Im Dezember 1983 verhandelte die Beklagte mit der Firma über eine Aufnahme ihrer Produkte auch in deren Baumärkte in MflBflpund Es wurde vereinbart, daß ab April 1984 diese ebenfalls, und zwar anstelle der Firma SMHB & kSHB, von der Beklagten beliefert werden sollten. Dabei erklärte sich die Beklagte, wie sie behauptet auf Verlangen der Firma GflHI, bereit, den dort noch vorhandenen Bestand aus Lieferungen des bisherigen Lieferanten zu dem Einkaufspreis von ca. Die Klägerin hält es für wettbewerbswidrig, daß die Beklagte im Rahmen des Lieferantenwechsels den Altbestand zu dem Einkaufspreis übernommen hat. Wettbewerbswidrig sei dieses von ihr als Herauskaufen der Ware eines Konkurrenten bezeichnete Verhalten unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Verdrängungs- und Behinderungswettbewerbs. a) wenn sich die Herauskaufaktion auf den Warenbestand in zwei Filialen bezieht und der Kunde zuvor keinen Versuch unternommen hat, den Warenbestand im Rahmen eines Abverkaufs bei einer der beiden Filialen zu konzentrieren, c) wenn der Kunde sich als Gegenleistung für das Herauskaufen der Ware des anderen Herstellers durch die Beklagte verpflichtet hat, seinen Kleineisenbedarf für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Das Berufungsgericht hat die Übernahme des Altbestandes nicht als unzulässige wettbewerbliche Behinderung des früheren Lieferanten angesehen. 1. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag im Hinblick auf den übrigen Klagevortrag dahin ausgelegt, daß sich dessen Teile, soweit sie mit "insbesondere" eingeleitet und in die lit. 2. Zum Hauptantrag hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Beklagte sich mit der Übernahme des Altbestandes anläßlich des Lieferantenwechsels im Rahmen der wettbewerblichen Handlungsfreiheit gehalten hat. Zwar kann der Erwerb von Handelsware durch einen Mitbewerber unter besonderen Umständen als eine unzulässige Behinderung des Mitbewerbers gewertet werden, so etwa, wenn eine in der Publikumswerbung herausgestellte Ware mit dem Ziel herausgekauft wird, den Mitbewerber als lieferunfähig hinzustellen oder um dessen Preispolitik zu behindern. Für ein generelles Verbot des Erwerbs von Konkurrenzware, wie es die Revision als Ziel der vorliegenden Klage bezeichnet, besteht jedoch keine Grundlage. Es kann auch nicht damit begründet werden, wie die Revision unter Berufung auf das einen abweichenden Fall betreffende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Es hat als wesentlich herausgestellt, daß die Übernahme der Konkurrenzware im Zusammenhang mit dem von der Firma GMB beabsichtigten Lieferantenwechsel stand. Seine Feststellung, daß ein solcher Wechsel unter den beim Vertrieb von Kleineisenwaren im SB-Vertrieb vorliegenden Bedingungen den Altbestand zu einem organisatorischen Problem im Hinblick auf die einheitliche Präsentation an einer Verkaufswand macht, ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung, daß zur Lösung dieses Problems die Übernahme des Restbestandes zu dem Zweck anderweitiger Verwertung eine kaufmännisch zweckmäßige Lösung sein könne, läßt sich nicht abweisen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dazu hervorgehoben, daß die Übernahme zu dem Einkaufspreis der Firma G0H erfolgt ist. Das legt es unter den gegebenen Umständen fern, die Übernahme als die wesentliche Ursache des Lieferantenwechsels anzusehen und rechtfertigt die Beurteilung, daß der Wechsel jedenfalls in erster Linie auf anderen kaufmännischen Überlegungen beruhte und die Übernahme des Altbestandes die bereits beabsichtigte Entscheidung lediglich begünstigen konnte. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht diesen Zweck der Übernahme als wettbewerbsgemäß im Hinblick darauf gewertet hat, daß andernfalls gerade umgekehrt die notwendige Flexibilität bei der Auswahl des Lieferanten beeinträchtigt werden würde. Die Übernahme des Altbestandes zu dem Einkaufspreis läßt sich auch nicht mit der Zahlung eines Eintrittsgeldes vergleichen, die der Senat in seinem Urteil vom 17. Zu Recht hat das Berufungsgericht hier die Zahlung des Einkaufspreises gegen Übernahme des Altbestandes nicht als Sonderzuwendung in diesem Sinne, sondern als wettbewerbsadäquate Modalität des Lieferantenwechsels beurteilt.
J4 Nachschlagewerk: ja BGHZ __________: nein UWG § 1 "Lieferantenwechsel" Zur Frage, wie beim Lieferantenwechsel die Übernahme des Alt-Warenbestandes zu dem Händler-Einkaufspreis wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist. BGH, Urt. v. 17. März 1988 I ZR 98/86 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/86 Verkündet am: 17. März 1988 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V vertreten durch Dr. Marcel K| Istraße Bad v. d. H. , Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die GmbH Vertriebsgesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer Claus DflHHHRr Peter D^H|| und Kurt BflHHfc, Ha^pstraße fi/CeBB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: WII Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. flHHB - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen 3 J2? Tatbestand; Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte stellt Kleineisenwaren her und vertreibt sie auch an SB-Baumärkte, so an die Firma Diese be- trieb zunächst Baumärkte in M0i und RflHHHHHP* Mit Kleineisenwaren wurde sie dort von einer Firma & Klein beliefert. Im September 1983 eröffnete die Firma einen weiteren Baumarkt in Für diesen lie- ferte von Anfang an die Beklagte die Kleineisenwaren. Im Dezember 1983 verhandelte die Beklagte mit der Firma über eine Aufnahme ihrer Produkte auch in deren Baumärkte in MflBflpund Es wurde vereinbart, daß ab April 1984 diese ebenfalls, und zwar anstelle der Firma SMHB & kSHB, von der Beklagten beliefert werden sollten. Dabei erklärte sich die Beklagte, wie sie behauptet auf Verlangen der Firma GflHI, bereit, den dort noch vorhandenen Bestand aus Lieferungen des bisherigen Lieferanten zu dem Einkaufspreis von ca. 17.000,-- DM zu übernehmen. Die Umrüstung erfolgte am 1. April 1984. Die Klägerin hält es für wettbewerbswidrig, daß die Beklagte im Rahmen des Lieferantenwechsels den Altbestand zu dem Einkaufspreis übernommen hat. Sie hat behauptet, die Beklagte habe dies von sich aus angeboten. Wettbewerbswidrig sei dieses von ihr als Herauskaufen der Ware eines Konkurrenten bezeichnete Verhalten unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Verdrängungs- und Behinderungswettbewerbs. Es 4 werde auf diese Weise die Ware des Mitbewerbers aus dem Wirtschaftsleben herausgenommen und der normale Weg der Ware zu dem Verbraucher unterbrochen. Die vereinbarte Zahlung stelle sich als eine funktionswidrige Sonderzuwendung für die Aufnahme in das Sortiment nach Art eines sogenannten Eintrittsgeldes dar. Zumindest, meint die Klägerin, hätte eine solche Übernahme nicht erfolgen dürfen, ohne daß die Firma Götzen zuvor versucht hätte, den Warenbestand zu verkaufen, etwa im Wege des Sonderangebotes. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen die Warenbestände eines anderen Kleineisenherstellers bei einem von diesem belieferten Kunden herauszukaufen, um den Kunden hierdurch für sich zu gewinnen, insbesondere, a) wenn sich die Herauskaufaktion auf den Warenbestand in zwei Filialen bezieht und der Kunde zuvor keinen Versuch unternommen hat, den Warenbestand im Rahmen eines Abverkaufs bei einer der beiden Filialen zu konzentrieren, b) wenn der Kunde zuvor keinen Versuch unternommen hat, den Warenbestand durch einen Teilräumungs-verkauf, durch Sonderangebote oder sonstige Maßnahmen der Verkaufsförderung zu verringern. und/oder c) wenn der Kunde sich als Gegenleistung für das Herauskaufen der Ware des anderen Herstellers durch die Beklagte verpflichtet hat, seinen Kleineisenbedarf für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Verhalten könne wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden. Sie hat bestritten, eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen zu haben. In SB-Baumärkten werde regelmäßig nur das Sortiment eines einzigen Kleineisenwarenherstellers geführt, das an einer Wand einheitlich plaziert werde. Der Lieferantenwechsel führe deshalb stets für den Betreiber des Baumarktes zu organisatorischen Schwierigkeiten hinsichtlich der Verwertung des Altbestandes, weil die Sortimente nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, nebeneinander abverkauft werden könnten. Schon damit solche Schwierigkeiten nicht die Möglichkeit des Lieferantenwechsels behinderten, müsse eine derartige Übernahme des Altbestandes als wettbewerbsgemäß anerkannt werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Entscheidunqsqründe: I . Das Berufungsgericht hat die Übernahme des Altbestandes nicht als unzulässige wettbewerbliche Behinderung des früheren Lieferanten angesehen. Soweit diesem Nachteile entstünden, wie etwa, daß er in der Zeit bis zu dem ordnungsgemäßen Abverkauf den Werbewert verliere, der in der Präsentation seiner Waren liege, handele es sich um eine wettbewerbseigene Folge der Entscheidung der Firma Götzen, den Lieferanten zu wechseln. Die vereinbarte Zahlung sei auch nicht als eine außerhalb üblicher kaufmännischer Kalkulation stehende Wettbewerbs fremde Sonderzuwendung nach Art eines Eintrittsgeldes für die bloße Aufnahme ins Sortiment des Händlers anzusehen. Wenn die Beklagte, um den Lieferantenwechsel daran nicht scheitern zu lassen, den Altbestand käuflich übernommen habe, so habe sie sich damit im Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gehalten. Es könne auch nicht verlangt werden, daß der Händler zunächst versuche, den Altbestand etwa durch Sonderverkäufe abzusetzen. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag im Hinblick auf den übrigen Klagevortrag dahin ausgelegt, daß sich dessen Teile, soweit sie mit "insbesondere" eingeleitet und in die lit. a) bis c) unterteilt worden sind, zu dem vorausgestellten Absatz im Verhältnis von Hilfsanträgen zu dem Hauptantrag verhalten. Diese Auslegung ist von der Revision ausdrücklich bestätigt und von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt worden. Sie kann deshalb hier ungeachtet des im vorliegenden Zusammenhang objektiv mehrdeutigen Wortes "insbesondere" aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden . 2. Zum Hauptantrag hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Beklagte sich mit der Übernahme des Altbestandes anläßlich des Lieferantenwechsels im Rahmen der wettbewerblichen Handlungsfreiheit gehalten hat. Zwar kann der Erwerb von Handelsware durch einen Mitbewerber unter besonderen Umständen als eine unzulässige Behinderung des Mitbewerbers gewertet werden, so etwa, wenn eine in der Publikumswerbung herausgestellte Ware mit dem Ziel herausgekauft wird, den Mitbewerber als lieferunfähig hinzustellen oder um dessen Preispolitik zu behindern. Für ein generelles Verbot des Erwerbs von Konkurrenzware, wie es die Revision als Ziel der vorliegenden Klage bezeichnet, besteht jedoch keine Grundlage. Es kann auch nicht damit begründet werden, wie die Revision unter Berufung auf das einen abweichenden Fall betreffende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1949 (GRUR 1950, 191) meint, daß es grundsätzlich unzulässig sei, "den Weg der Ware zu dem Verbraucher zu unterbrechen". Der Hersteller hat nach dem Verkauf der Ware keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Veräußerung oder auf Veräußerung an einen bestimmten Erwerberkreis, sofern darüber keine rechtsverbindlichen Verträge vorliegen. Es bedarf deshalb auch beim Kauf oder bei der Übernahme von Konkurrenzware einer Würdigung der besonderen Umstände dahin, ob nach Anlaß, Zweck und Bedeutung des Erwerbs unter Berücksichtigung der wettbewerblichen Zusammenhänge der Handlungsfreiheit im Einzelfall Grenzen gesetzt sind. 8 Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat als wesentlich herausgestellt, daß die Übernahme der Konkurrenzware im Zusammenhang mit dem von der Firma GMB beabsichtigten Lieferantenwechsel stand. Seine Feststellung, daß ein solcher Wechsel unter den beim Vertrieb von Kleineisenwaren im SB-Vertrieb vorliegenden Bedingungen den Altbestand zu einem organisatorischen Problem im Hinblick auf die einheitliche Präsentation an einer Verkaufswand macht, ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung, daß zur Lösung dieses Problems die Übernahme des Restbestandes zu dem Zweck anderweitiger Verwertung eine kaufmännisch zweckmäßige Lösung sein könne, läßt sich nicht abweisen. Darin liegt auch entgegen dem Vortrag der Revision keine unzulässige Behinderung oder Verdrängung des Altlieferanten durch eine zusätzliche Vorteilsgewährung. Mit Recht hat das Berufungsgericht dazu hervorgehoben, daß die Übernahme zu dem Einkaufspreis der Firma G0H erfolgt ist. Das legt es unter den gegebenen Umständen fern, die Übernahme als die wesentliche Ursache des Lieferantenwechsels anzusehen und rechtfertigt die Beurteilung, daß der Wechsel jedenfalls in erster Linie auf anderen kaufmännischen Überlegungen beruhte und die Übernahme des Altbestandes die bereits beabsichtigte Entscheidung lediglich begünstigen konnte. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht diesen Zweck der Übernahme als wettbewerbsgemäß im Hinblick darauf gewertet hat, daß andernfalls gerade umgekehrt die notwendige Flexibilität bei der Auswahl des Lieferanten beeinträchtigt werden würde. 9 Die Übernahme des Altbestandes zu dem Einkaufspreis läßt sich auch nicht mit der Zahlung eines Eintrittsgeldes vergleichen, die der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1976 (GRUR 1977, 619) unter den dort festgestellten Umständen als wettbewerbswidrig beurteilt hat. In jenem Fall hatte der Händler die Zahlung einer Geldsumme als Sonderzuwendung für die Aufnahme der Geschäftsverbindung gefordert. Zu Recht hat das Berufungsgericht hier die Zahlung des Einkaufspreises gegen Übernahme des Altbestandes nicht als Sonderzuwendung in diesem Sinne, sondern als wettbewerbsadäquate Modalität des Lieferantenwechsels beurteilt. Wie es zu beurteilen wäre, wenn die Übernahme zu einem höheren Preis erfolgt wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. 3. Keinen Bedenken begegnet auch die Zurückweisung der Hilfsanträge, mit denen die Zulässigkeit der Übernahme des Altbestandes von Bedingungen, insbesondere von vorherigen Abverkaufsversuchen, abhängig gemacht werden sollte. Die Revision meint, es müsse im Interesse des Altlieferanten die normale Abverkaufsmöglichkeit genutzt werden, weil die - dadurch längere - Präsentationszeit noch eine gewisse Werbewirkung entfalte, die dem Altlieferanten erhalten bleiben müsse. Dafür ist jedoch kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich. Mit dem Verkauf der Ware an den Händler steht allein diesem die Entscheidung darüber zu, ob und wie lange die Ware dem Publikum angeboten wird. Eine andere Beurteilung würde in wettbewerbsrechtlich nicht vertretbarer Weise in die kaufmännische Freiheit des Händlers eingreifen. 10 Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe