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BGH · I ZR 2/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 2/55

sei nichtig, weil der Ehemann bei Vertragsabschluß wegen Trunksucht geistig minderwertig gewesen sei und die Klägerin den Vertragsabschluß unter Ausnutzung dieses Umstanies veranlaßt habe, der Vei'trag auch als Knebelungsvertrag angesprochen werden müsse. Im gegenwärtigen Hechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten mit der Begründung Schadensersatz, die Beklagte habe den Vertragsbruch der Eheleute unlauter aus- - Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in Öber-einstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Beklagte habe sich mindestens seit dem 1, August 1951 mit der Belieferung des Ehemannes und später der Ehefrau eines un- daß die Eheleute - mindestens formal - verpflichtet gewesen seien, das fUr die Gastwirtschaft benötigte Bier ausschließlich von der Klägerin zu beziehen« Mit den trotz dieser Kenntnis erfolgten weiteren Bierlieferungen habe sie den Vertragsbruch der Ehe-leute für sich ausgenutzt. Sie habe jedoch die Eheleute weiterbeliefert, obwohl deren Ausflüchte gegen den Vertrag mit der Klägerin offensichtlich fadenscheinig gewesen seien und obwohl sich aus dem Vertrage ergeben habe, daß er der Befriedigung der Klägerin wegen älterer Forderungen aus ihrer früheren Geschäftsverbindung mit den Eheleuten habe dienen sollen» Für die seit dem 1. der Ehefrau der Erfüllung dieser Verpflichtungen einen Schuldbeitritt, der für sie zur Folge gehabt habe, daß sie nach der Übernahme der Gastwirtschaft auch ihrerseits verpflichtet gewesen sei, das Bier ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Sie habe fahrlässig gehandelt, wenn sie sich auf die Erklärung des verlassen habe, daß er den Vertrag in Trunkenheit unterzeichnet habe und der Vertrag deshalb nichtig sei. Schließlich gehe auch der Einwand fehl, daß die Klägerin ihrerseits mit dem Abschluß des in Rede stehenden Vertrages wettbewerblich unlauter gehandelt habe. 1) Wie. die Revision zutreffend bemerkt, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß das Berufungsgericht gegen die Beklagte nicht den Vorwurf erhebt, sie habe die Eheleute zu dem 'Vertragsbruch verleitet. Bas Berufungsgericht nimmt lediglich an, die Beklagte habe einen ohne ihr Zutun begangenen fremden Vertragsbruch unlauter für sich ausgenutzt o Die Frage, ob diese Annahme nach dem festgestellten Sachverhalt gerechtfertigt ist, oder ob nicht die Beklagte vielmehr durch ihre fortgesetzte Bereitwilligkeit zur Lieferung das vertragswidrige Verhalten der Eheleute I ermög- a) Wenn die Revision meint, es bedeute einen Verstoß gegen das Denkgesetz, im vorliegenden Ralle das Bestehen der ausschließlichen Jierbezugsverpflichtung als besonderen Umstand zu werten, der die Ausnutzung des Bruches dieser Verpflichtung zu einer unlauteren Handlung stempeln könne, so trifft das an sich zu* Das Berufungsgericht hat jedoch eine * solche fehlerhafte Wertung der Bierbezugsverpflichtung nicht vorgenommen*. Es hat in diesem Zusammenhang lediglich als besonderen, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründenden Umstand hervorgehoben, daß ausschließliche ßier-bezugsverpflichtungen im Brauereigewerbe üblich seien und grundsätzlich auch respektiert würden* Dagegen ist aber denkgesetzlich nichts einzuwenden«. b) Entgegen der Meinung der Revision kann dem angefochtenen Urteil auch nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht mit der Hervorhebung der Öblichkeit ausschließlicher Bierbezugsverpflichtungen für die Beurteilung der Ausnutzung fremden Vertragsbruches unter wettbewerblichen Gesichtspunkten einen grundsätzlichen - sachlich in der Tat nicht gerechtfertigten - Unterschied zwischen üblichen und nicht üblichen Verträgen in dem Sinne habe machen wollen, daß die Ausnutzung fremden Vertragsbruches bei nichtüblichen Verträgen nicht sittenwidrig sein könne* Das Berufungsgericht Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Feststellung jedoch nicht in dieser Weise verwertet, sondern sie lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts in demselben Sinne wie den Gesichtspunkt der Öblichkeit herangezogen, ohne schon aus der Tatsache der grundsätzlichen Respektierung zu folgern, daß die Nichtbeachtung in jedem Falle unlauter sei» Das Berufungsgericht hat neben der Üblich-keit ausschließlicher Bierbezugsverpflichtungen und deren allgemeiner Respektierung als weiteren Umstand für die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten angeführt, daß die gung älterer Forderungen habe dienen sollen, derentwegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieb«, Wird dieser Umstand in die Gesamtwürdigung einbezogen, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte unlauter gehandelt habe, jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagten jene Zweckbestimmung der Bierbezugsverpflichtung bekannt war* Davon ist aber das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgegangen, wie denn auch die eigenen Ausführungen der Revision keinen Zweifel darüber lassen, daß die Beklagte über die Zweckbestimmung der Bezugsverpflichtung der Eheleute unterrichtet war. Die Ausnutzung dieses Vertragsbruches durch die Beklagte bedeutete nicht etwa nur, daß die Beklagte sich einer ihr auf diese Weise dargebotenen Gelegenheit bedient hat, in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen. Sie bewirkte vielmehr zugleich, daß die von der Klägerin auf einem im Brauereigewerbe üblichen Wege erstrebte Befriedigung wegen ihrer alten Forderung in Frage gestellt wurde, und war überdies geeignet, der Beklagten einen wettbewerblichen Vorsprung vor solchen Mitbewerbern zu verschaffen, die - bei der gegebenen Sachlage mit Recht - aus Gründen kaufmännischen Anstandes die Stellung der Klägerin respektieren zu müssen glaubten* Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist. daß die Beklagte unter diesen Umständen mit den beanstandeten Lieferungen den Anschauungen des lauteren Geschäftsverkehrs zuwidergehandelt und deshalb gegen § 1 UnlWG verstoßen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Entgegen der Meinung der Revision kann die Beklagte nicht mit Erfolg für sich geltend machen, sie habe mit ihren Lieferungen den Eheleuten in einer Kotlage bei- stehen wollen, deren Ursache die Klägerin durch die Einstellung ihrer Lieferungen gesetzt habe* Damit könnte die Beklagte allenfalls die Lieferungen entschuldigen, die sie in der Zeit bis zu dem 1* August 1951 ausgeführt hat* Für die spätere Zeit, für die die Beklagte allein in Anspruch ge-nommen wird, muß dieser Gesichtspunkt jedoch versagen, da nicht vorgetragen worden ist, daß die Klägerin auch ~ dieser Zeit nicht ihrerseits - gegen Bezahlung - bereit gewesen wäre, die Ehelaute beliefern« Das Berufungsgericht hat sich im gegenwärtigen Zusammen-hang allerdings nicht mit dem weiteren Einwande der Beklagten befaßt, sie habe auf Grund der Erklärungen des an- Diese Voraussetzung ist indessen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt^ Denn wenn danach die Beklagte den - wie das Berufungsgericht bemerkt: offensichtlich fadenscheinigen - Erklärungen des Westerberg ohne jede und dabei unschwer möglich gewesene Nachprüfung gefolgt ist, obwohl ihr als Trinker bekannt gewesen war und er sich schon durch die Nichteinhaltung des Versprechens als unzuverlässig erwiesen hatte, sie bei einem etwaigen Vertragsabschluß mit der Klägerin* als Mitlieferantin einzuschalten, so läßt das aller Erfahrung nach den Schluß zu, daß sie zu dem mindesten mit bedingtem Vorsatz in dem angegebenen Sinne gehandelt hat* In dem angefochtenen Urteil wird denn auch abschließend ausdrücklich bemerkt, die Beklagte habe gewußt * daß sie die Unlauterkeit sowohl des Ehemannes wie auch später der Ehefrau aasgenutzt habe. Daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Verschuldensfrage das Verhalten der Beklagten nur als fahrlässig bezeichnet hat, ist demgegenüber belanglos, da das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang von seinem Standpunkt aus mit der Feststellung der Fahrlässigkeit begnügen konnte und daher hier die Frage nach einem höheren Verschuldensgrad nicht zu stellen brauchte. achten eines Sachverständigen darüber einzuholen, daß das ihr zur Last gelegte Verhalten nach der Verkehrsauffassung ehrbarer Kaufleute nicht dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden widerspreche„ Die Revision beachtet hier nicht* daß es sich bei der zu entscheidenden Frage im wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt, die allein der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegt (vgl RGZ 161, 229 (234))v f) Soweit schließlich die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts über die Unlauterkeit des Vertragsbruchs der Sheleute und damit auch seine Auffassung über die Unlauterkeit der Ausnutzung dieses Vertragsbruches durch die Beklagte mit der Behauptung anzugreifen versucht, die Klägerin habe auf die Eheleute insbesondere zu dem Zweck, deren Anwesen billig an sich zu reißen oder sie zu einer Verpachtung zu zwingen, einen unzulässigen Druck ausgeübt und auch der Darlehns- und ßierbezugsvertrag sei unter solchem Druck zustande gekommen, bringt sie neue Tatsachen vor^ die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden können. Die Rüge, das Berufungsgericht habe cs unter Verstoß gegen § 139 ZPO verabsäumt, eine entsprechende Ergänzung des Vorbringens der Beklagten anzuregen, ist nicht begründet, da der vorgetragene Sachverhalt dem Berufungsgericht keinen begründeten Anlaß geben konnte, das Fragerecht nach dieser Richtung hin suszuüben. so ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern ihr ein Verschulden zur Bast fällt * Dazu ist erforderlich, daß sie sich der Unlauterkeit ihres Handelns bewußt war oder doch hätte bewußt sein müssen» Diese Voraussetzung ist aber, wie sich aus dem Gesagten ohne weiteres ergibt und auch das Berufungsgericht annimmt, ei'füllt* 3) Das Rechtsschutzinteresse für den allein zur Entscheidung stehenden Anspruch auf Auskunfterteilung, der der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruches dienen soll, ist zwar nur zu bejahen, soweit.für die Klägerin ein verfolgbarer Anspruch auf Leistung von Schadensersatz besteht» Die Meinung der Revision, ein solcher Anspruch sei nicht gegeben, weil der Klägerin durch das unlautere Verhalten der Beklagten kein Schaden entstanden sein könne, trifft jedoch nicht zu* Die Möglichkeit des Schadenseintritts ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil nach Lage der Sache eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Eheleute wenn die Beklagte sie nicht be- liefert hätte, das Bier in Erfüllung ihrer Bezugsverpflichtung von der Klägerin bezogen hätten* Der Eintritt eines Schadens ist unter diesen Umständen, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, mindestens als wahrscheinlich anzusehen. auch die Klägerin würde, wenn sie an Stelle der Beklagten geliefert hätte, für ihre Lieferungen keine Bezahlung erhalten haben, geht aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht hervor*

Zitierte Normen: § 105 BGB § 139 ZPO
vertragenZeitBerufungsgerichtunlauterUmstandKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das lachsehlagewerk !	>u
Hicht für die Amtliche Sammlung S
Gesetz	UnlWG	§ 1
Rechtssatzs line Brauerei kann mit der Belieferung
 eines Gastwirts, der gegenüber einer anderen Brauerei eine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung eingegangen war und sich dieser Verpflichtung entziehen will, jedenfalls dann gegen § 1 UnlWG verstoßen, wenn die Bezugsverpflichtung Bestandteil eines Schuldtilgungsabkommens ist und durch die Belieferung die Schuldtilgung in Frage gestellt wird.
Aktenzeichens 1 2R 2/55
Urteil des BGH vom 16. Oktober 1956
OLG Hamm (Westf.)
LG Bochum
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v'»*!
I ZR 2/55
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Verkündet am 16. Oktober 1956 Grunau, Justizobersekretär, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Export-Brauerei Heinrich H
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Reehtsanwalt 4M -
gegen
 die Schfl|M’~ScflHHHM‘B?atteret Aktiengesellschaft in Bi vertreten durch den Vorstand:
1« Generaldirektor Alfred HÖ4HMV in Bi 2, Brauereidirektor Josef K^B| in Rj
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br<
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h.c. Wilde, Br» Bock, Br. Nastels;ki,
 Br. Christoph und Br. Spreng
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 21. Oktober 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

~ 2 -
Tatbestand:
Der Gastwirt Wilhelm	St|
schuldete der Klägerin im Frühjahr 1951 aus Bierlieferungen seit dem Jahre 1949 insgesamt rund 1 770 DM. Die Klägerin hatte deshalb ihre Bierlieferungen an ihn stark eingeschränkt und einen vollstreckbaren Titel gegen ihn erwirkt. Während* sie die Zwangsvollstreckung betrieb, bat	die
 Öierschuld in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln. Die Klägerin gab dieser Bitte statt. Hierüber verhält sich eine mit
 den....Mai 1951” datierte und von
 sowie seiner Ehefrau Unterzeichnete Urkunde. Danach erkannte an, daß er von der Klägerin ein Darlehen von 1 769,99 DM erhalten habe, das mit 2 # über dem jeweiligen Lombardzinssatz verzinst und durch Zahlung eines Aufschlages von 10 DM je hl auf jede künftige Bierrechnung getilgt, gegebenenfalls drei Monate nach Kündigung zurückgezahlt werden sollte. Unter Zusicherung einer Vertragsstrafe verpflichtete er sich, seinen gesamten Bierbedarf, solange er in irgendeinem Schuldverhältnis zu ihr stehe, mindestens aber bis Ende 1956, ausschließlich und ununterbrochen von der Klägerin zu beziehen und bei Veräußerung, Verpachtung oder sonstiger Abgabe der Gaststätte dem Nachfolger die gleiche Bezugsverpflichtung aufzuerlegen. Zur Sicherung der Forderung der Klägerin sollte eine Höchstbetragshypothek von 2 000 DM an seinem in Stfl|^ gelegenen Grundstück bestellt werden. Seine Ehefrau übernahm für alle Verpflichtungen die “gesamtverbindliche Haftung".
Am 11. Mai 1951 bewilligte und beantragte W die Eintragung der Höchstbetragshypothek; die Eintragung ist am 22. Mai 1951 erfolgt.
Seit April 1951 hatte	auch	von der Beklagten
 Bier bezogen. Hach Abschluß seines Vertrages mit der Klägerin ließ er sich von ihr weiter beliefern.
Unter dem 28* Juli 1951 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
"Wir bitten Sie/ davon Kenntnis zu nehmen, daß unser Kunde wmMl durch Bierlieferungsvertrag bei uns verpflichtet ist* Wir haben festgestellt, daß er in letzter Zeit auch Ihr Bier bezogen hatr und bitten, unser ausschließliches Dieferungsrecht anzuerkennen und eine weitere Belieferung zu unterlassen«..«"
Die Beklagte erwiderte unter dem 17» August 1951? die Eheleute	hätten	bestritten,	daß	ein	gültiger	Ver-
trag vorliege; das Vorbringen der Klägerin könne daher nicht anerkannt werden. Sie setzte in der Folgezeit die Bierlieferungen an	fort.
Ende 1951 verzichtete	zu	Gunsten	seiner	Ehe-
frau auf die Konzession, die ihm wegen Trunksucht entzogen zu werden drohte. Die Ehefrau	erhielt	die	Konzession
 am 11. Januar 1952 und führte die Gastwirtschaft bis zu dem 7. Juni 1952 weiter. Während dieser Zeit ist auch sie von der Beklagten mit Bier beliefert worden.
Im März 1952 nahm die Klägerin (9 HO 95/52 des DG Bochum) die Eheleute WflmÜ auf Einstellung des Bierbezugs von der Beklagten sowie auf Rechnungslegung über den bisherigen Bezug und Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch,
 Die Eheleute	wandten	ein, der Vertrag mit der Klägerin^
sei nichtig, weil der Ehemann	bei	Vertragsabschluß
 wegen Trunksucht geistig minderwertig gewesen sei und die Klägerin den Vertragsabschluß unter Ausnutzung dieses Umstanies veranlaßt habe, der Vei'trag auch als Knebelungsvertrag angesprochen werden müsse. Sie wurden jedoch im wesentlichen nach dem Klageanträge verurteilt- Das Urteil ist rechtskräftig geworden; die Vollstreckung blieb erfolglos. Die Eheleute W
haben ihre Darlehnsschuld nicht getilgt; die Schuld ist in der
*
Zwischenzeit noch angewachsen.
 
Im gegenwärtigen Hechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten mit der Begründung Schadensersatz, die Beklagte habe den Vertragsbruch der Eheleute	unlauter	aus-	-
genutzte Sie hat beantragt:
die Beklagte zu verurteilen
1. der Klägerin Auskunft zu geben über die Menge des von der Beklagten an den ehemaligen Gastwirt Wilhelm - ’ • °0 in der Zeit vom 1. August 1951 bis zu dem 11» Januar 1952 und an dessen Ehefrau in der Zeit vom 12. Januar 1952 bis zu dem 7. Juni 1952 gelieferten Bieres,
2 * der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der sich auf Grund der in der genannten Zeit an die Eheleute WWRttR* gelieferten Biermengen ergeben wird, mindestens aber 1 100 DM.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat darauf verwiesen, daß sie die Bierlieferungen an V/j auf dessen Bitten zu einer Zeit auf genommen haben, zu der er noch nicht gegenüber der Klägerin gebunden gewesen sei. Nach Abschluß des Vertrages habe sie die . ‘Belieferung .fortgesetzt, weil wmerklärt habe, er habe sie von der Bierlieferung nicht ausschließen wollen, auch habe er den Vertrag in völliger Trunkenheit unterschrieben. Bei dieser Sachlage habe sie nicht unlauter gehandelt. Dagegen falle der Klägerin ein Wettbewerbsverstoß zur Bast, weil sie beliefert habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß er mit ihr, der Beklagten, in einem Sukzessivlieferungsverhältnis gestanden habe. Im übrigen sei der Vertrag zwischen Wf und der Klägerin nach § 138 BGB nichtig, und zwar insbesondere deswegen, weil es im Brauereigewerhe nicht üblich sei, eine vertragliche Bindung von mehr als einem Jahr für je 1 000 DM
 
Schuldsumme zu vereinbaren. Vorsorglich hat die Beklagte in Abrede gestellt, daß ihr ein Verschulden zur Last falle. Sie habe den Erklärungen des	über	seine	Trunkenheit
 Glauben geschenkt. Keinesfalls könne sie wegen ihrer Lieferungen aus der Zeit nach dem 11. Januar 1952 in Anspruch genommen werden, da die Ehefrau	gegenüber	der
 Klägerin keine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung eingegangen sei.
Bas Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageanträge zu Ziffer 1 stattgegeben«
Bie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit des zwischen den Eheleuten W&tKtEKl der Klägerin abgeschlossenen Barlehns- und Bierlieferun^svertrages bejaht.
Es hat ausgeführt, auf den Einwand der Beklagten, habe sich bei der Unterzeichnung der Vertragsurkunde infolge von Trunkenheit im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs 2 BGB) befunden, könne es nicht ankommen, da nichts dafür dargetan sei, daß er sich auch bei dem - der Unterzeichnung der Urkunde voraüfgegangenen - mündlichen Abschluß des - nicht form-bedürftigen - Vertrages in einem solchen Zustande befunden habe, Überdies liege darin, daß er die zugesagte Eintragung der Höchstbetragshypothek in dem Bewußtsein und mit dem Willen beantragt habe, daß die Klägerin von der Eintragung'alsbald amtlich benachrichtigt werde, eine Bestätigung des Vertrages.
 
~ v
Bei Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in dem Urteil NJW 1952, 344 Nr 6 entwickelten Rechtsgrundsätze verstoße der Vertrag auch nicht gegen die Dekartellierungsvorschrifteno Ebensowenig liege ein Verstoß gegen § 138 BGB vor. Der Vertrag enthalte keine die Eheleute	unbillig	belasten-
den Bestimmungen. Angesichts des Umstandes, daß bei dem geringen Bierumsatz der Gaststätte ohnehin die vorgesehene Tilgung der Darlehnsschuld etwa 6 Jahre erfordert hätte, sei insbesondere auch gegen die bis zu dem 31« Dezember 1956 vereinbarte Mindestdauer der Bierbezugsverpflichtung rechtlich nichts einzuwenden. Dafür schließlich, daß die Klägerin unter Ausnutzung der Trunksucht oder Geistesschwäche des einer Notlage oder seines Leichtsinns gehandelt habe, seien keine Anhaltspunkte gegeben, zu demal berücksichtigt werden müsse, daß die Klägerin auf die sofortige Eintreibung einer vollstreckbaren Schuld verzichtet und dagegen eine langfristige Tilgung in voraussichtlich sehr geringen Raten eingetauscht habe.
Diese Ausführungen lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen und sind von der Revision auch nicht angegriffen worden. Selbst wenn man den Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Dauer der Bezugsverpflichtung beitreten wollte, so wäre damit für die Beklagte nichts gewonnen. Diese Bedenken könnten allenfalls, zu einer engeren zeitlichen Begrenzung der Bezugsverpflichtung führen. Die mit der Klage beanstandeten Lieferungen der Beklagten liegen aber sämtlich innerhalb des ersten Jahres nach dem Beginn der Bezugsverpflichtung und damit innerhalb des Zeitraumes, für den die Bezugsverpflichtung - auch nach dem Vortrage der Beklagten - in Jedem falle als rechtswirksäm anzuerkennen wäre®
II. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in Öber-einstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Beklagte habe
 sich mindestens seit dem 1, August 1951 mit der Belieferung des Ehemannes und später der Ehefrau	eines	un-
lauteren Y»ettbewerbsverstoßes im Sinne des § 1 UnlWG schul-: dig gemacht, auf Grund dessen sie der Klägerin zu dem Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet sei. Seit dem 1. August 1951 sei der Beklagten auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 28. Juli 1951 und einer Unterhaltung mit fcei der sie sich die Vertragsurkünde habe vorlegen lassen$ bekannt gewesen? daß die Eheleute - mindestens formal - verpflichtet gewesen seien, das fUr die Gastwirtschaft benötigte Bier ausschließlich von der Klägerin zu beziehen« Mit den trotz dieser Kenntnis erfolgten weiteren Bierlieferungen habe sie den Vertragsbruch der Ehe-leute	für	sich ausgenutzt. Die Ausnutzung fremden
 Vertragsbruches sei zwar nur unter besonderen Umständen unlauter. Solche Umstände seien hier jedoch gegeben. Ausschließliche Bierbezugsverpflichtungen seien entsprechend einem wirtschaftlichen Bedürfnis im Brauereigewerbe üblich und würden auch grundsätzlich im Wettbewerb respektiert. Die Beklagte selbst habe von Konkurrenten die Beachtung solcher Bezugsverpflichtungen zu ihren Günsten verlangt. Sie habe jedoch die Eheleute	weiterbeliefert, obwohl deren
 Ausflüchte gegen den Vertrag mit der Klägerin offensichtlich fadenscheinig gewesen seien und obwohl sich aus dem Vertrage ergeben habe, daß er der Befriedigung der Klägerin wegen älterer Forderungen aus ihrer früheren Geschäftsverbindung mit den Eheleuten	habe	dienen sollen» Für die seit
 dem 1. Januar 1952 an die Ehefrau	stattgefundenen
 Bierlieferungen gelte nichts anderes. Die Ehefrau nabe die gesamtverbindliche Haftung für alle Verpflichtungen ihres Ehemannes aus dem Vertrage mit der Klägerin übernommen. Das bedeute angesichts des eigenen wirtschaftlichen Interesses
'-a /
 
der Ehefrau	der	Erfüllung	dieser Verpflichtungen
 einen Schuldbeitritt, der für sie zur Folge gehabt habe, daß sie nach der Übernahme der Gastwirtschaft auch ihrerseits verpflichtet gewesen sei, das Bier ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Zu Unrecht stelle die Beklagte ferner ein Verschulden in Abrede. Sie habe fahrlässig gehandelt, wenn sie sich auf die Erklärung des	verlassen
 habe, daß er den Vertrag in Trunkenheit unterzeichnet habe und der Vertrag deshalb nichtig sei. Schließlich gehe auch der Einwand fehl, daß die Klägerin ihrerseits mit dem Abschluß des in Rede stehenden Vertrages wettbewerblich unlauter gehandelt habe. Denn für	hal:)e	gegenüber
 der Beklagten keine Bezugsverpflichtung'auch nicht in der Form eines Sukzessivlieferungsvertrages-bestanden, in die die Klägerin hätte eingreifen können.
IIIo Die Revision greift diese Ausführungen, soweit damit ein Verstoß gegen § 1 UnlWG begründet wird, als rechtsirrig an. Sie konnte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1) Wie. die Revision zutreffend bemerkt, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß das Berufungsgericht gegen die Beklagte nicht den Vorwurf erhebt, sie habe die Eheleute zu dem 'Vertragsbruch verleitet. Bas Berufungsgericht nimmt lediglich an, die Beklagte habe einen ohne ihr Zutun begangenen fremden Vertragsbruch unlauter für sich ausgenutzt o Die Frage, ob diese Annahme nach dem festgestellten Sachverhalt gerechtfertigt ist, oder ob nicht die Beklagte vielmehr durch ihre fortgesetzte Bereitwilligkeit zur Lieferung das vertragswidrige Verhalten der Eheleute	I	ermög-
licht oder doch zu dem mindesten gefördert hat, kann auf sich beruhen, da der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Gesichtspunkt für sich allein schon geeignet ist, die angefochtene Entscheidung zu tragen. Die Auffassung des
 
Berufungsgerichts, die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs sei nicht schlechthin, sondern nur dann unlauter, wenn besondere Umstände gegeben seien, die sie als unlauter erscheinen ließen, entspricht der in Rechtsprechung und Rechtslehre vorherrschenden Meinung (Urt*d*erk*Senats v. 17.2*1956 - GRUR 1956. 273 - Drahtverschluß)* Die Revision rügt insoweit zunächst, daß das Berufungsgericht rechtsirrig solche besonderen Umstände für gegeben erachtet habe* Diese Rüge ist indessen nicht begründet*
a)	Wenn die Revision meint, es bedeute einen Verstoß gegen das Denkgesetz, im vorliegenden Ralle das Bestehen der ausschließlichen Jierbezugsverpflichtung als besonderen Umstand zu werten, der die Ausnutzung des Bruches dieser Verpflichtung zu einer unlauteren Handlung stempeln könne, so trifft das an sich zu* Das Berufungsgericht hat jedoch eine * solche fehlerhafte Wertung der Bierbezugsverpflichtung nicht vorgenommen*. Es hat in diesem Zusammenhang lediglich als besonderen, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründenden Umstand hervorgehoben, daß ausschließliche ßier-bezugsverpflichtungen im Brauereigewerbe üblich seien und grundsätzlich auch respektiert würden* Dagegen ist aber denkgesetzlich nichts einzuwenden«.
b)	Entgegen der Meinung der Revision kann dem angefochtenen Urteil auch nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht mit der Hervorhebung der Öblichkeit ausschließlicher Bierbezugsverpflichtungen für die Beurteilung der Ausnutzung fremden Vertragsbruches unter wettbewerblichen Gesichtspunkten einen grundsätzlichen - sachlich in der Tat nicht gerechtfertigten - Unterschied zwischen üblichen und nicht üblichen Verträgen in dem Sinne habe machen wollen,
 daß die Ausnutzung fremden Vertragsbruches bei nichtüblichen Verträgen nicht sittenwidrig sein könne* Das Berufungsgericht
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(M
hat zutreffend den von ihm festgestellten wettbewerblichen Sachverhalt einer Gesamtwürdigung unterzogen und im Rahmen dieser GesamtWürdigung ersichtlich die Tatsache der Üblich-keit ausschließlicher Bierbezugsverpflichtungen im Zusammenhang damit, daß solche Bezugsverpfliehtungen grundsätzlich respektiert würden, als einen der für die Beurteilung in Betracht kommenden Umstände hervorheben wollen« Diese Betrachtungsweise ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden und läßt nicht den Schluß zu, daß das Berufungsgericht sich dabei durch die von der Revision angeführte rechtsirrige Erwägung habe leiten lassen«.
c)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ausschließliche Bierbezugsverpflichtungen grundsätzlich im Wettbewerb von den Brauereien respektiert würden, ist in der mündlichen Verhandlung von der Revision nicht mehr beanstandet worden* Die Revision verwahrt sich insoweit nur noch dagegen, daß jener Grundsatz auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werde, obwohl dieser Sachverhalt Besonderheiten aufweise, die der Anwendung des Grundsatzes entgegenstünden. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Feststellung jedoch nicht in dieser Weise verwertet, sondern sie lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts
 in demselben Sinne wie den Gesichtspunkt der Öblichkeit herangezogen, ohne schon aus der Tatsache der grundsätzlichen Respektierung zu folgern, daß die Nichtbeachtung in jedem Falle unlauter sei»
d)	Auch die GesamtWürdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, läßt keinen entscheidungserheblichen Rechtsverstoß erkennen. Das Berufungsgericht hat neben der Üblich-keit ausschließlicher Bierbezugsverpflichtungen und deren allgemeiner Respektierung als weiteren Umstand für die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten angeführt, daß die
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Bierhezugsverpflichtung der Eheleute	der	Befriedi-
gung älterer Forderungen habe dienen sollen, derentwegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieb«, Wird dieser Umstand in die Gesamtwürdigung einbezogen, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte unlauter gehandelt habe, jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagten jene Zweckbestimmung der Bierbezugsverpflichtung bekannt war* Davon ist aber das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgegangen, wie denn auch die eigenen Ausführungen der Revision keinen Zweifel darüber lassen, daß die Beklagte über die Zweckbestimmung der Bezugsverpflichtung der Eheleute unterrichtet war. Das Berufungsgericht hat die Ausnutzung des Vertragsbruchs der Eheleute	ange-
sichts des Umstandes, daß diese sich damit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin entzogen, mit Recht als unlauter gekennzeichnet. Die Ausnutzung dieses Vertragsbruches durch die Beklagte bedeutete nicht etwa nur, daß die Beklagte sich einer ihr auf diese Weise dargebotenen Gelegenheit bedient hat, in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen. Sie bewirkte vielmehr zugleich, daß die von der Klägerin auf einem im Brauereigewerbe üblichen Wege erstrebte Befriedigung wegen ihrer alten Forderung in Frage gestellt wurde, und war überdies geeignet, der Beklagten einen wettbewerblichen Vorsprung vor solchen Mitbewerbern zu verschaffen, die - bei der gegebenen Sachlage mit Recht - aus Gründen kaufmännischen Anstandes die Stellung der Klägerin respektieren zu müssen glaubten* Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist. daß die Beklagte unter diesen Umständen mit den beanstandeten Lieferungen den Anschauungen des lauteren Geschäftsverkehrs zuwidergehandelt und deshalb gegen § 1 UnlWG verstoßen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Auf die grundsätzliche Frage, ob, wie nunmehr auch die Revision meint, mit Rücksicht auf die im Brauereigewerbe herrschenden Anschauungen die bloße Ausnutzung eines fremden Vertragsbruches in Ansehung einer ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung stets unlauter sei, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, die die Unlauterkeit auszuschließen geeignet seien,brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden«
Entgegen der Meinung der Revision kann die Beklagte nicht mit Erfolg für sich geltend machen, sie habe mit ihren Lieferungen den Eheleuten	in	einer	Kotlage	bei-
stehen wollen, deren Ursache die Klägerin durch die Einstellung ihrer Lieferungen gesetzt habe* Damit könnte die Beklagte allenfalls die Lieferungen entschuldigen, die sie in der Zeit bis zu dem 1* August 1951 ausgeführt hat* Für die spätere Zeit, für die die Beklagte allein in Anspruch ge-nommen wird, muß dieser Gesichtspunkt jedoch versagen, da nicht vorgetragen worden ist, daß die Klägerin auch ~ dieser Zeit nicht ihrerseits - gegen Bezahlung - bereit gewesen wäre, die Ehelaute	beliefern«
♦
Das Berufungsgericht hat sich im gegenwärtigen Zusammen-hang allerdings nicht mit dem weiteren Einwande der Beklagten befaßt, sie habe auf Grund der Erklärungen des	an-
genommen, daß dessen Vertrag mit der Klägerin nichtig sei« Auch mit diesem Einwande kann die Beklagte indessen dem Vorwurf unlauteren Handelns nicht mit Erfolg begegnen«
Rach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfordert die Annahme einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UnlWG in subjektiver Hinsicht, daß der Täter vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz handelt$ er muß - jedenfalls in aller Regel - die Tatumstände kennen, die seine Handlungsweise als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der MÖg-
t
 
lichkeit -rechnen, daß solche Umstände vorliegen könnten (BUH GRUB 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig I; BGUZ 8, 387 (393) -Fernsprechnummer)♦ Im vorliegenden Falle genUgt es daher nicht,'daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, den Vertrag zwischen den Eheleuten	gekannt hat;
sie muß vielmehr darüber hinaus die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages zu dem mindesten als möglich in Betracht gezogen haben. Diese Voraussetzung ist indessen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt^ Denn wenn danach die Beklagte den - wie das Berufungsgericht bemerkt: offensichtlich fadenscheinigen - Erklärungen des Westerberg ohne jede und dabei unschwer möglich gewesene Nachprüfung gefolgt ist, obwohl	ihr	als Trinker bekannt gewesen war
 und er sich schon durch die Nichteinhaltung des Versprechens als unzuverlässig erwiesen hatte, sie bei einem etwaigen Vertragsabschluß mit der Klägerin* als Mitlieferantin einzuschalten, so läßt das aller Erfahrung nach den Schluß zu, daß sie zu dem mindesten mit bedingtem Vorsatz in dem angegebenen Sinne gehandelt hat* In dem angefochtenen Urteil wird denn auch abschließend ausdrücklich bemerkt, die Beklagte habe gewußt * daß sie die Unlauterkeit sowohl des Ehemannes wie auch später der Ehefrau	aasgenutzt	habe.	Daß
 das Berufungsgericht bei der Erörterung der Verschuldensfrage das Verhalten der Beklagten nur als fahrlässig bezeichnet hat, ist demgegenüber belanglos, da das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang von seinem Standpunkt aus mit der Feststellung der Fahrlässigkeit begnügen konnte und daher hier die Frage nach einem höheren Verschuldensgrad nicht zu stellen brauchte.
e)	Nicht begründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe die Bestimmung.des § 286 ZPO verletzt, indem es nicht auf den Antrag der Beklagten eingegangen sei,‘das 'Out-
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achten eines Sachverständigen darüber einzuholen, daß das ihr zur Last gelegte Verhalten nach der Verkehrsauffassung ehrbarer Kaufleute nicht dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden widerspreche„ Die Revision beachtet hier nicht* daß es sich bei der zu entscheidenden Frage im wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt, die allein der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegt (vgl RGZ 161, 229 (234))v
f)	Soweit schließlich die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts über die Unlauterkeit des Vertragsbruchs der Sheleute	und damit auch seine Auffassung
 über die Unlauterkeit der Ausnutzung dieses Vertragsbruches durch die Beklagte mit der Behauptung anzugreifen versucht, die Klägerin habe auf die Eheleute	insbesondere
 zu dem Zweck, deren Anwesen billig an sich zu reißen oder sie zu einer Verpachtung zu zwingen, einen unzulässigen Druck ausgeübt und auch der Darlehns- und ßierbezugsvertrag sei unter solchem Druck zustande gekommen, bringt sie neue Tatsachen vor^ die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden können. Die Rüge, das Berufungsgericht habe cs unter Verstoß gegen § 139 ZPO verabsäumt, eine entsprechende Ergänzung des Vorbringens der Beklagten anzuregen, ist nicht begründet, da der vorgetragene Sachverhalt dem Berufungsgericht keinen begründeten Anlaß geben konnte, das Fragerecht nach dieser Richtung hin suszuüben. Die Meinung der Revision, die Beklagte habe Behauptungen, die auf die Anwendung eines unzulässigen Druckes durch die Klägerin auf die Eheleute lUHHD schließen lassen könnten, unter Zeugenbeweis gestellt, trifft nicht zu,
2) Ist hiernach dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Beklagte mit der Belieferung der Eheleute in dem angegebenen Zeitraum gegen § 1 UnlWG verstoßen hat,
 
so ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern ihr ein Verschulden zur Bast fällt * Dazu ist erforderlich, daß sie sich der Unlauterkeit ihres Handelns bewußt war oder doch hätte bewußt sein müssen» Diese Voraussetzung ist aber, wie sich aus dem Gesagten ohne weiteres ergibt und auch das Berufungsgericht annimmt, ei'füllt*
3) Das Rechtsschutzinteresse für den allein zur Entscheidung stehenden Anspruch auf Auskunfterteilung, der der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruches dienen soll, ist zwar nur zu bejahen, soweit.für die Klägerin ein verfolgbarer Anspruch auf Leistung von Schadensersatz besteht» Die Meinung der Revision, ein solcher Anspruch sei nicht gegeben, weil der Klägerin durch das unlautere Verhalten der Beklagten kein Schaden entstanden sein könne, trifft jedoch nicht zu* Die Möglichkeit des Schadenseintritts ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil nach Lage der Sache eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Eheleute	wenn	die	Beklagte sie nicht be-
liefert hätte, das Bier in Erfüllung ihrer Bezugsverpflichtung von der Klägerin bezogen hätten* Der Eintritt eines Schadens ist unter diesen Umständen, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, mindestens als wahrscheinlich anzusehen. Damit ist aber das Rechtsschützinteresse für den Anspruch auf Auskunfterteilung hinreichend dargetan (BGH GRUB 1954? 457 -Irus/Urus). Daß etwa die Eheleute	die Lieferungen
 der Beklagten nicht bezahlt hätten, sodaß anzunehmen wäre? auch die Klägerin würde, wenn sie an Stelle der Beklagten geliefert hätte, für ihre Lieferungen keine Bezahlung erhalten haben, geht aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht hervor*
Die Revision ist nach alledem unbegründet und war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
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Wilde	Bock	Hastelski
 Christoph	Spreng
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