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BGH · I ZR 99/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 99/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 12. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, eine Versicherungsagentur, verlangt für die Transportversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz; sie stützt sich dabei auf eine ihr von der AfllBlp Versicherungsgesellschaft WflB unter dem 10. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin könne Ansprüche nicht im eigenen Namen verfolgen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag aus den Vorinstanzen auf Zahlung von 89.122,24 DM weiter verfolgt. 1. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin weder durch Abtretung Ansprüche erworben habe, noch die Prozeßführungsbefugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen der Transportversicherer im eigenen Namen besitze. 1. Zur Verneinung des Erwerbs von Ansprüchen durch Abtretung führt das Berufungsgericht aus (BÜ 8), aus der Abtretung serklärung der Firma vom 24. Februar 1978 zugegangene Abtretungserklärung der HDW stütze, könne sie Forderungen nicht erworben haben, weil solche zu diesem Zeitpunkt bereits kraft Gesetzes auf die Transportversicherer übergegangen gewesen seien (§ 67 WG) . Das Berufungsgericht hätte aufgrund des von der Beklagten im ersten Rechtszug erklärten Geständnisses (§ 288 ZPO) davon ausgehen müssen, daß die Klägerin Inhaberin der Forderungen und deshalb prozeßführungsberechtigt war. Für die Annahme eines Geständnisses und für seinen Inhalt sind folgende Umstände maßgebend; Das Landgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Oktober 1975 hat die Firma T^|l ihre Ansprüche an "die Versicherer", nicht aber an die Klägerin abgetreten, die lediglich als Vertreterin der Versicherer aufgeführt ist. Oktober 1976 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu Protokoll; "Die Aktivlegitimation der Klägerin soll nicht mehr bestritten werden". wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist das Vorliegen der Prozeßführungsbefugnis als allgemeine Prozeßvoraussetzung in jedem Stand des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einem Geständnis nicht zugänglich. Im Streitfall hat die Beklagte die Abtretung der Schadensersatzforderungen an die Klägerin zu dem Zwecke der Einziehung zugestanden; diesen Inhalt ergibt eine Auslegung des Geständnisses im Zusammenhang mit den angeführten Umständen, die zu der Erklärung geführt haben. Für die Annahme des Geständnisses ist bei den Gegebenheiten dieses Falles die Erklärung der Beklagten im Termin vom 7. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben wird.

Zitierte Normen: § 414 HGB § 67 WG § 288 ZPO § 419 BGB § 288 ZPO § 260 BGB § 288 ZPO
FirmaBerufungsgerichtAbtretungAnspruchGeständnisZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 99/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Juni 1980 Köhler,
 Justizassistent
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kommanditgesellschaft in Firma Dr. Ascan GflB jun., vertr. durch den persönlich haftenden Gesellschafter Werner MB, Bl 36,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma
, Alleininhaber Kaufmann Walter Straße Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 2. Mai 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte stellte am 3. Februar 1975 im Auftrag der Firma RSB KG eine Zugmaschine mit Hänger und Fahrer zu dem Transport zweier Maschinen und eines Spezialtransportwagens. Den Auftrag hatte die Firma HflHi-WflU DflHMBM Wfll AG (HDW) der Firma TflW AflBHB & M4HBBP GmbH & Co. KG und diese wiederum der Firma	erteilt.
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Beim Transport stürzte der Hänger um und die Maschinen, sowie der Spezialtransportwagen wurden erheblich beschädigt.
Die Transportversicherer der Firma Tfl0 - eine Vers.-Gruppe unter Führung der	Versicherungs AG,	-
ersetzten den Schaden in Höhe von 89.122,24 DM.
Die Klägerin, eine Versicherungsagentur, verlangt für die Transportversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz; sie stützt sich dabei auf eine ihr von der AfllBlp Versicherungsgesellschaft WflB unter dem 10. Juni 1939 erteilte Vollmacht und Abtretung der Rechte der Firmen Tmi, RflW und HDW.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, evtl. Ansprüche seien nach §§ 414 HGB, 64 ADSp verjährt.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin könne Ansprüche nicht im eigenen Namen verfolgen. Die Abtretungserklärung der Firma TflPHfc schaffe keine Berechtigung ebenso nicht die Vollmacht der AflHHMfc Versicherungsgesell schaft.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag aus den Vorinstanzen auf Zahlung von 89.122,24 DM weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entseheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin weder durch Abtretung Ansprüche erworben habe, noch die Prozeßführungsbefugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen der Transportversicherer im eigenen Namen besitze.
II.	1. Zur Verneinung des Erwerbs von Ansprüchen durch Abtretung führt das Berufungsgericht aus (BÜ 8), aus der Abtretung serklärung der Firma	vom	24.	Oktober 1975 könne
 die Klägerin keine Rechte herleiten. Nicht sie, sondern die von ihr vertretenen Versicherer seien Empfänger dieser Abtretung gewesen. Eindeutig seien die - wenngleich nicht namentlich auf-geführten - Versicherer in der Erklärung als Zessionäre erwähnt, die Klägerin dagegen als deren Vertreterin. Ein aufgrund dieser Abtretung erfolgter Forderungserwerb habe damit nicht in ihrer Person, sondern in der Person der von ihr vertretenen Transportversicherer stattgefunden.
Soweit die Klägerin einen Forderungserwerb auf die unter dem 3. Februar 1978 ausgestellte, ihren Prozeßbevollmächtigten am 6. Februar 1978 zugegangene Abtretungserklärung der HDW stütze, könne sie Forderungen nicht erworben haben, weil solche zu diesem Zeitpunkt bereits kraft Gesetzes auf die Transportversicherer übergegangen gewesen seien (§ 67 WG) .
2.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
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Das Berufungsgericht hätte aufgrund des von der Beklagten im ersten Rechtszug erklärten Geständnisses (§ 288 ZPO) davon ausgehen müssen, daß die Klägerin Inhaberin der Forderungen und deshalb prozeßführungsberechtigt war. Das Geständnis der Beklagten kann als Prozeßhandlung auch vom Revisionsgericht festgestellt werden; das Revisionsgericht ist auch zur Auslegung befugt, ob entsprechende Erklärungen als Geständnis angesehen werden können (BGH, Urteil v. 18.12.56 - VIII ZR 26/56 LM Nr. 8 zu § 419 BGB; v. 25.5.62 - I ZR 181/60 LM Nr. 3 zu § 288 ZPO; v. 23.3.79 - V ZR 163/75 insoweit nicht in NJW 79, 1656 abgedruckt). Für die Annahme eines Geständnisses und für seinen Inhalt sind folgende Umstände maßgebend; Das Landgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Juli 1976 folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen Bedenken. Nach der Abtretungserklärung vom 24. Oktober 1975 hat die Firma T^|l ihre Ansprüche an "die Versicherer", nicht aber an die Klägerin abgetreten, die lediglich als Vertreterin der Versicherer aufgeführt ist. Die Klägerin möge sich hierzu erklären." Mit Schriftsatz vom 30. September 1976 hat die Klägerin sodann ihre Vollmacht vom 10. Juni 1939 vorgelegt. Im Termin vor dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 7. Oktober 1976 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu Protokoll; "Die Aktivlegitimation der Klägerin soll nicht mehr bestritten werden". Im Urteil des Landgerichts heißt es: "Die Klägerin ist als aktivlegitimiert anzusehen, da die Beklagte ihr ursprüngliches Bestreiten der Aktivlegiti-mation im Laufe des Rechtsstreits fallengelassen hat".
Diese Umstände rechtfertigen die Folgerung, daß das Landgericht und die Parteien mit der Frage nach der Aktivlegitimation die Frage nach der materiellen Berechtigung gestellt und beantwortet haben. Nur dann konnte das Landgericht der Erklärung der Beklagten rechtliche Wirksamkeit beimessen; denn
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wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist das Vorliegen der Prozeßführungsbefugnis als allgemeine Prozeßvoraussetzung in jedem Stand des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einem Geständnis nicht zugänglich. Dagegen können Tatsachen, die für die materiell-rechtliche Beurteilung maßgeblich sind, zugestanden werden (§ 288 ZPO). Dabei kann die Tatsache auch in einer juristischen Einkleidung Gegenstand des Geständnisses sein, insbesondere wenn die Subsumtion als unzweifelhaft und sicher betrachtet wird, wenn also die Rechtsbegriffe allgemein bekannte, namentlich solche sind, deren Neimen mit dem sprachlichen Ausdruck für den tatsächlichen Hergang zusammenfällt oder durch das Verständnis des Gestehenden die richtige Subsumtion gewährleistet ist (vgl. Stein-Jonas-Schumann-Leipold 19. Auf1. zu § 288 II, 1 und 282 II 2 a ZPO; BGH LM Nr. 1 zu § 260 BGB). Im Streitfall hat die Beklagte die Abtretung der Schadensersatzforderungen an die Klägerin zu dem Zwecke der Einziehung zugestanden; diesen Inhalt ergibt eine Auslegung des Geständnisses im Zusammenhang mit den angeführten Umständen, die zu der Erklärung geführt haben. Der Rechtsbegriff der Abtretung ist auch ein solcher der oben dargelegten Art und kann daher Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein, da er der gestehenden Beklagten vermöge ihrer Stellung und Kenntnisse bekannt und geläufig ist. Für die Annahme des Geständnisses ist bei den Gegebenheiten dieses Falles die Erklärung der Beklagten im Termin vom 7. Oktober 1977 ausreichend, die Aktivlegitimation der Klägerin solle nicht mehr bestritten werden (vgl. BGH, Urteil v. 6.11.61 - VII ZR 120/60 JZ 1962, 252).
Dieses Geständnis hat die Beklagte nicht wirksam nach § 290 ZPO widerrufen; denn sie hat nicht dargelegt, daß das Geständnis durch Irrtum veranlaßt worden ist. Ob die zugestandenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen, ist rechtlich
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unerheblich; die Partei kann auch in diesem Fall an dem Geständnis festgehalten werden (vgl. BGHZ 37, 154).
Da die Klägerin demnach Inhaberin der Forderungen äuf Schadensersatz wegen der Beschädigung der Maschinen ist, ist sie auch zur Geltendmachung befugt, also prozeßführungsberechtigt.
III.	Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben wird. Dem Berufungsge rieht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisions Verfahrens zu übertragen.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Piper
Erdmann