* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 99/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 99/55

der Warenbegleitschein ordnungemäßig abgestempelt ist und genau den Wareninhalt der Ladung bezeichnet sowie das Ladungsgewicht der Ware mit den Angaben des Warenbegleitscheins übereinstimmt Der Transport, den die Klägerin für die Firma E^^)Tr^|^^& COo GmbH., Zweigniederlassung in Bi^H^^^str. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat den Vertrag in erster Linie wegen arglistiger Täuschung ange-fochten und hierzu ausgeführt: Bei dem Transportgut habe es sich nicht um ’’gebrauchtes altes Formeisen sowie Konstruktionsteile, Verbindungen und Kleineisenzeug”, wie es im Warenbegleitschein heiße, sondern um eine ’’Halle in Eisenkonstruktion” in der Größe 50 x 34 m gehandelt* Die Klägerin habe der Beklagten bei Abschluß des Versicherungsvertrages über das Frachtgut falsche A_ngaben gemacht und ihr bewußt verschwiegen, daß es sich um eine fast komplette Werkhalle gehandelt habe« Sie habe offenbar befürchtet, daß eine solche Halle auf der sogenannten Vorbehaltsliste stehe und daß deshalb die Genehmigung des sowjetzonalen Amtes für Warenverkehr hätte nachgesucht werden müssen, die regelmäßig versagt werde. Die unrichtige, zu demindest ungenaue Deklaration einer fast vollständigen Werkhalle als Formeisen habe, wie die Klägerin hätte vorhersehen können, zur Beschlagnahme und Einziehung geführt» Außerdem habe die Klägerin eine von der Zonenkontrollstelle beanstandete ’’Verfälschung” des Warenbegleitscheins in der Weise vorgenommen, daß sie nachträglich, nämlich nach der Abstempelung des Warenbegleitscheins durch die Westberliner Dienststelle, mittels Schreibmaschine den Zusatz ’’Das Materi- Die Klägerin hätte diese Angabe, auch wenn sie richtig gewesen sei, nicht eigenmächtig auf den Warenbegleitschein setzen dürfen» Der Zusatz unterscheide sich in den Schrifttypen von dem sonstigen mit Schreibmaschine geschriebenen Text und habe deshalb den sowjetzonalen Kontrollstellen auffallen müssen. Für den Fall* daß die Anfechtung des Vertrages nicht wirksam sei, bestreitet die Beklagte das Vorliegen eines Versicherungsfalles, Die vereinbarten objektiven Voraussetzungen für die Geltung der Beschlagnahmeversicherung (Ziff 3 der Beschlagnahmeklausel) seien nicht erfüllt, da die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen nicht für einen ordnungsmäßig abgestempelten Warenbegleitschein gesorgt habe, vielmehr den Warenbegleitschein "verfälscht" und die Transportgüter auch unrichtig bezeichnet habe.. Mit denselben Gründen hat sich die Beklagte weiter auf einen Haftungsausschluß nach § 5 Abs 2 c ADB berufen» Hach dieser Bestimmung ist die Haftung des Versicherers durch den Ausschluß von Schäden beschränkt, "die durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, ferner gegen Versandvorschriften oder Vorschriften des Beförderungsunternehmens, sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung verursacht werden". In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auch auf die in § 3 Abs 3 ADB zugunsten des Versicherers festgelegte Beweisvermutung, welche lautet; "Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Abs 1 und 2 bezeichneten Ursachen entstehen, so wird bis zu dem Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist," Dementsprechend sei auch die Prämie auf 2,5 $ festgesetzt worden» Von einer Täuschung der Beklagten könne keine Rede sein» Bei der Ladung habe es sich um eine'durch Kriegseinwirkung beschädigte, im Jahre 1948 demontierte Werkhalle gehandelt, der u.a. alle Fundamentschienen, sämtliche Diagonalverstrebungen, wesentliche Eisenteile für die Bedachung, sowie alle Türen und Fenster gefehlt hätten». Die Senatsdienststelle für Bau- und Wohnungswesen habe eine Besichtigung des Materials veranlaßt und unter dem 25» Juni 1951 der Ausfuhr nach Westdeutschland mit der Begründung zugestimmt, daß dieses gebrauchte alte Nutzeisen aus Formund Stabeisen sowie gelochten und genieteten Konstruktionsteilen und Verbindungen bestehe; das Material stamme aus einer demontierten Werkzeughalle der Lanke-Werft und sei auf Grund der Besichtigung für den Woh- Der Zusatz auf dem Warenbegleitschein., daß das Material ausschließlich aus West-Berlin stamme, sei mit Zustimmung des Sachbearbeiters der Senatsverwaltung eingefügt worden. auf den der Klaganspruch gestützt wird, von der Beklagten rechtswirksam angefochten worden ist, und ausgeführt, daß der Klaganspruch auch dann nicht begründet sei. Das Landgericht hatte die Abweisung der Klage in erster Linie damit begründet, daß die Klägerin in dem Warenbegleitschein die Ware als "gebrauchtes altes Eormeisen sowie Konstruktionsteile, Verbindungen und Kleineisenzeug” bezeichnet habe; diese Bezeichnung sei unrichtig gewesen. deraontierte Werkhalle gehandelt, bei der nur die Fundament-schienen und einige Diagonalverstrebungen gefehlt hätten Bei der formellen Handhabung der Bestimmungen des Gesetzes zu dem Schutze des innerdeutschen Handels in der sowjetischen Besatzungszone vom 21„ April 1950 durch die Grenzkontrollstellen hätte die Klägerin voraussehen müssen, daß eine Beanstandung auf Grund der von ihr verwendeten Bezeichnung des. Das Berufungsgericht hat diese Präge unerörtert gelassen; es hat die Entscheidung nicht auf die ’'genaue Bezeichnung des Wareninhalts der Ladung", sondern nur auf die vom Landgericht in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt der "Verfälschung" des Warenbegleitscheins behandelte "ordnungsgemäße Abstempelung" abgestellt« Das Berufungsgericht hat als entscheidenden Mangel des Warenbegleitscheins den Umstand angesehen, daß die Klägerin nach der Abstempelung den Zusatz "Das Material stammt ausschließlich aus West-Berlin" eingefügt habe, ohne diesen Zusatz von der Genehmigenden Behörde noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigen zu lassen« Von dieser Auffassung aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf die übrigen Einwendungen der Beklagten einzugehen; es konnte deshalb auch - ebenso wie das Landgericht - als unerheblich dahingestellt lassen,-ob die Beklagte wegen der von ihr behaupteten und unter Beweis gestellten arglistigen Handlung des Angestellten Sm^m^^der Firma & Co bei den Ver- bei deren schuldhaften Verletzung der Versicherer von der Leistungspflicht frei werde, sondern sie solle die Haftung für das Risiko davon abhängig machen, daß gewisse, in dieser Bestimmung bezeichnete Voraussetzungen objektiv erfüllt seien» Ob ein solcher Risikoausschluß oder nur die Feststellung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers beabsichtigt sei, sei Auslegungsfrage, Die Stellung der fraglichen Bestimmung im Gesamtaufbau der Beschlagnahmeklause spreche dafür, daß sie einen Risikoausschluß und nicht lediglich eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers festlegen solle? Schließlich folgten in Ziff 4) noch Bestimmungen i über die örtliche und zeitliche Begrenzung der Versicherung» Dieser gesamte Aufbau der Beschlagnahmeklausel spreche dafür, daß in allen ihren einzelnen Bestimmungen der Umfang des Risikos objektiv bestimmt und begrenzt worden sei, daß aber nicht Obliegenheiten des Versicherungsnehmers' im Sinne des § 6 VVG hätten festgesetzt werden sollen» Für diese Auffassung spreche auch die Ausdrucksweise, daß die Versicherung durch gewisse Voraussetzungen "bedingt" sei» Nach dem Vorbringen der Beklagten sei diese Ausdrucksweise absichtlich gewählt worden, um die Versicherung von der objektiven Er- Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser Klausel unterliegt also der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, Die Revision versucht ihre Auffassung, daß es sich hier um eine Obliegenheit handle, unter Hinweis auf die Ent Scheidung des Reichsgerichts vom 15. In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht mit Bezug auf eine die Sicherheitsvorkehrungen bei der Einbruch-Diebstahl Versicherung betreffende Bedingung ausgeführt, es sei zwar zulässig, den Anspruch auf Versicherungsentschädigung und die ihm gegenüber stehende Leistungspflicht rein objektiv von anderweiten besonderen Umständen abhängig zu machen; nur dürften diese Umstände "nicht in Handlungen oder Unter- Deshalb kann insoweit auch für solche Tatbestände, die zu demindest eine Mitwirkung des Versicherungsnehmers voraussetzen, der Versicherungsschutz ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers für den Versicherungsfall ursächlich und schuldhaft ist, ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt« daß die Beklagte gerade mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Interzonenverkehrs und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten durch die gewählte Fassung absichtlich jede Erörterung über Verschulden oder Ursächlichkeit der Bedingungen, deren Fehlen die Gefahr einer Beschlagnahme zweifellos allgemein erheblich zu erhöhen geeignet ist, hat ausschließen wollen,, Diese Auslegung wird auch den beiderseitigen Interessen der am Interzonenverkehr beteiligten Rechtskreise, für die die Klausel bestimmt ist. Handelt es sich hiernach um eine echte Risikobeschränkung, so kann es auf die Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht für den Fall der Annahme einer Obliegenheit angestellt hat, und auf die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht mehr ankommen, Die Revision mußte jedoch Erfolg haben, soweit das Berufungsgericht wegen des von der Beklagten nachträglich eingefügten Zusatzes eine ordnungsgemäße Abstempelung des Warenbegleitscheins verneint hat. Dabei hat das Berufungsgericht für unerheblich gehalten, daß dieser Zusatz (’’Das Material stammt ausschließlich aus West-Berlin") inhaltlich richtig war; es hat auch unterstellt, daß sich der Sachbearbeiter der zuständigen Senatsabteilung von West-Berlin auf Anfrage der Beklagten telefonisch oder mündlich mit dem Zusatz einverstanden erklärt hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Warenbegleitschein zunächst durchaus ordnungsmäßig von den zuständigen Stellen abgestempelt worden ist. Das Berufungsgericht meint aber, trotz des Vorhandenseins dieser an sich ordnungsmäßigen Stempel liege ein Verstoß gegen die genannte Klausel vor, weil die nachträgliche Änderung bzw, Ergänzung des Warenbegleitscheins von der genehmigenden Behörde nicht "ausdrücklich" bestätigt worden sei; die Bedingung der ordnungsgemäßen Abstempelung sei dahin zu verstehen, daß der Warenbegleitschein insoweit ordnungsmäßig abgestempelt sein müsse, als es nach den Behördenvorschriften und nach der Verkehrs- • Wenn Änderungen notwendig sind, müssen sie in Maschinenschrift erfolgen und von der genehmigenden Behörde ausdrücklich bestätigt werden," Bas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen diese Anforderungen verstoßen, indem sie den bezeichneten Zusatz über die Herkunft des Materials nachträglich in den Warenbegleitschein eingefügt habe, ohne ihn von der genehmigenden Behör- . de ausdrücklich bestätigen zu lassen^ unter einer ausdrücklichen Bestätigung sei zu verstehen, daß die zuständige Behörde auf dem Schein ihr Einverständnis mit dem nachträglichen Zusatz schriftlich zu dem Ausdruck bringe, Ba dies nicht geschehen sei, müsse der in dieser Weise geänderte Warenbe- i gleitschein nach den allgemeinen Grundsätzen über die Ausstellung von Urkunden als nicht ordnungsmäßig angesehen werden,. Abgesehen davon, daß das angezogene Merkblatt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin selbstverständlich keinerlei bindende Richtlinie zur Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Abstempelung, sondern allenfalls eine Empfehlung, wie zu verfahren ist, darstellen kann, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß das Merkblatt erst nach Abschluß des .Versicherungsvertrages und nach Verladung der Güter herausgegeben worden ist« Die Güter sind in der Zeit vom 19- bis 23. Das Merkblatt ist erst zu dem Berliner Abkommen vom 20« September 1951 herausgegeben worden und kann deshalb für die Auslegung des in der Beschlagnahmeklausel verwendeten Begriffs der Ordnung gemäßen Abstempelung keine entscheidende Bedeutung haben« Das nach Ziff 3 Abs 2 Hr 2 der Beschlagnahmeklausel vorgeschriebene Erfordernis der ordnungsgemäßen Abstempelung des Warenbegleitscheins ist erfüllt, wenn die für die Abstempelung zuständige West-Berliner Dienststelle den Schein unter Berücksichtigung der für sie maßgebenden Bestimmungen als ordnungsmäßig ansieht und wenn die Urkunde auch sonst keinen äußeren Mangel aufweist, der Zweifel an der Ordnungsmäßigkei't aufkommen lassen könnte» Danach genügt es grundsätzlich, v/enr dieser Schein die erforderlichen Unterschriften und Stempel der zuständigen Dienststelle trägt und wenn diese behörd- Im vorliegenden Pall erweckt die Urkunde rein äußerlich nicht den Eindrucks daß sie nicht ordnungsgemäß abgestempelt sein könnte, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, daß bei der späteren Einfügung des Satzes "Das Material stammt ausschließlich aus Westberlin" nach der Behauptung der Beklagten eine andere Schreibmaschine verwendet worden ist« Auch wenn der Text des Warenbegleitscheins nicht in einem Zuge - mit derselben Schreibmaschine und demselben Farbband - geschrieben wird, sondern - aus irgend welchen Gründen - unter Verwendung verschiedener Schreibmaschinen hergestellt und dann vom Lieferer unterzeichnet und zur Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht wird, berührt dies die Ordnungsmäßigkeit der Abstempelung durch die Behörde noch nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es deshalb entscheidungserheblich, ob die Klägerin den inhaltlich unstreitig richtigen maschinenschriftlichen Zusatz eigenmächtig und ohne Zustimmung der zuständigen Senatsabteilung von West-Berlin eingefügt hat.

Zitierte Normen: § 34 VVG § 6 WG § 6 VVG § 6 WG
BeschlagnahmeklauselBerufungsgerichtBestimmungWarenbegleitscheinKlägerinAbstempelungWarenbegleitscheinsZusatz

Volltext der Entscheidung

2?
Gesetz:	WG-	§§ 6, 15 a, 52,. 187 Abs 1
Rechtssatz: Wird bei Gütertransporten im Interzonenverkehr die Gefahr der Beschlagnahme mitversichert, so enthält die Klausel "Die Versicherung ist dadurch bedingt, daß .... der Warenbegleitschein ordnungsmäßig abgestempelt ist	keine
"Obliegenheit", sondern eine - echte - Risikobeschränkung«
Aktenzeichen: I ZR 99/55
Urteil des BGH vom 28» Juni 1955 - KG Berlin
 Bür das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
I ZR 99/53
? 2
'•w	“
Verkündet
 am 28, Juni 1955
Grunau, Justizobersekretär,
 als Urkundsbearoter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Carl Z BflB ■ We
, Schiffsbefrachtungen, Inhaber Carl
 Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	Versicherungs-Gesellschaft	AG.
Ad^^BHP di	Direktion	für
 Deutschland, vertreten durch ihren Hauptbevoll-mächtigt^ji für^^^g^aM, Direktor Josef
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter. Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr für Recht erkannt:
Das Urteil des 4» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 26. Januar 1953 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2~
V
3%
Tatbestand^
Auf Antrag der Klägerin versicherte die Beklagte gemäß Police Nr 10 007 vom 25« Juli 1951 für Rechnung, wen es angeht, die Summe von 27-424,20 DM Bdl auf folgende Güter:
"91c414 kg gebrauchtes Formeisen, lose im Schriffs-raum, geladen in das Motorschiff "St^^ für die Reise von dem Einladungsorte Berlin-West nach dem Bestimmungsorte Hamburg mit Umladung dortselbst und weiter nach dem Bestimmungsorte I)uisburg.,,
In der Police sind u.a. folgende besonderen Bedingungen vereinbart:
"Für die Transport-Versicherung finden die angehefteten Allgemeinen Deutschen Binnentransport-Bedin-gungen (ADB) sinngemäße Anwendung. Die Versicherung gilt lediglich gegen Transportmittel-Unfall, Totalverlust und Havarie-Grosse.
Für die mitversicherte Gefahr der Beschlagnahme findet die Beschlagnahmeklausel Anwendung."
Ziff 1) der Beschlagnahmeklausel lautet:
’’Diese Versicherung deckt unter Ausschluß kriegerischer Maßnahmen unmittelbare Schäden und Verluste am versicherten Gut, verursacht durch von behördlichen Stellen vorgenommene Beschlagnahme oder Entziehung, durch Verfügungen von hoher Hand, ausgenommen gerichtliche Verfügungen.”
Ziff 3) Abs 2 der Beschlagnahmeklausel lautet:
"Die Versicherung ist dadurch bedingt, daß:
1.	die bei Beginn des Risikos von den zuständigen Stellen für den Handel und die Beförderung des Gutes erlassenen Vorschriften erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Einfuhr-, Ausfuhr - und Durchfuhr-Genehmigungen vorliegen und äie Beförderung auf den zugelassenen Transportwegen unter Benutzung der zugelassenen Zonendurchgangsstellen durchgeführt wird?
2.	der Warenbegleitschein ordnungemäßig abgestempelt ist und genau den Wareninhalt der Ladung bezeichnet sowie das Ladungsgewicht der Ware mit den Angaben des Warenbegleitscheins übereinstimmt
 Der Transport, den die Klägerin für die Firma E^^)Tr^|^^& COo GmbH., Zweigniederlassung	in
 Bi^H^^^str. 0, als Lieferer und für die Firma HI^B^-Sch^l^P- und	GmbH,
Du^HI^? als Bezieher durchführte, wurde auf der Fahrt von Berlin nach Hamburg am 12. August 1951 von der Volkspolizei KPP CfHHP an ^er Zonengrenze angehalten und ausweislich des Beschlagnahmeprotokolls Serie A Nr 023071 sichergestellt mit der Begründung, es sei bei der Kontrolle festgestellt worden, daß die Waren ’’durch falsche Deklaration und Verfälschung des Warenbegleitscheines” unerlaubt ausgeführt werden sollten. In dem Protokoll wurde die sichergestellte Ware mit ’’Werkhallenkonstruktion (Stahlgehäuse)" bezeichnet.
Auf den Einspruch der Firma	&	Co,
 erließ das Amt für Kontrolle des Waren Verkehrs in der sowjetischen Besatzungszone am 18. September 1951 eine Einziehungsverfügung folgenden Wortlautes;
”Am 12o August 1951 wollten Sie 100.753 kg Werkhallenkonstruktion (Stahlgehäuse) mit einem Warenbegleitschein, der falsch deklariert war, die o.a. Ware wurde unter falscher Bezeichnung geführt, von West-Berlin nach West-Deutschland ausführen. Sie haben demzufolge gegen die Bestimmungen des InterZonenwarenverkehrs verstoßen.
Die Bestimmungen über den InterZonenwarenverkehr lauten dahingehend, daß für jede Ware, ganz gleich welcher Art, die über die Demarkationslinie gebracht werden soll, ein ordnungsgemäßer Warenbegleitschein vorhanden sein muß.
Da dieser in Ihrem Falle nicht vorlag, stellt Ihre Handlung einen Verstoß gegen die Bestimmungen des innerdeutschen Handels dar.
Gemäß § 1 Abs 2 und 3 des Gesetzes zu dem Schutze des innerdeutschen Handels vom 21.4-1950 in Verbindung mit § 4 der 2. Verordnung zur Durchführung der WStVO vom 17.5.1951 wird die obengenannte Ware entschädigungslos zu Gunsten der Deutschen Demokratischen Republik eingezogen.
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.”
-4-
K.

Die Klägerin hält die Beschlagnahme und Einziehung der Ware für einen Willkürakt und sieht einen Versicherungsfall als gegeben anD Sie fordert mit der Klage die Zahlung der Versicherungssumme von 27*424 DM BdL nebst 5 $ Zinsen seit dem 1» September 1951*
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat den Vertrag in erster Linie wegen arglistiger Täuschung ange-fochten und hierzu ausgeführt: Bei dem Transportgut habe es sich nicht um ’’gebrauchtes altes Formeisen sowie Konstruktionsteile, Verbindungen und Kleineisenzeug”, wie es im Warenbegleitschein heiße, sondern um eine ’’Halle in Eisenkonstruktion” in der Größe 50 x 34 m gehandelt* Die Klägerin habe der Beklagten bei Abschluß des Versicherungsvertrages über das Frachtgut falsche A_ngaben gemacht und ihr bewußt verschwiegen, daß es sich um eine fast komplette Werkhalle gehandelt habe« Sie habe offenbar befürchtet, daß eine solche Halle auf der sogenannten Vorbehaltsliste stehe und daß deshalb die Genehmigung des sowjetzonalen Amtes für Warenverkehr hätte nachgesucht werden müssen, die regelmäßig versagt werde. Der Klägerin sei auch die Handhabung der Sowjetzonalen Zonenkontrolle genau bekannt gewesen« Diese Behörde stelle strenge Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfüllung der Warenbegleitscheine und die genaue Warenbezeichnung. Geringfügige Abweichungen könnten erfahrungsgemäß schon zur Beschlagnahme führen. Die unrichtige, zu demindest ungenaue Deklaration einer fast vollständigen Werkhalle als Formeisen habe, wie die Klägerin hätte vorhersehen können, zur Beschlagnahme und Einziehung geführt» Außerdem habe die Klägerin eine von der Zonenkontrollstelle beanstandete ’’Verfälschung” des Warenbegleitscheins in der Weise vorgenommen, daß sie nachträglich, nämlich nach der Abstempelung des Warenbegleitscheins durch die Westberliner Dienststelle, mittels Schreibmaschine den Zusatz ’’Das Materi-
-5-
al stammt ausschließlich aus West-Berlin" eingefügt habe.
Die Klägerin hätte diese Angabe, auch wenn sie richtig gewesen sei, nicht eigenmächtig auf den Warenbegleitschein setzen dürfen» Der Zusatz unterscheide sich in den Schrifttypen von dem sonstigen mit Schreibmaschine geschriebenen Text und habe deshalb den sowjetzonalen Kontrollstellen auffallen müssen.
Für den Fall* daß die Anfechtung des Vertrages nicht wirksam sei, bestreitet die Beklagte das Vorliegen eines Versicherungsfalles, Die vereinbarten objektiven Voraussetzungen für die Geltung der Beschlagnahmeversicherung (Ziff 3 der Beschlagnahmeklausel) seien nicht erfüllt, da die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen nicht für einen ordnungsmäßig abgestempelten Warenbegleitschein gesorgt habe, vielmehr den Warenbegleitschein "verfälscht" und die Transportgüter auch unrichtig bezeichnet habe..
Mit denselben Gründen hat sich die Beklagte weiter auf einen Haftungsausschluß nach § 5 Abs 2 c ADB berufen» Hach dieser Bestimmung ist die Haftung des Versicherers durch den Ausschluß von Schäden beschränkt, "die durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, ferner gegen Versandvorschriften oder Vorschriften des Beförderungsunternehmens, sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung verursacht werden". In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auch auf die in § 3 Abs 3 ADB zugunsten des Versicherers festgelegte Beweisvermutung, welche lautet; "Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Abs 1 und 2 bezeichneten Ursachen entstehen, so wird bis zu dem Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist,"
„6-
n
Die Beklagte nimmt ferner auf Grund der §§ 61, 130,
131 WS und § 10 ADB Leistungsfreiheit für sich in Anspruch mit der Begründung, die irreführende Bezeichnung des Beförderungsgutes und die Verfälschung des Warenbegleitscheins bedeuteten eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin, durch die der Schaden verursacht worden sei»
Schließlich hat die Beklagte noch geltend gemacht, der Angestellte Sm^H^der Firma	Tfl^^ & Co
 GmbH habe bei der Beschlagnahme versucht, den Kommissar der Zonenkontrollstelle C^^^^zu überreden, einen anderen Beschlagnahmegrund in das Protokoll einzutragen» Auch diese arglistige Handlung bei den Ermittlungen über die Entschädigung berechtige die Beklagte, nach § 34 VVG, § 10 Abs 2 ADB, §§ 123, 242, 826 BGB die Leistung zu verweigern.
Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat ihre tatsächlichen Behauptungen bestritten» Der Beklagten sei genau bekannt gewesen, daß es sich bei dem Frachtgut um Nutzeisen gehandelt habe. Dementsprechend sei auch die Prämie auf 2,5 $ festgesetzt worden» Von einer Täuschung der Beklagten könne keine Rede sein» Bei der Ladung habe es sich um eine'durch Kriegseinwirkung beschädigte, im Jahre 1948 demontierte Werkhalle gehandelt, der u.a. alle Fundamentschienen, sämtliche Diagonalverstrebungen, wesentliche Eisenteile für die Bedachung, sowie alle Türen und Fenster gefehlt hätten». Die Senatsdienststelle für Bau- und Wohnungswesen habe eine Besichtigung des Materials veranlaßt und unter dem 25» Juni 1951 der Ausfuhr nach Westdeutschland mit der Begründung zugestimmt, daß dieses gebrauchte alte Nutzeisen aus Formund Stabeisen sowie gelochten und genieteten Konstruktionsteilen und Verbindungen bestehe; das Material stamme aus einer demontierten Werkzeughalle der Lanke-Werft und sei auf Grund der Besichtigung für den Woh-
-7-
nungsbau oder für sonstige industrielle Zwecke als nicht verwendbar festgestellt worden; in Berlin bestehe keine Verwendungsmöglichkeit„ Dementsprechend seien der Yfaren-begleitschein und der Ladeschein mit der handelsüblichen Warenbezeichnung richtig ausgefüllt worden. Der Zusatz auf dem Warenbegleitschein., daß das Material ausschließlich aus West-Berlin stamme, sei mit Zustimmung des Sachbearbeiters der Senatsverwaltung eingefügt worden. Von einer Verfälschung” könne also keine Rede sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammer-gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s che idung sgründ e s
Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob der Versicherungsvertrag vom 25. Juli 1951? auf den der Klaganspruch gestützt wird, von der Beklagten rechtswirksam angefochten worden ist, und ausgeführt, daß der Klaganspruch auch dann nicht begründet sei. wenn der Versicherungsvertrag noch rechtswirksam bestehe, da ein Versicherungsfall mangels Vorlie-gens'der in Ziff 3 Abs 2 Nr 2 der Beschlagnahmeklausel festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben sei; der Warenbegleitschein sei nicht nordnungsgemäß abgestempelt" gewesen.
Das Landgericht hatte die Abweisung der Klage in erster Linie damit begründet, daß die Klägerin in dem Warenbegleitschein die Ware als "gebrauchtes altes Eormeisen sowie Konstruktionsteile, Verbindungen und Kleineisenzeug” bezeichnet habe; diese Bezeichnung sei unrichtig gewesen. In Wirklichkeit habe es sich erkennbar um eine fast komplette
-8-
deraontierte Werkhalle gehandelt, bei der nur die Fundament-schienen und einige Diagonalverstrebungen gefehlt hätten Bei der formellen Handhabung der Bestimmungen des Gesetzes zu dem Schutze des innerdeutschen Handels in der sowjetischen Besatzungszone vom 21„ April 1950 durch die Grenzkontrollstellen hätte die Klägerin voraussehen müssen, daß eine Beanstandung auf Grund der von ihr verwendeten Bezeichnung des. Transportgutes erfolgen werde«
Das Berufungsgericht hat diese Präge unerörtert gelassen; es hat die Entscheidung nicht auf die ’'genaue Bezeichnung des Wareninhalts der Ladung", sondern nur auf die vom Landgericht in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt der "Verfälschung" des Warenbegleitscheins behandelte "ordnungsgemäße Abstempelung" abgestellt« Das Berufungsgericht hat als entscheidenden Mangel des Warenbegleitscheins den Umstand angesehen, daß die Klägerin nach der Abstempelung den Zusatz "Das Material stammt ausschließlich aus West-Berlin" eingefügt habe, ohne diesen Zusatz von der Genehmigenden Behörde noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigen zu lassen« Von dieser Auffassung aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf die übrigen Einwendungen der Beklagten einzugehen; es konnte deshalb auch - ebenso wie das Landgericht - als unerheblich dahingestellt lassen,-ob die Beklagte wegen der von ihr behaupteten und unter Beweis gestellten arglistigen Handlung des Angestellten Sm^m^^der Firma	&	Co	bei	den	Ver-
handlungen über die Ermittlung des Schadens von der Ver- „ sicherungspflicht frei geworden sei«
II» 1) Das Berufungsgericht wertet die in Ziff 3 Abs 2 der Beschlagnahmeklausel enthaltenen "einschränkenden Bedingungen" rechtlich als - echte - Risikobeschränkungen und führt hierzu aus; Die Bestimmung solle dem Versicherungsnehmer
-9-
nicht nur bestimmte Obliegenheiten im Sinne des § 6 WG auf-erlegen? bei deren schuldhaften Verletzung der Versicherer von der Leistungspflicht frei werde, sondern sie solle die Haftung für das Risiko davon abhängig machen, daß gewisse, in dieser Bestimmung bezeichnete Voraussetzungen objektiv erfüllt seien» Ob ein solcher Risikoausschluß oder nur die Feststellung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers beabsichtigt sei, sei Auslegungsfrage, Die Stellung der fraglichen Bestimmung im Gesamtaufbau der Beschlagnahmeklause spreche dafür, daß sie einen Risikoausschluß und nicht lediglich eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers festlegen solle? denn die gesamten Einzelbestimmungen der Beschlagnahmeklausel befaßten sich damit, den Umfang des Versicherungsschutzes bei einer Beschlagnahme abzugrenzen. Hierzu werde zunä,chst in Ziff 1) der Umfang des Versicherungsschutzes im allgemeinen umschrieben, unter Ziff 2) der Ausschluß von bestimmten Schäden festgesetzt, in Ziff,3) die Gültigkeit der Versicherung von der Verbindung mit einer Transportver- ' Sicherung abhängig gemacht und weiter bestimmt, die Versicherung sei dadurch bedingt, daß die Vorschriften der zuständigen Stellen für den Handel und die Beförderung des Gutes erfüllt seien, der Warenbegleitschein ordnungsmäßig abgestempelt sei und genau den Wareninhalt der Ladung usw, bezeichne. Schließlich folgten in Ziff 4) noch Bestimmungen i über die örtliche und zeitliche Begrenzung der Versicherung» Dieser gesamte Aufbau der Beschlagnahmeklausel spreche dafür, daß in allen ihren einzelnen Bestimmungen der Umfang des Risikos objektiv bestimmt und begrenzt worden sei, daß aber nicht Obliegenheiten des Versicherungsnehmers' im Sinne des § 6 VVG hätten festgesetzt werden sollen» Für diese Auffassung spreche auch die Ausdrucksweise, daß die Versicherung durch gewisse Voraussetzungen "bedingt" sei» Nach dem Vorbringen der Beklagten sei diese Ausdrucksweise absichtlich gewählt worden, um die Versicherung von der objektiven Er-
-10-
? 1
füllung gewisser Voraussetzungen abhängig zu machen» Man habe hierdurch alle Erörterungen darüber, ob die Nichterfüllung der bestimmten Voraussetzungen verschuldet und für den eingetretenen Schaden ursächlich sei» abschneiden wollen., da gerade diese Prägen bei den besonderen Verhältnissen des Interzonenverkehrs und den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten oft nicht zu klären seien. Das Berufungsgericht hat diese Darlegung bei objektiver Abwägung der beiderseitigen Interessen als berechtigt anerkannt»
2) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Ziff 3) der Beschlagnahmeklausel rechtsirrig ausgelegt: es handele sich nicht um eine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit. Mit der Revision ist davon auszugehen daß nicht nur die 11 Allgemeinen Deutschen Binnentransportversicherungsbedingungen" (ADB), sondern auch die Bestimmun gen der "Beschlagnahmeklausel" revisibel sind. Es handelt sich um eine typische, im gesamten Interzonenhandel gebräuchliche Klausel, die in allen Oberlandesgerichtsbezirken Anwendung finden kann. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser Klausel unterliegt also der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht,
 Die Revision versucht ihre Auffassung, daß es sich hier um eine Obliegenheit handle, unter Hinweis auf die Ent Scheidung des Reichsgerichts vom 15. November 1921 in JW 1922» 100 (- VA 1921 Anh S 53 Nr 1210) zu rechtfertigen»
In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht mit Bezug auf eine die Sicherheitsvorkehrungen bei der Einbruch-Diebstahl Versicherung betreffende Bedingung ausgeführt, es sei zwar zulässig, den Anspruch auf Versicherungsentschädigung und die ihm gegenüber stehende Leistungspflicht rein objektiv von anderweiten besonderen Umständen abhängig zu machen; nur dürften diese Umstände "nicht in Handlungen oder Unter-
lassungen bestehen, welche den Gegenstand von (Verpflichtungen oder von) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bildeten” (vgl hierzu Bruck-Möller, Versicherungsvertragsgesetz 8» Aufl § 6 Anm 13? § 32 Anm 37; Prölß, Versicherungsvertragsgesetz, 8o Aufl § 6 Anm 3). Der Hinweis der Revision auf diese Entscheidung des Reichsgerichts geht jedoch schon deshalb fehl, weil sie einen Versicherungsvertrag betrifft, auf den die weitgehend zwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Obliegenheiten Anwendung finden (§§ 6? 32, 15 a VVG). Es kann hier unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen Risikobeschränkungen, die ganz oder teilweise ein für die Gefahrlage erhebliches Verhalten des Versicherungsnehmers betreffen, in Wirklichkeit "verhüllte Obliegenheiten” darstellen und deshalb im Bereich der Beschränkungen der Vertragsfreiheit (§ 15 a WG) auch trotz ihrer auf eine "Bedingung" oder "Gefahrumstandsausschlußklausel” hindeutenden Passung rechtlich als Obliegenheit nach § 6 VVG zu behandeln sind (vgl hierzu Reimer Schmidt, Die Obliegenheiten, 1953 S 236 ff, 240 ff; Bruck-Möller aaO § 6 Anm 12 - 15, § 32 Anm 32 - 48)„ Für Gütertransportversicherungen stellt sich die Präge der unzulässigen ümge-hungsvereinbarungen nicht, weil für sie die Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt ist (§ 187 Abs 1 VVG)„ Es können also auch dann, wenn es sich inhaltlich um "Obliegenheiten” handelt, von § 6 VVG abweichende Rechtsfolgen vereinbart werden. Deshalb kann insoweit auch für solche Tatbestände, die zu demindest eine Mitwirkung des Versicherungsnehmers voraussetzen, der Versicherungsschutz ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers für den Versicherungsfall ursächlich und schuldhaft ist, ausgeschlossen werden. Dies hindert andererseits aber nicht, daß sich im Rahmen einer sorgsamen, redlichen Vertragsauslegung dennoch die Grundgedanken des § 6 WG durchsetzen können (vgl BGHZ 2,
336 /339-3427? Bruck-Möller aaO § 6 Anm 15 Abs 3? Anm 110
3^
-12-
Abs 4, § 32 Anm 38 mit weiteren Nachweisen)«
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist zunächst insoweit bedenkenfrei, als das Berufungsgericht die in Ziff 3 Abs 2 Ziff 2 der Klausel enthaltene einschränkende "Bedingung" als Risikobeschränkung und nicht als Obliegenheit gewertet hat. Ob es sich dabei um eine "Bedingung" für das Wirksamwerden des Versicherungsschutzes oder um eine "Gefahrumstandsausschlußklausel" handelt (vgl hierzu Schmidt aaO S 236 ff; Bruck-Möller aaO § 6 Anm 12 und 14?
§ 32 Anm 32 - 43), braucht nicht entschieden zu werden, Wesentlich ist hier nur. daß es sich nicht um eine vom Verschulden des Versicherungsnehmers und von der Kausalität abhängige Obliegenheit, sondern um eine rein objektive Voraussetzung. nämlich um eine durch ordnungsmäßige Abstempelung des Warenbegleitscheins und durch genaue Bezeichnung des ?/areninhalts der Ladung gekennzeichnete Risikobeschränkung handelt.. Sind diese bestimmten, vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Voraussetzungen nicht gegeben, so liegt ein "Versicherungsfall" nicht vor.
Das Berufungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt« daß die Beklagte gerade mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Interzonenverkehrs und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten durch die gewählte Fassung absichtlich jede Erörterung über Verschulden oder Ursächlichkeit der Bedingungen, deren Fehlen die Gefahr einer Beschlagnahme zweifellos allgemein erheblich zu erhöhen geeignet ist, hat ausschließen wollen,, Diese Auslegung wird auch den beiderseitigen Interessen der am Interzonenverkehr beteiligten Rechtskreise, für die die Klausel bestimmt ist. gerecht (Schmidt aaO S 241 Note 1269 hat deshalb bereits mit Recht die angefochtene Entscheidung als ein Beispiel für klare Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Gefah-
renumstandsausschlußklausel bezeichnet; auch Prölß aaO § 6 Anm 3 und Anh I zu § 129 - 148, § 5 ADB Arm 2 stimmt ihr hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risiko beschränkung zu),
Handelt es sich hiernach um eine echte Risikobeschränkung, so kann es auf die Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht für den Fall der Annahme einer Obliegenheit angestellt hat, und auf die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht mehr ankommen,
III. Die Revision mußte jedoch Erfolg haben, soweit das Berufungsgericht wegen des von der Beklagten nachträglich eingefügten Zusatzes eine ordnungsgemäße Abstempelung des Warenbegleitscheins verneint hat. Dabei hat das Berufungsgericht für unerheblich gehalten, daß dieser Zusatz (’’Das Material stammt ausschließlich aus West-Berlin") inhaltlich richtig war; es hat auch unterstellt, daß sich der Sachbearbeiter der zuständigen Senatsabteilung von West-Berlin auf Anfrage der Beklagten telefonisch oder mündlich mit dem Zusatz einverstanden erklärt hat.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Warenbegleitschein zunächst durchaus ordnungsmäßig von den zuständigen Stellen abgestempelt worden ist. Das wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht meint aber, trotz des Vorhandenseins dieser an sich ordnungsmäßigen Stempel liege ein Verstoß gegen die genannte Klausel vor, weil die nachträgliche Änderung bzw, Ergänzung des Warenbegleitscheins von der genehmigenden Behörde nicht "ausdrücklich" bestätigt worden sei; die Bedingung der ordnungsgemäßen Abstempelung sei dahin zu verstehen, daß der Warenbegleitschein insoweit ordnungsmäßig abgestempelt sein müsse, als es nach den Behördenvorschriften und nach der Verkehrs- •
üblichkeit sowie im Hinblick auf die Vermeidung eines unnötigen Eisikos der Beanstandung durch die Grenzkontrollstation erforderlich erscheine„ Bas Berufungsgericht bezieht sich hierfür auf ein von den Parteien vorgetragenes Merkblatt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin e,V,, in dem es unter Ziff 1 für die Ausstellung der Warenbegleitscheine u.a, heißt; "Handschriftliche Verweisungen, Streichungen, Easuren und Nachträge sind unzulässig und machen den Warenbegleitschein ungültig.. Wenn Änderungen notwendig sind, müssen sie in Maschinenschrift erfolgen und von der genehmigenden Behörde ausdrücklich bestätigt werden," Bas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen diese Anforderungen verstoßen, indem sie den bezeichneten Zusatz über die Herkunft des Materials nachträglich in den Warenbegleitschein eingefügt habe, ohne ihn von der genehmigenden Behör- . de ausdrücklich bestätigen zu lassen^ unter einer ausdrücklichen Bestätigung sei zu verstehen, daß die zuständige Behörde auf dem Schein ihr Einverständnis mit dem nachträglichen Zusatz schriftlich zu dem Ausdruck bringe, Ba dies nicht geschehen sei, müsse der in dieser Weise geänderte Warenbe- i gleitschein nach den allgemeinen Grundsätzen über die Ausstellung von Urkunden als nicht ordnungsmäßig angesehen werden,. Bas gelte in besonderem Maße für die Erforernisse des Interzonengrenzverkehrs, bei dem, wie allgemein bekannt sei, Beschlagnahmen und Einziehungen durch die "Volkspolizei" und • die Behörden der. "Beutsehen Bemokratisehen Eepublik" oft durch derartig formelle Verstöße veranlaßt und mit ihnen begründet würclen.
Bieser Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Abstempelung des Warenbegleitscheins kann nicht gefolgt werden. Sie ist durch den Wortlaut der Klausel nicht geboten und stellt eine durch Sinn und Zweck der Klausel nicht zu rechtfertigende Ausweitung des Begriffs dara
; $
Abgesehen davon, daß das angezogene Merkblatt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin selbstverständlich keinerlei bindende Richtlinie zur Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Abstempelung, sondern allenfalls eine Empfehlung, wie zu verfahren ist, darstellen kann, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß das Merkblatt erst nach Abschluß des .Versicherungsvertrages und nach Verladung der Güter herausgegeben worden ist« Die Güter sind in der Zeit vom 19- bis 23. Juli 1951 verladen worden. Die Versicherungspolice datiert vom 25» Juli 1951. Das Merkblatt ist erst zu dem Berliner Abkommen vom 20« September 1951 herausgegeben worden und kann deshalb für die Auslegung des in der Beschlagnahmeklausel verwendeten Begriffs der Ordnung gemäßen Abstempelung keine entscheidende Bedeutung haben«
Sov/eit Haftungsausschlüsse im Sinne von echten Risikobeschränkungen auch dann zulässig sind, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers mitwirkt, müssen die Tatbestände stets klar und bestimmt sein» Besonders dann, wenn es - wie hier - für die Beurteilung des Verhaltens des Versicherungsnehmers auf Verschulden und Ursächlichkeit nicht ankommt, muß von vornherein auf eine scharfe begriffliche Abgrenzung Wert gelegt werden. Eine ausweitende Auslegung darf nicht dazu führen, daß der Versicherungsschutz entwertet wird»
Das nach Ziff 3 Abs 2 Hr 2 der Beschlagnahmeklausel vorgeschriebene Erfordernis der ordnungsgemäßen Abstempelung des Warenbegleitscheins ist erfüllt, wenn die für die Abstempelung zuständige West-Berliner Dienststelle den Schein unter Berücksichtigung der für sie maßgebenden Bestimmungen als ordnungsmäßig ansieht und wenn die Urkunde auch sonst keinen äußeren Mangel aufweist, der Zweifel an der Ordnungsmäßigkei't aufkommen lassen könnte» Danach genügt es grundsätzlich, v/enr dieser Schein die erforderlichen Unterschriften und Stempel der zuständigen Dienststelle trägt und wenn diese behörd-
I '
-16-
lichen Genehmigungsvermerke den Inhalt der Eintragungen decken,. Im vorliegenden Pall erweckt die Urkunde rein äußerlich nicht den Eindrucks daß sie nicht ordnungsgemäß abgestempelt sein könnte, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, daß bei der späteren Einfügung des Satzes "Das Material stammt ausschließlich aus Westberlin" nach der Behauptung der Beklagten eine andere Schreibmaschine verwendet worden ist« Auch wenn der Text des Warenbegleitscheins nicht in einem Zuge - mit derselben Schreibmaschine und demselben Farbband - geschrieben wird, sondern - aus irgend welchen Gründen - unter Verwendung verschiedener Schreibmaschinen hergestellt und dann vom Lieferer unterzeichnet und zur Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht wird, berührt dies die Ordnungsmäßigkeit der Abstempelung durch die Behörde noch nicht. Rein äußerlich braucht es auch noch keinen die Ordnungsmäßigkeit der Abstempelung ausschließenden Mangel zu bedeuten, wenn nach der Abstempe-‘lung eine Ergänzung des Textes - auch mit einer anderen Schreibmaschine - vorgenommen wird« Ob der mit der Schreibmaschine geschriebene Text ganz oder teilweise vor oder nach der Abstempelung geschrieben wird, läßt sich nach der äußeren Beschaffenheit der Urkunde regelmäßig überhaupt nicht unterscheiden. Die Ordnungsmäßigkeit der Abstempelung setzt danach aber auch nicht unbedingt voraus, daß alle Eintragungen zeitlich vor der Vollziehung der Unterschriften und der Beisetzung der Stempel erfolgen. Der Warenbegleitschein bleibt selbst dann ordnungsmäßig abgestempelt, wenn die Eintragungen durch die Behörde oder mit ihrer Zustimmung durch einen Dritten ganz oder teilweise nachträglich eingefügt werden. Gegen die von der Beklagten hinsichtlich der "Ordnungsmäßigkeit" der Abstempelung erhobenen Bedenken spricht, übrigens auch der Umstand, daß nicht einmal in der Einziehungsverfügung vom 18. September 1951 ein derartiger Mangel als Grund für die Einziehung angegeben worden ist. Die
 vom Berufungsgericht vertretene Auffassung führt selbst bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Interzonenverkehrs zu einer formalistischen Überspitzung des Abstempelungserfordernisses. Wird andererseits trotz einer äußerlich ordnungsmäßigen Abstempelung der Inhalt des Warenbegleitscheins nachträglich rechtswidrig "verfälscht11, so liegt allerdings in Wirklichkeit keine ordnungsmäßige Abstempelung mehr vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es deshalb entscheidungserheblich, ob die Klägerin den inhaltlich unstreitig richtigen maschinenschriftlichen Zusatz eigenmächtig und ohne Zustimmung der zuständigen Senatsabteilung von West-Berlin eingefügt hat. Bas Berufungsgericht hätte also bei richtiger Auslegung der Beschlagnahmeklausel das tatsächliche Vorbringen der Klägerin gemäß den Schriftsätzen vom 11. Juni 1952 S 5 f und vom 25. September 1952 S 13 f, wonach sich der Sachbearbeiter der zuständigen Senatsabteilung von West-Berlin mit dem Zusatz einverstanden erklärt haben soll, .prüfen müssen. Ber Zusatz sollte nur der ungehinderten Burchführung des Transports dienen und eine Beanstandung durch die sowjetzonalen Grenzkontrollstellen nach Möglichkeit ausschließen. Bie Klägerin behauptet, sie habe sich gerade zu diesem Zweck bei) der zuständigen Senatssteile ausdrücklich fernmündlich er- j kündigt, ob der'Warenbegleitschein zur Aufnahme dieses Zusatzes und zur Neuausstellung nochmals vorgelegt werden • solle. Sie habe darauf den Bescheid erhälten, dies sei nicht: erforderlich; sie könne den Zusatz selbst einfügen. Erst nacl Erteilung dieser Zustimmung habe sie dann den Zusatz in 2 gleicher Weise wie vorher den übrigen Inhalt des Warenbegleitscheins mit der Schreibmaschine eingetragen. Bie Klägerin hat für ihre Behauptungen auch Beweis angetreten.
Ba das Berufungsgericht den Begriff der ordnungsgemäßen Abstempelung verkannt und deshalb auch irrigerweise
-18-
n
das Vorbringen der Klägerin in den genannten Schriftsätzen für unerheblich erachtet hat, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten. Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen*. Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt zunächst entsprechend dem in den genannten Schriftsätzen unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin aufzuklären haben* Pur den Fall? daß eine ordnungsmäßige Abstempelung im Sinne der Ziff 3 Abs 2 Nr 2 der Besehlagnahmeklausel gegeben ist, wird sich das Beru-
v
fungsgericht mit den weiteren Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen haben* Keine dieser Einwendungen (Haf- ■! tungsausschluß wegen ungenauer oder unrichtiger Bezeichnung j des Wareninhalts der Ladung sowie wegen Nichtbeachtung be-	;
hördlicher Vorschriften; Anfechtung des Versicherungsver-	j
träges wegen arglistiger Täuschung; grobfahrlässige Herbeiführung des Beschlagnahmeschadens; Verwirkung des Versiehe-rungsanspruchs wegen TäuschungsVersuchs bei der Schadens- f ermittlung) kann vor einer entsprechenden tatsächlichen Auf-Klärung des Sachverhalts zur Abweisung der Klage führen*
■ : ■
' -ji
 Wilde Bock Christoph Nörr Bundesrichter
 Dr. Weiß ist infol-• ge Beurlaubung und ;; Ortsabwesenheit an der Unterschrifts- _ leistung verhindert *•:
Wilde