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BGH · 1 ZR 1/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 1/00

Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper am 26. der Zivilsenate des BGH ist einem VollstreckungsSchutzantrag in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstrek-kungsSchuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszuge die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach §712 ZPO geltend zu machen (BGH Beschluß des II. Nach dem angeführten Beschluß des Kartellsenats bleibt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO auch in diesen Fällen, in denen von der Möglichkeit des § 712 ZPO kein Gebrauch gemacht worden ist, Jedenfalls dann zulässig, wenn-einer solchen Antragstellung nach § 712 ZPO erhebliche Hindernisse entgegenstanden. Solche Hindernisse können nach Auffassung des Kartellsenats, wie dieser auf Anfrage verdeutlicht hat, nicht nur darin bestehen, daß der nicht zu ersetzende Nachteil erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hervorgetreten ist oder früher nicht glaubhaft gemacht werden konnte; darauf hat, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, auch der II. Ferienzivilsenat in seinem Beschluß vom 25.8.1978 (aaO) die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht beschränkt. So kann, worauf der Kartellsenat hingewiesen hat, eine Antragstellung nach § 712 ZPO unzu demutbar sein, wenn sie ihrerseits dem Vollstreckungsschuldner einen schweren Nachteil zufügen würde. Dann war es ihr aber unzu demutbar, allein im Hinblick auf die bloße Möglichkeit eines etwa ungünstigen Prozeßausgangs in der Berufungsinstanz noch vor Erlaß des Berufungsur-teils ihre internen wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht zur Begründung eines Antrags nach § 712 ZPO darzulegen und damit auch der Widerklägerin, ihrer schärfsten Konkurrentin offenzulegen.

Zitierte Normen: § 712 ZPO
MöglichkeitDüsseldorfEinstellungKartellsenatsHindernisBeschlußZPONachteil

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ZPO §§ 719 Abs.
Zur Frage einer
BGH, Beschl. v.
Ja
 nein
2, 712	"Acrylsternn
 Einstellung nach § 719 ^s. 2 ZPO.
26. März 1980 - 1 7D . , A	.	«
1 ZR 1/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 1/80
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Friedrich HBBRstraßeJBP* H gang P. HBHBB. W EMMI» Op dem LBBHIliMstraße
AMBBHBi GmbH & Co. KG, vertreten durch die Herren Wolf-
Hans- Joachim und Horst
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Firma iMB-SfllHIHI GmbH, EflBHBHIB Straße SB BB11 , vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Jürgen EBIB und Jürgen WflB, ebenda.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper am 26. März 1980
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I des Urteils des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 2 U 39/79 - vom 6. Dezember 1979 wird einstweilen eingestellt.
Gründe :
Nach der Rspr. der Zivilsenate des BGH ist einem VollstreckungsSchutzantrag in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstrek-kungsSchuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszuge die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach §712 ZPO geltend zu machen (BGH Beschluß des II. Ferienzivilsenats vom 25,8.1978 - X ZR 17/78, GRUR 1978, 726; Beschluß des Kartellsenats vom 11.12.1979 - KZR 25/79).
Diese Verweisung des VollstreckungsSchuldners auf die Möglichkeiten des § 712 ZPO gilt Jedoch, wie sich aus den angeführten Beschlüssen ergibt, nur für den Regelfall. Nach dem angeführten Beschluß des Kartellsenats bleibt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
 
§719 Abs. 2 ZPO auch in diesen Fällen, in denen von der Möglichkeit des § 712 ZPO kein Gebrauch gemacht worden ist, Jedenfalls dann zulässig, wenn-einer solchen Antragstellung nach § 712 ZPO erhebliche Hindernisse entgegenstanden. Solche Hindernisse können nach Auffassung des Kartellsenats, wie dieser auf Anfrage verdeutlicht hat, nicht nur darin bestehen, daß der nicht zu ersetzende Nachteil erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hervorgetreten ist oder früher nicht glaubhaft gemacht werden konnte; darauf hat, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, auch der II. Ferienzivilsenat in seinem Beschluß vom 25.8.1978 (aaO) die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht beschränkt. Vielmehr kommen auch sonstige Hindernisse in Betracht. So kann, worauf der Kartellsenat hingewiesen hat, eine Antragstellung nach § 712 ZPO unzu demutbar sein, wenn sie ihrerseits dem Vollstreckungsschuldner einen schweren Nachteil zufügen würde.
Das ist aber hier der Fall. Die Parteien stehen in unmittelbarem starkem Konkurrenzkampf. Die Widerbeklagte und Revisionsklägerin hatte in erster Instanz ein Urteil zu ihren Gunsten erstritten. Dann war es ihr aber unzu demutbar, allein im Hinblick auf die bloße Möglichkeit eines etwa ungünstigen Prozeßausgangs in der Berufungsinstanz noch vor Erlaß des Berufungsur-teils ihre internen wirtschaftlichen Verhältnisse dem
 Gericht zur Begründung eines Antrags nach § 712 ZPO darzulegen und damit auch der Widerklägerin, ihrer schärfsten Konkurrentin offenzulegen.
Alff	Dr. Merkel
v. Gamm
 Dr. Zülch
 Dr. Piper