* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 1/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 1/89

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Die Klägerin handelt mit Schleppern und Landmaschinen, die von der Beklagten hergestellt werden. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragshändlerverhältnisses. In Ziffer 14 des Vertrages ist vorgesehen, daß das Vertragsverhältnis beiderseits mit einer Frist von mindestens drei Monaten zu dem 31. Im Jahre 1987 kam es zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bestimmte Schlepper einer INTRAC-Serie Vertragsgegenstand sind, die zwar von der Beklagten hergestellt werden, aber nicht über die bisherigen Vertragshändler (darunter die Klägerin ) , sondern über eine gemeinsam mit der AG Im Zuge der Verhandlungen über den Vertrieb der neuen INTRAC-Fahrzeuge bot die Beklagte ihren Vertragshändlern mit Rundschreiben vom 15. September 1987 an, die in § 14 des Händlervertrages geregelte Kündigungsmöglichkeit "einmalig dahingehend zu ändern, daß der Händlervertrag mit einer Obwohl zweifelhaft ist, ob die neuen Trac-Baurei-hen überhaupt von den bestehenden DEUTZ-FAHR-Händ-lerverträgen erfaßt werden, sehen wir uns nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit gezwungen, den mit Ihnen bestehenden DEUTZ-FAHR-Händlervertrag zu dem 31. Lediglich die Sonderfahrzeuge unter der Bezeichnung INTRAC und deren Nachfolgeprodukte, die von der Trac-Technik-Vertriebsgesellschaft vertrieben werden, sind nicht Bestandteile des DEUTZ-FAHR-Händlervertrages". Sie hat sich auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen und im übrigen gemeint, bei den streitgegenständlichen INTRAC-Schleppern handele es sich um Sonderfahrzeuge, die nicht Vertragsgegenstand seien. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, die Klägerin - solange der Händlervertrag fortbestehe - auch mit INTRAC-Schleppern zu beliefern, weil diese Vertragsgegenstand seien; es handele sich bei ihnen um DEUTZ-Traktoren im Sinne des Händlervertrages. 4 Millionen DM und die Zahl der Mitarbeiter 50 mit einer Lohnund Gehaltssumme von jährlich ca. Für diese Beurteilung mache es keinen Unterschied, daß die Kündigung der Beklagten nicht auf eine endgültige Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses abgezielt habe, sondern mit dem Angebot einer Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses mit der abgeänderten Regelung verbunden gewesen sei, daß die INTRAC-Fahrzeuge nicht Vertragsbestandteil seien. Der Ansicht der Beklagten, das AGB-Gesetz sei auch deshalb nicht anwendbar, weil die Kündigungsregelung in Ziffer 14 des Vertrages nachträglich zu einer individuell vereinbarten Bedingung geworden sei, könne nicht beigetreten September 1987 möglicherweise vereinbarte Vertragsänderung habe sich nicht auf die Dauer der Kündigungsfrist (drei Monate) bezogen, sondern nur den Inhalt gehabt, daß die Klägerin sich nicht auf die ursprünglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit zu dem 31. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei ferner die für Handelsvertreter geltende Kündigungsregelung des § 89 Abs. 2 HGB auf Vertragshändler nicht entsprechend anwendbar. 1. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die in Ziffer 14 des Händlervertrages vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten die Klägerin unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, stellt sich im Streitfall nicht, da die Kündigung der Beklagten hier aufgrund einer Individualvereinbarung ausgesprochen worden ist, für die das AGB-Gesetz nicht gilt. Vertragsbedingung (Ziff.14 des Händlervertrages) eine besondere Regelung getroffen worden, die gemäß § 1 AGBG nicht unter das AGB-Gesetz fällt, weil sie zu dem einen nicht vor-formuliert getroffen und zu dem anderen auch im einzelnen ausgehandelt worden ist. Die Beklagte hat der Klägerin zwar mit Schreiben vom 15. Die Klägerin hat dieses jedoch nicht verwendet, sondern ihr Erwiderungsschreiben vom 25. Diese Verschiebung ist unstreitig nur ausnahmsweise für einen einmaligen Fall erfolgt und hat nicht zu einer generellen Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern traten im Jahre 1987 Unklarheiten hinsichtlich der Frage auf, ob die neuen INTRAC-Systemfahrzeuge, die die Beklagte über eine eigene Vertriebsfirma vertreiben wollte, unter die Händlerverträge fielen. Die Abrede zwischen den Parteien ist somit auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen Vertretern der Vertragshändler und der Beklagten für eine einmalige Situation getroffen worden? Sie hat danach Individualcharakter und ist damit vom AGB-Gesetz, dem das übrige Vertragswerk nach wie vor unterliegt, ausgenommen. Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, bezog sich diese individuell vereinbarte Vertragsänderung nicht nur auf den KündigungsZeitpunkt (31. 2. Ist danach davon auszugehen, daß jedenfalls über die Verlegung des Kündigungstermins in zulässiger Weise Einvernehmen erzielt worden ist, so bedarf es noch einer Klärung, ob die Klägerin auch der von der Beklagten vorgeschlagenen Verlegung auf den 31. Dieses Datum konnte von der Beklagten - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - unter den gegebenen Umständen aber nur als Schreibfehler aufgefaßt werden. September 1987 davon, daß zwischen den Händlerbeiratssprechern und der Beklagten Einvernehmen über die Verlegung des KündigungsZeitpunkts um drei Monate erzielt worden war; nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist sie sogar selbst durch ihren Geschäftsführer im Händlerbeirat vertreten. Entsprechend dem der Klägerin bekannten Verhandlungsergebnis hat die Beklagte daher eine Verschiebung des KündigungsZeitpunkts um drei Monate zu dem 31. 3. Unter den gegebenen Umständen kommt es auf die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen INTRAC-Fahrzeuge seien Vertragsgegenstand, gerichteten weiteren Angriffe der Revision nicht mehr an. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil danach, soweit das Berufungsgericht der Klage statt-gegeben hat, aufzuheben und das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 9 AGBG § 89 HGB § 9 AGBG § 565 ZPO § 133 BGB § 91 ZPO
Händlervertrages31MonatKündigungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 1/89	URTEIL	Verkündet	am:
29. November 1990 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Ing. Bodo H. LIMP, Dr. Ing. Kurt HPMP Dipl. -Kfm. Manfred H^P, Werner K^HIBiV' Günther Kl Dieter	und	Dr.	Ing. Helmut Friedrich w|
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. ■■■■I -
Dr.
gegen
 Friedrich BfUHEKt GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
 und B^HHBPB^gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Hans-Heinrich BPHHIP, BflIHBstraße B|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WV
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1990 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. v. Ungern-Sternberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 1988 aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 5. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin handelt mit Schleppern und Landmaschinen, die von der Beklagten hergestellt werden. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragshändlerverhältnisses.
Der Klägerin ist durch Händlervertrag vom 14. Februar 1983 das Recht übertragen, "DEUTZ-Traktoren" und "FAHR-Land-maschinen" in einem bestimmten Gebiet - von einigen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich zu vertreiben. In Ziffer 14 des Vertrages ist vorgesehen, daß das Vertragsverhältnis beiderseits mit einer Frist von mindestens drei Monaten zu dem 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden kann.
Im Jahre 1987 kam es zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bestimmte Schlepper einer INTRAC-Serie Vertragsgegenstand sind, die zwar von der Beklagten hergestellt werden, aber nicht über die bisherigen Vertragshändler (darunter die Klägerin ) , sondern über eine gemeinsam mit der	AG
gegründete Tochtergesellschaft vertrieben werden.
Im Zuge der Verhandlungen über den Vertrieb der neuen INTRAC-Fahrzeuge bot die Beklagte ihren Vertragshändlern mit Rundschreiben vom 15. September 1987 an, die in § 14 des Händlervertrages geregelte Kündigungsmöglichkeit "einmalig dahingehend zu ändern, daß der Händlervertrag mit einer
4
Frist von mindestens drei Monaten zu dem 31. März 1988 schriftlich gekündigt werden kann". Das Angebot, den Kündigungster-min auf den 31. März 1988 zu verschieben, beruhte auf einem gemeinsamen Entschluß der Händlerbeiratssprecher und der Beklagten. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 25. September 1987:
"In Erledigung des von Ihnen im Schreiben vom 15.09.1987 erbetenen Antwortschreibens teile ich Ihnen mit, daß ich mich im Falle einer Änderungskündigung mit Frist von 3 Monaten zu dem 31.01.1988 nicht darauf berufen werde, daß nach Ziff. 14,
Abs. 1 des Händlervertrages nur zu dem 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden kann".
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1987 kündigte die Beklagte den Händlervertrag und führte u.a. aus:
Obwohl zweifelhaft ist, ob die neuen Trac-Baurei-hen überhaupt von den bestehenden DEUTZ-FAHR-Händ-lerverträgen erfaßt werden, sehen wir uns nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit gezwungen, den mit Ihnen bestehenden DEUTZ-FAHR-Händlervertrag zu dem 31. März 1988 vorsorglich zu kündigen; insoweit beziehen wir uns auf § 14 des Vertrages.
Gleichzeitig bieten wir Ihnen jedoch an, daß Ihr Händlervertrag mit Wirkung ab 1. April 1988 zu den gleichen Vertragsbedingungen wie bisher, also mit dem gleichen Vertragsgegenstand weitergeführt wird. Lediglich die Sonderfahrzeuge unter der Bezeichnung INTRAC und deren Nachfolgeprodukte, die von der Trac-Technik-Vertriebsgesellschaft vertrieben werden, sind nicht Bestandteile des DEUTZ-FAHR-Händlervertrages".
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 22. Dezember 1987 folgendes:
"Hiermit widersprechen wir der Änderungskündigung vom 11.12.1987, deren Rechtsmäßigkeit wir bestreiten .
5
Vo
 Für den Fall, daß eine rechtmäßige Änderungskündigung vorliegt, nehmen wir das Angebot hiermit jedoch ausdrücklich an".
Mit der Klage begehrt die Klägerin nunmehr Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin - solange der Händlervertrag fortbesteht - mit INTRAC-Schleppern zu beliefern, sowie Unterlassung, daran mitzuwirken, daß Wettbewerber der Klägerin, die keinen Händlervertrag mit der Beklagten abgeschlossen hätten, mit solchen Schleppern beliefert werden; hilfsweise Feststellung einer Schadenser-satzverpflichtung.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei unwirksam, so daß die Beklagte verpflichtet sei, sie - die Klägerin - auch mit INTRAC-Schleppern zu beliefern.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen und im übrigen gemeint, bei den streitgegenständlichen INTRAC-Schleppern handele es sich um Sonderfahrzeuge, die nicht Vertragsgegenstand seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat zur Verurteilung nach den Hauptanträgen geführt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunasaründe t
I.	Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, die Klägerin - solange der Händlervertrag fortbestehe - auch mit INTRAC-Schleppern zu beliefern, weil diese Vertragsgegenstand seien; es handele sich bei ihnen um DEUTZ-Traktoren im Sinne des Händlervertrages. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Kündigung des Vertragshändlerverhältnisses sei unwirksam, und hat dazu ausgeführt: Die in Ziffer 14 des Vertrages vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten sei zu kurz und würde die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 AGBG). Die Unangemessenheit ergebe sich daraus, daß die hohen Investitionen der Klägerin bei Vertragsbeendigung erheblich entwertet würden; der Wert des von der Klägerin unterhaltenen Ersatzteil- und Fahrzeuglagers betrage ca. 4 Millionen DM und die Zahl der Mitarbeiter 50 mit einer Lohnund Gehaltssumme von jährlich ca. 1,6 Millionen DM. Für diese Beurteilung mache es keinen Unterschied, daß die Kündigung der Beklagten nicht auf eine endgültige Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses abgezielt habe, sondern mit dem Angebot einer Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses mit der abgeänderten Regelung verbunden gewesen sei, daß die INTRAC-Fahrzeuge nicht Vertragsbestandteil seien.
Der Ansicht der Beklagten, das AGB-Gesetz sei auch deshalb nicht anwendbar, weil die Kündigungsregelung in Ziffer 14 des Vertrages nachträglich zu einer individuell vereinbarten Bedingung geworden sei, könne nicht beigetreten
40
 
werden. Denn eine mit Schreiben der Parteien vom 15. und 25. September 1987 möglicherweise vereinbarte Vertragsänderung habe sich nicht auf die Dauer der Kündigungsfrist (drei Monate) bezogen, sondern nur den Inhalt gehabt, daß die Klägerin sich nicht auf die ursprünglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit zu dem 31. Dezember berufen werde.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei ferner die für Handelsvertreter geltende Kündigungsregelung des § 89 Abs. 2 HGB auf Vertragshändler nicht entsprechend anwendbar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
Die zu dem Zwecke der Änderung des Händlervertrages vom 14. Februar 1983 zu dem 31. März 1988 ausgesprochene Kündigung der Beklagten ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wirksam.
1. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die in Ziffer 14 des Händlervertrages vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten die Klägerin unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, stellt sich im Streitfall nicht, da die Kündigung der Beklagten hier aufgrund einer Individualvereinbarung ausgesprochen worden ist, für die das AGB-Gesetz nicht gilt.
Durch die Schreiben der Parteien vom 15. und 25. September 1987 ist zwischen ihnen nachträglich zu einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen
8
Vertragsbedingung (Ziff. 14 des Händlervertrages) eine besondere Regelung getroffen worden, die gemäß § 1 AGBG nicht unter das AGB-Gesetz fällt, weil sie zu dem einen nicht vor-formuliert getroffen und zu dem anderen auch im einzelnen ausgehandelt worden ist.
Die Beklagte hat der Klägerin zwar mit Schreiben vom 15. September 1987 ein vorformuliertes Antwortschreiben übersandt. Die Klägerin hat dieses jedoch nicht verwendet, sondern ihr Erwiderungsschreiben vom 25. September 1987 anders gefaßt. Dieser Korrespondenz ist zu entnehmen, daß die Parteien jedenfalls insofern Einvernehmen erzielt haben, als es um die Verschiebung des vertragsgemäßen KündigungsZeitpunkts (jeweils zu dem 31. Dezember) auf einen späteren Zeitpunkt ging. Diese Verschiebung ist unstreitig nur ausnahmsweise für einen einmaligen Fall erfolgt und hat nicht zu einer generellen Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Für den Individualcharakter der nachträglichen Abrede sprechen die näheren Umstände ihres Zustandekommens. Zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern traten im Jahre 1987 Unklarheiten hinsichtlich der Frage auf, ob die neuen INTRAC-Systemfahrzeuge, die die Beklagte über eine eigene Vertriebsfirma vertreiben wollte, unter die Händlerverträge fielen. Die Beklagte erzielte mit zahlreichen Händlern unbestritten Einvernehmen dahin, daß diese Fahrzeuge nicht Vertragsgegenstand sind. Die übrigen Händler - unter ihnen die Klägerin - ließen es auf eine Änderungskündigung ankommen. Dem waren Verhandlungen zwischen den Händlerbeiratssprechern und der Beklagten vorausgegangen. In dem der Klägerin übersandten Protokoll über die gemeinsame Sitzung vom 15. September 1987 heißt es, vom Händlerbeirat
<4?
 
und von einzelnen Händlern sei der Wunsch geäußert worden, den angekündigten Kündigungstermin um sechs Monate zu verschieben, um noch einmal über Lösungen mit den DEUTZ-Fahr-zeughändlern zu verhandeln. In der Sitzung wurde schließlich der Entschluß gefaßt, den Kündigungstermin im Blick auf die lange, gute Zusammenarbeit auf den 31. März 1988 zu verschieben. Daraufhin bat die Beklagte mit dem genannten Rundschreiben vom 15. September 1987 um Zustimmung, den vereinbarten Kündigungstermin für die dreimonatige Kündigung einmalig vom 31. Dezember auf den 31. März 1988 zu ändern. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 25. September 1987, sie werde sich im Falle einer späteren Kündigung (sie spricht allerdings vom 31. Januar 1988, vgl. dazu nachfolgend unter II. 2.) nicht darauf berufen, daß nur jeweils zu dem 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden könne. Die Abrede zwischen den Parteien ist somit auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen Vertretern der Vertragshändler und der Beklagten für eine einmalige Situation getroffen worden? sie war das Ergebnis eines Aushandelns mit dem Ziel, insbesondere den Vertragshändlern eine längere Überlegungszeit zu gewähren und insgesamt den zeitlichen VerhandlungsSpielraum zu verlängern. Sie hat danach Individualcharakter und ist damit vom AGB-Gesetz, dem das übrige Vertragswerk nach wie vor unterliegt, ausgenommen.
Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, bezog sich diese individuell vereinbarte Vertragsänderung nicht nur auf den KündigungsZeitpunkt (31. Dezember), sondern auch auf die Dreimonatsfrist. In den Schreiben der Parteien vom 15. und 25. September 1987 wird die Kündigungsfrist von drei Monaten ausdrücklich genannt
10
und sollte damit ersichtlich neben der Verschiebung des Kündigungszeitpunkts, um die es zwar vorrangig ging, Gegenstand der nachträglichen Individualabsprache sein. Für eine andere Auslegung lassen sich dem Vortrag der Parteien und den dazu überreichten Unterlagen keine Anhaltspunkte entnehmen.
2.	Ist danach davon auszugehen, daß jedenfalls über die Verlegung des Kündigungstermins in zulässiger Weise Einvernehmen erzielt worden ist, so bedarf es noch einer Klärung, ob die Klägerin auch der von der Beklagten vorgeschlagenen Verlegung auf den 31. März 1988 zugestimmt hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen (BU 14). Insoweit bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung durch den Tatrichter, da der Senat die gebotene Auslegung der Schreiben der Parteien vom 15. und 25. September 1987 aufgrund des festgestellten Sachverhalts selbst vornehmen kann (vgl. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 25. September
1987	als KündigungsZeitpunkt zwar den "31.1.1988" genannt. Dieses Datum konnte von der Beklagten - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - unter den gegebenen Umständen aber nur als Schreibfehler aufgefaßt werden. Nach dem für die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hier maßgebenden objektiven Erklärungswert dieser Datumsangabe konnte nur der 31. März
1988	gemeint sein. Die Klägerin wußte aufgrund des ihr übersandten Sitzungsprotokolls vom 15. September 1987 davon, daß zwischen den Händlerbeiratssprechern und der Beklagten Einvernehmen über die Verlegung des KündigungsZeitpunkts um drei Monate erzielt worden war; nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist sie sogar selbst
 durch ihren Geschäftsführer im Händlerbeirat vertreten. Entsprechend dem der Klägerin bekannten Verhandlungsergebnis hat die Beklagte daher eine Verschiebung des KündigungsZeitpunkts um drei Monate zu dem 31. März 1988 vorgeschlagen. Mit ihrem Antwortschreiben vom 25. September 1987 erweckt die Klägerin durch die gesamte Fassung den Eindruck, als würde sie dem Vorschlag zustimmen. Denn sie führt noch ausdrücklich an, ihre Bereitschaft beruhe auf dem Gesichtspunkt der langen, guten Zusammenarbeit. Außer dem abweichenden Datum weist nichts darauf hin, daß sie dem Vorschlag der Beklagten nur mit Einschränkungen zustimmen wollte. Da eine Verschiebung um nur einen Monat nie in Rede stand, die Händler zunächst sogar eine Verschiebung um sechs Monate vorgeschlagen hatten, hätte eine ausdrückliche Einschränkung nahe gelegen, wenn die Klägerin tatsächlich einen abweichenden Termin festlegen wollte. Der Beklagten, auf deren Sicht als Empfängerin es nach allgemeinen Grundsätzen ankommt, brauchten sich daher keine Zweifel aufzudrängen, die eine klarstellende Rückfrage erfordert hätten; dies um so weniger, als die Schwesterfirma der Klägerin, die ihre im Wortlaut übereinstimmende Fassung des Antwortschreibens erkennbar mit der Klägerin abgestimmt hatte, das vorgeschlagene Datum "31.3.1988" genannt hatte.
3.	Unter den gegebenen Umständen kommt es auf die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen INTRAC-Fahrzeuge seien Vertragsgegenstand, gerichteten weiteren Angriffe der Revision nicht mehr an.
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil danach, soweit das Berufungsgericht der Klage statt-gegeben hat, aufzuheben und das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
 Erdmann
Teplitzky
 Mees
v. Ungern-Sternberg