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BGH · I ZU 2/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZU 2/53

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr, Birnbach, Br„ Bock, Br„Christoph und Br« Weiß für Recht erkannt: April 1949 gelten«, Von diesem Zeitpunkt ab hatte sich der Haupttreuhändei* eine Neuregelung Vorbehalten, die aber bis zur Entlassung des Klägers aus seiner Treuhandsverwaltung, die ihren Grund in der Freigabe der HfppBNHB aus ^er VermÖgens-kontrolle hatte, nicht vorgenommen wurde* Bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises behielt sich die Beklagte das Eigentum an den Maschinen vor* Dem Vertrage waren die Allgemeinen Verkaufs-und Lieferungsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt, die in Ziff.4 für den Fall des Verzuges des Käufers mit der Kaufpreiszahlung vorsehen, daß die Verkäuferin nach ihrer Y/ahl be-,-rechtigt sein sollte, die gelieferten Gegenstände ohne Rücktrittserklärung zu dem Zwecke der Sicherstellung oder im Y/ege des Rücktritts vom Vertrage an sich zu nehmen. Im Hinblick auf die zu erwartende und schließlich am 14* April 1950 auch erfolgte Abberufung des Klägers als Treuhänder fanden zwischen den Parteien Verhandlungen über die Lösung ihrer vertraglichen Beziehungen statt. Mai 1949 vom heutigen-Tage an der Beklagten zur Ver--fügung ständen, und bat, verabredungsgemäß zu verfahren« Hierauf antwortete die Beklagte durch Schreiben vom gleiche Tage, daß sie .-mit Rücksicht auf die Gesellschafter der S^m vorläufig davon absehe, die Maschinen bei dieser aus-', zubauen. 4 der Lieferungsbedingungen eingeräumten Recht Gebrauch, die Maschinen bei nicht pünktlicher Zahlung ohne Fristsetzung an sich zu nehmen und vom Vertrage zurückzutreten« Gegen den Rückgewährsanspruch des Klägers rechne sie mit der ihr aus dem Pachtverhältnis zustehenden Forderung teilweise auf„ Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der von ihm auf die Vorführmaschinen geleisteten Zahlung* Er klagt auf Zahlung von insgesamt 10,000,- DM ne.bst Zinsen, und zwar zu dem Teil an verschiedene Abtretungsgläubiger, mit der Begründung, daß auf Grund der mit der Beklagten am 28* März 1950 getroffenen Vereinbarung der Kaufvertrag vom 6* Mai 193-9 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden sei0 Mindestens aber liege ein Rücktritt der Beklagten von dies« Vertrage vor, so daß diese, da er zur Zeit des Kaufabschluss nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, auf Grund! Weiter hat sie eine Aufhebung des Kaufvertrages vom 6, Mai 1949 bestritten* und geltend gemacht,- sie sei nach ihren Allgemeinen Verkaufsund Lieferungsbedingungen zur anderweiten Veräußerung der Maschinen berechtigt gewesen, um sich für ihre Forderung sicher zu stellen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die streitigen Maschinen im eigenen Kamen und auf eigene Rechnung gekauft habe« Diese Feststellung beruht auf rechtsirrturns-freier Würdigung der vom Landgericht durphgeführten Beweisaufnahme und des Schriftwechsels der Parteien« Sie ist für das Revisionsgericht bindend; die Revision hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben« Ebensowenig unterliegt die An- -nähme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch hinsichtlich der abgetretenen Teile des Klageanspruches in der von ihm geltend gemachten Form aktivlegitimiert sei, rechtlichen Eedenken, da die betreffenden Abtretungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Klageerhebung erfolg sind (§ 265 ZPO)« Auch insoweit hat die Revision Bemängeiu nicht vorgebracht« V führmaschinen um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes handelt, so daß dessen Bestimmungen, da der Kläger zur Zeit dieses Kaufabschlusses nicht als Kaufma im Handelsregister eingetragen war, grundsätzlich Platz gre fen, was die Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen h man die Wiederansichnahme nicht schon in dem ernstlichen und begründeten Rückgabeverlangen der Beklagten zwecks Sicherstellung sehen wolle, dann liege eine'Wiederansich-nähme jedenfalls darin, daß die Beklagte die Maschinen im Besitz der belassen und damit über den Besitz verfügt habe. Es hat hervorgehobeii*, es sei entscheidend für die Annahme des Tatbestandes des § 5y daß der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz einbüße. Eigeh Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Aul fassung des Berufungsgerichts, durch die Übertragung der Mi schinen auf die durch die Beklagte habe diese?u die Maschinen verfügt und diese somit im Sinne des § 5 Abzi an sich genommen® Es ist zwar richtig, daß der Abzahlungsve Käufer trotz seiner Verpflichtung zur Verschaffung des turns an den Abzahlungskäufer während der Zeit der Abzahluii und auch bei vertragsmäßiger Einhaltung der Ratenzahlungsfristen nicht gehindert ist, das Eigentum an einen Dritten durch Abtretung des Herausgabeanspruchs mit oder ohne die gesicherte Forderung abzutreten (so auch Aubele, Abzahlung gesetz Anm® 16 § 1)« Für die Frage, ob in einem solchen Vo gang ein Wiederansichnehmen mit der Rechtsfiktion des Rück tritts liegt, kommt es entgegen der Ansicht der Revision aber nicht darauf an, ob bei Übertragung der Rechtsstellu der Beklagten an die eine Entlassung des Kläger aus dem Kaufverträge beabsichtigt oder vereinbart war gebend für die Anv/endung des § 5 AbzG- ist allein der objektive Tatbestand (RGZ 139, 205 /2077)® Insoweit rechtfertigt jedenfalls die hier zur Erörterung stehende über- Auf die von der Revision in diesem Zusammenhänge beanstandete Übergehung der im Schriftsatz der Beklagten vom 12v August 1950 angebotenen Beweise dafür, daß eine Entlassung des Klägers aus dem Kaufverträge bei der Übertragung der Rechtsstellung der Beklagten an die nicht be- absichtigt gewesen sei, kann daher eine' erfolgreiche Rüge der Verletzung des § 286 ZPO nicht gestützt werden« Bei dieser Sachund Rechtslage bedarf es auch keines Eingehens auf das Revisionsvorbringen, daß aus der unter dem 7o August 1950 seitens der erfolgten Inanspruchnahme der Vorführmaschinen keine Schlüsse für die Annahme der Voraussetzungen des § 5 Abzß auf seiten der Beklagten gezogen werden könnten« Unerheblich ist auch das weitere Revisionsvorbringen, das 'dahin geht, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Präge des Vorliegens eines Wiederansichnehmens der verkauften Sache im Sinne des genannten § 5 die gegenseitigen Schreiben der Parteien vom 11« April 1950 nicht berücksichtigt« In diesem Vorgang läge keine Verfügung, die den Tatbestand des § 5 rechtfertigen könne« Bas hat das Berufungsgericht auch nicht angenommen und seine Entscheidung auch nicht auf diesen Vorgang gestützt« In der Übergehung dieses !vs Schriftwechsels kann daher .auch kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 286 ZPO gesehen werden, den die Revision insoweit geltend machen will« ihre j Rechtsstellung gegenüber dem Kläger auf die Hpp SflHf zii, f übertragen, sowie das Schreiben der Beklagten vom 11. 1950, in dem diese erklärt habe, mit Rücksicht auf die GreaÖj schafter der NfPf S^PPvon dem Ausbau der Maschinen bei i dieser abzusehen* Hach Meinung der Revision würde das Be- ; rufungsgericht bei Berücksichtigung des gesamten Auslegungs* Stoffes nicht, zu der Annahme einer Yviederansichnahme der i Maschinen durch die Beklagte gelangt sein* Biese Angriffe ] der Revision können nicht durchgreifen» Von der Erhebung dej vorbezeichneter Zeugenbeweises konnte das Berufungsgericht absehen, Bieser Beweisantritt ist im Rahmen der auch vom Be] rufungsgericht verneinten Präge, ob der Kaufvertrag zwischen den Parteien aufgelöst worden sei, vorgebracht und ging da-, hin, daß die anläßlich der bevorstehenden Beendigung der ' Treubandtätigkeit des Klägers geführten Verhandlungen eine j für alle Parteien (auch die SpPP) befriedigende Regeh erstrebt hätten, aber zu keinem Erfolg geführt hätten» Dies, schließt die Annahme des Berufungsgerichts nicht aus, es sea wenigstens zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahin zü] stände gekommen, daß die Beklagte die Maschinen zu dem Zwecke. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die Passivlegitimation der Beklagten begründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden» Bas Berufung^ gericht hat insoweit ausgeführt, eine Übertragung der gesamten Rechtsstellung der Beklagten, sowohl der Gläubiger- Die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Gebrauchsvergütung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grund des von diesem angehörten Sachverständigen rechtsirrtumsfrei auf 2«750,- DM bemessen« Dagegen werden von der Revision Beanstandungen nicht erhoben« Sie wendet sich aber noch gegen die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Aufrechnung der Beklagten mit. 12»000,- DM« Das Berufungsgericht hält diese Abtretungsforderung für noch nicht existent, da eine endgültige Festsetzung der vom Kläger zu leistenden Beträge aus der Verwaltung der SVH no°k aüsstehe« Mangels einer zur Zeit wirksamen Abtretung durch den Haupttreuhänder an die N^SOB habe auch diese, so führt das Berufungsgericht weiter aus, keine Forderung wirksam an die Beklagte abtreten können» Selbst wenn man das Vorliegen einer wirksamen Abtretung aber annehmen würde, so stehe der Aufrechnung durch die Beklagte § 390 BGB entgegen, da der Kläger sich mit Recht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen könne» Die zwischen dem Kläger und dem Haupttreuhänder' getroffenen Abmachungen verpflichteten den Letzteren zur endgültigen Festsetzung der vom Kläger zu leistenden Abgaben« Dieser Verpflichtung sei aber der Haupttreuhänder bisher nicht nachgekommen« zu erheben* weil es zur Rechtswirksamkeit der Abtretung auch 1 genügt« daß die abgetretene Forderung bestimmbar ist, und zwar] auch wenn die Leistung oder ihr Umfang im Rahmen des § 315 BGBl zu bestimmen ist (RGRK zu dem BGB 10» Aufl» An. 1 zu § 398)« Diei Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind hier gegebene i Nach der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts } sollte die endgültige Festlegung der vom Kläger an den Haupt” } treuhander abzuführenden Beträge durch Letzteren erfolgen, 1 was im Zweifel nach billigem Ermessen zu geschehen hat«. vereinbart anzusehen sei, bewegt sie sich auf dem der Revision verschlossenen Gebiete der TatSachenwürdigung» Gegen die , Annahme der Rechtswirksamkeit einer derartigen privatrechtlichen Verpflichtung seitens des Haupttreuhänders bestehen keine Bedenken« Er übte zwar eine amtliche Tätigkeit aus, das schloß aber die Eingehung privatrechtlicher Verträge, auch zur Durchführung der ihm übertragenen Verwaltungstätigkeit, nicht aus» Der Versuch der Beklagten, mit der ihr seitens der N^B abgetretenen Forderung aufzurechnen, kann auch nicht an § 387 BGB scheitern» Zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift gehört, daß die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, falls sie nur bestimmbar ist, auch bereits bestimmt worden ist (Stä*dinger 9* Aufl» Anm» 3 a aaO und die dort angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung)» Das Berufungsgericht nimmt zwar an, daß eine endgültige Festlegung über die Höhe der vom Kläger abzuführenden Beträge noch nicht getroffen ist» Für eine derartige Annahme fehlt es aber an einer ausreichenden Feststellung durch das Berufungsgericht » Es hat insoweit nur auf eine Bestimmung der Leistung durch den.Haupttreuhander abgestellt» Dabei ist nicht in Erwägung gezogen, daß das Recht des Haupttreuhänders zur Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 BGB mit der von ihm vorgenommenen - nach den obigen Ausführungen auch Zulässigen - Abtretung seiner Ansprüche gegen den Kläger aus der Verwaltung der vom 14» April 1950 auch an die übergegangen ist. Es war daher auch zu prüfen« ob seitens der Sppp inzwischen eine solche Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 BGB hinsichtlich der von dem Kläger abzuführenden Beträge vorgenommen worden ist« Es handelt sich dabei um eine einseitige, formlose und empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem anderen Teile, hier.also dem Kläger« Biese konnte auch durch schlüssige Handlungen erfolgen (RG JW 1912, 3461‘L).

Zitierte Normen: § 265 ZPO § 387 BGB
BerufungsgerichtParteiKlägerMaschineKäuferRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz?	AbzG	§	5, BGB § 315
Rechtssatz; 1) Wiederansichnahme der Kaufsache im Sinne des
§ 5 AbzG liegt auch vor, wenn der Verkäufer durch Handlungen des Käufers in die Notwendigkeit versetzt worden ist, die Kaufsache zurückzunehmen * Es kommt nicht darauf an, von wem der Anstoß dazu ' ausgegangen ist* Nur ein arglistiges Verhalten des Käufers kann die Folgen des § 5 AbzG nicht auslösen«
2) An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 3461J-), wonach die Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 BGB auch durch schlüssige Handlungen vorgenommen werden kann, wird festgehalten«,
Aktenzeichen; I ZU 2/53
Urteil des BGH vom 2* Februar 1954	KG	Berlin
4
erkündet 2p Februar 1954
nau? Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
p0
Im Hamen de
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 GmbH, vertreten durch ihre Geschäfts-VflflHIBstr,
 der UV-Hi
 führer, B| ____________ __
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskl'ägerin, .
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof„Br,
 gegen
den Kaufmann Carl Oskar Kl
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,•
Rechtsanwalt Br„
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr, Birnbach, Br„ Bock, Br„Christoph und Br« Weiß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des .	y
2o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom'	;*}
14. Oktober 1952-, auf gehoben*
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•	■	■	■	'	''3
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das • ' -*«
Berufungsgericht zurückverwiesen„
Von Rechts wegen
2
ii.
Tatbestand
 Der Kläger war vom 1. März 1949 bis zu dem 14o April 1950 im Aufträge des Haupttreuhänders für NSDAP-Vermögen im Amerikanischen Sektor von Berlin als dessen Beauftragter und treuhänderischer Verwalter der ulvi^pi
V0i GmbH tätig; Als Vergütung für diese Tätigkeit waren ihm die Einnahmen des Betriebes der	bewilligt,
 wovon er aber sämtliche Ausgaben des Betriebes mit Ausnahme der Raummiete zu tragen und monatlich 15 $ der Netto-Einnahmen aus dem eigentlichen Kinobetrieb und 20 i der sonstigen Brutto-Einnahmen der sogenannten Hebeneinkünfte an den Haupttreuhänder abzuführen hatte * Diese Regelung sollte zunächst bis zu dem 50. April 1949 gelten«, Von diesem Zeitpunkt ab hatte sich der Haupttreuhändei* eine Neuregelung Vorbehalten, die aber bis zur Entlassung des Klägers aus seiner Treuhandsverwaltung, die ihren Grund in der Freigabe der HfppBNHB aus ^er VermÖgens-kontrolle hatte, nicht vorgenommen wurde*
Während der Zeit dieser Verwaltertätigkeit . kaufte der Kläger am 6, Mai 1949 von der Beklagten 2 komplette Zeiß-Ikon-Vorführmaschinen für die Nfü SfM zu dem Oesamtpreise von 17*500.- DM. Die Zahlung des Kaufpreises sollte in der Weise erfolgen, daß eine Anzahlung von 5.000,- DM bei Erhalt des Bestätigungsschreibens geleistet und der Restbetrag in monatlichen Raten von 1.000,- DM unter Eingabe von Sicherheitswechseln getilgt werden sollte. Bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises behielt sich die Beklagte das Eigentum an den Maschinen vor* Dem Vertrage waren die Allgemeinen Verkaufs-und Lieferungsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt, die in Ziff. 4 für den Fall des Verzuges des Käufers mit der Kaufpreiszahlung vorsehen, daß die Verkäuferin nach ihrer Y/ahl be-,-rechtigt sein sollte, die gelieferten Gegenstände ohne Rücktrittserklärung zu dem Zwecke der Sicherstellung oder im Y/ege des Rücktritts vom Vertrage an sich zu nehmen. Für den Fall
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der Rücknahme der Sicherstellung behielt sich die Beklagte das Recht vor, die Gegenstände anderweitig zu veräußern ode zu verwenden.
Diese Vorführmaschinen wurden geliefert und entspreche^ dem Wunsche des Klägers in dem Betriebe der gebaut. Bis zu seiner Abberufung aus seiner TreuhandVerwalterstellung hat der Kläger auf den Kaufpreis für diese Ma-' schine 13*000,- DM bezahlt, so daß er mit etv/a 4*000,- DM . im Verzüge war*
Im Hinblick auf die zu erwartende und schließlich am 14* April 1950 auch erfolgte Abberufung des Klägers als Treuhänder fanden zwischen den Parteien Verhandlungen über die Lösung ihrer vertraglichen Beziehungen statt. Mit Schrei ben vom 28. März 1950 bestätigte der Kläger der Beklagten eine mit deren Herrn B^H gehabte Unterredung wie folgt;
"Sie haben sich entgegenkommenderweise damit einverstanden erklärt, daß ich den nächsten fälligen Wechsel und die folgenden nicht mehr einlöse und daß am Dienstag, den 11«, April 1950 zu Ihrer Sicherheit die im Hause der	SflPB	befindlichen	Maschinen	sowie
 Bogenlampen-Wiaer^fcänd^ausgebaut werden und gegen die ursprünglichen im Hause befindlichen ausgetauscht werden. Bis zur endgültigen Regelung des-Weiteren bleiben die Maschinen in Ihrem Besitz. Ich werde mich bemühen, von mir aus einen Käufer, der die weiteren Verpflichtungen übernimmt, zu finden. .
Außerdem teilte der Kläger der Beklagten unter dem 11. Apri 1950 mit, daß die Maschinen und Geräte aus dem Kaufverträge vom 6. Mai 1949 vom heutigen-Tage an der Beklagten zur Ver--fügung ständen, und bat, verabredungsgemäß zu verfahren« Hierauf antwortete die Beklagte durch Schreiben vom gleiche Tage, daß sie .-mit Rücksicht auf die Gesellschafter der S^m vorläufig davon absehe, die Maschinen bei dieser aus-', zubauen. Am 6. Mai 1950 empfahl der Kläger der Beklagten schriftlich einen Kaufinteressenten für die Vorführmaschinerj,
 mit dem sich die Beklagte jedoch nicht in Verbindung setzte
 Sie machte vielmehr durch Schreiben vom 15« Juni 1950 der ^BIB ^SIB ein Angebot zur Übernahme der Bezahlung der Rest-schuld des Klägers, die sie auf etwa 5<.000,- DM bezifferte* Dabei stellte die Beklagte in Aussicht, ihre ^Rechtsstellung” gegenüber dem Kläger gemäß ihren Lieferungsbedingungen, auf Grund deren dieser die Maschine erworben habe, nach erfolgter Bezahlung des genannten Betrages auf die Hjpp^S^BR zu übertragen« Letztere erklärte sich mit diesem Angebot einverstanden« Am 15o Juni 1950 wurde der Kläger seitens der Beklagten davon benachrichtigt, daß sie ihre Rechtsstellung aus dem Vertrage vom 6« Mai 1949 an die	übertragen	habe« Dem
 widersprach der Kläger und forderte weiterhin den Ausbau der Maschinen«
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Hunmehr schrieb der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 25o Juli 19^0 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, daß die Hm^sBBh^6 Restschuld des Klägers durch Hingabe von Wechseln übernommen habe und es jetzt Sache des Klägers sei, sich mit der ff(BB SBB hinsichtlich der bereits geleisteten Anzahlungen auseinanderzusetzen« Unter dem 7 «»August 1950 teilte die &BB S^B) ^em Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß ihr die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge von der Beklagten abgetreten worden seien« Sie mache hiermit von dem nach Ziff«
4 der Lieferungsbedingungen eingeräumten Recht Gebrauch, die Maschinen bei nicht pünktlicher Zahlung ohne Fristsetzung an sich zu nehmen und vom Vertrage zurückzutreten« Gegen den Rückgewährsanspruch des Klägers rechne sie mit der ihr aus dem Pachtverhältnis zustehenden Forderung teilweise auf„
Vorher, am Tage der Entlassung des Klägers aus seiner Stellung als Treuhänder, hatte der Haupttreuhänder ein Schreiben an die H^^S^|Bu.ao folgenden Inhalts gerichtet:
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»Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß ich in meiner i Eigenschaft als Custodian der Amerikanischen Militär- j regierung alle Ansprüche an Ihre Gesellschaft abtrete, j die etwa gegen Herrn C,0.	(Kläger) auf Grund j
der ihm übertragenen Verwalrun^oes Vermögens Ihrer Ge^| Seilschaft und der im Zusammenhang damit von ihm vergeh noraraenen Handlungen jeder Art bestehen sollten”*	\
Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der von ihm auf die Vorführmaschinen geleisteten Zahlung* Er klagt auf Zahlung von insgesamt 10,000,- DM ne.bst Zinsen, und zwar zu dem Teil an verschiedene Abtretungsgläubiger, mit der Begründung, daß auf Grund der mit der Beklagten am 28* März 1950 getroffenen Vereinbarung der Kaufvertrag vom 6* Mai 193-9 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden sei0 Mindestens aber liege ein Rücktritt der Beklagten von dies« Vertrage vor, so daß diese, da er zur Zeit des Kaufabschluss nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, auf Grund! der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zur Rückzahlung derj geleisteten Kaufpreisraten, notfalls unter Abzug einer Abnutzungsgebühr für die Maschinen, verpflichtet sei«
Die Beklagte hat die Sachbefugnis des Klägers bestritte! da dieser nicht im eigenen Namen, sondern als Treuhänder del N^msm|die Maschinen von der Beklagten gekauft und mit] Mitteln der	bezahlt	habe	und	da er die Klage-
forderung teilweise abgetreten habe. Weiter hat sie eine Aufhebung des Kaufvertrages vom 6, Mai 1949 bestritten* und geltend gemacht,- sie sei nach ihren Allgemeinen Verkaufsund Lieferungsbedingungen zur anderweiten Veräußerung der Maschinen berechtigt gewesen, um sich für ihre Forderung sicher zu stellen. Diese Sicherstellung sei durch Entgegen-; nähme von seiten der N^p^S^Hüber die Restforderung aus gestellten Akzepten geschehen. Außerdem hat die Beklagte Passivlegitimation bestritten und geltend gemacht, der Kläfi könne sich wegen seiner Ansprüche nur an die NflBsMBbaHe|

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Das Abzahlungsgesetz hält sie im vorliegenden Falle für nicht anwendbar, da sie die Maschinen nicht wieder an sich genommen habe» Es fehle an der dazu erforderlichen Begründung eines Sachherrschaftsverhältnisses« Weiter hat sie gegenüber der Klageforderung mit ihrem Anspruch auf Kutzungsgebühr, die sie auf monatlich 250,- DM bemessen hat, aufgerechnet« Hilfsweise hat sie mit der an.sie seitens der	SflHk	am	llo
 Dezember 1950 abgetretenen restlichen Pachtzinsforderung von 12.000,- DM aufgerechnete
.Das Landgericht'hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, wobei es den Aufrechnungseinwand der Beklagten auch hinsichtlich der zuletzt angeführten Aufrechnungsforderung hat durchgreifen lassen«
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach dem Klageantrag erkannt«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter«
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« *
* Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die streitigen Maschinen im eigenen Kamen und auf eigene Rechnung gekauft habe« Diese Feststellung beruht auf rechtsirrturns-freier Würdigung der vom Landgericht durphgeführten Beweisaufnahme und des Schriftwechsels der Parteien« Sie ist für das Revisionsgericht bindend; die Revision hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben« Ebensowenig unterliegt die An- -nähme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch hinsichtlich der abgetretenen Teile des Klageanspruches in der von ihm geltend gemachten Form aktivlegitimiert sei, rechtlichen
 Eedenken, da die betreffenden Abtretungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Klageerhebung erfolg sind (§ 265 ZPO)« Auch insoweit hat die Revision Bemängeiu nicht vorgebracht«	V
Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus,, daß es sich bei dem streitigen Kaufverträge über die Vor-
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führmaschinen um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes handelt, so daß dessen Bestimmungen, da der Kläger zur Zeit dieses Kaufabschlusses nicht als Kaufma im Handelsregister eingetragen war, grundsätzlich Platz gre fen, was die Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen h
Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, 0^ in dem Verhalten der Beklagten eine "Wiederansichnahme” der-verkauften Sache im Sinne des § 5 aaO zu sehen ist« Baß der, Kaufvertrag in mündlicher Vereinbarung der Parteien, wie es, das. Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 18« März 1950 darlegt, aufgelöst worden sei, sieht das Berufungsgericht nicht für erwiesen an« Es entnimmt diesem Schreiben lediglich, daß die Beklagte im Einverständnis mit dem Kläger von dem nach den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu stehenden Recht, die Maschinen zu dem Zwecke der Sichersten** an sich zu nehmen und sie gegebenenfalls weiterzuveräußern, Gebrauch machen sollte« Damit sei zwar, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Bedingung des Erwerbs des Volleigentums im Palle der vollständigen Zahlung des Kauf-; Preises ausgefallen und der Eigentumsvorbehalt beendigt,der Kaufvertrag als solcher aber nicht rückgängig gemacht worde Auf Grund dieser Vereinbarung seien aber die Maschinen in' den mittelbaren Besitz der Beklagten im Verhältnis zur Reue Skala übergegangen, da die Beklagte die Maschinen in deren Besitz gelassen habe«, Dadurch habe die Beklagte die Maschin aus dem Herrschaftsbereich des Klägers in ihren eigenen genommen und damit an sich gebracht«
-8-
 
In letzterer Hinsicht hat das Berufungsgericht weiter
•ausgeführt, der Begriff des Ansichnehmens im Sinne des
§ 5 A.bzG sei weit auszulegen, er setze nicht die Begründung
 des unmittelbaren. Besitzes voraus,, andernfalls würde der
 Schutz des.§ 3 aaO in Wegfall kommen, wenn der Verkäufer
 den Gewahrsam an der Sache bereits erlangt hätte. Entscheidend
 sei vielmehr, daß der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers
 den Besitz einbüße. Dies treffe vorliegend zu. Selbst wenn
\
man die Wiederansichnahme nicht schon in dem ernstlichen und begründeten Rückgabeverlangen der Beklagten zwecks Sicherstellung sehen wolle, dann liege eine'Wiederansich-nähme jedenfalls darin, daß die Beklagte die Maschinen im Besitz der	belassen	und damit über den Besitz
 verfügt habe. Dazu komme, daß die Beklagte mit der
 neue Vereinbarungen getroffen, den Restkaufpreis ent- ’ gegengenommen und das Eigentum an den Maschinen auf die Heue Skala übertragen habe.
In diesen Darlegungen des Berufungsgerichts erblickt die Revision eine Verkennung des Begriffs der Wiederansichnahme im Sinn des § 5 AbzG und eine Verletzung des § 286 ZPO. Diese
 Rügen können nicht durchgreifen. In ersterer Hinsicht meint
\
die Revision, es gehe nicht an, die genannte Vorschrift an-zuwenden,#wenn der Käufer aus eigenen Stücken die Sache an den Verkäufer zurückgebe; denn der Käufer dürfe nicht die Möglichkeit haben, durch einseitige Handlung einen Rücktritt des Verkäufers vom Vertrage herbeizuführen. Sonst würde § 5 AbzG zu einem Freibrief für die Abzahlungskäufer. Dem ist an und für sich beizutreten (so auch Klauss, Abzahlungsgeschäfte 1950 Arm. 385). Von diesen Erwägungen ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat hervorgehobeii*, es sei entscheidend für die Annahme des Tatbestandes des § 5y daß der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz einbüße. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht als gegeben angesehen. Der vom Berufungsgericht angenommene mittelbare Besitz der Beklagten im Verhältnis zur	beruht	nicht	auf
- .8 -
einer einseitigen Handlung des Klägers, sondern auf einer? vertraglichen Vereinbarung der Parteien* Auch wenn der Yer? Käufer mit Einverständnis des Käufers die Sache nur zur Sicherung ohne die Absicht des Rücktritts wieder an sich nimmt, ist die Voraussetzung des § 5 erfüllt (so auch die'.; bei Crisolli, 4® Aufl« Anm» 81 zu § 5 AbzG angeführte Reichsgerichtsrechtsprechung)* Dieser Tatbestand ist auch gegeben, wenn der Verkäufer durch Handlungen des Käufers ' in die Notwendigkeit versetzt wurde, die Kaufsache zurück-: zunehmen* Es kommt nicht darauf an, von wem der Anstoß da-, zu ausgegangen ist® Kur ein arglistiges Verhalten des Käufe insoweit- könnte die Folgen des § 5 AbzG nicht auslösen® Fi«? ein derartiges Verhalten des Klägers ist hier kein Anhalt,, gegeben®

Eigeh
 Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Aul fassung des Berufungsgerichts, durch die Übertragung der Mi schinen auf die	durch	die Beklagte habe diese?u
die Maschinen verfügt und diese somit im Sinne des § 5 Abzi an sich genommen® Es ist zwar richtig, daß der Abzahlungsve Käufer trotz seiner Verpflichtung zur Verschaffung des turns an den Abzahlungskäufer während der Zeit der Abzahluii und auch bei vertragsmäßiger Einhaltung der Ratenzahlungsfristen nicht gehindert ist, das Eigentum an einen Dritten durch Abtretung des Herausgabeanspruchs mit oder ohne die gesicherte Forderung abzutreten (so auch Aubele, Abzahlung gesetz Anm® 16 § 1)« Für die Frage, ob in einem solchen Vo gang ein Wiederansichnehmen mit der Rechtsfiktion des Rück tritts liegt, kommt es entgegen der Ansicht der Revision aber nicht darauf an, ob bei Übertragung der Rechtsstellu der Beklagten an die	eine Entlassung des Kläger
 aus dem Kaufverträge beabsichtigt oder vereinbart war gebend für die Anv/endung des § 5 AbzG- ist allein der objektive Tatbestand (RGZ 139, 205 /2077)® Insoweit rechtfertigt jedenfalls die hier zur Erörterung stehende über-
-l'Q.-
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tragung der Rechtsstellung der Beklagten an die	'
die Annahme einer Wiederansichnahme der Vorführmaschinen durch die Beklagte«	H
Auf die von der Revision in diesem Zusammenhänge beanstandete Übergehung der im Schriftsatz der Beklagten vom 12v August 1950 angebotenen Beweise dafür, daß eine Entlassung des Klägers aus dem Kaufverträge bei der Übertragung der Rechtsstellung der Beklagten an die	nicht	be-
absichtigt gewesen sei, kann daher eine' erfolgreiche Rüge der Verletzung des § 286 ZPO nicht gestützt werden« Bei dieser Sachund Rechtslage bedarf es auch keines Eingehens auf das Revisionsvorbringen, daß aus der unter dem 7o August 1950 seitens der	erfolgten	Inanspruchnahme der
 Vorführmaschinen keine Schlüsse für die Annahme der Voraussetzungen des § 5 Abzß auf seiten der Beklagten gezogen werden könnten«
Unerheblich ist auch das weitere Revisionsvorbringen, das 'dahin geht, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Präge des Vorliegens eines Wiederansichnehmens der verkauften Sache im Sinne des genannten § 5 die gegenseitigen Schreiben der Parteien vom 11« April 1950 nicht berücksichtigt« In diesem Vorgang läge keine Verfügung, die den Tatbestand des § 5 rechtfertigen könne« Bas hat das Berufungsgericht auch nicht angenommen und seine Entscheidung auch nicht auf diesen Vorgang gestützt« In der Übergehung dieses !vs Schriftwechsels kann daher .auch kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 286 ZPO gesehen werden, den die Revision insoweit geltend machen will«
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision ferner die Hichtbescheidung des in ihrem Schriftsatz vom 12« Januar 1951 S 5 enthaltenen Zeugenbeweisantritts, der dahin gehe, daß das Schreiben vom 28« März 1950 nur Vorverhandlungen wiedergebe, die aber zu keinem
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Erfolg geführt hätten. Außerdem sei als Auslegungsstoff
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für die Auslegung des genannten Schreibens das Schreiben dej Beklagten an die IT^pk	vom	^5« Juni 1950 nicht berück-i
sichtigt, in dem sich die Beklagte verpflichtet habe? ihre j Rechtsstellung gegenüber dem Kläger auf die Hpp SflHf zii, f übertragen, sowie das Schreiben der Beklagten vom 11. April! 1950, in dem diese erklärt habe, mit Rücksicht auf die GreaÖj schafter der NfPf S^PPvon dem Ausbau der Maschinen bei i dieser abzusehen* Hach Meinung der Revision würde das Be- ; rufungsgericht bei Berücksichtigung des gesamten Auslegungs* Stoffes nicht, zu der Annahme einer Yviederansichnahme der i
\	A
Maschinen durch die Beklagte gelangt sein* Biese Angriffe ] der Revision können nicht durchgreifen» Von der Erhebung dej vorbezeichneter Zeugenbeweises konnte das Berufungsgericht absehen, Bieser Beweisantritt ist im Rahmen der auch vom Be] rufungsgericht verneinten Präge, ob der Kaufvertrag zwischen
 den Parteien aufgelöst worden sei, vorgebracht und ging da-,
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hin, daß die anläßlich der bevorstehenden Beendigung der ' Treubandtätigkeit des Klägers geführten Verhandlungen eine j für alle Parteien (auch die	SpPP) befriedigende Regeh
 erstrebt hätten, aber zu keinem Erfolg geführt hätten» Dies, schließt die Annahme des Berufungsgerichts nicht aus, es sea wenigstens zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahin zü] stände gekommen, daß die Beklagte die Maschinen zu dem Zwecke. der Sicherstellung an sich nehmen sollte mit der Wirkung, daß der mittelbare Besitz an den Maschinen auf die Beklagte! im Verhältnis zur HJPP| SPPP überginge. Bas gleiche gilt für das von der Revision als unberücksichtigt beanstandete] vorbezeichnete Schreiben der Beklagten an die Ipp^spp^ vom 15o Juni 1950 und das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 11. April 1950®
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die Passivlegitimation der Beklagten begründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden» Bas Berufung^ gericht hat insoweit ausgeführt, eine Übertragung der gesamten Rechtsstellung der Beklagten, sowohl der Gläubiger-
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 als auch der Schuldnerstellung, auf die	sei	nur
 möglich gewesen, wenn der Kläger, was die SchuldnerStellung der Beklagten anbetreffe, die Genehmigung dazu erteilt hätte * Eine solche sei aber nicht gegeben worden. Die Beklagte hafte daher nach wie vor im Palle des Platzgreifens der gesetzlichen Fiktion des § 5 AbzG für die Rückzahlung des Kaufpreises«
Die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Gebrauchsvergütung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grund des von diesem angehörten Sachverständigen rechtsirrtumsfrei auf 2«750,- DM bemessen« Dagegen werden von der Revision Beanstandungen nicht erhoben« Sie wendet sich aber noch gegen die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Aufrechnung der Beklagten mit. der an sie von der	abgetretenen	Forderung	in	Höhe	von
12»000,- DM« Das Berufungsgericht hält diese Abtretungsforderung für noch nicht existent, da eine endgültige Festsetzung der vom Kläger zu leistenden Beträge aus der Verwaltung der	SVH	no°k	aüsstehe« Mangels einer zur
 Zeit wirksamen Abtretung durch den Haupttreuhänder an die N^SOB habe auch diese, so führt das Berufungsgericht weiter aus, keine Forderung wirksam an die Beklagte abtreten können» Selbst wenn man das Vorliegen einer wirksamen Abtretung aber annehmen würde, so stehe der Aufrechnung durch die Beklagte § 390 BGB entgegen, da der Kläger sich mit Recht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen könne» Die zwischen dem Kläger und dem Haupttreuhänder' getroffenen Abmachungen verpflichteten den Letzteren zur endgültigen Festsetzung der vom Kläger zu leistenden Abgaben« Dieser Verpflichtung sei aber der Haupttreuhänder bisher nicht nachgekommen«
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden« Zunächst sind gegen die Rechtswirksamkeit der zur Erörterung stehenden Abtretung keine Bedenken
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zu erheben* weil es zur Rechtswirksamkeit der Abtretung auch 1 genügt« daß die abgetretene Forderung bestimmbar ist, und zwar] auch wenn die Leistung oder ihr Umfang im Rahmen des § 315 BGBl zu bestimmen ist (RGRK zu dem BGB 10» Aufl» Anm. 1 zu § 398)« Diei Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind hier gegebene i Nach der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts } sollte die endgültige Festlegung der vom Kläger an den Haupt” } treuhander abzuführenden Beträge durch Letzteren erfolgen, 1 was im Zweifel nach billigem Ermessen zu geschehen hat«. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, dass für die	.]
Seit nach dem 30« April 1949 die angemessene Vergütung als	j
vereinbart anzusehen sei, bewegt sie sich auf dem der Revision verschlossenen Gebiete der TatSachenwürdigung» Gegen die , Annahme der Rechtswirksamkeit einer derartigen privatrechtlichen Verpflichtung seitens des Haupttreuhänders bestehen keine Bedenken« Er übte zwar eine amtliche Tätigkeit aus, das schloß aber die Eingehung privatrechtlicher Verträge, auch zur Durchführung der ihm übertragenen Verwaltungstätigkeit, nicht aus»
Der Versuch der Beklagten, mit der ihr seitens der N^B	abgetretenen Forderung aufzurechnen, kann auch
 nicht an § 387 BGB scheitern» Zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift gehört, daß die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, falls sie nur bestimmbar ist, auch bereits bestimmt worden ist (Stä*dinger 9* Aufl» Anm» 3 a aaO und die dort angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung)» Das Berufungsgericht nimmt zwar an, daß eine endgültige Festlegung über die Höhe der vom Kläger abzuführenden Beträge noch nicht getroffen ist» Für eine derartige Annahme fehlt es aber an einer ausreichenden Feststellung durch das Berufungsgericht » Es hat insoweit nur auf eine Bestimmung der Leistung durch den.Haupttreuhander abgestellt» Dabei ist nicht in Erwägung gezogen, daß das Recht des Haupttreuhänders zur Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 BGB mit der
 von ihm vorgenommenen - nach den obigen Ausführungen auch Zulässigen - Abtretung seiner Ansprüche gegen den Kläger aus der Verwaltung der	vom	14» April 1950 auch
 an die	übergegangen ist. Es war daher auch zu
 prüfen« ob seitens der	Sppp inzwischen eine solche
 Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 BGB hinsichtlich der von dem Kläger abzuführenden Beträge vorgenommen worden ist« Es handelt sich dabei um eine einseitige, formlose und empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem anderen Teile, hier.also dem Kläger« Biese konnte auch durch schlüssige Handlungen erfolgen (RG JW 1912, 3461‘L). Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es somit der Prüfung, ob nicht in der -dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers während des vorliegenden Rechtsstreits mit Schriftsatz der Beklagten vom 12»Januar 1951 mitgeteilten - Abtretungserklärung der	SpBBi	vom
11o Bezember 1950, worin diese von ihrer angeblichen Forderung von 34.432,85 BM einen Teilbetrag von 12»000,- BM an die Beklagte abgetreten hat, eine solche Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB zu erblicken ist.
Wegen dieses bei Prüfung des Aufrechnungseinwandes im angefochtenen Urteil zutage getretenen Rechtsirrtums des Berufungsgerichts war die angefochtene Entscheidung, daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit dieses auf Grund des neuen Verhandlungsergebnisses zu der Feststellung gelangt, daß die	Leistungsbe-
stimmungsrecht im oben erörterten Sinne ausgeübt hat, wird das Berufungsgericht im Falle des Bestreitens der Billigkeit einer solchen Bestimmung seitens der	SVB	(§	315	BGB
 Abs. 3 Satz 3	1*	Halbsatz)	zu	beachten	haben, daß eine et-
waige für diesen Fall in der genannten Vorschrift vorgesehene Bestimmung der Leistung durch das Gericht auch im vorliegenden Rechtsstreit - nicht notwendig in einem besonderen
 Rechtsstreit
 
erfolgen kann (RGRK Annn 5 aaO) -
Wilöe
 Christoph
Birnbach
 Weiß
Bock