- ProzeßbevollmächtigterJ Rechtsanwalt Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den billigen ETT-Tarif der SMGS-Staaten in Anspruch zu nehmen. Das ergebe sich aus der ostzonalen Bekanntmachung Nr. 67/9/59« Die Beklagte habe sich verpflichtet, zu dem vereinbarten Preis von DM 42,— per 100 kg Pracht die Waren nach Djulfa zu transportieren. Sie hat vorgetragen, sie habe keine Vertrags pflichten verletzt; der von ihr eingeschlagene Transportweg sei legal* Ihre Haftung sei ixn übrigen nach § 54 ADSp auf maximal DH 1*500,— begrenzt* Die Forderung der Klägerin sei nach § 64 ADSp verjährt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, die Klägerin sei nach § 20 ADSp zur Nachzahlung verpflichtet gewesen* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen dem deutschen Recht unterstellt haben, und wendet daher deutsches Recht an. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich bereits bei Beginn der vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin der positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht, indem sie von Anfang an bei ihrer Tarifgestaltung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer acht gelassen und dadurch die Beschlagnahme des ihr anvertrauten Gutes durch sowjetische Dienststellen in Djulfa verschuldet habe. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die Klägerin von vornherein auf das von ihr erkannte Risiko hinzuweisen und die Entschließung der Klägerin einzuholen0 Die Beschlagnahme des Transportgutes in Djulfa sei die Folge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten. Die Beklagte könne sich nicht auf § 20 ADSp (Nachforderungsanspruch) berufen, weil dem Angebot nicht die ordnungsmäßige Kalkulation eines ordentlichen und sorgfältigen Kaufmanns zugrunde liege. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Parteien darüber einig, daß sie ihren Beziehungen die Allgemeinen Deutschen Spediteur bed ingungen (ADSp) zugrunde gelegt haben. Da die Parteien sich nach dem unstreitigen Tatbestand, nachdem zunächst ein Preis von DM 58,50 je 100 kg Fracht vereinbart war, auf DM 42,— je 100 kg Fracht geeinigt haben, Die Klägerin hat dazu vorgetragen, sie habe ohne eine solche Verpflichtung und unter Protest das Akkreditiv zugunsten der Beklagten eröffnet. Die Klage ford erung fällt nicht unter die SVS-Versiche rung, und die Beklagte kann sich daher auch nicht auf den HaftungsausschluB nach § 41 (a) ADSp berufen. Das ergibt sich aus folgendem: Hach § 2 SVS haften die Versicherer für alle Schäden, welche dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur aufgrund eines Verkehrs Vertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Hat umgekehrt der Spediteur eine Nachzahlung erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte, so ist der Bereicherungsanspruch des Auftraggebers ebenfalls kein versichertes Interesse (Krien-Hay, aaO, S. Es kann daher offen bleiben, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, eine summenmäßige Haftungsbeschränkung der Beklagten nach § 54 ADSp deshalb nicht in Betracht kommt, weil der geltend gemachte Betrag nicht auf einen Schaden am beförderten Gut zurückzuführen sei, oder weil etwa ein eigenes grobes Verschulden der Beklagten mitgewirkt habe. 2. a) Das Berufungsgericht verneint eine Nachzahlungspflicht der Klägerin, weil ein Ball des § 20 ADSp nicht Vorgelegen habe. Mit Recht stellt deshalb das Berufungsgericht darauf ab, ob die Mehrkosten durch Hindernisse veranlaßt waren, die nicht voraussehbar waren, und daß zu einer ordnungsmäßigen Kalkulation Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hierzu festgestellt, daß die Nachforderungen der russischen Dienststellen ein solches vorhersehbares und vorhergesehenes Risiko des Spediteurs waren. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, da es um die Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Recht geht (§ 549 ZPO), soweit nicht eine im folgenden näher darzulegende Nachprüfung in beschränktem Umfang möglich ist. Soweit es sich um Fragen handelt, die nach nicht revisiblem Recht zu entscheiden sind, können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof fortgesetzt hat, grundsätzlich keine Rügen aus einer Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO erhoben werden. Dieser Grundsatz greift nur dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem irrevisiblen Recht gibt, die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war, oder wenn ein Verstoß gegen § 139 ZPO insofern vorliegt, als der Berufungsrichter in einer von ihm selbst für beachtlich gehaltenen Frage das Parteivorbringen nicht hinreichend durch Ausübung des Fragerechts aufgeklärt hat (RGZ 159, 33» 51 m.w.Nachw.; BGH NJW 1952, 14-2; BGHZ 3, 34-2, 34-6) oder wenn schließlich ein Verstoß gegen § 293 ZPO darin zu sehen ist, daß das Berufungsgericht die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, von allen ihm zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen, um das hier in Betracht kommende Recht zu ermitteln (BGH MDR 1957, 31» 33). Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte sich bewußt war, mit dem neuen, erstmals gewählten Transportweg ein Risiko einzugehen. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um ein Verschulden der Beklagten, sondern um ein von ihr erkanntes Risiko, das sie eingegangen ist, dessen Böigen sie selbst tragen muß und dessen Eintreten keinen Nachforderungsanspruch aufgrund des § 20 ADSp begründete. 4» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin auch nicht nach § 64 ADSp verjährt. Da das Berufungsurteil auch, in übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Ahs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BG-HZ s nein ADSp § 20 Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen der Spediteur nach § 20 ADSp Nachforderungen gegen den Auftraggeber geltend machen kann. BGH, tJrt. v. 29. Oktober 1969 - I ZR 1/68 - OLG Hamburg LG- Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZRJL/68 URTEIL Verkündet am 29. Oktober 1969 Werner , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der A Hermann BflBstraße und S_____ Inhaber Hermann Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen die Firma IMTd Company ltd., SBB-9- Avenue, If^lHyiran, vertreten durch den Generaldirektor Mr. HBB» daselbst, Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevollmächtigterJ Rechtsanwalt Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Girisch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. November 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin kaufte von einer niederländischen Firma größere Mengen von Lastkraftwagen und Maschinen. Der Transport dieser Güter von den Niederlanden nach dem Iran erfolgte auf dem Schienenwege durch deutsche Spediteure. Für die Strecke von Eindhoven nach Djulfa (Sowjetunion/Grenze Iran) einigten sich die Parteien, nachdem zunächst ein Preis von DM 38,30 je 100 kg Fracht vereinbart war, auf einen Preis von DM 42,— je 100 kg. Im September und Oktober 1965 wurden je 30 Lastkraftwagen und im November 1965 weitere 8 Lastkraftwagen verladen. Die Beklagte ließ die Güter zunächst nach Westberlin transportieren. Dort leitete eine als Zwischenspediteur eingeschaltete Firma die Güter unter Aufgabe an die Deutsche Reichsbahn nach dem Bestimmungsort weiter. Sechzehn Lastkraftwagen erreichten bestimmungsgemäß Teheran via Djulfa. Um die Monatswende Oktober /November 1965 wurden die weiteren Sendungen in Djulfa von sowjetischen Behörden angehalten. Zwischen dem 26. Oktober 1965 nnd dem 19. Januar 1966 korrespondierte die Beklagte mit der sowjetischen staatlichen Transportgesellschaft Vneshtrans. Die darauf hin, daß der von der Be- klagten angewendete Torzugstarif für Ostblockstaaten (ETT Tarif) gemäß 4em Abkommen der Ostblockstaaten über den Internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS) nicht für die in Holland hergestellten Varen gelte. Die machte die Weiterleitung der Last- kraftwagen von der Zahlung der Differenz zwischen dem bezahlten und dem nach ihrer Auffassung geschuldeten Betrag US Dollar 13 188,— abhängig. Am 24« Dezember 1965 fand zwischen Vertretern der Klägerin, der holländischen Lieferfirma und der Beklagten ln Hamburg eine Besprechung statt. In dieser begründete die Beklagte die Nachforderung sowjetischer Stellen nicht mehr als Willkürmaßnahme - wie zuvor in Fernschreiben -, sondern als Folge eines vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin. Im Verlauf der Verhandlung ermächtigte die Klägerin unter Protest die holländische Lieferfirma, zugunsten der Beklagten ein Akkreditiv über DM 73.000,— bei der Deutschen Bank in UflllHk zu eröffnen. Die Beklagte zahlte nunmehr DM 52.957»20 an Sojus-vneshtrans und nahm das Akkreditiv in dieser Höhe in An- spruch. Darauf wurden zwischen dem 17* und 25 . Januar 1966 alle Waggons freigegehen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den billigen ETT-Tarif der SMGS-Staaten in Anspruch zu nehmen. Dieser Tarif gelte hin-sichtlich westlicher Länder nur für in Westberlin hergestellte Waren, nicht aber für Wasen, die lediglich nach Westberlin verbracht und von dort nach dem Iran durch die SMGS-Länder transportiert würden. Das ergebe sich aus der ostzonalen Bekanntmachung Nr. 67/9/59« Die Beklagte habe sich verpflichtet, zu dem vereinbarten Preis von DM 42,— per 100 kg Pracht die Waren nach Djulfa zu transportieren. Jede etwaige Fehlkalkulation gehe zu ihren Lasten. Die Klägerin verlangt deshalb die unter Protest erbrachten Leistungen aus dem Akkreditiv als Schadensersatz und aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) an die Klägerin DM 52.927,— zuzüglich 12 $6 Zinsen seit dem 50. Dezember 1965 * b) an die Klägerin DM 266,10 zuzüglich 12 # Zinsen seit dem 50. Dezember 1965 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Deutschen Bank AG H|^HI die Erklärung abzugeben, daß sie auf das zu ihren Gunsten durch die Klägerin eröff-nete Akkreditiv über DM 73*000,— verzichte, hilfsweise, diese Verzichtserklärung gegenüber der Klägerin abzugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat vorgetragen, sie habe keine Vertrags pflichten verletzt; der von ihr eingeschlagene Transportweg sei legal* Ihre Haftung sei ixn übrigen nach § 54 ADSp auf maximal DH 1*500,— begrenzt* Die Forderung der Klägerin sei nach § 64 ADSp verjährt. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben* In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, die Klägerin sei nach § 20 ADSp zur Nachzahlung verpflichtet gewesen* Schließlich sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, weil der Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt sei* Den Klageantrag zu 2 haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit nur Kostenanträge gestellt* Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung bezüglich des Antrags zu 2 die Hauptsache für erledigt erklärt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Klage abzuweisen* Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Ente che idungsgründe s I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen dem deutschen Recht unterstellt haben, und wendet daher deutsches Recht an. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen. II. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich bereits bei Beginn der vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin der positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht, indem sie von Anfang an bei ihrer Tarifgestaltung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer acht gelassen und dadurch die Beschlagnahme des ihr anvertrauten Gutes durch sowjetische Dienststellen in Djulfa verschuldet habe. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die Klägerin von vornherein auf das von ihr erkannte Risiko hinzuweisen und die Entschließung der Klägerin einzuholen0 Die Beschlagnahme des Transportgutes in Djulfa sei die Folge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten. Zu den dadurch eingetretenen Schäden gehörten die zur Freigabe erforderlich gewordenen Aufwendungen, nämlich die Kosten der Eröffnung des Akkreditivs und der Betrag von DM 52.927,— aus seiner Inanspruchnahme, die die Beklagte zu ersetzen habe. Die Beklagte könne sich nicht auf § 20 ADSp (Nachforderungsanspruch) berufen, weil dem Angebot nicht die ordnungsmäßige Kalkulation eines ordentlichen und sorgfältigen Kaufmanns zugrunde liege. Auch auf den Speditionsversicherungsschein dürfe sich die Beklagte nicht berufen, weil Nachforderungen nicht durch diese Versicherung gedeckt seien. Im übrigen sei der Schaden als Beschlagnahme schaden nach § 5 Nr. 6 SVS von der Versicherung ausgeschlossen, die Beklagte sei daher nicht nach § 41 a ADSp von der Haftung frei. Da der Schaden nicht das übergebene Gut selbst betreffe, komme auch eine summenmäßige Beschränkung nach § 54 ADSp nicht in Betracht. Zudem sei der Beklagten die Berufung auf eine Haftungsbegrenzung nach § 54 ADSp verwehrt, weil der Schaden auf eigenem groben Verschulden der Beklagten beruhe (BGHZ 20, 164)* Die Forderung der Klägerin sei schließlich nicht nach § 64 ADSp verjährt. III. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Anspruch auf die Hauptsumme in Höhe von DM 52.927,— steht der Klägerin, wie schon das Landgericht angenommen hat, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (§ 812 BGB). Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Parteien darüber einig, daß sie ihren Beziehungen die Allgemeinen Deutschen Spediteur bed ingungen (ADSp) zugrunde gelegt haben. Die ADSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte betreffen (§ 2(a) ADSp). Da die Parteien sich nach dem unstreitigen Tatbestand, nachdem zunächst ein Preis von DM 58,50 je 100 kg Fracht vereinbart war, auf DM 42,— je 100 kg Fracht geeinigt haben, wäre die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 20 ADSp verpflichtet, die nachträglich erhobenen Mehrkosten zu tragen. Das ist auch der Haupt Streitpunkt unter den Parteien. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, sie habe ohne eine solche Verpflichtung und unter Protest das Akkreditiv zugunsten der Beklagten eröffnet. Auf die Vorschrift des § 814 BGB kann die Beklagte sich bei dieser Sachlage nicht berufen. Die Klage ford erung fällt nicht unter die SVS-Versiche rung, und die Beklagte kann sich daher auch nicht auf den HaftungsausschluB nach § 41 (a) ADSp berufen. Das ergibt sich aus folgendem: Hach § 2 SVS haften die Versicherer für alle Schäden, welche dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur aufgrund eines Verkehrs Vertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Ansprüche deckt die Versicherung allerdings auch, wenn sie auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrs vertrag unmittelbar Zusammenhängen (§3 SVS). Kein Schaden im Sinne dieser Vorschriften ist aber der Anspruch des Spediteurs nach § 20 ADSp (Krien-Hay, ADSp,Anm. 3 zu § 2 SVS S. 471). Es handelt sich vielmehr um einen von dem Auftraggeber vertraglich zu erfüllenden Anspruch. Hat umgekehrt der Spediteur eine Nachzahlung erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte, so ist der Bereicherungsanspruch des Auftraggebers ebenfalls kein versichertes Interesse (Krien-Hay, aaO, S. 472; Krien-Loss-berg, ADSp Stichwort: "Pester Satz" und "Ungerechtfertigte Bereicherung")• Auf Ansprüche dieser Art aus ungerechtfertigter Bereicherung finden auch die Vorschriften der §§ 50 - 65 ADSp, im Streitfall demgemäß die Vorschrift des § 54 ADSp (summenmäßige Beschränkung des Anspruchs) keine Anwendung (Krien-Hay, aaO, Anm. 14 zu § 2, S. 77, Anm. 10 zu § 65, S. 441, XIII Vorhem. 5, S. 529). Es kann daher offen bleiben, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, eine summenmäßige Haftungsbeschränkung der Beklagten nach § 54 ADSp deshalb nicht in Betracht kommt, weil der geltend gemachte Betrag nicht auf einen Schaden am beförderten Gut zurückzuführen sei, oder weil etwa ein eigenes grobes Verschulden der Beklagten mitgewirkt habe. 2. a) Das Berufungsgericht verneint eine Nachzahlungspflicht der Klägerin, weil ein Ball des § 20 ADSp nicht Vorgelegen habe. Denn die Beklagte habe ihre Vereinbarung mit der Klägerin auf der Grundlage einer der Klägerin unbekannten, der Beklagten sber bewußten riskanten und - wie sich später herausgestellt habe -, fehlgeschlagenen Spekulation getroffen. Damit fehle die Voraussetzung einer Nachforderung gemäß § 20 ADSp, daß dem Angebot die ordnungsmäßige Kalkulation eines ordentlichen und sorgfältigen Kaufmanns zugrunde liege. b) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. § 20 ADSp enthält eine Risikoverteilung für Ereignisse, die nach dem Abschluß des Vertrages eintreten. Alle Umstände, die ein ordentlicher Kaufmann in seine Kalkulation einbeziehen konnte, gehen zu Lasten des Spediteurs. Mit Recht stellt deshalb das Berufungsgericht darauf ab, ob die Mehrkosten durch Hindernisse veranlaßt waren, die nicht voraussehbar waren, und daß zu einer ordnungsmäßigen Kalkulation A auch die Kosten der Beseitigung solcher Hindernisse gehören, mit denen der Spediteur hei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns rechnen mußte (Schlegel-berger-Schröder, HG-B, 4- Aufl., Anm. 5 c Abs« 2 zu § 413; Krien-Hay, aaO, Anm. 7 Abs. 3 zu § 20 ADSp). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hierzu festgestellt, daß die Nachforderungen der russischen Dienststellen ein solches vorhersehbares und vorhergesehenes Risiko des Spediteurs waren. Das Berufungsgericht führt insoweit aus, sowohl das SMGrS-Abkommen wie auch die ostzonale Bekanntmachung Nr. 67/9/59 seien schon vor 1965 in der üblichen Weise veröffentlicht worden. Aus diesen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, daß für den Transport die ETT-Tarife nicht angewendet werden durften. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, da es um die Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Recht geht (§ 549 ZPO), soweit nicht eine im folgenden näher darzulegende Nachprüfung in beschränktem Umfang möglich ist. Soweit es sich um Fragen handelt, die nach nicht revisiblem Recht zu entscheiden sind, können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof fortgesetzt hat, grundsätzlich keine Rügen aus einer Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO erhoben werden. Dieser Grundsatz greift nur dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem irrevisiblen Recht gibt, die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war, oder wenn ein Verstoß gegen § 139 ZPO insofern vorliegt, als der Berufungsrichter in einer von ihm selbst für beachtlich gehaltenen Frage das Parteivorbringen nicht hinreichend durch Ausübung des Fragerechts aufgeklärt hat (RGZ 159, 33» 51 m.w.Nachw.; BGH NJW 1952, 14-2; BGHZ 3, 34-2, 34-6) oder wenn schließlich ein Verstoß gegen § 293 ZPO darin zu sehen ist, daß das Berufungsgericht die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, von allen ihm zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen, um das hier in Betracht kommende Recht zu ermitteln (BGH MDR 1957, 31» 33). Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe das SMGS-Abkommen in seinem Inhalt der ostzonalen Bekanntmachung Nr. 67/9/59 gleichgesetzt, ohne irgendwie das SMGS-Abkommen zu überprüfen, das Berufungsgericht habe insoweit das Verhältnis der Abkommen zueinander nicht hinreichend geprüft und begründet, kann das Revisionsgericht auch dann nicht in eine Erörterung dieser Fragen eintreten, wenn das Berufungsgericht diese Fragen nicht erschöpfend behandelt haben sollte. Eine derartige Überprüfung würde auf eine unzulässige Nachprüfung irrevisiblen Rechts hinauslaufen (RGZ 114-, 197» 200; BGH NJW 1963, 252, 253). Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte sich bewußt war, mit dem neuen, erstmals gewählten Transportweg ein Risiko einzugehen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, wie das der Beklagten zuzurechnende und in ihrem Namen verfaßte Schreiben des Angestellten S(^^^ vom 29. September 1965 beweise, habe sie für die hier in Betracht kommenden Transporte nach dem Iran nach neuen, bisher nicht erprobten Wegen gesucht« Dabei habe sie unter Einschaltung des Berliner Zwischenspediteurs für den Transport ab Berlin bis Djulfa in den Genuß der verbilligten ETT-Tarife gelangen wollen. Die Beklagte sei von Anfang an bewußt ein Risiko eingegangen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um ein Verschulden der Beklagten, sondern um ein von ihr erkanntes Risiko, das sie eingegangen ist, dessen Böigen sie selbst tragen muß und dessen Eintreten keinen Nachforderungsanspruch aufgrund des § 20 ADSp begründete. 3. Die Kosten für die Eröffnung des Akkreditivs in Höhe von DM 266,10 kann die Klägerin gleichfalls verlangen. Denn insoweit ist der Vereinbarung der Eröffnung des Akkreditivs "unter Protest" zu entnehmen, daß die entstehenden Eröffnungskosten dem zur Last fallen sollten, der im Endergebnis zur Übernahme der Nachforderung verpflichtet war. 4» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin auch nicht nach § 64 ADSp verjährt. Das ist richtig. Es kann dabei offen bleiben, ob § 64 ADSp auch für die Verjährung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt (bejahend: Baumbach-Duden, HGB, 18. Aufl., Anm. zu § 64 ADSp; RGRK, HGB, 2. Aufl., § 413 Ahh. II, § 64 ADSp; verneinend: Krien-Hay, ADSp, Anm. 25 zu § 64)« Denn auch wenn § 64 ADSp im Streitfall angewendet wird, ist der Anspruch nicht verjährt. Der Bereicherungsanspruch ist frühestens mit der Eröffnung des Akkreditivs, d.h. am 27* Dezember 1963 entstanden. Die Klage ist der Beklagten am 2. Juni 1966 zugestellt worden, mithin rechtzeitig vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist• IV. Da das Berufungsurteil auch, in übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Ahs. 1 ZPO zurückzuweisen. Pehle Merkel Alff (xirisch Simon