Br* Lindenma ier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Br. Haidinger Br. Fischer für Recht erkannt” Juni 1948 auf Anweisung des Eierproduktenkontors in Hamburg 2000 kg Trockenei die bei der Gesellschaft für S-chiffahrt, Spedition und hagere i GmbH, in Köln lagerte durch die Hansa-Bank in Hamburg zu dem Preise von 75oo RM zu dem. Die Hansa-Bank übersandte der Düxener Bank in Euskirchen eine auf die Beklagte lautende Rechnung und einen Lieferschein für die La?;erhalterin mit der Weisung, sie der Beklagten vorzulegen und gegen Zahlung des Rechnungsbetrages auszuhändigon. Die Dfirener Bank teilte den Eingang der Rechnung und des Lieferscheins am 18* Juni 1948 der Beklagten mit, die den Lieferschein am 19* Juni 1948 durch Zahlung von 7500 RM einlöste. Juni 1948 dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte an diesem Tage den ihr von der Dürener Bank am 18. Juni 1948 erfüllt .habe, weil das Trockenei erst an diesem Tage der Beklagten durch die Rh^Hfc-GmbH. Die Beklagte ist der Rechtsansicht der Klägerin entgegengetreten» Sie meint, dass der Kaufvertrag schon am 14» Juni 1948 als dem Tage zustandegekommen sei, an dem die Klägerin die Rechnung und den Lieferschein ausgestellt habe, dass sic aber auch bereits am 19. Juni 1948 Eigentümerin des Trockeneis geworden sei, weil die Klägerin ihr das Eigen«-.tum an diesem Tage dadurch gemäss § 931 BGB. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien erst am 19» Juni 1948 zustande gekommen und dass erst an diesem Tage die auf Reichsmark lautende Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten begründet worden ist, nicht zu beanstanden. In welcher Porm die Dürener Bank der Beklagten den Eingang der Rechnung und des Lieferscheins mitgeteilt hat, ob dies brieflich, telefonisch oder mündlich durch einen Boten unter Vorlegung der Urkunden geschehen ist, steht nicht fest* Pest steht aber, dass die Mitteilung am 18. Juni 1948 erfolgt ist und dass die Beklagte an diesem Tage nur von ihr Kenntnis genommen, aber noch niohts darauf veranlasst hat. Aber die Dürener Bank hat der Beklagten am 18. Juni 1948 das Angebot gemacht, dass sie ihr die Rechnung und den Lieferschein der Klägerin gegen Zahlung des Rechnungsbetrages aushändigen v/olle, und dieses Angebot hat die Beklagte duroh Zahlung des Kaufpreises angenommen. Die Klägerin hatte die Hansa-Bank in Hamburg beauftragt, das Geschäft für sie sbzu-wickeln, und die Hansabank hatte sich zur Erledigung des Auftrages der Dürener Bank bedient. Die,Abfassung des Berufungsgerichtes ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden, dass dadurch die Dürener Bank die Vollmacht der Klägerin erhalten habe, das Geld für die Klägerin einzuziehen.
2512 07 r sJ Beglaubigte .Abacbrift^ LM,M5o Vorklndet am 21, November 19.5Q gez. ' "S'SSrtTzs'SEet3r als Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle . N e n e n___d_ es V o 1 k e s i In Bachen der Firma & in St^lBBBHhof , Klägerin und Bevisiönsklägerin, prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Üierverwertungsgenossenschaft Ef -LI Beklagte und Re via ionsbeklagte Jiroseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 21 . November 195o unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Br* Lindenma ier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Br. Haidinger Br. Fischer für Recht erkannt” Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des I« Zivilsenats des Hanseatic sehen OberlandesBerichte in Hamburg vom 29. 9. 1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Re vis ions ins tanz fallen der Klägerin zur Last. Tatbestand. Bis Klägerin hat der Beklagten, am 18. Juni 1948 auf Anweisung des Eierproduktenkontors in Hamburg 2000 kg Trockenei die bei der Gesellschaft für S-chiffahrt, Spedition und hagere i GmbH, in Köln lagerte durch die Hansa-Bank in Hamburg zu dem Preise von 75oo RM zu dem. Kauf angeboteh. Die Hansa-Bank übersandte der Düxener Bank in Euskirchen eine auf die Beklagte lautende Rechnung und einen Lieferschein für die La?;erhalterin mit der Weisung, sie der Beklagten vorzulegen und gegen Zahlung des Rechnungsbetrages auszuhändigon. Die Dfirener Bank teilte den Eingang der Rechnung und des Lieferscheins am 18* Juni 1948 der Beklagten mit, die den Lieferschein am 19* Juni 1948 durch Zahlung von 7500 RM einlöste. Diese Summe wurde der Klägerin nach ihrer Behauptung am 25* 6. 1948 von der Hansa-Bank gutgeschrieben* Am 28* Juni 1948 wurden die ’ 2000 kg Trockenei der Beklagten durch die Lagerhalter in in Köln aus gehändigt. Die IGLagerin macht mit der Klage geltend, daß die Beklagte nach § 18 Abs. 1 Ziffer 4 des Umstellungsge-setzes Kr. 63 der Militärregierimg verpflichtet sei, den Breis von 7500 RM im vollen Umfange in DM zu zahlen. Sie führt zur Begründung ihrer Forderung aus, der Kaufvertrag sei erst am 19. Juni 1948 dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte an diesem Tage den ihr von der Dürener Bank am 18. Juni 1948 angebotenen Lieferschein eingelöst habe. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf § 18 Abs.; 1 Z.' 2 UmstG. mit der Begründung, daß sie die ihr ■ obliegende Leistung, der Beklagten das Eigentum an dom Trockenei zu verschaffen, er3t am 28. Juni 1948 erfüllt .habe, weil das Trockenei erst an diesem Tage der Beklagten durch die Rh^Hfc-GmbH. übergeben sei. Die Beklagte ist der Rechtsansicht der Klägerin entgegengetreten» Sie meint, dass der Kaufvertrag schon am 14» Juni 1948 als dem Tage zustandegekommen sei, an dem die Klägerin die Rechnung und den Lieferschein ausgestellt habe, dass sic aber auch bereits am 19. Juni 1948 Eigentümerin des Trockeneis geworden sei, weil die Klägerin ihr das Eigen«-.tum an diesem Tage dadurch gemäss § 931 BGB. übertragen habe, dass cic ihr ihren Anspruch auf Herausgabe des Trockeneis durch die Aushändigung des Lieferscheines abgetreten habe. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 2050 DM nebst 4 $ Zinsen seit der KlageZustellung. Das Landgericht Bonn hat die Klage durch ein am 16. März 1949 'verwindetes Urteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist durch das Erteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes in Hamburg vom 29. September 1949 zurückgewiesen worden* Gegen dieses Urteil richtet sioh die Revision der Klägerin, die ein Urteil nach dem Klageanträge erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Zif. 4 UmstG. nicht stützen. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien erst am 19» Juni 1948 zustande gekommen und dass erst an diesem Tage die auf Reichsmark lautende Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten begründet worden ist, nicht zu beanstanden. In welcher Porm die Dürener Bank der Beklagten den Eingang der Rechnung und des Lieferscheins mitgeteilt hat, ob dies brieflich, telefonisch oder mündlich durch einen Boten unter Vorlegung der Urkunden geschehen ist, steht nicht fest* Pest steht aber, dass die Mitteilung am 18. Juni 1948 erfolgt ist und dass die Beklagte an diesem Tage nur von ihr Kenntnis genommen, aber noch niohts darauf veranlasst hat. Ohne eine Erklärung der Beklagten konnte der Vertrag nicht Zustandekommen, die Verbindlichkeit der Beklagten nicht begründet werden. Aber die Beklagte hat dann am 19. Juni 1948 den Rechnungsbetrag bei der Dürener Bank oIngezahlt. Dadurch hat sie das ihr von der Klägerin gemachte Vertragsangebot angenommen, zugleich aber auch ihre Kaufpreis- . schuld getilgt. Regelmässig ist der Kaufpreis allerdings Zug um Zug gegen die Aushändigung der Ware zu zahlen und die Beklagte hat die Ware erst am 28. Juni 1948 erhalten. Aber die Dürener Bank hat der Beklagten am 18. Juni 1948 das Angebot gemacht, dass sie ihr die Rechnung und den Lieferschein der Klägerin gegen Zahlung des Rechnungsbetrages aushändigen v/olle, und dieses Angebot hat die Beklagte duroh Zahlung des Kaufpreises angenommen. Die Klägerin hatte die Hansa-Bank in Hamburg beauftragt, das Geschäft für sie sbzu-wickeln, und die Hansabank hatte sich zur Erledigung des Auftrages der Dürener Bank bedient. Die,Abfassung des Berufungsgerichtes ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden, dass dadurch die Dürener Bank die Vollmacht der Klägerin erhalten habe, das Geld für die Klägerin einzuziehen. Die Beklagte konnte auch das Angebot der Dürener Bank nur dahin verstehenf dass sie ihre der Klägerin gegenüber bestehende Kaufpreissohuld durch die Zahlung an die Dürener Bank tilgen solle* Daraus folgt, dass die Kaufpreisschuld der Beklagten am 19. Juni 1948 durch die Zahlung an die Dürener Bank erloschen ist. Das aber hat nach § 13 Abs. 3 S, 2 UmstG. die Folge, dass die Klägerin die Umstellung ihrer Forderung im Verhältnis 1 zu 1 auf Grund des § 18 Abs* 1 Zif. 4 UrastG. nicht verlangen kann, denn nach § 13 Abs. 3 S. 2 UmstG. finden die Vorschriften des ümstel-lungsgesetzes auf Reichsmarkverbindlichkeiten^die bei . 73eginn des 21. Juni 1948 bereits erloschen sind, keine Anv/endung. Da. die Klägerin hiernach über die am 19* J'uni 1948 von der Beklagten an die Dürener Bank gezahlte Reichsmarksurame hinaus nichts verlangen kann, J musste Hire Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, durch das ihre IClage abgewiesen ist, zurücikgewiesen v/erden. Die Kostenentsclioidung beruht auf § 97 ZPO* gez * Io:. Lindenmr» ier ges. Br. Heidenhain gez* ^ilde gez. Br. Haidinger gez. Br. Fischer*