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BGH · I ZR 1/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 1/59

BGKZ 7, 231» 235; 19, 110, 113)» Dies gilt auch für Verlagsrechtliche Lizenzverträge, bei denen es an einer Pflicht zur Ausübung der vertraglich eingeräumten Rechte fehlt, da die Vervielfältigung und Verbreitung, falls von den entsprechenden Werknutzungsbewilligungen Gebrauch gemacht wird!, von der gewerblichen Niederlassung des Lizensnehmers aus vorzunehmen ist. Las Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Originalhefte (Ziff.2 b der Klaganträge) in Übereinstimmung mit dem Landgericht für begründet erachtet. Ausgehend von der Feststellung,.daß die Beklagte, da sie den Empfang der Hefte nicht ernstlich bestreite, diese auch erhalten habe, fuhrt das Berufungsgericht aus; Obgleich in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen von Originalheften nicht die Rede sei, könne der Kläger ihre Herausgabe doch auf Grund seines Eigentums verlangen. Der Kläger kann daher, sofern der Beklagten nicht ein Recht zu dem Besitz zur Seite steht, die Herausgabe von ihr verlangen. Da der Beklagten die Hefte nur zu diesem Zweck überlassen worden sind und die vertraglichen Absprachen nichts anderes besagen, muß gefolgert werden, daß die Überlassung nur leihweise geschehen ist und die Beklagte, nachdem sie den sich aus dem Zweck ergebene:n Gebrauch gemacht hat, gehalten war, die Hel an den Kläger zurück2ugeben (§ 604 3GB) Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 16. Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, die angebliche Wertlosigkeit der Originalhefte versage es dem Kläger, ihre Rückgabe zu verlangen. Selbst wenn man die Wertlosigkeit solcher Hefte unterstellen konnte - was aus den Feststellungen des Berufungsurteils nicht entnommen werden kann -, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dies dem Rückgabeverlangen entgegenstehen könnte« Für einen etwaigen Verzicht des Klägers auf eine Rückgabe aber sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte nicht vorhanden» Der Kläger hat in den Tatsachen-instanzen vorgetragen, daß er von den jeweiligen Bildbandserien jeweils nur die zurückverlangten Bände besessen und diese nur aus Gefälligkeit der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Die Rechtswirksamkeit der Verträge werde durch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9« Juni 1953 nicht berührt, weil dieses Gesetz allein den Vertrieb der in der Verbotsliste der Bundesprüfstelle bekanntgemachten Schriften durch bestimmte Personen und an Jugendliche unter 18 Jahren verbiete, eine Verpflichtung zu dem Vertrieb aber nicht Inhalt der Verträge geworden sei, im übrigen der Ver- Daß aber die uneingeschränkte ^usschöpfung des Absatzmarktes Geschäftsgrundlage geworden sei, könne weder dem Vorbringen der Parteien noch sonst aus dem Sachverhalt entnommen werden Die Beklagte möge s'?h zwar ihre Absatzchancen in erster Linie von der Zugkraft der Bildstreifenromane bei Jugendlichen versprochen haben* Das aber sei allein ihre Sache gewesen,. 1) Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur der Druck, nicht dagegen die Verbreitung der Bildstreifen-romane durch die Beklagte Gegenstand der zwischen, den Parteien geschlossenen Verträge sei, nicht zugestimmt werden. Wenn auch der Beklagten nach dem 'Wortlaut der Verträge nur das "alleinige Druckrecht" übertragen worden ist, so sollte die Beklagte doch unstreitig auch zu dem Vertrieb der von ihr gedruckten Hefte berechtigt sein; andernfalls hätte die Ausübung des Vervielfältigungsrechtes für sie keinen wirtschaftlich vernünftigen Sinn gehabt. Da die Urheberrechte an den Bildstreifenromanen dem Kläger zustanden, bedurfte aber die Beklagte nicht nur zur Herstellung, sondern auch zur gewerbsmäßigen Verbreitung der Hefte einer Rechtseinräumung seitens des Klägers (§11 LitUrhG). Hieraus aber folgt, daß ein Verstoß dieser Verträge gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9«Juni 1953 nicht mit der Begründung verneint werden kann, Inhalt der frag- liehen Vereinbarungen bilde nur das Nachdrucksrecht, während das Verbotsgssets sich nur mit Verbreitungshandlungen befasse, /.enn gleichwohl aus § 134 BGB keine Nichtigkeit der Verträge, soweit sie sich auf Bildstreifenhefte beziehen, die von der Bundesprüfstelle auf die Verbotsliste gesetzt worden sind, gefolgert werden kann, so ergibt sich dies daraus, daß damit-der Vertrieb der fraglichen Hefte nicht etwa allgemein verboten ist, sondern nur der Vertrieb an Jugendliche unter IS Jahren sowie an oder durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen und Reisende von Haus zu Kaus (§§ 3-5 des Ges. v. Aus diesem Grunde kann auch der von der Revision vertretenen Auffassung nicht zugestimmt werden, daß bereits die Vervielfältigung jugendgefährdender Schriften unzulässig sei* 2) Soweit das Berufungsgericht Gewährleistungsansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels mit der Begründung ablehnt, daß auch die von dem Verbot betroffenen Hefte 2um ver- . Hätte die Beklagte den Nachweis zu erbringen vermocht, daß ihr die Ausübung des* ihr eingeräumten Verbreitun srechtes hinsichtlich einzelner üefte der ihr zu dem Nachdruck überlassenen Bildstreifenromane tatsächlich dadurch, daß diese Hefte auf die Verbotsliste der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gesetzt wurden, unmöglich war, so hätte nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes eine Minderung der Lizensgebühren, die als Gegenleistung auch für das in den Verträgen nicht ausdrücklich erwähnte Vertriebsrecht ausbedungen waren, sei es nach Gewährleistungsvorschriften, sei es nach den Grundsätzen des § 242 3GB, in Betracht kommen können, falls nicht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daß das Risiko einer solchen Beschränkung der Verbreitungsmöglichkeiten allein von der Beklagten zu tragen sei«, Für diese Annahme spricht, daß in den Verträgen in keiner Weise zu dem Ausdruck gekommen ist, die Schriftenreihe sei ausschließlich oder doch in erster Linie für Jugendliche unter 18 Jahren bestimmt. Comics in zahlreichen Tageszeitungen und anderen nicht für Jugendliche bestimmten periodischen Druckschriften erweisen, kann entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht ohne weiteres angenommen werden, Geschäftsgrundlage der Verträge habe die Möglichkeit eines Vertriebes der Hefte an Jugend- ■ liehe unter 18 Jahren gebildet. Denn Voraussetzung für eine Minderung der vertraglich fest-gelegten Lizenzgebühren wäre in jedem Fall, unabhängig davon, ob rechtlich der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der Mängelhaftung durchgreifen könnte, daß die Beklagte durch die von ihr behauptete Behinderung im Absatz tatsächliche Verluste erlitten hat. Dies aber ist von dem Kläger nachdrücklich bestritten worden» Der Kläger hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Beklagte habe das Verbot der Bundesprüfstelle nicht beachtet, die fraglichen Hefte vielmehr weiterhin an die Einzelhändler zu dem Vertrieb gegeben und auch vollständig * abgesetzt. Zu den Fragen 1 und 2 hat der frühere Vergleichsverwalter der Beklagten dahin Stellung genommen, daß eine Darstellung der Verluste des Verlages aus den verbotenen Serien nicht mit Sicherheit gegeben werden könne, weil acht Verlagsobjekte auf einem Sammelkonto erfaßt worden seien, aber nur vier Serien von dem Verbot betroffen worden seien. Es läßt keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, daß substantiierte Darlegungen der Beklagten darüber fehlen, welche Verluste ihr durch das Verbot, einzelne Hefte verschiedener Serien an Jugendliche unter 18 Jahren oder durch bestimmte Personenkreise zu vertreiben, tatsächlich erwachsen sind. Zu Unrecht meint die Revision unter Berufung auf § 286 das Berufungsgericht habe bereits aus den mit Schriftsatz vom 31« Hai 1958 überreichten Anlagen die völlige Unverkäuflichkeit der verbotsbetroffenen Bildstreifenhefte ent-r nehmen müssen. £s bedarf deshalb keiner Prüfung, ob etwa Gewährleistungsansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder die heim Yiegfall der Geschäftsgrundlage geltenden Grundsätze eine solche Freistellung von den noch offenstehenden Verbindlichkeiten zu rechtfertigen vermöchten, falls der 3eweis für ta tsächliche Verluste der Beklagten infolge der durch das Verbot der Bundesprüfstelle ausgelöjten rechtlichen Vertriebsbesenränkungen hinsichtlich einzelner Hefte der zu dem Nachdruck überlassenen Sildstreifenserien erbracht worden wäre» Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, daß die Beklagte 1953 erklärt hat, die Patseri*, noch nicht drucken zu wollen und ihr deshalb die von Ihr bereits bezahlte Rechnung Nr» 295 vom 14. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Patserie zurückbekommen und ausdrücklich erklärt, daß er den bereits gezahlten Betrag der Beklagten gutschreiben würde, konnte sich aber nur auf diejenigen Hefte der Patserie beziehen, die Gegenstand der Rechnung Hr. 295 vom 14. Unabhängig davon, ob die Parteien die Tankserie als identisch mit der Patserie ansahen, betrifft hiernach die Rechnung Nr. 320 einen anderen Geschäftsvorgang als die Rechnung Nr. 295- Das Zugeständnis des Klägers, daß die Patserie mit seinem Einverständnis nicht von der Beklagten herausgebracht und der fraglichen Rechnungsbetrag der Beklagten gutgeschrieben werden sollte, berührt somit nicht den noch offanstehenden Rechnungsbetrag für die Tankhefte Nr. 1-36. Hinsichtlich der Veröffentlichung dieser Tank-hefte aber ha't das Berufungsgericht ausgeführt, daß es den* Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht befreie, wenn er* nach eigenem Gutdünken von einer Veröffentlichung Abstand genommen habe, weil ihm diese ungeeignet erschien. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, insbesondere ist die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei ^ürdigung der Rechnung Nr. 320 wesentliches Parteivorbringen übergangen, unbegründet. Zu Unrecht wendet sich die Revision aber auch gegen die Zuerkennung eines Betrages von 22643*65 Lire für den nach ., .der ^erträglich vorgesehenen Frist . klagten den kamen "Akim" verwendete und in den Tatsacheninstanzen nur von einer "Bearbeitung" die Hede war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Beklagte auch für diese von ihr bearbeitete Akimbildserie dem Kläger gegenüber eine Lisenzzahlungs pflicht treffe? Die Beklagte rügt aber auch zu Unrecht eine mangelnde Aufklärung durch das Berufungsgericht über die Verluste, die ihr angeblich dadurch entstanden sein sollen, daß sich auch die abgeänderte Serie infolge der Verbote der Bundesprüfstelle als unabsetzbar erwiesen hätte?

Zitierte Normen: § 8 EGBGB § 226 BGB § 286 ZPO § 11 LitUrhG § 134 BGB § 1 VerlG § 286 ZPO
vertreibenBerufungsgerichtParteiSerieVertragheftenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
2147 077
Bildstreifenromane
(Comics)
LitUrhG § 8; EGBGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht)
Auf verlagsrechtliche Lizenzverträge ist im Zweifel das am öi-t der gewerblichen Niederlassung des Lizenznehmers geltende Recht anzuwenden.
Gee. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften V. 9. Juni 1953, BGBl I 377, §§ 3 - 5* BGB § 242 Bb
 über den Einfluß von Vertriebsbeschränkungen, die sich für Druckschriften aus der Aufnahme in die Verbotsliste für jugendgefährdende Schriften.der Bundesprüfstelle ergeben? auf verlagsrechtliche Lizenzverträge®
BGH, Urt.v. 29o März I960 - I ZR 1/59 OLG Celle
 Verkündet am 29* I«Särz I960 ."irunau Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Walter L	Verlag	GmbH	in
F^HIHHPstraße fl|y vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter Li
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 den Kaufmann Marino T
v 4P p	n	•
in &
Kläger, öerufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevc'..ImäciJ tiigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vo*: 29. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kri^er-Nieland, Jungbluth, Pehle,
 Dr. Spengler und Ebel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15- November 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber der Urheberrechte an verschiedenen Bildstreifen-Romanen (sog. Comics). 1953 und 1954 schlossen die Parteien mehrere Verträge, durch die der Beklagten für die Dauer eines Jahres an bestimmten Bildstreifenserien •'das alleinige Druckrecht'* in deutscher und teilweise in holländischer Sprache eingeräumt wurde. Als Entgelt sollte die Beklagte für jedes Heft jeder Serie zwischen 4 000 und 20 00C Lire an den Kläger zahlen. Der Kläger verpflichtete sich, der Beklagten das Material zu dem Druck der Hefte, sog. Originaldessins, auf die Dauer von drei Monaten zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte erhielt die Criginaldessins und begann mit dem Druck der Hefte. Außerdem überließ ihr der Kläger die zur Übersetzung dienenden sog. Originalhefte der jeweiligen Serie.
Die Beklagte ist weder ihren Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen, noch hat sie sämtliche ihr überlassenen Originaldessins und Originalhefte dem Kläger zurückgegeben.
über das Vermögen der Beklagten wurde am 3* Juni 1955 das Vergleichsverfahren eröffnet und durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 14. Oktober 1955 ein Vergleich bestätigt, nach dem den Gläubigern der über 100 DM hinausgehenden Forderungen eine Quote von 45 in bestimmten Teilabständen ratenweise zu zahlen war. Der Kläger meldete seine Forderung zu dem Vergleichsverfahren an und beanspruchte wegen der Originaldessins und wegen der Originalhefte Aussonderung.
Mit der Klage verlangte der Kläger Herausgabe der noch nicht zurückgegebenen Originaldessins (2 a der Anträge) und Originalhefte (2 b der Anträge) sowie Bezahlung der noch
 ausstehenden Forderung, die er mit Rücksicht auf die Vergleichsquote mit 1«918.118,60 Lire beziffert, sowie Auskunftserteilung (Ziff. 3 der Anträge) über den Druck und Vertrieb von Serien nach Ablauf der vertraglichen Jahresfrist. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Gegenüber dem Zahlungsanspruch hat sie in erster Linie eingewendet, es handele sich bei den Bildstreifenromanen zu dem 2eil um jugendgefährdende Schriften, deren Vertrieb verboten sei. Die Verträge seien deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 30. April 1957 dem Zahlungsanspruch vollständig, den Herausgabeansprüchen teilweise und durch Schlußurteil vom 21. Juni 1957 ganz entsprochen; den Anspruch auf Auskunftserteilung hat es angewiesen. Gegen diese Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat insbesondere geltend gemacht, daß der Zahlungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge des Vertriebsverbotes unbegründet sei, weiterhin, daß sie ihrer Pflicht zur Herausgabe der Deseins bereits nachgekornmen sei, und daß die Originalhefte überhaupt nicht hätten zurückgegeben werden sollen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs und des Anspruchs auf Herausgabe der Originalhefte richtet, durch Teilurteil zurückgewie'sen. Über den Anspruch auf Herausgabe der Dessins, den die Parteien in der Berufungsinstanz übereinstimmend zu dem Teil als erledigt erklärt haben, i:t in diesem Teilurteil nicht entschieden worden.
Ontscheidungsgründe;
I.
I.	Das Berufungsgericht hat, allerdings ohne ausdrückliche Begründung, die zwischen dem Kläger und der Beklagten be-
gründeten Vertragsverhältnisse deutschem Recht unterstellt.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach überwiegender Rechtsansicht wird auf den Verlagsvertrag, sofern kein abweichender Parteiwille erklärt worden ist, das für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verlegers maßgebende Recht angewendet, weil sich dort in der Regel der Schwerpunkt des Verlagsvertrages befindet (vgl. BGKZ 7, 231» 235; 19, 110, 113)» Dies gilt auch für Verlagsrechtliche Lizenzverträge, bei denen es an einer Pflicht zur Ausübung der vertraglich eingeräumten Rechte fehlt, da die Vervielfältigung und Verbreitung, falls von den entsprechenden Werknutzungsbewilligungen Gebrauch gemacht wird!, von der gewerblichen Niederlassung des Lizensnehmers aus vorzunehmen ist. Gegen die Anwendung deutschen Rechtes werden auch von der Revision Angriffe nicht erhoben.
II.
Las Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Originalhefte (Ziff. 2 b der Klaganträge) in Übereinstimmung mit dem Landgericht für begründet erachtet. Ausgehend von der Feststellung,.daß die Beklagte, da sie den Empfang der Hefte nicht ernstlich bestreite, diese auch erhalten habe, fuhrt das Berufungsgericht aus; Obgleich in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen von Originalheften nicht die Rede sei, könne der Kläger ihre Herausgabe doch auf Grund seines Eigentums verlangen. Im übrigen ergebe sich die Rückgabepflicht auch aus der unterechriftlichen Vollziehung eines Schreibens des Klägers vom 16. September 1953 durch den Geschäftsführer der Beklagten. Lurch diese Unterschrift habe die Beklagte den Empfang von 4 Sammlungen Akim, Pat, Aquilla Rossa und Pierino in gebundenen Büchern und ihre Rückgabepflicht anerkannt. Die angebliche Wertlosigkeit dieser Hefte beseitige die Rückgabepflicht nicht.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zunächst ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch auf das Eigentum des Klägers an den Heften stützt. Da der Kläger bei der Überlassung der Hefte an die Beklagte unstreitig deren Eigentümer war, wäre es Seche der Beklagten gewesen darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß der Kläger über sein Eigentum zugunsten der Beklagten verfügt habe. In dieser Richtung aber fehlt es an einem schlüssigen Sachvortrag der Beklagten. Demzufolge muß davon ausgegangen werden, daß ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden hat. Der Kläger kann daher, sofern der Beklagten nicht ein Recht zu dem Besitz zur Seite steht, die Herausgabe von ihr verlangen. Ein solches Recht zu dem Besitz mag seinen zureichenden Grund in dem mit der •Überlassung der Hefte a i die Beklagte verfolgten Zweck gehabt haben, diese für eine Übersetzung als Vorlage zu verwenden. Da der Beklagten die Hefte nur zu diesem Zweck überlassen worden sind und die vertraglichen Absprachen nichts anderes besagen, muß gefolgert werden, daß die Überlassung nur leihweise geschehen ist und die Beklagte, nachdem sie den sich aus dem Zweck ergebene:n Gebrauch gemacht hat, gehalten war, die Hel an den Kläger zurück2ugeben (§ 604 3GB) Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 16. September 1953 verweist» so bestärkt das diese Annahme.
Es bedarf deshalb entgegen der Ansicht der Revision zur Begründung des Herausgabeanspruchs keiner besonderen Vereinbarung über die Rückgabe der Originalhefte, weil die Verpflichtung der Beklagten hierzu sich aus dem Gesetz ergibt .
Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, die angebliche Wertlosigkeit der Originalhefte versage es dem Kläger, ihre Rückgabe zu verlangen. Selbst wenn
 man die Wertlosigkeit solcher Hefte unterstellen konnte - was aus den Feststellungen des Berufungsurteils nicht entnommen werden kann -, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dies dem Rückgabeverlangen entgegenstehen könnte« Für einen etwaigen Verzicht des Klägers auf eine Rückgabe aber sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte nicht vorhanden» Der Kläger hat in den Tatsachen-instanzen vorgetragen, daß er von den jeweiligen Bildbandserien jeweils nur die zurückverlangten Bände besessen und diese nur aus Gefälligkeit der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Entgegen der Meinung der Revision ergab somit der Parteivortrag auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung (§ 226 BGB). Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision konnte hiernach keinen Erfolg hab-en. .
III.
Den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch net das Berufungsgericht ebenfalls in voller Höhe für begründet erachtet. Es führt in liesem Zusammenhang aus: Der Zahlungsanspruch gründe sich auf die in den Jahren 1953 und 1954 zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge.
In ihnen habe die Beklagte sich verpflichtet, gegen Überlassung des Druckrechts an verschiedenen Bildstreifenromanen die festgesetzte Vergütung an den Kläger zu zahlen.. Die Rechtswirksamkeit der Verträge werde durch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9« Juni 1953 nicht berührt, weil dieses Gesetz allein den Vertrieb der in der Verbotsliste der Bundesprüfstelle bekanntgemachten Schriften durch bestimmte Personen und an Jugendliche unter 18 Jahren verbiete, eine Verpflichtung zu dem Vertrieb aber nicht Inhalt der Verträge geworden sei, im übrigen der Ver-
trieb nicht schlechthin, sondern nur in der genannten vVeise
 eingeschränkt worden sei. Auch irgendwelche jJängelgewähr-leistungsrechte brächten den Anspruch nicht zu Fall, weil das Verbot des Vertriebs einzelner Hefte an Jugendliche kein Sachmangel der Hefte sei. Auch müßten Mängelhaftungs-ansprüche schon deshalb ausscheiden, weil die Hefte zu dem vertragsmäßigen Gebrauch, nämlich zu dem Druck, volltauglich seien, mithin keine Mängel bestünden. Schließlich entfalle die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auch nicht wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Keine der Parteien habe sich überhaupt Vorstellungen darüber gemacht, ob der Vertrieb der Bildstreifenhefte unbehindert bleiben oder verboten werden würde. Solche Vorstellungen könnten deshalb auch nicht zur Grundlage der Verträge zwischen den Parteien geworden sein. Außerdem beschränke sich das Vertriebsverbot auf bestimmte Personenkreise und auch nur innerhalb der Bundesrepublik, behindere somit nicht den Absatz in Holland und im übrigen deutschen Sprachgebiet.
Daß aber die uneingeschränkte ^usschöpfung des Absatzmarktes Geschäftsgrundlage geworden sei, könne weder dem Vorbringen der Parteien noch sonst aus dem Sachverhalt entnommen werden Die Beklagte möge s'?h zwar ihre Absatzchancen in erster
 Linie von der Zugkraft der Bildstreifenromane bei Jugendlichen versprochen haben* Das aber sei allein ihre Sache gewesen,. Sie als deutsche Verlegerin hätte allein beurteilen können, ob die Schriften verbotsgefährdet gewesen seien. Insoweit habe es sich um ein von ihr zu tragendes Geschäftsrisiko gehandelt. Abgesehen hiervon hätte die Beklagte auch darlegen müssen, daß ihr im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage mit dem Festhalten an den Verträgen trotz den von ihr behaupteten Absatzschwierigkeiten unzu demutbare. Opfer auferlegt würden. Trotz gerichtlichen Auflagen habe
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sie aber weder ihre angeblich durch die Verbote bedingten Verluste noch sonstige nachteilige Folger: hinreichend substantiiert darzulegen vermocht.
IV.
De:n Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten,
1)	Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur der Druck, nicht dagegen die Verbreitung der Bildstreifen-romane durch die Beklagte Gegenstand der zwischen, den Parteien geschlossenen Verträge sei, nicht zugestimmt werden.
Wenn auch der Beklagten nach dem 'Wortlaut der Verträge nur das "alleinige Druckrecht" übertragen worden ist, so sollte die Beklagte doch unstreitig auch zu dem Vertrieb der von ihr gedruckten Hefte berechtigt sein; andernfalls hätte die Ausübung des Vervielfältigungsrechtes für sie keinen wirtschaftlich vernünftigen Sinn gehabt. Da die Urheberrechte an den Bildstreifenromanen dem Kläger zustanden, bedurfte aber die Beklagte nicht nur zur Herstellung, sondern auch zur gewerbsmäßigen Verbreitung der Hefte einer Rechtseinräumung seitens des Klägers (§11 LitUrhG). Durch die fraglichen Verträge ist der Beklagten nach dem übereinstimmenden Parteivortrag aber auch die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Verbreitung der Bildstreifenhefte erteilt worden, wobei dahinstehen kann, ob insoweit eine ausschließliche oder nur eine einfache Werk-nutzungslizens eingeräumt worden ist. Der Umstand, daß die Beklagte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts zur Verbreitung nicht verpflichtet war, ändert nichts daran, daß nicht nur das Vervielfältigungssondern auch das Verbreitungsrecht unmittelbarer Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen war. Hieraus aber folgt, daß ein Verstoß dieser Verträge gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9«Juni 1953 nicht mit der Begründung verneint werden kann, Inhalt der frag-
liehen Vereinbarungen bilde nur das Nachdrucksrecht, während das Verbotsgssets sich nur mit Verbreitungshandlungen befasse, /.enn gleichwohl aus § 134 BGB keine Nichtigkeit der Verträge, soweit sie sich auf Bildstreifenhefte beziehen, die von der Bundesprüfstelle auf die Verbotsliste gesetzt worden sind, gefolgert werden kann, so ergibt sich dies daraus, daß damit-der Vertrieb der fraglichen Hefte nicht etwa allgemein verboten ist, sondern nur der Vertrieb an Jugendliche unter IS Jahren sowie an oder durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen und Reisende von Haus zu Kaus (§§ 3-5 des Ges. v. 9. Juni 1953)* Da andere Vertriebsarten den Beteiligten offen blieben, würde es über den Zweck des Verbotsgesetzes hinausgehen, Verträge über den Vertrieb jugendgefährdender Schriften schlechtlin als nichtig zu behandeln. Aus diesem Grunde kann auch der von der Revision vertretenen Auffassung nicht zugestimmt werden, daß bereits die Vervielfältigung jugendgefährdender Schriften unzulässig sei*
2)	Soweit das Berufungsgericht Gewährleistungsansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels mit der Begründung ablehnt, daß auch die von dem Verbot betroffenen Hefte 2um ver- . tragsgemäßen Gebrauch, nämlich zu dem Nachdruck, voll tauglich seien, kann ihm aus den gleichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Zwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß auf das Rechtsverhältnis verlagsrechtliche Bestimmungen keine unmittelbare Anwendung finden können, weil es an einer. Pflicht der Beklagten zur Vervielfältigung und Verbreitung fehlt (vgl. § 1 VerlG). Wohl aber sind auf solche Urheberrechtsverträge, die Verträge besonderer Art darstellen, die je nach ihrer schuldrechtlichen Ausgestaltung Elemente eines Bienst-, Werk-, Kaufoder Pachtvertrages enthalten können, allgemeine Vertragsgrundsätze anzuwenden. Hätte die Beklagte den Nachweis zu erbringen vermocht, daß ihr die Ausübung des* ihr eingeräumten Verbreitun srechtes hinsichtlich einzelner
 üefte der ihr zu dem Nachdruck überlassenen Bildstreifenromane tatsächlich dadurch, daß diese Hefte auf die Verbotsliste der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gesetzt wurden, unmöglich war, so hätte nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes eine Minderung der Lizensgebühren, die als Gegenleistung auch für das in den Verträgen nicht ausdrücklich erwähnte Vertriebsrecht ausbedungen waren, sei es nach Gewährleistungsvorschriften, sei es nach den Grundsätzen des § 242 3GB, in Betracht kommen können, falls nicht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daß das Risiko einer solchen Beschränkung der Verbreitungsmöglichkeiten allein von der Beklagten zu tragen sei«, Für diese Annahme spricht, daß in den Verträgen in keiner Weise zu dem Ausdruck gekommen ist, die Schriftenreihe sei ausschließlich oder doch in erster Linie für Jugendliche unter 18 Jahren bestimmt. Da erfahrungsgemäß für derartige Bildstreifenromane auch bei älteren Personen ein Interesse besteht, wie die Abdrucke solcher sog. Comics in zahlreichen Tageszeitungen und anderen nicht für Jugendliche bestimmten periodischen Druckschriften erweisen, kann entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht ohne weiteres angenommen werden, Geschäftsgrundlage der Verträge habe die Möglichkeit eines Vertriebes der Hefte an Jugend- ■ liehe unter 18 Jahren gebildet. £s kommt hinzu, daß die Verträge nicht etwa über erst zu schaffende Schriftwerke, sondern über fertiggestellte Bildhefte abgeschlossen worden sind, die Beklagte also vor Abschluß der Verträge in der Lage war, Inhalt und Ausgestaltung der 3ildstreifenromane und ihre Eignung für jugendliche Leser selbst zu überprüfen.
3)	Es bedarf aber im Streitfall keiner abschließenden Stellungnahme zu der Präge, ob die Beschränkungen in den Vertriebsmöglichkeiten für einzelne Hefte durch die Bundes-
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Prüfstelle für jugendgefährdende Schriften ausschließlich * in geschäftlichen Risikobereich der Beklagten gelegen haben. Denn Voraussetzung für eine Minderung der vertraglich fest-gelegten Lizenzgebühren wäre in jedem Fall, unabhängig davon, ob rechtlich der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der Mängelhaftung durchgreifen könnte, daß die Beklagte durch die von ihr behauptete Behinderung im Absatz tatsächliche Verluste erlitten hat.
Dies aber ist von dem Kläger nachdrücklich bestritten worden» Der Kläger hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Beklagte habe das Verbot der Bundesprüfstelle nicht beachtet, die fraglichen Hefte vielmehr weiterhin an die Einzelhändler zu dem Vertrieb gegeben und auch vollständig * abgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten kein unbegrenztes Nacridrucksrecht eingeräumt worden ist, ihr vielmehr die Originaldeseins nur jeweils für 3 Monate zu dem Nachdruck überlassen wurden, ihr also für den Vertrieb nur derjenige Bestand an Heften zur Verfügung stand, den sie innerhalb dieser Frist rechtmäßig hergestellt hatte»
Da nach der eigenen Darstellung der Beklagten erstmalig im Oktober 1954 Hefte der fraglichen Bildstreifenserien auf die Verbotsliste der Bundesprüfstelle gesetzt wurden, also geraume Zeit nach Abschluß des letzten Lizenzvertrages vom 2. Juli 1954, konnte für den Vertrieb nur der in diesem Zeitpunkt vorhandene Bestand an fertiggestellten Heften in Betracht kommen. Um Klarheit über die von der Beklagten behaupteten Absatzverluste durch das Verbot der Bundesprüf-; stelle und Unterlagen für die Würdigung der Frage zu ge- • winnen, ob unter Abwägung der beiderseitigen Interessen-und Risikolöge eine Bindung der Beklagten an die von ihr Übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu demutbar sei, hatte das Berufungsgericht der Beklagten durch Beschluß vom 15- Februar 1958 aufgegeben unter Beweisantritt u.a. zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen;
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1.	»‘.eiche Gesamteinnahmen die Beklagte aus den tatsächlich veröffentlichter* Teilen der verbotsbetroffenen Serien einschließlich der Holländischen Ausgabe erzielt habe,
2.	welche Unkosten die Beklagte für die Herstellung der einzelnen verbotsbetroffenen Serien einscnließlich der holländischen Ausgaben gehabt habe,
5. welche Einnahmen die Beklagte aus der Verwertung der nicht mehr absetzbaren Hefte der verbotsbetroffenen Serien erzielt habe und wieviel solche Hefte noch bei ihr lagern.
Zu der letzten Frage hat die Beklagte sich ohne Beweisantritt auf die Einlassung beschränkt, daß Einnahmen aus' der Verwertung der nicht mehr absetzbaren Hefte nicht erzielt worden seien, der Verlag auch nicht mehr im 3esitz irgendwelcher Hefte sei, diese vielmehr als wertlos vernichtet worden seien. Zu den Fragen 1 und 2 hat der frühere Vergleichsverwalter der Beklagten dahin Stellung genommen, daß eine Darstellung der Verluste des Verlages aus den verbotenen Serien nicht mit Sicherheit gegeben werden könne, weil acht Verlagsobjekte auf einem Sammelkonto erfaßt worden seien, aber nur vier Serien von dem Verbot betroffen worden seien. Er habe 1955 in seiner Eigen*-sohaft als Vergleichsverwalter darauf gedrängt, daß die . fraglichen Serien infolge der Verlustsituation keinesfalls wieder aufgelegt würden. Es läßt keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, daß substantiierte Darlegungen der Beklagten darüber fehlen, welche Verluste ihr durch das Verbot, einzelne Hefte verschiedener Serien an Jugendliche unter 18 Jahren oder durch bestimmte Personenkreise zu vertreiben, tatsächlich erwachsen sind.
Nur beim Nachweis von auf dem Verbot beruhenden Verlusten konnte aber, wie dargelegt, eine Minderung der vertraglich festgelegten Zahlungsansprüche überhaupt in Betracht kommen.
Zu Unrecht meint die Revision unter Berufung auf § 286 das Berufungsgericht habe bereits aus den mit Schriftsatz vom 31« Hai 1958 überreichten Anlagen die völlige Unverkäuflichkeit der verbotsbetroffenen Bildstreifenhefte ent-r nehmen müssen. Die fraglichen Schreiben einzelner Zeitschriftengrossisten, deren Firmen im wesentlichen in Bayern und Württemberg ansässig sind, ergeben nur, daß in diesen Gebieten bei dem Absatz einzelner Serien Schwierigkeiten *ufgetreten sind. Sie lassen ’keinen Rückschluß darauf zu, daß der Vertrieb auch in anderen Teilen der Bundesrepublik tatsächlich nicht mehr durchgeführt worden ist. Hierzu hätte es substantiierter Darlegangen und Beweisangebote der Beklagten bedurft, die allein die wirtschaftlichen Folgen der Vertriebsbeschränkungen zu überblicken vermochte, insbesondere über den Umfang der Restbestände, die angeblich infolge der aufgetretenen Absatzbehinderung von ihr vernichtet sein sollen. Da die Beklagte ihrer Darlegungs- : und Beweispflicht in dieser Richtung trotz des Aufklärungs-beschlusses des Berufungsgerichts nicht ausreichend nach-gekommen ist, ist ihr Verlangen nach einer Freistellung von ihren vertraglich übernommenen Zahlungsverpflichtungen. soweit diese noch nicht erfüllt sind, vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als unbegründet angesehen worden. £s bedarf deshalb keiner Prüfung, ob etwa Gewährleistungsansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder die heim Yiegfall der Geschäftsgrundlage geltenden Grundsätze eine solche Freistellung von den noch offenstehenden Verbindlichkeiten zu rechtfertigen vermöchten, falls der 3eweis für ta tsächliche Verluste der Beklagten infolge der durch das Verbot der Bundesprüfstelle ausgelöjten rechtlichen
 Vertriebsbesenränkungen hinsichtlich einzelner Hefte der zu dem Nachdruck überlassenen Sildstreifenserien erbracht worden wäre»
. Die Revision beanstandet schließlich noch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht bei der Prüfung der Höhe des Zahlungsanspruchs des Klägers zwei öildserien berücksichtigt, die in Wahrheit keine Lizenzzahlungspflichten der Beklagten ausgelöst hatten«
) In diesem Zusammenhang macht die Revision einmal geltend, das Berufungsgericht nabe übersehen, daß es sich bei der Rechnung vom 3* Juli 1954 für die Tankhefte (Rechnung Nr. 320) um die sog. Patserie gehandelt habe, die die Beklagte unstreitig im Einvernehmen mit dem Kläger nicht herausgebracht habe. Die Beklagte könne daher mit dem vom Kläger hierfür geforderten Betrag nicht belastet werden.
Auch diesem Revisionsangriff muß der Erfolg versagt vleiben«,-Hs ist zwar richtig, daß beide Parteien von einer Identität der Tank- und Patserie ausgehen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 4.2.1958, Schriftsatz der Beklagten vom 14.2.1958), Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, daß die Beklagte 1953 erklärt hat, die Patseri*, noch nicht drucken zu wollen und ihr deshalb die von Ihr bereits bezahlte Rechnung Nr» 295 vom 14. September 1953 über die Patserie Heft Nr. 1 - 27 von dem Kläger gutgebracht werden sollte (vgl, Schriftsatz d.Kl. vom 14. April 1958). Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß der am 14. September 1953 für die Patserie in Rechnung gestellte Betrag von 432,863 Lire für die Serie "Virgola", die genauso viel kostete, verrechnet worden ist. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Patserie zurückbekommen und ausdrücklich erklärt, daß er den bereits gezahlten Betrag der Beklagten gutschreiben würde, konnte sich aber nur
 auf diejenigen Hefte der Patserie beziehen, die Gegenstand der Rechnung Hr. 295 vom 14. September 1953 gebildet hatten, da unstreitig nur dieser Rechnungsbetrag, nicht dagegen der Betrag von 577-152 Lire der Rechnung Nr. 320 vom 3- Juli 1954 liber Tankhefte Nr. 1 - 36 von der Beklagten bezahlt worden ist. Unabhängig davon, ob die Parteien die Tankserie als identisch mit der Patserie ansahen, betrifft hiernach die Rechnung Nr. 320 einen anderen Geschäftsvorgang als die Rechnung Nr. 295- Das Zugeständnis des Klägers, daß die Patserie mit seinem Einverständnis nicht von der Beklagten herausgebracht und der fraglichen Rechnungsbetrag der Beklagten gutgeschrieben werden sollte, berührt somit nicht den noch offanstehenden Rechnungsbetrag für die Tankhefte Nr. 1-36. Hinsichtlich der Veröffentlichung dieser Tank-hefte aber ha't das Berufungsgericht ausgeführt, daß es den* Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht befreie, wenn er* nach eigenem Gutdünken von einer Veröffentlichung Abstand genommen habe, weil ihm diese ungeeignet erschien. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, insbesondere ist die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei ^ürdigung der Rechnung Nr. 320 wesentliches Parteivorbringen übergangen, unbegründet.
Zu Unrecht wendet sich die Revision aber auch gegen die Zuerkennung eines Betrages von 22643*65 Lire für den nach ., .der ^erträglich vorgesehenen Frist . .	,	.	„	,or7X
^blauf/vorgenommenen utuck der Serie Aicim (Rechnung Nr. 327)
Soweit die Beklagte geltend macht, es habe sich hierbei um eine von ihr selbst vorgenommene.Neubearbeitung der ihr von dem Klager überlassenen Akimserie gehandelt, die eine* selbständige, von dem Verlagserzeugnis des Klägers völlig unabhängige Neuschöpfung dargestellt habe, handelt es sich um einen neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben muß. Da auch die Serie der Be-
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klagten den kamen "Akim" verwendete und in den Tatsacheninstanzen nur von einer "Bearbeitung" die Hede war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Beklagte auch für diese von ihr bearbeitete Akimbildserie dem Kläger gegenüber eine Lisenzzahlungs pflicht treffe?
Die Beklagte rügt aber auch zu Unrecht eine mangelnde Aufklärung durch das Berufungsgericht über die Verluste, die ihr angeblich dadurch entstanden sein sollen, daß sich auch die abgeänderte Serie infolge der Verbote der Bundesprüfstelle als unabsetzbar erwiesen hätte? In seinem Beschluß vom 15- Februar 1958 hat das Berufungsgericht in angemessener Weise zu Beweisantritten u.a. auch über etwaige Verluste der Beklagten aus der Hiehtabsetzbarkeit verbotener Serien angeregt. Demgegenüber hat die Beklagte, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist, ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, insbesondere keine ausreichende beweise anzutreten bzw. zu führen unternommen. Das Berufungsgericht hat hiernach rechtsirrtumsfrei dem Kläger für die Serie Akim (Rechnung Hr. 327) einen Betrag von 22.643>65 Lire zugesprochen.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurückzuweisen*
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