Ich konnte auch nicht durchkommen, denn Herr aus Walldürn war schon am Vorabend der Sitzung beim Vorsitzenden des zweiten Verbandes und hatte nur für eine Preissenkung auf DM 4>60 plädiert. Es sei nämlich der falsche Eindruck erweckt worden, als ob der Kläger gegen die Beklagte wegen einer von ihr vorgenommenen echten Preiosen-kung Klage erhoben habe; und ferner, als ob er seine Mitglie der an der Vornahme von Preissenkungen hindere. Die Beklagte hat Klagabweisung mit der Begründung beantragt, ihre Angaben seien nicht irreführend gewesen, sie habe sich; außerdem in einer Abwehrstellung gegenüber unwahren Werbebehauptungen ihrer Konkurrenten befunden. a) zu behaupten, der Kläger habe deshalb gegen sie einen Prozeß geführt, weil sie 1955 eine Preissenkung vorgenommen habe, ohne ausdrücklich hinzuzufügen, daß diese Preissenkung ausschließlich der Verschleierung der unerlaubten Zugabe von Sparkerzenrohren zur Erzielung von Mehr Jahresabschlüssen diente und auch nur deshalb von dem Kläger angegriffen und von den Berichten verboten wurde; Die gegen dieses Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, während das Berufungsgericht die Beklagte auf die Anschlußberufung des Klägers hin auch hinsichtlich des Rundschreibens II zur Abgabe folgenden Widerrufs verurteilte: "Mein Schreiben an Sie vom April 1953» mit dem ich meine neuen Preise für Einsatzkerzen ab 1.4.1953 bekannt gab, war in seinem ersten Teil (beginnend: "Eine liturgische Kerze soll mindestens 35 c/° Bienenwachs enthalten") geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß es mir erst durch den Austritt aus dem Verband möglich wurde, "Mehrkosten einzusparen und den Preis der 55 #igen Bienenwachskerzen zu dem 1.4.1958 zu senken. Ich war nämlich schon im Jahre 1953 aus dem Verband ausgetreten und kann auchvnicht behaupten, daß dieser seine Mitglieder durch Preisabsprachen an Preisherabsetzungen .hindert." Labei kann die Rechtsfrage offenbleiben, ob sich ein WirtSchafteverband, der nicht selber am Wett-i bewerbskampf beteiligt is$, doch unter besonderen Umständen zur Abwehr ehrverletzender oder kreditschädigender Äußerungen, soweit ’sie ausschließlich gegen ihn selber als Verband?, gerichtet sind, auf den Schutz des § 1 UWG berufen kann. 3?enn die Beklagte hat ihre in den Rundschreiben I und II enthaltenen Angriffe nicht allein gegen den klagenden Verband, sondern mittelbar auch' gegen verschiedene seiner Mitglieder gerichtet. Im Hinblick auf diese gegen Mitbewerber gerichtete Nebenwirkung der beiden Rundschreiben jconnte das Landgericht, dem das Berufungsgericht Insoweit beitritt, mit Recht eine eigene Klagebefugnis des Klägers für den Unterlasoungsan-spruch aus § 1 (in Verbindung mit § 13 UWG) bejahen. Auch für die Ansprüche auf Auskuni’terteilung und Widerruf hat das Berufungsgericht dem K?/äger ohne Rechtsirrtum ein eigenes Klagerecht zugebilll^t, das es auf eine den Kläger Auch dürfe das im Vorprozeß ausgesprochene Verbot der Preisvergleichung entgegen der Darstellung des HundSchreibens I nicht bagatellisiert werden, weil diese Preisvergleichung in Verbindung mit dem so günstigen Verkaufsargument, der Kunde erhalte die Sparrohre praktisch umsonst, geradezu der zentrale Gesichtspunkt in der Werbung der Beklagten für MehrJahresabschlüsse gewesen sei. Wie das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt habe, sei von der Beklagten durch Unterlassung des Hinweises auf die ent-scheidungserhebliche Koppelung der Lieferung von Kerzen und Sparrohren bei MehrJahresabschlüssen der Irrige Eindruck erweckt worden, als ob die Triebfeder der früheren Rechts-verfolgung des Klägers nur der Wunsch gewesen sei, eine echte Preissenkung der Beklagten zu bekämpfen. Bei dieser Rüge übersieht die Revision jedoch, daß sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Landgerichts nur insoweit angeschlossen hat, als "sich aus folgendem keine Abweichungen ergeben". Dieser zu Eingang der Entscheidungsgründe gemachte Vorbehalt des Berufungsgerichts gilt auch hinsichtlich der an späterer Stelle zu findenden Bezugnahme auf die Ausführungen, welche das Landgericht zu der Frage gemacht hat, welchen Eindruck das Rundschreiben I auf die Kundschaft machen mußte. "Die Beklagte hat nun zwar nicht ausdrücklich behauptet, der Kläger habe einen Prozeß gegen sie geführt, weil sie im Jahre 1953 eine Preissenkung vorgenommen habe. Ihre Äußerungen konnten jedoch von dem mit den Verhältnissen nicht vertrauten Leser nicht anders verstanden werden» Wie der Kläger sehr richtig ausführte, kann sich der Leser des Rundschreibens vom 12.4.1958 des Eindrucks nicht erwehren, daß sich die Beklagte als Märtyrer der Preissenkung hinzustellen versucht. Das Rundschreiben der Beklagten kann jedenfalls von dem Verkehr, an den es sich wendet, so verstanden werden, daß der Kläger gegen die Beklagte wegen einer von ihr im Jahre 1933 vorgenommenen Preissenkung prozessiert hat" ... "Die in dem Rundschreiben vom 12.4*1936 aufgestellten Behauptungen sind daher erwiesenermaßen unrichtig und können daher von den Kunden auch nur unrichtig verstanden werden. Wie diese Auszüge erkennen lassen, hat das Landgericht in der Tat nicht festgestellt, daß die strittigen Rundschreiben bei jedem uneingeweihten Loser zu einer Täuschung führen 1 mußten, sondern nur, daß sie zu einer solchen Täuschung geeignet waren. * einnehmen wollte, ist nicht mit voller Gewißheit aus seinen Urteilsgründen zu entnehmen; denn dort ist nur die Würdigung vorgenommen worden, die Beklagte habe mittels ihrer Rundschreiben einen "irrigen Eindruck erweckt", während im übrigen auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen wird. Man kann daher mit der Revision davon ausgehen, daß auch das Berufungsgericht die'Rundschreiben nur als zweideutig und nicht als handgreiflich und ausnahmslos für jeden Leser irreführend behandeln wollte* Diese tatsächliche Feststellung genügt aber für die Anwendung des § 1 UWG. Da die TatBacheninstanzen, wie anschließend näher auszuführen sein wird, hinsichtlich der subjektiven Einstellung der Beklagten sogar davon ausgegangen sind, daß sie ihre falschen Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt hat, so beruhen die vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen - entgegen der Annahme der Revision - nicht auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage. Die Auslegung des Rundschreibens I, welche vom Berufungsgericht vertreten wird, steht vielmehr mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus in Einklang, so daß der an anderer Stelle von der Revision ohne nähei’e Substan-tiierung erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe Sinn und Inhalt des Rundschreibens I verkannt (§ 286 ZPO 5 § 133 BGB), einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Auslegung einer atypischen Geschäftsmitteilung darstellt. An dieser Stelle wird die nur scheinbare Lücke in der Gedankenführung des Berufungsgerichts aber durch seine Bezugnahme auf das Landgerichtsurteil ausgefüllt,,welches folgen-de klare PestStellung zur subjektiven Seite des von der Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoßes getroffen hat: Es war ihr genau bekannt, daß der Kläger den Vorprozeß nicht wegen von ihr vorgenommener Preissenkung geführt hat. - Auf die weitere Recht3frago, ob die Beklagte zur Unterlassung und zu dem Widerruf nicht sogar dann hätte verurteilt werden können, wenn ihr die Unrichtigkeit ihrer Behauptung erst nachträglich vor Augen geführt worden wäre (vgl. Vergeblich versucht die Revision rechtliche Bedenken gegen die Würdigung, die Beklagte habe wider besseres Wissen unwahre Behauptungen verbreitet, aus der von den Vorinstanzen angenommenen Zweideutigkeit des Rundschreibens herzuleitcn. Benn diese Zweideutigkeit ist nur für uneingeweihte Außenseiter angenommen worden, während die Beklagte mit der ganzen Vorgeschichte auf das genaueste vertraut war. Zum Rundschreiben II wird im Berufungsurteil ausgeführt, die Beklagte habe durch ihre Ausdrucksweise den Eindruck erweckt, als ob sie erst durch Austritt aus dem ^ßtzt klagenden Verband die Voraussetzung für ihre "nunmehrigcn Preissenkung für die 55 ?&ige Bienenwachskerze geschaffen habe. Dadurch wiederum werde bei dem Leser, zu demal dieser nicht wissen könne, daß die Beklagte bereits 1953 aus dem Verband ausgetreten war, der Eindruck erweckt, der Kläger habe seine Mitglieder bis jetzt (April 1958) preislich gebunden und dem Verbraucher dadurch "Mehrkosten" (letzter * Satz des Rundschreibens) aufgebürdet. Übrigens wird die Möglichkeit, aus dem Rundschreiben II den vom Berufungsgericht entwickelten Gedankengang herauszulesen, dadurch bestätigt, dfaß die Beklagte ihn im Rundschreiben I, das ebenfalls im April 1958 versandt wurde, noch nachdrücklicher nahegelegt hat. V. Bas Berufungsgericht untersucht weiterhin, ob die beiden Rundschreiben der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Abwehr gerechtfertigt werden könnten, und verneint dieses, weil im Zeitpunkt ihrer Versendung überhaupt noch kein Wettbewerbsangriff gegen Beklagte Vorgelegen habe und weil das. In diesem Zusammenhänge kommt es nicht auf die Revisions-rüge an, das Berufungsgericht hätte aus den Schreiben der Pfarrämter Bayerniederhofen vom 17. VI# Besondere Bedeutung mißt die Revision dem Umstand bei, daß die Beklagte den Empfängern ihrer Rundschreiben bereits mit Begleitschreiben vom 22. Vorliegend wird die Wiederholungsgefahr vom Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, daß bei Wettbewerbsverstößen eine tatsächliche Vermutung für ihre gelegentliche Wiederholung spreche (so auch 16 BGH in GRUR 1959, 33 - Feuerzeug), überdies habe die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zu erkennen gegeben, daß sie sich nach wie vor zu den beanstandeten Redewendungen für befugt halte, sie könne die frühere Rechtsverletzung also jederzeit wieder aufnehmen. sie kann auch nicht durch den Hinweis der Revision entkräftet werden, es habe sich um eine einmalige Gegenmaßnahme aus nur damals gegebener Veranlassung gehandelt. Bas gilt auch für die Übersendung von Prozeßunterlagen an dieselben Pfarrer, welche früher die Rundschreiben erhalten hatten, da es sich dabei möglicherweise um eine unter dem Bruck des vorliegenden Prozesses und mehr aus taktischen Erwägungen getroffene Maßnahme gehandelt haben kann. Über die Voraussetzungen des Widerrufsanopruchs führt das Berufungsurteil hinsichtlich beider Rundschreiben aus, daß sie einen fortwirkenden Störungszustand geschaffen hätten, der sich für den Kläger als anhaltende Schädigung und Ehrverletzung darstelle. Mit diesen Ausführungen hält sich das Berufungsgericht an die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Hechtsgrundsätze: Bin Widerrufsanspruch ist gegeben, wenn eine nachteilige Behauptung objektiv unrichtig ist und die Beeinträchtigung des Betroffenen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortwirkt.(BGHZ 14, 173 - Constanze II3 GrKUR 1959, 33 - Feuerzeug). Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen darüber, ob sich der begehrte Widerruf im nahmen des Notwendigen und Zumutbaren hält (BGH in GRUR 1957, 278 - Bvidur); insbesondere darf der Widerruf nicht zu einer vermeidbaren Demütigung eines Konkurrenten führen (LM Nr. 6 zu § 812 BGB-Nadelfabriken). Es ist jeweils Tatfrage und von den Umständen des Einzel-falles abhängig, ob ein im Wettbewerbsprozeß Beklagter seiner Verurteilung zu dem Widerruf durch einen freiwilligen V/ider ruf zuvorkommen kann. Es hat jedoch mit einer anderen, rechtsirrtumsfreien Begründung das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verurteilung zu dem Widerruf bejaht. Abschließend rügt die Revision im Hinblick auf die ebenfalls erfolgte Verurteilung der Beklagte» zur Auskimftertei -teilung, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß die verlangte Auskunft bereits durch Schriftsatz vom 50. April 1959 enthaltene Aufstellung als formgerechte Erteilung einer Auskunft zu bewerten wäre, so ergäbe sich in erster Linie die prozessuale Frage, ob die Beklagte nicht durch diese freiwillige Erfüllung des Auskunftsanspruchs selber den Beschwerdegegenstand insoweit, als Verurteilung zur Auskunfterteilung erfolgt war, ausgeräumt hätte. Es kann aber nicht Sache des Revisionsgerichts sein, von sich aus im Rahmen der Zulässig-keitsprüfung die neue tatsächliche Behauptung einer zwischen- Denn die von der Revision für zulässig erachtete und von ihr ausdrücklich beantragte Abweisung des Auskunft santrages wegen Erledigung des Auskunftsanspruciis würde wiederum eine tatsächliche Feststellung des Inhalts vorauo-setzen, daß dieser Anspruch von der Beklagten nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfüllt worden sei. Zur Nachprüfung einer derartigen, zu demal von dem Kläger ausdrücklich bestrittenen, Tatfrage ist aber das Revisions-gericht von sich aus nicht befugt. Eine Amtspflicht zur Wiedereröffnung der münd-3 ichen Verhandlung ist aber nach anerkannter Rechtsprechung nur gegeben, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung Lücken hat und die Aus Übung des Fragerechts geboten war.
I 2tt 99/59 Verkündet am 8. November I960 6runau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2118 04 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Hermann B Alleininhaber Hermann istraße A, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Verband ____ e.V., _ vertreten durch seinen Vorstand, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Spengler und Ebel für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4* Zivilsenat in Freiburg - vom 14. Juli 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Kläger 1/16 der Kosten der ersten Instanz auferlegt werden. Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen CM 2 Tatbestand: Die Beklagte steht in Wettbewerb mit den in dem klagenden Verband zusammengeschlossenen Kerzenherstellern und Kerzenhändlern. Sie wurde in einem früheren Wettbewerbsstreit der Parteien wegen Verstoßes gegen das Zugabeverbot und wegen unzulässigen Preisvergleichs zur Unterlassung» Auskunfter-teilung und Schadensersatz verurteilt. Ihr Zugabeverstoß wurde damals darin erblickt, daß sie beim Verkauf von Altarkerzen sogenannte Sparrohre unentgeltlich abgegeben hatte, und zwar anfänglich offen und später in verschleierter Porm derart, daß sie im Widerspruch zu ihrer letztveröffentlichten Preisliste den Gesamtpreis der Erstlieferung (Kerzen und Kohrs) regelmäßig auf den Betrag festsetzte, den nach dem damaligen Tagespreis von 5»60 DM pro kg die Kerzen allein gekostet hätten, während sie den Kerzenpreio für die späteren Jahreslieferungen zur Verschleierung der unentelt-liehen Sparrohr-Zugabe unbestimmt hielt. Einige Zeit, nachdem dieser erste Wettbewerbsprozeß durch Urteil des erkennenden Senats vom 29* Oktober 1957 (I Zß 146/56) abgeschlossen war, versandte die Beklagte an verschiedene katholische Pfarrämter die nachstehend wiederge-gebenen Rundschreiben. "Rundschreiben I" vom 12. April 1958: "Buer Hochwürden! Ich weiß sehr wohl, daß Sie genug Sorgen und Arbeit mit der Seelsorge in Ihrer Pfarrei haben. Ich belästige Sie daher nur ungern mit Wettbewerbsotreitigkeiten, die ich mit dem Verband Deutscher Kerzenhersteller hatte. Mit mir gut befreundete Geistliche haben mir jedoch den Rat gegeben, ein aufklärendes Wort zu den Redereien von Konkurrenzfirmen zu sagen. nichtig ist, daßj^ch.die Firmen Wilhelm Vi in Bonn, J. M. in Augsburg, Erich ii^Rotthalmünster, Franz GMp| in Celle una Jacob F^PP in Montabaur unter aeSnSeckmantel des Verbau-de^verklagt haben, weil ich im Jahre 1953 an verschiedene Pfarreien Sparkerzen verschenkt habe. Biese Geschenaktion habe ich jedoch vor Beginn des Prozesses aus eigenem Antriob eingestellt, nachdem ich belehrt worden war, daß dies gegen die Zugabeverordnung verstößt* Ich habe im Anschluß daran meine Preise erheblich gesenkt, und zwar für 10 #ige Bienenwaclis-kerzen und 10 $ige Bienen- und Hartwachskerzen von IM 5,60aif DM 3,60 bzw. später auf DM 4,10 pro 1 kg. Zu dieser Preissenkungschrieb mir der Vorsitzende des Verbandes, Herr GfpHP aus Celle, mit Schreiben vom 10*8.1953 wörtlich u.a. folgendes: fFest steht jedenfalls, daß der Verband Klage gegen Sie erhoben hat, weil er auf dem Standpunkt steht, daß Ihre Preissenkung unlauterer Wettbewerb sei.1 In der Folgezeit ging dann der Prozeß um diese Preissenkung. Er endete im Oktober 1957* Übrig blieb von dem ganzen Vorbringen meiner Gegner nur der Verstoß gegen die ZugabeverOrdnung. Aus diesem Grunde wurde mir das Verschenken meiner patentierten Sparkerzen vom Gericht untersagt. Ferner wurde mir untersagt, beim Werben zu sagen, daß die Konkurrenz für 10 ^ige Kerzen BM 5,60 per 1 kg verlangt, während ich für die gleiche Qualität BM 3,60 bzw. BM 4,10 verlange. Bac Gericht führte hierzu aus, daß der Verbraucher diese Preisdifferenz sich selbst errechnen kann. Dieser Preisvergleich wurde aber von meinen Vertretern bei nicht einmal 10 Kunden vorgenömmen in einem Zeitraum von 5 Jahren. Von einem Schaden obiger Firmen, den man möglicherweise jetzt konstruieren will una wozu man Sie, Hochwürden, vielleicht als Zeugen heranzuziehen versucht, kann keine Hede sein. Ich bin nur da zur Erstattung des entgangenen Gewinns verpflichtet, wo ein Kaufabschluß zustande kam, bei welchem dem Kunden von meinen Vertretern obiger Preisvergleic gemacht worden ist. Ein solcher Preisvergleich ist nämlich nach neuester Rechtsprechung nicht zulässig. Er ist jedoch zulässig, wenn Sie als Kunde den Preis der Konkurrenz kennen und erwlEnen. Baß die anderen Firmen fast durchweg BM 5,60 für die 107&ige Kerze verlangen, weiß jeder Geistliche. Eines besonderen Hinweises auf diesen Preisunterschied durch meine Vertreter bedurfte es doch wahrlich nicht. Das ist das sogenannte "unlautere” Gebaren, von dem meine Konkurrenz spricht» Ich überlasse dieses nie in ^ Handeln dem Urteil meiner verehrten Kundschaft. Wichtiger als dieser Prozeß, der wirklich unwichtig und unnötig war und mit dem man mir nur viel Kosten aufbürdete, ist die Vorgeschichte dazu. Der Verband D^mW hat sich im Jahre 1953 in zwei Verbände gespalten. Mit ein Grund zu dieser Spaltung waren die Preisabsprachen, weil 7 von ca. 100 Mitgliedern den hohen Kirchenkerzenpreis nicht mehr akzeptieren wollten. Diese 7 Mitglieder gründeten einen zweiten Verband und setzten den Preis, von DM 5>60 auf DM 4,80 herab. Hiermit war ich aoor nicht einverstanden. Ich schlug einen Preis von DM 3>60 vor. Ich kam mit diesem Preis nicht durch. Ich konnte auch nicht durchkommen, denn Herr aus Walldürn war schon am Vorabend der Sitzung beim Vorsitzenden des zweiten Verbandes und hatte nur für eine Preissenkung auf DM 4>60 plädiert. Ich bin aann aus beiden Verbanden endgültig ausgetreten. Die .Antwort waren Wettbewerbsprozesse, eine Materie, die sehr schwierig ist und die ein Kaufmann nicht beherrschen kann. Wie schwierig dieses Gebiet ist, bewies die Tatsache, daß jeder Eicht ei1 eine andere Meinung hatte. Es fiel mir sehr schwer, Sie, Hochwürden, mit solchen Dingen zu belästigen. Ich muß mich jedoch im Interesse meiner Firma, die 50 Personen beschäftigt, worunter sich 5-meiner Kinder und 3 meiner Geschwister befinden, wehren, wenn ich immer wieder nur hören muß, ich hätte einen Prozeß wegen "unlauteren Wettbewerbs" verloren. So sieht also diese Unlauterkeit aus!” Das "Rundschreiben II" aus April 1956 enthält eine ab 1. April 1956 geltende neue Preisliste für Einsatzkerzen mit folgender Vorbemerkung: . v "Euer Hochwürden! Eine liturgische Kerze soll mindestens 55 $> Bienenwachs enthalten. Ich habe den Preis der 55 ^igen Bio-nenwachskerze so gesenkt, daß nunmehr alle Kirchen diese Qualität wieder kaufen können. Sie zahlen heute bei mir für die liturgische $5 #ige Bienenwachskerze genau so viel, wie vor meiner Preissenkung für die 10 #ige Bienenwachskerze. Die Preissenkung habe ich vorgenommen, nachdem ich aus dem Verband ausgetreten bin. Auf allen Altären können somit wieder ohne Mehrkosten liturgische Kerzen brennen." Der klagende Verband bemängelt, daß die Beklagte die Kundschaft mit Hilfe dieser Rundschreiben in mehrfacher Hinsicht zu Wettbewerbszwecken irregeführt habe. Es sei nämlich der falsche Eindruck erweckt worden, als ob der Kläger gegen die Beklagte wegen einer von ihr vorgenommenen echten Preiosen-kung Klage erhoben habe; und ferner, als ob er seine Mitglie der an der Vornahme von Preissenkungen hindere. Y/egen dieser beiden Behauptungen hat der Klager auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Widerruf geklagt. Die Beklagte hat Klagabweisung mit der Begründung beantragt, ihre Angaben seien nicht irreführend gewesen, sie habe sich; außerdem in einer Abwehrstellung gegenüber unwahren Werbebehauptungen ihrer Konkurrenten befunden. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, a) zu behaupten, der Kläger habe deshalb gegen sie einen Prozeß geführt, weil sie 1955 eine Preissenkung vorgenommen habe, ohne ausdrücklich hinzuzufügen, daß diese Preissenkung ausschließlich der Verschleierung der unerlaubten Zugabe von Sparkerzenrohren zur Erzielung von Mehr Jahresabschlüssen diente und auch nur deshalb von dem Kläger angegriffen und von den Berichten verboten wurde; b) Kunden gegenüber Behauptungen aufzustellen, die den Eindruck erwecken, die Mitgliedschaft bei dem Klager hindere die Kerzenhereteller an einer Preissenkung. Außerdem wurde die Beklagte im Hinblick auf das Rundschreiben I zur Auskunfterteilung und zur Abgabe folgenden Widerrufs verurteilt: "Wenn ich mit meinen AusfüJyj^genübe^denProzeß, welchen der Verband c.V. gegen mich geführt hat“, den EindruS^erweckthabe, die Klage habe sich gegen eine von mir im Jahre 1953 vorgenommene echte Preissenkung gerichtet, ,dann entsprach dies nicht den '.Tatsachen* Die Klage des Verbandes richtete sich vielmehr»’ dagegen, daß ich die erwähnte Preisherabsetzung nur zur Verschleierung der nach § 1 der ZugabeVO verbotenen unentgeltlichen Zugabe von Sparkerzenrohren vorgenommen habe, her Ver band Deutscher Kerzenhersteller hat mit seiner Klage in vollem Umfange obgesiegt.11 Hingegen wurden die auf Auskunfterteilung und Widerruf im Hinblick auf das Rundschreiben IX gerichteten Klaganträge vom Landgericht abgewiesen. Die gegen dieses Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, während das Berufungsgericht die Beklagte auf die Anschlußberufung des Klägers hin auch hinsichtlich des Rundschreibens II zur Abgabe folgenden Widerrufs verurteilte: "Mein Schreiben an Sie vom April 1953» mit dem ich meine neuen Preise für Einsatzkerzen ab 1.4.1953 bekannt gab, war in seinem ersten Teil (beginnend: "Eine liturgische Kerze soll mindestens 35 c/° Bienenwachs enthalten") geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß es mir erst durch den Austritt aus dem Verband möglich wurde, "Mehrkosten einzusparen und den Preis der 55 #igen Bienenwachskerzen zu dem 1.4.1958 zu senken. Dieser Eindruck wäre irrig. Ich war nämlich schon im Jahre 1953 aus dem Verband ausgetreten und kann auchvnicht behaupten, daß dieser seine Mitglieder durch Preisabsprachen an Preisherabsetzungen .hindert." Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung aller KlaganWäge weiter, während der Kläger um Zurückweisung der RevjLsion bittet. \ \ IN w Entscheidungsgründe: Landgericht und Oberlandesgericht haben die beiden Rundschreiben der Beklagten übereinstimmend als einen Verstoß gegen § 1 UWG behandelt. . Liese rechtliche Beurteilung ist von der Revision nicht beanstandet worden und enthält keinen Rechtsfehler. Labei kann die Rechtsfrage offenbleiben, ob sich ein WirtSchafteverband, der nicht selber am Wett-i bewerbskampf beteiligt is$, doch unter besonderen Umständen zur Abwehr ehrverletzender oder kreditschädigender Äußerungen, soweit ’sie ausschließlich gegen ihn selber als Verband?, gerichtet sind, auf den Schutz des § 1 UWG berufen kann. 3?enn die Beklagte hat ihre in den Rundschreiben I und II enthaltenen Angriffe nicht allein gegen den klagenden Verband, sondern mittelbar auch' gegen verschiedene seiner Mitglieder gerichtet. Las ist ganz eindeutig im Rundschreiben I welohes unter namentlicher Erwähnung von 5 Konkurrenzfirmen erklärt, diese hätten die Beklagte "unter dem Leckmantel des Verbandes verklagt." Außerdem bringt es die Natur des in bei den Rundschreiben gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs, er verhindere Preisherabsetzungen bei Verbandsmitgliedern und auch bei Außenseitern, mit.sich, daß mittelbar auch die dem Verband angehörenden Einzelfirmen als vermeintliche Inne-< haber und Nutznießer des höheren Preisniveaus mitbetroffen und ihren Kunden gegenüber bloßgestellt werden. Im Hinblick auf diese gegen Mitbewerber gerichtete Nebenwirkung der beiden Rundschreiben jconnte das Landgericht, dem das Berufungsgericht Insoweit beitritt, mit Recht eine eigene Klagebefugnis des Klägers für den Unterlasoungsan-spruch aus § 1 (in Verbindung mit § 13 UWG) bejahen. Auch für die Ansprüche auf Auskuni’terteilung und Widerruf hat das Berufungsgericht dem K?/äger ohne Rechtsirrtum ein eigenes Klagerecht zugebilll^t, das es auf eine den Kläger t unmittelbar betreffende "Ehrverletzung", also offenbar auf einen Verstoß gegen die §§ 823 Abs. 2, 824 BGB, gründet. Uit Hücksicht hierauf erübrigte sich eine Untersuchung, ob dem Klager diese Klagansprüche außerdem noch aus abgeleitetem Hecht (Abtretungserklärungen seiner Mitglieder) zugestanden hätten. II. Zum Hundschreiben I wird im Berufungsurteil ausgeführt, dio Beklagte habe darin den Kernpunkt des Vorprozesses verschwiegen. Die damalige Klage sei nicht zur Verhinderung einer echten Preissenkung angestrengt worden, sondern nur wegen einer zur Verschleierung der Zugabe von Sparrohren dienenden scheinbaren Preissenkung für die Erstbelieferung im Kähmen von Mehrjahresverträgen. Auch dürfe das im Vorprozeß ausgesprochene Verbot der Preisvergleichung entgegen der Darstellung des HundSchreibens I nicht bagatellisiert werden, weil diese Preisvergleichung in Verbindung mit dem so günstigen Verkaufsargument, der Kunde erhalte die Sparrohre praktisch umsonst, geradezu der zentrale Gesichtspunkt in der Werbung der Beklagten für MehrJahresabschlüsse gewesen sei. Wie das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt habe, sei von der Beklagten durch Unterlassung des Hinweises auf die ent-scheidungserhebliche Koppelung der Lieferung von Kerzen und Sparrohren bei MehrJahresabschlüssen der Irrige Eindruck erweckt worden, als ob die Triebfeder der früheren Rechts-verfolgung des Klägers nur der Wunsch gewesen sei, eine echte Preissenkung der Beklagten zu bekämpfen. Die Revision vermißt in diesem Zusammenhänge eine eindeutige Feststellung des Berufungsgerichts, wieder Inhalt des Rundschreibens I von seinen Empfängern wirklich verstanden worden sei. Das Landgerichts habe den irreführenden Eindruck jedenfalls nur als möglich und nicht als gewiss hingestellt , und diese Auffassung habe sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils? zu eigen gemacht. Bei dieser Rüge übersieht die Revision jedoch, daß sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Landgerichts nur insoweit angeschlossen hat, als "sich aus folgendem keine Abweichungen ergeben". Dieser zu Eingang der Entscheidungsgründe gemachte Vorbehalt des Berufungsgerichts gilt auch hinsichtlich der an späterer Stelle zu findenden Bezugnahme auf die Ausführungen, welche das Landgericht zu der Frage gemacht hat, welchen Eindruck das Rundschreiben I auf die Kundschaft machen mußte. Die einschlägigen Feststei lungen des Landgerichts lauten: "Die Beklagte hat nun zwar nicht ausdrücklich behauptet, der Kläger habe einen Prozeß gegen sie geführt, weil sie im Jahre 1953 eine Preissenkung vorgenommen habe. Ihre Äußerungen konnten jedoch von dem mit den Verhältnissen nicht vertrauten Leser nicht anders verstanden werden» Wie der Kläger sehr richtig ausführte, kann sich der Leser des Rundschreibens vom 12.4.1958 des Eindrucks nicht erwehren, daß sich die Beklagte als Märtyrer der Preissenkung hinzustellen versucht. Das Rundschreiben der Beklagten kann jedenfalls von dem Verkehr, an den es sich wendet, so verstanden werden, daß der Kläger gegen die Beklagte wegen einer von ihr im Jahre 1933 vorgenommenen Preissenkung prozessiert hat" ... Ferner: "Die in dem Rundschreiben vom 12.4*1936 aufgestellten Behauptungen sind daher erwiesenermaßen unrichtig und können daher von den Kunden auch nur unrichtig verstanden werden. Unrichtig ist eine Angabe schon dann, wenn der Verkehr, an den sie sich wendet,, sie unrichtig versteht oder auch nur unrichtig verstehen kann". 10 - i Ferner zu dem Hundschreiben II: ' e "Der Hinweis der Beklagten in ihrem Angebotsrundschreiben vom April 1953 konnte daher bei den Kunden den Eindruck erwecken, der Verband Deutscher Kerzenher- * steiler hindere seine Mitglieder an Preissenkungen". Wie diese Auszüge erkennen lassen, hat das Landgericht in der Tat nicht festgestellt, daß die strittigen Rundschreiben bei jedem uneingeweihten Loser zu einer Täuschung führen 1 mußten, sondern nur, daß sie zu einer solchen Täuschung geeignet waren. Welchen Standpunkt hierzu das Berufungsgericht * einnehmen wollte, ist nicht mit voller Gewißheit aus seinen Urteilsgründen zu entnehmen; denn dort ist nur die Würdigung vorgenommen worden, die Beklagte habe mittels ihrer Rundschreiben einen "irrigen Eindruck erweckt", während im übrigen auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen wird. Man kann daher mit der Revision davon ausgehen, daß auch das Berufungsgericht die'Rundschreiben nur als zweideutig und nicht als handgreiflich und ausnahmslos für jeden Leser irreführend behandeln wollte* Diese tatsächliche Feststellung genügt aber für die Anwendung des § 1 UWG. Die Revision irrt, wenn sie meint, eine geschäftliche Verleumdung könne nur dann unter die Generalklausel des § 1 UWG fallen, wenn ihr unwahrer Gehalt für jeden Verkehrsteilnehmer offen zutage liege. Vielmehr stellen auch oioße Andeutungen oder Zweideutigköiten falsche Tatsachenoehauptungen dar, vorausgesetzt, daß sie bei einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise zu einer Täuschung führen müssen. Insofern hat die ständige Rechtsprechung zu § 3 UWG (vgl. etwa BGH in GRUR 1955» 37 - Kupferseide) und zu § 14 UWG (vgl. etwa BGH in GRUR 1951, 283 - Möbelstoffe; GRUR 1954, 333 - Molkereizeitung) auch Gültigkeit für § 1 UWG. Voraus^ Setzung für die Heranziehung der letztgenannten Bestimmung neben § 14 UWG, welcher nicht etwa eine erschöpfende Sonderregelung für das Gebiet der geschäftlichen Verleumdung darstellt, muß jeweils sein, daß der Täter wegen seines Verschuldensgrades den Vorwurf der Sittenwidrigkeit verdient. Das ist jedenfalls immer bei vorsätzlicher Aufstellung unwahrer Beschuldigungen der Fall und kann auch bei grobfahrlässigem oder leichtfertigem Handeln des Behauptenden in. Betracht kommen (vgl. HG in MuW 1930, 63)• Da die TatBacheninstanzen, wie anschließend näher auszuführen sein wird, hinsichtlich der subjektiven Einstellung der Beklagten sogar davon ausgegangen sind, daß sie ihre falschen Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt hat, so beruhen die vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen - entgegen der Annahme der Revision - nicht auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage. Die Auslegung des Rundschreibens I, welche vom Berufungsgericht vertreten wird, steht vielmehr mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus in Einklang, so daß der an anderer Stelle von der Revision ohne nähei’e Substan-tiierung erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe Sinn und Inhalt des Rundschreibens I verkannt (§ 286 ZPO 5 § 133 BGB), einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Auslegung einer atypischen Geschäftsmitteilung darstellt. III. In unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht festgestellten Mehrdeutigkeit des Rundschreibens I erhebt die Revision die weitere Rüge, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 ÜWG seien um deswillen nicht gegeben, weil es für die Feststellung einer Sittenwidrigkeit auf Seiten des Handelnden der Kenntnis aller derjenigen Tatumständc bedürfe, die sein Verhalten zu einem sittenwidrigen machen. Dahingehende Feststellungen habe das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. 12 An dieser Stelle wird die nur scheinbare Lücke in der Gedankenführung des Berufungsgerichts aber durch seine Bezugnahme auf das Landgerichtsurteil ausgefüllt,,welches folgen-de klare PestStellung zur subjektiven Seite des von der Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoßes getroffen hat: ”Bie Beklagte hat die unrichtigen Angaben auch absichtlich gemacht. Es war ihr genau bekannt, daß der Kläger den Vorprozeß nicht wegen von ihr vorgenommener Preissenkung geführt hat. Sie hat aber trotzdem in der Absicht, ihre Kunden irrezuführen, diese unrichtige Behauptung aufgestellt” (Landgerichtsurteil S. 16 R; weitere Ausführungen zur Absichtlichkeit; S. 14 R)« Biese Peststellung, daß die Beklagte wider besseres Wissen gehandelt habe, rechtfertigt die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß von vornherein ein Sittenverstoß gemäß $ 1 UWG gegeben gewesen sei. - Auf die weitere Recht3frago, ob die Beklagte zur Unterlassung und zu dem Widerruf nicht sogar dann hätte verurteilt werden können, wenn ihr die Unrichtigkeit ihrer Behauptung erst nachträglich vor Augen geführt worden wäre (vgl. RG MuW 193*1» 435; OGHZ 1, 182; BGH in GRUR 1958, 448 - Blankoverordnung), brauchte das Berufungsgericht bei dieser^Sachlage nicht mehr einzugehen. Vergeblich versucht die Revision rechtliche Bedenken gegen die Würdigung, die Beklagte habe wider besseres Wissen unwahre Behauptungen verbreitet, aus der von den Vorinstanzen angenommenen Zweideutigkeit des Rundschreibens herzuleitcn. Benn diese Zweideutigkeit ist nur für uneingeweihte Außenseiter angenommen worden, während die Beklagte mit der ganzen Vorgeschichte auf das genaueste vertraut war. - 13 ^ IV. Zum Rundschreiben II wird im Berufungsurteil ausgeführt, die Beklagte habe durch ihre Ausdrucksweise den Eindruck erweckt, als ob sie erst durch Austritt aus dem ^ßtzt klagenden Verband die Voraussetzung für ihre "nunmehrigcn Preissenkung für die 55 ?&ige Bienenwachskerze geschaffen habe. Dadurch wiederum werde bei dem Leser, zu demal dieser nicht wissen könne, daß die Beklagte bereits 1953 aus dem Verband ausgetreten war, der Eindruck erweckt, der Kläger habe seine Mitglieder bis jetzt (April 1958) preislich gebunden und dem Verbraucher dadurch "Mehrkosten" (letzter * Satz des Rundschreibens) aufgebürdet. Diese Auslegung des Rundschreibens II soll nach Ansicht der Revision der Lebenserfahrung widersprechen, weil ein unbefangener Leser Informationen dieser Art nicht in der Art des Berufungsurteils zu "sezieren" pflege. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Empfänger auch Andeutungen, die zwischen den Zeilen zu lesen sind, wahrgc* nommen haben, widerspricht durchaus nicht der Lebenserfahrung. Übrigens wird die Möglichkeit, aus dem Rundschreiben II den vom Berufungsgericht entwickelten Gedankengang herauszulesen, dadurch bestätigt, dfaß die Beklagte ihn im Rundschreiben I, das ebenfalls im April 1958 versandt wurde, noch nachdrücklicher nahegelegt hat. Dort hat sie über die "Vorgeschichte" des ersten Wettbewerbsprozesses folgendes mitgeteilt: "Der Verband hat sich im Jahre 1953 in zwei Verbände gespalten. Mit ein Grund zu dieser Spaltung waren die Preisabsprachen, weil 7 von ca. 100 Mitgliedern den hohen Kerzenpreio nicht mehr akzeptieren wollten. Diese 7 Mitglieder gründeten einen zweiten Verband und setzten den Preis von DM 5,60 auf DM 4>80 herab. Hiermit war ich aber nicht einverstanden. Ich schlug einen Preis von DM 3,t>0 vor, Ich kam mit diesem Preis nicht durch ... Ich bin dann aus beiden Verbänden endgültig ausgetreten". 14 - Unter diesen Begleitumständen hat das Berufungsgericht an die Auffassungsgabe der Empfänger sicherlich keinen zu hohen Maßstab angelegt. V. Bas Berufungsgericht untersucht weiterhin, ob die beiden Rundschreiben der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Abwehr gerechtfertigt werden könnten, und verneint dieses, weil im Zeitpunkt ihrer Versendung überhaupt noch kein Wettbewerbsangriff gegen Beklagte Vorgelegen habe und weil das. Rundschreiben I in ent sehe idenden Punkten grobe Unwahrheiten enthalte und schon daher nicht als geeignete und erforderliche Abwehrmaßnahme angesehen werden könne. In diesem Zusammenhänge kommt es nicht auf die Revisions-rüge an, das Berufungsgericht hätte aus den Schreiben der Pfarrämter Bayerniederhofen vom 17. März 1958 und Oberkirch vom 8. August 1957 sowie aus den Beweisangeboten der Berufungsschrift vom 15. Dezember 1958 entnehmen müssen, daß die Angriffe der Mitbewerber auf die Beklagte zeitlich acnon vor der Absendung ihrer Rundschreiben eingesetzt hätten. Denn selbst wenn das Berufungsgericht diesen Sachverhalt zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt hätte, so hätte es doch nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können. Die von der Beklagten als Beeinträchtigung empfundenen Vertreterbehauptungen sollen nämlich dahin gegangen 3ein, die Gerichte hätten der Beklagten die Vornahme von BreiJahresabschlüssen untersagt. Die Unrichtigkeit dieser Angabe hätte die Beklag-te mit Leichtigkeit durch Vorzeigen des damaligen Oberlandesgerichtsurteils oder später des Urteils des Bundesgerichts-. hofs nachweisen können. Keinesfalls durfte sie, ohne überhaupt auf die sie kränkenden Vertreterbehauptungen einzugehen, in einer ganz anderen Präge ihrerseits zu dem Angriff übergehen. Denn falsche Gerüchte können nicht dadurch unschädlich gemacht werden, daß man in einer völlig anderen Beziehung falsche Gegenbehauptungen, noch dazu Uber beteiligte und unbeteiligte Konkurrenten gleichmäßig, verbreitet. Im allgemeinen muß eich daher die Abwehr unwahrer Werbebe-hauptungen auf deren Widerlegung oder auf den Nachweis der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Angreifers beschränken. Im vorliegenden Falle sind die in der Hechtsprechung aufgestellt en Erfordernisse der Eignung zu Abwehr zwecken unti der Notwendigkeit der angeblichen Abwehrbehauptung (vgl. BGH in GBUR 1954, 337 - Hadschutz; GHUR 1957, 123 - Lowitz) jedenfalls nicht gegeben. Auch im Kommentar von Reimer (S. 671), auf den sich die Revision zu Unrecht für ihren abweichenden Standpunkt beruft, wird der Abwehrgesiohtspunkt für solche Fälle, in denen es an jeder Wechselbeziehung zwischen der Angriffs- und der "Verteidigungs’^Handlung fehlt, durchaus nicht als Hechtfertigungsgrund anerkannt. VI# Besondere Bedeutung mißt die Revision dem Umstand bei, daß die Beklagte den Empfängern ihrer Rundschreiben bereits mit Begleitschreiben vom 22. Januar 1959, also während der Berufungsinstanz, die Klageschrift nebst Berufungs- und Revisionsurteil aus dem Vorprozeß übersandt habe. Durch diese Richtigstellung etwaiger durch die Rundschreiben verursachter Mißdeutungen seien jede Beeinträchtigung und Wiederholungsgefahr für die Unterlassungsklage sowie der begriffsnotwendige andauernde Störungszustand für die Widerruf sklage beseitigt worden. Für die Unterlassungsklage bedarf es, nachdem der rechtswidrige Eingriff einmal erfolgt ist, keiner zusätzlichen Beeinträchtigung mehr, sondern nur der Gefahr einer künftigen Wiederholung des Angriffs. Vorliegend wird die Wiederholungsgefahr vom Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, daß bei Wettbewerbsverstößen eine tatsächliche Vermutung für ihre gelegentliche Wiederholung spreche (so auch 16 BGH in GRUR 1959, 33 - Feuerzeug), überdies habe die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zu erkennen gegeben, daß sie sich nach wie vor zu den beanstandeten Redewendungen für befugt halte, sie könne die frühere Rechtsverletzung also jederzeit wieder aufnehmen. Biese Begründung ist richtig (vgl. BGH GRÜß 1'953, 37 - Schlachtergenossenschaf t$ ff/:? sie kann auch nicht durch den Hinweis der Revision entkräftet werden, es habe sich um eine einmalige Gegenmaßnahme aus nur damals gegebener Veranlassung gehandelt. Bern ist entgegenzuhalten, daß die Wiederholungsgefahr auch dadurch nicht ausgeräumt wird, wenn ein Wiedereintreten völlig gleich ge-' lagerter Begleitumstände nicht zu erwarten steht (BGH I ZK 124/52 vom 30.6.1953). Auch die Argumente, daß die Rechtsverletzung bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nicht wieder aufgenommen worden war (vgl. 1 ZR 144/54 vom 19-6.1956 - Westfalia), sowie daß der Beklagten wegen des Rundschreibens I im Verfahren 4 0 33/53 des Xandgerichts Freiburg durch Straffestsetzungsbescheid vom 28. April 1958 eine üu* gehorsamstrafe auferlegt worden ist (vgl. BGH in GRUR 1957, 560 - Bayernexpreß), brauchten das Berufungsgericht nicht zur Verneinung der Wiederholungsgefahr, deren Prüfung im wesentlichen Sache des Datrichters ist, zu veranlassen. Bas gilt auch für die Übersendung von Prozeßunterlagen an dieselben Pfarrer, welche früher die Rundschreiben erhalten hatten, da es sich dabei möglicherweise um eine unter dem Bruck des vorliegenden Prozesses und mehr aus taktischen Erwägungen getroffene Maßnahme gehandelt haben kann. VII. Über die Voraussetzungen des Widerrufsanopruchs führt das Berufungsurteil hinsichtlich beider Rundschreiben aus, daß sie einen fortwirkenden Störungszustand geschaffen hätten, der sich für den Kläger als anhaltende Schädigung und Ehrverletzung darstelle. Zur Richtigstellung der in persönlichen Schreiben der Beklagten geweckten Irrt firner sei der Widerruf in einem ebenfalls persönlichen Schreiben der Beklagten notwendig und geeignet. f Mit diesen Ausführungen hält sich das Berufungsgericht an die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Hechtsgrundsätze: Bin Widerrufsanspruch ist gegeben, wenn eine nachteilige Behauptung objektiv unrichtig ist und die Beeinträchtigung des Betroffenen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortwirkt.(BGHZ 14, 173 - Constanze II3 GrKUR 1959, 33 - Feuerzeug). Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen darüber, ob sich der begehrte Widerruf im nahmen des Notwendigen und Zumutbaren hält (BGH in GRUR 1957, 278 - Bvidur); insbesondere darf der Widerruf nicht zu einer vermeidbaren Demütigung eines Konkurrenten führen (LM Nr. 6 zu § 812 BGB-Nadelfabriken). Diesen Anforderungen ist das angefochtene Urteil sowohl bei der Zubilligung eines Widerrufsanspruchs als auch bei der Wortfassung der beiden Wider-Sprüche gerecht geworden. Die Revision macht geltend, daß der durch Versendung der strittigen Rundschreiben eingetretene Störungszustand zu demindest durch Übersendung des Schreibens der Beklagten vom 22. Januar 1959 nebst Anlagen wieder beseitigt worden sei. Es ist jeweils Tatfrage und von den Umständen des Einzel-falles abhängig, ob ein im Wettbewerbsprozeß Beklagter seiner Verurteilung zu dem Widerruf durch einen freiwilligen V/ider ruf zuvorkommen kann. Ausschlaggebend für die Beurteilung einer außerprozessualen Richtigstellung unwahrer Behauptungen muß immer sein, ob die Empfänger des Schreibens, auf deren Eindruck es maßgeblich ankommt, daraus eine eindeutige Widerrufsabsicht erkennen können, so daß damit die früher bewirkte Schädigung wirklich beseitigt wird. VIII. - 1 ö - Im vorliegenden Falle könnte es zweifelhaft sein, ob das Schreiben der Beklagten vom 22. Januar 1959 überhaupt die Richtigstellung der eigenen unwahren Behauptungen deutlich hervortreten ließ» oder ob es nicht einen neuen Versuch, sich selbst als zu unrecht verdächtigt hinzuetellen, bedeu--,' tete. Bas Berufungsgericht ist auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen. Es hat jedoch mit einer anderen, rechtsirrtumsfreien Begründung das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verurteilung zu dem Widerruf bejaht. Es stellt nämlich auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung fest, duß sich die Empfänger des Begleiöchrelbens vom 21. Januar 1959 nicht die Zeit zu dem Lesen der immerhin 69 Seiten starken Sendung genommen haben werden. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat also diese Maßnahme der Beklagten praktisch gar nicht gewirkt und kann daher auch einen kurzen und bündigen Widerruf nicht ersetzen. Biese auf freier richterlicher Tatsachenwürdigung beruhende Annahme steht nicht in logischem Widerspruch zu der übrigens in keiner Tatsacheninstanz von der Beklagten bekämpften Annahme, daß die (sehr viel kürzeren) Rundschreiben der Beklagten von den gleichen Empfängern zur Kenntnis genommen worden äind. Eine beachtliche Verfahrensrüge ist in diesem Zusammenhang nicht erhoben worden. Abschließend rügt die Revision im Hinblick auf die ebenfalls erfolgte Verurteilung der Beklagte» zur Auskimftertei -teilung, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß die verlangte Auskunft bereits durch Schriftsatz vom 50. April 1959 erteilt worden ist. Hierbei stützt sich die Revision auf den an sich zutreffen-.: den Rechtsgrundsatz, daß eine Verurteilung zur weiteren Rechnungslegung oder Auskunfterteilung regelmäßig ausgeschlossen ist, sobald die entsprechenden Angaben einmal formgerecht, Jedoch ohne Rücksicht auf die etwaige Unrichtigkeit oder ' Unvollständigkeit ihres Inhalts, gemacht worden sind (BGH in GRUR 1958, 150 - Bleicherde). Jedoch muß sich die Revision hier entgegenhalten lassen, daß die Beklagte ihre nunmehr als f,AU8kunft,r bezeichnete Erklärung erst mit Schriftsatz vom 30. April 1959> also nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 16. April 1959* eingereicht’ hat, und zwar ohne daß ihr hierzu gemäß § 272 a ZPO die Nachreichung eines Schriftsatzes Vorbehalten worden wäre. Falls die in dieser Eingabe vom 30. April 1959 enthaltene Aufstellung als formgerechte Erteilung einer Auskunft zu bewerten wäre, so ergäbe sich in erster Linie die prozessuale Frage, ob die Beklagte nicht durch diese freiwillige Erfüllung des Auskunftsanspruchs selber den Beschwerdegegenstand insoweit, als Verurteilung zur Auskunfterteilung erfolgt war, ausgeräumt hätte. Für die Rechtsfrage, ob eine "Beschwer" vorliegt, ist grundsätzlich - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (vgl. RGZ (GrZS) 168, 355; BGHZ 1, 29), und zu diesem Zeitpunkt willtdie Beklagte ihrer Urteilspflicht bereits aus eigenem Entschluß und vorbehaltlos Genüge getan haben. Jedoch können Erfüllungshandlungen, welche zwischen der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz und der Einlegung der Revision vorgenommen werden, die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels nur dann berühren, wenn die Tatsache der Erfüllung unstreitig und völlig eindeutig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle, weil der Kläger den Auskunftscharakter der Eingabe vom 30. April 1959 bestreitet. Es kann aber nicht Sache des Revisionsgerichts sein, von sich aus im Rahmen der Zulässig-keitsprüfung die neue tatsächliche Behauptung einer zwischen- 20 zeitlichen Erfüllung aufzuklären. Aus dem gleichen Rechtsgrunde kann die angebliche Auskunft-erteilung aber auch keine Berücksichtigung mehr zugunsten der Beklagten bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage finden. Denn die von der Revision für zulässig erachtete und von ihr ausdrücklich beantragte Abweisung des Auskunft santrages wegen Erledigung des Auskunftsanspruciis würde wiederum eine tatsächliche Feststellung des Inhalts vorauo-setzen, daß dieser Anspruch von der Beklagten nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfüllt worden sei. Zur Nachprüfung einer derartigen, zu demal von dem Kläger ausdrücklich bestrittenen, Tatfrage ist aber das Revisions-gericht von sich aus nicht befugt. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Form der Auskunfterteilung nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (vgl. RGZ 127, 245, 245*, BGH in NJW 1959 > 1219)* Somit ist nicht jede von einem Auskunftspflichtigen abgegebene Wiesenserklärung zugleich eine “Auskunft” im Rechtssinne. So wird ein vorprozessuales Bestreiten, soweit es nicht ln Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht, in der Regel nicht als Auskunft zu werten sein (so BGH in NJW 1959, 1219); ebensowenig eine Aufstellung, die ein seine Auskunftspflicht leugnender Beklagter dem Gericht allein zu dem Zwecke der Streitwertfestsetzung vorlegt (so HG in Warn. 1938, 95)*Ähnlich wie bei den vorstehend erwähnten Beispielen aus der Rechtsprechung bedürfte es auch im vorliegenden Falle einer eingehenden Würdigung aller Begleitumstände, bevor die Entscheidung getroffen werden könnte, ob die im nachgereichten Schriftsatz vom 30. April 1959 enthaltend Mitteilung, die beiden Rundschreiben seien an 12 genannte und 2 nicht mehr festzustellende Pfarrämter gesandt worden, allein Bedeutung im Rahmen der Erörterung des gerichtlichen - 21 Vergleichsvorschlages besaß, oder ob sie zugleich als Aus kunft bewertet werden darf, obschon sie nicht als solche . bezeichnet worden ist und obschon die Beklagte bis zuletzt eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung abgeleugnet hatte. Biese überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende Auslegung der Individualerklärung obläge allein dem Tatriehter. Demnach wäre dasggesamte Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkte prozeßrechtlich hur unter der zusätzlichen Voraussetzung beachtlich, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision annimmt, gehalten gewesen wäre, die mündliche Verband lung mit Rücksicht auf diesen neuen Vortrag der Beklagten wieder zu eröffnen. Das war aber nicht der Pall. Denn die im Schriftsatz vom 30. April 1959 erstmals mitgeteilten Tat Sachen waren der Beklagten schon seit rund einem Jahr bekann so daß die verspätete Mitteilung auf eigener freier Entschli ßung beruhte. Eine Amtspflicht zur Wiedereröffnung der münd-3 ichen Verhandlung ist aber nach anerkannter Rechtsprechung nur gegeben, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung Lücken hat und die Aus Übung des Fragerechts geboten war. In allen übrigen Fällen ist die Wiedereröffnung in das Ermessen des Gerichts gestell (BGHZ 30, 60, 65 f; ferner BGH vom 19*11.1959“VIII ZR 115/58 Somit brauchte das Berufungsgericht nicht zu dem Zwecke der Prüfung, ob in dem prozeßwidrig nachgereichten Schriftsatz eine anspruchtilgende Auskunft enthalten sei, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. In der Sache konnte die Revision nach alledem keinen Erfolg haben. Nur in der Kostenentscheidung bedurfte das Berufungsurteil insofern einer geringfügigen Abänderung, al£ sich der Kläger der in erster Instanz erfolgten Abweisung seines ursprünglichen Klagantrages 2 b (Auskunft über Rundschreiben II) gefügt hat. Anschlußberufung hat er nämlich nui hinsichtlich des ebenfalls vom Landgericht zunächst abgewie- - 22 t senen Klagantrages 4 (Widerruf hinsichtlich des Hundschreibens II) eingelegt. Wegen dieses teilweisen Unterliegens mußten dem Kläger 1/16 der Kosten * des ersten Rechtszuges auferlegt werden. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 ZPO. Wilde Dr. Bock Spreng Spengler Ebel