"Aktenhülle aus transparenter Kunststofffolie, bestehend aus einem Grundblatt mit auf zwei oder auf drei Seiten engeordneten, den Innenraum der Hülle bestimmenden Außenbiigei mit Palzstreifen zu dem Aufbringen des Beckblatts, dadurch gekennzeichnet , daß die Außenbtige (bl) der geschlossenen Hüllensöiten durch elastische Einlagen (c) versteift sind, die den Bughohlraum der Außenbüge ausfüllen.u "1c Aktenhülle aus transparentemJjWerkstoff oder Papierfolie, bestehend aus einem Grundblatt mit auf zwei oder auf drei Seiten angeordneten, den Innen raum der Hülle bestimmenden Außenbügen mit Falzstreifen zu dem Aufbringen des Deckblatts, dadurch gekennzeichnet, daß die Büge der geschlossenen Hüllenseiten durch elastische Einlagen versteift sind» 2o Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckblatt Innenbüge mit Falzstreifen aufweist und einerseits mit den Falzstreifen des Grundblatts sowie andererseits mittels des eigenen Falz-streifcns mit dem Grundblatt verbunden ist und die Einlagen zwischen den Innen- und Außenbügen eingeschweißt oder eingepreßt werden. In der Beschreibung des Streitpatents sei als Aufgabe der Erfindung angegeben, das Knicken von aus Werkstoff oder Papierfolie hergestellter Aktenhüllen im Bereich der Büge zu vermeiden*. Biese Aufgabe werde nach dem hauptanspruch des Streitpatents bei Hüllen, die aus einem Grundblatt mit auf * zwei oder drei Seiten ange ordne ten, den Innenraum der Hüllen bestimmenden Außenbügen mit Falzstreifen zu dem Aufbringen des Beckblattes bestehen, in der Weise gelöst, «daß die Büge der geschlossenen Hüllenseiten durch elastische Einlagen versteift sind*. Bies erweise die durch das am 29- März 1950 eingetragene Ge- • brauchsmuster 1 .605 360 geschützte Kunststoffhttlle für Perso-i r - nalausweise, deren geschlossene Randseiten von einem Schutzstreifen umrahmt seien und deren Heuerung darin bestehe, daß randseitig zwischen den geschlossenen Beckseiten der Hülle * * Der Beklagte bestreitet, daß der Erfindungsgedanke des Streitpatents durch das entgegengehaltene Gebrauchsmuster und die offenkundige Vorbenutzung der ^Ü^-IVO Hülle Nr. 164 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Das deutsche Patent Nr. 897 993 aber, das nur als älteres Hecht berücksichtigt werden könne, betreffe überhaupt nicht die Kriicksicherung von Bügen von Aktenhüllen, sondern die Ausbildung der* Randleiste von Registraturgegenständen und unterscheide sich schon aus diesem Grunde wesentlich von dem Streitpatent. bei der Grundblatt und Deckblatt durch überlappende Büge verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß V Da nur der Beklagte, nicht dagegen der Kläger gegen die Entscheidung des Patentamtes Berufung eingelegt hat, Bildet Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Präge, oh die Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents in ihrer früheren Passung wieder herzustellen sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von dem Beklagten hilfsweise beantragten Klarstellung oder ob die vom Streitpatent ausgesprochene Teilvernichtung des Streitpatents aufrechtzuerhalten ist, wodurch der Hauptanspruch des Streitpatents auf die die Einlagerung einer elastischen Versteifung in einem vom Innenbug des Deckblattes und Außenbug des Grundblattes gebildeten Hohlraum beschränkt worden ist. Gegenstand der Erfindung ist hiernach der Erfindungsgedanke, den der Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fertigkeiten am Prioritätstage ohne erfinderische Überlegungen dem Wortlaut des Anspruchs 1 unter Berücksichtigung von Beschreibung und Beschreibung und Abbildungen dagegen befassen sich im einzelnen allein mit der besonderen Ausgestaltung einer Versteifung, wie sie Gegenstand des Anspruchs 2 des Streitpatents ist. "Die Versteifung erfolgt in neuartiger Weise dadurch, daß das Deckblatt Innenbüge mit Falzstreifen als Einstellböden für die Papierblätter erhält und einerseits mit den Falzstrei fen des Grundblattes sowie andererseits mittels der eigenen Falzstreifen mit dem Grundblatt verbunden wird und die Einlagen zwischen den Innehbügen des Deckblattes und den Außen-bügen des Grundblattes einge-preßt oder eingeschweißt werden. Da die Einlagerung der elastischen Versteifung in einen durch sich überlappende Buge'gebildeten Hohlraum nach dem insoweit eindeutigen Anspruchswortlgut nicht Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist, stellt sich zunächst die Frage, ob der Anspruch 1 überhaupt in ausreichender Weise offenbart, wie die erfindungsgemäße :e*lastische Einlage gemäß Anspruch 1 ausgebildet sein soll und wie sie bei Aktenhüllen anzubringen ist, bei denen nur das Grundblatt Büge auf weist und es somit an einem Hohlraum zwischen einem Innenbug des Deckblattes und einem Außenbug des Grundblattes fehlt. wie auch die Abbildungen sich mit Aktenhüllen befassen, die am Deckblatt Innenbüge auf weisen, so vermögen doch diese Innenbüge für sich allein keinesfalls • -den von dem Erfinder des Streitpatents angestrebten Knickschu+2. Wesentlich für diei; Knick Sicherung wie auch die Abstandhaltung ist nach dem Erfind; dungsgedanken des Streit patents nicht der Innenbug am Deck- y. auszubilden ist, im Zusammenhalt mit der Darstellung ihrer T Grestaltungsform in den Abbildungen ohne weiteres auch auf ^ elastische Einlagen, die gemäß Anspruch 1 bei Aktenhüllen an-£ zubringen sind, die in vorbekannter Weise allein am Grundblatt) nicht .dagegen am Deckblatt Büge auf weisen. "Die auf diese Weise versteiften Büge können auch bei starkem Außendruck nicht verengert oder verbildet werden, so daß ein immer gleichbleibend leichtes Einfügen von Papierblättern selbst in eine in einer Aktentasche befindlichen Aktenhülle gewährleistet ist", so • entnimmt der Fachmann hieraus, daß auch die elastische Einlage gemäß Anspruch 1 als Abstandhalter zwischen dem Deck-und dem Grundblatt dienen soll. Schließlich wird auch durch die Abbildungen diese Art der Befestigung und Gestaltungsform eines Einlagestreifens gemäß Anspruch 1 offenbart. Hiernach ist davon auszugehen, daß der Fachmann auf Grund, seines Fachwissens am Prioritätstage dem Wortlaut des Anspruchs 1 im Zusammenhang mit Beschreibung und Abbildungen die Anweisung entnehmen konnte, bei Aktenhüllen der vorbekannten Art - also ohne einander überlappende Büge - einen Knickschutz sowie die Sicherung eines gleichbleibenden Abstandes zwischen Beck- und Grundblatt dadurch zu erzielen, daß in den Innenraum der am Grundblatt befindlichen Außenbüge elastische Einlagen angebracht werden, die den Bughohlraum der Außenbüge ausfüllen. Patent liegt die Aufgabe zugrunde, diese Randleiste so aus- ^ zubilden, daß sie sich sowohl als Haltevorrichtung für den je-*: weiligen Registratur-Gegenstand als auch zur Anordnung von Be-jf* schriftungen eignet. Außerdem soll die Randleiste die am mei-sten beanspruchte Stelle des Registratur-Gegenstandes widersta^i fähig machen und daher dessen Gebrauchsdauer verlängern, Die £ erfindungsgemäße Randleiste soll aus einem durchscheinenden Kunststoff bestehen und Aussparungen oder Lochungen für Heftung oder Aufhängung sowie einen Hohlraum für auswechselbare Einladen haben, der durch eine doppelwandige Ausbildung der Randleiste geschaffen werden soll. eine Aktenhülle, und die Leiste der gleiche Werkstoff in\ Betracht komme, so könne beides auch aus einem einzigen Stück hergestellt werden, indem der Hohlraum für die Einlage durch Während der Erfinder des Streitpatents sich die Aufgabe gestellt hat, das Knicken von Aktenhüllen aus Kunststofffolie oder anderem Werkstoff zu verhindern und bei solchen Aktenhüllen einen gleichbleibenden Abstand zwischen Grund-und Deckblatt in der Habe der geschlossenen Ränder sicherzustellen, bezweckt das DDP 897 993, die durch Aufhängung o. Aber selbst wenn die Randleiste einstückig mit dem Registratur-Gegenstand hergestellt ist, wird sie durch eine Einschnürung erzielt, die im Gegensatz zu der Ausbildung der massiven elastischen Einlage nach dem Streitpatent keine Einwirkung auf den Abstand zwischen Grund- und Deckblatt einer Aktenhülle hat, insbesondere-nicht ein Zusammenpressen von Deck- und Grundblatt der Hülle an den geschlossenen Rändern durch äußeren Druck vermeidet. Auch ist die versteifende Wirkung der auawechselbar angeordneten Einlage nach DBP 897 993 nicht mit der Knick- • schutzwirkung einer Einlage nach dem Streitpatent vergleichbar, ganz abgesehen davon, daß nach dem älteren Recht die Randleiste auch an der offenen Seite einer Aktenhülle angebracht werden kann, wodurch keinerlei Knickschutz für die Büge:, der Aktenhülle an ihren geschlossenen Rändern erreicht wird* Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer nur teil-weisen Wesensgleichheit der Gegenstände der beiden in Vergleich zu setzenden Patente gesprochen werden» 30 Der Erfindungsgedanke des Anspruchs 1 des Streitpatents ist auch durch die Aktenhülle IVQ Nr. 164, deren offenkundige Vorbenutzung hier zu Gunsten des Klägers unterstellt sei, nicht neuheitsschädlich vorweggenoMmen. Rie Aktenhülle IVO Nr. 164 weist somit einen durch einen elastischen Falzstreifen versteiften.Querbug auf.Hierdurch ist jedoch die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht heu-heitsschädlich vorweggenommen. Ein Folienstreifen, der im Innenraum der Aktenhülle nur am Grundblatt anliegt, ist weder geeignet, einen gleichbleibenden Abstand zwischen Reck- und Grundblatt in der Nähe der geschlossenen Ränder der Aktenhülle selbst bei äußeren Rrücken sicherzustellen, noch einen Knickschutz zu gewährleisten, der dem Knickschutz gleichkommt, der durch eine elastische Einlage erzielt wird, die den Bughohlraum zwischen Grund- und Reckblatt an den geschlossenen.Rändern der Aktenhülle voll ausfüllt. Hie Ausbildung der Aktenhülle nach Anspruch 1 des Streit-patents weist aber auch die erforderliche Erfindungshöhe auf» Sie stellt eine zweckmäßige und recht gelungene Lösung des Problems dar, eine Aktenhülle aus Kunststoffolie.: Es ist dem gerichtlichen Sachverständigen beizupflichten, % daß die angeblich offenkundig vorbenutzte Aktenhülle IVO Nr.lß^ dem Fachmann durchschnittlichen Könnens den Gedanken der er- t findungsgemäßen Anordnung des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht nahelegte, weil zwischen einer Einlage aus einem längsgefalzten Polienstreifen" und einem den Hohlraum der Büge ausfüllenden "massiven” Einlagestreifen mehr als nur ein graduell ler Unterschied besteht. Berücksichtigt man weiterhin, daß es] sich um einen Massenartikel auf einem eingehend bearbeiteten Gebiet handelt, so muß in der Ausgestaltung einer Aktenhülle gemäß Anspruch 1 des Streitpatents eine erfinderische Leistung erblickt werden, die ausreicht, die Patentwürdigkeit dieses Anspruchs zu begründen» Lediglich zur Klarstellung des Erfindungsgegenstandes ist in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents eingefügt worden, .daß -die elastischen Einlagen den Bughohlraum der am Grundblatt angeordneten Außenbüge ausfüllen«,
2534 062 I zu qqA6 Verkündet am 4* Juli 1958 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im ITamen des Volkes In der Patentniehtigkeitssache Dr* Alfred V 4MP in SpHlBl (Kr. WpgPHHPfe), Beklagten und Berufungsklägers, vertreten durchs Patentanwalt Bipl.-lng. H.PHBHP in * BpjjHppppppBHP ? GpPpstraBe gegen Walter I P0PHHHP in BpHfeb. IfipPHfe, Spppp^straße p7 Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durchs Hechtsanwalt Br. pHHhund Patentanwälte und A. , IpBBHPSt^aße hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br.h.c.Wilde, Br«, Birnbach, Br.Krüger-Wieland, Br. Christoph und Br. V/eiss für Recht erkannt? Auf die Berufung des Beklagten wird die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats .des Beutschen Patentamts vom 21. Februar 1956 aufgehoben«, Bie Klage wird äbgewiesen. Ber Anspruch 1 des deutschen Patentes Nr. 922 463 erhält zur Klarstellung folgende Pas sung s "Aktenhülle aus transparenter Kunststofffolie, bestehend aus einem Grundblatt mit auf zwei oder auf drei Seiten engeordneten, den Innenraum der Hülle bestimmenden Außenbiigei mit Palzstreifen zu dem Aufbringen des Beckblatts, dadurch gekennzeichnet , daß die Außenbtige (bl) der geschlossenen Hüllensöiten durch elastische Einlagen (c) versteift sind, die den Bughohlraum der Außenbüge ausfüllen.u Bie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auf erlegt» Von Rechts wegen ♦ Mi 2 *■** Tatbestand! Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes mit Wirkung vom 20. September 1951 erteilten Patents Er. 922 463- Das Patent betrifft nach seiner Überschrift eine Aktenhtille aus transparentem Werkstoff oder Papierfolie• Die Ansprüche laut eng "1c Aktenhülle aus transparentemJjWerkstoff oder Papierfolie, bestehend aus einem Grundblatt mit auf zwei oder auf drei Seiten angeordneten, den Innen raum der Hülle bestimmenden Außenbügen mit Falzstreifen zu dem Aufbringen des Deckblatts, dadurch gekennzeichnet, daß die Büge der geschlossenen Hüllenseiten durch elastische Einlagen versteift sind» 2o Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckblatt Innenbüge mit Falzstreifen aufweist und einerseits mit den Falzstreifen des Grundblatts sowie andererseits mittels des eigenen Falz-streifcns mit dem Grundblatt verbunden ist und die Einlagen zwischen den Innen- und Außenbügen eingeschweißt oder eingepreßt werden. 3. Aktenhülle nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich der durch die Einlagen verstärkten Bänder bzw. Außenbüge Lochungen oder anderweitige Befestigungsmittel, beispielsweise Haken, Stäbchen u. dgl. zu dem Auf reihen der Aktenhüllen angeordnet sind» 4. Aktenhülle nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß zur Aufnahme ton Merkzeichen, bei- I _ 3 ~ spielsweise Sichtreitern, Beschriftungen o. dgl., im .Außenbug vorzugsweise einer Längsseite doppelseitige, d. h. sich bei entsprechender Größe auf die Beck- und Grundblatt seite erstreckenden Aussparungen vorgesehen sind«” Der Kläger stützt seine Klage auf § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Pa-1 tentgesetz und hat im ersten Hechtszug beantragt, das Patent | mangels Patentfähigkeit im Sinne der §§1,2 und 4 Abs. 2 f des Patentgesetzes in vollem Umfange, hilfsweise mindestens den Hauptanspruch wegen mangelnder tfeuheit und Erfingungs-höhe gemäß §*§ 1 und 2 des Patentgesetzes für nichtig zu er- J klären. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im wesent- J;* liehen aasgeführt § In der Beschreibung des Streitpatents sei als Aufgabe der Erfindung angegeben, das Knicken von aus Werkstoff oder Papierfolie hergestellter Aktenhüllen im Bereich der Büge zu vermeiden*. Biese Aufgabe werde nach dem hauptanspruch des Streitpatents bei Hüllen, die aus einem Grundblatt mit auf * zwei oder drei Seiten ange ordne ten, den Innenraum der Hüllen bestimmenden Außenbügen mit Falzstreifen zu dem Aufbringen des Beckblattes bestehen, in der Weise gelöst, «daß die Büge der geschlossenen Hüllenseiten durch elastische Einlagen versteift sind*. Bieses einzige Merkmal des kennzeichnenden feiles des Haup^ anspruchs - die Versteifung der Büge durch elastische Einlagen-sei am Tage der Anmeldung des Streitpatents nicht neu gewesen". Bies erweise die durch das am 29- März 1950 eingetragene Ge- • brauchsmuster 1 .605 360 geschützte Kunststoffhttlle für Perso-i r - nalausweise, deren geschlossene Randseiten von einem Schutzstreifen umrahmt seien und deren Heuerung darin bestehe, daß randseitig zwischen den geschlossenen Beckseiten der Hülle * * j ein gleichzeitig zur Ausfütterung dienender Gleitstreifen eingelegt sei, der zusammen mit den Deckseiten durch einen umfassenden Habmenstreifen mit stumpf abgerundeter Bördelkante verklemmt werde. Die Deckseiten aus Zelluloid würden durch den eingelegten Streifen aus Preßspan oder Vulkanfiber im . Abstand voneinander gehalten} zwangsläufig ergebe sich auch ein Knicksehutz für die geschlossenen Hüllenseiten. Ferner stehe die offenkundige Vorbenutzung der Sidithülle Leitz-IVO Br. 164 dem Anspruch 1 wie auch dem Anspruch 2 des * Streitpatents neuheitsschädlich entgegen. Schließlich sei das Streitpatent ganz oder doch zu dem mindesten teilweise wesensgleich mit dem nicht vorveröffentlichten, aber früher angemeldeten deutschen Patent Hr. 897 993. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Br hat in erster Instanz beantragt, im Hauptanspruch die Worte “oder Papierfolie" zu streichen. Hilfsweise hat der Beklagte beantragt, den Hauptanspruch durch Einfügen der Worte “die Einstellböden bildenden“ vor “Büge.“ (Zeile 7) klärzustellen. Der Beklagte bestreitet, daß der Erfindungsgedanke des Streitpatents durch das entgegengehaltene Gebrauchsmuster und die offenkundige Vorbenutzung der ^Ü^-IVO Hülle Nr. 164 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Das deutsche Patent Nr. 897 993 aber, das nur als älteres Hecht berücksichtigt werden könne, betreffe überhaupt nicht die Kriicksicherung von Bügen von Aktenhüllen, sondern die Ausbildung der* Randleiste von Registraturgegenständen und unterscheide sich schon aus diesem Grunde wesentlich von dem Streitpatent. . Der 1. Nichtigkeitssenat des Patentamts hat unter Abweisung der weitergehenden Klage das Streitpatent dadurch teil- weise für nichtig erklärt, daß er an die Stelle der bisherigen Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents folgenden Anspruch gesetzt hatg "Aktenhülle aus transparenter Kunststofffolie, j bei der Grundblatt und Deckblatt durch überlappende Büge verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß V r der Innenbug (ai) und Falzstreifen (ag) des Deckblattes *4 mit dem Außenbug (b-j) und Falzstreifen (bg) des Grund- 5 > blattes einen Hohlraum bilden und in diesen Hohlraum „• eine Versteifungseinlage (c) aus elastischem Kunststoff 1/ oder ähnlichem.Werkstoff fest eingebracht ist«," Die Dnteransprüehe 3 und 4 haben nach der angefochte- /; nen Entscheidung die Ordnungsnummern 2 und 3 sowie die ent- '[ sprechenden Rückbeziehungsziffern erhalten» Gegen diese Entscheidung hat nur der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Hilfsweise hat der Beklagte beantragt, zur Klarstellung die letzte Zeile des Anspruchs 1 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen? "massive und elastische Einlagen (c) versteift sind"« Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz die offenkundige Vorbenutzung der Aktenhülle IVO Hr. 164 bestritten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Er hat durch Bezugnahme auf mehrere Zeugen Beweis dafür angetreten, ; daß* die IVO.-Hülle Hr» 164 vor der Anmeldung des Streitpatents! durch die Firma ia großer Zahl in den Handel gebracht worden sei« Proffssor Dr. Ing. Biebensahm, Berlin-Charlottenburg, hat auf Aufforderung des Senates ein schriftliches Gutachten er- j stattet und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger vernommen worden. Ent scheidungsgrunde % I. Da nur der Beklagte, nicht dagegen der Kläger gegen die Entscheidung des Patentamtes Berufung eingelegt hat, Bildet Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Präge, oh die Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents in ihrer früheren Passung wieder herzustellen sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von dem Beklagten hilfsweise beantragten Klarstellung oder ob die vom Streitpatent ausgesprochene Teilvernichtung des Streitpatents aufrechtzuerhalten ist, wodurch der Hauptanspruch des Streitpatents auf die die Einlagerung einer elastischen Versteifung in einem vom Innenbug des Deckblattes und Außenbug des Grundblattes gebildeten Hohlraum beschränkt worden ist. II. Zur Entscheidung dieser Präge bedarf es zunächst einer Ermittlung des Gegenstandes der Erfindung, wie er sich nach dem technischen Sinn des daijiptanspruchs des Streitpatents in seiner ursprünglichen Passung ergibt. Maßgebend ist insoweit nicht allein der buchstäbliche Wortlaut des Anspruchs. Dieser Wortlaut ist vielmehr an Hand der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents auszulegen. Gegenstand der Erfindung ist hiernach der Erfindungsgedanke, den der Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fertigkeiten am Prioritätstage ohne erfinderische Überlegungen dem Wortlaut des Anspruchs 1 unter Berücksichtigung von Beschreibung und Abbildung entnahm (RG GRIJR 1942, 153? BGH GROB 1955, 244? Lindenmaier, Rat ent ge setz 4« Aufl. § 6 Anm. 4)* In der Einleitung der Streitpätentschrift ist ausgeführt, daß die zur Aufnahme von Akten, Prospekten, Preislisten, Formularen o. dgl. gebräuchlichen Aktenhüllen aus transparenten Werkstoff- oder Papierfolien gewöhnlich aus einem Grundblatt bestehen, das auf zwei bzw. drei Seiten mit den Innenraum der Aktenhülle bestimmenden Außqj&bügen nebst Falzstreifen zu dem Befestigen des transparenten Deckblattes versehen ist (Seite 1, Zeilen 1-9). Der Erfinder geht davon aus, daß die zuvor bekannten Aktenhüllen dieser Art den Nachteil gehabt hätten, an den geschlossenen Rändern leidht einzuknicken. Die Knickstellen führten bei Kunststoffen zu Rissen und Verbildungen der als Einstellböden für die Papierblätter dienenden Büge. Dadurch sei das Einlegen von Papierblättern schwierig geworden und diese seien in der Hülle vor Knicken nicht geschützt gewesen. Ihn diesem Nachteil abzuhelfen, sei schon vorgesehla gen worden, den Bügen der Aktenhülle einen wulst- oder so eckenförmigen Querabschnitt zu geben, um/einen gleichbleibenden und festen Innenabstand in Bugnähe zu erzielen. Auf diese Weise habe man aber einen ausreichenden Knickschutz nur frei Verwendung von verhältnismäßig starkem Material erzielen können, wodurch die Aktenhüllen unhandlich geworden seien. Der Erfinder will diese Mangel dadurch beseitigen, ”daß die Büge der geschlossenen Hüllenseiten durch elastische Einlagen versteift werden” (S. 2 2eilen 1 bis 4). Dies ist auch das einzige Merkmal des kennzeichnenden Teiles des An spruchs 1 des Klagepatents, der in seinem Oberbegriff von der in der Beschreibung als vorbekannt angegebenen Gestal- * '• V- t tungsfoim von Aktenhüllen ausgeht, bei der der Innenraum der Hülle von den Außenbügen des Grundblattes bestimmt wird und das Grundblatt mit einem Falz st reifen am Deckblatt befestigt wird a Beschreibung und Abbildungen dagegen befassen sich im einzelnen allein mit der besonderen Ausgestaltung einer Versteifung, wie sie Gegenstand des Anspruchs 2 des Streitpatents ist. So heißt es in der Beschreibung Seite 2 Zeile 4 ff "Die Versteifung erfolgt in neuartiger Weise dadurch, daß das Deckblatt Innenbüge mit Falzstreifen als Einstellböden für die Papierblätter erhält und einerseits mit den Falzstrei fen des Grundblattes sowie andererseits mittels der eigenen Falzstreifen mit dem Grundblatt verbunden wird und die Einlagen zwischen den Innehbügen des Deckblattes und den Außen-bügen des Grundblattes einge-preßt oder eingeschweißt werden. Durch diese Maßnahme werden die die Einstellböden bildenden Bügen auf ihrer ganzen Bange gestützt und an ihren Enden haltbar begrenzt und insgesamt ein absoluter Knickschutz erzielt." Da die Einlagerung der elastischen Versteifung in einen durch sich überlappende Buge'gebildeten Hohlraum nach dem insoweit eindeutigen Anspruchswortlgut nicht Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist, stellt sich zunächst die Frage, ob der Anspruch 1 überhaupt in ausreichender Weise offenbart, wie die erfindungsgemäße :e*lastische Einlage gemäß Anspruch 1 ausgebildet sein soll und wie sie bei Aktenhüllen anzubringen ist, bei denen nur das Grundblatt Büge auf weist und es somit an einem Hohlraum zwischen einem Innenbug des Deckblattes und einem Außenbug des Grundblattes fehlt. Eine ausreichende Offenbarung ist in Übereinstimmung mit der von dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung zu bejahen. Wenn auch die Beschreibung S. 2 Z. 5 ff. wie auch die Abbildungen sich mit Aktenhüllen befassen, die am Deckblatt Innenbüge auf weisen, so vermögen doch diese Innenbüge für sich allein keinesfalls • -den von dem Erfinder des Streitpatents angestrebten Knickschu+2. sowie die Abstandhaltung zwischen den Hüllenblättern in Bug-nähe zu erzielen. Sie dienen vielmehr vorwiegend dazu, einen t glatten Binstellboden zu schaffen und die Versteifungseinlage/, zu dem Inneren der Aktenhülle hin abzudecken. Wesentlich für diei; Knick Sicherung wie auch die Abstandhaltung ist nach dem Erfind; dungsgedanken des Streit patents nicht der Innenbug am Deck- y. blatt, sondern die elastische Einlage. Da dem Streitpatent f ganz allfeemein, also auch soweit der Anspruch 1 in Frage steht, die Aufgabe zugrundeliegt, Knicke oder sonstige Verbildungen der Büge von Aktenhüllen aus Kunststofffolie zu vermeiden, bezieht der Durchschnittsfachmann die Angaben ^ der Beschreibung über die Art, wie die elastische Einlage b 9 auszubilden ist, im Zusammenhalt mit der Darstellung ihrer T Grestaltungsform in den Abbildungen ohne weiteres auch auf ^ elastische Einlagen, die gemäß Anspruch 1 bei Aktenhüllen an-£ zubringen sind, die in vorbekannter Weise allein am Grundblatt) nicht .dagegen am Deckblatt Büge auf weisen. Wenn es nun So 2 Z. 17 ff. der Beschreibung heißt? "Die auf diese Weise versteiften Büge können auch bei starkem Außendruck nicht verengert oder verbildet werden, so daß ein immer gleichbleibend leichtes Einfügen von Papierblättern selbst in eine in einer Aktentasche befindlichen Aktenhülle gewährleistet ist", so • entnimmt der Fachmann hieraus, daß auch die elastische Einlage gemäß Anspruch 1 als Abstandhalter zwischen dem Deck-und dem Grundblatt dienen soll. Diese Wirkung kann aber nur eintreten, wenn die Einlage innerhalb des Buges zwischen den beiden Hüllenblättern angebracht wird, und zwar derart, daß sie den Bughohlraum' ausfüllt. Denn nur auf diese Weise wird ein Zusammendrücken der Hüllenblätter in Bugnähe verhindert / und ein brauchbarer Einstellboden für den jeweiligen Inhalt der Aktenhülle gebildet. Eür diese Art der Anbringung und Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Einlage nach Anspruch 1 spricht auch, daß die Versteifung als "Einlage“ bezeichnet wird und in der Beschreibung S. 2 Z. 25 von einem "massiven“ Einlagestreifen die Rede ist. Schließlich wird auch durch die Abbildungen diese Art der Befestigung und Gestaltungsform eines Einlagestreifens gemäß Anspruch 1 offenbart. Hiernach ist davon auszugehen, daß der Fachmann auf Grund, seines Fachwissens am Prioritätstage dem Wortlaut des Anspruchs 1 im Zusammenhang mit Beschreibung und Abbildungen die Anweisung entnehmen konnte, bei Aktenhüllen der vorbekannten Art - also ohne einander überlappende Büge - einen Knickschutz sowie die Sicherung eines gleichbleibenden Abstandes zwischen Beck- und Grundblatt dadurch zu erzielen, daß in den Innenraum der am Grundblatt befindlichen Außenbüge elastische Einlagen angebracht werden, die den Bughohlraum der Außenbüge ausfüllen. Dieser Erfindungsgedanke aber war am Prioritätstage neu, fortschrittlich und erfinderisch. III. 1.) Das nicht vorveröffentlichte, aber vor dem Streitpatent angemeldete Patent BBP 897 993 könnte dem Streitpatent als älteres Recht nur mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn es mit diesem ganz oder teilweise wesensgleich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dieses Patent, das bereits im Erteilungsverfahren des Streitpatents eingehend erörtert worden ist, betrifft eine "Randleiste für Registratur-Gegenstände", insbesondere auch für Aktenhüllen aus durchscheinender Kunststoff Pile?. Rem 1 Patent liegt die Aufgabe zugrunde, diese Randleiste so aus- ^ zubilden, daß sie sich sowohl als Haltevorrichtung für den je-*: weiligen Registratur-Gegenstand als auch zur Anordnung von Be-jf* schriftungen eignet. Außerdem soll die Randleiste die am mei-sten beanspruchte Stelle des Registratur-Gegenstandes widersta^i fähig machen und daher dessen Gebrauchsdauer verlängern, Die £ erfindungsgemäße Randleiste soll aus einem durchscheinenden Kunststoff bestehen und Aussparungen oder Lochungen für Heftung oder Aufhängung sowie einen Hohlraum für auswechselbare Einladen haben, der durch eine doppelwandige Ausbildung der Randleiste geschaffen werden soll. Lie Einlagen sollen zur Aufnahme von Beschriftungen dienen. . In der Beschreibung wird ausgeführt, daß infolge der Kunststof f:olien£ innewohnenden Festigkeit, der doppelwandigen Ausbildung und gegebenenfalls durch die Einlagen die Widerstands-fähigkeit solcher Randleisten gegenüber Leisten aus Karton ode: Papier erheblich gesteigert sei^. Es sei deshalb nicht nur ein Verformen der Leiste, sondern auch ein Ausreißen der Löcher praktisch ausgeschlossen. Die Randleiste soll am Heftrand des Registratur-Gegenstände* z. B. an einer Karteikarte angeordnet werden. Zu diesem Zweck soll ein Rand der Leiste etwas vorstehen und auf den Registra-] tur-Gegenstand aufgeklebt oder angeschweißt werden. Besteht der Registratur-Gegenstand ebenfalls aus Kunststoff:olie-; . so könne die Leiste auch mit ihrer ganzen Rückenfläche auf den Gegenstand befestigt werden. Wenn für den Registratur-Gegenstand? z. B. eine Aktenhülle, und die Leiste der gleiche Werkstoff in\ Betracht komme, so könne beides auch aus einem einzigen Stück hergestellt werden, indem der Hohlraum für die Einlage durch i SV eine durch linienförmiges Zusammenschweißen der beiden Wände erzielte Einschnürung gebildet werde. Diese Ausführungsform ist in Pig. 4 dieser Patentschrift dargestellt. Diese Abbildung zeigt eine Aktenhülle aus doppelt gelegter Polie, die in einigem Abstand von dem gefalteten Rand eine Schweißnaht aufweist, durch die ein Hohlraum entsteht, in welchem eine Einlage eingeschoben werden kann. Dieses Patent weicht nicht nur in der Aufgabenstellung, sondern auch in den Lösungsmitteln grundsätzlich vom Streit-patent ab. Während der Erfinder des Streitpatents sich die Aufgabe gestellt hat, das Knicken von Aktenhüllen aus Kunststofffolie oder anderem Werkstoff zu verhindern und bei solchen Aktenhüllen einen gleichbleibenden Abstand zwischen Grund-und Deckblatt in der Habe der geschlossenen Ränder sicherzustellen, bezweckt das DDP 897 993, die durch Aufhängung o. dgl. am meisten beanspruchte Stelle eines Registratur-Gegenstandes widerstandsfähiger zu machen und einen für das Anbringen von Beschriftungen geeigneten Rand zu schaffen, wobei die Randleiste grundsätzlich ein von dem Registratur-Gegenstand getrenntes Bauelement darstel3ai sol^.. Aber selbst wenn die Randleiste einstückig mit dem Registratur-Gegenstand hergestellt ist, wird sie durch eine Einschnürung erzielt, die im Gegensatz zu der Ausbildung der massiven elastischen Einlage nach dem Streitpatent keine Einwirkung auf den Abstand zwischen Grund- und Deckblatt einer Aktenhülle hat, insbesondere-nicht ein Zusammenpressen von Deck- und Grundblatt der Hülle an den geschlossenen Rändern durch äußeren Druck vermeidet. Auch ist die versteifende Wirkung der auawechselbar angeordneten Einlage nach DBP 897 993 nicht mit der Knick- • schutzwirkung einer Einlage nach dem Streitpatent vergleichbar, ganz abgesehen davon, daß nach dem älteren Recht die Randleiste auch an der offenen Seite einer Aktenhülle angebracht werden kann, wodurch keinerlei Knickschutz für die Büge:, der Aktenhülle an ihren geschlossenen Rändern erreicht wird* Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer nur teil-weisen Wesensgleichheit der Gegenstände der beiden in Vergleich zu setzenden Patente gesprochen werden» *2») Die Unterlagen des am 29« März 1950 eingetragenen Gebrauchs musters 1 605 360, das Kunststoffhüllen für Ausweise betrifft, können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem bereits am 19« September 1951 angemeldeten Streitpatent nicht als zu dem Stand der (Technik gehörig entgegengehalten werden (BGHZ 18. 81, 96 j= GRUB 1955, 393). Es erübrigt sich deshalb, im Rahmen der Neuheitsprüfung auf dieses Gebrauchsmuster einzugehen» 30 Der Erfindungsgedanke des Anspruchs 1 des Streitpatents ist auch durch die Aktenhülle IVQ Nr. 164, deren offenkundige Vorbenutzung hier zu Gunsten des Klägers unterstellt sei, nicht neuheitsschädlich vorweggenoMmen. Biese Aktenhülle besteht aus einem farbigen Kunststoffgrundblatt und einem Deckblatt aus durchsichtigem Kunststoff» Beide Blätter weisen an ihrem in Draufsicht linken Rand je einen Bug mit Palzstreifen auf. Der Bug des Deckblattes liegt innen in dem Bug des Grundblattes und ist mit diesem durch den Palzstreifen fest verbunden, indem der Palzstreifen des Grundblatteo außen auf dem Deckblatt anliegt. Auch bei dieser Aktenhtille ist somit am linken geschlossenen Rand ein Doppelbug vorhanden, der aus sich überlappenden Bügen gebildet ist. Doch liegen Innen- und Außenbug bei der Hülle IVO Nr. 164 fest aneinander und bilaen nicht, wie bei Anspruch 2 des Streitpatents, einen Hohlraum. Am unteren Querrand ist. das Grundblatt gleichfalls mit einem Bug mit Palzstreifen versehen, wahrend das Deckblatt am unteren - H ~ Rand glatt ist. Rer tjuerbug des Grundblattes ist weiterhin* mit einem zusätzlichen durch- Verschweißen, Aufkleben, Ver-pressen oder sonstwie an der Innenseite des Grundblattes befestigten Falzstreifen aus Kunststoff ausgestattet. Rieser zusätzliche Falzstreifen ist mit seinem anderen Rand fest mit der Außenseite des Reckblattes verbunden. Über den auf der Außenseite des Reckblattes befestigten Teil des zusätzlichen Falzstreifens gieift sodann der sich einstückig an den Querbug des Grundblattes anschließende Falzstreifen. Rie Aktenhülle IVO Nr. 164 weist somit einen durch einen elastischen Falzstreifen versteiften.Querbug auf. Hierdurch ist jedoch die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht heu-heitsschädlich vorweggenommen. Renn der Verstärkungsstreifen der Aktenhülle IVO Nr. 164, der aus längsgefalzter.Kunststoff-folie besteht, stellt keine "massive" Einlage im Sinne des Streitpatents dar. Ein Folienstreifen, der im Innenraum der Aktenhülle nur am Grundblatt anliegt, ist weder geeignet, einen gleichbleibenden Abstand zwischen Reck- und Grundblatt in der Nähe der geschlossenen Ränder der Aktenhülle selbst bei äußeren Rrücken sicherzustellen, noch einen Knickschutz zu gewährleisten, der dem Knickschutz gleichkommt, der durch eine elastische Einlage erzielt wird, die den Bughohlraum zwischen Grund- und Reckblatt an den geschlossenen.Rändern der Aktenhülle voll ausfüllt. 1 . III. Rem geschilderten Stand der Technik gegenüber war hiernach die Lehre des Hauptanspruchs des Streitpatents neu. Sie stellt auch eine Bereicherung der Technik nach ihren Stand am Tage der beanspruchten Priorität dar, weil sie auf eine technisch verhältnismäßig einfache Weise einen Schutz von aus Kunststoffolie) hergestellten Aktenhüllen gegen Knicke wie auch gegen eine Verengung des Innenab stands der Hüllenblätter in der Nähe der Büge erzielt» IV» Hie Ausbildung der Aktenhülle nach Anspruch 1 des Streit-patents weist aber auch die erforderliche Erfindungshöhe auf» Sie stellt eine zweckmäßige und recht gelungene Lösung des Problems dar, eine Aktenhülle aus Kunststoffolie.: knickfest zu machen .und eie gleichzeitig auch so zu gestalten, daß Grund- und Heckblatt zwecks leichteren Einfügens von Einzelblättern in der Nähe der geschlossenen Bänder der Aktenhülle getrennt voneinander gehalten werden» Es ist dem gerichtlichen Sachverständigen beizupflichten, % daß die angeblich offenkundig vorbenutzte Aktenhülle IVO Nr.lß^ dem Fachmann durchschnittlichen Könnens den Gedanken der er- t findungsgemäßen Anordnung des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht nahelegte, weil zwischen einer Einlage aus einem längsgefalzten Polienstreifen" und einem den Hohlraum der Büge ausfüllenden "massiven” Einlagestreifen mehr als nur ein graduell ler Unterschied besteht. Berücksichtigt man weiterhin, daß es] sich um einen Massenartikel auf einem eingehend bearbeiteten Gebiet handelt, so muß in der Ausgestaltung einer Aktenhülle gemäß Anspruch 1 des Streitpatents eine erfinderische Leistung erblickt werden, die ausreicht, die Patentwürdigkeit dieses Anspruchs zu begründen» Auf die Berufung des Beklagten war hiernach die angefochtewc Entscheidung des 1» Nichtigkeitssenats des-Patentamtes aufzu-| heben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. ; M6- j Lediglich zur Klarstellung des Erfindungsgegenstandes ist in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents eingefügt worden, .daß -die elastischen Einlagen den Bughohlraum der am Grundblatt angeordneten Außenbüge ausfüllen«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 PatG. Wilde Krüger-Nielaid Christoph Bundesrichter Dr. Birnbach und Dr. Weiss sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Enter sehr if tied, stung verhindert. Wilde