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BGH · T ZR 1/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T ZR 1/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck am 10. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 6. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision ist nach dem Verbotsausspruch nicht darüber zu befinden, welche Preise als besonders günstig anzusehen seien; der Verbotsausspruch bezieht sich vielmehr lediglich auf die werbemäßige Anpreisung der genannten Preise als besonders günstig. v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorsitzendeRechtsanwaltVerbotsausspruchProzeßbevollmächtigterPiperGRURUngern-SternbergRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
T ZR 1/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 GmbH & Co. KG,
Straße 29,
Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Verein für lauteren Wettbewerb e.V.# vertreten durch den Vorsitzenden Harald N
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
J/
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck
 am 10. Oktober 1991
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 6. Dezember 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 DM.
Zusatz: Der dem Klagebegehren entsprechende Unterlassungstenor hält sich im Rahmen einer zulässigen Verallgemeinerung der konkret beanstandeten, als Anlage in den Akten wiedergegebenen Verletzungshandlung, welche damit im Vollstreckungsfalle dem Prozeßgericht als Vollstreckungsgericht als Unterlage zu dem Verständnis der Reichweite des Unterlassungsgebots zur Verfügung steht (vgl. BGH GRUR 1979, 859, 860 - Hausverbot II;
Piper
GRUR 1984, 593, 594 - adidas-Sportartikel; GRUR 1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag). Entgegen der Ansicht der Revision ist nach dem Verbotsausspruch nicht darüber zu befinden, welche Preise als besonders günstig anzusehen seien; der Verbotsausspruch bezieht sich vielmehr lediglich auf die werbemäßige Anpreisung der genannten Preise als besonders günstig.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann
Starck