Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18; März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«. Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2* Mai 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Landgericht nahm an, daß die Beklagte, weil sie die.Bestellungen bei der Klägerin für eine in nicht eingetragene GmbH JflP & Go hafte« Die Klägerin hat das Schreiben der GmbH Textil- und Textilrohstoff & Co. in vom 1. halten, bevor sie nach der ersten Ablehnung jeder Lieferung an.-.die: GmbH eine /-.von. nicht eine neue GmbH gegründet,- sondern nur ein neuer Geschäftsbetrieb der alten GmbH errichtet werden sollte« In diesem Schreiben bemerkt die GmbH einleitend, daß ihre Tätigkeit in sich bisher -auf die Vertretung ihres Stammhauses Co. in B das Handelsregister nicht erforderlich« Ein< neu gegründete GmbH besteht nach §, .11 GmbHG so lange als Rechtspersönlichkeit nicht* als sie .nicht in das Handels-register eingetragen ist« Für die Errichtung einer Zweigniederlassung bedarf, es der Eintragung in. das Handelsregister nicht« Sie entsteht, sobald eine eingetragene GmbH einen neuen Geschäftsbetrieb eröffnet« Dies gilt .auch dann ■wenn der neue Geschäftsbetrieb an einem von dem Sitze der GmbH verschiedenen Ort errichtet wird« Hann ist eine Eintragung in das Handelsregister der Zweigniederlassung, zwar zulässig, aber nicht.notwendig, um die GmbH an dem neuen Ort entstehen zu lassen« Hie Zweigniederlassung der GmbH hat keine Rechtspersönlichkeit« Ihre . Rechtspersönlichkeit: ist mit der Rechtspersönlichkeit der GmbH, deren Niederlassung sie ist, identisch« Hem entsprechend wird durch die Rechtsgeschäfte der .Zweigniederlassung nur die Hauptniederlassung berechtigt und verpflichtet« Hemgemaß ist auch durch die Bestellungen.der Beklagten nicht der in Frankfurt bestehende.oder errichtete erweiterte Geschäftsbetrieb, sondern die in Berlin bestehende GmbH verpflichtet worden« Haraus folgt, daß nicht die Beklagte persönlich, sondern die von ihr vertretene GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, zur Bezahlung der Waren verpflichte' ist« die die Klägerin.an den Frankfurter Geschäftsbetrieb der GmbH geliefert hat« * . demnach zu Recht ergangen, so daß die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil mit der ICostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden mußo Lindenmaier
■i..zb 99-/51 2498 064 Verkündet am 18«. Üiärz 1952 Grunau. JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit & Sohn AG. Druckerei, Färberei, der Firma G Bleicherei, vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Or, gegen Frau Gertrud H flHIHHHHi) ? Hol - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18; März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«. .Dr* Lindenmaier, Dr* Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Benkard für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2* Mai 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen bei dem Amtsgericht Berlin-Hitte an, welches die Anmeldung an das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg weiterleitete« Dieses setzte das Amtsgericht in Frankfurt /M. in Kenntnis. Eine Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister in Frankfurt /M. erfolgte nicht« Die GmbH versandte, im Harz 1949 unter ihrer Firma ein aus FMHBIP /M., den 1. Harz 1949 datiertes Hundsehreiben, in dem sie die Er- ses Rundschreiben übersandte sie auch an die Klägerin, die keiten ablehnte« Nachdem die Beklagte in einem Sanatorium ein ,'H1 Tr ~ __L» _ j _ “i ■ _ J j Tn ••_— "1__ r* _ i_____ ^__-1__ 1 • If 11. sei. Daraufhin erklärte die Klägerin in einem Schriftsatz daß die Ehefrau Gertrud Him^ in K^HBPstraße ■ die Beklagte sei”«, Am 19«, Hai 1949 erließ das Amtsgericht in Frankfurt /j£. ein Versäumnisurteil über 9.161,11 DM gegen die nunmehrige beklagte Frau Auf deren Einspruch v/urde das Versäumnis- urteil durch ein Urteil des Landgerichts in Berlin vom . 2o Januar’1950 aufrecht erhalten. Das Landgericht nahm an, daß die Beklagte, weil sie die.Bestellungen bei der Klägerin für eine in nicht eingetragene GmbH JflP & Go hafte« in das Handelsregister gemacht habe, persönlich Der 3o Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin hat die Klage durch das Urteil vom 2«, Mai 1951 mit der Begründung abgewiesen, daß durch die Bestellungen der Beklagten die BflHBpGmbll verpflichtet worden sei, weil die Filiale ein unselbständiger Teil der durch das BflUm Stammhaus vertretenen liechtspersönlicakeit der GmbH gewesen sei« Gegen dieses Urteil richtet sich die-Revision der Klägerin, die die ..iederherstellung des lundgerichtlichen Urteils erstrebt«, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«, • ftV En t s oh e i dung sgründ e: Die Klägerin hat das Schreiben der GmbH Textil- und Textilrohstoff & Co. in vom 1. März 1949 er- halten, bevor sie nach der ersten Ablehnung jeder Lieferung an.-.die: GmbH eine /-.von. „• dhr: B eklagtentp e r s önl i ch ab-geholte Lieferung von Stoffen an die GmbH bewirkt hat« 4«.. - 4 >*/■ Aus diesemSchreiben ging für die IClägerin hervor, daß in /U. nicht eine neue GmbH gegründet,- sondern nur ein neuer Geschäftsbetrieb der alten GmbH errichtet werden sollte« In diesem Schreiben bemerkt die GmbH einleitend, daß ihre Tätigkeit in sich bisher -auf die Vertretung ihres Stammhauses Co. in B Straße beschränkt'habe. Jetzt häbe: sife nach Einholung einer Genehmigung zur Errichtung einer Textilgroßhandlung in /&• unter der oben angegebenen Eirma einen Be- trieb in bisherigen erweiterten und renovierten Geschäftsräumen errichtet« Es v/erde ihr Bestreben<sein, die bereits, bestehenden Verbindungen zu dem süddeutschen Textilgroßr handel durch ein breites Warensortiment zu pflegen und zu vertiefen. Sie glaube, gestützt auf eiiiän Stab gut einge- V fuhrter Vertreter, die Voraussetzung für ein Gedeihen ihres Unternehmens geschaffen zu haben. Sie sei sich aber klaf darüber, daß sie nur bei einer engen, und dauerhaften Verbindung mit der Textilindustrie zu Erfolgen kommen könne-. Deshalb bitte sie, ihr Schreiben nicht unbeachtet in die Ablage wandern zu lassen. Sie sei bisher nur als Vertreterin. V mres Stammhauses auf getreten,; bitte jetzt, aber. ihr Angebote zu machen oder sie von den Vertretern auf suchen zu lassen. Die Eirma & Co. GmbH-, /M.(,sei keine "neue Eirma" ohne Er-Nahrungen, habe vielmehr kundige Fachleute zu Mitarbeitern ”. und v:erde einen großen Kuhdenstamm im Textilhandel pflegend Aus diesem Schreiben der GmbH ging hervor, daß in /II. keine neue GmbH gegründet werden sollte, - 5 sondern, daß eine alte .eingeführte Firma* die in Frankfur bereits bekannt war, dort "in ihren bisherigen Geschäftsräumen” ' ihren Betrieb erweitern Wollte* Hierzu war eine• Eintragung in. das Handelsregister nicht erforderlich« Ein< neu gegründete GmbH besteht nach §, .11 GmbHG so lange als Rechtspersönlichkeit nicht* als sie .nicht in das Handels-register eingetragen ist« Für die Errichtung einer Zweigniederlassung bedarf, es der Eintragung in. das Handelsregister nicht« Sie entsteht, sobald eine eingetragene GmbH einen neuen Geschäftsbetrieb eröffnet« Dies gilt .auch dann ■wenn der neue Geschäftsbetrieb an einem von dem Sitze der GmbH verschiedenen Ort errichtet wird« Hann ist eine Eintragung in das Handelsregister der Zweigniederlassung, zwar zulässig, aber nicht.notwendig, um die GmbH an dem neuen Ort entstehen zu lassen« Hie Zweigniederlassung der GmbH hat keine Rechtspersönlichkeit« Ihre . Rechtspersönlichkeit: ist mit der Rechtspersönlichkeit der GmbH, deren Niederlassung sie ist, identisch« Hem entsprechend wird durch die Rechtsgeschäfte der .Zweigniederlassung nur die Hauptniederlassung berechtigt und verpflichtet« Hemgemaß ist auch durch die Bestellungen.der Beklagten nicht der in Frankfurt bestehende.oder errichtete erweiterte Geschäftsbetrieb, sondern die in Berlin bestehende GmbH verpflichtet i • • ‘V ^ 1 worden« Haraus folgt, daß nicht die Beklagte persönlich, sondern die von ihr vertretene GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, zur Bezahlung der Waren verpflichte' ist« die die Klägerin.an den Frankfurter Geschäftsbetrieb der GmbH geliefert hat« * . 6— 6 t/< Das Urteil, das die gegen die Beklagte persönlich gerichtete Klage angewiesen hat, ist. demnach zu Recht ergangen, so daß die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil mit der ICostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden mußo Lindenmaier ^ilde Heidenhain Schmidt Benkard * *