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BGH

Gericht: BGH

c Fernsehauswertung Ist ein Bühnenstück verfilmt worden, so kann durch die Auswertung des Bühnenstückes im Fernsehen das dem Filmhersteller vom Urheber des Bühnenstückes übertragene Recht zur Vorführung des Filmes in Lichtspieltheatern beeinträchtigt werden» Aus der vertraglichen Pflicht des Urhebers, in den Grenzen von Treu und Glauben von allen das Auswertungsrecht des Filmherstellers störenden Handlungen abzusehen, kann sich daher eine Verpflichtung des Urhebers ergeben, sich der Auswertung des Bühnenstückes im Fernsehen zu enthalten» Daher steht dem Filmhersteller ein Verbietungsrecht insoweit zu, als der Besuch im Lichtspieltheater durch eine Fernsehauswertung des Bühnenstückes beeinträchtigt werden kann» Hat der Verfasser des Bühnenstückes die Verfilmungsrechte zeitlich unbeschränkt übertragen, so steht daher dem Filmhersteller gegen den Verfasser kein zeitlich uneingeschränkter Anspruch zu, daß dieser in Zukunft jede Auswertung des Bühnenstückes im Fernsehen zu unterlassen hat» "Wir sind übereingekommen, daß Sie (gemeint ist die Klägerin) wie beim ersten Film auf die Titelung oder Synchronisierung der deutschen Version in englischer Sprache Verzicht leisten und Ihre Version in englisch sprechenden Ländern nicht ohne unsere Zustimmung vertreiben» 3o Die Übertragung der zeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte - Punkt 1 des Vertrages vom 11o7o1950 - ist selbstverständlich nur soweit zeitlich und örtlich uneingeschränkt, als im Vertrag oder in unserem Schreiben vom 15o2o1951 oder in unserem heutigen Schrei ben nicht etwas anderes bestimmt ist« Zunächst besteh t ~ 3 i nv e r s t U n dn i:s| dpgUlj eya Herr und Frau G^jji~mit"~25 ^~am~Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte auch dann beteiligt sind und bleiben«, wenn nach Herstellung des Films ’Haus in Montevideo’ unter Regie und künstlerischer Oberleitung von Curt G^^ und unter Übernahme der Hauptrollen durch Herrn und Frau ein spä- Er wird mit erheblichem wirtschaftlichem Erfolg ausgewertet o Die Klägerin bat der Beklagten zu 2 als der Alleinerbin des Autors Curt G^^p eine Beteiligung von 25 $ an ihrem eigenen Gewinn -10 fo des Gesamtgewinnes • mindestens also 25»000 DM, als Erfüllung der Ansprüche aus dem Vertrage vom 12» Juli 1950 in Verbindung mit den Nachträgen vom 15« und 20» Februar 1951 angeboten» Y/as die Beteiligung der Beklagten an den Erträgnissen der Wiederverfilmung angehe, so ergebe sich aus Ziffer 3 des Vertragsschreibens vom 20* Februar 1951 - "Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte" und nicht etwa der Auswertung des Filmes überhaupt daß die Beklagte zu 2 nur 25 desjenigen Betrages verlangen könne, den sie, die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch die Einbringung der Verfilmungsrechte in die Co-Produktion als Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte erziele* festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, den zu I erwähnten neuen Film ‘Das Haus in Montevideof auch in den englisch sprechenden Gebieten der Welt auszuwerten, und zwar sowohl in englischer Synchronisation wie mit englischen Untertibeln; Bezüglich der noch im Streit befindlichen Anträge der Parteien'hat das Landgericht durch (Teilurteil vom 15o Juni 1964 wie folgt entschiedene Es hat den Beklagten unter Strafandrohung untersagt, das Bühnenstück *Das Haus in Montevideo* von Curt G4I^ vor dem 170 April 1965 - im Palle erneuter Verfilmungen des Stoffes vor Ablauf von 18 Monaten seit dem Tage der Uraufführung der Wiederverfilmung - im Fernsehen auszuwerten oder auswerten zu lassen, und zv/ar sowohl im Wege einer Life-Sendung als auch im Wege einer Fernsehaufzeichnung als auch im Wege der Herstellung und Ausstrahlung eines Fernsehfilms0 Der Klageantrag zu Ziff» III ist abgewiesen worden0 Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin gemäß den Widerklageanträgen zu Ziffo 1a) bis c) und Ziffo 2 verurteilt» Auf den Widerklageantrag zu Ziff« 3 a) hat es der Klägerin unter Strafandrohung untersagt, sich angeblicher Einwendungsrechto gegen die Verwertung desBühnenstücks ‘Bas Haus in Montevideo1 von Curt G^M durch die Beklagten gegenüber den Rundfunk- und Fernsehsendeanstalten zu berühmen, soweit es sich um Einwendungen gegen Verwertungshandlungen nach dem 17» April 1965 - im Falle erneuter Verfilmung des Stoffes nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Tage der Uraufführung der Wiederverfilmung handelt» Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagten verurteilt v/orden sind, es zu unterlassen, das Bühnenstück *Das Haus in Montevideo* von Curt G^^ vor dem 17» April 1965 im Fernsehen auszuwerten oder auswerten zu lassen, und als die Klägerin zur Rechnungslegung für den Zeitraum bis zu dem 31o Dezember 1964 verurteilt worden ist» Die Beklagten haben auch den weitergehenden Rechnungslegungsanspruch für die Zeit bis zu dem 30» April 1966 für erledigt 1) (alter Klageantrag III) festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, den neuen Film ’Das Haus in Montevideo’ auch in den englisch-sprechenden Gebieten der Welt auszuwerten, und zwar sowohl in englischer Synchronisation wie mit englischen Untertiteln; die Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, das Bühnenstück ’Das Haus in Montevideo* von Curt Gf|p im Fernsehen auszuwerten oder auswerten zu lassen, und zwar sov/ohl im Wege einer life-Sendung, als auch im Y/ege einer PernsehaufZeichnung, als auch im Wege der Herstellung und Ausstrahlung eines Fernsehfilms; 1* das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 15p Juni 1964 zu Ziff* 2 des Urteilstenors abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als den Beklagten bei Strafe untersagt werden soll, das Bühnenstück ’Das Haus in Montevideo’ 20 das angefochtene Urteil zu Ziff0 5 abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung feotzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich angeblicher Einv/endungs-rechte gegen die Verwertung des Bühnenstücks ’Das Haus in Montevideo’ von Curt G^B durch die Beklagten gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten zu berübraen; daß die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1) insgesamt in Höhe von 25 $> des Reingewinns der Auswertung aus jeder ferneren Verfilmung des Stoffes ’Das Haus in Montevideo’ zu beteiligen» a) daß die Klägerin verpflichtet ist, über die in Ziffer 3 b) der Urteilsformel ausgesprochene Zahlungsverpflichtung hinaus 25 ^ des sich aus der weiteren Rechnungslegung nach Ziffer 3 o) der Urteilsformel ergebenden Reingewinns aus der Auswertung des unter der Regie von Helmut hergestellten Pilms 'Das Haus inMontevideo r an die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1) zu zahlen; I, Beide Vorinstanzen haben den Antrag, festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, den neuen Film ’'Das Haus in Montevideo" auch in den englisch^sprechenden^Gebieten der V/elt auszuwerten, und zwar sowohl in englischer Synchronisation als auch mit englischen Unter-titeln, für unbegründet erachtet (Klageantrag III)0 Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, gegenüber der im Vertrage vom 12« Juli 1950 erfolgten Übertragung der zeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte durch Curt G^^ auf die Klägerin enthielten die Schreiben vom 15« und 200 Februar 1951 hinsichtlich des Rechts zu dem Vertriebe des deutschen Filmes in den englisch sprechenden Gebieten einen Vorbehalt des Vertriebsrechts für Curt G^^l und die Beklagte zu 2„ Dieser Vorbehalt habe sich nicht nur auf den im Jahre 1951 hergestellten Film erstreckt, sondern gelte auch für die weiteren Verfilmungen dieses Bühnenstückes., Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stunde Io Die Klägerin hat ihre Ansicht, der Vorbehalt zu Gunsten von Curt G^f| habe sich nur auf den damals geplanten ersten Film "Das Haus in Montevideo”, dagegen nicht auf Wiederverfilmungen bezogen, damit begründet (BU 15)> daß die Eheleute die Absicht gehabt hät- a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht (BU 27) dieses Vorbringen insofern als widersprüchlich an, als die Klägerin zunächst ausführe, es sei dem Ehepaar Gp^p um den Verkauf der englischen Verfilmungsrechte an_dem_Stoff gegangen, weshalb der deutsche Film für diese Gebiete habe gesperrt werden müssen, um dann fortzufahren, diese Umstände sprächen dafür, daß das Ehepaar G^PP tatsächlich nur seinen Film, an dem es persönlich mitgewirkt habe, habe auf diese Weise unterbringen wollen« Denn die Auswertung der Stoffrechte im englischen Sprachgebiet wäre durch jeden den gleichen Stoff behandelnden Film beeinträchtigt worden« Da jede neue Verfilmung dieses Stoffes von den Stoffrechten Gebrauch machen muß, mußten nicht nur der zunächst herzustellende deutsche Film, sei es mit englischer Untertitelung oder in einer synchronisierten gestellten Film, sondern auch jode weitere Verfilmung des Stoffes umfassen* Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin insoweit als widersprüchlich bezeichnet hat* au^ dessen Zeugnis sich die Klägerin für ihre Behauptung berufen habe, die Parteien seien sich in den Jahren 1950 und 1951 darüber einig gewesen, daß lediglich der im Jahre 1951 hergestellte Piln von dem Ehepaar G^^P im englischen Sprachgebiet habe ausgewertet werden sollen, habe diese Behauptung nicht bestätigt, Biese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen, Bie Revision irrt, wenn sie aus dem Schreiben vom 15o Eebruar 1951 folgert, die darin enthaltene Vereinbarung, daß die Vertriebsrechte für das englische Sprachgebiet bei dem Ehepaar Gp^P verbleiben sollten, betreffe nur die Er st Verfilmung von "Bas Haus in Montevideo"0 Allerdings hatte die Klägerin mit der Klage eine Abschrift dieses Schreibens der Eheleute Gp^p an die Klägerin vorgelegt, in der es irrigerweise hieß: Dieses Schreiben läßt daher nicht die Deutung zu, daß diese Regelung sich lediglich auf die Er st Verfilmung von "Das Haus in Montevideo" beziehen solle, Zutreffend hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die Worte "wie beim ersten Film" sich auf die entsprechende Regelung beziehen, die bezüglich des vorher von der Klägerin hergestellten Films "Dr, med, Hiob Prätorius" von den gleichen Vertragspartnern getroffen worden war« Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die bezüglich dieses früheren Films getroffene gleichartige Regelung im Schreiben vom 4o Juli 1950 habe sich eindeutig und nicht auslegungsfähig auf diejenige Verfilmung des Bühnenstücks "Dr„ med, Hiob Prätorius" bezogen, an v/elcher das Ehepaar Goetz mitgewirkt babe. Die Revision rügt es als denkgesetzlich fehlerhaft, daß das Berufungsgericht, obv/obl es davon ausgegangen sei, die Motivation für die Regelung der Vertriebsrechte in den englisch sprechenden Gebieten habe in erster Linie die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses und den unter Mitwirkung des Ehepaares geplanten Film Zwar heißt es in Ziffer 5 des Schreibens, daß Herr und Frau G^ßß mit 25 $ am Reingewinn der Auswertung der Yerfilmungsrechte "auch dann beteiligt sind und bleiben”, wenn später einmal ein Film ohne Mitwirkung des Ehepaares G^^ gedreht werde, während bei der in Ziff, 4 enthaltenen Abrede über den Vorbehalt der Vertriebsrechte im englischen Sprachgebiet zu Gunsten der Eheleute der Fall einer Vfiederverf ilmung ohne deren Mitwirkung nicht erwähnt ist. Es hat sich vielmehr ausdrücklich mit der insoweit unterschiedlichen Fassung von Ziff, 3 und Ziff, 4 des Schreibens vom 20, Februar 1951 auseinandergesetzt (BU S, 28), Wenn es hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Fassung der Ziff, 4 dieses Schreibens ohne weiteres für alle Fälle der Verfilmung des Stoffes Geltung besitzen kann und mangels entgegenstehender klarer Anhaltspunkte auch entsprechend aufgefafit werden müsse, so kann dieser Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatrichter aus Rechts- gründen nicht entgegengetreten werden» Da sich aus Ziffo 3 des Schreibens eindeutig ergab, daß die Vertragsparteien auch an eine Wiederverfilmung gedacht hatten, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß es bei dieser Sachlage nahe gelegen hätte, falls der Vorbehalt der Vertriebsrechte im englischen Sprachgebiet - entgegen der in Ziffo 3 für die Gewinnbeteiligung getroffenen Regelung - nur für die ErstVerfilmung gelten sollte, dies bei der Abfassung der Ziff« 4 des Schreibens klarzustellen» Die Auslegung des Berufungsgerichts steht auch nicht damit in Widerspruch, daß es in Ziffo 4 des Schreibens unter anderem heißt, es werde ausdrücklich bestimmt, daß das Recht zu dem Vertrieb in englisch sprechenden Ländern nicht der Klägerin, sondern Herrn und Frau G^p zustehe, so daß diese die deutsche Version mit englischen Titeln oder englischer Synchronisierung versehen lassen könnten und *o o in den englisch sprechenden Ländern im eigenen Namen verwerten könnten, "wie dies unter Punkt 1 dieses Briefes analog für die Schweiz bestimmt” sei» Der Hinweis auf diese für den Vertrieb in der Schweiz getroffene Regelung in Ziffo 4 des Schreibens sollte demnach ersichtlich bedeuten, daß G^pP in gleicher Weise auch die Vertriebsrechte für das englische Sprachgebiet selbständig ausüben wollte« Dagegen ist dieser Bezugnahme nicht zu entnehmen, daß dies ebenso wie für die Schweiz nur für den damals hergestellten Eilm, nicht aber für Wiederverfilmungen gelten sollte* 2o Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, den neuen Film in den englisch sprechenden Gebieten auszuwerten und daß daher der Klageantrag zu Ziffo III nicht begründet ist» Juli 1965 und im Palle erneuter Verfilmungen des Stoffes vor Ablauf von 18 Monaten seit dem Tage der Uraufführung der Wiederverfilmung, im Perns eh en_ auszuwerten oder auswerten zu lassen, und zv/ar sov/obl im Wege einer Life-Sendung als auch im Wege einer Fernsehaufzeichnung als auch im Wege der Herstellung und Ausstrahlung eines Fernsehfilms,, Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin wegen der zeitlichen Beschränkung des Verbots eingelegte Berufung als unbegründet, die Berufung der Beklagten dagegen als begründet erachtet und den Klageantrag daher abgewiesen,, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren, eine zeitliche Einschränkung nicht enthaltenden, Klageantrag weitere Io Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht darauf stützen, daß sie mit den auf Grund des Vertrages vom 12«, Juli 1950 erworbenen ,rzeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechten” auch das Recht erlangt habe, die von ihr auf Grund des Vertrages hergestellten Filme durch Ausstrahlung im Fernsehen zu verwerten« Januar 1966 außer Kraft getretenen einschlägigen Gesetze angenommen hat (BGH aaO 198), verschiedene urheberrechtliche Nutsungsarten dar« Biese Auffassung hat ihren Hiederschlag in der gesetzlichen Auslegungsregel des § 88 Abs» 1 Hr* 3 und 4 UrhG gefunden Gestattet der Urheber einem anderen, sein Y/erk zu verfilmen, so liegt darin nach dieser Gesetzesbestimmung in Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts, das Filmwerk Öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung in Filmtheatern bestimmtes Film-work handelt (Nr. 3) oder das Filmwerk durch Funk senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filrawerk handelt (Nr» 4)» Bafür, daß die Fernsehauswertung eines Films schon immer als eine besondere Nutzungsbefugnis angesehen worden ist, spricht im übrigen, daß sie - worauf auch die Revision hinweist - in den Normalverträgen ausdrücklich genannt ist« zu, der Urheber des verfilmten Werkes übertrage dem Filmhersteller mit dem Recht zur Herstellung eines zur Vorführung in Filmtheatern bestimmten Films auch das Recht;, den Film durch Funk zu sendenc Dies gilt umsomehr, als gerade der Urheber eines Bühnenv/erkes ein Interesse daran haben kann, sein Werk in der Bühnenfassung im Fernsehen senden zu lassen und, um Kollisionen mit einer etv/aigen Sendung des Filmv/erkes zu vermeiden (vglQ Berthold-Hartlieb, Filmrecht S, 348), das Senderecht bezüglich des Films nicht auf den Filmhersteller zu übertrageno Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - v/ie das Berufungsgericht feststellt - zur Zeit deö Vertragsabschlusses die Fernsehausstrahlung von abendfüllenden Spielfilmen in der Bundesrepublik Deutschland zu deren üblichen und selbstverständlichen Wutzungsarten gehört bat«, Das Berufungsgericht hat dies auf G-rund einer Auskunft der Deutschen Bundespost vom 15 o August 1966 verneint, nach der sich das Fernsehen in der Bundesrepublik im Jahre 1950 noch im Entwicklungs- und Erprobungsstadium befunden hato Wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, gerade in einer solchen Entwicklungs- und Übergangszeit hätte man erwarten müssen, daß die Vertragspartner das Fernsehsenderecht ausdrücklich im Vertrage erwähnt hätten, wenn sie es bedacht hätten und es daher Gegenstand des Vertrages hätte sein sollen, so ist das aus Rechtsgründen nicht angreifbaro Zur Klarstellung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Ergebnis kein anderes ware, wenn davon ausgegangen werden müßte, daß bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für einen zur Vorführung in Lichtspieltheatern bestimmten Film als weitere Ausv/er- tungsart die Ausstrahlung des Films im Fernsehen in Betracht gekommen wäre,, Denn ein etwaiger Wille der Vertragspartner, daß die Klägerin neben dem Recht zur Vorführung des Films in Lichtspieltheatern auch diese urheberrechtliche Hutzungsbefugnis erhalten sollte, ist im Vertrage nicht unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen, Die Revision ist auch nicht in der Lage, zu rügen, das Berufungsgericht habe Parteivortrag unberücksichtigt gelassen, aus dem sich ergäbe, in der deutschen Filmwirtschaft habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ver-kehrssitte bestanden, die Anlaß hätte geben können, der die Übertragung der Verfilmungsrechte betreffenden Vertragsbestimmung eine andere inhaltliche Bedeutung beizu-legen« Soweit die Revision darauf hinv/eist, daß bereits vor dem zweiten Weltkrieg -in den von den Filmherstellern mit Urhebern geschlossenen Hormalverträgen über den Erwerb der Verfilmungsrechte ausdrücklich dem Filmhersteller auch das Recht zur Verwertung des Films im Funk bzw« im Wege der Television Überträgen worden ist, ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Fall um Individualverträge handelt, die überdies den Interessen des Urhebers des verfilmten Werkes in besonderem Maße Rechnung tragen und daß entgegen dem Inhalt der Normalverträge das Recht zur Auswertung des Films im Fernsehen vorliegend nicht ausdrücklich auf die Klägerin als Filmherstellerin übertragen worden ist. daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nicht darauf stützen könne9 sie habe neben dem Recht zur Vorführung des Films in Lichtspieltheatern auch das Recht zu dessen Ausstrahlung im Fernsehen erhaltene Dabei falle ins Gewicht, daß sich die Beklagten, wie das Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 8„ Mai 1963 zeige, nicht geweigert hätten, den Interessen der Klägerin -und damit auch ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen, soweit sie an den Erträgnissen einer Wiederverfilmung beteiligt seien - dadurch Rechnung zu tragen, daß sie einer zeitlich begrenzten Unterlassung der Fernseh-ausv/ertung des Bühnenstückes gegen eine angemessene Vergütung sugestimmt hätten* Eine solche Einigung über eine Sperre der Fernsehauswertung des Bühnenstückes für Öeden einzelnen Fall der Wiederverfilmung werde den Interessen beider Parteien gerecht, ohne die Nutzungsrechte des Urhebers gänzlich wertlos zu machen* Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist, dies übersieht die Revision, daß das Verbietungsrecht erforderlich sein muß, um die positive Nutzungsbefugnis des Filmverwer-ters zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch sicherzustellen (BGH aaO GRUR 1957? Ber Klägerin könnte ein Verbietungsrecht daher nur insoweit zustehen, als durch eine gleichzeitige oder zeitlich unmittelbar vorausgehende Fernsehauswertung des Bühnenstückes der Besuch in Lichtspieltheatern beeinträchtigt werden würde, in denen ihr Film läuft* Baß die Beklagten eine die Pilmauswertung störende Fernsehausstrahlung des Bühnenstückes durchgeführt oder geplant hätten, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen« Bie Revision ist auch nicht in der Lage gewesen, zu rügen, das Berufungsgericht habe einen in dieser Hinsicht erheblichen Tatsachenvortrag unter Verfahrensverstoß unberücksichtigt gelassen« I» Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der der Beklagten zu 2) als Alleinerbin von Gurt G^HP zustehende Gewinnbeteiligungsanspruch von 25 % im Palle einer Wiederverfilmung von dem Produzentenreingewinn und nicht nur, wie die Klägerin meine, von dem Reingewinn zu berechnen sei, den die Klägerin aus einer Weiterüber-tragung der Verfilmungsrechte erziele* Io Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, der Wortlaut des Grundvertrages vom 12„ Juli 1950 spreche insofern für die Auslegung der Klägerin, als darin die 25 $-ige Beteiligung ausdrücklich für die Herstellung des Drehbuches zugesagt werde* Andererseits sei in Ziffer 5 des Vertrages seinem Wortlaut nach nur die Beteiligung am Gewinn des ersten Pilms geregelt, so daß dem für die Präge der Honorierung der Wiederverfilmungsrechte nichts Eindeutiges zu entnehmen sei* Die erforderliche Klarstellung sei jedoch in Ziffer 3 des Schreibens vom 20, Pebruar 1951 erfolgt* Dieser könne aber nicht entnommen werden, daß man nur zusätzlich eine Beteiligung von Gurt Goetz an einem etwaigen Erlös habe regeln wollen, den die Klägerin bei einer Veräußerung der Verfil- mungsrechte an einen Dritten erzielen würde« Wenn es dort heiße, es bestehe Einverständnis darüber, daß Herr und Frau G^^^ mit 25 % am Reingewinn der Auswertung der Verfilmungsreehte beteiligt seien und blieben, so könne sich das nicht auf einen bisher noch nicht ein-getretenen Fall beziehen« Vielmehr weise die Formulierung "auch dann beteiligt sind und bleiben" auf den Grundvertrag zurück, also auf die Beteiligung von 25 f<> "am Reingewinn dos Films"„ Dann sei es aber spitzfindig, anzunebmen, "Reingewinn" im Sinne des Schreibens habe sich auf den Erlös aus der Veräußerung von Verfil-mungsrochten bezogen, sei also in einem anderen Sinne gemeint als im Grundvertrag« Volle Klarheit über das Gewollte ergebe aber der Satz im Schreiben: Damit werde eindeutig geklärt, daß es - obwohl nach dem V/ortlaut des Vertrages ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Ehepaares G^P und der Beteiligung naheliege - bei der im Grundvertrage festgelegten Beteiligung am Reingewinn des Films auch dann bleiben solle, wenn die Eheleute G^^ an späteren Verfilmungen nicht mitwirken sollten« daß das Berufungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils nur die Vertragsfassung vom 12o Juli 1950, nicht aber die vom 11, Juli 1950 wiedorgegeben habe, auf die im Schreiben vom 20, Februar 1951 Bezug genommen worden sei, Während der Anspruch auf Gewinnbeteiligung in der Fassung vom 12, Juli an die Herstellung des Drehbuches durch Curt G^|P geknüpft sei, sei er in der Fassung vom 11, Juli an dessen Tätigkeit als künstlerischer Oberleiter, Mitregisseur und Schauspieler geknüpft. b) Infolge der im Schreiben vom 20» Pebruar 1951 enthaltenen Bezugnahme auf die im Grundvertrage vom 12» Juli 1950 getroffene Regelung kann kein Denkverstoß darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die im Zusatzschreiben gebrauchte Wendung "Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte" besage hinsichtlich der Grundlage für die Berechnung des Reingewinns inhaltlich das gleiche, wie der im Grundvertrag verwendete Ausdruck "Reingewinn des Pilras"» Es ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die vertraglichen Vereinbarungen ihrem Wortlaut nach dahin ausgelegt hat, daß Gurt auch bei späteren Verfilmungen mit einem Anteil von 25 i am Reingewinn des Produzenten beteiligt sein sollte0 bb) Auch darin^liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht zur Bestätigung seiner dem Vertragswortlaut entnommenen Auslegung anführt, der sich danach ergebende Inhalt der Vereinbarung sei unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses gegeben gewesenen wirtschaftlichen Umständen auch durchaus sinnvoll» Denn damals sei flüssiges Kapital knapp gewesen, so daß es bei einem gewinnver-sprecbenden Unternehmen für den Autor, künstlerischen Leiter und - zusammen mit seiner Ehefrau - Hauptdarsteller der ersten Verfilmung nahegelegen habe, zu dem ver- Die Revision erblickt hierin einen denkgesetzlichen Widerspruch, weil nach der Regelung im Zusatzschreiben davon auszugehen sei, daß die Gewinnbeteiligung auch dann bestehen solle, wenn von den Eheleuten G^£ im Falle einer Wiederverfilmung weder eine Leistung erbracht noch ein Risiko übernommen werde» Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß Curt G^l^ bereits bei Abschluß des von ihm und seiner Frau mit der Klägerin geschlossenen Grundvertrages insofern ein Risiko oingegangen ist, als er als Autor des Bühnenstücks der Klägerin ein für allemal die Verfilmungsrechte einschließlich des Rechts der V/iederVerfilmung übertragen hat» Auf das Bestehen dieses Risikos ist übrigens auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der T 10 zu b)0 Das Risiko lag für G in der für ihn nachteiligen Bindung, in Zukunft nicht mehr selbst über die Verfilmungsrechte verfügen zu können» Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt ist, der für den Fall einer Wiederverfilmung ohne Mitwirkung der Eheleute G^^ verwendete Ausdruck "Reingewinn der Auswertung dieser Verfil-mungsrechte" müsse wegen Fehlens eines Risikos auf seiten des Ehepaares einen anderen Inhalt haben als der für die Erstverfilmung unter Mitwirkung des Ehepaares gebrauchte Ausdruck "Reingewinn des Films"» hätte veranlassen können, in dem Zusatzschreiben allein den Pall einer Veräußerung von Wiederverfilmungsrechten an Dritte in seiner finanziellen Auswirkung zu regeln,, Hieraus folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß (BU 42), daß die Möglichkeit einer solchen Veräußerung bei den Verhandlungen der Beteiligten über den Vertragsgegenstand keine entscheidende Rolle gespielt haben könne, da sonst die Präge der Zustimmung des Autors zur Veräußerung und weitere Einzelheiten für diesen Pall geregelt worden wären. Wenn die Revision geltend macht, diese Auffassung sei unrichtig, weil der Klägerin die Verfilmungsrechte zeitlich unbeschränkt übertragen worden seien und diese wegen der langen Schutzdauer des Urheberrechts die Möglichkeit einer Weiterveräußerung haben müsse, so verkennt sie, daß die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts sich nicht mit der Präge befassen, ob die Klägerin die ihr übertragenen Verfilmungsrechte zu dem Zwecke einer Coproduktion in die mit Hans D^^ü^ er~ richtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen durfteo Vielmehr hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich mit der präge beschäftigt, ob die Beteiligten bei Vertragsabschluß überhaupt an die Möglichkeit gedacht haben, daß die Klägerin das Recht zur Weiterübertragung der Verfilmungsrechte erhalten solle und ob ein solcher Wille im Vertrage seinen Niederschlag gefunden habe* Beides hat es frei von Recbtsirrtum verneint, dd) Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß von einer Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin gemäß § 448 ZPO abgesehen,. Dies hat es damit begründet, eine solche Vernehmung sei nicht in Betracht gekommen, da keinerlei Y/ahrschein-lichkeit dafür erbracht und erkennbar sei, daß die Behauptungen der Klägerin über den Sinn der in Ziffer 3 des Schreibens vom 20» Februar 1951 niedergelegten Vereinbarung und über den Inhalt der diesbezüglichen Verhandlungen zuträfeno Die Revision führt hierzu aus, das Berufungsgericht hätte bei Beachtung der Ausführungen der Revision, die im Vorstehenden erörtert sind, erkennen müssen, daß die Beklagten eine von der wörtlichen Bedeutung des Vertrags-v/erks abweichende Auslegung begehrten und daß daher die Folgen der Bev/eislosigkeit von den Beklagten zu tragen gewesen v/ären. Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der Gev/innbeteiligungsanspruch der Beklagten zu 2) auch im Balle einer V/iederverfilmung vom Produzentenreingewinn und nicht nur von dem Gewinn zu berechnen sei, den die Klägerin aus einer Veräußerung der Verfilmungsrechte erziele» II» Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Gewinnbeteiligungsansprucb sich auf 25 $ des Gewinnes belaufe, den die Klägerin und Hans B^H^ persönlich aus der Wiedcrverfilmung ziehen» 1» Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Zwar sei die Klägerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen nicht zu einer Veiterübertragung der Verfilmungsrechte befugt gewesen» Da aber die Banken seit 1954 für die Bereitstellung von Pihanzierungsmitteln regelmäßig die persönliche Bürgschaft der Gesellschafter verlangt hätten, sei die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Klägerin aufweise, für den Bilmproduzenten uninteressant geworden» Es seien daher wirtschaftlich vernünftige Gründe gev/esen, die bei der Wiederverfilmung zur Eingehung der Copro-duktion in Porm einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer Hans geführt batten» Die ergänzende Vertragsauslegung führe dazu, daß die Klägerin und Hans als Denn es steht nicht eine gesamtschuldnerische Haftung dieser Gesellschaft oder Hans sondern die eigene Haftung der Klägerin in Frage, Ist diese aber verpflichtet gev/esen, im Falle einer \ael er Verfilmung 25 des Produzentenreingewinnes an Frau G^(fc-von I’ffm abzuführen, so blieb diese Verpflichtung auch dann bestehen, wenn die zwischen der Klägerin und Hans PdBl bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund einer Abtretung der Verfilmungsrechte seitens der Klägerin diese Rechte durch die Hierzu legt das Berufungsgericht zu dem Teil unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts, im einzelnen dar, daß die Beklagten sich im Jahre I960 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hätten, in die die Beklagte zu 2 die ihr aus eigenem Recht oder als Rechtsnachfolgerin von Gurt G^^^ zustehenden Ansprüche und Rechte aus dem Vertrage vom 120 Juli 1950 eingebracht habe,

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 121 BGB § 448 ZPO § 414 BGB
CurtfilmenBerufungsgerichtSchreibenRechtVerfilmungsrechteKlägerinFilmRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
 LitUrhG § 8 Abs. 3
c	Fernsehauswertung
 Ist ein Bühnenstück verfilmt worden, so kann durch die Auswertung des Bühnenstückes im Fernsehen das dem Filmhersteller vom Urheber des Bühnenstückes übertragene Recht zur Vorführung des Filmes in Lichtspieltheatern beeinträchtigt werden» Aus der vertraglichen Pflicht des Urhebers, in den Grenzen von Treu und Glauben von allen das Auswertungsrecht des Filmherstellers störenden Handlungen abzusehen, kann sich daher eine Verpflichtung des Urhebers ergeben, sich der Auswertung des Bühnenstückes im Fernsehen zu enthalten» Daher steht dem Filmhersteller ein Verbietungsrecht insoweit zu, als der Besuch im Lichtspieltheater durch eine Fernsehauswertung des Bühnenstückes beeinträchtigt werden kann» Hat der Verfasser des Bühnenstückes die Verfilmungsrechte zeitlich unbeschränkt übertragen, so steht daher dem Filmhersteller gegen den Verfasser kein zeitlich uneingeschränkter Anspruch zu, daß dieser in Zukunft jede Auswertung des Bühnenstückes im Fernsehen zu unterlassen hat»
BGH, Urt. v« 2. Oktober 1968 - I ZR 1/6? - Kammergericht Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 1/67	URTEIL	Verkündet	am
2* Oktober 1968 Werner,
 Jus t i s ob er s ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
- Prozcßbevollmächtigter:
Kläger inj Vf id erbeklagten und Revisionsklägerinj
 gegen
Io
2.
Beklagte?, Widerkläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter ... der Beklagten zu 1:
Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2:
2
/
Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2o Oktober 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr0 Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das den Parteien an Ver-kündungs Statt am 12./21. Oktober 1966 zugestellte Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, deren Geschäftsführer Hans D^||^ ist, der verstorbene Schriftsteller Curt G^H und dessen Ehefrau und jetzige Y/itwe und Alleinerbin, die Beklagte zu 2, schlossen im Juli 1950 einen Vertrag, durch den Curt G^|p der Klägerin die Verfilmungsrechte an seinem Bühnenstück "Das Haus in Montevideo" übertrug. Die Beklagte zu 1 betreibt einen Bühnenverlag. Auf Grund eines mit Curt G^|^P geschlossenen Vertrages nimmt sie die bezüglich des genannten Stückes bestehenden Urheberrechte wahr.
Der Vertrag in der Passung vom 12. Juli 1950 hat auszugsweise folgenden Y/ortlaut:
ii
O O o O 9 0
1. Die D^B^pl PiImproduktion erwirbt von Herrn Curt G^P®die zeitlich und örtlich uneinge-
 
schränkten deutschen Verfilmungsrechte an dem Bühnenstück ’Das Haus in Montevideo’. Die Bppi^P Filmproduktion bezahlt Herrn Gfl|B für die Erwerbung dieser Rechte 25.000,— DM ,
2. Herr GBIP wird beauftragt, das Drehbuch zu dem genannten Eilm zu schreiben und verpflichtet sich, dasselbe bis zu dem 1. Februar 1951 der
 abzuliefern0 Die dBBB| Filmproduktion bezahlt Herrn Goetz hierfür 25_. 000^,~~_DM O.o und zediert Herrn G^|p außerdem~Hie~Einspielergebnisse des Films in der Schweiz.
«y O <9 0 0 0 0
4.	Herr gBB wird mit der künstlerischen Oberleitung desFilms und der Mitregie betraut. Herr GB^p und Frau G^^P übernehmen sodann die Hauptrollen im genannten Film. Hierfür bezahlt dieDj^PBP Filmproduktion an Herrn und Frau
 insgesamt 75.OOP. — DM.....
5.	Die FBflB Filmproduktion beteiligt sodann Herrn GB^P für seine gemäß Ziff. 2 erbrachte Leistung mit 25 % am Reingewinn des Films ... DieD^BBB Filmproduktion garantiert Herrn G^Bl diese 25-prozentige Gewinnbeteiligung mit einem Mindestbetrag von 50.000,— DM ...”
In der Fassung des Vertrages vom 11. Juli 1950, die im übrigen mit der Fassung vom 12. Juli 19§0 übereinstimmt, beißt es in Ziff, 5 unter anderem:
”5» Die DBB^P Filmproduktion beteiligt sodann Herrn GflB für seine ^emäß Ziff. 4 erbrachten Leistungen mit 25 ff am Reingewinn des Filmes. . o o Die D^BP Filmproduktion garantiert Herrn GBB diese 25-prozentige Gewinnbeteiligung mit einem Mindestbetrag von 50.000,— DM..."
An den diesbezüglichen Verhandlungen und der Abfassung dieses Vertrages, über dessen Auslegung die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit im wesentlichen streiten, war der spätere Berater der Eheleute G^B, Dr. Felix G^pHBI^? nicht beteiligt. Auf dessen Veranlassung v/ur-
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den später zwei von den Eheleuten	abgesandte, von
 diesen und der Klägerin wechselseitig unterschriebene Schreiben verfaßt, in denen Einzelheiten der Vertragsbeziehungen behandelt werden» In dem Schreiben vom 15« Februar 1951 heißt es unter anderem wie folgt:
"Wir sind übereingekommen, daß Sie (gemeint ist die Klägerin) wie beim ersten Film auf die Titelung oder Synchronisierung der deutschen Version in englischer Sprache Verzicht leisten und Ihre Version in englisch sprechenden Ländern nicht ohne unsere Zustimmung vertreiben»
Wir behalten uns vor, Ihnen einen Vorschlag über gleichzeitige Anfertigung einer englischen Version während des Filmes der deutschen Version zu machen, wobei wir uns über die Frage der Kosten und der Beteiligung noch verständigen werden, während das Prinzip feststeht, daß das Eigentumsrecht an der englischen Version bei uns verbleibt» Sollten wir eine solche englische Version selbst oder durch andere in Deutschland oder anderswo herstellen bzw0 die Rechte dafür vergeben, so stehen Ihnen hinsichtlich der englischen Version mit deren Titeln und Synchronisierungen keinerlei Rechte zu, insbesondere nicht das Recht, die Aufführung zeitlich oder örtlich zu begrenzen»
Sollte die deutsche Version durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, nicht im Jahre 1951 gemacht werden, so ist eine spätere Anfertigung des Films nur mit unserer Zustimmung möglich» In jedem Fall ist die Herstellung des Films mit unserer Tätigkeit als Hauptdarsteller gekoppelt »»o’*
Das weitere Schreiben vom 20„ Februar 1951 lautet auszugsweise wie folgt:
Im Anschluß an unser Schreiben vom 15» Februar 1951 bestätigen wir, mit Ihnen noch über folgende Punkte uns verständigt zu haben, die den Inhalt unserer früheren Vereinbarungen nur insofern abändern, als dieser Inhalt dem im folgenden Uiedergelegten widerspricht:
 
Io oo, (betrifft die Vertriebsrechte für die Schweiz9 über die die Parteien im zweiten Rechtszuge nicht mehr streiten)
2. • •« (betrifft Zahlungsmodalitäten)
3o Die Übertragung der zeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte - Punkt 1 des Vertrages vom 11o7o1950 - ist selbstverständlich nur soweit zeitlich und örtlich uneingeschränkt, als im Vertrag oder in unserem Schreiben vom 15o2o1951 oder in unserem heutigen Schrei ben nicht etwas anderes bestimmt ist« Zunächst besteh t ~ 3 i nv e r s t U n dn i:s| dpgUlj eya Herr und Frau G^jji~mit"~25 ^~am~Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte auch dann beteiligt sind und bleiben«, wenn nach Herstellung des Films ’Haus in Montevideo’ unter Regie und künstlerischer Oberleitung von Curt G^^ und unter Übernahme der Hauptrollen durch Herrn und Frau	ein	spä-
terer Film auf Grund dieser Rechte ohne Regie oder Schauspieler-Mitwirkung des Ehepaares	gedreht wird« Diese Klarstel-
lung des von Anfang an gewollten Tatbestandes ist erforderlich, weil im Y/ortlaut des Vertrages die Beteiligung von 25 $> an der deutschen Auswertung des Filmstoffes für die erste Verfilmung mit der Tätigkeit des Ehepaares G^Bfc gekoppelt ist«
4o Unser Brief vom 15o2<,195l? Seite 2 erster Absatz«, hat klargestellt, daß die Titelung der deutschen Version in englischer Sprache Ihnen nicht zusteht, ebenso wenig wie der Vertrieb des Deutschen Films in englisch sprechenden ländern« Um Mißverständnisse zu vermeiden, wird hierdurch ausdrücklich bestimmt, daß diese Ihnen nicht zustehenden Rechte uns zustehen, so daß wir die deutsche Version mit englischen Titeln oder englischer Synchronisierung versehen lassen können und mit oder ohne diese englischen Titel und englische Synchronisierung in den englisch sprechenden ländern im eigenen Namen verwerten können, wie diese unter Punkt 1 dieses Briefes analog für die Schweiz bestimmt ist «
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Der Filmstoff wurde auf der Grundlage dieser Vereinbarungen im Jahre 1951 verfilmt und der Film in der folgenden Zeit mit wirtschaftlichem Erfolg ausgewertet„
Im Jahre 1963 unternahm die Klägerin zusammen mit Hans	die Wiederverfilmung des Stoffes ’Das Haus
 in Montevideos Die Klägerin, deren Gesellschafter Hans D^» un& dessen Ehefrau sind - Hans D^H^ ist zugleich ihr alleiniger Geschäftsführer -, schloß dazu nach ihrem Vorbringen mit	eine	Vereinbarung
 vom 22o April 1963? nach der sie die Verfilmungsrechte in die Co-Produktion einbringen sollte, während die gesamte Finanzierung des Filmes persönlich übernehmen sollte» Die Klägerin sollte für die Einbringung der Verfilmungsrechte eine Gewinnbeteiligung von 10 mindestens jedoch IOOoQOO DM, erhalten» Der Film ist nach dem Vorbringen der Klägerin auf der Grundlage dieser Vereinbarung unter der Regie von Helmut K^^V mit Heinz Rühmann und Ruth leuwerik als Hauptdarstellern hergestellt und im Oktober 1963 uraufgeführt worden»
Er wird mit erheblichem wirtschaftlichem Erfolg ausgewertet o Die Klägerin bat der Beklagten zu 2 als der Alleinerbin des Autors Curt G^^p eine Beteiligung von 25 $ an ihrem eigenen Gewinn -10 fo des Gesamtgewinnes • mindestens also 25»000 DM, als Erfüllung der Ansprüche aus dem Vertrage vom 12» Juli 1950 in Verbindung mit den Nachträgen vom 15« und 20» Februar 1951 angeboten»
Die Klägerin hat vorgetragen:
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie berechtigt, den neuen Film ’Das Haus in Montevideo' auch in den englisch sprechenden Gebieten der Welt auszuwer-ten» Dies ergebe sich daraus, daß sie die "örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte" erworben hab
 
Auch die Fernsehsenderechte stunden ihr hei richtiger Auslegung des Vertrages vom 12* Juli 1950 zu, so daß die Beklagten nicht berechtigt seien, das Bühnenstück im Fernsehen auszuwerten,
Y/as die Beteiligung der Beklagten an den Erträgnissen der Wiederverfilmung angehe, so ergebe sich aus Ziffer 3 des Vertragsschreibens vom 20* Februar 1951 - "Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte" und nicht etwa der Auswertung des Filmes überhaupt daß die Beklagte zu 2 nur 25 desjenigen Betrages verlangen könne, den sie, die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch die Einbringung der Verfilmungsrechte in die Co-Produktion als Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte erziele*
Im ersten Rechtszuge haben die Parteien ferner darüber gestritten, ob die Klägerin berechtigt gewesen und für zuküiiftige Y/iederverfilmungsfälle berechtigt sei, von dem von Gurt G^^^und Hans D^^H gemeinsam hergestollten Drehbuch der ersten Verfilmung aus dem Jahre 1951 abzuweichen und ob die Beklagten bei der Gestaltung eines neuen Filmes ein Mitspracherecht hätten* Dieser Streit ist durch das insoweit nicht angefochtene Teilurteil des Landgerichts vom 15* Juni 1964 erledigt, das dem diesbezüglichen Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben hat* Durch dieses Urteil ist auch der Streit um die Auswertungsrechte in der Schweiz infolge rechtskräftiger Abweisung des Widerklageantrages zu Ziff* 3 b erledigt* Über einen von der Beklagten zu 2 ferner geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung und wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes von Curt	hat	das	Landgericht
 noch nicht entschieden*
Die Anträge der Klägerin* soweit sie in diesem Revisionsverfahren noch von Bedeutung sind, lauteten im ersten Rechtszug:
o 0 o o
III. festzustellen, daß die Klägerin berechtigt
 ist, den zu I erwähnten neuen Film ‘Das Haus in Montevideof auch in den englisch sprechenden Gebieten der Welt auszuwerten, und zwar sowohl in englischer Synchronisation wie mit englischen Untertibeln;
IVp die Beklagten zu verurteilen, es „ooo zu unterlassen, das Bühnenstück TDas Haus in Montevideo 1 von Curt	im	Fernsehen	auszuv/erten
 oder auswerten zu lassen, und zwar sowohl im Wege einer life-Sendung als auch im Wege einer FernsehaufZeichnung als auch im Wege der Herstellung und Ausstrahlung eines Fernsehfilmes„
Die Beklagten haben Klagabv/eisung beantragt und im Wege der Widerklage folgende Anträge gestellt:
1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen,
a)	über die Herstellungskosten und die Bin-sp^^rgebnisse des unter der Regie von Helmut
 hergestellten ausgewerteten Filmes ‘Das Haus in Montevideo’ Rechnung zu legen;
b)	25 $ des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Reingewinns aus der Auswertung des vorgenannten Filmes ‘Das Haus in Montevideo’ an die Beklagten und Widerklägerinnen zu Händen der Widerklägerin zu 1 zu zahlen;
c)	an die Beklagten und Widerklägerinnen zu Händen der Widerklägerin zu 1 am 17» Oktober 1964 den Betrag von 50*000,— DM als Garantie unter Anrechnung auf den 25 $-igen Beteiligungsanspruch zu zahlen;
d)	an die Widerklägerin zu 2 zu Händen der Widerklägerin zu 1 einen vom Gericht gemäß § 287 ZFo zu ermittelnden Schadensersatz zu zahlen;
 
2o festzustellen? daß die Klägerin und Y/iderbe-klagte verpflichtet ist, die Widerklägerin zu 2) zu Händen der V/iderklägerin su 1) in Höhe von 25 i des Reingewinns der Auswertung aus jeder ferneren Verfilmung des Stoffes ’Dos Haus in Montevideo* zu beteiligen;
3o die Klägerin und Y/iderbeklagte zu verurteilen, bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Hall der Zuwiderhandlung festzüsetzenden Geldoder Haftstrafe es zu unterlassen,
a)	sich angeblicher Einv/endungsrechte gegen die Verwertung des Bühnenstückes *Das Haus in Montevideo* von Curt G^® durch die Beklagten und Widerklageninnen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Rundfunk- und Pernsehanstalten, zu berühmen;
b ) O 0 o O
4o die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, über die Einspielergebnisse aus der Auswertung des Filmes *Das Haus in Montevideo* in der Schweiz Rechnung zu legen und den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag an die Wider-kl^gerin zu 2) zu Händen der Widerklägerin zu 1) zu zahlen;
Die Klägerin hat beantragt, die Y/iderklage abzuweisen»
Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin entge-gengetreten*
Bezüglich der noch im Streit befindlichen Anträge der Parteien'hat das Landgericht durch (Teilurteil vom 15o Juni 1964 wie folgt entschiedene Es hat den Beklagten unter Strafandrohung untersagt,
 das Bühnenstück *Das Haus in Montevideo* von Curt G4I^ vor dem 170 April 1965 - im Palle erneuter Verfilmungen des Stoffes vor Ablauf von 18 Monaten
 seit dem Tage der Uraufführung der Wiederverfilmung - im Fernsehen auszuwerten oder auswerten zu lassen, und zv/ar sowohl im Wege einer Life-Sendung als auch im Wege einer Fernsehaufzeichnung als auch im Wege der Herstellung und Ausstrahlung eines Fernsehfilms0
Der Klageantrag zu Ziff» III ist abgewiesen worden0 Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin gemäß den Widerklageanträgen zu Ziffo 1a) bis c) und Ziffo 2 verurteilt» Auf den Widerklageantrag zu Ziff« 3 a) hat es der Klägerin unter Strafandrohung untersagt,
 sich angeblicher Einwendungsrechto gegen die Verwertung desBühnenstücks ‘Bas Haus in Montevideo1 von Curt G^M durch die Beklagten gegenüber den Rundfunk- und Fernsehsendeanstalten zu berühmen, soweit es sich um Einwendungen gegen Verwertungshandlungen nach dem 17» April 1965 - im Falle erneuter Verfilmung des Stoffes nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Tage der Uraufführung der Wiederverfilmung handelt»
Die Entscheidung über den Widerklageantrag zu Ziff» 1 d) hat das Landgericht sich Vorbehalten»
Gegen dieses Urteil haben sämtliche Parteien Berufung und die Beklagten ferner Anschlußberufung eingelegt»
Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagten verurteilt v/orden sind, es zu unterlassen, das Bühnenstück *Das Haus in Montevideo* von Curt G^^ vor dem 17» April 1965 im Fernsehen auszuwerten oder auswerten zu lassen, und als die Klägerin zur Rechnungslegung für den Zeitraum bis zu dem 31o Dezember 1964 verurteilt worden ist» Die Beklagten haben auch den weitergehenden Rechnungslegungsanspruch für die Zeit bis zu dem 30» April 1966 für erledigt
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erklärt? ohne daß die Klägerin dem widersprochen hat„ Insoweit stellen die Parteien
 widerstreitende Kostenanträge0
Im übrigen hat die Klägerin beantragt,
I, unter entsprechender teilweiser Abänderung
 des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:
1)	(alter Klageantrag III) festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, den neuen Film ’Das Haus in Montevideo’ auch in den englisch-sprechenden Gebieten der Welt auszuwerten, und zwar sowohl in englischer Synchronisation wie mit englischen Untertiteln;
2)	(alter Klageantrag IV)
die Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, das Bühnenstück ’Das Haus in Montevideo* von Curt Gf|p im Fernsehen auszuwerten oder auswerten zu lassen, und zwar sov/ohl im Wege einer life-Sendung, als auch im Y/ege einer PernsehaufZeichnung, als auch im Wege der Herstellung und Ausstrahlung eines Fernsehfilms;
3)	die Widerklage auch insoweit abzuweisen, als ihr durch das angefochtene Urteil stattgegeben wurde (Urteilstenor 3, 4 und 5);
IIo die Berufung der Beklagten und ihre Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Beklagten haben im Wege der Berufung und Anschlußberufung und gegenüber der Berufung der Klägerin beantragt,
1* das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 15p Juni 1964 zu Ziff* 2 des Urteilstenors abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als den Beklagten bei Strafe untersagt werden soll, das Bühnenstück ’Das Haus in Montevideo’
 
von Gurt	im Falle erneuter Verfilmungen
 des Stoffes vor Ablauf von 18 Monaten seit dem löge der Uraufführung der Wiederverfilmung im Fernsehen auszuwerten oder ausv/erten zu lassen, und zv/ar sov/obl im Wege einer Life-Sendung, als auch im V/ege einer Fernsehaufzeichnung, als auch im Wege der Herstellung und Ausstrahlung eines Fernsehfilms;
20 das angefochtene Urteil zu Ziff0 5 abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung feotzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich angeblicher Einv/endungs-rechte gegen die Verwertung des Bühnenstücks ’Das Haus in Montevideo’ von Curt G^B durch die Beklagten gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten zu berübraen;
4, die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 15* Juni 1964 mit der Maßgabe zurückzuv/eisen, daß die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu Ziff« 5 a) und
b)	des.Tenors des landgerichtlichen Urteils verurteilt Y/ird,
a)	über die gesamten Einspielergebnisse des unter der Regie von Helmut	hergestell-
ten ausgewerteten Films ’Bas Haus in Montevideo’ für die Zeit ab 10 Mai 1966 allmonatlich bis Monatsende für den vorausgegangenen Kalendermonat Rechnung zu legen;
b)	an die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1) über die bereits gezahlten und verzinsten
DM 50oOOO,— hinaus einen Betrag von DM 169o796,68 nebst 4 CA Zinsen von DM 160o695,— seit dem Io Februar 1965 und von DM 9o101,68 seit dem Io Dezember 1965 zu zahlen;
und mit der v/eiteren Maßgabe,
c)	daß festgestellt v/ird, daß die Klägerin über die unter Ziffer 4 b) bezifferten Zahlungsverpflichtungen hinaus verpflichtet ist, 25 des sich aus der Rechnungslegung (Ziffer 4a) ergebenden Reingev/inns aus der Ausv/ertung des
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unter der Regie von Helmut	herge-
stellten Pilms ’Das Haus in Montevideo1 an die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1) zu zahlen;
5» das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15* Juni 1964 zu Ziff» 4 des Urteilstenors abzuändern und festzustellen? daß die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1) insgesamt in Höhe von 25 $> des Reingewinns der Auswertung aus jeder ferneren Verfilmung des Stoffes ’Das Haus in Montevideo’ zu beteiligen»
Bas Berufungsgericht hat wie folgt erkannt:
Io Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 15« Juni 1964 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen teilweise geändert und neu gefaßt:
Io Es wird festgestellt, daß keiner der Be-, klagten berechtigt ist, der Klägerin zu verbieten? einen neuen Film nach dem Büh-nenstück ’Bas Haus in Montevideo1 von Gurt	herzustellen	und	auszuwerten?
ohne hierbe^das Drehbuch von Gurt GjfP -und Hans	für	den früheren Pilm
 gleichen Titels zu verwenden? und ohne daß die Klägerin für Drehbuch und Pilrn-gestaltung die besondere Zustimmung der Beklagten einholt«
2» Die weiteren Klageanträge (zu Ziffer III und - soweit dieser Antrag nicht in der Hauptsache erledigt ist - Ziffer IV) werden abgewieseno
3o Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt?
a) über die gesamten Einspielergebnisse des unter der Regie von Helmut K^| hergestellten Pilms ’Das Haus in Montevideo* für die Zeit ab 1. Mai 1966 allmonatlich jeweils bis zu dem Monatsende für den vorausgegangenen Kalendermonat Rechnung zu legen;
b) an die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1) über die bereits gezahlten und verzinsten 50o000,— BM hinaus 169o796?68 DM (einhundertneunundsechzigtausendsieben-hundertsechsundneunzig 68/100 Deutsche Mark) nebst 4 °t> Zinsen von 160«695?— DM seit dem 20« Mai 1965 und von 9*101,68 DM seit dem 120 Mai 1966 zu zahlen«
4o Es v/ird festgestellt«,
a)	daß die Klägerin verpflichtet ist, über die in Ziffer 3 b) der Urteilsformel ausgesprochene Zahlungsverpflichtung hinaus 25 ^ des sich aus der weiteren Rechnungslegung nach Ziffer 3 o) der Urteilsformel ergebenden Reingewinns aus der Auswertung des unter der Regie von Helmut hergestellten Pilms 'Das Haus inMontevideo r an die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1) zu zahlen;
b)	daß die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1) in Höhe von 25 # des Reingewinns der Auswertung jeder ferneren Verfilmung des Stoffes 'Das Haus in Montevideo' zu beteiligen«
5o Die Widerklageanträge II, 3 und 4 und der weitergehende Zinsanspruch werden abgewiesen„
6.	Die -Entscheidung über den Widerklageantrag zu 1 d) der Beklagten zu 2) und die Kostenentscheidung erster Instanz bleiben dem Landgericht Berlin Vorbehalten«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Klageanträge weiter und begehrt Abweisung der Widerklage? soweit sie auf diese verurteilt worden ist.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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A^o_2u__ d en_ K la g ea n t r ägen^
I, Beide Vorinstanzen haben den Antrag, festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, den neuen Film ’'Das Haus in Montevideo" auch in den englisch^sprechenden^Gebieten der V/elt auszuwerten, und zwar sowohl in englischer Synchronisation als auch mit englischen Unter-titeln, für unbegründet erachtet (Klageantrag III)0
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, gegenüber der im Vertrage vom 12« Juli 1950 erfolgten Übertragung der zeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte durch Curt G^^ auf die Klägerin enthielten die Schreiben vom 15« und 200 Februar 1951 hinsichtlich des Rechts zu dem Vertriebe des deutschen Filmes in den englisch sprechenden Gebieten einen Vorbehalt des Vertriebsrechts für Curt G^^l und die Beklagte zu 2„ Dieser Vorbehalt habe sich nicht nur auf den im Jahre 1951 hergestellten Film erstreckt, sondern gelte auch für die weiteren Verfilmungen dieses Bühnenstückes.,
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stunde
 Io Die Klägerin hat ihre Ansicht, der Vorbehalt zu Gunsten von Curt G^f| habe sich nur auf den damals geplanten ersten Film "Das Haus in Montevideo”, dagegen nicht auf Wiederverfilmungen bezogen, damit begründet (BU 15)> daß die Eheleute	die	Absicht gehabt hät-
ten, die englischen Verfilmungsrechte an der Komödie "Dr, medo Hiob Prätorius” in die USA zu verkaufen, was
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auch geschehen sei» Das habe aber vorausgesetzt, daß die amerikanischen Erwerber gleichzeitig von einer Störung durch die von der Beklagten ebenfalls hergestellte deutsche Verfilmung des nDr« medo Hiob Prätorius" - et-v/a in englischer Synchronisation - frcigestellt wurden« Diese Freistellung sei erfolgt« Das Ehepaar G^^ habe daher unter Beratung von Dr«	Wert	darauf	ge-
legt , nwie beim ersten Film1* auch für den Film "Das Haus in Montevideo0 eine entsprechende Regelung zu treffen, weil es gehofft habe, dann auch diesen Film in den USA ohne Schwierigkeiten hinsichtlich der englischen Verfilmungsrechte verkaufen zu können, was allerdings nicht gelungen sei. Diese Umstände sprächen aber dafür, daß das Ehepaar G^^ nur seinen Film, an dem es persönlich mitgewirkt habe, auf diese Weise habe unterbringen wollen« Diese Gesichtspunkte seien jedoch bei einer Wiederverfilmung entfallen«
a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht (BU 27) dieses Vorbringen insofern als widersprüchlich an, als die Klägerin zunächst ausführe, es sei dem Ehepaar Gp^p um den Verkauf der englischen Verfilmungsrechte an_dem_Stoff gegangen, weshalb der deutsche Film für diese Gebiete habe gesperrt werden müssen, um dann fortzufahren, diese Umstände sprächen dafür, daß das Ehepaar G^PP tatsächlich nur seinen Film, an dem es persönlich mitgewirkt habe, habe auf diese Weise unterbringen wollen« Denn die Auswertung der Stoffrechte im englischen Sprachgebiet wäre durch jeden den gleichen Stoff behandelnden Film beeinträchtigt worden« Da jede neue Verfilmung dieses Stoffes von den Stoffrechten Gebrauch machen muß, mußten nicht nur der zunächst herzustellende deutsche Film, sei es mit englischer Untertitelung oder in einer synchronisierten
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englischen Fassung, sondern auch jede neue Verfilmung des Stoffes für die Vorführung im englischen Sprachgebiet gesperrt werden«, Vom Zweck der Auswertung der Stoffrechte im englischen Sprachgebiet her gesehen, mußte die Sperre daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur den unter Mitwirkung der Eheleute	her-
gestellten Film, sondern auch jode weitere Verfilmung des Stoffes umfassen* Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin insoweit als widersprüchlich bezeichnet hat*
b) Das Berufungsgericht stellt jedoch selbst nicht entscheidend auf die von ihm angenommene Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Klägerin ab» Vielmehr geht es davon aus, es sei sogar wahrscheinlich, daß ebenso wie der gesamte Vertrag in erster Linie im Hinblick auf die geplante Verfilmung und nicht auf eine spätere Wieder-Verfilmung geschlossen worden sei, auch die Regelung der Vertriebsrechte im englischen Sprachgebiet ihren Anlaß in den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses und in dem unmittelbar geplanten Filmvorhaben gehabt habe* Es fährt fort, daher könne die Klägerin nichts für die Auslegung Entscheidendes daraus herleiten, daß im Schreiben vom 15» Februar 1951 auf den konkret herzustellenden Film abgehoben worden sei«, Im Schreiben vom 20«, Februar 1951, mit dem offenbar eine weitere Klarstellung erstrebt worden sei, sei das aber nicht der Fall* Die in dessen Ziff«, 4 enthaltene Abrede könne ohne weiteres für alle Fälle der Verfilmung des Stoffes Geltung besitzen und mangels entgegenstehender klarer Anhaltspunkte auch entsprechend aufgefaßt werden*
Es spreche jedoch nichts dafür, daß Goetz der Klägerin insoweit für den Wiederverfilmungsfall habe Vertriebs-
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rechte in größerem Umfang übertragen wollen als für die Erstverfilraung« Das gelte umsomehr, als die Eheleute G^^ bei Vertragsschluß nicht hätten übersehen können, ob die Gründe, die nach dem Vorbringen der Klägerin für die Einschränkung hinsichtlich des Vertriebes im englischen Sprachgebiet maßgebend gewesen sein sollen, nicht auch noch im Ealle einer Wiederverfilmung von Bedeutung sein würden«, Br0 G^pHIHP? au^ dessen Zeugnis sich die Klägerin für ihre Behauptung berufen habe, die Parteien seien sich in den Jahren 1950 und 1951 darüber einig gewesen, daß lediglich der im Jahre 1951 hergestellte Piln von dem Ehepaar G^^P im englischen Sprachgebiet habe ausgewertet werden sollen, habe diese Behauptung nicht bestätigt,
 Biese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen,
 Bie Revision irrt, wenn sie aus dem Schreiben vom 15o Eebruar 1951 folgert, die darin enthaltene Vereinbarung, daß die Vertriebsrechte für das englische Sprachgebiet bei dem Ehepaar Gp^P verbleiben sollten, betreffe nur die Er st Verfilmung von "Bas Haus in Montevideo"0 Allerdings hatte die Klägerin mit der Klage eine Abschrift dieses Schreibens der Eheleute Gp^p an die Klägerin vorgelegt, in der es irrigerweise hieß:
"Wir sind übereingekommen, daß Sie beim ersten Eilm auf die litelung oder Synchronisierung der deutschen Version in englischer Sprache Verzicht leisten und Ihre Version in englisch sprechenden Ländern nicht ohne unsere Zustimmung vertreiben«,H
Die Beklagten haben unter Hinweis darauf, daß dieser Satz richtig mit den Worten beginnen müsse:
"Wir sind übereingekonunen, daß Sie wi£ beim ersten Film P..",
das Schreiben in Ablichtung überreicht. Dieses Schreiben läßt daher nicht die Deutung zu, daß diese Regelung sich lediglich auf die Er st Verfilmung von "Das Haus in Montevideo" beziehen solle, Zutreffend hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die Worte "wie beim ersten Film" sich auf die entsprechende Regelung beziehen, die bezüglich des vorher von der Klägerin hergestellten Films "Dr, med, Hiob Prätorius" von den gleichen Vertragspartnern getroffen worden war« Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die bezüglich dieses früheren Films getroffene gleichartige Regelung im Schreiben vom 4o Juli 1950 habe sich eindeutig und nicht auslegungsfähig auf diejenige Verfilmung des Bühnenstücks "Dr„ med, Hiob Prätorius" bezogen, an v/elcher das Ehepaar Goetz mitgewirkt babe. Denn in diesem Schreiben bestätigt die Klägerin, daß Gurt Goetz auf Grund des Vertrages völlig freie Hand hinsichtlich des Films "Frauenarzt Dr„ Prätorius"' für die englisch sprechenden Länder, habe«, Weiter heißt es: "Diese Rechte gehören Ihnen und liegen außerhalb unseres Vertrages, ,0o"*
Die Revision rügt es als denkgesetzlich fehlerhaft, daß das Berufungsgericht, obv/obl es davon ausgegangen sei, die Motivation für die Regelung der Vertriebsrechte in den englisch sprechenden Gebieten habe in erster Linie die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses und den unter Mitwirkung des Ehepaares	geplanten	Film
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betroffen, gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen sei, diese Regelung gelte mangels entgegenstebender klarer Anhaltspunkte auch dann, wenn die Wiederverfilmung ohne Mitwirkung des Ehepaares erfolge. Denn in diesem Falle hatten die Beklagten das Recht, den neuen Film mit englischen Titeln oder englischer Synchronisierung zu versehen, und im englischen Sprachgebiet im eigenen Namen zu verwerten. Auch habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), daß in Ziff, 5 des Schreibens vom 20o Februar 1951 ausdrücklich der Fall der Wiederverfilmung erwähnt sei, in Ziff, 4 jedoch nicht.
Auch diese Rügen können keinen Erfolg haben.
Zwar heißt es in Ziffer 5 des Schreibens, daß Herr und Frau G^ßß mit 25 $ am Reingewinn der Auswertung der Yerfilmungsrechte "auch dann beteiligt sind und bleiben”, wenn später einmal ein Film ohne Mitwirkung des Ehepaares G^^ gedreht werde, während bei der in Ziff, 4 enthaltenen Abrede über den Vorbehalt der Vertriebsrechte im englischen Sprachgebiet zu Gunsten der Eheleute
 der Fall einer Vfiederverf ilmung ohne deren Mitwirkung nicht erwähnt ist. Dies ist jedoch vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Es hat sich vielmehr ausdrücklich mit der insoweit unterschiedlichen Fassung von Ziff, 3 und Ziff, 4 des Schreibens vom 20, Februar 1951 auseinandergesetzt (BU S, 28), Wenn es hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Fassung der Ziff, 4 dieses Schreibens ohne weiteres für alle Fälle der Verfilmung des Stoffes Geltung besitzen kann und mangels entgegenstehender klarer Anhaltspunkte auch entsprechend aufgefafit werden müsse, so kann dieser Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatrichter aus Rechts-
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gründen nicht entgegengetreten werden» Da sich aus Ziffo 3 des Schreibens eindeutig ergab, daß die Vertragsparteien auch an eine Wiederverfilmung gedacht hatten, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß es bei dieser Sachlage nahe gelegen hätte, falls der Vorbehalt der Vertriebsrechte im englischen Sprachgebiet - entgegen der in Ziffo 3 für die Gewinnbeteiligung getroffenen Regelung - nur für die ErstVerfilmung gelten sollte, dies bei der Abfassung der Ziff« 4 des Schreibens klarzustellen»
Die Auslegung des Berufungsgerichts steht auch nicht damit in Widerspruch, daß es in Ziffo 4 des Schreibens unter anderem heißt, es werde ausdrücklich bestimmt, daß das Recht zu dem Vertrieb in englisch sprechenden Ländern nicht der Klägerin, sondern Herrn und Frau G^p zustehe, so daß diese die deutsche Version mit englischen Titeln oder englischer Synchronisierung versehen lassen könnten und *o o in den englisch sprechenden Ländern im eigenen Namen verwerten könnten, "wie dies unter Punkt 1 dieses Briefes analog für die Schweiz bestimmt” sei»
Nach Ziffo 2 des Grundvertrages hatte die Klägerin an Curt G^p als Entgelt für die Anfertigung des Drehbuches 25•000,— DM zu zahlen und die Einspielergebnisse des Films in der Schweiz abzutreten, was im Vertrage geschaho Nach dieser Regelung standen die Schweizer Einspielergebnisse Curt G^P nur für den Film zu, für den er das Drehbuch geliefert hatte» Aus diesem Grunde hat das Landgericht den Widerklageantrag zu Ziff, II 3 b abgewieson, mit dem der Klägerin die Auswertung des neuen Films in der Schweiz untersagt werden sollte» Dieser Ausspruch ist rechtskräftig geworden, da die Beklag-
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ten insoweit nicht Berufung eingelegt haben,, Wenn die Revision es als denkgosetzlich widerspruchsvoll rügt, daß das Berufungsgericht den in Ziffo 4 des Schreibens geregelten Vorbehalt bezüglich der Vertriebsrechte für das englische Sprachgebiet in seiner Geltung nicht ebenfalls auf die ErstVerfilmung beschränkt habe, obwohl ausdrücklich auf die von den Vertragspartnern für die Schweiz getroffene Regelung hingewiesen worden sei, so verkennt sie folgendes„ In Ziffo 1 des gleichen Schreibens haben Herr und Brau G^^ darauf hingewiesen, daß die im Grundvartrag enthaltene Zedierung der Schweizer Einspielergebnisse falsch ausgelegt werden könnte„ Aus diesem Grunde werde festgestellt, daß Herr	Eigentümer	der Ver-
triebsrechte für die Schweiz sei und daher den Vertrieb in der Schweiz im eigenen Namen vergeben oder aufziehen könne und berechtigt sei, die Schweizer Einnahmen direkt zu kassieren,. Der Hinweis auf diese für den Vertrieb in der Schweiz getroffene Regelung in Ziffo 4 des Schreibens sollte demnach ersichtlich bedeuten, daß G^pP in gleicher Weise auch die Vertriebsrechte für das englische Sprachgebiet selbständig ausüben wollte« Dagegen ist dieser Bezugnahme nicht zu entnehmen, daß dies ebenso wie für die Schweiz nur für den damals hergestellten Eilm, nicht aber für Wiederverfilmungen gelten sollte*
2o Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, den neuen Film in den englisch sprechenden Gebieten auszuwerten und daß daher der Klageantrag zu Ziffo III nicht begründet ist»
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IIo Auf den Klageantrag zu IV batte das Landgericht (Urteilsformel Ziff„ 2) die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das_Bühnenstück "Das Haus in Montevideo” vor dem 17. Juli 1965 und im Palle erneuter Verfilmungen des Stoffes vor Ablauf von 18 Monaten seit dem Tage der Uraufführung der Wiederverfilmung, im Perns eh en_ auszuwerten oder auswerten zu lassen, und zv/ar sov/obl im Wege einer Life-Sendung als auch im Wege einer Fernsehaufzeichnung als auch im Wege der Herstellung und Ausstrahlung eines Fernsehfilms,, Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin wegen der zeitlichen Beschränkung des Verbots eingelegte Berufung als unbegründet, die Berufung der Beklagten dagegen als begründet erachtet und den Klageantrag daher abgewiesen,, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren, eine zeitliche Einschränkung nicht enthaltenden, Klageantrag weitere
 Io Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht darauf stützen, daß sie mit den auf Grund des Vertrages vom 12«, Juli 1950 erworbenen ,rzeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechten” auch das Recht erlangt habe, die von ihr auf Grund des Vertrages hergestellten Filme durch Ausstrahlung im Fernsehen zu verwerten«
Eine Übertragung urheberrechtlicher Wutzungsbefugnisse kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist (BGH GRUR I960, 197, 199 — keine Ferien für den lieben Gott)« Die Befugnis, einen Film in Filmtheatern vorzuführen und die Befugnis, einen Film durch Funk
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zu senden, stellen, wie der Bundesgerichtshof schon auf Grund der am 1. Januar 1966 außer Kraft getretenen einschlägigen Gesetze angenommen hat (BGH aaO 198), verschiedene urheberrechtliche Nutsungsarten dar« Biese Auffassung hat ihren Hiederschlag in der gesetzlichen Auslegungsregel des § 88 Abs» 1 Hr* 3 und 4 UrhG gefunden Gestattet der Urheber einem anderen, sein Y/erk zu verfilmen, so liegt darin nach dieser Gesetzesbestimmung in Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts, das Filmwerk Öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung in Filmtheatern bestimmtes Film-work handelt (Nr. 3) oder das Filmwerk durch Funk senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filrawerk handelt (Nr» 4)» Bafür, daß die Fernsehauswertung eines Films schon immer als eine besondere Nutzungsbefugnis angesehen worden ist, spricht im übrigen, daß sie - worauf auch die Revision hinweist - in den Normalverträgen ausdrücklich genannt ist«
Unstreitig ist der von der Klägerin hergestellte Film zur Vorführung in Lichtspieltheatern bestimmt» Bei dieser Sachlage hätte es einer eindeutigen Übertragung des die Ausnutzung des Filmes im Fernsehen gestattenden Senderechts bedurft (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht,
2» Aufl» So 383)o Bieser Übertragung hätte es aber auch dann bedurft, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Möglichkeit der Auswertung des Films im Fernsehen von beiden Vertragspartnern bereits in Rechnung gestellt worden wäre, weil die Möglichkeit zur Fernsehsendung von Filmen bereits gegeben gewesen wäre oder ihre Verwirklichung unmittelbar bevorgestanden hätte» Benn das Vor-liegen der tatsächlichen Möglichkeit der Fernsehsendung eines Filmes läßt für sich allein noch nicht die Folgerung
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zu, der Urheber des verfilmten Werkes übertrage dem Filmhersteller mit dem Recht zur Herstellung eines zur Vorführung in Filmtheatern bestimmten Films auch das Recht;, den Film durch Funk zu sendenc Dies gilt umsomehr, als gerade der Urheber eines Bühnenv/erkes ein Interesse daran haben kann, sein Werk in der Bühnenfassung im Fernsehen senden zu lassen und, um Kollisionen mit einer etv/aigen Sendung des Filmv/erkes zu vermeiden (vglQ Berthold-Hartlieb, Filmrecht S, 348), das Senderecht bezüglich des Films nicht auf den Filmhersteller zu übertrageno
 Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - v/ie das Berufungsgericht feststellt - zur Zeit deö Vertragsabschlusses die Fernsehausstrahlung von abendfüllenden Spielfilmen in der Bundesrepublik Deutschland zu deren üblichen und selbstverständlichen Wutzungsarten gehört bat«, Das Berufungsgericht hat dies auf G-rund einer Auskunft der Deutschen Bundespost vom 15 o August 1966 verneint, nach der sich das Fernsehen in der Bundesrepublik im Jahre 1950 noch im Entwicklungs- und Erprobungsstadium befunden hato Wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, gerade in einer solchen Entwicklungs- und Übergangszeit hätte man erwarten müssen, daß die Vertragspartner das Fernsehsenderecht ausdrücklich im Vertrage erwähnt hätten, wenn sie es bedacht hätten und es daher Gegenstand des Vertrages hätte sein sollen, so ist das aus Rechtsgründen nicht angreifbaro Zur Klarstellung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Ergebnis kein anderes ware, wenn davon ausgegangen werden müßte, daß bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für einen zur Vorführung in Lichtspieltheatern bestimmten Film als weitere Ausv/er-
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tungsart die Ausstrahlung des Films im Fernsehen in Betracht gekommen wäre,, Denn ein etwaiger Wille der Vertragspartner, daß die Klägerin neben dem Recht zur Vorführung des Films in Lichtspieltheatern auch diese urheberrechtliche Hutzungsbefugnis erhalten sollte, ist im Vertrage nicht unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen,
 Die Revision ist auch nicht in der Lage, zu rügen, das Berufungsgericht habe Parteivortrag unberücksichtigt gelassen, aus dem sich ergäbe, in der deutschen Filmwirtschaft habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ver-kehrssitte bestanden, die Anlaß hätte geben können, der die Übertragung der Verfilmungsrechte betreffenden Vertragsbestimmung eine andere inhaltliche Bedeutung beizu-legen« Soweit die Revision darauf hinv/eist, daß bereits vor dem zweiten Weltkrieg -in den von den Filmherstellern mit Urhebern geschlossenen Hormalverträgen über den Erwerb der Verfilmungsrechte ausdrücklich dem Filmhersteller auch das Recht zur Verwertung des Films im Funk bzw« im Wege der Television Überträgen worden ist, ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Fall um Individualverträge handelt, die überdies den Interessen des Urhebers des verfilmten Werkes in besonderem Maße Rechnung tragen und daß entgegen dem Inhalt der Normalverträge das Recht zur Auswertung des Films im Fernsehen vorliegend nicht ausdrücklich auf die Klägerin als Filmherstellerin übertragen worden ist. Der Hinweis der Revision auf die von Curt	mit	der
F^ Film Corporation am 17» Oktober 1950 und von der Beklagten zu 1) mit der R^p-Film GmbH am 20« April 1959 geschlossenen Verträge geht fehl« Denn in diesen Verträgen sind im Gegensatz zu dem hier in Rede stehenden Vertrage ausdrückliche Abreden über das Recht zur Fernseh-
 
auswertung des vom Filmhersteller gedrehten Films enthalten (Vertrag vom 17o Oktober 1950 Ziff, 4 Buchst« f; Vertrag vom 20o April 1959 Ziff« 2 a), Darüber hinaus enthalten diese Verträge auch ausdrückliche Abreden über eine Fernsehauswertung des Bühnenstücks durch den Urheber (Vertrag 1950 oaO; Vertrag 1959 Ziff, 2 c)0
Somit hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen.; daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nicht darauf stützen könne9 sie habe neben dem Recht zur Vorführung des Films in Lichtspieltheatern auch das Recht zu dessen Ausstrahlung im Fernsehen erhaltene
2, Ohne Reehtsverstoß bat das Berufungsgericht auch das Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruches der Klägerin gegen die Beklagten auf Unterlassung der Fernsehausv/ertung des Bühnenstückes verneint«
Ebenso wie bei der Auswertung eines zur Vorführung in Lichtspieltheatern bestimmten Films im Fernsehen (vgl, hierzu BGH GRUR 1966, 629, 632 - Curt GgB - Filme) kann durch die Auswertung des dem Film zugrundeliegenden Bühnenstückes im Fernsehen das dem Filmhersteller von Urheber des Originalstoffes übertragene Recht zur Vorführung des Films beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde erscheint es zweckmäßig, bereits im Vertrag über den Erwerb der Verfilmungsrechte Abreden über die Auswertung im Fernsehen sowohl bezüglich des Originalstoffs als auch bezüglich des Films zu treffen (Berthold-Hartlieb, Filmrecht S, 348 f). Fehlt es, wie im vorliegenden Fall, an solchen Abreden, so kann unter gewissen Voraussetzungen gleichwohl ein Anspruch des Filmherstellers gegen den Urheber des Originalstoffs auf Unterlas-
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sung der Fernsehauswertung dieses Stoffs gegeben sein* js‘3 kann dahinstehen? ob ein solches inhaltlich über das dem Filmhersteller eingeräumte Verwertungsreeht hinaus-gehendes Yerbietungsrecht dem Auswertungsrecht des Filmherstellers innev/ohnt und als solches nicht nur gegenüber Dritten (so BGHZ 9, 262? 265 - Schv/anenbildor;
BGH GRUB. 1955? 544 f - Fotokopie; 1957? 614? 616 - Ferien vom ich)? sondern auch gegenüber dem Urheber selbst geltend gemacht werden kann» Denn das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß dem Filmhersteller dieses Yerbietungsrecht jedenfalls aus dem Grunde zusteben kann? weil sich aus der vertraglichen Verpflichtung des Urhebers? in den Grenzen von Treu und Glauben von allen das Ausv/ertungsrecht des Filmherstellers störenden Handlungen abzuseben? eine Pflicht des Urhebers ergeben kann? sich der Auswertung seines Bühnenstoffes im Fernsehen zu enthalten.
Soweit es sich um die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien handelt? führt das Berufungsgericht aus? daß ein zeitlich uneingeschränkter Anspruch der Klägerin als Filmherstellerin gegen die Beklagten auf Unterlassung der Fernsehauswertung des Bühnenstückes umsoweniger in Frage komme? als ihr die Verfilmungsrechte zeitlich unbeschränkt übertragen v/orden seien. Denn dann müsse das dom Urheber vorbehaltene Nutzungsrecht als für diesen wirtschaftlich völlig wertlos angesehen werden. Beide Parteien seien sich darüber einig? darin sei ihnen zuzustimmen? daß die vom [Landgericht bezüglich des Bühnenstückes ausgesprochene zeitliche Begrenzung des Auswer-tungsverbotes auf 18 Monate nach der Uraufführung einer tvioderverfiimung nicht durchführbar sei und die Klägerin nicht vor Störungen sichere. Denn damit sei weder sicher-
 
gestellt, daß die Beklagten den Bübnenstoff nicht kurze Zeit vor einer Uraufführung einer Wiederver-filmung im Fernsehen verwerteten, noch, daß eine Fernsehsendung nicht die Zweitouswertung des Filmes in den Lichtspieltheatern störe. Andererseits könnten die Beklagten von diesem Standpunkt aus die Senderechte nicht bindend an eine Fernsehanotalt vergehen, da sie dann keine Gewähr dafür übernehmen könnten, daß die Sendung - und auch eine Wiederholung -nicht durch eine Wiederverfilmung des Stoffes rechtlich unmöglich werde* Auch der Grundsatz von Treu und Glauben könne es nicht rechtfertigen, daß der Urheber ohne eine entsprechende klare vertragliche Vereinbarung auf^pauer gehindert Dein solle, eine ihm zustehende Nutzungsbefugnis wirtschaftlich auszunutzen. Dabei falle ins Gewicht, daß sich die Beklagten, wie das Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 8„ Mai 1963 zeige, nicht geweigert hätten, den Interessen der Klägerin -und damit auch ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen, soweit sie an den Erträgnissen einer Wiederverfilmung beteiligt seien - dadurch Rechnung zu tragen, daß sie einer zeitlich begrenzten Unterlassung der Fernseh-ausv/ertung des Bühnenstückes gegen eine angemessene Vergütung sugestimmt hätten* Eine solche Einigung über eine Sperre der Fernsehauswertung des Bühnenstückes für Öeden einzelnen Fall der Wiederverfilmung werde den Interessen beider Parteien gerecht, ohne die Nutzungsrechte des Urhebers gänzlich wertlos zu machen*
Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen*
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Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist, dies übersieht die Revision, daß das Verbietungsrecht erforderlich sein muß, um die positive Nutzungsbefugnis des Filmverwer-ters zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch sicherzustellen (BGH aaO GRUR 1957? 612)c Rechtlich erhebliche Gründe dafür, daß den Beklagten während der Bauer des Bestehens des Verfilmungsvertrages eine Fern-sehausv/ertung des Bühnenstückes gänzlich untersagt sein müsse, hat die Klägerin nicht vortragen können* Bas mit der Pilmherstellung für den Hersteller verbundene erhebliche wirtschaftliche Risiko rechtfertigt nicht die Bejahung eines so weitgehenden Verbietungsrechts zu seinen Gunsten« Bas gilt umsomehr, als die Beklagte zu 1) der Klägerin angeboten hat, hinsichtlich der Auswertung des Bühnenstücks im Fernsehen ira Palle der Neuverfilmung eine Vereinbarung ähnlicher Art über eine zeitlich begrenzte Sperre zu treffen, wie sie dies mit einem anderen Filmhersteller für diesen Pall getan habe«
Ber Klägerin könnte ein Verbietungsrecht daher nur insoweit zustehen, als durch eine gleichzeitige oder zeitlich unmittelbar vorausgehende Fernsehauswertung des Bühnenstückes der Besuch in Lichtspieltheatern beeinträchtigt werden würde, in denen ihr Film läuft* Baß die Beklagten eine die Pilmauswertung störende Fernsehausstrahlung des Bühnenstückes durchgeführt oder geplant hätten, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen« Bie Revision ist auch nicht in der Lage gewesen, zu rügen, das Berufungsgericht habe einen in dieser Hinsicht erheblichen Tatsachenvortrag unter Verfahrensverstoß unberücksichtigt gelassen«
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Aus den gleichen Gründen kam auch nicht die Verurteilung der Beklagten zu einer allgemeinen zeitlich begrenzten Unterlassung, etwa für eine Zeit von 10 Jahren ab Uraufführung einer jeden Wiederverfilmung in Betracht*
3* Somit hat das Berufungsgericht zu Recht auch den Klageantrag zu Ziff, IV als nicht begründet angesehen*
Fo___Zu_ den_ Widerklageanträgen_»_
I» Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der der Beklagten zu 2) als Alleinerbin von Gurt G^HP zustehende Gewinnbeteiligungsanspruch von 25 % im Palle einer Wiederverfilmung von dem Produzentenreingewinn und nicht nur, wie die Klägerin meine, von dem Reingewinn zu berechnen sei, den die Klägerin aus einer Weiterüber-tragung der Verfilmungsrechte erziele*
Io Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, der Wortlaut des Grundvertrages vom 12„ Juli 1950 spreche insofern für die Auslegung der Klägerin, als darin die 25 $-ige Beteiligung ausdrücklich für die Herstellung des Drehbuches zugesagt werde* Andererseits sei in Ziffer 5 des Vertrages seinem Wortlaut nach nur die Beteiligung am Gewinn des ersten Pilms geregelt, so daß dem für die Präge der Honorierung der Wiederverfilmungsrechte nichts Eindeutiges zu entnehmen sei* Die erforderliche Klarstellung sei jedoch in Ziffer 3 des Schreibens vom 20, Pebruar 1951 erfolgt* Dieser könne aber nicht entnommen werden, daß man nur zusätzlich eine Beteiligung von Gurt Goetz an einem etwaigen Erlös habe regeln wollen, den die Klägerin bei einer Veräußerung der Verfil-
 
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mungsrechte an einen Dritten erzielen würde« Wenn es dort heiße, es bestehe Einverständnis darüber, daß Herr und Frau G^^^ mit 25 % am Reingewinn der Auswertung der Verfilmungsreehte beteiligt seien und blieben, so könne sich das nicht auf einen bisher noch nicht ein-getretenen Fall beziehen« Vielmehr weise die Formulierung "auch dann beteiligt sind und bleiben" auf den Grundvertrag zurück, also auf die Beteiligung von 25 f<> "am Reingewinn dos Films"„ Dann sei es aber spitzfindig, anzunebmen, "Reingewinn" im Sinne des Schreibens habe sich auf den Erlös aus der Veräußerung von Verfil-mungsrochten bezogen, sei also in einem anderen Sinne gemeint als im Grundvertrag« Volle Klarheit über das Gewollte ergebe aber der Satz im Schreiben:
"Diese Klarstellung des von Anfang an gewollten Tatbestandes ist erforderlich, weil im V/ortlaut des Vertrages die Beteiligung von 25 cp an dor deutschen Auswertung des Filmstoffes für die erste Verfilmung mit der Tätigkeit des Ehepaares	gekoppelt	ist«"
Damit werde eindeutig geklärt, daß es - obwohl nach dem V/ortlaut des Vertrages ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Ehepaares G^P und der Beteiligung naheliege - bei der im Grundvertrage festgelegten Beteiligung am Reingewinn des Films auch dann bleiben solle, wenn die Eheleute G^^ an späteren Verfilmungen nicht mitwirken sollten«
Es komme hinzu, daß kein Grund erkennbar sei, der die Beteiligten hätte veranlassen können, allein den Fall der Veräußerung von Wiederverfilmungsrechten an Dritte in seiner finanziellen Auswirkung zu regeln« Denn
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dann wären auch die Frage der Zustimmung des Autors hierzu und sonstige Einzelheiten geregelt worden? da die Verfilmungsrechte im Zweifel nur mit Zustimmung des Autors übertragbar seien.
Die sich bei dieser Auslegung ergebende Regelung? daß die 25 $ige Beteiligung von Curt G^m am Produzentengewinn auch bei späteren Verfilmungen bestehen sollte, sei auch unter den damals herrschenden wirtschaftlichen Umständen durchaus sinnvoll gewesen»
Da sich der Umfang der Gewinnbeteiligung demnach aus dem Hext der maßgebenden Schriftstücke in Verbindung mit den weiteren zur Auslegung heranzuziehenden Umstanden ergebe? wäre es Sache der Klägerin gewesen? darzulegen und zu beweisen? daß die Klausel in Ziffer 3 des Schreibens vom 20o Februar 1951 entgegen ihrem Wortlaut nur die eingeschränkte Bedeutung habe, welche die Klägerin ihr beilege. Die Vernehmung von Dr. habe diesen Beweis nicht erbrachte
 Die von der Klägerin in Bezug auf ihre Erklärung im Schreiben vom 200 Februar 1951 während der Vernehmung von Dr.	ausgesprochene Anfechtung wegen Irr-
tums über deren Inhalt sei verspätet (§ 121 Abs. 1 BGB)„ Denn die richtige Auslegung der Erklärung und damit ihr Irrtum über deren Inhalt sei der Klägerin spätestens seit dem Teilurteil des Landgerichts vom 15. Juni 1964 bekannt gewesen» Im Übrigen habe die Klägerin aber auch nicht dargelegt, daß sie eine entsprechende Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte (§ 119 Abs. 1 BGB).
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2, Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand„
a) Die Revision rügt? daß das Berufungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils nur die Vertragsfassung vom 12o Juli 1950, nicht aber die vom 11, Juli 1950 wiedorgegeben habe, auf die im Schreiben vom 20, Februar 1951 Bezug genommen worden sei, Während der Anspruch auf Gewinnbeteiligung in der Fassung vom 12, Juli an die Herstellung des Drehbuches durch Curt G^|P geknüpft sei, sei er in der Fassung vom 11, Juli an dessen Tätigkeit als künstlerischer Oberleiter, Mitregisseur und Schauspieler geknüpft. Infolge der Nichtberücksichtigung dieses Unterschiedes des Vertragsinhaltes in beiden Fassungen sei die Auslegung des Berufungsgerichtes unrichtig.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Entscheidend ist, ob das Berufungsgericht den Inhalt der Fassung vom 11, Juli berücksichtigt hat, auf die im Schreiben vom 20, Februar 1951 Bezug genommen worden ist. Das ist der Fall (vgl, BU 57)° Darin, daß das Berufungsgericht auch die Vertragsfassung vom 12, Juli ausgelegt hat (BU 36), nach der der Beteiligungsanspruch für die Herstellung des Drehbuches durch Curt G^(p zugesagt ist, liegt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, V/äre nämlich an dieser Stelle der Entscheidungsgründe bei der Auslegung des Grundvertrages dessen Fassung vom 11, Juli zu Grunde gelegt worden, nach der der Beteiligungsanspruch an die Tätigkeit von Curt G^f^ als künstlerischer Oberleiter, Mitregisseur und Schauspieler geknüpft ist, so v/äre gleichwohl die in diesem Zusammenhang tragende Erwägung des Berufungsgerichts zutreffend (BU 37)? im Schrei-
 
ben vom 20» Pebruar 1951 sei die Klarstellung erfolgt, daß bei späteren Verfilmungen der Anspruch auf Gewinnbeteiligung auch dann bestehen sollte, wenn die Eheleute G^^ bei der Verfilmung nicht raitwirken sollteno
b) Infolge der im Schreiben vom 20» Pebruar 1951 enthaltenen Bezugnahme auf die im Grundvertrage vom 12» Juli 1950 getroffene Regelung kann kein Denkverstoß darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die im Zusatzschreiben gebrauchte Wendung "Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte" besage hinsichtlich der Grundlage für die Berechnung des Reingewinns inhaltlich das gleiche, wie der im Grundvertrag verwendete Ausdruck "Reingewinn des Pilras"»
aa) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Vertragspartner bei ihren hier in Rede stehenden Abmachungen sowie bei der Vereinbarung bezüglich Verfilmung des Stückes "Hokuspokus" genau zwischen den Begriffen "Reingewinn des Pilms", "Reingewinn einer englischen Version" und "Reingewinn an der Auswertung der Verfilmungsrechte" unterschieden hätten» Der letztgenannte, im Schreiben vom 20» Pebruar 1951 verwendete Begriff sei eindeutig auf den Pall einer Veräußerung der Verfilmungsrechte bezogen»
Wie die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, hat dieses sehr wohl beachtet, daß die Vertragspartner im Grundvertrag und im Zusatzschreiben bezüglich der Beteiligung der Eheleute	verschiedene Ausdrücke gebraucht haben»
 
Wenn es im Zusatzschreiben heißt "Reingewinn der Auswertung dieser Verfilmungsrechte" , so umfassen die Worte 11 Auswertung dieser Verfilmungsrechte" schon ihrem Wortlaut nach auch den Pall der FilmherStellung und damit der Wiederverfilraung» Wäre dagegen an eine Beteiligung an dem Erlös aus der Veräußerung der Vor-filmungsrechte gedacht gewesen, so hätte es nahe gelegen, von der "Veräußerung der Auswertungsrechte" zu sprechen« Gegen eine Auslegung in diesem Sinne spricht insbesondere auch die Verwendung des Wortes "Reingewinn"• Denn eine Veräußerung des Verfilmungsrechts verursacht in der Regel keine Unkosten, die eine Klärung erfordern, ob der Beteiligungsanspruch vom Brutto- oder vom Wettoerlös zu berechnen ist« Dagegen ist eine solche Klärung im Palle der mit beträchtlichen Kosten verbundenen Filmherstellung erforderlich0
Es ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die vertraglichen Vereinbarungen ihrem Wortlaut nach dahin ausgelegt hat, daß Gurt	auch
 bei späteren Verfilmungen mit einem Anteil von 25 i am Reingewinn des Produzenten beteiligt sein sollte0
bb) Auch darin^liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht zur Bestätigung seiner dem Vertragswortlaut entnommenen Auslegung anführt, der sich danach ergebende Inhalt der Vereinbarung sei unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses gegeben gewesenen wirtschaftlichen Umständen auch durchaus sinnvoll» Denn damals sei flüssiges Kapital knapp gewesen, so daß es bei einem gewinnver-sprecbenden Unternehmen für den Autor, künstlerischen Leiter und - zusammen mit seiner Ehefrau - Hauptdarsteller der ersten Verfilmung nahegelegen habe, zu dem ver-
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hältnismäßig geringen festen Gesamtbonorar eine verhältnismäßig hohe Gewinnbeteiligung zu vereinbaren,
 Risiko in gewisser Weise beteiligten, auch für spätere Verfilmungen gelten sollte»
Die Revision erblickt hierin einen denkgesetzlichen Widerspruch, weil nach der Regelung im Zusatzschreiben davon auszugehen sei, daß die Gewinnbeteiligung auch dann bestehen solle, wenn von den Eheleuten G^£ im Falle einer Wiederverfilmung weder eine Leistung erbracht noch ein Risiko übernommen werde» Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß Curt G^l^ bereits bei Abschluß des von ihm und seiner Frau mit der Klägerin geschlossenen Grundvertrages insofern ein Risiko oingegangen ist, als er als Autor des Bühnenstücks der Klägerin ein für allemal die Verfilmungsrechte einschließlich des Rechts der V/iederVerfilmung übertragen hat» Auf das Bestehen dieses Risikos ist übrigens auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der T 
wiesen worden (S. 10 zu b)0 Das Risiko lag für G  in der für ihn nachteiligen Bindung, in Zukunft nicht mehr selbst über die Verfilmungsrechte verfügen zu können» Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt ist, der für den Fall einer Wiederverfilmung ohne Mitwirkung der Eheleute G^^ verwendete Ausdruck "Reingewinn der Auswertung dieser Verfil-mungsrechte" müsse wegen Fehlens eines Risikos auf seiten des Ehepaares einen anderen Inhalt haben als der für die Erstverfilmung unter Mitwirkung des Ehepaares gebrauchte Ausdruck "Reingewinn des Films"»
die dann aber, wenn sich die Eheleute G
schon am
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH hinge
 
Soweit die Revision geltend macht, die Gewinnbeteiligung von 25 zu Gunsten der Eheleute G^p sei wegen ihrer Höhe untragbar und verhindere daher eine Wiederverfilmung, greift sie zu Unrecht die Auslegung eines Individualvertrages an und versucht ohne Erfolg, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen0 Im übrigen übersieht die Revision, daß der Gewinnbeteiligungsanspruch die Erzielung eines Reingewinnes zur Voraussetzung hat und aus diesem Grunde einer Wiederverfilmung nicht im Wege steht„ Schließlich steht dieses Vorbringen der Revision im Widerspruch zu den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über die aus der Wiederverfilmung gezogenen Einnahmen (BU 45)o Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht eingegangen ist«,
cc) Auch darin liegt kein Rechtsverstoß, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin sei nach den vertraglichen Vereinbarungen zu einer Veräußerung der Verfilraungsrechte nicht befugt gewesene
 Ein Filmhersteller, der vom Urheber das Verfilmungsrecht erworben hat, darf dieses Recht im Zweifel nur mit Zustimmung des Urhebers weiterübertragen (Ulmer, Urheber-u, Verlagsrecht 20 Aufl0 So 501; Berthold-Hartlieb aaO So 37)« Daher hat dos Berufungsgericht mit Recht angenommen (BU 43), daß die Klägerin wegen Fehlens einer abweichenden Regelung zur Veräußerung dos Verfilmungsrechts an einen beliebigen Dritten nicht berechtigt gewesen sei» Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts (BU 38) ist auch kein Grund erkennbar, der die Beteiligten
 
hätte veranlassen können, in dem Zusatzschreiben allein den Pall einer Veräußerung von Wiederverfilmungsrechten an Dritte in seiner finanziellen Auswirkung zu regeln,, Hieraus folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß (BU 42), daß die Möglichkeit einer solchen Veräußerung bei den Verhandlungen der Beteiligten über den Vertragsgegenstand keine entscheidende Rolle gespielt haben könne, da sonst die Präge der Zustimmung des Autors zur Veräußerung und weitere Einzelheiten für diesen Pall geregelt worden wären.
Wenn die Revision geltend macht, diese Auffassung sei unrichtig, weil der Klägerin die Verfilmungsrechte zeitlich unbeschränkt übertragen worden seien und diese wegen der langen Schutzdauer des Urheberrechts die Möglichkeit einer Weiterveräußerung haben müsse, so verkennt sie, daß die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts sich nicht mit der Präge befassen, ob die Klägerin die ihr übertragenen Verfilmungsrechte zu dem Zwecke einer Coproduktion in die mit Hans D^^ü^ er~ richtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen durfteo Vielmehr hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich mit der präge beschäftigt, ob die Beteiligten bei Vertragsabschluß überhaupt an die Möglichkeit gedacht haben, daß die Klägerin das Recht zur Weiterübertragung der Verfilmungsrechte erhalten solle und ob ein solcher Wille im Vertrage seinen Niederschlag gefunden habe* Beides hat es frei von Recbtsirrtum verneint,
 dd) Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß von einer Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin gemäß § 448 ZPO abgesehen,.
 
Dies hat es damit begründet, eine solche Vernehmung sei nicht in Betracht gekommen, da keinerlei Y/ahrschein-lichkeit dafür erbracht und erkennbar sei, daß die Behauptungen der Klägerin über den Sinn der in Ziffer 3 des Schreibens vom 20» Februar 1951 niedergelegten Vereinbarung und über den Inhalt der diesbezüglichen Verhandlungen zuträfeno
 Die Revision führt hierzu aus, das Berufungsgericht hätte bei Beachtung der Ausführungen der Revision, die im Vorstehenden erörtert sind, erkennen müssen, daß die Beklagten eine von der wörtlichen Bedeutung des Vertrags-v/erks abweichende Auslegung begehrten und daß daher die Folgen der Bev/eislosigkeit von den Beklagten zu tragen gewesen v/ären. Dann hätte das Berufungsgericht aber die Voraussetzungen der Parteivernehmung nicht verneinen dürfen und hätte möglicherweise von seinem Ermessen dahin Gebrauch gemacht, daß es den Geschäftsführer der Klägerin als Partei vernommen hätte,
 Die Verfahrensrüge ist nicht begründet»
Y/ie die Abhandlung der Revisionsangriffe zeigt (vorstehend zu aa bis cc), hat das Berufungsgericht zu Recht
 angenommen, daß die Klägerin hatte bev/eisen müssen, den vertraglichen Vereinbarungen komme der Sinn zu, den die Klägerin ihnen beilege, daß die Vernehmung Dr»
diesen Beweis aber nicht erbracht habe» Voraussetzung für eine Parteivernehmung ist jedoch nach § 443 ZPO, daß das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Bev/eisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen» Es muß daher eine gev/isse
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Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung bestehen» Biese Voraussetzung ist vom Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß verneint v/orden»
Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der Gev/innbeteiligungsanspruch der Beklagten zu 2) auch im Balle einer V/iederverfilmung vom Produzentenreingewinn und nicht nur von dem Gewinn zu berechnen sei, den die Klägerin aus einer Veräußerung der Verfilmungsrechte erziele»
II» Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Gewinnbeteiligungsansprucb sich auf 25 $ des Gewinnes belaufe, den die Klägerin und Hans B^H^ persönlich aus der Wiedcrverfilmung ziehen»
1» Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Zwar sei die Klägerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen nicht zu einer Veiterübertragung der Verfilmungsrechte befugt gewesen» Da aber die Banken seit 1954 für die Bereitstellung von Pihanzierungsmitteln regelmäßig die persönliche Bürgschaft der Gesellschafter verlangt hätten, sei die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Klägerin aufweise, für den Bilmproduzenten uninteressant geworden» Es seien daher wirtschaftlich vernünftige Gründe gev/esen, die bei der Wiederverfilmung zur Eingehung der Copro-duktion in Porm einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer Hans geführt batten» Die ergänzende Vertragsauslegung führe dazu, daß die Klägerin und Hans	als
 
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Einheit betrachtet werden müßten und daß Frau G^jp-von als Erbin ihres Mannes mit 25 $> an demjenigen Gewinn beteiligt sei, den die Klägerin und Han3 aus der Wiederverfilmung gezogen hätten und noch zögeno
2, Ob die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision begründet sind, kann auf sich beruhen0
Der Frau G^||^-von	zustehende Anspruch auf
 Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 $ vom Produzentenreingewinn im Falle einer Wiederverfilmung (vgl« vorstehend zu B Ziff, I) besteht unabhängig davon, ob die Klägerin zur Einbringung der Verfilmungsrechte in die mit Hans
 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts be-fugt gev/esen ist. Denn, selbst wenn dies mit dem Berufungsgericht zu bejahen wäre, so könnte die Klägerin sich doch durch eine Abtretung ihrer Rechte nicht einseitig von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von 25 des Produzentenreingewinns lösen. Ob und inwieweit die Klägerin gegenüber Frau G^(^~von M^^H verpflichtet gewesen wäre, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Verfilmungsrechte nur unter Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung von 25 des Produzentenreingewinnes zu überlassen, kann offen bleiben. Denn es steht nicht eine gesamtschuldnerische Haftung dieser Gesellschaft oder Hans sondern die eigene Haftung der Klägerin in Frage, Ist diese aber verpflichtet gev/esen, im Falle einer \ael er Verfilmung 25 des Produzentenreingewinnes an Frau G^(fc-von I’ffm abzuführen, so blieb diese Verpflichtung auch dann bestehen, wenn die zwischen der Klägerin und Hans PdBl bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund einer Abtretung der Verfilmungsrechte seitens der Klägerin diese Rechte durch die
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Herstellung des Filmes auswertete, Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß der Schuldner sich ohne Mitwirkung des Gläubigers nicht von seiner ihm diesem gegenüber obliegenden Verpflichtung entziehen kann (vgl0 §§ 414, 415, 417 BGB) o
Demnach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gewinnbeteiligungsanspruch sich auf 25 $ des gesamten Produzentenreingewinnes aus der Wiederverfilraung beläuft <>
IIIo Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Beteiligung mit 25 $ an dem von der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in Coproduktion erzielten Einnahmeüberschuß, der in seiner Höhe von 169„796,68 DM von der Klägerin nicht bestritten wird, stehe beiden Beklagten gemeinschaftlich zu, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Hierzu legt das Berufungsgericht zu dem Teil unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts, im einzelnen dar, daß die Beklagten sich im Jahre I960 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hätten, in die die Beklagte zu 2 die ihr aus eigenem Recht oder als Rechtsnachfolgerin von Gurt G^^^ zustehenden Ansprüche und Rechte aus dem Vertrage vom 120 Juli 1950 eingebracht habe,
IV, Weiter hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, daß der mit der Widerklage für die Zeit ab I, Mai 1966 erhobene Anspruch auf monatliche Rechnungslegung sowie die Feststellungsanträge gerechtfertigt seien, die die Verpflichtungen der Klägerin betreffen.
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über die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung hinaus 25 $ des sich aus der weiteren Rechnungslegung ergebenden Reingewinnes an die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1 zu zahlen und die Beklagten zu Händen der Beklagten zu 1 in Höhe von 25 des Reingewinns der Auswertung jeder weiteren Verfilmung des Stoffes zu be-teiligen0
Die Revision hat gegen diese Ausführungen keine Angriffe gerichteto Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen»
V» Demnach war die Revision zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Krüger-Hieland
 Simon
Sprenkmann
 Merkel
Alff