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BGH · I ZR 99/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 99/76

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. August 1972 sah in § 1 Abs. 2 unter anderem die Übernahme des Unternehmens, mit Ausnahme einer Firmenbeteiligung und eines Hausgrundstückes, durch die Klägerin zu dem 31. Ferner hat die Klägerin 76.251,53 DM rückständige Gewerbesteuer aus der Zeit vor Betriebsübernahme gezahlt und meint, dieser Betrag falle im Verhältnis der Parteien zueinander dem Beklagten zur Last. aus der Zeit vor der Firmenübernahme müsse im Innenverhältnis die Klägerin tragen; er hat gegen deren unstreitigen Anspruch auf Erstattung der überzahlten Mehrwertsteuer mit einer Gegenforderung auf Erstattung weiterer von ihm gezahlter rückständiger Betriebssteuern aufgerechnet. zustellen, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages eine dem Wortlaut zuwiderlaufende Vorstellung vom Vertragsinhalt hatten, war daher nicht nachzugehenV Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge der Klägerin nicht übergehen dürfen. Hiernach wollte die Klägerin ersichtlich behaupten, die Parteien seien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß alle Betriebssteuern, die bei Vertragsschluß älter als zwei Monate waren, vom Beklagten zu tragen seien, und hätten übereinstimmend die Regelung in § 4 Abs.3 des Vertrages in diesem Sinne aufgefaßt. Aus dem zuvor zitierten Abschnitt des angefochtenen Urteils geht nicht eindeutig hervor, warum das Berufungsgericht von der Vernehmung der von der Klägerin hierfür benannten Zeugen abgesehen hat. Parteien übereinstimmend der in § 4 Abs.3 des Vertrages getroffenen Regelung die von der Klägerin vorgetragene Bedeutung beigemessen hätten, so wäre dies beiderseits Gewollte zu dem Vertragsinhalt selbst dann geworden, wenn der objektive Erklärungswert der schriftlichen Vertragsbestimmung ein anderer sein sollte. Aber auch dann, wenn ein derartiger übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellbar sein sollte und somit eine Auslegung der in der Vertragsurkunde niedergelegten Erklärungen der Parteien vorzunehmen wäre, können die Vorstellungen, die sich beide Parteien oder eine von ihnen vor oder bei Vertragsschluß über die Regelung der hier strittigen Frage der Betriebssteuern gemacht haben, von Bedeutung sein. Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei der Beweisaufnahme Vorstellungen und Erklärungen einer Partei oder beider Parteien zutage treten, die zu einer anderen Auslegung des Vertragswortlautes und damit zu einer anderen Feststellung des Vertragsinhalts führen, als in dem angefochtenen Urteil. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können jedoch auch dahin verstanden werden, daß die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise deswegen unnötig sei, weil wegen des nach Ansicht des Berufungsgerichts klaren Vertragswortlauts ein diesem entgegenstehender Vertragswille durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht würde festgestellt werden können. In diese Richtung deutet auch der folgende Satz des Berufungsgerichts, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß die bei den Vertragsverhandlungen durch einen Diplom-Kaufmann und einen Wirtschaftsprüfer sachkundig beratene Klägerin ihre Vorstellungen von dem Vertragsinhalt nicht im Wortlaut der Vertragsurkunde hätte zu dem Ausdruck bringen können. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise nachgeholt werden kann.

Zitierte Normen: § 25 HGB § 133 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiZeugeBerufungsgerichtsVerbindlichkeitVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. November 1978 Zug,
 Justizhauptsekretär
als Urkuudsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 99/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Tür	der	FOB-
, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die HflHiK GMBHi GmbH & Co.
KG, diese vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die	CMM GmbH, diese vertreten
 durch ihren Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann Hf sämtlich	Straße	VflHB	1,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 den Kaufmann Bernd Kl
 Istraße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
St
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1978 durch die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte hat der Klägerin sein fernmeldetechnisches Unternehmen für 7.500.00,— DM verkauft. Diesen Kaufpreis sowie 825.000,— DM Mehrwertsteuer hierauf hat die Klägerin an den Beklagten bezahlt. Der schriftliche Kaufvertrag vom 29. August 1972 sah in § 1 Abs. 2 unter anderem die Übernahme des Unternehmens, mit Ausnahme einer Firmenbeteiligung und eines Hausgrundstückes, durch die Klägerin zu dem 31. August 1972 "mit allen Aktiven und Passiven" vor. In § 4 Abs. 3 ist unter anderem ein Eintritt der Klägerin in alle laufenden Verpflichtungen und Geschäftsbeziehungen des Beklagten geregelt;
 
ferner "garantierte" der Beklagte, daß keine Verbindlichkeiten bestünden, die nicht aus laufendem üblichen Geschäftsverkehr herrührten, und "daß keine Verbindlichkeiten vorhanden sind, die älter als ca.
2 Monate sind", mit Ausnahme zweier näher bezeichnter Hypotheken. § 6 des Vertrages enthält eine Versicherung des Beklagten "im Hinblick auf § 419 BGB", daß er mit diesem Vertrage nicht über sein gesamtes Vermögen verfüge; sodann heißt es, die Parteien seien sich darüber einig, "daß die Käuferin demzufolge nur für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 25 HGB haftet, während sie für persönliche Verbindlichkeiten des Verkäufers keine Haftung übernimmt"; dies betreffe insbesondere Verbindlichkeiten aus der nicht übernommenen Firmenbeteiligung sowie aus rückständigen oder nachzuzahlenden Einkommensteuer-, Vermögenssteuer- und Lastenausgleichsbeträgen.
Die Klägerin hat von der Beklagten 602.543,80 DM nebst Zinsen verlangt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Betrag von 309.694,53 DM nebst Zinsen, wegen dessen das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Die Berufung der Klägerin hiergegen wurde zurückgewiesen. Der Betrag von 309.694,53 DM setzt sich wie folgt zusammen: Die von der Klägerin an den Beklagten gezahlte Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis war unstreitig um 233.443,— DM zu hoch; sie verlangt die Erstattung dieses Betrages. Ferner hat die Klägerin 76.251,53 DM rückständige Gewerbesteuer aus der Zeit vor Betriebsübernahme gezahlt und meint, dieser Betrag falle im Verhältnis der Parteien zueinander dem Beklagten zur Last. Der Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, die rückständigen Betriebssteuern (Gewerbe- und Umsatzsteuer)
- k -
aus der Zeit vor der Firmenübernahme müsse im Innenverhältnis die Klägerin tragen; er hat gegen deren unstreitigen Anspruch auf Erstattung der überzahlten Mehrwertsteuer mit einer Gegenforderung auf Erstattung weiterer von ihm gezahlter rückständiger Betriebssteuern aufgerechnet.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung des ihr aberkannten Teilbetrages ihrer Klagforderung weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht legt die §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 6 des Vertrages vom 29. August 1972 dahin aus, daß die Klägerin darin die Zahlung sämtlicher rückständiger und künftiger Betriebssteuern übernommen habe. Es führt zusammenfassend aus: "Nach alledem erschließt sich der Sinn des Vertrages aus seinem Wortlaut in einer Weise, daß Wortlaut und Sinn übereinstimmen. Demgegenüber ist für eine Vertragsauslegung, wie sie die Klägerin vornimmt, die sich gegen den Wortlaut stellt, kein Raum. Dem Beweisangebot der Klägerin, durch Vernehmung der Zeugen Dr.	und	Dr. WflHB fest-
zustellen, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages eine dem Wortlaut zuwiderlaufende Vorstellung vom Vertragsinhalt hatten, war daher nicht nachzugehenV Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge der Klägerin nicht übergehen dürfen. Die Rüge hat Erfolg.
 
Die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Klägerin ist zwar in dem Berufungsurteil nur allgemein wiedergegeben worden. Sie ist jedoch hinreichend substantiiert, wenn man sie, wie erforderlich, in Zusammenhang mit dem vorangegangenen Vorbringen der Klägerin zu dem Inhalt der getroffenen vertraglichen Regelung, insbesondere zur Bedeutung des § 4 Abs. 3 des Vertrages, auf Seiten 2-3 der Berufungsbegründung vom 13. Februar 1976 und dem gegenteiligen Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 9. Jüni 1976 bringt. Hiernach wollte die Klägerin ersichtlich behaupten, die Parteien seien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß alle Betriebssteuern, die bei Vertragsschluß älter als zwei Monate waren, vom Beklagten zu tragen seien, und hätten übereinstimmend die Regelung in § 4 Abs. 3 des Vertrages in diesem Sinne aufgefaßt.
Aus dem zuvor zitierten Abschnitt des angefochtenen Urteils geht nicht eindeutig hervor, warum das Berufungsgericht von der Vernehmung der von der Klägerin hierfür benannten Zeugen abgesehen hat.
Sollte das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen gemeint haben, angesichts der im Vertrag vom 29. August 1972 schriftlich niedergelegten Erklärungen komme es auf einen etwaigen abweichenden Willen der Parteien nicht an, so wäre dies rechtsfehlerhaft:
Die Behauptung der Klägerin ist schon erheblich für die Ermittlung des Erklärungstatbestandes, also dessen, was die Parteien überhaupt erklärt haben. Würde nämlich durch die Beweisaufnahme festgestellt, daß beide
 
Parteien übereinstimmend der in § 4 Abs. 3 des Vertrages getroffenen Regelung die von der Klägerin vorgetragene Bedeutung beigemessen hätten, so wäre dies beiderseits Gewollte zu dem Vertragsinhalt selbst dann geworden, wenn der objektive Erklärungswert der schriftlichen Vertragsbestimmung ein anderer sein sollte. Ist der übereinstimmende und damit wirkliche Wille der Parteien im Wege der Beweisaufnahme feststellbar, so ist für eine Auslegung des Wortlauts der Vertragsurkunde nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB kein Raum mehr (BGHZ 20, 109, 110} BGH LM BGB § 157 (D) Nr. 7} § 157 (Gf) Nr. 2).
Aber auch dann, wenn ein derartiger übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellbar sein sollte und somit eine Auslegung der in der Vertragsurkunde niedergelegten Erklärungen der Parteien vorzunehmen wäre, können die Vorstellungen, die sich beide Parteien oder eine von ihnen vor oder bei Vertragsschluß über die Regelung der hier strittigen Frage der Betriebssteuern gemacht haben, von Bedeutung sein. Auch bei der Auslegung von schriftlich beurkundeten Willenserklärungen ist das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb der Urkunde, zu berücksichtigen (BGH LM BGB § 133 (B) Nr. 1 und 3). Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei der Beweisaufnahme Vorstellungen und Erklärungen einer Partei oder beider Parteien zutage treten, die zu einer anderen Auslegung des Vertragswortlautes und damit zu einer anderen Feststellung des Vertragsinhalts führen, als in dem angefochtenen Urteil.
 
Die Ausführungen des Berufungsgerichts können jedoch auch dahin verstanden werden, daß die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise deswegen unnötig sei, weil wegen des nach Ansicht des Berufungsgerichts klaren Vertragswortlauts ein diesem entgegenstehender Vertragswille durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht würde festgestellt werden können. In diese Richtung deutet auch der folgende Satz des Berufungsgerichts, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß die bei den Vertragsverhandlungen durch einen Diplom-Kaufmann und einen Wirtschaftsprüfer sachkundig beratene Klägerin ihre Vorstellungen von dem Vertragsinhalt nicht im Wortlaut der Vertragsurkunde hätte zu dem Ausdruck bringen können. - Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts wäre unrichtig, weil sie auf eine grundsätzlich unstatthafte vorweggenommene Würdigung nicht erhobener Beweise hinausliefe. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen sind, wie dargelegt, entscheidungserheblich. Dann aber waren die Zeugen zu vernehmen (§ 286 ZPO). Die Vernehmung hätte ausnahmsweise nur dann unterbleiben dürfen, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen werden konnte, daß die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben konnte, weil von vornherein der völlige Unwert der Beweismittel ersichtlich war (RG JW 1930, 1061; BGH NJW 1951, 481, 482). Dafür fehlt hier aber jeder Anhaltspunkt.
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Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise nachgeholt werden kann. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden müssen.
Alff	Schönberg	Schwerdtfeger
 Rebitzki	Zülch