Februar 1962 mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich, worin sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin zu 1 DM 6 000 und an den Kläger zu 2 DM 19 000 zu zahlen, wohingegen sich die Kläger verpflichteten, ihre Anteile an dem Nachlaß auf die Beklagte zu übertragen. Die Kläger haben die Vergleiche wegen arglistiger Täuschung angefechten; sie halten sie auch aus anderen Gründen für nichtig* Sie haben behauptet, die Beklagte habe bei beiden Grundstücken die Belastungen zu hoch und die Werte zu niedrig angesetzt und sie dadurch arglistig zu dem Abschluß der Vergleiche veranlaßt* Auch die Auskunft der Beklagten über den Wert der Wohnungseinrichtung und den Bestand sonstiger zu dem Nachlaß gehörender Gegenstände sei unrichtig gewesen. 1. festzustellen, daß der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten am 4* Januar 1962 in dem Rechtsstreit 5 0 167/61 des Landgerichts Bielefeld geschlossene Vergleich unwirksam ist, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuvveisen und auf die von ihr erhobene Widerklage die Kläger zu verurteilen, die zu dem Eigentumsübergang an den In vorliegenden zweiten Revisionsverfahren richten sich die Angriffe der Kläger nur gegen die Feststellungen und gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, soweit dieses eine arglistige Täuschung der Kläger durch die Beklagte verneint hat oder trotz Vorliegens einer Täuschung zu den Ergebnis kommt» die Täuschung sei für den Abschluß der Vergleiche nicht ursächlich gewesen. 2. Lie Beweiswürdigung, daß das Vorhandensein weiterer Hachlaßgegenotände nicht nachgewiesen sei (BU 19-22), wird von der Revision mit der Verfahrensrüge (§ 286 ZFO) angegriffen, die Vernehmung des Zeugen Oskar sei hinsichtlich einer diesen im Beweistermin vorgelegten Frage unterbrochen und später trotz des Antrages der Kläger nicht fortgeführt worden. Nach alledem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe die Behauptungen der Kläger über das Vorhandensein weiterer Nachlaßgegenstände nicht bestätigt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Januar 1962 ist zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten geschlossen worden* dem nach diesem Vergleich von der Beklagten an die Klägerin zu 1 zu zahlenden Betrag von DM 6 000 liegt die Teilungsanordnung des Erblassers zugrunde, wonach die Klägerin zu 1 den Miteigentumsanteil des Erblassers an den Grundstück Schd^^straße erhalten sollte. 2. a) Das Berufungsgericht führt aus (BU 29), trotz dieser objektiv unrichtigen früheren Angaben der Beklagten habe es sich nicht überzeugen können, daß die Beklagte eine arglistige Täuschung begangen habe. Es sei zu berücksichtigen, daß der Bewertungafrage in dem damaligen Rechtsstreit zunächst überhaupt nur im Zusammenhang mit den von der Beklagten erhobenen Ansprüchen (Pflichtteil und Zugewinn) eine Bedeutung beigemessen worden sei, so daß die Beklagte sich nur selbst geschadet habe, wenn sie den Wert zu niedrig ansetzte. Daß dann der Prozeß durch die Vergleichsbemühungen des Gerichts eine ganz andere Wendung genommen habe, sei bei Vorlage des den früheren Wertangaben der Beklagten zugrundeliegenden Gutachtens nicht voraus- Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte damals in der Absicht gehandelt habe, dtirch einen Vergleich unter Verwendung des Gutachtens das Grundstück unter Wert an sich zu bringen. Damit habe auch die Beklagte rechnen können, so daß von ihr nicht verlangt werden könne, daß sie nun von sich aus vor Abschluß des Vergleichs sich und die Klägerin au 1 über die Stichhaltigkeit der Grundlagen des Gutachtens eindringlich informierte. b) Diese Ausführungen werden von der Revision mit der Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) angegriffen, das Berufungsgericht hätte den Antrag der Kläger folgend die Beklagte als Partei über die Behauptung vernehmen müssen, daß sie Seinen Ausführungen ist aber bei einer zusamnenfassenden Beurteilung (insbesondere auch unter Heranziehung der Erwägungen zun Vergleich mit den Kläger zu 2) zu entnehmen, daß es davon überzeugt war, die Beklagte habe die unrichtigen Angaben nicht zu dem Zwecke der Täuschung der Kläger gemacht. Dafür sprechen insbesondere die Ausführungen über die zeitliche Entwicklung und den urspi'ünglichen Zweck des Gutachtens, die Höhe des Zugewinnanspruchs der Beklagten darzulegen, sowie die weiteren Erwägungen, daß beide damaligen Prozeßparteien, mindestens aber die Prozeßbevollmächtigten sich des begrenzten Wertes einer Grundstücksbegutachtung, jedenfalls aber eines Parteigutaehtens bewußt waren, womit auch die Beklagte habe rechnen können. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen, daß von der Beklagten nicht verlangt werden konnte, daß sie nun von sich aus vor Abschluß des Vergleichs sich und die Klägerin zu 1) über die Stichhaltigkeit der Grundlagen des Gutachtens eindringlich informierte. War aber das Berufungsgericht überzeugt, daß die Beklagte die unrichtigen Angaben nicht zu dem Zwecke der Täuschung der Kläger gemacht hat, dann hat es den Antrag auf Parteivernehmung zutreffend nach § 445 Abs. 2 ZPO als unzulässig zurüekgewiesen. Aber auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die unrichtigen Angaben seien für den Abschluß des Vergleichs nicht ursächlich gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht führt insoweit aus, für die in dem Vergleich vereinbarte Zahlung von DM 6 000 habe die Schuldenlast keine ausschlaggebende Bedeutung. Es sei bei allem zu beachten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Übernehmer des Grundstücks nicht nur mit den Schulden in Höhe von DM 92 616, sondern auch mit dem Eigenkapital von etwa DM 16 OOÖ, soweit dies nicht auf ihn selbst entfalle, belastet werde. Es bestehe nicht der geringste Anhalt dafür, daß sie anders gehandelt haben würde, wenn sie die verhältnismäßig geringfügigen Korrekturen an den Zahlen, die zudem für die bei Abschluß des Vergleichs maßgeblichen Erwägungen relativ bedeutungslos gewesen seien, damals schon gekannt hätte. b) Hechtlieh zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es maßgeblich darauf ankommt, wie gerade die Klägerin zu 1 durch die unrichtigen Angaben beeinflußt worden ist, d.h. ob sie den Vergleich nicht geschlossen hätte, wenn ihr die berichtigten Zahlenangaben bekannt gewesen wären. Es stellt dabei auf die Umstände des Streitfalles ab und kommt nach einem Vergleich der von der Beklagten angegebenen Werte mit den berichtigten Zahlen unter Heranziehung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Risiken zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zu 1 in ihrer Entschließung durch die unrichtigen Zahlen nicht beeinflußt worden sei. 1. Bezüglich des zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten geschlossenen Vergleiches-vom 6* Februar 1962 ist davon auszugehen, daß auch hier der von der Beklagten an Weiter stellt das Berufungsgericht fest, daß die Schuldposten im Zeitpunkt des Erbfalles sogar BM 41 909,50 betragen haben, also mehr, als den von der Beklagten früher angegebenen Schuldenstand in Höhe von DM 58 000. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Schulden insgesamt noch höher waren als sie die Beklagte angegeben hatte, folgert, die Beklagte habe die zu hohen Angaben hinsichtlich einiger Schuldposten nicht zu Täu-schungczweeken gemacht, sondern aus einer allzu großzügigen Handhabung der Zahlenangaben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe dieser Forderung (BU 42-45) lassen erkennen, daß das Berufungsgericht der Bekundung de3 Zeugen nur zu dem Teil ge- Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens bezüglich einer Vereidigung des Zeugen (§ 391 ZPO) verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen habe (BGHZ 43, 368, 370)* Der Kläger au 2 habe denn auch gegen die bereits bei der Begründung der Widerklage aufgeführte Forderung vor Abschluß des Vergleichs keine Einwendungen erhoben, obwohl ihn der Sachverhalt, den er jetzt gegen die Berechtigung der Forderung ins Feld führe, damals schon bekannt gewesen sei. Daß in einem Beweisbeschluß insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits angeordnet war, hinderte das Berufungsgericht nicht, auf Grund neuer Erwägungen von der Einholung abzusehen. V. Schließlich 'rügt die Revision, das Berufungsgericht habe folgende für den subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung erhebliche Umstände nicht beachtet (§ 286 ZPO) die Beklagte habe behauptet, der Erblasser habe während seiner Krankheit ein Krankengeld von nur DM 1.- täglich erhalten, während durch die Auskunft der AÖK feststehe, daß ihm insgesamt DM 2972.- Das Berufungsgericht hat sich ausführlich und ohne Rechts-fehler mit der Frage auseinandergesetzt, oft die Beklagte, soweit ihre Angaben unrichtig waren, zu dem Zwecke der Täuschung der Kläger gehandelt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 7,H URTEIL Verkündet am 7« Februar 19^9 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. der Frau Marie M flHfHHHflB geb. Bflps traß e 4B > des Schneiders Edwin um HM» W, * - Prozeßbevollmächtigter; Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen die Y/ifcwe Elisabeth otraße - l^rozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br« - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 196? wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die beiden Kläger und der Sattler Oskar sind Geschwister des am®. I960 verstorbenen iähemannes der Beklagten. Den Eheleuten gehörten die Grundstücke Bl® ®®, Scb®®®straße (®, und Br®®®®, Ku®®®straße ®, je zur Hälfte. Der Ehemann hat durch notarielles Testament die Kläger als Alleinerben eingesetzt und weiter angeordnet, daß die Klägerin zu 1 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück Sch®®®straße und der Kläger zu 2 den Miteigentumsanteil an dom Grundstück Ku®®|®straße erhalten sollte* Die Beklagte, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeiiischaft lebte, nahm den Nachlaß in Besitz und verwaltete auch die zu dem Nachlaß gehörenden Miteigentumsanteile. Da ec hinsichtlich des Nachlasses zu keiner Einigung zwischen den Parteien kam, verfolgten die Kläger in getrennten Prozessen ihre Ansprüche und verlangten von der Beklagten die Leistung des Offenbarungseides hinsichtlich der Richtigkeit des von ihr vorgelegten Nachlaßverzeich-nisses und Auskunftserteilung über die von ihr vorgenommenen den Nachlaß betreffenden Geschäfte. Die Beklagte begehrte im Wege der Widerklage Zahlung von DM 28 125 zur Abgeltung ihres Pflichtteils und des Zugewinnes. Der Berechnung lagen zwei Gutachten des Architekten zugrunde, die dieser auf Grund ihm von der Beklagten übermittelter Angaben erstellt hatte. Nachdem die Parteien einen unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich vom 28. November 1961 widerrufen hatten, schlossen die Klägerin zu 1 am 4. Januar 1962 und der Kläger zu 2 am 6. Februar 1962 mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich, worin sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin zu 1 DM 6 000 und an den Kläger zu 2 DM 19 000 zu zahlen, wohingegen sich die Kläger verpflichteten, ihre Anteile an dem Nachlaß auf die Beklagte zu übertragen. Die Klägerin zu 1 hat die DM 6 000 erhalten, der Kläger zu 2 hat die Annahme der DM 19 000 abgelehnt. Die Kläger haben die Vergleiche wegen arglistiger Täuschung angefechten; sie halten sie auch aus anderen Gründen für nichtig* Sie haben behauptet, die Beklagte habe bei beiden Grundstücken die Belastungen zu hoch und die Werte zu niedrig angesetzt und sie dadurch arglistig zu dem Abschluß der Vergleiche veranlaßt* Auch die Auskunft der Beklagten über den Wert der Wohnungseinrichtung und den Bestand sonstiger zu dem Nachlaß gehörender Gegenstände sei unrichtig gewesen. Auen diese Irreführung habe zu ihren Entschluß beigetragen, sich mit der Beklagten zu vergleichen. Die Kläger haben beantragt, 1. festzustellen, daß der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten am 4* Januar 1962 in dem Rechtsstreit 5 0 167/61 des Landgerichts Bielefeld geschlossene Vergleich unwirksam ist, 2. festzuotellen, daß der zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten im Armenrechtsprüfungs-verfahren vor dem Landgericht in Bielefeld unter dem Aktenzeichen 5 0 205/61 am 6. Februar 1962 geschlossene Vergleich unwirksam ist, 3. festzustellen, daß die Beklagte den Offenbarungseid dahin zu leisten hat, daß sie den Klägern nach bestem Wissen den Bestand der Erbschaft nach dem am V» flHP I960 verstorbenen Anton ZflBP so vollständig angegeben habe, wie sie dazu imstande sei, 4. feotsustellen, daß die Beklagte den Klägern Auskunft darüber zu erteilen hat<, welche erbrechtlichen Geschäfte sie seit dem Erbfall vom 0, ■■■ I960 geführt hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuvveisen und auf die von ihr erhobene Widerklage die Kläger zu verurteilen, die zu dem Eigentumsübergang an den beiden Grundstücken notwendigen Erklärungen abzugeben. Sie hat die Behauptungen der Kläger bestritten und ist deren Hechtsausführungen entgegengetreten. Das Landgericht hat durch Üeilurteil die Klage abgewiesen; das Oberlandeogerlcht hat die Berufung durch Urteil von 26. Ifovenber 1963 zurückgev/ieoen. Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat durch Urteil vom 19» Januar 1966 (Ib ZK 8/64) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung wiederum zurück-? gewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. I. 1. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleiche von 4. Januar und vom 6. Februar 1962 wirksam zustandegekommen und wirksam geblieben. Die Vergleiche sind nicht nach § 779 BGB oder wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam; die Kläger haben die Vergleiche auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. In vorliegenden zweiten Revisionsverfahren richten sich die Angriffe der Kläger nur gegen die Feststellungen und gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, soweit dieses eine arglistige Täuschung der Kläger durch die Beklagte verneint hat oder trotz Vorliegens einer Täuschung zu den Ergebnis kommt» die Täuschung sei für den Abschluß der Vergleiche nicht ursächlich gewesen. 2. Nach dem Vortrag der Klager soll eine Täuschung in drei Sachverhaltsgruppen zu sehen sein; a) die Beklagte habe eine Anzahl von Nachlaßgegenständen verschwiegen, nämlich wertvolle Hobel und Haushaltsgegenstände? einen Barbetrag von DM 8 ÖOÖ, die Mietvorauszahlung von DM 8 000 für den Laden, die Aufwendungen für ein früheres Ladens-geschäft, einen Lotto- bzw. Totogewinn und einen Lebensversicherungsbetrag; b) die Beklagte habe hinsichtlich des Grundstücks SchJ^H^straße den Sachwert zu niedrig und die Schuldenlast zu hoch angegeben; c) die Beklagte habe die Schuldenlast hinsichtlich des Grundstücks Kui§-^ü^straße zu hoch angegeben. II. 1. Zu der Behauptung der Kläger, die Beklagte habe wesentliche Teile des Nachlasses verschwiegen (vgl. zu I, 2a) führt das Berufungsgericht aus (BU 19), es handle sich dabei um Gegenstände, über deren Vorhandensein bzw. Zugehörigkeit zu dem Nachlaß die Parteien bereits vor Abschluß der Vergleiche stritten; wenn die Kläger gleichwohl dio Vergleiche geschlossen hätten, so seien die Forderungen, die aus diesen Behauptungen hergeleitet werden könnten, durch die Vergleiche erledigt. Sie könnten nicht mehr zu der Begründung herangezogen werden, die Vergleiche seien unwirksam. Was die angebliche Lebensversicherung und den Toto- und Lottogewinn angehe, so seien diese Forderungen in dem mit dem Kläger zu 2 geschlossenen Vergleich ausdrücklich ausgeklammert. Liese .Erwägungen schließen allerdings, worauf bereits im den ersten Revisionsurteil hingewiesen worden ist, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht aus. Lie Kläger haben darüber hinaus in dem nach Srlaß des Revisionsurteils eingereichten Schriftsatz vom 25. April 1966 vorgetragen, die Beklagte habe weitere Hachlaßwerte arglistig verschv/iegen. Auf die vorerwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts könnt ec jedoch dann nicht an, wenn die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe dio Behauptungen der Kläger nicht bestätigt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. 2. Lie Beweiswürdigung, daß das Vorhandensein weiterer Hachlaßgegenotände nicht nachgewiesen sei (BU 19-22), wird von der Revision mit der Verfahrensrüge (§ 286 ZFO) angegriffen, die Vernehmung des Zeugen Oskar sei hinsichtlich einer diesen im Beweistermin vorgelegten Frage unterbrochen und später trotz des Antrages der Kläger nicht fortgeführt worden. Die Beweisfrage lautetete, 8 "daß in Marz oder April 1959 dem Anton Z( (Erblasser) von dem Sohn der Beklagten ein Schriftstück zur Untcrschi’ift vorgelegt worden ist und er dieses unterschrieben hat und darauf- hin 3 - 4 000,— DM an die Beklagte ausgezahlt worden sind.” Bas Berufungsgericht hat zu diesem Antrag ausgeführt (BU 22), den Antrag habe nicht stattgegeben werden können, weil die Behauptung zu unsubstantiiert sei. Darin ist kein Hechtsfehler ersichtlich, denn es ist dem Antrag nicht zu entnehmen, auf welchen Nachlaßgegenstand er sich beziehen soll, welches der Inhalt des Schriftstücks war und wer das Geld ausgezahlt hat. Über diese Fragen haben auch weder die Kläger bei der Erneuerung ihres Antrages noch die Revision in ihrer Rüge etwas ausgesagt. Nach alledem ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe die Behauptungen der Kläger über das Vorhandensein weiterer Nachlaßgegenstände nicht bestätigt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Anfechtung der Vergleiche wegen arglistiger Täuschung kommt daher aus diesem Komplex nicht in Betracht. III. 1. Der Vergleich vom 4. Januar 1962 ist zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten geschlossen worden* dem nach diesem Vergleich von der Beklagten an die Klägerin zu 1 zu zahlenden Betrag von DM 6 000 liegt die Teilungsanordnung des Erblassers zugrunde, wonach die Klägerin zu 1 den Miteigentumsanteil des Erblassers an den Grundstück Schd^^straße erhalten sollte. Die Klägerin zu 1 ficht diesen Vergleich wegen arglistiger Täu-schund mit der Behauptung an, die Beklagte habe die ~ 9 - Schuldenlast zu hoch und den Sachwert des Grundstücks zu niedrig angegeben (vgl. I, 2b). Bas Berufungsgei'icht stellt den Schuldenstand für den Zeitpunkt des Erbfalles mit DM 92 614 fest (frühere Angabe der Beklagten DM 96 900), den Sachwert mit 140 676 (Berechnung nach früheren Angaben der Beklagten DM 137 000), den Ertragswert mit DM 67 032 (Berechnung nach früheren Angaben der Beklagten DM 65 280). 2. a) Das Berufungsgericht führt aus (BU 29), trotz dieser objektiv unrichtigen früheren Angaben der Beklagten habe es sich nicht überzeugen können, daß die Beklagte eine arglistige Täuschung begangen habe. Es sei zu berücksichtigen, daß der Bewertungafrage in dem damaligen Rechtsstreit zunächst überhaupt nur im Zusammenhang mit den von der Beklagten erhobenen Ansprüchen (Pflichtteil und Zugewinn) eine Bedeutung beigemessen worden sei, so daß die Beklagte sich nur selbst geschadet habe, wenn sie den Wert zu niedrig ansetzte. Daß dann der Prozeß durch die Vergleichsbemühungen des Gerichts eine ganz andere Wendung genommen habe, sei bei Vorlage des den früheren Wertangaben der Beklagten zugrundeliegenden Gutachtens nicht voraus- sehbar gewesen. Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte damals in der Absicht gehandelt habe, dtirch einen Vergleich unter Verwendung des Gutachtens das Grundstück unter Wert an sich zu bringen. Eine eidliche Parteivernehmung der Beklagten über eine solche von vornherein gefaßte Planung, wie sie die Kläger beantragt hätten, sei unzulässig. Im übrigen könne davon ausgegangen werden, daß zu demindest die Prozeßbevoll-müchtigten sich des begrenzten Wertes eines Parteigut- 10 achtens bewußt gewesen seien. Damit habe auch die Beklagte rechnen können, so daß von ihr nicht verlangt werden könne, daß sie nun von sich aus vor Abschluß des Vergleichs sich und die Klägerin au 1 über die Stichhaltigkeit der Grundlagen des Gutachtens eindringlich informierte. Für die Angaben über die Höhe des Schuldenstandes gelte entsprechendes. Zwar sei nicht gana verständlich, wie die Beklagte gutgläubig bei der Hypothek der Kreissparkasse einen um rund DM 3 000 höheren Schuldenstand habe angeben können. Auch die Bezeichnung der Tilgung mit DII 122 sei unverständlich. Gleichwohl lasse sich eine Tauochungoaboicht der Beklagten nicht ohne weiteres daraus herleiten, daß sie die Schulden in Höhe der Grundbucheintragungen angegeben habe. Auch insoweit hätte die Beklagte dadurch gegen ihre eigenen Interessen gehandelt, daß sie die Schulden zu hoch ansetzte. Es sei nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte die ganze Angelegenheit reichlich großzügig behandelt und von genauen Feststellungen und Ermittlungen der Schulden deshalb abgesehen habe, weil sie diesem Punkt keine nennenswerte Bedeutung beigemessen habe. Die Beklagte sei möglicherweise von der Erwägung ausgegangen, daß die fraglichen Angaben für die Beurteilung des Klagebegehrens (Offenbarungseid über Bestand der Erbschaft und Auskunft über erbrechtliehe Geschäfte) unerheblich und für die rechtliche Beurteilung des Widerklageantrages (Pflichtteil und Zugewinn) ausreichend seien. b) Diese Ausführungen werden von der Revision mit der Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) angegriffen, das Berufungsgericht hätte den Antrag der Kläger folgend die Beklagte als Partei über die Behauptung vernehmen müssen, daß sie 11 von vornherein die Absicht gehabt habe, das Grundstück Sch^HBPstraße zu übernehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich gesagt, warum es die beantragte Parteivernehmung für unzulässig ansieht. Seinen Ausführungen ist aber bei einer zusamnenfassenden Beurteilung (insbesondere auch unter Heranziehung der Erwägungen zun Vergleich mit den Kläger zu 2) zu entnehmen, daß es davon überzeugt war, die Beklagte habe die unrichtigen Angaben nicht zu dem Zwecke der Täuschung der Kläger gemacht. Dafür sprechen insbesondere die Ausführungen über die zeitliche Entwicklung und den urspi'ünglichen Zweck des Gutachtens, die Höhe des Zugewinnanspruchs der Beklagten darzulegen, sowie die weiteren Erwägungen, daß beide damaligen Prozeßparteien, mindestens aber die Prozeßbevollmächtigten sich des begrenzten Wertes einer Grundstücksbegutachtung, jedenfalls aber eines Parteigutaehtens bewußt waren, womit auch die Beklagte habe rechnen können. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen, daß von der Beklagten nicht verlangt werden konnte, daß sie nun von sich aus vor Abschluß des Vergleichs sich und die Klägerin zu 1) über die Stichhaltigkeit der Grundlagen des Gutachtens eindringlich informierte. War aber das Berufungsgericht überzeugt, daß die Beklagte die unrichtigen Angaben nicht zu dem Zwecke der Täuschung der Kläger gemacht hat, dann hat es den Antrag auf Parteivernehmung zutreffend nach § 445 Abs. 2 ZPO als unzulässig zurüekgewiesen. 3. Aber auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die unrichtigen Angaben seien für den Abschluß des Vergleichs nicht ursächlich gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 12 - a) Das Berufungsgericht führt insoweit aus, für die in dem Vergleich vereinbarte Zahlung von DM 6 000 habe die Schuldenlast keine ausschlaggebende Bedeutung. Gehe man davon aus, daß der Klägerin zu 1) 3/8 des Nachlaß- wertes zustehe, so ergebe sich, daß man von DM 16 000, also etwa von dem in dem Grundstück SchflBl^straße investierten Eigenkapital, ausgegangen sei (BU 33)* Das von den Parteien dem Vergleichsabschluß zugrundegelegte Verhältnis von Wert und Schulden sei auch nach Berichtigung so, daß die Erwägungen des Sachverständigen ihre Gültigkeit behielten, der in seinem Gutachten ausführt, die zur Verzinsung des Eigenkapitals verbleibenden DM 502 entsprächen bei einem Zinssatz von 5 $ einem Kapital von DM 10 040; dieser Betrag müsse die Grundlage für die Auseinandersetzung bilden. Mit dem Einsatz von öffentlichen Mitteln sei eben eine langfristige Verpflichtung auch für die Eigenkapital-Zinsen eingegangen worden, die praktisch eine Entwertung des Eigenkapitals von DM 15 296 auf DM 10 040 bedeute. Es sei bei allem zu beachten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Übernehmer des Grundstücks nicht nur mit den Schulden in Höhe von DM 92 616, sondern auch mit dem Eigenkapital von etwa DM 16 OOÖ, soweit dies nicht auf ihn selbst entfalle, belastet werde. Es komme darauf an, wie gerade die Klägerin zu 1 und nicht ein anderer Mensch bei der vergleichsweisen Regelung gehandelt haben würde. Für die Klägerin zu 1 hätten drei Möglichkeiten bestanden: Entweder die bisherigen Miteigentums-Verhältnisse zu belassen, oder das Grundstück der Beklagten gegen Auszahlung zu überlassen oder das Grundstück selbst zu übernehmen. Die Klägerin zu 1 habe den zweiten Weg 15 - gewählt. Es bestehe nicht der geringste Anhalt dafür, daß sie anders gehandelt haben würde, wenn sie die verhältnismäßig geringfügigen Korrekturen an den Zahlen, die zudem für die bei Abschluß des Vergleichs maßgeblichen Erwägungen relativ bedeutungslos gewesen seien, damals schon gekannt hätte. b) Hechtlieh zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es maßgeblich darauf ankommt, wie gerade die Klägerin zu 1 durch die unrichtigen Angaben beeinflußt worden ist, d.h. ob sie den Vergleich nicht geschlossen hätte, wenn ihr die berichtigten Zahlenangaben bekannt gewesen wären. Es stellt dabei auf die Umstände des Streitfalles ab und kommt nach einem Vergleich der von der Beklagten angegebenen Werte mit den berichtigten Zahlen unter Heranziehung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Risiken zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zu 1 in ihrer Entschließung durch die unrichtigen Zahlen nicht beeinflußt worden sei. Dieses vom Berufungsgericht gewählte Verfahren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil hier nicht ein typischer Geschehensablauf, sondern ein von zahlreichen individuellen Umständen abhängendes Geschäft zu beurteilen ist (vgl. -BGH WM 1968, 1246, 1248). Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht maßgebliche Umstände nicht 'berück^ sichtigt oder gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungs-Sätze verstoßen hätte* Die Revision hat auch in diesem Umfang keine Rügen erhoben. * IV. 1. Bezüglich des zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten geschlossenen Vergleiches-vom 6* Februar 1962 ist davon auszugehen, daß auch hier der von der Beklagten an - u - den Kläger zu 2 zu zahlende Betrag von DM 19 000 unter Zugrundelegung der Teilungsanordnung des Erblassers -berechnet worden ist, wonach der Kläger zu 2 den Mitei gentumsant eil des Erblassers an den Grundstück Ku0BP~ Straße erhalten sollte. Biesen Vergleich ficht der Kläger / zu 2 mit der Behauptung an, die Beklagte habe - den S.chul-denstand zu hoch angegeben. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien übereinstimmend von einem Wert von BM 88 020 ausgegangen sind und ausgehen. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, daß die Schuldposten im Zeitpunkt des Erbfalles sogar BM 41 909,50 betragen haben, also mehr, als den von der Beklagten früher angegebenen Schuldenstand in Höhe von DM 58 000. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Schulden insgesamt noch höher waren als sie die Beklagte angegeben hatte, folgert, die Beklagte habe die zu hohen Angaben hinsichtlich einiger Schuldposten nicht zu Täu-schungczweeken gemacht, sondern aus einer allzu großzügigen Handhabung der Zahlenangaben. 2. Die Revision greift die sich auf die Verbindlichkeiten bezüglich des Grundstücks KuflBl^traße beziehenden Feststellungen des Berufungsgerichts in zwei Punkten ans a) der Zeuge sei zu seiner Aussage vom 26. Januar 1967 nicht vereidigt worden. Der Erblasser und die Beklagte hatten das Grundstück Ku®MBPatraße von der Ehefrau des Zeugen W^B^p gekauft . Der Streit der Parteien geht um die Höhe der Rest- 15 kaufpreisforderung zur Zeit des Erbfalles. Während die Kläger der Auffassung sind, die Restforderung sei getilgt, der Zeuge sie dagegen auf DM 13 080,46 beziffert, stellt das Berufungsgericht unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen und der eidlichen Bekundung der Beklagten die Höhe der Forderung auf mindestens DM 9 000 fest (BU 45). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe dieser Forderung (BU 42-45) lassen erkennen, daß das Berufungsgericht der Bekundung de3 Zeugen nur zu dem Teil ge- folgt ist, diesen Teil aber auf Grund von Urkunden und der eidlichen Vernehmung der Beklagten für glaubhaft hält. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens bezüglich einer Vereidigung des Zeugen (§ 391 ZPO) verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen habe (BGHZ 43, 368, 370)* b) Die Revision rügt schließlich, der Parteivortrag sei auch insoweit nicht erschöpfend behandelt worden, als zur Feststellung der Höhe der Forderung (anrechen- bare Aufwendungen bezüglich einer Wohnung KuflHBatraße) das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. Diese Forderung hat das Berufungsgericht in voller Höhe von DM 8204?09 festgestellt (BU 40); die Kläger haben demgegenüber die Forderung nur auf DM 4 000 geschätzt (BU 37). Das Berufungsgericht führt insoweit aus (BU 41), es sei nicht ersichtlich, inwiefern die einzelnen von belegten Positionen zu beanstan- den seien. Von der von den Klägern:-- beantragten Abschätzung durch einen Sachverständigen habe der Senat abgesehen, weil es für die Frage der arglistigen Täuschung seitens der Beklagten allein darauf ankomme, ob die Beklagte die Forderung 16 für berechtigt gehalten habe. Insoweit sei aber unbedenklich festzustellen, daß die Forderung seitens ernsthaft erhoben und hinreichend belegt worden sei. Der Kläger au 2 habe denn auch gegen die bereits bei der Begründung der Widerklage aufgeführte Forderung vor Abschluß des Vergleichs keine Einwendungen erhoben, obwohl ihn der Sachverhalt, den er jetzt gegen die Berechtigung der Forderung ins Feld führe, damals schon bekannt gewesen sei. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, den angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. Daß in einem Beweisbeschluß insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits angeordnet war, hinderte das Berufungsgericht nicht, auf Grund neuer Erwägungen von der Einholung abzusehen. V. Schließlich 'rügt die Revision, das Berufungsgericht habe folgende für den subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung erhebliche Umstände nicht beachtet (§ 286 ZPO) die Beklagte habe behauptet, der Erblasser habe während seiner Krankheit ein Krankengeld von nur DM 1.- täglich erhalten, während durch die Auskunft der AÖK feststehe, daß ihm insgesamt DM 2972.- ausgezahlt worden seien* die Beklagte habe bestritten, die Mietvorauszahlung von DM 5000.^ von der Ehefrau Ws°i Ihrem und dem Vermögen des Erblassers zugeflossen, der Ehemann habe dies aber als Zeuge bestätigt; schließlich habe die Beklagte ihre frühere Behauptung, aus dem Verkauf des Geschäfts in sei nichts herausgekommen, dahin berichtigen müssen, es seien Warenvorräte mit einem V/ert von etwa DII 2000in das Geschäft in der RflHIBstraße übernommen und dort verkauft worden. 17 - Diese Verfahrensrügen können keinen Erfolg haften. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich und ohne Rechts-fehler mit der Frage auseinandergesetzt, oft die Beklagte, soweit ihre Angaben unrichtig waren, zu dem Zwecke der Täuschung der Kläger gehandelt hat. Es ist kein Anhalt ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht alle vorgetragenen und sich aus den Verhandlungen ergebenden Umstände berücksichtigt hätte. Es bedurfte jedoch keinesv/egs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder auf jede einzelne Zeugenaussage oder auf jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit (BGHZ 3? 162, 175). VI. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem hachteil der Kläger erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Aft3. 1 ZPO zurückzuweisen. Fehle Simon Sprenkmann Merkel Alff