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BGH · I-ZH-1/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZH-1/53

lassungsanspruch ist vermögensrechtlicher Natur, wenn er - neben der Wahrung ideeller Belange - auch dem Schutz der Vermögens- ; rechtlichen Interessen des Urhebers an der ihm durch das Urheberrecht vorbehaltenen wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes dienen soll* Der Kläger behauptetder Beklagte habe in diesem Verzeichnis, das’unter dem Kamen des Beklagten veröffentlicht'worden sei, ohne sein Wissen wesentliche Teile aus einem Verzeichnis über die grafischen Werke Kokoschkas entnommen, das von dem Kläger für eine Ausstellung der Werke Kokoschkas in München bearbeitet und zusammengestellt worden sei. §823 Abs 2 BGB, § 11 LitUG und § 1 UWG zur Unterlassung und zu dem Ersatz des ihm entstandenen oder noch entstehenden Schadens verpflichtet sei* Der,Beklagte hat unstrei-tig 4 Exemplare des von dem Kläger beanstandeten Verzeichnisses nach Stuttgart geschickt, ..... Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil verworfen. Die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß der im vorliegenden Pall geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht vermögehsrechtlicher Natur sei, weil er in dem Urheberrecht - einem Immaterialgüterrecht - seine Grundlage habe, kann;nicht beigepflichtet werden. In dieses ausschließliche Werknutzungsrecht des Klägers hat aber der Beklagte nach der Sachdarstellung des Klägers in unzulässiger Weise durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Verzeichnisses eingegriffen, das Gegenstand des auf Unterlassung gerichteten Klagantrages ist. fremdem Namen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sondern vor allem auch dem Schutz seines vermögensrechtlichen Interesses an der ihm durch das Urheberrecht vorbehaltenen ausschließlichen wirtschaftlichen Ausnutzung seiner Geistesschöpfung» Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht den vermögensrechtlichen Charakter des Klaganspruchs bejaht»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 549 ZPO
unzulässigvermögensrechtlichenVerzeichnisStuttgartBrUrheberrechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2825 062
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für dieifantliche- Sammlung*
Gesetz:	ZK)	§§	512a,	549	Abs	25	v
LitUU §§ 11, 36
Hechtssatz:	Bin	aus	dem	Urheberrecht erwachsener Unter-
lassungsanspruch ist vermögensrechtlicher Natur, wenn er - neben der Wahrung ideeller Belange - auch dem Schutz der Vermögens- ; rechtlichen Interessen des Urhebers an der ihm durch das Urheberrecht vorbehaltenen wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes dienen soll*
Aktenzeichen:	I	ZH	1/53	*	-	Iß	Stuttgart
 Beschluß des BUH vom 2. Juni 1953 OLG- Stuttgart
l§il!
B e s c h 1 u ß
In Sachen
 des Wolfgang G-Galerie Gi
, Verleger und Kunsthändler,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br,
 gegen
Wilhelm A Experte für V{
, Schriftsteller und freiberuflicher ,	Am	HJ
Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 2» Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br.Lindenmaier, Br.Bock, Br»Krüger-Nieland, Br.Nastelski und Br.Christoph
 beschlossen:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27o November 1952 wird als unzulässig verworfen.
Bie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last.
I; Mit der Klage wird gegen den in München ansässigen Beklagten vor dem Landgericht Stuttgart ein Unterlassungsanspruch verfolgt, der dahin geht, dem Beklagten zu verbieten, das in einem Ausstellungskatalog der neuen Galerie der. Stadt L^(>. enthaltene Verzeichnis "Das grafische Werk Oskar Kokoschkas" in deutscher oder anderer Sprache weiter zu verbreiten oder es weiter hersteilen und verbreiten zu lassen.
Der Kläger behauptetder Beklagte habe in diesem Verzeichnis, das’unter dem Kamen des Beklagten veröffentlicht'worden sei, ohne sein Wissen wesentliche Teile aus einem Verzeichnis über die grafischen Werke Kokoschkas entnommen, das von dem Kläger für eine Ausstellung der Werke Kokoschkas in München bearbeitet und zusammengestellt worden sei. Der Kläger hat geltend gemacht, daß der Beklagte hierdurch sein Urheberrecht verletzt habe und. nach .
§823 Abs 2 BGB, § 11 LitUG und § 1 UWG zur Unterlassung und zu dem Ersatz des ihm entstandenen oder noch entstehenden Schadens verpflichtet sei* Der,Beklagte hat unstrei-tig 4 Exemplare des von dem Kläger beanstandeten Verzeichnisses nach Stuttgart geschickt, .....	*
Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil verworfen. Die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten,
 
II. Die Revision ist unzulässig.
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe '( §§ 512a, 549 Abs 2 ZPO). Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß der im vorliegenden Pall geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht vermögehsrechtlicher Natur sei, weil er in dem Urheberrecht - einem Immaterialgüterrecht - seine Grundlage habe, kann;nicht beigepflichtet werden. Der Begriff des vermögensrechtlichen Anspruchs im Sinne der angeführten Bestimmungen setzt nicht voraus, daß der Anspruch aus einem vermögensrechtlichen Verhältnis erwachsen ist. Es genügt vielmehr, daß er auf eine Vermögenswerte Leistung gerichtet ist, mag er sich auch auf ein Persönlichkeitsrecht gründen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob beim Urheberrecht die vermögensrechtlichen oder die persönlichkeitsrechtlichen Bestandteile überwiegen,. Jedenfalls schützt das Urheberrecht nicht nur die ideellen, sondern auch die materiel- • len Interessen des Urhebers. Dem Schöpfer eines Werkes ist durch das Urheberrecht insbesondere die wirtschaftliche Auswertung seines Werkes Vorbehalten.
In dieses ausschließliche Werknutzungsrecht des Klägers hat aber der Beklagte nach der Sachdarstellung des Klägers in unzulässiger Weise durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Verzeichnisses eingegriffen, das Gegenstand des auf Unterlassung gerichteten Klagantrages ist. Dieser Unterlassüngsantrag dient nicht etwa nur dem Schutz des ideellen Interesses des Klägers daran, daß sein Werk oder doch Teile seines Werkes nicht unter
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fremdem Namen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sondern vor allem auch dem Schutz seines vermögensrechtlichen Interesses an der ihm durch das Urheberrecht vorbehaltenen ausschließlichen wirtschaftlichen Ausnutzung seiner Geistesschöpfung» Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht den vermögensrechtlichen Charakter des Klaganspruchs bejaht»
Die entgegen der Vorschrift des § 549 Abs 2 ZPO eingelegte Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl BGH vom 18« November 1952 - I ZR 218/52),
Lindenmaier	Bock	Krüger-Nieland
 Nastelski Christoph