Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Das Lsndgerlcht hat die Beklagte zur Zahlung von flHBHBW DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage in übrigen abgewiesen. Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt ein Prozeßhindernis dar, das von Ants wegen zu berücksichtigen ist (RGZ 160, 338, 344), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz. Beachtlich ist auch die Rechtshängigkeit in Ausland, sofern nit der Anerkennung der von ausländischen Gericht zu treffenden Entscheidung zu rechnen ist (vgl. Des Berufungsgericht wird vor allen zu prüfen haben, ob in Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei die Gegenseitigkeit verbürgt ist (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Maßgebend ist, ob das beiderseitige Anerkennungsverfahren und die Anerkemxungspraxis bei der Gesantwürdigung in wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines Urteils gleicher Art in Ausland schaffen (BGHZ 42, 194, 197). Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob nunmehr insbesondere aufgrund der Regelungen in Art. 38 des türkischen IPR-Gesetzes von 1982 eine Anerkennungs und Vollstreckungsflhlgkeit für Entscheidungen türkischer Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt auch für die Entscheidungen deutscher Gerichte in der Türkei besteht (bejahend Krüger IPRax 1962, 232, 234). Denn fehlt eine solche Praxis, so entscheidet sich die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit nach dem Anerkennungsrecht des Urteilsstaates, wobei bis zu dem Beweis des Gegenteils anzunehmen ist, da6 die Jeweiligen Gerichte auch entsprechend ihrem Recht verfahren werden (BGHZ 49, 50, 52). 2. Auf die Frage der Anerkennungsprognose käme es nur dann nicht an, wenn - wie die Klägerin meint -die ausländische Rechtshängigkeit nach Treu und Glauben wegen unzu demutbarer Verzögerung des türkischen Verfahrens unbeachtlich wäre. Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden; zu demal inzwischen auch eine Entscheidung des angerufenen türkischen Gerichts ergangen ist. Denn § 26l Abs.3 Nr. 1 ZPO soll verhindern, daß der Beklagte genötigt wird, sich in derselben Sache in Mehreren Verfahren zu verteidigen, und daß widersprechende Urteile ergehen (BGHZ 4, 314, 322; BGH, Urt. v. Als besondere Umstände traten hinzu, daß die lange ausländische Verfahrensdauer nicht auf Gründen beruhte, die in der Sphäre des inländischen Klägers lagen, und vor allem auch die Tatsache, daß der inländische Kläger das Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte die weitere Aufklärung ergeben, daß das Prozeßhindernis der anderweitigen (ausländischen) Rechtshängigkeit vorliegt, so folgt daraus nicht zwingend eine Abweisung der Klage als unzulässig. Das Berufungsgericht wird ln diesen Falle weiter zu prüfen haben, ob - vor allen ln Hinblick auf die Unsicherheiten bei der Anerkennungsprognose -
yr BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr i/83 URTEIL Verkündet am: 10. Oktober 1985 Wolf, Justimaagesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln den Rechtsstreit gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Knabe, Beklagte und Revislonsklägerln, - Prozeßbevolinkchtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Firns TsflHl, Inh. HUseyln Tmi Klägerin und Revlslonsbeklagte, Prozeßbevollnächtlgte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Hr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung von 10. Oktober 1965 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Prhr. v. Ga— und die Richter Dr. Piper, Dr. Erd—nn, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 3. Movember 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Von Rechts wegen T»tb—t«Pd Die Beklagte, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, verkaufte den tMHBBHHi Verteidigungs-ainisteriua in Jahre 1975 Funkgeräte des System G0M-80. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, eine Firma mit Sitz in der Türkei, der Beklagten das Geschäft als Handelsvertreterin vermittelt hat und deshalb eine Provision beanspruchen kann. Nit ihrer la Jahre 1977 erhobenen Klage verlangt sie eine Vernlttlungsprovision von (HHHIP DM nebst Zinsen. Den gleichen Anspruch hat sie bereits in August 1975 vor den Aatsgericht in Istanbul geltend genacht; inzwischen ist durch Urteil von 5. Juli 1965 der dortigen Klage vorbehaltlich der kassationsgerichtlichen Berufung stattgegeben worden. Das Lsndgerlcht hat die Beklagte zur Zahlung von flHBHBW DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage in übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten und die AnschluBberufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage ln vollen Unfange abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. M&jsäaMwumslafe I. Dm Revisionsgericht ist eine Überprüfung der von Berufungsgericht getroffenen Sachentscheidung verwehrt, well bereits Zweifel an der von Berufungsgericht ungeprüft gelassenen Zulässigkeit der Klage bestehen, die einer tatrichterlichen Klärung bedürfen. 1. Hach § 26l Abs. 3 Nr. 1 ZPO steht die anderweitige Rechtshängigkeit einer Streitsache einer ^r emeuten Rechtshängigkeit vor eines anderen Gericht entgegen. Voraussetzung ist Identität des Streitgegenstandes (BGHZ 4, 314, 322), die hier unstreitig gegeben ist. Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt ein Prozeßhindernis dar, das von Ants wegen zu berücksichtigen ist (RGZ 160, 338, 344), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz. Beachtlich ist auch die Rechtshängigkeit in Ausland, sofern nit der Anerkennung der von ausländischen Gericht zu treffenden Entscheidung zu rechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. 3. 1964 - V ZR 34/62, WM 1964, 617; BGH, Urt. v. 16. 6. 1982 - IV b ZR 720/80, PanRZ 1982, 917; Baunbach/Hartaann, Kenn, zur ZPO, 43. Aufl. 1985, § 261 Ann. 2 B; Zöller/Geiner, Koan. zur ZPO, 14. Aufl. 1984, § 328 Rdnr. 317 und IZPO Rdnr. 788 jeweils n.w.N.). Diese Anerkennungsprognose ist in Streitfall zwecknäBigerwelse durch das Berufungsgericht zu treffen, das die Frage bislang unerörtert gelassen hat. Des Berufungsgericht wird vor allen zu prüfen haben, ob in Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei die Gegenseitigkeit verbürgt ist (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Bei der Prüfung dieses Erfordernisses sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Maßgebend ist, ob das beiderseitige Anerkennungsverfahren und die Anerkemxungspraxis bei der Gesantwürdigung in wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines Urteils gleicher Art in Ausland schaffen (BGHZ 42, 194, 197). Solche gleichwertigen Bedingungen haben zwar früher nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 30. 6. 1964 - VI ZR 88/63* IM ZPO § 328 Nr, 14), sie könnten Jetzt Jedoch aufgrund des türkischen IPR-Gesetzes von 1982 geschaffen worden sein (abgedruckt bei Krüger IPRax 1982, 234 ff.)* Dieses Gesetz ist nangels entgegenstehender überlei tungsbestimmungen auch auf die bei seinen Inkrafttreten (22. November 1982) bereits anhängig gewesenen Verfahren anzuwenden (vgl. auch BGH, ürt. v. 20. 3. 1964 - V ZR 34/62, WM 1964, 617). Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob nunmehr insbesondere aufgrund der Regelungen in Art. 38 des türkischen IPR-Gesetzes von 1982 eine Anerkennungs und Vollstreckungsflhlgkeit für Entscheidungen türkischer Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt auch für die Entscheidungen deutscher Gerichte in der Türkei besteht (bejahend Krüger IPRax 1962, 232, 234). Entgegen der Annahme der Klägerin in ihrer Revisionserwlderung würde aus dem Fehlen einer Anerkexmungspraxis aufgrund der neuen Rechtslage nicht zwingend etwas anderes folgen. Denn fehlt eine solche Praxis, so entscheidet sich die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit nach dem Anerkennungsrecht des Urteilsstaates, wobei bis zu dem Beweis des Gegenteils anzunehmen ist, da6 die Jeweiligen Gerichte auch entsprechend ihrem Recht verfahren werden (BGHZ 49, 50, 52). 2. Auf die Frage der Anerkennungsprognose käme es nur dann nicht an, wenn - wie die Klägerin meint -die ausländische Rechtshängigkeit nach Treu und Glauben wegen unzu demutbarer Verzögerung des türkischen Verfahrens unbeachtlich wäre. Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden; zu demal inzwischen auch eine Entscheidung des angerufenen türkischen Gerichts ergangen ist. Dabei ist von den Grundsatz auszugehen, daß jede anderweitige Rechtshängigkeit einer Sachentscheidung durch ein später angerufenes Gericht entgegensteht. Denn § 26l Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll verhindern, daß der Beklagte genötigt wird, sich in derselben Sache in Mehreren Verfahren zu verteidigen, und daß widersprechende Urteile ergehen (BGHZ 4, 314, 322; BGH, Urt. v. 26. 10. I960 - IV ZR 3/60, LH ZPO § 263 a.F. Nr. 7). Ausnahmen sind bislang nur in seltenen Fällen anerkannt worden; insbesondere dann, wenn das ausländische Verfahren aus rechtlichen Gründen - z. B. wegen Stillstands der Rechtspflege -nicht fortgeführt werden kann (vgl. BGHZ 4, 314, 322; BGH LH ZPO § 263 a.F. Nr. 7). Eine lange Verfahrensdauer allein reicht in der Regel nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens als eine unzu demutbare Beeinträchtigung des Rechtsschutzes erscheinen lassen. Solche Gründe sind von der Rechtsprechung in einem Ehescheidungsverfahren hinsichtlich eines zeitlich früher angestrengten Scheidungsverfahrens vor einem ausländischen Gericht, vor dem nach mehr als 4 Jahren noch keine Entscheidung ergangen war, anerkannt worden. Als besondere Umstände traten hinzu, daß die lange ausländische Verfahrensdauer nicht auf Gründen beruhte, die in der Sphäre des inländischen Klägers lagen, und vor allem auch die Tatsache, daß der inländische Kläger das ausländische Gericht nicht selbst gewählt hatte, sondern daB es ihn durch die Scheidungsklage seines Ehepartners auf gedrängt worden war (vgl. BGH, ürt. v. 26. 1. 1963 - IV b ZR 335/61, NJW 1983, 1269, 1270). Mit dieser Pallgestaltung ist der Streitfall nicht vergleichbar; denn die Klägerin hat ihre Provisionsforderumg selbst vor verschiedenen Gerichten geltend genacht. Die Klägerin hat - Uber den blöden Zeitablauf hinaus -keine Anhaltspunkte vorgetragen, die es ausnahms-weise rechtfertigen könnten, die ausländische Rechtshängigkeit in Streitfall als unbeachtlich anzusehen. II. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte die weitere Aufklärung ergeben, daß das Prozeßhindernis der anderweitigen (ausländischen) Rechtshängigkeit vorliegt, so folgt daraus nicht zwingend eine Abweisung der Klage als unzulässig. Das Berufungsgericht wird ln diesen Falle weiter zu prüfen haben, ob - vor allen ln Hinblick auf die Unsicherheiten bei der Anerkennungsprognose - in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht kennt (bejahend Geiaer RJV 1984, 527, 528 a.w.N.; Thonas/Putzo, Komi. zur ZPO, 13. Aufl. 1985, § 26l Ana. 5 a). v* Gaaa Piper Erdaann Teplitzky Scholz-Hoppe