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BGH

Gericht: BGH

a) Pur die Portdauer des Kennzeichenschutzes bei einem stillgelegten Unternehmen, dessen Wiederaufnahme beabsichtigt und möglich ist, genügt es nicht, daß das Unternehmen dem Verkehr in irgendeiner Weise in Erinnerung bleibt. Vielmehr muß hinzukommen, daß auf Grund dieser Erinnerung die Betriebseinstellung nicht als eine endgültige und dauernde betrachtet, sondern mit dem Wiedererscheinen des Unternehmens auf dem Markte gerechnet wird. c) Für ein Warenzeichen eines stillgelegten, aber nicht endgültig eingestellten Unternehmens kann Zeichenschutz nur dann beansprucht werden, wenn dargetan wird, daß der Zeicheninhabor für den Pall der beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebs an der Benutzung des Zeichens ein schutzwürdiges Interesse hat und die Aufrechterhaltung des Zeichenschutzes nicht lediglich zu einer unangemessenen Behinderung anderer Gewerbetreibender führt. November 1942 angemeldeten, am 6. Auf Grund dieser Warenzeichen erhobt sie in einem anderen, gleichfalls bei dem erkennenden Senat anhängigen Rechtsstreit (I ZR 19/61) Ansprüche gegen ein Importunternehmen, das in der Bundesrepublik Miederwaren der ”Ü?he Formfit Company” in C| unter der Bezeichnung “Formfit” vertreibt. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits erstrebt auf Grund ihres Zeichens Nr. 452 115 die Löschung des für die Beklagte eingetragenen Zeichens “formfit" (Nr. 668 436) Sie ist im Jahre 1953 in durch Eingriff der uov/j et zonalen staatlichen Organisation enteignet worden. Als sie Ende des Jahres 1958 in Konkurs ging, wurde ihr Betrieb mit der Firma von einem der früheren Angestellten der Klägerin, dem,Kaufmann Fritz K^|[P^, übernommen und als einzelkaufmännisches Unternehmen fortgeführt. Wenn eie diese Absicht noch nicht habe durchführen können, eo liege dies allein daran, daß ihre zu dem Teil in der sowjetischen Besatzungszone verbliebenen Aktionäre noch nicht sämtlich ermittelt worden seien und deshalb noch keine Hauptversammlung habe einborufen werden können* Ben goodwill ihres Unternehmens habe sie aber durch die Vereinbarungen mit der Firma auf recht erhalten. Die Waren, auf die ihr hiernach in vollem Umfange schutzfähiges Zeichen sich erstrecke, seien den Waren gleichartig, für die das wesentlich jüngere "formfit"-Zeichen der Beklagten eingetragen sei Die Klägerin hat beantragt: Sie hat geltend gemacht, die Klägerin könne aus dem Klagezeichen schon deshalb keine Rechte mehr herleiten, weil sie keinen Geschäftsbetrieb unterhalte, das Zeichenrecht aber an einen solchen Betrieb gebunden sei. Die Klägerin v/olle es zudem in Zukunft für sich selbst überhaupt nicht mehr gebrauchen* Dies gehe aus ihren Abmachungen mit u$he Formfit Company11 hervor, in deren Interesse der vorliegende Rechtsstreit geführt werde. Diese Waren hätten von denen des Klagezexcheno einen wesentlich weiteren Abstand als beispielsweise, IfcLederwaren, für welche die Klägerin die Benutzung der Bezeichnung '‘Formfit" durch “The Formfit Company11 oder deren deutsches Einfuhrunternehmen dulde. Es hat in erster Linie die Gleichartigkeit der für die Zeichen der Parteien eingetragenen Waren verneint, außerdem aber angenommen, daß das Zeichen der Klägerin ein bislang nicht benutztes Vorrutszeichen sei und der Klägerin, zu demal gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem Schutz des Ähn-lichkeitsberoichs ihrer bekannten "formtreu‘’-Zeichen, kein schutzwürdiges Interesse zur Seite stehe, die Benutzung des Zeichens für Herren-, Damen- und Kinderbekleidung zu verhindern. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und dabei unter anderem vorgebracht, sie habe das Zeichen "Formfit” in der Zeit von 193$ bis 1943 zur Bezeichnung eines mit Gummifäden durchwirkten Horrc3n-Schlauchschltipfers verwendet. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst untersucht, ob die infolge der Enteignung in der sowjetischen Besatzungs-Zone eingetretene Stillegung des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu dem Erlöschen des äeichenr edits geführt hat, auf Grund dessen die Klägerin von der Beklagten die Löschung des für diese eingetragenen “formfit^-Zeichens verlangt. Dazu hat es ausgeführt, nach der Auffassung des Verkehrs sei die Unterbrechung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin, deren Hauptartikel vor dem Kriege GummiStrümpfe gewesen seien, als vorübergehend und daher als unschädlich anzusehen. Die Erinnerung an den alten Betrieb der Klägerin und seine Kennzeichen sei nämlich in Westdeutschland dadurch wachgehalten worden, daß die Pirma H^m^bei dem Vertrieb ihrer GummistrUmpfe die Warenzeichen "R im Dreieck" und "Lasticflor", für welche die Klägerin einen Ruf gehabt habe, benutzt und in ihrer Yferbung auf die Klägerin Bezug genommen habe. in die Bundesrepublik verlegt habe, besage angesichts der zahlreichen für sie vorgenommenen positiven Handlungen, nämlich der Abmachungen mit der Rectoforra, deren leitende Persönlichkeiten aus dem Unternehmen der Klägerin hervor-gegangen seien, ferner der Aufrechterhaltung und Verlängerung von Warenzeichen und der Bestellung eines Abwesonheits Pflegers, nichts Gegenteiliges. Gegen ihn spreche nicht, daß die amerikanische "The Formfit Company” am Gebrauch der Bezeichnung "Pormfit” für niederwaren interessiert sei und daß die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft führe. Wenn die Behauptung der Klägerin zutreffe, daß sie das Klagezeichen von 1935 bis 1943 für einen Herren-Schlauchechlüpfer benutzt habe, so sei das Zeichen jedenfalls bis 1943 kein Vorratszeichen gewesen. Das Interesse der Klägerin an dem Zeichen ergehe sich ferner daraus, daß sie noch vor ihrer Fühlungnahme mit 'mxhe Formfit Company0 das Klagezeichen aufrecht erhalten habe und seine Schutzdauer im Jahre 1952 habe verlängern lassen. gen habe; denn es liege auf dor Hand, daß die Klägerin sich nach ihrer Enteignung damit begnügt habe, in der Bundesrepublik erst einmal mit ihren bereits bekannten Warenzeichen auf zittreten, da ihr zur Neueinführung unbekannter Zeichen die Mittel gefehlt hätten. Seither hätten die Verhältnisse sich insofern noch nicht geändert, als die Klägerin bis heute noch keinen eigenen Betrieb, kein verfügbares Kapital, ja noch nicht einmal einen Sitz in der Bundesrepublik habe, von dem aus sie sich betätigen könne. Die Revision der Beklagten wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Zeichenrechte der Klägerin trotz des Pehlens eines Geschäftsbetriebes noch nicht erloschen seien. Sie macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des Einverständnisses der Klägerin mit der Benutzung des Klagezcichens durch “fhe Pormfit Company0 für Miederwaren verkannt. Sodann rügt die Revision der Beklagten, der Charakter des Klagezeichens als eines reinen Abwehrzeichens sei nicht beachtet worden; für einen etwaigen Benutzungswilleh habe die hiernach darlegungo-und beweispflichtige Klägerin nichts dargetön. a) Es muß schon Bedenken begegnen» wenn das Berufungsgericht auf Grund des Sachverhalts, von dem es ausgegangen ist, die Voraussetzungen bejaht hat, unter denen der an das lebende Unternehmen gebundene Kennzeichenschutz ausnahmsweise trotz Stillegung des Geschäftsbetriebes fortbe-stohen kann. an) Bio Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen zunächst Zweifel daran aufkommen, ob das Berufungsgericht hinsichtlich der Absicht der Klägerin, ihre eigene Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen, alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte erkannt und den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hato Um die Richtbenutzung des von ihm als Vorrats-Zeichen angesehenen Klagezeichens zu erklären, hat das Berufungsgericht besonders hervorgehoben, die Klägerin habe bis heute noch keinen eigenen Betrieb, kein verfügbares Kapital, ja noch nicht einmal einen Sitz in der Bundesrapublik, von dem aus sie sich betätigen könne0 Es hat ferner ausdrücklich dargelegt, trotz der Schwierigkeiten, die insofern bei einer in der SBZ enteigneten Aktiengesellschaft zu überwinden seien, hätten schon Kittel und Wege gefunden werden können, eine beschlußfähige Hauptversammlung einzuberufen, zu dem Beispiel durch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, wie sie am 16♦ März 1961 durch das Amtsgericht Münster i*W. Angesichts dieser Umstände, durch die der vorliegende Fall sich nicht unwesentlich von dem der A^BJ-Werke Aktiengesell-schaft (BGH GBÜB I960, 137) unterscheidet, hätte es der Brüfung bedurft, ob die Klägerin nicht bereits im Jahre 1953 über eine rechtliche und tatsächliche Handlungsfähigkeit iin Westen verfügte, die ihr bei vorhandenem ernstlichem Willen die Fortsetzung einer eigenen geschäftlichen Tätigkeit, zu demindest als Ver-triebsgeeellscbaft (vgl. dazu BGH GKUR 1958, 78 - Stolper Jungchen), und die eigene Benutzung ihrer Warenzeichen ermöglicht hätte* Namentlich mußte die Frage sich auf-drängen, weshalb die damals noch durch ihren Vorstand vertretene Klägerin, wenn schon ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit einer von der ihrigen so stark abweichenden Firma wie der Firma und mit einem - wie die Geschäftsdrucksachen ergeben - eigenen Firmenzeichen errichtet wurde, sich nicht wenigstens von vorneherein einen unmittelbar und vor allem auch für den Verkehr erkennbaren Einfluß auf die Geschäftsführung dieses Der Vertrag enthält auch keine für die verbindlichen Abmachungen über die darin erwähnte etwaige Verschmelzung mit der Klägerin, sondern macht eine solche Verschmelzung, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, von einer späteren Einigung abhängig, deren Scheitern die Vertragsparteien sogar ausdrücklich ins Auge gefaßt haben. Die getroffenen Vereinbarungen beschränken sich danach auf die Überlassung des Gebrauchs von Warenzeichen, wie sie neuerdings hinsichtlich des in diese Vereinbarungen nicht einbezogenen Warenzeichens "Bormfit" auch den Gegenstand von Verhandlungen der Klägerin mit ’'The Forrafit Company" bildet. S. 2), fehlt es bei dieser Sachlage an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, daß aus der Aufrechterhaltung der V/arenzeichen und aus dem Vertrage mit der als positiven Handlungen für die Klägerin auf den ernstlichen 'Willen der Klägerin zur Wiederaufnahme einer eigenen geschäftlichen Tätigkeit zu schließen sei. bb) Darüber hinaus vermißt die Revision mit Hecht ausreichende Feststellungen, aus denen eich ergeben könnten daß der Verkehr dann, wenn die Klägerin in Zukunft wieder eine eigene geschäftliche Tätigkeit entfalten sollte, darin noch die Fortsetzung des in der $BZ enteigneten Unternehmens erblicken würde* Das Berufungsgericht hat entgegen dem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten angenommen, daß die Klägerin mit den der sum Gebrauch überlassenen beiden Zeichen, in deren einem der rirmenname der Klägerin - Kö^|^ - vorkommt, einen "Ruf" erlangt habe, worunter hier offenbar ein besondere hoher Grad von Verkehrsfcekanntbeit verstanden werden soll. Es muß vielmehr hinzukommen, daß auf Grund dieser Erinnerung die Betriebseinstellung nicht als eine endgültige und dauernde betrachtet, sondern mit dem Wiedererschei-nen des Unternehmens auf dem Markte gerechnet wird. Das Berufungsgericht hat das Klagezeichen als Vorrats Zeichen angesehen und den Zeichenschutz für diesen Pall zutreffend davon abhängig gemacht, daß auf seiten der Klägerin der Wille besteht, das Zeichen später in Benutzung zu nehmen. Ss hat ferner zunächst richtig erkannt, daß bei der Prüfung, ob dieser Wille vorhanden ist, die bisherige NichtBenutzung des Zeichens unterstellt werden mußte; denn der von der Klägerin behauptete Gebrauch des Zeichens für einen Herren-Schlauchschlüpfer von 1935 bis 1943 war von der Beklagten bestritten worden, und das Berufungsgericht hat die dafür von der Klägerin ex'botenen Beweise nicht erhoben. Inwiefern auch für den Rail, daß das Klagezeichen niemals benutzt worden sein sollte, aus dem bloßen gegenteiligen Vorbringen der Klägerin auf einen Benutzungswillen wenigstens in der 2eit von 1935 bis 1943 geschlossen werden kann, wie das Berufungsgericht (BU S.12) dies anzunehmen scheint, ist nicht ersichtlich. Dafür, daß der angebliche frühere Benutzungswille sich auch auf Gummistrümpfe erstreckt hat, für die sein Gebrauch nach der Annahme des Berufungsgerichts in Zukunft vorgesehen sein soll, ist nichts festgestellt. nutzt hat, mit denen sie nach der Annahme des Berufungsgerichts sogar einen Ruf erlangt hatte, und daß sie der R^PHBfc die Gummistrümpfe herstellt, auch nur diese Zeichen, nicht dagegen das Klagezeichen zu dem Gebrauch überlassen hat. Wenn der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 265, 274) von dieser Regel unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zugelassen hat, so beruht dies auf der Erwägung, daß es fälle gibt, in denen die Betriebseinstellung aus besonderen Gründen, z.B. dann, wenn 3ie durch höhere Gewalt wie durch eine Enteignungsmaßnahme in der sowjetischen Besatzungszone erzv/ungen war, nicht als endgültig und dauernd zu betrachten ist und daher mit Dazu muß aber verlangt werden, daß dem jeweils zu schützenden Kennzeichen auch tatsächlich ein schutzwürdiger Wert für den wieder zu eröffnenden Betrieb beigemessen werden kann und seine Aufrechterhaltung nicht etwa nur zu einer unangemessenen Behinderung anderer Gewerbetreibender führt. Die in Betracht kommenden Gesichtspunkte werden sich dabei vielfach mit denjenigen berühren, von denen bei der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses an einem längere Zeit hindurch nicht benutzten Vorratszeichen auszugehen ist (vgl. Indessen darf nicht verkannt werden, daß die Entscheidungen des Senats, die sich mit dem Schutz von VorratsZeichen zu befassen hatten, immerhin Kennzeichnungen betrafen, die mit einem lebenden Unternehmen verbunden waren, die also diese regelmäßige Vorbedingung des Zeichenschutzes erfüllten, während die Zeichen eines stillgelegten Unternehmens für einen Betrieb bereit gehal- Wenn man dem zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin folgt, so hat sie dieses Zeichen lediglich in den Jahren 1935 bis 1943 und nur für einen Herren-Schlauchschlüpfer verwendet» Für Gummistrümpfe, den früheren Hauptartikol, den die Klägerin auch nach der etwaigen Betriebswiederauf-nahme herauobringen will, ist das Zeichen niemals benutzt worden. Bine abweichende Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Zeichen als Kennzeichnung jener Herren-Schlauchschlüpfer für das Unternehmen der Klägerin so weitgehend durchgesetzt worden wäre, daß der Verkehr es aus diesem Grunde namentlich auch bei einer etwaigen Benutzung für andere Waren als Herren-Schlauchschlüpfer, zu dem Beispiel für Gummistrümpfe, als ein ihm von früher her bekanntes Zeichen wiedererkennen würde. Hiernach ist es als ausgeschlossen zu betrachten, daß der Vertrieb von Waren, insbesondere von Gummistrümpf en, unter dem Zeichen ’’Formfit” im Verkehr heute und in Zukunft noch irgend eine Erinnerung an ein Erzeugnis, das sich vor Kriegsende im Verkehr befand, oder gar an die Klägerin als die Herstellerin dieses Erzeugnisses wachrufen könnte. (BU S.13)« Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen einem in der sowjetischen Besatzungs-zone enteigneten und noch stilliegenden Unternehmen trotz der Betriebseinstellung Schutz für seine Kennzeichen gewährt worden ist, würde daher der Klägerin durch die Fortdauer des Zeichenschutzes für das Zeichen ’’Formfit” nicht etwa ein goodwill erhalten werden, den sie unter dem Zeichen früher schon erlangt hatte (vgl. Ein Interesse der Klägerin an diesem Schutz könnte deshalb nur anerkannt worden, wenn die Klägerin für ihren Betrieb nach der angeblich geplanten Wiedereröffnung auf das Zeichen ’’Formfit” aus einem anderen Grund als dem der Erhaltung eines früher darunter erworbenen goodwills angewiesen wäre. Aus dem eigenen Verhalten der Klägerin ist vielmehr zu entnehmen, daß die Klägerin gerade des Zeichens ’’Formfit1’ zur Kennzeichnung etwaiger eigener Erzeugnisse nicht bedarf.Die Klägerin hat auf dieses Zeichen erst zurückgegriffen, als die Beklagte aus ihrem Y/arenzeichen ’’formfit" gegen die Upm^^ Import GmbH vorging, die sich der für sie nicht geschützten Bezeichnung "Formfit” beim Vertrieb von Miederwaren der amerikanischen "The Pormfit Company” bediente. Hiermit steht im Zusammenhang, daß die Klägerin, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, den Gebrauch ihres Zeichens für die Miederwaren des amerikanischen Unternehmens gestatten, also das an ihr Unternehmen gebundene Zeichen in nicht unbedeutendem Umfange und ohne zeitliche Beschränkung, dvh. Hach alledem muß der Anspruch der Klägerin daran scheitern, daß an der Aufrechterhaltung des Schutzes für das Zeichen, aus dem er hergeleitet wird, kein schutzwürdiges Interesse besteht, die Geltendmachung von Rechten aus diesem Zeichen vielmehr hier ohne eigenes Rechtsschutzbodürf-nis der Zeicheninhaberin lediglich der unangemessenen Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs, nämlich desjenigen der Beklagten dienen kann und daher als Mißbrauch einer formalen Rechtsstellung angesehen werden muß. Die Revision der Klägerin wendet sich im wesentlichen dagegen, daß das Berufungsgericht die Gleichartigkeit der Waren des KlogeZeichens und derjenigen des angegriffenen Zeichens der Beklagten insoweit verneint hat, als es sich um Obcrbekleidungsstücke handelt.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
ZeichenFirmaBerufungsgerichtWarenzeichenKlägerinWareUnternehmen

Volltext der Entscheidung

2426 007
tv
 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
WZG §§ 1, 8, 11 Ate. 1 Kr. 1
Formfit
a)	Pur die Portdauer des Kennzeichenschutzes bei einem stillgelegten Unternehmen, dessen Wiederaufnahme beabsichtigt und möglich ist, genügt es nicht, daß das Unternehmen dem Verkehr in irgendeiner Weise in Erinnerung bleibt. Vielmehr muß hinzukommen, daß auf Grund dieser Erinnerung
 die Betriebseinstellung nicht als eine endgültige und dauernde betrachtet, sondern mit dem Wiedererscheinen des Unternehmens auf dem Markte gerechnet wird. Hieran kann es fehlen, wenn Kennzeichen des stillgelegten Unternehmens zur Kennzeichnung von Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Betriebes verwendet werden, dessen Inhaber im Verkehr als selbständiger, dem stillgelegten Betriebe gegenüber unabhängiger Unternehmer auftritt.
b)	Die Aufrechterhaltung des Kennzeichenschutzes trotz Stillegung des Geschäftsbetriebes rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß der goodwill des stilliegenden, aber nicht endgültig eingestellten Betriebes erhalten bleiben soll. Diese Rechtfertigung entfällt, wenn die Kennzeichen des Betriebes während der Dauer der Stillegung dazu benutzt werden, einen goodwill für die Erzeugnisse oines anderen Unternehmens zu schaffen.
c)	Für ein Warenzeichen eines stillgelegten, aber nicht endgültig eingestellten Unternehmens kann Zeichenschutz nur dann beansprucht werden, wenn dargetan wird, daß der Zeicheninhabor für den Pall der beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebs an der Benutzung des Zeichens ein schutzwürdiges Interesse hat und die Aufrechterhaltung des Zeichenschutzes nicht lediglich zu einer unangemessenen Behinderung anderer Gewerbetreibender führt.
BGH, Urt.v.12.Oktober 1962 I ZR 99/61 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
I ZR 99/61
Verkündet am 12.Oktober 1962 Grunau, Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Firma Julius	Aktiengesellschaft	in	Z
__________vertreten durch ihrenAbwesenheitspfT
Kaufmann Walther	in
 lotraße
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagt en,
 Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firma & ter Haftung in durch die Gesc
4M, L
S
Gesellschaft mit beschx'änk-__	vertreten
 sführer Robert Günter Straße und Karel raße 4,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächiigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro£.Br*h.e. Wilde und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Ebel und Claßen
 für Recht erkannt:
I* Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Öberlandesge-
- 1 a -
richts Düsseldorf vom 28. April 1961 wird zurückgewiesen.
II.	Auf die Revision der Beklagten v/ircT das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
III.	Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichte Düsseldorf vom 5# Mai I960 wird zu-rüekgev/iesen.
IV.	Der Klägerin werden auch die Kosten der Berufungen und der Revieionsinstanz auferlegt .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Für die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem früheren Sitz in	sind	in der Wa-
renzeichenrolle des Deutschen Patentamts mehrere Warenzeichen eingetragen♦ Unter ihnen befindet sich das Wortzeichen
»
"Formfit", das am 10. August 1932 angemeldet wurde, am 10. Januar 1933 unter Hr. 452 115 zur Eintragung gelangt und durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom ?. Januar 1952 aufrecht erhalten worden ist. Die Schutzdauer des Zeichens wurde mit Wirkung vom 10. August 1952 und vom 10. August 1962 verlängert. Als Waren sind in der Eintragung "GummiStrümpfe, Leibbinden, Bandagen für chirurgische, orthopädische und Sportzwecke", als Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin die "Herstellung und der Vertrieb von Gummiwirk-, Gummiweb- und Gummi-strickwaren aller Art" angegeben.
Die Beklagte betreibt ein Großunternehmen auf dem Gebiete des Textileinzelhandeis mit Zweigniederlassungen in zahlreichen Städten der Bundesrepublik und in West-Berlin. Für sie ist auf Grund der Anmeldung vom 22. Januar 1954 am 17- Dezember 1954 das Y/ortzeichen "formfit" für "Damen-,. Herren- und Kinder-Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter)lr unter Hr.660 436 in die Yferenzeiohenrolle eingetragen worden. Außerdem ist sie Inhaberin eines am 23. Februar 1933 angemeldeten, am 2. Mai 1933 eingetragenen Wortbildzeichens mit dem horvortrötenden Worte "formtreu" für Herren- und Damen-Oberbekleidungsstücke und des am 20. November 1942 angemeldeten, am 6. September 1955 gemäß § 4 Abs.3 WZG eingetragenen Wortzeichens "formtreu" für Anzüge, Sakkos,
 Herrenmäntel, Damenmäntel und -kostüme. Auf Grund dieser Warenzeichen erhobt sie in einem anderen, gleichfalls bei dem erkennenden Senat anhängigen Rechtsstreit (I ZR 19/61) Ansprüche gegen ein Importunternehmen, das in der Bundesrepublik Miederwaren der ”Ü?he Formfit Company” in C| unter der Bezeichnung “Formfit” vertreibt.
Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits erstrebt auf Grund ihres Zeichens Nr. 452 115 die Löschung des für die Beklagte eingetragenen Zeichens “formfit" (Nr. 668 436) Sie ist im Jahre 1953 in	durch	Eingriff der
 uov/j et zonalen staatlichen Organisation enteignet worden.
Ihr Unternehmen wurde in einen sogenannten Volkseigenen Betrieb umgewandelt. Am 9- Marz 1953 schlossen ihr damalige alleinvertretungsberechtigter Vorstand und zwei Aufsichts-ratsmitglieder mit späterer Genehmigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats in West-Berlin in ihrem Namen einen Vertrag mit der dortigen R^m^GmbH, deren Geschäftszweig auf Drucksachen mit “Bandagen-Fabrikation” bezeichnet wird. In diesem Vertrage heißt es, daß die Firma Rö^H^ (die Klägerin) der	GmbH	für	die	von	dieser erzeugten
 Gummistrumpfwaren die Benutzung zweier gleichfalls für die Klägerin eingetragener Warenzeichen, "R im Dreieck Rö
 und “Lasticflor", gegen eine laufende Gebühr von 0,75 rt,
 bei Gewinnabschlüssen von 1 # des Umsatzes, mindestens aber 2400.— DM im Jahr übertrage? die Übertragung solle unwiderruflich sein, bis die Firma	die ihren Sitz
 nach Westdeutschland verlegen und dort ihre handelsregister liehe Eintragung herbeiführen werde, ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen könne; es solle dann eine Vereinbarung Uber die Verschmelzung der beiden Firmen herbeige-
führt wex*den; komme eine Einigung nicht zustande, so solle die	GmbH	berechtigt	sein,	die beiden Waren-
zeichen noch zwei Jahre lang nach schriftlicher Kündigung neben der FiX’ma RöPp^P zu benutzen. Die R^pppp^ GmbH, in der mehrere leitende Angestellte aus dem Betrieb der Klägerin in Z^R^pp| tätig waren, hat in der Folgezeit Gunmistrümpfc unter den beiden Zeichen der Klägerin ange-boten und vertrieben. Als sie Ende des Jahres 1958 in Konkurs ging, wurde ihr Betrieb mit der Firma von einem der früheren Angestellten der Klägerin, dem,Kaufmann Fritz K^|[P^, übernommen und als einzelkaufmännisches Unternehmen fortgeführt. Kppp^ gebraucht die beiden Warenzeichen der Klägerin auf Grund des Vertrages vom 9. Marz 1953 bei dor Y/erbung und beim Vertrieb von Gummi-strümpfen weiter. In seinen Angeboten hat er auch auf das frühere Unternehmen der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin selbst hat ihren Sitz bisher noch nicht in die Bundesrepublik verlegt. Sie verfügt hier auch noch nicht über einen eigenen Betrieb. Am 10. Mai 1958 hat das Amtsgericht Münster i,W. für eie in der Person des früheren Vorsitzenden des Aufsichtsrats einen Abwesenheitspfleger zur Verwaltung und Verwertung ihrer Warenzeichen im Bundesgebiet und in West-Berlin bestellt. Der Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers ist zweimal erweitert ‘worden, und zwar am 5. Januar 1961 auf "alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die im Interesse der Gesellschaft zur Gründung einer Zweigniederlassung im Bundesgebiet notwendig sind", ferner am 16. März 1961 (dem fage der letzten . mündlichen {Patsachenverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit) auf "alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte zur
 
Vertretung der nicht bekannten und in der 'sowjetischen Bcsatzungszone domizilierenden sowie sonstiger nicht erreichbarer Aktionäre zu dem Zwecke der Einberufung einer Hauptversammlung der Firma	AG,	um	Beschluß über
 die Sitzvorlegung der Aktiengesellschaft von nach üünstcr und ferner, um Beschluß über eine Umwandlung der AG in eine GmbH zu fassen”.
Zur Begründung ihres Böschungsbegehrens hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Absicht, in der Bundesrepublik einen eigenen Geschäftsbetrieb zu eröffnen. In diesem Betriebe wolle sie jedenfalls Gummistrümpfe herausbringen und auch das Zeichen "Formfit" benutzen, das im Zeitpunkt ihrer Enteignung ein Vorratszeichen gewesen sei. Wenn eie diese Absicht noch nicht habe durchführen können, eo liege dies allein daran, daß ihre zu dem Teil in der sowjetischen Besatzungszone verbliebenen Aktionäre noch nicht sämtlich ermittelt worden seien und deshalb noch keine Hauptversammlung habe einborufen werden können* Ben goodwill ihres Unternehmens habe sie aber durch die Vereinbarungen mit der Firma	auf recht erhalten. Mit der "The Form-
fit Company" in 0^p|^,.die den vorliegenden Rechtsstreit wahrscheinlich finanzieren werde, habe sie eine warenmäßi-go Abgrenzung vorgesehen; endgültige Abmachungen hierüber seien aber noch nicht getroffen worden. Die Waren, auf die ihr hiernach in vollem Umfange schutzfähiges Zeichen sich erstrecke, seien den Waren gleichartig, für die das wesentlich jüngere "formfit"-Zeichen der Beklagten eingetragen sei
 Die Klägerin hat beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, in die Böschung des für sie in der Zeichenrolle des Deutschen
 
vV
Patentamts am 17. Dezember 1954 unter Nr. 668 436 eingetragenen Warenzeichens "formfitn einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin könne aus dem Klagezeichen schon deshalb keine Rechte mehr herleiten, weil sie keinen Geschäftsbetrieb unterhalte, das Zeichenrecht aber an einen solchen Betrieb gebunden sei. Der Betrieb der Klägerin sei nicht etwa nur vorübergehend eingestellt worden. Aus dem Verhalten der Beteiligten, soweit sic sich in der Bundesrepublik befänden, ergebe sich vielmehr, daß die V7ioderatifnähme der geschäftlichen '.Tätigkeit weder beabsichtigt noch möglich sei. Ferner sei das Klage-zcichen von vornehcrein ein nicht ßchutzwürdiges Vorrata-zeichen gewesen. Die Klägerin v/olle es zudem in Zukunft für sich selbst überhaupt nicht mehr gebrauchen* Dies gehe aus ihren Abmachungen mit u$he Formfit Company11 hervor, in deren Interesse der vorliegende Rechtsstreit geführt werde. Keinesfalls könne das Zeichen der Klägerin Schutz für die Waren genießen, für die sie, die Beklagte, ihr "formfit"-Zeichen habe eintragen lassen. Diese Waren hätten von denen des Klagezexcheno einen wesentlich weiteren Abstand als beispielsweise, IfcLederwaren, für welche die Klägerin die Benutzung der Bezeichnung '‘Formfit" durch “The Formfit Company11 oder deren deutsches Einfuhrunternehmen dulde.
Das [Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in erster Linie die Gleichartigkeit der für die Zeichen der
 Parteien eingetragenen Waren verneint, außerdem aber angenommen, daß das Zeichen der Klägerin ein bislang nicht benutztes Vorrutszeichen sei und der Klägerin, zu demal gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem Schutz des Ähn-lichkeitsberoichs ihrer bekannten "formtreu‘’-Zeichen, kein schutzwürdiges Interesse zur Seite stehe, die Benutzung des Zeichens für Herren-, Damen- und Kinderbekleidung zu verhindern.
i
Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und dabei unter anderem vorgebracht, sie habe das Zeichen "Formfit” in der Zeit von 193$ bis 1943 zur Bezeichnung eines mit Gummifäden durchwirkten Horrc3n-Schlauchschltipfers verwendet. Die Beklagte hat diese Behauptung bestritten.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, in die Löschung ihres ”formfit“-Zeichens für alle eingetragenen Waren mit Ausnahme von Oberbekleidungsstücken zu willigen; die Kosten des Hechtsstraits hat es gegeneinander aufgehoben.
Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt* Die Klägerin erstrebt weiterhin die uneingeschränkte Löschung des Zeichens der Beklagten, die Beklagte, dagegen die V/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Jede Partei bittet, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen.
BntacheidungsgrUnde;
I. Die Revision dor Beklagten hat zunächst Bedenken nach der Richtung geäußert, ob die Klägerin als Rechtspersönlichkeit noch fortbestehe, ob die Bestellung eines Abv/csenheitspflegers für die Klägerin deshalb zulässig gewesen sei und ob der bestellte Ffleger daher die vorliegende Klage namens der Klägerin überhaupt habe erheben können. Biese Bedenken, die in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht worden v/aren, sind nicht gerechtfertigt.
Durch die Enteignung ihres in der sowjetischen Besatzungszone belogenen Betriebsvermögens ist die Klägerin als Aktiengesellschaft nicht untergegangen. Die Enteignung und die im Zusammenhang damit vorgenommene Löschung der Klägerin im Handelsregister ihres früheren Sitzes ist außerhalb dieser Besatzungszone ohne jede rechtliche Wirkung (BGHZ 17, 209; BGH GRUR 1956, 553, 555 - Jurid* ständige Rechtsprechung). In der Bundesrepublik und in West-Berlin ist daher der rechtliche Bestand der Klägerin von diesen Maßnahmen nicht berührt v/orden, sondern mit allen auch dort belegenen Vermögenswerten der Klägerin, zu denen außer den Firmen-und Y/arenz eichenrecht eh auch der Anspruch auf die Lizenzzahlungen der	gehört,	erhalten	geblieben.	Die
 Frage, ob oder inwieweit die Klägerin wegen einer etwaigen endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebs noch zeichen-rechtliche Ansprüche gegen Dritte erheben kann, hat mit der Frage, ob die Klägerin als Aktiengesellschaft noch besteht, nichts zu tun.
Die vom Amtsgericht Münster vor genommene und noch nicht aufgehobene Bestellung eines Abwesenheitspflegers
 
beruht auf § 10 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl I 407). Da der Wirkungskreis des Pfleger q die Verwaltung und Verwertung der Warenzeichen der Klägerin umfaßt, ist der Pfleger befugt, namens der Klägerin auch Klagen auf Löschung von Zeichen Dritter zu erheben, durch die etwaige Zeichenrechte der Klägerin beeinträchtigt werden. Um eine solche, hier auf § 11 Abs.l Hr. 1 WZG gestützte Klage handelt es sich im vorliegenden Palle.
Die Ansprüche der Klägerin müssen mithin der Sache nach geprüft werden.
XI. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst untersucht, ob die infolge der Enteignung in der sowjetischen Besatzungs-Zone eingetretene Stillegung des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu dem Erlöschen des äeichenr edits geführt hat, auf Grund dessen die Klägerin von der Beklagten die Löschung des für diese eingetragenen “formfit^-Zeichens verlangt. Es hat diese Präge verneint. Dazu hat es ausgeführt, nach der Auffassung des Verkehrs sei die Unterbrechung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin, deren Hauptartikel vor dem Kriege GummiStrümpfe gewesen seien, als vorübergehend und daher als unschädlich anzusehen. Die Erinnerung an den alten Betrieb der Klägerin und seine Kennzeichen sei nämlich in Westdeutschland dadurch wachgehalten worden, daß die Pirma H^m^bei dem Vertrieb ihrer GummistrUmpfe die Warenzeichen "R im Dreieck" und "Lasticflor", für welche die Klägerin einen Ruf gehabt habe, benutzt und in ihrer Yferbung auf die Klägerin Bezug genommen habe. Die Klägerin habe auch den Willen zur Wiederaufnahme eines eigenen Geschäftsbetriebs noch nicht aufgegeben. Daß sie ihren Sitz noch nicht

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in die Bundesrepublik verlegt habe, besage angesichts der zahlreichen für sie vorgenommenen positiven Handlungen, nämlich der Abmachungen mit der Rectoforra, deren leitende Persönlichkeiten aus dem Unternehmen der Klägerin hervor-gegangen seien, ferner der Aufrechterhaltung und Verlängerung von Warenzeichen und der Bestellung eines Abwesonheits Pflegers, nichts Gegenteiliges. Der Klägerin stehe daher der Schutz ihrer Warenzeichen noch zu.
2. Dies gelte auch für das Zeichen ’'Formfit”. Dieses zur Zeit nicht benutzte Zeichen sei zwar ein Vorratszeichen Auch Gin solches Zeichen genieße aber Schutz, sofern ein schutzwürdiges Interesse dafür bestehe und der freie Wettbewerb nicht übermäßig beeinträchtigt werde. Der erfordern ehe Benutzungswille auf seiten der Klägerin sei nicht widerlegt. Gegen ihn spreche nicht, daß die amerikanische "The Formfit Company” am Gebrauch der Bezeichnung "Pormfit” für niederwaren interessiert sei und daß die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft führe. Zwischen der Klägerin, die als Hauptartikel voraussichtlich auch in Zukunft Gummistrümpfe her-ctellen werde, und °The Formfit Company” sei nämlich eine warenmäßige Abgrenzung vorgesehen, die ungeachtet der Wa-rsngleichartigkeit von Gummistrümpfen und. Miederwaren denkbar und praktisch durchführbar erscheine. Wenn die Behauptung der Klägerin zutreffe, daß sie das Klagezeichen von 1935 bis 1943 für einen Herren-Schlauchechlüpfer benutzt habe, so sei das Zeichen jedenfalls bis 1943 kein Vorratszeichen gewesen. Im gegenteiligen Palle, der angesichts des Bestreitcns der Beklagten zunächst einmal unterstellt werden müsse, könne aus dem Vorbringen der Klägerin zu demindest auf ihren damaligen Benutzungswillen geschlossen wer-

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den. Das Interesse der Klägerin an dem Zeichen ergehe sich ferner daraus, daß sie noch vor ihrer Fühlungnahme mit 'mxhe Formfit Company0 das Klagezeichen aufrecht erhalten habe und seine Schutzdauer im Jahre 1952 habe verlängern lassen. Demgegenüber -sei unerheblich, daß die der Firma im Jahre 1955 erteilte Lizenz sich nur auf die Warenzeichen HR im Dreieck	und °Laaticflor°	bezo-
gen habe; denn es liege auf dor Hand, daß die Klägerin sich nach ihrer Enteignung damit begnügt habe, in der Bundesrepublik erst einmal mit ihren bereits bekannten Warenzeichen auf zittreten, da ihr zur Neueinführung unbekannter Zeichen die Mittel gefehlt hätten. Seither hätten die Verhältnisse sich insofern noch nicht geändert, als die Klägerin bis heute noch keinen eigenen Betrieb, kein verfügbares Kapital, ja noch nicht einmal einen Sitz in der Bundesrepublik habe, von dem aus sie sich betätigen könne. Nach alledem könnten die 17 bis 18 Jahre der Nichtbenutzung des Zeichens nicht dazu führen, am Benutzungswillen der Klägerin zu zweifeln und ihr die Darlegungen und Beweisest dafür auf2uerlegen,
3* Für den Schutz, der dem Klagezeichen hiernach zu-zuhilligen sei, seien zwar warenmäßig gewisse Einschränkungen zu machen. Nach der Art des Geschäftsbetriebs der Klägerin sei nämlich nicht damit zu rechnen, daß die Klägerin unter dem Klagezeichen Stoff-Leibbinden (im Gegensatz zu Gummi-Leibbinden) herausbringen werde. Angesichts der wenn auch noch nicht endgültigen Abmachungen der Klägerin mit ’’^he Formfit Company0 müsse Entsprechendes für Miederwar on gelten. Der Schutz des Zeichens erstrecke sich aber jedenfalls auf gleichartige Waren, Den Waren des angegriffenen Zeichens der Beklagten, d.h. Damen-, Herren- und Kindorbe-
 
kleidung, also Ober- wie Unterbekleidung einschließlich Strümpfen, ständen am nächsten die durch da3 Klageseichen geschützten Gummiotrümpfe und Gummileibbinden. Entgegen der Auffassung des früheren Heichspatentamto bestehe zwischen gewöhnlichen Strümpfen und Gummistrümpfen Warengleich“ urtigkeit. Weiterhin seien auch Unterbekleidungsstücke mit Gunmi-Leihbinden und Gummistrümpfen gleichartig. Erst rocht gölte das von Miederwaren. Dagegen sei bei Oberbekleidung die Gleichartigkeit mit Gummistrümpfen und Gummi-Leibbinden' zu verneinen. Der Schutzbereich des Klagezeichons ergreife somit alle Waren, für die das Zeichen der Beklagten eingetragen sei, mit Ausnahme von Oberbekleidungsstücken. Da das Zeichen der Beklagten mit dem Klagezeichen bis auf den unerheblichen Unterschied in der bei der Klägerin großen, bei der Beklagten kleinen Schreibung des Anfangsbuchstabens identisch sei und das Klagezeichen den Zcitvorrang habe, könne die Klägerin daher die Löschung des Zeichens der Beklagten für alle Waren außer für Oberbekleidung verlangen.
XII. Revision der Beklagten.
1. Die Revision der Beklagten wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Zeichenrechte der Klägerin trotz des Pehlens eines Geschäftsbetriebes noch nicht erloschen seien. Sie macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des Einverständnisses der Klägerin mit der Benutzung des Klagezcichens durch “fhe Pormfit Company0 für Miederwaren verkannt. Dieses Einverständnis habe zu dem Verlust des Zei-chcnrechts der Klägerin geführt. Jedenfalls müsse die Klägerin nunmehr dulden, daß auch die Beklagte das Zeichen für
 
Miederwaren und mithin für die diesen Waren gleichartigen Bekleidungsartikol gebrauche. Sodann rügt die Revision der Beklagten, der Charakter des Klagezeichens als eines reinen Abwehrzeichens sei nicht beachtet worden; für einen etwaigen Benutzungswilleh habe die hiernach darlegungo-und beweispflichtige Klägerin nichts dargetön. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht schließlich Warengleichartigkoit zwischen GummiStrümpfen, bei denen es sich um medizinisch-orthopädische Erzeugnisse handele, und Unterbekleidung angenommen. Von der in dieser Frage gegenteiligen Spruchpraxis des Reichspatentamts habe zu demindest nicht ohne eine Umfrage über die heutige Verkehrsauffassung abgewichen werden dürfen.
2. Biesen Revisionsangriffen kann der Erfolg . nicht versagt werden*
a) Es muß schon Bedenken begegnen» wenn das Berufungsgericht auf Grund des Sachverhalts, von dem es ausgegangen ist, die Voraussetzungen bejaht hat, unter denen der an das lebende Unternehmen gebundene Kennzeichenschutz ausnahmsweise trotz Stillegung des Geschäftsbetriebes fortbe-stohen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geht der Kennzeiohenschutz nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone ihn darstellt, nur zeitweilig eingestellt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestände - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit vorhanden sind, ihn innerhalb eines
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solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Yerkehrsauffaesung noch als vorüberegehende Unterbrechung erscheinen kann (BC-KZ 6, 137, 142 - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 - Haus-bücherei; BGH GHUR 1957, 428, 429 - Büeherdienst;
BGH GHUR 1958, 78, 79 * Stolper Jungchen; BGH ÖRUR 1959, 541, 542 - Bußknacker; BGH GHUR I960, 137, 139 - Astra; ran GHUR 1961', 420, 422 - Cuypers).
an) Bio Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen zunächst Zweifel daran aufkommen, ob das Berufungsgericht hinsichtlich der Absicht der Klägerin, ihre eigene Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen, alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte erkannt und den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hato
 Um die Richtbenutzung des von ihm als Vorrats-Zeichen angesehenen Klagezeichens zu erklären, hat das Berufungsgericht besonders hervorgehoben, die Klägerin habe bis heute noch keinen eigenen Betrieb, kein verfügbares Kapital, ja noch nicht einmal einen Sitz in der Bundesrapublik, von dem aus sie sich betätigen könne0 Es hat ferner ausdrücklich dargelegt, trotz der Schwierigkeiten, die insofern bei einer in der SBZ enteigneten Aktiengesellschaft zu überwinden seien, hätten schon Kittel und Wege gefunden werden können, eine beschlußfähige Hauptversammlung einzuberufen, zu dem Beispiel durch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, wie sie am 16♦ März 1961 durch das Amtsgericht Münster i*W. vor-genommen worden sei* Biese Barlegungen gewinnen besonderes Gewicht, wenn berücksichtigt wird, daß sich noch den festgestellten zeitlichen Zusammenhängen das 3Fi Jahre 1955 alleinvertretungsberechtigte Vorstands-
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Mitglied und zwei Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft schon unmittelbar nach der Enteignung im Westen befanden, und daß der Vorsitzende des Aufaichtsrats, der dem Vertrag mit der Sectoform vom 9* März 1953 schon am 23* ^ärz 1953 beigetreten ist, ihnen alsbald nachgefolgt sein muß. Außerdem standen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der langjährige kaufmännische Leiter des Unternehmens,	und der langjährige technische
 Leiter des Betriebs in	im Westen
 zur Verfügung, die beide für die	GmbH tätig
 geworden sind; ein weiterer kaufmännischer Angestellter der Klägerin,	hat	später nach dem Konkurs der
*mm	Betrieb weitergeführt. Angesichts
 dieser Umstände, durch die der vorliegende Fall sich nicht unwesentlich von dem der A^BJ-Werke Aktiengesell-schaft (BGH GBÜB I960, 137) unterscheidet, hätte es der Brüfung bedurft, ob die Klägerin nicht bereits im Jahre 1953 über eine rechtliche und tatsächliche Handlungsfähigkeit iin Westen verfügte, die ihr bei vorhandenem ernstlichem Willen die Fortsetzung einer eigenen geschäftlichen Tätigkeit, zu demindest als Ver-triebsgeeellscbaft (vgl. dazu BGH GKUR 1958, 78 - Stolper Jungchen), und die eigene Benutzung ihrer Warenzeichen ermöglicht hätte* Namentlich mußte die Frage sich auf-drängen, weshalb die damals noch durch ihren Vorstand vertretene Klägerin, wenn schon ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit einer von der ihrigen so stark abweichenden Firma wie der Firma	und	mit	einem - wie
 die Geschäftsdrucksachen ergeben - eigenen Firmenzeichen errichtet wurde, sich nicht wenigstens von vorneherein einen unmittelbar und vor allem auch für den Verkehr erkennbaren Einfluß auf die Geschäftsführung dieses
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Unternehmens verschaffen konnte, zu demal da mehrere ihrer leitenden Angestellten darin tätig waren* &ach dem Inhalt des Vertrags vom 9* März 1953 ist dies nicht geschehen. Der Vertrag enthält auch keine für die verbindlichen Abmachungen über die darin erwähnte etwaige Verschmelzung mit der Klägerin, sondern macht eine solche Verschmelzung, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, von einer späteren Einigung abhängig, deren Scheitern die Vertragsparteien sogar ausdrücklich ins Auge gefaßt haben. Die getroffenen Vereinbarungen beschränken sich danach auf die Überlassung des Gebrauchs von Warenzeichen, wie sie neuerdings hinsichtlich des in diese Vereinbarungen nicht einbezogenen Warenzeichens "Bormfit" auch den Gegenstand von Verhandlungen der Klägerin mit ’'The Forrafit Company" bildet. Ohne eine nähere Klärung der Zusammenhänge, die zur Gründung der Rectofarm geführt haben (vgl. dazu die Beweisantritte der Klägerin in den Schriftsätzen vom 31. März I960, S. 4, und vom 12. November I960,
S. 2), fehlt es bei dieser Sachlage an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, daß aus der Aufrechterhaltung der V/arenzeichen und aus dem Vertrage mit der als positiven Handlungen für die Klägerin auf den ernstlichen 'Willen der Klägerin zur Wiederaufnahme einer eigenen geschäftlichen Tätigkeit zu schließen sei.
Dieser 7/ille hätte zudem bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fortbestehen müssen. Wenn das Berufungsgericht sich insoweit damit begnügt hat, auszuführen, der Wille der Klägerin zur endgültigen Geschäftsaufgabe lasse sich noch nicht feststellen, so hat es die aus dem Vorhergehenden sich
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ergebende Barlegungs- und Beweislast der Klägerin lur die Portdauer dieses Willens verkannt. Dies gilt umso mehr, als offenbar auch das Berufungsgericht die Entwicklung nach Abschluß des Vertrags .mit der insbesondere die Zurückhaltung aller Beteiligten mit iToßnahmen, mit denen die Verlegung des Sitzes der Klägerin in die Bundesrepublik hätte herbeigeführt werden können, als ungewöhnlich empfunden hat*
bb) Darüber hinaus vermißt die Revision mit Hecht ausreichende Feststellungen, aus denen eich ergeben könnten daß der Verkehr dann, wenn die Klägerin in Zukunft wieder eine eigene geschäftliche Tätigkeit entfalten sollte, darin noch die Fortsetzung des in der $BZ enteigneten Unternehmens erblicken würde* Das Berufungsgericht hat entgegen dem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten angenommen, daß die Klägerin mit den der	sum
 Gebrauch überlassenen beiden Zeichen, in deren einem der rirmenname der Klägerin - Kö^|^ - vorkommt, einen "Ruf" erlangt habe, worunter hier offenbar ein besondere hoher Grad von Verkehrsfcekanntbeit verstanden werden soll. Die Unterlagen, auf die es eich hierbei gestützt hat, betreffen jedoch lediglich Werbebehauptungen, die in jüngster Zeit in vereinzelten Werbemitteln für Erzeugnisse der Firma	nämlich	in	einem	Werbeschreiben des	Großhändlers	Dr,	Edlef	aus
 dem Jahre 1959 und in einem vom Kovember I960 stammenden Hundrehreiben der damals bereits von dem Einzelkaufmann Fritz	betriebenen R^U^^-Bondagenfabrik auf-
gestellt worden sind. Der Revision ist darin beizutreten, daß diese Werbebehauptungen eines Unternehmens, das lediglich zwei ihm zu dem Gebrauch Überlassene Warenzeichen
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der Klägerin benutzt, keine Schlüsse auf den Grad der Ver-kchrsbekanntheit zulassen, welche die Klägerin bis zur Enteignung ihres in der sowjetischen Besatzung«zone belesenen Betriebsvermögens erworben hatte. Da die Einstellung des Verkehrs gegenüber einem von der Klägerin neu eröffne-ton Betrieb v/esontlich von dieser Verkehrsbekanntheit ab-hängen würde, hätten hierüber genaue und zuverlässige Feststellungen getroffen werden müssen. Solche Feststellungen waren umso notwendiger gewesen, als das Herstellungsprogramm der Klägerin,Worauf die Eevision ebenfalls zutreffend hinv/oist, Erzeugnisse zu dem Gegenstände hatte, die verhältnismäßig raschem Verschleiß ausgesetzt sind und anders als langlebige Wirtschaftsgüter (vgl. dazu BGH GRUR I960,
 137 - Astra) die Erinnerung an einen nicht mehr am Markt beteiligten Hersteller regelmäßig nicht wachzuhalten vermögen. Auch die Beantwortung der Frage, ob der bloße Gebrauch zweier Warenzeichen der Klägerin durch die Firma genügen konnte, um den Verkehr die erzwungene Betriebseinstellung der Klägerin als nur vorübergehend empfinden zu lassen, hängt ausschlaggebend davon ab, wie stark diese Zeichen sich dem Verkehr als solche der Klägerin eingeprägt hatten.
In diesem Zusammenhang muß außerdem berücksichtigt worden, daß bislang nichts darüber festgestellt ist, ob die ohnehin nicht erschöpfend geklärten Beziehungen der Klägerin zur	insbesondere	etwa	die	der	nach
 dem Vorbringen der Klägerin zugedachte Funktion einer bloßen Auffanggesellschaft, für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden sind. Das Berufungsgericht hat es für die Fortdauer des Kennzeichenachutzes bei einem stillgelegten Unternehmen offenbar als genügend angesehen,
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wenn das Unternehmen dem Verkehr Überhaupt in irgendeiner Weise in Erinnerung bleibt. Damit werden indessen an die Erhaltung dieses Schutzes zu geringe Anforderungen gestellt. Es muß vielmehr hinzukommen, daß auf Grund dieser Erinnerung die Betriebseinstellung nicht als eine endgültige und dauernde betrachtet, sondern mit dem Wiedererschei-nen des Unternehmens auf dem Markte gerechnet wird. Daran kann es fehlen, wenn Kennzeichen des stillgelegten Betriebes zur Kennzeichnung von Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Betriebes verwendet werden, dessen Inhaber - Y/ie die	”	im	Verkehr	als	selbständiger,
 dem stillgelegten Betriebe gegenüber unabhängiger Unternehmer auftritt. Der Verkehr wird im Zweifel dazu neigen, einen solchen Unternehmer nicht mehr als vorübergehenden Platzhalter des ursprünglichen Kennzeicheninhabers, sondern als dessen endgültigen Nachfolger und damit den Betrieb des ursprünglichen Kennzeicheninhabers als erloschen zu betrachten. Hierfür spricht im vorliegenden Palle, noch besonders, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts hinter der	nicht	einmal	mehr	der	goodwill der
 Klägerin steht. Die Erhaltung des goodwills des stilliegenden Betriebs bildet aber gerade die Hechtfertigung dafür, den früheren Inhaber dieses Betriebes trotz des Huhens der Geschäftstätigkeit weiterhin Schutz für seine Kennzeichen zu gewähren. Diese Rechtfertigung entfällt, wenn die Kennzeichen dazu benutzt werden, einen goodv/ill für Erzeugnisse eines anderen Unternehmens zu schaffen.
b) Das angefochtene Urteil muß nach dem Vorhergehenden schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgoricht die Voraussetzungen, unter denen einem stillgelegten Unternehmen der Schutz für seine Kennzeichnungen ausnahmsweise
 
erhalten bleibt, fur den vorliegenden Pall in rechtlich nicht einwandfreier Y/eise bejaht hat.
Darüber hinaus kann dem Berufungsgericht aber auch in seinen das Klagezeichen selbst betreffenden Ausführungen nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat das Klagezeichen als Vorrats Zeichen angesehen und den Zeichenschutz für diesen Pall zutreffend davon abhängig gemacht, daß auf seiten der Klägerin der Wille besteht, das Zeichen später in Benutzung zu nehmen. Ss hat ferner zunächst richtig erkannt, daß bei der Prüfung, ob dieser Wille vorhanden ist, die bisherige NichtBenutzung des Zeichens unterstellt werden mußte; denn der von der Klägerin behauptete Gebrauch des Zeichens für einen Herren-Schlauchschlüpfer von 1935 bis 1943 war von der Beklagten bestritten worden, und das Berufungsgericht hat die dafür von der Klägerin ex'botenen Beweise nicht erhoben. Hiermit steht indessen im Widerspruch, daß in dom angefochtenen Urteil (BU 13) abschließend gesagt v/ird, die 17 bis 18 Jahre, während deren die Klägerin das Klagezeichen unstreitig nicht benutzt habe, könnten nicht dazu führen, am Benutzungsv/illen der Klägerin zu zweifeln und ihr die Darlegungsund Beweislast hierfür aufzuerlegen. Der an dieser Stelle des Urteils zugrunde gelegte Zeitraum von 17 bis 18 Jahren, der vom Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung zurück zu rechnen ist, ergibt nämlich eine Hichtbenutzung lediglich vom Jahre 1943, das heißt von dem Jahre an, bis zu .dem die Klägerin das Zeichen nach ihrer, von.der Beklagten bestrittenen Behauptung gebraucht haben will. Das Berufungsgericht ist mithin
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bei der zusammenfassenden und von seinem Standpunkt ausschlaggebenden Würdigung entgegen seiner vorherigen Unterstellung dem Vorbringen der Klägerin Uber die frühere Benutzung des Zeichens gefolgt* Auf Grund jener Unterstellung wäre, solange dieses Vorbringen nicht nachgeprüft v/ar, von einer Nichtbenutzung des Zeichens seit der Anmeldung, das heißt seit dem 10. August 1932 und mithin von einer nicht 17- bis 18jährigen, sondern rund 28-jährigen Nichtbenutzung eines bislang im Verkehr überhaupt noch nicht verwendeten Zeichens auszugehen gewesen. Dies hätte hinsichtlich des Benutzungswillens eine andere Beurteilungsgrundlage ergeben als die, auf die das Berufungsgericht sich letztlich gestützt hat (vgl. dazu BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex).
Inwiefern auch für den Rail, daß das Klagezeichen niemals benutzt worden sein sollte, aus dem bloßen gegenteiligen Vorbringen der Klägerin auf einen Benutzungswillen wenigstens in der 2eit von 1935 bis 1943 geschlossen werden kann, wie das Berufungsgericht (BU S.12) dies anzunehmen scheint, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, daß die Schutzdauer des Zeichens in den Jahren 1952 und 1962 verlängert v/ordon ist, läßt einen solchen Schluß umso weniger zu, als die erste Verlängerung noch in die Zeit vor der Enteignung der Klägerin in der sowjetischen Besatzungazone fiel und die zweite Verlängerung nach Erlaß des Berufungsurteils, also während des vorliegenden Rechtsstreits vorgenommen worden ist.
Außerdem hat das Berufungsgericht den Umstand nicht beachtet, daß die behauptete Benutzung von 1935 bis 1943 sich nur auf einen Herren-Schlauchschlüpfer, d.h. auf einen
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Artikel bezog, von dem die Klägerin selbst nicht behauptet, daß sie seine Herstellung wieder aufnehmen wolle. Dafür, daß der angebliche frühere Benutzungswille sich auch auf Gummistrümpfe erstreckt hat, für die sein Gebrauch nach der Annahme des Berufungsgerichts in Zukunft vorgesehen sein soll, ist nichts festgestellt. Dagegen spricht, daß die Klägerin für Gummistrümpfe andere Zeichen, nämlich die Zeichen ,fR im Dreieck	und	"Lastioflor"	be-
nutzt hat, mit denen sie nach der Annahme des Berufungsgerichts sogar einen Ruf erlangt hatte, und daß sie der R^PHBfc die Gummistrümpfe herstellt, auch nur diese Zeichen, nicht dagegen das Klagezeichen zu dem Gebrauch überlassen hat.
c) Die hier dargelegten Mängel müssen gleichfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es indessen nicht, da der Rechtsstreit auf Grund des festge-stellten Sachverhalts aus einem v/eiteren rechtlichen Gesichtspunkt zur abschließenden Entscheidung reif ist.
Das Warenzeichen ist grundsätzlich an einen lebenden Geschäftsbetrieb gebunden. Der Zeichenschutz entfällt also im allgemeinen mit der Betriebseinstellung. Wenn der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 265, 274) von dieser Regel unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zugelassen hat, so beruht dies auf der Erwägung, daß es fälle gibt, in denen die Betriebseinstellung aus besonderen Gründen, z.B. dann, wenn 3ie durch höhere Gewalt wie durch eine Enteignungsmaßnahme in der sowjetischen Besatzungszone erzv/ungen war, nicht als endgültig und dauernd zu betrachten ist und daher mit
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der Wiederaufnahme des stillgelegten Betriebs durch den bisherigen Inhaber gerechnet werden muß. Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, soll in diesen Fällen dem bisherigen Betriebsinhaber für die Zeit nach der Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der goodwill seines Unternehmens und damit auch der Wert erhalten bleiben, den die zu seinem Unternehmen gehörenden Kennzeichnungsrechte für ihn darstellen. Dazu muß aber verlangt werden, daß dem jeweils zu schützenden Kennzeichen auch tatsächlich ein schutzwürdiger Wert für den wieder zu eröffnenden Betrieb beigemessen werden kann und seine Aufrechterhaltung nicht etwa nur zu einer unangemessenen Behinderung anderer Gewerbetreibender führt. Wann hiernach ein schutzwürdiges Interesse des Zeicheninhabers an der Fortdauer des Zeichenschutzes anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Binzelfalles. Außer der Ursache der Betriebseinstellung kann dafür unter anderem von Bedeutung sein, in welchem Maße das Belchen im Verkehr bekannt geworden und wie lahge es unbenutzt geblieben war. Die in Betracht kommenden Gesichtspunkte werden sich dabei vielfach mit denjenigen berühren, von denen bei der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses an einem längere Zeit hindurch nicht benutzten Vorratszeichen auszugehen ist (vgl. BGH GBUB 1957, 224, 225 - Odorex; 1957, 499,
500 - Wipp). Indessen darf nicht verkannt werden, daß die Entscheidungen des Senats, die sich mit dem Schutz von VorratsZeichen zu befassen hatten, immerhin Kennzeichnungen betrafen, die mit einem lebenden Unternehmen verbunden waren, die also diese regelmäßige Vorbedingung des Zeichenschutzes erfüllten, während die Zeichen eines stillgelegten Unternehmens für einen Betrieb bereit gehal-
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ten werden sollen, der vorerst aus dem Geschäftsverkehr ausgeschieden ist und für den ein Zeichenschutz sich daher nur ausnahmsweise aufrechterhalten läßt»
Für das Zeichen "Formfit" der Klägerin kann nach dem fcstgeatellten Sachverhalt das hiernach erforderliche schutzwürdige Interesse nicht anerkannt werden»
Wenn man dem zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin folgt, so hat sie dieses Zeichen lediglich in den Jahren 1935 bis 1943 und nur für einen Herren-Schlauchschlüpfer verwendet» Für Gummistrümpfe, den früheren Hauptartikol, den die Klägerin auch nach der etwaigen Betriebswiederauf-nahme herauobringen will, ist das Zeichen niemals benutzt worden. Für diesen Artikel wie überhaupt für alle Erzeugnisse außer Herren-Schlauchschlüpfern stellt es also ohnehin ein seit etwa 28 Jahren nicht gebrauchtes Vorratszeichen dar. Bei dieser Sachlage verkörpert das Zeichen für die Klägerin keinen Wert, der ihr für den wieder zu eröffnenden Betrieb erhalten bleiben müßte. Bine abweichende Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Zeichen als Kennzeichnung jener Herren-Schlauchschlüpfer für das Unternehmen der Klägerin so weitgehend durchgesetzt worden wäre, daß der Verkehr es aus diesem Grunde namentlich auch bei einer etwaigen Benutzung für andere Waren als Herren-Schlauchschlüpfer, zu dem Beispiel für Gummistrümpfe, als ein ihm von früher her bekanntes Zeichen wiedererkennen würde. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin jedoch selbst nicht behauptet. Br läge auch außerhalb jeder Erfahrung; denn einmal handelt es sich bei dem Herren-Schlauchschlüpfer um einen Artikel für einen immerhin begrenzten Abnehmerkreis und von entsprechend beschränkter
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Bedeutung, und zu dem anderen würde seit der letzten Benutzung des Zeichens für diesen Artikel inzwischen gleichfalls schon der erhebliche Zeitraum von 19 Jahren verstrichen sein.
Hiernach ist es als ausgeschlossen zu betrachten, daß der Vertrieb von Waren, insbesondere von Gummistrümpf en, unter dem Zeichen ’’Formfit” im Verkehr heute und in Zukunft noch irgend eine Erinnerung an ein Erzeugnis, das sich vor Kriegsende im Verkehr befand, oder gar an die Klägerin als die Herstellerin dieses Erzeugnisses wachrufen könnte. Auf diesem Standpunkt steht auch das Berufungsgericht; denn es spricht im Hinblick auf das Zeichen "Formfit” im Gegensatz zu den Zeichen ”R im Dreieck	und	’’Lastic-
flor” sogar von einer ’’Heueinführung unbekannter Zeichen”
(BU S.13)« Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen einem in der sowjetischen Besatzungs-zone enteigneten und noch stilliegenden Unternehmen trotz der Betriebseinstellung Schutz für seine Kennzeichen gewährt worden ist, würde daher der Klägerin durch die Fortdauer des Zeichenschutzes für das Zeichen ’’Formfit” nicht etwa ein goodwill erhalten werden, den sie unter dem Zeichen früher schon erlangt hatte (vgl. dazu BGH GRUR I960,
 137 - Astra; 1961, 420 - Cuypers). Ein Interesse der Klägerin an diesem Schutz könnte deshalb nur anerkannt worden, wenn die Klägerin für ihren Betrieb nach der angeblich geplanten Wiedereröffnung auf das Zeichen ’’Formfit” aus einem anderen Grund als dem der Erhaltung eines früher darunter erworbenen goodwills angewiesen wäre. Ein solcher Grund ist nicht ersichtlich. Aus dem eigenen Verhalten der Klägerin ist vielmehr zu entnehmen, daß die Klägerin gerade des Zeichens ’’Formfit1’ zur Kennzeichnung etwaiger
 eigener Erzeugnisse nicht bedarf. Die Klägerin hat auf dieses Zeichen erst zurückgegriffen, als die Beklagte aus ihrem Y/arenzeichen ’’formfit" gegen die Upm^^ Import GmbH vorging, die sich der für sie nicht geschützten Bezeichnung "Formfit” beim Vertrieb von Miederwaren der amerikanischen "The Pormfit Company” bediente. Sie macht die Rechte aus dom Zeichen mithin nur geltend, um ein anderes Unternehmen, die	Import GmbH oder die hinter dieser stehende
’’The Formfit Company”, in einer zeichenrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten zu unterstützen, deren "formfit"-Zeichen im Verhältnis zu jenen beiden Unternehmen den besseren Rang hat, im Verhältnis zur Beklagten dagegen das jüngere ist. Hiermit steht im Zusammenhang, daß die Klägerin, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, den Gebrauch ihres Zeichens für die Miederwaren des amerikanischen Unternehmens gestatten, also das an ihr Unternehmen gebundene Zeichen in nicht unbedeutendem Umfange und ohne zeitliche Beschränkung, dvh. auch für die Zeit nach der etwaigen Wiederaufnahme ihres Betriebs einem Britten überlassen will. Die Kennzeichnungskraft des Zeichens für die Erzeugnisse der Klägerin selbst wird hierdurch wesentlich geschwächt. Wenn man weiterhin berücksichtigt, daß die Beklagte 3eit langem für Bekleidungsstücke das weithin bekannte Zeichen "formtreu” verwendet, das dem Zeichen "Form-fit” nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu demindest außerordentlich nahesteht, -so würde es dem Interesse der Klägerin am Gebrauch untersGheidungski;äftiger Zeichen, aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung irreführender Herkunftshinweise entsprechen, daß die Klägerin für die Waren, die sie in Zukunft vielleicht einmal herstollen und vertreiben wird, namentlich für Gurami-
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Strumpfe, ein anderes Zeichen als das für ihr eigenes Unternehmen praktisch ohnehin unbekannte Zeichen "Formfit” wählt, sofern ihr dann nicht überhaupt die von früher bekanntem Zeichen nR im Ureieck	und	"Lasticflor" wieder zur
 Verfügung stehen und genügen. Dagegen vermag die Unterstützung der ”The Formfit Company” bzv/. der U^JH^ Import GmbH im Rechtsstreit gegen die Beklagte und die möglicherweise entgeltliche Überlassung des Gebrauchs des Klagezeichens für die Miederwaren dieser Unternehmen kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufrcchterhaltung des Schutzes für dieses Zeichen zu begründen. Denn schutz-fähig kann nur ein Interesse der Klägerin am eigenen Gebrauch des Zeichens sein. Das Warenzeichen ist dazu bestimmt, die Erzeugnisse des Zeicheninhabers zur Unterscheidung von Erzeugnissen anderer Unternehmer zu kennzeichnen. Die Ziele, welche die Klägerin zur Zeit mit Hilfe des Klagezeichens verfolgt, stehen mit dieser Zweckbestimmung im Widerspruch.
Hach alledem muß der Anspruch der Klägerin daran scheitern, daß an der Aufrechterhaltung des Schutzes für das Zeichen, aus dem er hergeleitet wird, kein schutzwürdiges Interesse besteht, die Geltendmachung von Rechten aus diesem Zeichen vielmehr hier ohne eigenes Rechtsschutzbodürf-nis der Zeicheninhaberin lediglich der unangemessenen Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs, nämlich desjenigen der Beklagten dienen kann und daher als Mißbrauch einer formalen Rechtsstellung angesehen werden muß.
d) Da für die Ent; cheidung nach den zuletzt dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten eine weitere tatsächliche Aufklärung nicht mehr erforderlich ist, war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das klagabweisende Ur-
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teil des Landgerichts wiederherzustellen. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Warengleichart igkeit von GummistrUmpfen einerseits sowie ge\7Öhnlichen Strümpfon und Unterbekleidungsstüeken andererseits, die von der Revision gleichfalls angegriffen werden, braucht unter diesen Umständen nicht mehr näher eingegangen zu v/erden. Bio Revision der Beklagten rügt indessen insov/eit mit Recht, daß das Berufungsgericht die Gleichartigkeit der genannten V/aron ohne Ermittlung der Verkehrsauffassung bejaht hat. Die eigenen Überlegungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat, sind umso weniger ausreichend, als das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, worauf das Berufungsgericht seine Sachkunde auf dem hier in Betracht kommenden, zu dem £eil abgelegenere Artikel betreffenden V/arengebiet stützt, obwohl es bei der Beurteilung bewußt von der Praxis des früheren Reichspatent-amts abgev/ichen ist.
IV. Revision der Klägerin.
Die Revision der Klägerin wendet sich im wesentlichen dagegen, daß das Berufungsgericht die Gleichartigkeit der Waren des KlogeZeichens und derjenigen des angegriffenen Zeichens der Beklagten insoweit verneint hat, als es sich um Obcrbekleidungsstücke handelt. Bie Frage der Waren-glcichartigkeit würde jedoch für die Entscheidung erst erhoblich werden, wenn die Klägerin aus ihrem “Formfit11 -Zeichen überhaupt zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen könnte. Ba dies nach dem früher Ausgeführten nicht der Fall ist, muß die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.
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V. Der in vollem Umfange unterlegenen Klägerin waren nach §§ 91, 97 ZPO die Kosten sämtlicher Rechtszüge aufzuerlögen.
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