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BGH · I ZR 98/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 98/84

Der fotomechanische Nachdruck von Noten gemeinfreier Musikwerke verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 1 UWG, wenn seit Herstellung der Druckvorlagen für diese Notenbilder fünfzig Jahre verstrichen sind und keine anderweiten unlauterkeitsbegründenden Umstände vorliegen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. August 1982 dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin zusteht, ihr zu untersagen, fotomechanische Nachdrucke der nachfolgend aufgeführten Werke aus dem Verlagsprogramm der Beklagten feilzuhalten und/oder zu vertreiben: 9. ) Grieg, Peer Gynt Suite Nr. 1, Opus 46, für Klavier zu zwei Händen. Die Beklagte hält sich als Erstverlegerin aus wettbewerbsrechtlichen Gründen für berechtigt, der Klägerin zu verbieten, gemeinfreie Werke aus ihrem Verlagsprogramm fotomechanisch nachzudrucken und im Inland zu vertreiben. Die Klägerin, die ihr Verhalten für rechtmäßig ansieht, hat Feststellungsklage erhoben, mit der sie hinsichtlich 13 gemeinfreier Musikwerke aus dem Verlagsprogramm der Beklagten die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme gem. Die Beklagte hat Widerklage auf Unterlassung des Vertriebs fotomechanischer Nachdrucke von bestimmten weiteren Musikwerken aus ihrem Verlagsprogramm erhoben. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, 124 einzeln aufgeführte Musiktitel in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) feilzuhalten und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, sofern die Ausgaben durch fotomechanischen Nachdruck von im Verlag der Beklagten erschienenen Ausgaben hergestellt sind und solange die Beklagte die in ihrem Verlag erschienenen Ausgaben noch vertreibt. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt und hat hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Vertrieb der fotomechanischen Nachdrucke von Notenstichen, die die Beklagte ihrerseits noch vertreibt, gegen Zahlung einer angemessenen Lizenz zulässig sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte dürfe der Klägerin verbieten, von den streitbefangenen Notenwerken fotomechanische Nachdrucke feilzuhalten und zu vertreiben, weil darin eine nach § 1 UWG unzulässige unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses liege, die die Beklagte unbilligerweise um die Früchte ihrer Arbeit als Erstverlegerin bringen würde. Dem stehe nicht entgegen, daß die Erstdrucke Jahrzehnte zurücklägen und die Kosten für die Druckvorlagen sich bereits amortisiert hätten; denn die Beklagte müsse die Einnahmen aus derartigen Werken, die erst über längere Zeit und jeweils in wenigen Exemplaren abgesetzt würden, weiterhin unbehelligt ziehen können, um ihren weiteren Aufgaben als traditioneller Musikverlag, wie Förderung und Betreuung neuer zeitgenössischer Komponisten sowie Drucken und Bereithalten seltener Notenwerke, nachkommen zu können. Klägerin, die bereits über 100 Notenwerke der Beklagten auf diesem Wege nachgedruckt habe, zulässig, würde das Interesse der MusikVerleger an der aufwendigen Herstellung von Druckvorlagen, die der Schaffung eines umfassenden Notenangebots und der Förderung zeitgenössischer Komponisten diene, erlahmen. Dem ständen keine vorrangigen Interessen der Allgemeinheit oder der Klägerin gegenüber; denn die Beklagte biete diese Werke nach wie vor an, und die Klägerin könne, wenn sie dazu in Wettbewerb treten wolle, sich selbst eigene Druckvorlagen schaffen, anstatt die mit Hilfe kostspieliger Qualitätsnotenstiche der Beklagten hergestellten Notenwerke fotomechanisch nachzudrucken. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, daß ihr der fotomechanische Nachdruck von Notenstichen, die die Beklagte noch vertreibe, gegen Zahlung einer angemessenen Lizenz gestattet werde; denn die Klägerin sei auf den Nachdruck gerade dieser Notenstiche nicht angewiesen, und die Beklagte könne nicht gezwungen werden, dem Wettbewerber, der sich auf unlautere Weise einen Wettbewerbsvorsprung auf ihre Kosten verschaffen wolle, eine Lizenz einzuräumen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg; denn die Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin das Anbieten und Vertreiben von fotomechanischen Nachdrucken der streitigen Notendrücke zu verbieten. Da die betreffenden Musikwerke inzwischen gemeinfrei sind und auch für die Notenstichbilder kein Sonderrechtsschutz geltend gemacht wird, ist die fotomechanische Über- - Reprint; BGH, Urt. v. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Beklagte unbilligerweise um die Früchte ihrer Arbeit als Erstverleger in bringe, ist in bezug auf die hier streitigen Noten nicht gerechtfertigt. Sie hat die Noten in dieser Zeit auch vertrieben, und es ist inzwischen zu demindest eine Amortisation der Herstellungskosten erfolgt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen weitergehenden Schutz gewährt, weil diese die geringen, aber stetigen Einnahmen aus den Notendrücken über Jahrzehnte unbehelligt müsse erzielen können, um ihrer Aufgabe als traditioneller Musikverlag, der Allgemeinheit ein ständig zu erweiterndes Programm klassischer und zeitgenössischer Musikkultur anzubieten, gerecht werden zu können. lange Zeitraum ist nämlich auch mit Rücksicht darauf, daß Notendrücke meist nur allmählich abgesetzt werden und die Beklagte die hier betroffenen Noten weiterhin anbietet, als ausreichend anzusehen. Angesichts dieser gesetzlichen Entscheidungen erscheint es trotz der Besonderheiten des Musikverlagswesens nicht gerechtfertigt, bei dem dort allein in Betracht kommenden ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz den Zeitraum für die ungestörte Auswertung von Notendrücken auf mehr als 50 Jahre und damit auf über die doppelte Frist auszudehnen (vgl. Die Tatsache, daß der fotomechanische Nachdruck eine unmittelbare Ausnutzung des fremden Leistungsergebnisses ohne eigene nachschaffende Arbeit darstellt, reicht für sich allein nicht aus, um die Leistungsübernahme als unlauter erscheinen zu lassen (BGHZ 51, 41, 45 f.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 826 BGB § 1 UWG § 82 UrhG § 91 ZPO
VerlagsnummerOpusEPNoteGriegKlägerinNachdruck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 1
- Notenstichbilder -
Der fotomechanische Nachdruck von Noten gemeinfreier Musikwerke verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 1 UWG, wenn seit Herstellung der Druckvorlagen für diese Notenbilder fünfzig Jahre verstrichen sind und keine anderweiten unlauterkeitsbegründenden Umstände vorliegen.
BGH, Urt. v. 6. Februar 1986 - I ZR 98/84 - OLG Frankfurt a.M
LG Frankfurt a.M
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 98/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
6. Februar 1986 Wolf
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 tigten
MflHi Publishing Corporation, MeflBBHI, New York, USA, vertreten durch ihren alleinvertretungsberech-Geschäftsführer (Präsident) Martin Wl
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin, Dr.
gegen
 GmbH & Co. KG, FMHIVl a* Mf \ vertreten durch die Edition
C.F. PI
allee WM, vertreten durch die Edition PWWM GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren alleinvertretungsberech-tigten geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Johannes PeflBHB, beide geschäftsansässig daselbst,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 1984 aufgeho-
ben,	
Auf	die Berufung der Klägerin wird das Urteil
 der	6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
 am Main vom 18. August 1982 dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin zusteht, ihr zu untersagen, fotomechanische Nachdrucke der nachfolgend aufgeführten Werke aus dem Verlagsprogramm der Beklagten feilzuhalten und/oder zu vertreiben:
1.)	Mahler, Symphonie Nr. 5 Ausqabe für Klavier zu vier Händen, bearbeitet von Otto Singer. Verlagsnummer EP VH
2.)	Grieg, Klavierkonzert, Opus 16, Studien-partitur. Verlagsnummer
3
yo
3.	) Grieg, Konzert für Klavier, Opus 16, Aus-
gabe für zwei Klaviere zu vier Händen. Verlagsnummer EP BHB
4.	) Mazas, Sechs Duos für zwei Violinen,
 Opus 46.
Verlagsnummer EP flBB
5.	) Mahler, Symphonie Nr. 5 Partitur.
Verlagsnummer EP Hfl}
6.	) Novacek, Perpetuum Mobile für Violine und
 Klavier.
Verlagsnummer EP PPB
7.	) Grützmacher, Zwölf Violoncello-Etüden.
Verlagsnummer EP BBB
8.	) Grieg, Holberg Suite, Opus 40, Klavier zu
 zwei Händen.
Verlagsnummer HB
9.	) Grieg, Peer Gynt Suite Nr. 1, Opus 46, für
 Klavier zu zwei Händen.
Verlagsnummer 4pBb
10.) Grieg, Peer Gynt Suite Nr. 1, Opus 46, Studienpartitur.
Verlagsnummer 4BP
4
S0
11.)
Grieg, Streichquartett, Verlagsnummer EP SM
Opus 27.
12. )
Grieg, Lyrische Verlagsnummer EP
Stücke
 für
Klavier.
13. )
Dotzauer, 113 Hefte.
Verlagsnummer
 Etüden für Violoncello.
Vier
 Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist ein weltweit tätiger Musikverlag mit Sitz in New York. Die Beklagte ist ein deutscher Musikverlag .
Die Klägerin bietet unter anderem Noten von gemeinfreien Musikwerken an, die sie durch fotomechanischen Nachdruck der Notenausgaben der Erstverleger herstellt. Auf diese Weise hat sie auch zahlreiche Notendrücke von gemein-
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freien Werken aus dem Programm der Beklagten nachgedruckt. Dabei handelt es sich um Notendrücke, für die die Beklagte im ersten Drittel dieses Jahrhunderts die Druckplatten hatte stechen lassen und die sie seitdem vertreibt.
Die Beklagte hält sich als Erstverlegerin aus wettbewerbsrechtlichen Gründen für berechtigt, der Klägerin zu verbieten, gemeinfreie Werke aus ihrem Verlagsprogramm fotomechanisch nachzudrucken und im Inland zu vertreiben.
Die Klägerin, die ihr Verhalten für rechtmäßig ansieht, hat Feststellungsklage erhoben, mit der sie hinsichtlich 13 gemeinfreier Musikwerke aus dem Verlagsprogramm der Beklagten die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme gem. § 1 UWG i.V.m. § 826 BGB den fotomechanischen Nachdruck zu verhindern. Die Beklagte hat Widerklage auf Unterlassung des Vertriebs fotomechanischer Nachdrucke von bestimmten weiteren Musikwerken aus ihrem Verlagsprogramm erhoben.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, 124 einzeln aufgeführte Musiktitel in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) feilzuhalten und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, sofern die Ausgaben durch fotomechanischen Nachdruck von im Verlag der Beklagten erschienenen Ausgaben hergestellt sind und solange die Beklagte die in ihrem Verlag erschienenen Ausgaben noch vertreibt.
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Mit der Berufung hat die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt und hat hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Vertrieb der fotomechanischen Nachdrucke von Notenstichen, die die Beklagte ihrerseits noch vertreibt, gegen Zahlung einer angemessenen Lizenz zulässig sei. Die Berufung ist in vollem Umfang zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte dürfe der Klägerin verbieten, von den streitbefangenen Notenwerken fotomechanische Nachdrucke feilzuhalten und zu vertreiben, weil darin eine nach § 1 UWG unzulässige unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses liege, die die Beklagte unbilligerweise um die Früchte ihrer Arbeit als Erstverlegerin bringen würde. Dem stehe nicht entgegen, daß die Erstdrucke Jahrzehnte zurücklägen und die Kosten für die Druckvorlagen sich bereits amortisiert hätten; denn die Beklagte müsse die Einnahmen aus derartigen Werken, die erst über längere Zeit und jeweils in wenigen Exemplaren abgesetzt würden, weiterhin unbehelligt ziehen können, um ihren weiteren Aufgaben als traditioneller Musikverlag, wie Förderung und Betreuung neuer zeitgenössischer Komponisten sowie Drucken und Bereithalten seltener Notenwerke, nachkommen zu können. Wäre das Verhalten der
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Klägerin, die bereits über 100 Notenwerke der Beklagten auf diesem Wege nachgedruckt habe, zulässig, würde das Interesse der MusikVerleger an der aufwendigen Herstellung von Druckvorlagen, die der Schaffung eines umfassenden Notenangebots und der Förderung zeitgenössischer Komponisten diene, erlahmen. Dem ständen keine vorrangigen Interessen der Allgemeinheit oder der Klägerin gegenüber; denn die Beklagte biete diese Werke nach wie vor an, und die Klägerin könne, wenn sie dazu in Wettbewerb treten wolle, sich selbst eigene Druckvorlagen schaffen, anstatt die mit Hilfe kostspieliger Qualitätsnotenstiche der Beklagten hergestellten Notenwerke fotomechanisch nachzudrucken.
Die Klägerin könne auch nicht verlangen, daß ihr der fotomechanische Nachdruck von Notenstichen, die die Beklagte noch vertreibe, gegen Zahlung einer angemessenen Lizenz gestattet werde; denn die Klägerin sei auf den Nachdruck gerade dieser Notenstiche nicht angewiesen, und die Beklagte könne nicht gezwungen werden, dem Wettbewerber, der sich auf unlautere Weise einen Wettbewerbsvorsprung auf ihre Kosten verschaffen wolle, eine Lizenz einzuräumen.
II.	Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg; denn die Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin das Anbieten und Vertreiben von fotomechanischen Nachdrucken der streitigen Notendrücke zu verbieten.
Da die betreffenden Musikwerke inzwischen gemeinfrei sind und auch für die Notenstichbilder kein Sonderrechtsschutz geltend gemacht wird, ist die fotomechanische Über-
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nähme der Notenbilder nur dann als eine wettbewerbswidrige Ausnutzung fremder Leistung anzusehen, wenn unlauterkeitsbegründende Umstände hinzutreten (BGHZ 51, 41, 45 ff.
 - Reprint; BGH, Urt. v. 17.9.1971 - I ZR 142/69 = GRUR 1972, 127 f. - Formulare). Derartige Begleitumstände sind hier jedoch nicht dargetan.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Beklagte unbilligerweise um die Früchte ihrer Arbeit als Erstverleger in bringe, ist in bezug auf die hier streitigen Noten nicht gerechtfertigt. Die Notenstichbilder sind im ersten Drittel dieses Jahrhunderts, also vor mehr als 50 Jahren, hergestellt worden, so daß die Beklagte einen angemessenen Zeitraum zu deren Verwertung zur Verfügung hatte. Sie hat die Noten in dieser Zeit auch vertrieben, und es ist inzwischen zu demindest eine Amortisation der Herstellungskosten erfolgt.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen weitergehenden Schutz gewährt, weil diese die geringen, aber stetigen Einnahmen aus den Notendrücken über Jahrzehnte unbehelligt müsse erzielen können, um ihrer Aufgabe als traditioneller Musikverlag, der Allgemeinheit ein ständig zu erweiterndes Programm klassischer und zeitgenössischer Musikkultur anzubieten, gerecht werden zu können. Diese Erwägungen treffen jedoch nicht zu. Abgesehen davon, daß der § 1 UVJG nicht den Schutz bestimmter kulturpolitischer Anliegen bezweckt, führen diese Erwägungen nicht zu einem Schutz über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren. Dieser
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lange Zeitraum ist nämlich auch mit Rücksicht darauf, daß Notendrücke meist nur allmählich abgesetzt werden und die Beklagte die hier betroffenen Noten weiterhin anbietet, als ausreichend anzusehen. Hierfür spricht vor allem, daß in den Fällen, in denen ein gesetzlich geregelter Leistungsschutz besteht, insbesondere für den ausübenden Künstler, die Herstellung von Tonträgern sowie die Herausgabe Wissenschaft-licher Ausgaben, dieser Schutz wesentlich kürzer ist; er beträgt lediglich 25 bzw. 10 Jahre (§§ 82, 85, 70 UrhG). Angesichts dieser gesetzlichen Entscheidungen erscheint es trotz der Besonderheiten des Musikverlagswesens nicht gerechtfertigt, bei dem dort allein in Betracht kommenden ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz den Zeitraum für die ungestörte Auswertung von Notendrücken auf mehr als 50 Jahre und damit auf über die doppelte Frist auszudehnen (vgl. BGHZ 51, 41, 48 f. - Reprint).
2.	Es sind auch keine anderen unlauterkeitsbegründenden Merkmale dargetan. Die Tatsache, daß der fotomechanische Nachdruck eine unmittelbare Ausnutzung des fremden Leistungsergebnisses ohne eigene nachschaffende Arbeit darstellt, reicht für sich allein nicht aus, um die Leistungsübernahme als unlauter erscheinen zu lassen (BGHZ 51, 41,
 45 f. - Reprint). Dies ist hier insbesondere deshalb anzunehmen, weil der Beklagten die Früchte ihrer Leistung über einen ausreichend langen Zeitraum zugeflossen sind (vgl.
 BGH, Urt. v. 2.7.1969 - I ZR 118/67 = GRUR 1969, 618, 620 - Kunststoffzähne).
3.	Der Nachdruck der Notenbilder ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Herkunftsverwechslung als unlauter anzusehen. Ein hierauf gestützter wettbewerblicher Leistungsschutz setzt voraus, daß Merkmale vorliegen, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft der Noten hinzuweisen, und daß aufgrund dieser vom Verkehr als Herkunftszeichen angesehener Merkmale die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung begründet wird (vgl. BGHZ 50, 125, 130, 131 - Pulverbehälter). Diese Voraussetzungen sind bei den streitigen Notenbildern nicht erfüllt. Zwar handelt es sich um Notendrücke von hoher Qualität und mit einem bestimmten Notenbild. Es ist aber nicht dargelegt, daß sie die erforderlichen Merkmale aufweisen, die als Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit dieser Noten und damit als Unterscheidungsmerkmal gegenüber den Notenbildern anderer Verlage dienen könnten.
III.	Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klage stattzugeben sowie die Widerklage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. v. Gamm	Piper	Teplitzky
 Scholz-Hoppe
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