Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Auflagerstellen ausschließlich durch Verformung auf-niramt und ausgleicht, besteht ein von der Beklagten herausgebrachtes "FD-Gleitpolster" aus zwei aufeinanderliegenden Polstern, die mit Teflon beschichtet sind und Längenänderungen dadurch ausgleichen kennen, daß sie sich - nach Überwindung des Reibungswiderstandes -gegeneinander verschieben. Die Polsterung gleicht nur den auftret enden Verkantungswinkel durchhängender Bauteile aus, denn' die Längeriänderung der Bauteile durch Dehnung/Schrumpfung wird von der Gleitschicht des FD-Gleitpolsters aufgenommen. Auch die FD-Gleitpolster der Beklagten seien, so führt sie aus, Verformungslager mit Rückstellkräften. Eine Verformung und entsprechende Rückstellkräfte träten bei diesen Lagern nicht nur bei der Verkantung durchhängender Bauteile, sondern auch bei Längenänderungen vor dem Einsetzen der Gleitbewegung auf.✓ Die Polsterung gleicht nur den auftret enden Verkantungswinkel durchhängender Bau-teile aus, denn die Längenänderung der Bauteile durch Dehnung/Schrumpfung wird von der Gleitschicht des FD-Gleitpolsters auf genommen, lind zwar unbegrenzt. Die Beklagte hat behauptet, die bei ihren Gleitpolste auftretenden Rückstellkräfte seien so gering, daß sie bei der Bemessung der Bauteile außer Betracht bleiben könnten. Das Berufungsgericht sieht es abweichend vom Landgericht als irreführend an, daß die Beklagte in ihrer Werbeanzeige behaupte, ihre FD-Gleitpolster seien keine Verformungslager und riefen keine Rückstellkräfte hervor. V/ie sie selbst nicht in Abrede stelle, komme es auch bei ihren Gleitlagern vor dem Einsetzen des Gleitens zu einer Verformung durch Schieben und zur Bildung von durch diese Verformung entstehenden Rückstellkräften. Dem Vortrag der Beklagten, diese Rückstellkräfte seien so gering, daß sie bei der Bemessung der Bauteile unberücksichtigt bleiben könnten, stehe ein von ihr herausgegebener Prospekt entgegen, wonach in einem dort beschriebenen Anwendungsfalle die bei Verwendung des FD-Gleitpolsters auftretenden Rückstellkräfte etwas mehr als 20 % der Rückstellkräfte eines reinen Verformungslagers ausmachten; in einem anderen von der Beklagten errechneten Falle betrügen sie sogar noch fast 50 %. Das Gericht sei unter diesen Umständen in der Lage, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, daß die bei Verwendung des FD-Gleitpolsters noch auftretenden Rückstellkräfte nicht in Jedem Falle bei der Bemessung der Bauteile unberücksichtigt bieiben könnten. Sie verwende die Bezeichnung auch nicht nur in diesem Sinne, sondern wolle mit der Behauptung, ihr Gleitpolster sei kein Lager, das sich verforme, zugleich die niedrigere Bauart begründen. Verformungen, die noch immer Rückstellkräfte von etwa 20 % oder 50 % der bisherigen Größenordnung hervorriefen, seien aber nicht so gering und unbeachtlich, daß'sie damit an fachkundige Praktiker des Bauwesens wende, halt ferner daran fest, daß durch Längenänderungen der gelagerten Bauteile an den Gleitlagern keine Verformungen und keine Rückstellkräfte ausgelöst würden, die der Bauingenieur in seine praktischen Berechnungen einbeziehen müsse, und rügt als Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den hierzu angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat. 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es für die Anwendung des § 3 UWG darauf ankommt, wie die Werbung der Beklagten von denjenigen Verkehrskreisen verstanden wird, die sie anspricht. Weiterhin stützt es sich auf rein physikalische und rechnerische Erwägungen, die zwar richtig sein mögen, aber doch keinen zuverlässigen Aufschluß darüber geben können, wie die angesprochenen Baufachleute die Werbung der Beklagten für ihr FD-Gleitpolster in den beiden streitigen Punkten dem Zusammenhang nach und unter Berücksichtigung der in der Anzeige enthaltenen Abbildung auffassen (§ 286 ZPO). Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß die Beklagte mit der Angabe ’’kein Verformungslager” - den Fachleuten erkennbar - nur auf den Unterschied zwischen ihrem FD-Gleitpolster und dem sogenannteh reißen Verformungs-lager, das nur aus einem Polster besteht und alle Beyre.^ Ferner liegt darin, daß die Beklagte in ihrer Werbeanzeige zu dem Ausdruck bringt, ihre FD-Gleitpolster seien niedriger, weil sie keine Verformungslager seien, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht die Behauptung, ihr Gieitpolster sei kein Lager, das sich verforme. Die Beklagte hat dieses Vorbringen anhand von Berechnungsbeispielen näher erläutert und sich hierbei insbesondere auf die unter den Parteien unstreitige Formel zur Berechnung des Reibungsbeiwert s gestützt. Dies schließt aber nicht aus, daß beim Gleitlager die Rückstellkraft nie größer ist als der Reibungsbeiwert und daß darum der Baufachmann nur diesen in Rechnung zu stellen hat. Auf die Größe der Rückstellkräfte im Gleitlager kommt es dann nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn diese unter besonderen Umständen 20 % oder 50 % der bei einem vergleichbaren Verformungslager auftretenden Rückstellkräfte betragen. ■ line mit dem Ergebnis des Berufungsgericht überein-stimmende Beurteilung der angegriffenen Behauptung nach § 3 üWG könnte allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn in der Praxis die aus der Reibung resultierende Rorizontalkraft ebenfalls als eine Rückstellkraft angesehen werden sollte, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat; denn dann könnte mit der Behauptung “Ohne Rückstellkräfte” der unrichtige Eindruck erweckt werden, daß auch der Reibungswiderstand bei der Bemessung der Bauteile keine Rolle spiele. Es wird nunmehr,erforderlichenfalls im Wege der Beweisaufnahme, zu klären sein, wie Bauingenieure und andere Praktiker des Bauwesens die Angabe “Kein Verformungslager” in der Anzeige der Beklagten dem Zusammenhang nach und im Hinblick auf die erwähnte Abbildung verstehen. Weiterhin wird festzustellen sein, ob beim FD-Gleitpolster der Beklagten die Rückstellkraft durch den Reibungs-beiwert überlagert wird, so daß sie für die Bemessung der Bauteile ohne Belang ist.
BUNDESGERICHTSHOF ■ff fi IM NAMEN DES VOLKES I ZK 99/71 URTEIL Verkandet am 25. Oktober 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundabeamter der GeschäfUatelle in dem Rechtsstreit der Firma I Handelsgesell- schaft für Isoliertechnik, Gleittechnik und Bauchemie mbH, straße 9-11, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Johannes L^HP» Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma G (BHU Gummi im Bauwesen GmbH, Vaterstetten bei München, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl .-Ing. Jupp GBP, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aui die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber in der Herstellung und im Vertrieb von Lagern aus synthetischen Kautschuken und f^unrniähnlichen Kunststoffen (Elastomeren) zur Aufnahme von Bewegungen, wie sie in Bauwerken bei Drehbewegungen durchhängender Bauteile und bei Längenänderungen infolge Dehnung und Schrumpfung an den Auflagerstellen von Bauteilen auftreten können. Während die von der Klägerin hergestellten sogenannten reinen Verformungslager nur aus einem Polster bestehen, das die Bewegungen an den r Auflagerstellen ausschließlich durch Verformung auf-niramt und ausgleicht, besteht ein von der Beklagten herausgebrachtes "FD-Gleitpolster" aus zwei aufeinanderliegenden Polstern, die mit Teflon beschichtet sind und Längenänderungen dadurch ausgleichen kennen, daß sie sich - nach Überwindung des Reibungswiderstandes -gegeneinander verschieben. Im Juni-Heft 1970 der Zeitschrift "Der Bauingenieur" veröffentlichte die Beklagte eine Anzeige, in der sie die Wirkungsweise des von ihr vertriebenen Gleitlagers bildlich darstellte; im Text der Anzeige heißt es: "Ein Bauingenieur-Vorurteil wird zerstört: FD-Gleitpolster sind nicht deswegen billiger, weil sie niedriger sind. Sie sind niedriger, weil sie keine Verformungslager sind. Die Polsterung gleicht nur den auftret enden Verkantungswinkel durchhängender Bauteile aus, denn' die Längeriänderung der Bauteile durch Dehnung/Schrumpfung wird von der Gleitschicht des FD-Gleitpolsters aufgenommen. Und zwar unbegrenzt. Ohne Rückstellkräfte. Für alle Lagerlasten. Und wartungsfrei auf Lebenszeit. V7o und wie Sie FD-Gleitpolster einsetzen können, sagt Ihnen unser Prospektmaterial. Und unser Fachberater. Anruf genügt." Die Klägerin hält die Werbung der Beklagten für irreführend. Auch die FD-Gleitpolster der Beklagten seien, so führt sie aus, Verformungslager mit Rückstellkräften. Eine Verformung und entsprechende Rückstellkräfte träten bei diesen Lagern nicht nur bei der Verkantung durchhängender Bauteile, sondern auch bei Längenänderungen vor dem Einsetzen der Gleitbewegung auf. ✓ / ; *' Die Klägerin hat zuletzt beantragt, I. der Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder an ihrem Geschäftsführer zu vollziehender Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu verbieten, in ihrer Werbung für ihre FD-Gleitpolster folgende Behauptungen aufzustellen: 1. Sie sind niedriger, weil sie keine Verformungslager sind. 2. Ohne Rückstellkräfte. hilfsweise: der Beklagten zu verbieten, in ihrer Werbung für ihre FD-Gleitpolster im Zusammenhang mit folgenden Werbewendungen: "Ein Bauingenieur-Vorurteil wird zerstört: FD-Gleitpolster sind nicht deswegen billiger, weil sie niedriger sind. Sie sind niedriger, weil sie keine Verformungslager sind. Die Polsterung gleicht nur den auftret enden Verkantungswinkel durchhängender Bau-teile aus, denn die Längenänderung der Bauteile durch Dehnung/Schrumpfung wird von der Gleitschicht des FD-Gleitpolsters auf genommen, lind zwar unbegrenzt. Ohne Rückstellkräfte. Für alle Lagerlasten." zu behaupten: 1. Sie sind niedriger, weil sie keine Verformungslager sind. 2. Ohne Rückstellkräfte. II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie eine Werbung gemäß Ziffer I seit dem 1. Februar 1970 betrieben hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Werbeträger und deren Auflagezahlen, III. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch Handlungen der in Ziffer I bezeichneten Art seit dem 1. Februar 1970 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat behauptet, die bei ihren Gleitpolste auftretenden Rückstellkräfte seien so gering, daß sie bei der Bemessung der Bauteile außer Betracht bleiben könnten. Das Landgericht hat* die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr gemäß dem Hauptantrag zu I und den Anträgen zu II und III stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Ent s che idungs gründe I. Das Berufungsgericht sieht es abweichend vom Landgericht als irreführend an, daß die Beklagte in ihrer Werbeanzeige behaupte, ihre FD-Gleitpolster seien keine Verformungslager und riefen keine Rückstellkräfte hervor. Zwar weise die Beklagte in der Anzeige auf die bei Verkantungen auf tretende'Verformung hin. Möglicherweise fehle es daher an einer Irreführung über die insoweit auftretenden Rückstellkräfte. Irreführend sei die Werbung der Beklagten aber jedenfalls in bezug auf die bei horizontalen Verschiebungen (Längenänderungen) entstehenden Verformungen und Rückstellkräfte. V/ie sie selbst nicht in Abrede stelle, komme es auch bei ihren Gleitlagern vor dem Einsetzen des Gleitens zu einer Verformung durch Schieben und zur Bildung von durch diese Verformung entstehenden Rückstellkräften. Dem Vortrag der Beklagten, diese Rückstellkräfte seien so gering, daß sie bei der Bemessung der Bauteile unberücksichtigt bleiben könnten, stehe ein von ihr herausgegebener Prospekt entgegen, wonach in einem dort beschriebenen Anwendungsfalle die bei Verwendung des FD-Gleitpolsters auftretenden Rückstellkräfte etwas mehr als 20 % der Rückstellkräfte eines reinen Verformungslagers ausmachten; in einem anderen von der Beklagten errechneten Falle betrügen sie sogar noch fast 50 %. Dämit sei die Behauptung, Rückstellkräfte träten überhaupt nicht auf, unrichtig. Bis zu dem Einsetzen des Gleitens verhalte sich das mit Gleitschichten versehene Polster ebenso wie ein solches ohne Gleitschichten. Das Gericht sei unter diesen Umständen in der Lage, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, daß die bei Verwendung des FD-Gleitpolsters noch auftretenden Rückstellkräfte nicht in Jedem Falle bei der Bemessung der Bauteile unberücksichtigt bieiben könnten. Die Beklagte habe ferner selbst eingeräumt, daß die Bezeichnung "Verformungslager" nicht in allen beteiligten Verkehrskreisen als bloßer Gegensatz zu Gleitlagern verstanden werde. Sie verwende die Bezeichnung auch nicht nur in diesem Sinne, sondern wolle mit der Behauptung, ihr Gleitpolster sei kein Lager, das sich verforme, zugleich die niedrigere Bauart begründen. Verformungen, die noch immer Rückstellkräfte von etwa 20 % oder 50 % der bisherigen Größenordnung hervorriefen, seien aber nicht so gering und unbeachtlich, daß'sie in der Werbung als nicht vorhanden bezeichnet werden dürften, zu demal es Gleitlager ohne vergleichbare Verformungen gebe. II. Die Revision rügt als rechtsfehlerh«^|^^^Ei0( das Berufungsgericht die Werbeanzeige der Beklagt^»' als wissenschaftliche Aussage über theoretische Zusammenhänge werte, ohne zu berücksichtigen, daß sich die Beklagi^/;. damit an fachkundige Praktiker des Bauwesens wende, halt ferner daran fest, daß durch Längenänderungen der gelagerten Bauteile an den Gleitlagern keine Verformungen und keine Rückstellkräfte ausgelöst würden, die der Bauingenieur in seine praktischen Berechnungen einbeziehen müsse, und rügt als Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den hierzu angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat. Diese Angriffe führen zur Aufhebung des angefochte nen Urteils. 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es für die Anwendung des § 3 UWG darauf ankommt, wie die Werbung der Beklagten von denjenigen Verkehrskreisen verstanden wird, die sie anspricht. Es stellt aber nicht klar, wen es in diesem Falle im einzelnen zu den angesprochenen Verkehrskreisen rechnet. Da es sich um eine rein bautechnische Werbung für ein Spezialerzeugnis handelt, können dies nur die fachkundigen Praktiker des Bauwesens sein, wie die Revision zu Recht geltend macht. Dies gilt umso mehr, als die Anzeige in der Fachzeitschrift "Der Bauingenieur” erschienen ist und die Beklagte mit den einleitenden Worten “Ein Bauingenieur-Vor- #■ fr urteil wird zerstört” diese Fachleute noch besonders anspricht. Wenn die Klägerin demgegenüber geltend macht, solche Anzeigen würden auch von Personen gelesen, die nicht die erforderliche Fachkunde besäßen, so mag das zwar zutreffen. Fachunkundige Interessenten bedürfen insoweit aber der Beratung durch einen Fachmann, so daß es auch in diesen Fällen letzten Endes darauf ankommt, wie dieser die Werbung der Beklagten versteht. Es wäre daher rechtsfehlerhaft, auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen; maßgebend ist vielmehr der auf dem genannten Fachgebiet übliche Sprachgebrauch (vgl. RG MüW 1940, 69; BGHZ 271, 12 - Emaillelack; BGH GRUR 1961, 237, 239 f - TOK-Band). 2., Das Berufungsgericht legt demgegenüber zuviel Gewicht auf den Wortsinn der beiden angegriffenen Behauptungen. Weiterhin stützt es sich auf rein physikalische und rechnerische Erwägungen, die zwar richtig sein mögen, aber doch keinen zuverlässigen Aufschluß darüber geben können, wie die angesprochenen Baufachleute die Werbung der Beklagten für ihr FD-Gleitpolster in den beiden streitigen Punkten dem Zusammenhang nach und unter Berücksichtigung der in der Anzeige enthaltenen Abbildung auffassen (§ 286 ZPO). a) Was die Behauptung “kein Verformungslager” angeht, so weist die Beklagte in der Anzeige selbst darauf hin, daß die Polsterung den Verkantungswinkel durchhängender Bauteile ausgleiche. Es wird dies auch durch das in der Anzeige enthaltene Werbebild hinreichend verdeutlicht. Die Abbildung legt ferner nahe, daß es auch bei Längenänderungen der Bauteile in gewissem Umfang jeden- falls - bis zur Überwindung des ReibungswiderStandes’ der Gleitschichten - zu einer Verformung der elastischen Polster kommt und Fachleute dies erkennen. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß die Beklagte mit der Angabe ’’kein Verformungslager” - den Fachleuten erkennbar - nur auf den Unterschied zwischen ihrem FD-Gleitpolster und dem sogenannteh reißen Verformungs-lager, das nur aus einem Polster besteht und alle Beyre.^ gungen lediglich durch Verformung des Polsters ausgleicht, hervorheben will. Wenn da# Bea^iiungsgericht hierzu .ausgeführt hat, die Beklagte habe in der mündli- . chen Verhandlung eingeräumt, daß die. Bezeichnung "Venvor-mungslager11 nicht von allen beteiligten, Verkehrskrei.sen als bloßer Gegensatz zu Gleitlagern verstanden werde, so ist das zu allgemein, als daß daraus ein sicherer Anhalt dafür gewonnen werden könnte, wie die angesprochenen Fachkreise die angegriffene Behauptung auffassen. Außerdem käme es nur darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Fachkreise die Angabe anders versteht als die Beklagte sie verstanden wissen will. Ferner liegt darin, daß die Beklagte in ihrer Werbeanzeige zu dem Ausdruck bringt, ihre FD-Gleitpolster seien niedriger, weil sie keine Verformungslager seien, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht die Behauptung, ihr Gieitpolster sei kein Lager, das sich verforme. Schließlich führt auch die Erwägung, daß es auch Gleitlager ohne vergleichbare Verformungen gibt, wie etwa Rollenlager aus Stahl, in diesem Zusammenhang nicht weiter. b). Rechtlichen Bedenken unterliegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage der Rück- 10 Stellkräfte bei Längenänderungen. Soweit es aus eigener Sachkunde feststellt, diese seien so erheblich, daß sie bei der Bemessung der Bauteile nicht in jedem Falle außer Betracht bleiben könnten, rügt die Revision zu Recht als übergangen, daß die Beklagte behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, bei ihren Gleitlagern würden die Rückstellkräfte in jedem Falle vom Reibungswiderstand (Reibungsbeiwert) überlagert und brauchten deshalb bei der Bemessung der Bauteile nicht berücksichtigt zu werden. Die Beklagte hat dieses Vorbringen anhand von Berechnungsbeispielen näher erläutert und sich hierbei insbesondere auf die unter den Parteien unstreitige Formel zur Berechnung des Reibungsbeiwert s gestützt. Dieser ist danach das Produkt aus dem Reibungskoeffizienten der Gleitschichten und der Auflagerlast, während die Rückstellkräfte reiner Verformungslager nach einer ebenfalls unstreitigen Formel vom Verschieb ewinkel, der Fläche des Polsters und dem Schubmodul abhängen. Es mag zwar zutreffen, daß beim Gleitlager bis zu dem Einsetzen des Gleitens die Rückstellkräfte ebenso zu berechnen sind wie beim sog. Verformungslager. Dies schließt aber nicht aus, daß beim Gleitlager die Rückstellkraft nie größer ist als der Reibungsbeiwert und daß darum der Baufachmann nur diesen in Rechnung zu stellen hat. Auf die Größe der Rückstellkräfte im Gleitlager kommt es dann nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn diese unter besonderen Umständen 20 % oder 50 % der bei einem vergleichbaren Verformungslager auftretenden Rückstellkräfte betragen. Diesen Gesichtspunkt beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, obwohl es bei der Beurteilung der Werbeaussage in diesem Punkte selbst davon ausgeht, daß nur die bei der Bemessung der Bauteile zu berücksichtigenden Rückstellkräfte von Bedeutung seien. 11 ■ line mit dem Ergebnis des Berufungsgericht überein-stimmende Beurteilung der angegriffenen Behauptung nach § 3 üWG könnte allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn in der Praxis die aus der Reibung resultierende Rorizontalkraft ebenfalls als eine Rückstellkraft angesehen werden sollte, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat; denn dann könnte mit der Behauptung “Ohne Rückstellkräfte” der unrichtige Eindruck erweckt werden, daß auch der Reibungswiderstand bei der Bemessung der Bauteile keine Rolle spiele. Hierzu fehlt es jedoch an den erforderlichen Feststellungen. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Es wird nunmehr,erforderlichenfalls im Wege der Beweisaufnahme, zu klären sein, wie Bauingenieure und andere Praktiker des Bauwesens die Angabe “Kein Verformungslager” in der Anzeige der Beklagten dem Zusammenhang nach und im Hinblick auf die erwähnte Abbildung verstehen. Weiterhin wird festzustellen sein, ob beim FD-Gleitpolster der Beklagten die Rückstellkraft durch den Reibungs-beiwert überlagert wird, so daß sie für die Bemessung der Bauteile ohne Belang ist. Andererseits kann es auch darauf ankommen, ob die angesprochenen Fachleute erkennen, daß der Reibungsbeiwert der Gleitschichten bei der Bemessung der Bauteile zu berücksichtigen ist, oder ob sie aus der Behauptung ”Ohne Rückstellkräfte” etwa entnehmen, daß es auch darauf nicht ankomme. Im letzteren Falle könnte die Irreführung darin liegen, daß die Beklagte dies nicht verdeutlicht. Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden, Krüger-Nieland Sprenkmann Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger