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BGH · I ZR 99/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 99/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Starck am 14. Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Scheuch hat für den Beklagten Revision eingelegt. Aber auch abgesehen davon kann der Beklagte gegenüber der Kostenrechnung nicht mit Erfolg einwenden, er habe zu keiner Zeit einen Prozeß geführt oder führen wollen, woraus abgeleitet werden kann, der Beklagte wolle behaupten, er habe für die Durchführung des Revisionsverfahrens weder Auftrag noch Vollmacht erteilt. Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien auch vor dem Bundesgerichtshof durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, und das Gericht prüft nicht, ob dem Rechtsanwalt, der für die Partei als Bevollmächtigter auftritt, Vollmacht erteilt worden ist (§ 88 Abs. 2 ZPO). Danach war davon auszugehen, daß die Revision im Auftrag des Beklagten eingelegt worden ist und die Erinnerung auch aus diesen Gründen keinen Erfolg haben kann.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 5 GKG
14AuftragRechtsanwältinParteiErinnerungerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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I ZR 99/90
BESCHLUSS
vom 14. Mai 1992
in dem Rechtsstreit
 Rüdiger Rl
 Beklagter und Revisionskläger,
 gegen
UBBpversicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Georg B0|/ RiHHHBlatz flHBr
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Starck am 14. Mai 1992
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1990 wird zurückgewiesen.
Gründe :
I.	Die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Scheuch hat für den Beklagten Revision eingelegt. Die Prozeßbevollmächtigte hat später das Mandat niedergelegt.
Die Revision ist durch Beschluß auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht begründet worden ist. Gegen den Beklagten sind Gerichtskosten festgesetzt worden.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit dem Vorbringen, er habe zu keiner Zeit einen Prozeß geführt oder führen wollen. Er habe lediglich seine Möglichkeiten prüfen lassen.
II.	Das als Erinnerung zu behandelnde Vorbringen des Beklagten ist nicht begründet.
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1.	Der Beklagte ist rechtskräftig verurteilt worden, die Kosten zu tragen. Die Kostenberechnung trifft auch der Höhe nach zu. Schon aus diesen Gründen kann die Erinnerung keinen Erfolg haben.
2.	Aber auch abgesehen davon kann der Beklagte gegenüber der Kostenrechnung nicht mit Erfolg einwenden, er habe zu keiner Zeit einen Prozeß geführt oder führen wollen, woraus abgeleitet werden kann, der Beklagte wolle behaupten, er habe für die Durchführung des Revisionsverfahrens weder Auftrag noch Vollmacht erteilt. Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien auch vor dem Bundesgerichtshof durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, und das Gericht prüft nicht, ob dem Rechtsanwalt, der für die Partei als Bevollmächtigter auftritt, Vollmacht erteilt worden ist (§ 88 Abs. 2 ZPO). Umstände, aus denen ein Mangel der Vollmachtserteilung dem Gericht hätte bekannt sein müssen, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Rechtsanwäl-tin müB hat vorgetragen, daß ihr der Beklagte Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt habe. Der Beklagte selbst hat trotz wiederholter Aufforderung keine weiteren Erklärungen abgegeben, die es Rechtsanwältin flHHB im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht erlaubt hätten, zu dem Erinnerungsvortrag zusätzliche Ausführungen zu machen. Danach war davon auszugehen, daß die Revision im Auftrag des Beklagten eingelegt worden ist und die Erinnerung auch aus diesen Gründen keinen Erfolg haben kann.
3. Die Entscheidung über die Erinnerung des Beklagten ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).
Piper
 Teplitzky
Erdmann
 Mees
Starck