Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine Vereinigung, die sich satzungsgemäß unter anderem der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs widmet. Die Klägerin hält diese Werbung für die Ankündigung eines RäumungsVerkaufs im Sinne des § 7 a UWG. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, in Zeitungsinseraten einen Räumungsverkauf für Teppiche, Teppichböden, Stores und Gardinenstoffe mit der Angabe: In der Formulierung "Wir brauchen Platz ..." sei ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Ankündigung eines Räumungsverkaufs oder einer sonstigen Sonderveranstaltung zu sehen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen und macht zusätzlich unter Darlegung im einzelnen geltend, die Klägerin sei nicht prozeßführungsbefugt im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG, da sie diese Befugnis mißbrauche. Das Berufungsgericht führt aus, mit der Werbeanzeige werde nicht ein Räumungsverkauf oder eine unzulässige Sonderveranstaltung, sondern ein nach § 1 Abs. 2 der Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. März 1971 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin im Hinblick auf die Zusammensetzung ihrer Mitgliedschaft und den Inhalt ihrer Satzung als ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Auch der nunmehr vorgebrachte Sachvortrag ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin ihre Prozeßführungsbefugnis mit der von der Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsfolge mißbraucht, daß die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müsse. Sie soll nach der Behauptung der Beklagten hauptsächlich deshalb als mißbräuchlich zu beurteilen sein, weil bei drei Gesellschaften, die Mitglieder der Klägerin seien, zwei von der Klägerin mit Aufträgen versehene Rechtsanwälte Inhaber oder Mitgründer seien oder gewesen seien; ferner weil die Art, wie in früheren Jahren Wettbewerbsverstöße aufgespürt worden seien - nämlich durch Studium in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichter Werbeanzeigen - zu beanstanden sei; schließlich, weil die Geschäftsführerin der Klägerin mangels Vorbildung nicht geeignet sei, ihre Aufgabe sachgerecht zu erfüllen und deshalb auf die Arbeit von der Klägerin nahestehenden Rechtsanwälten angewiesen sei, die die eigentlichen Triebkräfte für die Tätigkeit der Klägerin seien. Die im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandete Anzeige werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Ankündigung eines Räumungsverkaufs im Sinne des § 7 a UWG aufgefaßt, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Räumungsverkauf im Sinne des § 7 a UWG ist eine Veranstaltung, die ohne ein Ausverkauf im Sinne des § 7 UWG zu sein, den Eindruck hervorruft, daß sie außerhalb des Rahmens der üblichen Absatzbemühungen aufgrund eines außergewöhnlichen Anlasses stattfindet, der eine schnellere Räumung eines bestimmten Warenvorrats erforderlich macht (vgl. OLG Stuttgart BB 1974, 337) das Fehlen des Wortes '’Räumungsverkaufn nicht als entscheidend angesehen, sondern in Erwägung gezogen, daß auch die Wendung "Wir brauchen Platz ..." durchaus geeignet sein kann, einen solchen Eindruck hervorzurufen. Es ist aber auch kein Rechtsfehler, wenn es dem Gebrauch dieser Wendung nicht ohne weiteres und schlechthin die Ankündigung eines Räumungsverkaufs beigelegt, sondern darin nur ein Element gesehen hat, das für die Feststellung des von dieser Anzeige vermittelten Gesamteindrucks zu berücksichtigen ist. Auch wenn die Formulierung "Wir brauchen Platz" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stets ein Räumungsbedürfnis ausdrückt, nötigt dies nicht zur Annahme eines Räumungsverkaufs im Sinne des § 7 a UWG, weil diese Wendung nicht stets den gleichzeitig erforderlichen Eindruck vermitteln muß, dem Räumungsbedürfnis solle durch eine Veranstaltung außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs Rechnung getragen werden. Das Berufungsgericht hat im Streitfall den von der Anzeige ausgehenden Eindruck als maßgeblich durch die Hervorhebung des Wortes "Sonderangebote” bestimmt angesehen, dem gegenüber die Formulierung "Wir brauchen Platz ..." nur als Erläuterung für das Angebot dieser Sonderangebote aufgefaßt werde. Das kann nach der konkreten Gestaltung der Anzeige nicht als Rechtsfehler angesehen werden, weil das Wort "Sonderangebot” drucktechnisch die zentrale Stelle einnimmt und der Eindruck von Sonderangeboten durch die anschließende Aufzählung einzelner Waren mit Preisgegenüberstellungen, wie sie bei Sonderangeboten üblich ist, verstärkt wird, während die Wendung "Wir brauchen Platz ... Die Anzeige enthält auch keine sonstigen Bestandteile, die den Eindruck einer Veranstaltung außerhalb des Rahmens der üblichen Absatzbemühungen hervorrufen könnten, insoweit anders als die Anzeige in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall (aaO), in dem es unter anderem mit großer Überschrift hieß:"Gnadenlose Abschußliste”, ferner "Der Grund für diese Sonderangebote, wir erhalten die neuesten Modelle der Ei^H^-Möbel-Messe! Zu Recht rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte seiner Feststellung nicht den Eindruck der Anzeige auf einen flüchtigen Leser zugrundelegen dürfen. Denn es würde für den Unterlassungsantrag genügen, wenn nur ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise, also etwa jene, die die Werbung genau lesen, den Eindruck eines Räumungsverkaufs im Sinne des § 7a UWG gewinnen könnten. Die Auffassung als Werbung mit einem Sonderangebot schließt unter den hier festgestellten Umständen danach den Eindruck eines Räumungsverkaufs aus. Zwar ist es denkbar, daß auch unter Verwendung des Begriffs "Sonderangebote" in einer Form geworben wird, die den Eindruck eines Räumungsverkaufs erweckt. Dies hat das Berufungsgericht aber hier ohne Rechtsfehler verneint, denn die Aufmachung der hier umstrittenen Sonderangebots-Anzeige hält sich in dem bei Sonderangeboten gewohnten Rahmen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 98/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. Juni 1977 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1977 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Ochmann und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22. Mai 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine Vereinigung, die sich satzungsgemäß unter anderem der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs widmet. Die Beklagte, ein Frankfurter Einzelhandelsunternehmen, das vor allem Einrichtungstextilien vertreibt, warb am 4. Januar 1974 in einer Tageszeitung mit einer Anzeige, in der zunächst die Worte: "zu t^p hin - Ihr Gewinn!” besonders herausgestellt waren. Unter einer bildlichen Darstellung hieß es dann in kleinerer Schrift über dem groß herausgestellten Wort ”Sonder-Angebote” ”Wir brauchen Platz für die Neuheiten 1974. Darum bringen wir hier einige Sonder-Angebote aus unserem großen Sortiment.” Es folgten insgesamt 16 Warenangebote. Wegen der Ausgestaltung der Anzeige im einzelnen wird auf die in den Akten enthaltene Ablichtung Bezug genommen. Die Klägerin hält diese Werbung für die Ankündigung eines RäumungsVerkaufs im Sinne des § 7 a UWG. Es komme deutlich zu dem Ausdruck, daß wegen des Modellwechsels ein Zwang zur Räumung bestehe, was im Publikum den Eindruck nur kurzfristig vorhandener außergewöhnlicher Einkaufsvorteile hervorrufe. Da entgegen der genannten Vorschrift der Räumungsgrund nicht angegeben worden sei, handele es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, in Zeitungsinseraten einen Räumungsverkauf für Teppiche, Teppichböden, Stores und Gardinenstoffe mit der Angabe: "Wir brauchen Platz für die Neuheiten ... (folgt Jahresangabe). Darum bringen wir hier einige Sonder-Angebote aus unserem großen Sortiment" zu bewerben, ohne einen wirtschaftlich berechtigten Grund anzugeben, der zu dem Verkauf Anlaß gegeben hat. Die Beklagte ist der Ansicht, mit der beanstandeten Anzeige werde kein Räumungsverkauf angekündigt. In der Formulierung "Wir brauchen Platz ..." sei ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Ankündigung eines Räumungsverkaufs oder einer sonstigen Sonderveranstaltung zu sehen. Nach der Ausgestaltung der Anzeige handele es sich um die Anpreisung von Sonderangeboten. 4 •' C Sie werbe außerdem schon seit Jahren in vergleichbarer Weise, so daß einem Unterlassungsanspruch der Einwand der Verwirkung entgegenstehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen und macht zusätzlich unter Darlegung im einzelnen geltend, die Klägerin sei nicht prozeßführungsbefugt im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG, da sie diese Befugnis mißbrauche. Ent s che i dungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, mit der Werbeanzeige werde nicht ein Räumungsverkauf oder eine unzulässige Sonderveranstaltung, sondern ein nach § 1 Abs. 2 der Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 zulässiges Sonderangebot angekündigt. Zwar könne im Einzelfall auch die Ankündigung einer als Sonderangebot bezeich-neten Verkaufsveranstaltung sich als Räumungsverkauf oder als Sonderveranstaltung darstellen. Für die zutreffende Einordnung komme es aber auf den Eindruck an, den die Jeweilige Werbeanzeige in ihrer konkreten Ausgestaltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe. Ein Räumungsverkauf sei anzunehmen, wenn die Werbung den Eindruck vermittle, der Werbende sei aus außergewöhnlichem Anlaß gezwungen, seine Ware beschleunigt fortzuschaffen. Auf einen solchen Zwang zur Räumung könne zwar die Formulierung "Wir brauchen Platz .. ." hindeuten. Diese Formulierung dürfe aber nicht isoliert betrachtet, müsse vielmehr im Gesamtzusammen- hang gesehen werden. Die Wirkung der Werbeanzeige werde maßgebend bestimmt durch den Werbe Spruch "zu t^| hin, Ihr Gewinn!", ferner durch die bildliche Darstellung, sowie durch die Angabe der unter dem schlagwortartig herausgestellten Wort "Sonderangebote" angepriesenen Waren. Die Formulierung "wir brauchen Platz ..." sei dagegen ohne besondere drucktechnische Hervorhebung an verhältnismäßig unauffälliger Stelle innerhalb der Anzeige placiert. Soweit der flüchtige Leser diese Formulierung überhaupt wahrnehme, werde er diesen optisch zurücktretenden Werbetext als Erläuterung für die besonders hervorgehobenen Sonderangebote ansehen. Es bestehe hier nicht die Gefahr, daß beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, es werde nicht ein im Rahmen des Üblichen liegendes Sonderangebot, sondern eine besondere, außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs liegende Räumungsaktion angekündigt. Die Werbeanzeige sei auch nicht als Ankündigung einer Sonderveranstaltung gem. § 1 der genannten Anordnung aufzufassen. Zwar könne eine besonders auffällige und anreißerische Anpreisung eines Angebots als Sonderangebot unter Umständen dieses Angebot zu einer Sonderveranstaltung machen. Solche Begleitumstände seien hier aber nicht ersichtlich. Die umstrittene Werbung der Beklagten halte sich noch im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 der Anordnung zulässigen Sonderangebote. II. Ohne Erfolg sind zunächst die von der Revision gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin erhobenen Einwände, die, auch soweit sie erst in der Revisionsinstanz erhoben worden sind, von Amts wegen zu prüfen sind (BGHZ 31, 279, 281). Der Senat hatte sich bereits 6 in der Sache I ZR 73/69 mit dieser Frage zu befassen. Er ist dort nach Beweiserhebung in seinem Beschluß vom 10. März 1971 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin im Hinblick auf die Zusammensetzung ihrer Mitgliedschaft und den Inhalt ihrer Satzung als ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Er hatte ferner geprüft, ob die Klägerin ihre Prozeßführungsbefugnis allgemein oder in dem dort anstehenden Fall mißbraucht habe. Beides ist dort verneint worden. Die Klägerin hat seitdem wiederholt Prozesse geführt, die zu dem Bundesgerichtshof gelangt sind. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch ihrer Prozeßführungsbefugnis haben sich in Jenen Prozessen nicht ergeben. Auch der nunmehr vorgebrachte Sachvortrag ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin ihre Prozeßführungsbefugnis mit der von der Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsfolge mißbraucht, daß die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müsse. Tatsachen, die einen Mißbrauch gerade in dem hier zu entscheidenden Fall belegen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. So findet der Vorwurf, die Klägerin sei eine Gründung, durch die bestimmten Anwälten Gebühren verschafft werden sollten, hier schon deshalb keine Grundlage, weil die in dieser Sache von der Klägerin bestellten Anwälte unstreitig nicht zu denen zählen, die begünstigt sein sollen. Auch ist nicht ersichtlich, daß die vorprozessuale Behandlung des Streitfalls Anlaß zu Bedenken geben könnte. Die erhobenen Vorwürfe gründen sich vielmehr auf die allgemeine Tätigkeit der Klägerin. Sie soll nach der Behauptung der Beklagten hauptsächlich deshalb als mißbräuchlich zu beurteilen sein, weil bei drei Gesellschaften, die Mitglieder der Klägerin seien, zwei von der Klägerin mit Aufträgen versehene Rechtsanwälte Inhaber oder Mitgründer seien oder gewesen seien; ferner weil die Art, wie in früheren Jahren Wettbewerbsverstöße aufgespürt worden seien - nämlich durch Studium in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichter Werbeanzeigen - zu beanstanden sei; schließlich, weil die Geschäftsführerin der Klägerin mangels Vorbildung nicht geeignet sei, ihre Aufgabe sachgerecht zu erfüllen und deshalb auf die Arbeit von der Klägerin nahestehenden Rechtsanwälten angewiesen sei, die die eigentlichen Triebkräfte für die Tätigkeit der Klägerin seien. Endlich wird beanstandet, daß die Klägerin in anderen Prozessen eine Aufklärung ihrer internen Verhältnisse durch Geltendmachung von Aussageverweigerungsrechten ihrer Organe verhindert habe. Die Klägerin sei aber zu einer solchen Aufklärung verpflichtet, da sie der Sache nach die Stellung eines Vertreters allgemeiner Interessen nach Art eines Ombudsmannes in Anspruch nehme. Die Klägerin bestreitet diese Behauptungen und führt ihrerseits aus, kein Anwalt sei Mitglied des Vereins; sie beauftrage bei ihrer im ganzen Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeit jeweils verschiedene, am Ort des Prozeßgerichts ansässige Anwälte. Ob in früheren Jahren Wettbewerbsverstöße in der von der Beklagten behaupteten Art aufgespürt worden seien, könne dahinstehen, da die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls seit längerem durch Anzeigen und Beschwerden betroffener Mitbewerber veranlaßt werde und außerdem der Vorstand 8 des Vereins inzwischen gewechselt habe. Auch sei die Geschäftsführerin hinreichend erfahren, um Wettbewerbsverstöße einfacherer Art beurteilen und sachgerecht bearbeiten zu können. Im übrigen werde anwaltlicher Rat eingeholt. Zu einer Offenbarung ihrer vereinsinternen Verhältnisse gegenüber Prozeßgegnern sei sie nicht verpflichtet, zu demal sie sich immer wieder gegen unrichtige Pressekampagnen und dergleichen wehren müsse, die von WettbewerbsSündern gegen sie entfacht würden. Der Senat sieht keine Veranlassung, in die von der Beklagten erstrebte Beweisaufnahme einzutreten. Die erhobenen Vorwürfe könnten allenfalls, wenn hinreichend substantiiert und bewiesen, in einem Verfahren auf Entziehung der Rechtsfähigkeit von rechtlicher Bedeutung sein. Für die Frage, ob in einem bestimmten Prozeß ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen im Sinne des §13 Abs. 1 UWG, der formell die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, seine Prozeßführungsbefugnis mißbraucht, kann es grundsätzlich nur auf solche Umstände ankommen, die die Ausübung dieser Befugnis in diesem bestimmten Prozeß betreffen. Hiervon könnte allenfalls dann eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn die Verstöße so schwerwiegend und offensichtlich sind, daß die Rechtsausübung ohne Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall als mißbräuchlich angesehen werden müßte. Ein solcher Fall schwerwiegenden offensichtlichen Mißbrauchs liegt aber hier nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Die erheblichen Vorwürfe betreffen Vorgänge, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Zu dem wichtigsten Vorhalt, die Tätigkeit des Vereins sei zu eng mit bestimmten Anwälten verquickt, liegt kein hinreichend substantiierter Vortrag darüber vor, daß diese Zusammen- arbeit erheblich über das in solchen Fällen übliche und akzeptable Maß hinausgeht. Soweit im übrigen dazu auf angebliche Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz und gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung hingewiesen wird, sehen jene Vorschriften eigene Rechtsbehelfe und Rechtsgänge vor, denen nicht in einem einzelnen Zivilprozeß, in dem keine auf diesen bezügliche Mißbrauchshandlungen behauptet worden sind, unter dem Gesichtspunkt des zivilprozessualen Mißbrauchs vorgegriffen werden darf. III. In der Sache hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Die im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandete Anzeige werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Ankündigung eines Räumungsverkaufs im Sinne des § 7 a UWG aufgefaßt, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Räumungsverkauf im Sinne des § 7 a UWG ist eine Veranstaltung, die ohne ein Ausverkauf im Sinne des § 7 UWG zu sein, den Eindruck hervorruft, daß sie außerhalb des Rahmens der üblichen Absatzbemühungen aufgrund eines außergewöhnlichen Anlasses stattfindet, der eine schnellere Räumung eines bestimmten Warenvorrats erforderlich macht (vgl. dazu Baumbach/ Hefermehl, UWG 11. Aufl. § 7 a UWG Anm. 2, 3). Mit Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. z. B. OLG Stuttgart BB 1974, 337) das Fehlen des Wortes '’Räumungsverkaufn nicht als entscheidend angesehen, sondern in Erwägung gezogen, daß auch die Wendung "Wir brauchen Platz ..." durchaus geeignet sein kann, einen solchen Eindruck hervorzurufen. Es ist aber auch kein Rechtsfehler, wenn es dem Gebrauch dieser Wendung nicht ohne weiteres und schlechthin die Ankündigung eines Räumungsverkaufs beigelegt, sondern darin nur ein Element 10 gesehen hat, das für die Feststellung des von dieser Anzeige vermittelten Gesamteindrucks zu berücksichtigen ist. Der gegenteiligen Meinung der Revision kann nicht zugestimmt werden. Auch wenn die Formulierung "Wir brauchen Platz" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stets ein Räumungsbedürfnis ausdrückt, nötigt dies nicht zur Annahme eines Räumungsverkaufs im Sinne des § 7 a UWG, weil diese Wendung nicht stets den gleichzeitig erforderlichen Eindruck vermitteln muß, dem Räumungsbedürfnis solle durch eine Veranstaltung außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs Rechnung getragen werden. Das Berufungsgericht hat im Streitfall den von der Anzeige ausgehenden Eindruck als maßgeblich durch die Hervorhebung des Wortes "Sonderangebote” bestimmt angesehen, dem gegenüber die Formulierung "Wir brauchen Platz ..." nur als Erläuterung für das Angebot dieser Sonderangebote aufgefaßt werde. Das kann nach der konkreten Gestaltung der Anzeige nicht als Rechtsfehler angesehen werden, weil das Wort "Sonderangebot” drucktechnisch die zentrale Stelle einnimmt und der Eindruck von Sonderangeboten durch die anschließende Aufzählung einzelner Waren mit Preisgegenüberstellungen, wie sie bei Sonderangeboten üblich ist, verstärkt wird, während die Wendung "Wir brauchen Platz ... optisch und drucktechnisch stark zurücktritt. Die Anzeige enthält auch keine sonstigen Bestandteile, die den Eindruck einer Veranstaltung außerhalb des Rahmens der üblichen Absatzbemühungen hervorrufen könnten, insoweit anders als die Anzeige in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall (aaO), in dem es unter anderem mit großer Überschrift hieß:"Gnadenlose Abschußliste”, ferner "Der Grund für diese Sonderangebote, wir erhalten die neuesten Modelle der Ei^H^-Möbel-Messe! Nutzen Sie diese einzigartige Gelegenheit! Es handelt 11 sich um tadellose Modelle laufender Produktionen. Keine Ladenhüter!". Zu Recht rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte seiner Feststellung nicht den Eindruck der Anzeige auf einen flüchtigen Leser zugrundelegen dürfen. Denn es würde für den Unterlassungsantrag genügen, wenn nur ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise, also etwa jene, die die Werbung genau lesen, den Eindruck eines Räumungsverkaufs im Sinne des § 7a UWG gewinnen könnten. Doch ist das Berufungsurteil nach dem Zusammenhang seiner Gründe dahin zu verstehen, daß es einen solchen Eindruck auch für diesen Personenkreis verneinen will. Die Auffassung als Werbung mit einem Sonderangebot schließt unter den hier festgestellten Umständen danach den Eindruck eines Räumungsverkaufs aus. Zwar ist es denkbar, daß auch unter Verwendung des Begriffs "Sonderangebote" in einer Form geworben wird, die den Eindruck eines Räumungsverkaufs erweckt. Dies hat das Berufungsgericht aber hier ohne Rechtsfehler verneint, denn die Aufmachung der hier umstrittenen Sonderangebots-Anzeige hält sich in dem bei Sonderangeboten gewohnten Rahmen. Da das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen einer Sonderveranstaltung im Sinne der AO vom 4. Juli 1935 ohne Rechtsfehler verneint hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisen. Alff Merkel Schönberg Ochmann Schwerdtfeger