Der Beklagte war damals Gesellschafter der OHG Bv & diese handelte mit ungesalzenen Fellen und Häuten Die beiden erwähnten Gesellschaften traten miteinander in Geschäftsverbindung. Im Jahre 1934 gründete der Beklagte zusammen mit dem erwähnten Paul der seine Stellung bei der .GmbH aufgab, die OHG Paul Co., die den Handel mit ungesalzenen Häuten und Fellen fortsetzte. Der Kläger ist Halbjude, Gegen die GmbH wurde im Jahre fc. Februar 1948 teilte das V/irtschaftsamt in Hamburg dem Kläger auf seine Anfrage mit, daß gegen die Wiederaufnahme der Großhandelstätigkeit durch die Firma GmbH Der Häutehandel war in der Weise geregelt, daß die Schlachter Häute und Pelle an Häutegroßhändler nur dann veräußern durften, wenn diesen der Erwerb vom Erzeuger durch schriftlichen Ausnahmebescheid ausdrücklich gestattet worden war. kärz 1948 bat er, ihn nicht als kittelhändler, sondern als Großhändler zuzulassen, da die Sachlage sich inzwischen geändert habe, hr habe nämlich in der Zwischenzeit mit einem maßgeblichen kittelhandler, dem Beklagten, verhandelt. Dieser habe sich bereit erklärt, die ihm als kittelhändler zur Verfügung stehende bare in erster Linie ihm, dem Kläger, als Großhändler anzubieten. Tfied er auf nähme der Geschäfts be Ziehungen Bezug: Unsere heutige Unterhaltung Ich bin bereit, Ihnen meinen Anfall an deutschen Häuten und Pellen im ungesalzenen Zustand für die Dauer von zwei Jahren zu liefern, im Rahmen der über den Verkehr mit Häuten und Pellen ergangenen Bestimmungen. Der Kläger hat im Dezember 1949 Klage gegen den Beklagt! erhoben, zunächst mit dem Anträge, festzustellen, daß der Be-| klagte verpflichtet sei, ihm gemäß seinem Schreiben vom lo. April 1948 auf die Dauer von zwei Jehren seinen Anfall in deutschen Häuten und Fellen zu dem Einkaufspreis zu liefern, vo] behältlich einer ihm zu zahlenden Provision. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seinen Antrag geändert und im ersten Rechtszuge schließlich beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auf die Dauer von zwei y%rJahren seinen Anfall in deutschen Häuten und Tellen im ungesalzenen Zustande- zu dem Einkaufspreis zur Verfügung zu stellenl gegen Zahlung von 1 l/2 P'ff pro Pfund Prischgewicht. April£1948 einen Vertrag abgeschlossei durch den der Beklagte sich Verpflichtet habe, ihm seinen An*^: fall an deutschen Häuten und Fellan im ungesalzenen Zustande^ auf die Dauer von zwei Jahren im Rahmen der über den Vorkehr' mit Häuten und Pellen ergangenen Bestimmungen zu liefern. Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits hat der iCLäger ferner geltend gemacht, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die GeschÖftsbeziehungen auf der alten Grundlage ■ wieder aufzunehmen, Dem Beklagten habe nicht zweifelhaft sein können, daß dem Abkommen vom April 1948 der Vertrag vom 1. Ss sei ausdrücklich vereinbart worden, die Zusammenarbeit solle auf der Basis der früheren Verträge erfolgen, her Beklagte habe guten Grund gehabt, die Gcscl äftabeZiehungen wieder aufzunehmen, weil er für die unberechtigte Schließung des Geschäftes im Hovembcr .1937 mitverantwortlich gewesen sei, aus ihr Vorteile gezogen tund daher Regreß- und Restitutionsansprüche zu besorgen ge- Vorbringen des Klägers bestritten und erwidert, bei den Besprechungen im Jahre 1948 sei' von dem Vertrage vom I. Br, der Beklagte, habe sich im übrigen bereit erklärt, an den Kläger Baute zu dem jeweiligen Tagespreis 1. Leu Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für die Dauer von zwei Jahren seinen Aniall an deutschen Y* Hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, seinen gesamten Anfall in deutschen Häuten F und Tellen im ungesalzenen Zustand zu handelsübliche^ Bedingungen aufgrund* eines zwischen den 'Parteien ab- |> zuschließenden Rahraenkontraktes, dessen verbindliche^, Inhalt gegebenenfalls von einem vom Gericht zu be-stellenden Sachverständigen bestimmt werden möge, £ zu liefern. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Anträge, das Urteil aufzuheben und nach seinen Berufungsanträgen zu erkennen. Bs ist der Auffassung, selbst wenn ein solcher zustande-gekommen sein sollte, könne der Kläger aus einem doppelten Grunde keine Hechte mehr aus ihm herleiten. Bis dahin habe der Beklagte den Kläger nicht beliefern können, weil dieser keine Häutemarken besessen habe. D e Bevision geht mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte bis zur WährungsUmstellung den Kläger nicht habe beliefern körnen, weil dieser die bis dahin nötigen Sie rügt aber, und zwar insoweit mit liecht, daß die Annahme Ges Berufungsgerichts, die Beschränkungen für den Handel mit Häuten und Fellen seien mit dem 21. Ber Handel mit Häuten und Fellen war für die in Betracht kommende Zeit in der britischen Zone zunächst durch die Verordnung des Zentralamtes für V/irtschaff vom lo. Sie j wurde durch die Anordnung Leder 1/40 des [Direktors für Ver-waltung und Wirtschaft vom 7. Im weiteren Verlaufe dos Rechtsstreits hat er zwar eine solche Behauptung aufgestellt und sich dafür auf Zeugen berufen, lir hat aber keine substantiierte Dar^ Stellung über den Verlauf der Verhandlungen vom lo. Bas erwähnte Bestätigungsschreiben besagt, daß die Häute und Telle im Rahmen der über den Verkehr mit Häuten und Pellen ergangenen Bestimmungen geliefert und daß die Einzelheiten einem zusätzlichen Rr-hmenkontrakt Vorbehalten bleiben sollten. Kläger gegenüber dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht); auf den Vertrag vom 1. Da der Vertrag indessen zur Zeit der gelenkten Wirtschaft abgeschlossen worden ist, in der die Handelsspam l^estlagen und die Uebenabreden, die in dem geplanten Zusatz-I 'vertrage niedergelegt werden sollten, notfalls durch das G-e-j rieht ergänztöAvprden-konnten, so bestehen gegen seine Rechtst] Wirksamkeit entgegen der Auffassung des Landgerichts keine durchgreifenden Bedenken.. Dfr Beklagte hat nämlich über seinen Anfall von Häuten und Fell< .aus der Zeit vom April 1948 bis zu dem April 1950 inzwischen längst verfügt. Das habe zur Folge, daß der Beklagte die ihm ab Rechtskraft des Nachdem durch den Ablauf der zwei Jahre die vereinbarte Leistung unmöglich geworden ist, läßt sich der Zustand, der bestehen würde, wenn der etwa zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, auch nicht mehr herstellen. Es ist bereits oben dargelegt, daß für die Vereinbarungen der Parteien allein das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom lo. April 1948, dem der Kläger nicht widersprochen hat, maßgebend ist. Es enthält nichts darüber, daß der Beklagte verpflichtet sein sollte, den Kläger zu Vorzugspreisen zu beliefern. Aus ihm läßt sich vielmehr nur entnehmen, daß der Kläger einen Anspruch auf Lieferung zu den üblichen Tagespreisen besaß. Zu •diesen hätte der Beklagte, nachdem die Bestimmungen über die Häutemarken im Juni 1948 entfallen waren, den Kläger beliefern ' müssen. sich der Beklagte nach der WährungsUmstellung bereit erklä den Kläger zu den üblichen Tagespreisen zu beliefern, de* : ger/hat damals aber Belieferung zu Vorzugspreisen verlangt, die •Beliaferuhg.-l'S.t Die R vision macht hier geltend, der Beklagte habe unter Tagespr den Preis verstanden, den die Pelle im gesalzenen und bear teten Zustande gehabt* hätten, v.ährend sie im ungesalzenen unbearbeiteten Zustande hätten geliefert werden sollen, in ser Form seien sie niemals angeboten worden, auch nicht zu Tagespreis, der handelsübliche Gewinn bei ungesalzenen Pel habe etwa 0,05 bis 0,10 DM je kg betragen, hätte das Beruf gericht den Kläger mit seiner Präge nicht überrascht, so h er den Unterschied näher auseinandergesetzt und sich zu dem B weis dafür, daß der Beklagte ihm nur ungesalzene Fell.e Der Klage, hätte ihr weder im ersten Rechtszuge noch in der Berufungs-l begrüudung widersprochen und behauptet, der Beklagte habe id erklärt, an den Kläger Häute zu dem jeweiligen Tagespreis z Das Berufungsgericht hatte zu der Verhandlung vom 9* November 195o das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet und den Kläger persönlich geladen« angegeben hatte, er sei bereit gewesen, den Kläger zu den üblichen Tagespreisen zu beliefern, demgegenüber nur geltend gemacht hat, er habe Beliefei'ung zu Vorzugspreisen verlangt', so war für * das Berufungsgericht kein Anlaß gegeben, von seinem Frage-i*echt noch 5 139 ZPO Gebrauch zu machen. Für eine weitere Aufklärung war daher kein Baum, ivfit seiner neuen, im Revisionsrechtszuge gegebenen Darstellung, die mit den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts im "Widersprich steht, kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Auf Grund der Feststellungen des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte den Kläger zu den üblichen Tagespreisen beliefern wollte, daß der Kläger aber Vorzugspreise verlangt hat. lie Ausführung d.es Vertrages ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, au die der Senrt, da sie nicht auf Verfahrensverstoßen beruhen, gebunden ist, daran gescheitert, daß der Kläger zunächst nicht die erforderlichen Iläutemazdcen zur Verfügung hatte und daß er nach Wegfall der betreffenden Durch diese Vertragsverletzung des Klägers * entfielen die Vertragspflichten des Beklagten, wie sich aus * dem letzten Absatz des maßgeblichen Bestätigungsschreibens vom lo. Daher war die Revision des Klägers mit der | Kostenfolge,aus § 97 ZPO zurückzuweiseh.
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Rür das ICaclis chlagewerk!
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Gesetz? §§ 325,*526, 249 BGB
Hechtssatz: Ter Schadensersatzansjruch aus §§ 325,
326 BGB geht in der Regel nicht auf Herstellung nach { 249 Satz 1 BGB. *
Aktenzeichen: I ZR l/5l
Urteil von 5. Oktober 1951
OLG. Hamburg
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am 5* Oktober 1951
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alc urkundsbeemtcr der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
. In dem Rechtsstreit des^Kauimauns Friedrich in H|
Klägers und Eevisionsklägers, - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt jDr..
gegen
den Kaufmann John S e IiflBstr. •,
in Hi
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- l?rb s e To evo Ilmächt igter: Rechtsanwalt Ir.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Brof. Ir. Linüenmsier, Ir. Birnbach, Schmidt, Wilde und Br. Krüger-Iie1and
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Cberlandesgerichts in Hamburg vom 16. November 195o wird auf seine Kosten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
A
Tat "be stand
Der Kläger gründete im Jahret1920 zusammen mit seinem Bruder und ei die offene Handelsgesellschaft Gebr. die eine Großschlächterei
und einen Import- und Großhandel mit Schlaehtprodukten be-
trieb. Im Jahre 1930 wurde die CHG in eine GmbH umgewandelt.
tätig. Der Beklagte war damals Gesellschafter der OHG Bv & diese handelte mit ungesalzenen Fellen und Häuten
Die beiden erwähnten Gesellschaften traten miteinander in Geschäftsverbindung. Der Beklagte stellte den gesamten. Häute-anfall der GmbH zu dem.Ankauf zur Verfügung und diese verpflichtete sich zur Abnahme. Im Jahre 1934 gründete der Beklagte zusammen mit dem erwähnten Paul der seine Stellung
bei der .GmbH aufgab, die OHG Paul Co., die den
Handel mit ungesalzenen Häuten und Fellen fortsetzte. Ara 1. August 1934 schloß die Firma Gebr.
GmbH, mit der CKG Paul Co. einen Vortrag, durch den
letztere sich verpflichtete, der GmbH einmal in der Woche den gesamten Tagesanfall an Großviehhäuten, Kalbfellen und Schaffellen zu liefern. Fach dem Vertrage hatte die GmbH der ÖEG die. im gegenseitigen iüihverständnis festgesetzten, im Vertx'age näher angegebenen Grundpreise zuzüglich 11/2 Pf*, per Pfund Frischgewicht zu zahlen. Dine Neufestsetzung der Grundpreise sollte jeweils nach einer in Hamburg abgehaltenen Aitetfcm im gegenseitigen üiinvörständnis vorgenoramen werden.
Die Offenen-Handelsgesellschafter wurden Gesellschafter der GmbH-. BeiSihr war ein gewisser Paul I» als Buchhalter
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Der Kläger ist Halbjude, Gegen die GmbH wurde im Jahre fc. 1937 ein OrdnungsStrafverfahren wegen Vorstoßes gegen An- P Ordnungen der Lederbewirtschaftung eingeleitet. Am lo.Ho- | vember 1937 wurde gegen sie.eine Ordnungsstrafe von 200.000 1$,-festgesetzt und die Schließung ..des Geschäfts angeordnet. Der GmbH und dem Kläger wurde jede Tätigkeit auf dem Gebiete der |> Lederwirtschaft untersagt. Die GmbH wurde im Jahre 194o im
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Handelsregister gelöscht.. t/.
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Der Beklagte 1st inzwischen aus der Firma üW & Co. v
ausgeschieden und betreibt selbständig Handel mit Fellen und £;
Häuten'. Im Jahre 1945 stellte der Kläger den Antrag, das Be- &
rufsverbot aufzuheben. Im Dovember 1946 hob der Senat der I*
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Hansestadt Hamburg das durch den Ordnungsstrafbescheid er- ji* lassene Berufsverbot auf und ließ den Kläger auf seinen Antrag zunächst wieder als Gro.ßschlächter zu. Am lo. Februar 1948 teilte das V/irtschaftsamt in Hamburg dem Kläger auf seine Anfrage mit, daß gegen die Wiederaufnahme der Großhandelstätigkeit durch die Firma GmbH
im früheren Kähmen keine Bedenken bestünden. Hach den daraali-J gen WirtschaftsbeStimmungen wurde zwischen Häutehändlern (Hittelhändlern) und Käutegroßhändlern unterschieden. Der Häutehandel war in der Weise geregelt, daß die Schlachter Häute und Pelle an Häutegroßhändler nur dann veräußern durften, wenn diesen der Erwerb vom Erzeuger durch schriftlichen Ausnahmebescheid ausdrücklich gestattet worden war.
Im übrigen hatte sie die Häute und Felle an die Häutehändler (Mittelhändler) zu liefern. Diese hatten sie an Großhändler und letztere an die Lederfabriken und Gerbereien vjeiter zu
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veräußern. Der Kläger beantragte zunächst am 2. Ltärz 1948 ihn als kittelhändler zuzulassen. Am 15. kärz 1948 bat er, ihn nicht als kittelhändler, sondern als Großhändler zuzulassen, da die Sachlage sich inzwischen geändert habe, hr habe nämlich in der Zwischenzeit mit einem maßgeblichen kittelhandler, dem Beklagten, verhandelt. Dieser habe sich bereit erklärt, die ihm als kittelhändler zur Verfügung stehende bare in erster Linie ihm, dem Kläger, als Großhändler anzubieten. Am lo. April 1948 f^nd zwischen den Parteien eine Rücksprache statt; im Anschluß daran schrieb der’Beklagte dem Kläger noch am selben Tage:
Petr.: Tfied er auf nähme der Geschäfts be Ziehungen Bezug: Unsere heutige Unterhaltung
Ich bin bereit, Ihnen meinen Anfall an deutschen Häuten und Pellen im ungesalzenen Zustand für die Dauer von zwei Jahren zu liefern, im Rahmen der über den Verkehr mit Häuten und Pellen ergangenen Bestimmungen.
Die Einzelheiten müßten einem zusätzlichen Rahmenkontrakt Vorbehalten bleiben.
&ein Angebot und meine Verpflichtung gilt jedoch nur unter den Voraussetzungen, daß Sie meinem Unternehmen kein Konkurrent werden und daß Sie selbst die erforder-• liehe besondere Zulassung als Großhändler in deutschen Häuten und Pellen erhalten.
Der Kläger teilte dieses Schreiben am 15. April 1948 dem Wirtschaftsamt mit. Er erhielt am 2o. April 1948 von diesem den Bescheid, es bestünden keine Bedenken, daß er selbst Großhandel betreibe.
^ Bis zur Aufhebung eines Teils dor Bewirtschaftunsvor-schriften durften Häute und Pelle nur gegen Häutemarken abge-
geben werden. Ler Kläger bemühte sich vergeblich,solche vom .fe
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Y/irtschaftsamt zu erhalten. Am 8. Juli 1948 teilte ihm die ^ Behörde mit, die Anordnung über die Ausgabe von Häutemarken
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sei inzwischen fortgefallen. Der Kläger verlangte darauf vomf. Beklagten Lieferung zu Vorzugspreisen. Der Beklagte lehnte J eine Lieferung zu solchen'Preisen ab. Am 13. August 1948 i| beantragte der Kläger beim \7irtschaftsamt , * ihn als Mittel- | handler zuzulassen, was auch geschah. Br ha^' seit dem Oktobe^' 1948 ein Häute- und Pellgeschäft eröffnet. Br kauft die Eäut^i bei den Schlachtereien und im Häutehandel und verkauft sie hauptsächlich an die Lederindustrie.
Der Kläger hat im Dezember 1949 Klage gegen den Beklagt! erhoben, zunächst mit dem Anträge, festzustellen, daß der Be-| klagte verpflichtet sei, ihm gemäß seinem Schreiben vom lo. April 1948 auf die Dauer von zwei Jehren seinen Anfall in deutschen Häuten und Fellen zu dem Einkaufspreis zu liefern, vo] behältlich einer ihm zu zahlenden Provision. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seinen Antrag geändert und im ersten Rechtszuge schließlich beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auf die Dauer von zwei y%rJahren seinen Anfall in deutschen Häuten und Tellen im ungesalzenen Zustande- zu dem Einkaufspreis zur Verfügung zu stellenl
gegen Zahlung von 1 l/2 P'ff pro Pfund Prischgewicht. Zur Be-’ gründung hat er zunächst nur vorgetragen (Bl 2’ dA), die
Parteien hätten am lo. April£1948 einen Vertrag abgeschlossei durch den der Beklagte sich Verpflichtet habe, ihm seinen An*^: fall an deutschen Häuten und Fellan im ungesalzenen Zustande^ auf die Dauer von zwei Jahren im Rahmen der über den Vorkehr' mit Häuten und Pellen ergangenen Bestimmungen zu liefern.
Ler Beklagte weigere sich zu Unrecht, den Vertrag zu erfüllen. Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits hat der iCLäger ferner geltend gemacht, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die GeschÖftsbeziehungen auf der alten Grundlage ■ wieder aufzunehmen, Dem Beklagten habe nicht zweifelhaft sein können, daß dem Abkommen vom April 1948 der Vertrag vom 1. August 1934 zugrunde gelegen habe, Es sei lediglich vorgesehen gewesen, Einzelheiten zu modifizieren für den Pall, daß dies erforderlich werden sollte. Ss sei ausdrücklich vereinbart worden, die Zusammenarbeit solle auf der Basis der früheren Verträge erfolgen, her Beklagte habe guten Grund gehabt, die Gcscl äftabeZiehungen wieder aufzunehmen, weil er für die unberechtigte Schließung des Geschäftes im Hovembcr .1937 mitverantwortlich gewesen sei, aus ihr Vorteile gezogen tund daher Regreß- und Restitutionsansprüche zu besorgen ge-
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat das
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Vorbringen des Klägers bestritten und erwidert, bei den Besprechungen im Jahre 1948 sei' von dem Vertrage vom I. August 1934 nicht die Rede gewesen. Es sei nur das besprochen worden,, was er, dor Beklagte, in seinem Schreiben vom lo. April 1948 niedergelegt habe. Bin Vertrag sei überhaupt nicht zustande gekommen, zu demindest sei er, der Beklagte, an ein etwaiges Abkommen nicht mehr gebunden, weil der Kläger schon seit der Uährungsumstellung Konkurrenzgeschäfte betreibe, überdies ‘sei mit der Aufhebung der Zwangswirtschaft die Geschäfts- -grundläge weggefallen. Br, der Beklagte, habe sich im übrigen bereit erklärt, an den Kläger Baute zu dem jeweiligen Tagespreis
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zu liefern, der Kläger habe es aber abgelehnt, die Ware zu diesem Preis zu übernehmen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger half*
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gegen das Urteil Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug^ beantragt:
1. Leu Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für die Dauer von zwei Jahren seinen Aniall an deutschen Y*
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Häuten und Tellen im ungesalzenen Zustand zu dem 3in-kaufspreis zur Verfügung zu stellen gegen Zahlung von 1 l/2 Pf pro Pfund Frisohgcwicht.
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Hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, seinen gesamten Anfall in deutschen Häuten F und Tellen im ungesalzenen Zustand zu handelsübliche^ Bedingungen aufgrund* eines zwischen den 'Parteien ab- |> zuschließenden Rahraenkontraktes, dessen verbindliche^, Inhalt gegebenenfalls von einem vom Gericht zu be-stellenden Sachverständigen bestimmt werden möge, £ zu liefern.
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Ganz hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn, f. den Kläger, 5.000 DL'i zu zahlen. i l-
Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
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Das Oberlandesgericht hat die Parteien persönlich gehört.
und sodann die Berufung zurückgewiesen..
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Anträge, das Urteil aufzuheben und nach seinen Berufungsanträgen zu erkennen.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision.zurückzuweisen.
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Bntscheidungsgründe
Bas Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein rechtswirksamer Vertrag abgeschlossen worden ist. Bs ist der Auffassung, selbst wenn ein solcher zustande-gekommen sein sollte, könne der Kläger aus einem doppelten Grunde keine Hechte mehr aus ihm herleiten. Üs führt aus:
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Grundlage des Vertrages seien die Bestimmungen der Zwangsbewirtschaftung gewesen. Kach ihnen hätten Handelsbeschränkungen bestanden. Der Beklagte habe als Händler Häute und Pelle nicht an Gerbereien und Lederfabriken, sondern nur an Großhändler veräußern und der Kläger wiederum habe als Großhändler Häute und Pelle nur von Händlern und nicht von Erzeugern erwerben dürfen. Des weiteren hätten Häute und Pelle nur gegen Häutemarken abgegeben werden dürfen. Die Zwangsbewirtschaftung habe .bis zur V/ährungsumstellung bestanden. Bis dahin habe der Beklagte den Kläger nicht beliefern können, weil dieser keine Häutemarken besessen habe. Kit der tährungsUmstellung sei die Zwangsbewirtschaftung entfallen und damit dem Vertrage die Grundlage entzogen. Schon deshalb habe der Beklagte den Kläger nicht mehr zu beliefern brauchen, überdies habe der Beklagte dem Kläger nach der V/ährüngsurastellung Häute und ^ Pelle zu den üblichen Tagespreisen liefern wollen. Der Kläger habe aber eine Belieferung zu Vorzugspreisen verlangt. Der Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, zu solchen Preisen zu liefern. * H
D e Bevision geht mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte bis zur WährungsUmstellung den Kläger nicht habe beliefern körnen, weil dieser die bis dahin nötigen
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.Häutemarken nicht besessen habe. Sie rügt aber, und zwar insoweit mit liecht, daß die Annahme Ges Berufungsgerichts, die Beschränkungen für den Handel mit Häuten und Fellen seien mit dem 21. Juni 1948 im vollen Umfange außer Kraft getreten, nicht zutreffe. Ber Handel mit Häuten und Fellen war für die in Betracht kommende Zeit in der britischen Zone zunächst durch die Verordnung des Zentralamtes für V/irtschaff vom lo. September 1946 geregelt. Sie enthielt Bestimmungen über die einzelnen Handelsstufen, insbesondere über die Be- : fugnisse der Hautehändler und der Häutegroßhändler. Sie j wurde durch die Anordnung Leder 1/40 des [Direktors für Ver-waltung und Wirtschaft vom 7. Iäai 1948 (Kitteilungsblatt der & Verwaltung für Wirtschaft der Vereinigten Wirtschaftsgebiete]! 1948, 14o) ersetzt. Bach dem damaligen Hechtszustand durften?; Häute und Felle nur gegen Häutemarken abgegeben werden und K bestanden ferner die Ilandelsstufen, insbesondere die Glie- § derungen in Händler und Großhändler weiter. Lie Bestimmungen^ über die Häutemarken wurden durch die spätere Anordnung Le- |r der-5/48 vom 18. Juni 1948 (Mitteilungsblatt 1948, 199) auf-1 gehoben. Es blieben aber die Vorschriften über die Handels- I stufen zunächst aufrechterhalten, insbesondere durften Leder-1 erzeuger inländische Häute nur von Eäutegroßhändlern und Häu«|
*teverwertungen, nicht aber von Häutehänölern erwerben. Die 1 hierfür einschlägigen Bestimmungen, wie die sonstigen damals.; bestehengebliebenen Beschränkungen des Iläutehandels entfiele» erst durch die Anordnung Leder‘2/49 vom lo. August 1949 (Mit-s teilungsblatt 1949, 124) mit Wirkung -vom 1. Sepetraber 1949. I Bäs hat das Berufungsgericht übersehen. Lieser Hechtsfehler 1. nötigt aber nicht dazu, die angefochtene Entscheidung aufzu-i heben; denn sie erweist sich aus änderen 'Gründen als richtig Jf (§ 563 ZPO). I
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Die Parteien haben, wie der Kläger selbst in der Klage angegeben hat, die maßgebenden Vereinbarungen am lo. April 1948 getroffen. Der Beklagte hat dem Klager noch an demselben
Vorinstanzen mit Hecht angenommen haben, maßgebend (RGZ 114, 283, RG Warneyer 1929 Hr 34 S 55). Bas Bestätigungsschreiben enthält nichts darüber, daß:dem neuen Abkommen vom lo. April 1948 die Bedingungen des am 1. August 1934 zwischen der Firma
schaft Liüller & Co. getätigten Vertrages zugrunde gelegt werden sollten. Ber Kläger hat dies in der Klage auch selbst nicht behauptet. Im weiteren Verlaufe dos Rechtsstreits hat er zwar eine solche Behauptung aufgestellt und sich dafür auf Zeugen berufen, lir hat aber keine substantiierte Dar^ Stellung über den Verlauf der Verhandlungen vom lo. April 1948 gegeben, lie Vorinstanzen haben die benannten Zeugen nicht gehört. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, daß das Berufungsgericht den Beweisangeboten nicht nachgegangen sei, greift nicht durch; denn die unter Beweis gestellten Behauptungen sind gegenüber dem maßgeblichen Bestätigungsschreiben unbeachtlich. Bas hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Bas Oberlandesgericht ist dem mit Recht beigetreten. Bas erwähnte Bestätigungsschreiben besagt, daß die Häute und Telle im Rahmen der über den Verkehr mit Häuten und Pellen ergangenen Bestimmungen geliefert und daß die Einzelheiten einem zusätzlichen Rr-hmenkontrakt Vorbehalten bleiben sollten. Es enthält nichts darüber, daß dem ^läger Vorzugs preise eingeräurat werden sollten. Lie erörtert, kann der
(K,Tage ein Bestätigungsschreiben darüber zugesandt. Ber Kläger
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|fehat diesem nicht widersprochen. Sein Inhalt ist daher wie die
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GmbH und der Offenen Handelsgesell-
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Kläger gegenüber dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht); auf den Vertrag vom 1. August 1934 zurückgreifen.
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Wäre der Vertrag vom lo. April 1948 nicht in einer Zeit| der gelenkten, sondern einer vollkommen freien Wirtschaft gä tätigt worden, so würde er, weil es dann an einem wesent- J* liehen Bestandteil im objektiven Sinne, nämlich an einer Breisgrundlage gefehlt hätte, unwirksam gewesen sein. (KGZ 124, 38o). Da der Vertrag indessen zur Zeit der gelenkten Wirtschaft abgeschlossen worden ist, in der die Handelsspam l^estlagen und die Uebenabreden, die in dem geplanten Zusatz-I 'vertrage niedergelegt werden sollten, notfalls durch das G-e-j rieht ergänztöAvprden-konnten, so bestehen gegen seine Rechtst] Wirksamkeit entgegen der Auffassung des Landgerichts keine durchgreifenden Bedenken.. Der Vertrag war sm lo. April 1948 auf die Bauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Bie zwei® Jahre sind inzwischen abgelaufen, so daß der Kläger schon de®— halb keine Erfüllung aus dem Verträge mehr verlangen kann. Dfr Beklagte hat nämlich über seinen Anfall von Häuten und Fell< .aus der Zeit vom April 1948 bis zu dem April 1950 inzwischen längst verfügt. Bie vertraglich vereinbarte Lieferung ist dadurch unmöglich gewoi’den. Daraus, folgt bereits, daß der Hauptanspruch und dererste Hilfsanspruch, die im übrigen auch aus anderen noch zu erörternden Gründeln. nicht gerechtfertigt wären, nicht mehr.schlüssig sind. Der Aläger vertritt demgegenüber die Auffassung, er könne aus folgendem Grunde jetzt noch Lieferung verlangen. Der Beklagte sei ihm schadenersatzpflichtig, der Schadensersatz sei im Wege .der*.I turalherstellung nach § 249 Satz 1 BGB zu leisten. Das habe zur Folge, daß der Beklagte die ihm ab Rechtskraft des
Urteils in den nächsten zwei Jahren anfallenden Plante und Pelle an ihn zu veräußern habe. Diese Ansicht des iClägers trifft indessen, ganz abgesehen davon, daß es, wie noch ausgeführt werden wird, an einer Schadensersatzpflicht überhaupt fehlt, bereits rechtsgrundsätzlich nicht zu. Sowohl der Schadenscrsatzauspruch aus § 325 BGB wie der aus § 326 BGB geht nämlich in der Ilegel nicht auf Herstellung nach § 249 Satz 1 lGB (HGZ 61, 348 f /5537; lo7, 15. f /1Ö7;
BGB RGKK 9. Aufl § 249 Anm 1 S 5o9; Palandt 9. Aufl Vorbem 3 b vor § 249 BGB S 215). Nachdem durch den Ablauf der zwei Jahre die vereinbarte Leistung unmöglich geworden ist, läßt sich der Zustand, der bestehen würde, wenn der etwa zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, auch nicht mehr herstellen.
Somit bleibt nur noch der zweite Hilfsanspruch auf Zahlung von 5.000 BIS zu prüfen. Er ist ebenfalls, und zwar aus einem doppelten Grunde, nicht gerechtfertigt. Es ist bereits oben dargelegt, daß für die Vereinbarungen der Parteien allein das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom lo. April 1948, dem der Kläger nicht widersprochen hat, maßgebend ist.
Es enthält nichts darüber, daß der Beklagte verpflichtet sein sollte, den Kläger zu Vorzugspreisen zu beliefern. Aus ihm läßt sich vielmehr nur entnehmen, daß der Kläger einen Anspruch auf Lieferung zu den üblichen Tagespreisen besaß. Zu •diesen hätte der Beklagte, nachdem die Bestimmungen über die Häutemarken im Juni 1948 entfallen waren, den Kläger beliefern ' müssen. Das Berufungsgericht hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils die Parteien in der mündlichen Ver-
■.
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i.
handlung vom 9» November 1950, auf Grund deren das Urteil ergangen ist, persönlich gehört. Hach den Urteilsgründen,
die insoweit tatsächliche Feststellungen wiedergeben, hat J
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sich der Beklagte nach der WährungsUmstellung bereit erklä den Kläger zu den üblichen Tagespreisen zu beliefern, de* : ger/hat damals aber Belieferung zu Vorzugspreisen verlangt, die •Beliaferuhg.-l'S.t an dieser Differenz gescheitert. Die R vision macht hier geltend, der Beklagte habe unter Tagespr den Preis verstanden, den die Pelle im gesalzenen und bear teten Zustande gehabt* hätten, v.ährend sie im ungesalzenen unbearbeiteten Zustande hätten geliefert werden sollen, in ser Form seien sie niemals angeboten worden, auch nicht zu Tagespreis, der handelsübliche Gewinn bei ungesalzenen Pel habe etwa 0,05 bis 0,10 DM je kg betragen, hätte das Beruf gericht den Kläger mit seiner Präge nicht überrascht, so h er den Unterschied näher auseinandergesetzt und sich zu dem B weis dafür, daß der Beklagte ihm nur ungesalzene Fell.e zu dem Tagespreis für bearbeitete angeboten habe, auf einen Zeugen ; berufen. Das Oberlandesgericht habe insoweit § 139 ZPO ver- f
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letzt. Kit dieser Rüge kann der Kläger nicht gehört werden. :•?
im ungesalzenen Zustande zu liefern. Der Beklagte hatte bereits in seiner IClageerwiderung behauptet, er habe sich ber
liefern. Diese Behauptung ist auch in dem Tatbestand des Ur teils des Landgerichts ausdrücklich wiedergegeben. Der Klage, hätte ihr weder im ersten Rechtszuge noch in der Berufungs-l begrüudung widersprochen und behauptet, der Beklagte habe id
erklärt, an den Kläger Häute zu dem jeweiligen Tagespreis z
Pelle zu dem Tagespreis von gesalzenen und bearbeiteten Fellen|
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augcbotcn. Das Berufungsgericht hatte zu der Verhandlung vom 9* November 195o das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet und den Kläger persönlich geladen«
.Sr mußte also mit seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht rechnen und konnte daher nicht überrascht sein. \7e .n er, nachdem der Beklagte in.der Beruf ungs Verhandlung wiedei’urn. angegeben hatte, er sei bereit gewesen, den Kläger zu den üblichen Tagespreisen zu beliefern, demgegenüber nur geltend gemacht hat, er habe Beliefei'ung zu Vorzugspreisen verlangt', so war für * das Berufungsgericht kein Anlaß gegeben, von seinem Frage-i*echt noch 5 139 ZPO Gebrauch zu machen. lie dem Berufungsgericht von beiden Parteien gegebenen Erklärungen stimmten überein. Für eine weitere Aufklärung war daher kein Baum, ivfit seiner neuen, im Revisionsrechtszuge gegebenen Darstellung, die mit den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts im "Widersprich steht, kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Auf Grund der Feststellungen des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte den Kläger zu den üblichen Tagespreisen beliefern wollte, daß der Kläger aber Vorzugspreise verlangt hat.
Die Tatsache, daß nicht geliefert worden ist, beruht also nicht auf einem Verschulden des Beklagten. Dieser war bereit, den Vertrag zu erfüllen. lie Ausführung d.es Vertrages ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, au die der Senrt, da sie nicht auf Verfahrensverstoßen beruhen, gebunden ist, daran gescheitert, daß der Kläger zunächst nicht die erforderlichen Iläutemazdcen zur Verfügung hatte und daß er nach Wegfall der betreffenden
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Bestimmungen unberechtigt Lieferung zu Vorzugspreisen ge-
fordert hat. Dadurch verstieß der Kläger seinerseits gegen •
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den Vertrag. Da sich der Beklagte vertragstreu verhielt, so , war der Kläger ebenfalls verpflichtet, sich an den Vertrag -i zu halten. Somit durfte er nicht am 13. August 1948 bei der | Behörde beantragen, ihn als Händler (Kittelhäudler) zuzu- < lassen,und verletzte er seinerseits den Vertrag vom lo. Äprif 1948 dadurch, daß er dem Beklagten vom Oktober 1948 ab ICon-| kurrenz machte. Durch diese Vertragsverletzung des Klägers * entfielen die Vertragspflichten des Beklagten, wie sich aus * dem letzten Absatz des maßgeblichen Bestätigungsschreibens
vom lo. Harz 1948 ergibt. 2
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Da nach alledem die sämtlichen Ansprüche des Klägers ;j unbegründet sind, so trifft die angefochteue Entscheidung "j im Ergebnis zu. Daher war die Revision des Klägers mit der | Kostenfolge,aus § 97 ZPO zurückzuweiseh.
Lindenraaicr Birnbach Schmidt
Wilde Krüger-Kieland
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