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BGH · I ZR 98/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 98/69

Die beklagte Gesellschaft betreibt in SlHH in Niederbayern ein Kaufhaus mit Zweigniederlassungen in kmHB, sdlHBB und ist aus dem Einzelhandelsunternehmen hervorgegangen, das im Jahre 1939 unter der Firma "Eduard V in das Handelsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen worden war. 1957 wurde die Firma in "Kaufhaus Pfli, Inh. Eduard geändert; im Jahre 1963 wurde das Einzelhandelsunternehmen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Der Kläger, ein Einzelhandelsverband, der satzungs-geraäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern hat, beanstandet die Werbung der Beklagten vom Oktober 1968 u.a. als irreführend im Sinne des § 3 UWG-: Das Unternehmen sei nur 30 und nicht 60 Jahre alt. Das Stammhaus des heutigen Straubinger Kaufhauses sei von Eduard PflR sen., dem Vater ihres Geschäftsführers Eduard Paul jun., im Jahre 1908 in Di^HIB Schwaben gegründet worden. Es bestünden außerdem Firmenverflechtungen gesellschaftsrechtlicher Art. Der Kläger behauptet dagegen, das Unternehmen der Beklagten in Straubing und das im Jahre 1908 gegründete Kaufhaus PflU in. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte mache mit der Verwendung des Werbespruchs "60 Jahre im Dienst am Kunden" unrichtige Angaben im Sinne des § 3 UWG über das Alter ihres Unternehmens. Mindestens von dem größten Teil des Käuferpublikums werde die Werbung in dem Sinne verstanden, daß sich das Unternehmen selbst ein Alter von 60 Jahren beilege und auf eine ebenso lange eigene Geschäftstradition zurückblicken zu können behaupte. Die behaupteten Firmenverflechtungen gesellschaftlicher Art seien von der Beklagten auch nicht näher erläutert worden, so daß es schon deswegen nicht möglich sei, eine Feststellung dahin zu treffen, daß alle Kaufhäuser Paul eine zusammengehörige, aus dem Dillinger Stammunternehmen in organischer Weiterentwicklung hervorgegangene Einheit darstellten. Ob eine Werbebehauptung irreführend im Sinne des § 3 UWG ist, hängt davon ab, welche Aussage ihr die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen und ob diese Aussage mit den Tatsachen übereinstimmt. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, mindestens der größte Teil des Käuferpublikums verstehe die Werbung "60 Jahre Dienst am Kunden” dahin, das werbende Unternehmen lege sich selbst ein Alter von 60 Jahren bei und behaupte, auf eine ebenso lange eigene Geschäftstradition zurückblicken zu können. Diese nicht ganz eindeutige Formulierung will das Berufungsgericht offenbar dahin verstanden wissen, das Unternehmen der Beklagten bestehe nach dieser Werbeaussage bereits 60 Jahre und zwar unter der Firma Paul oder Kaufhaus Paul. Dies ist daraus zu entnehmen, daß das Berufungsgericht als Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung anführt, das Unternehmen der Beklagten in Straubing sei unstreitig erst im Jahre 1938 eröffnet worden und in der Zeit vorher habe es weder in Straubing noch in dessen näherer Umgebung ein Kaufhaus Paul gegeben (BU 12). Diese Feststellung des Berufungsgerichts, wonach jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Werbung dahin versteht, in ''MHB bestehe seit 60 Jahren ein Kaufhaus ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Feststellung schließt zwar nicht aus, daß die Werbung "60 Jahre im Dienst am Kunden" auch dahin verstanden werden kann, das Unternehmen bestehe ganz unabhängig von seiner jetzigen Lage in Straubing und Umgebung bereits 60 Jahre. Wird aber eine Werbung, wie hier, wegen Mehrdeutigkeit unterschiedlich verstanden, so ist sie schon dann unrichtig, wenn auch nur ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sie in einem unrichtigen Sinne versteht (BGH GRUR I960, 567, 569 -Kunstglas st. wie das hier der Fall ist, wenn ein Teil des Publikums die Werbung auf ein Bestehen des Betriebes in Straubing bezieht. Denn wenn dies der Fall wäre, müßte eine solche Werbung jedenfalls eindeutig sein und müßte die Vorstellung ausschließen, ihr Unternehmen bestehe bereits 60 Jahre in SiHHHBl* Ebensowenig ist es dafür von Bedeutung, ob die Beklagte, wie sie behauptet, bei der Werbung und Firmenführung mit der Dj^lHH Firma gemeinsam auf tritt.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 97 ZPO
KaufhausStraubingEduardFirmaUnternehmenWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 98/69	URTEIL	Verkfindet	am
26. Februar 1971
Zug,
 Justizangestellter
als Urkimddbeamter der GeachiftMtelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Kaufhaus P SB G-mbH,	__
platz, vertreten durch ihre Geschäftsführer Eduard und Anni Pfll, S^BB^B. L(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr. BBI
Prof.
gegen
 den Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V., Regensburg, Ri char	Straße
 seinen Vorstand Dr. Egon PaBHHBL. durch den Hauptgeschäftsführer Dr. Werner Straße B<
, vertreten durch dieser vertreten
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Juli 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte Gesellschaft betreibt in SlHH in Niederbayern ein Kaufhaus mit Zweigniederlassungen in kmHB,	sdlHBB und
 ist aus dem Einzelhandelsunternehmen hervorgegangen, das im Jahre 1939 unter der Firma "Eduard V in das Handelsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen worden war. 1957 wurde die Firma in "Kaufhaus Pfli, Inh. Eduard geändert; im Jahre 1963 wurde das Einzelhandelsunternehmen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Geschäftsführer der GmbH waren und sind Eduard PiM und seine Ehefrau.
Am 7. Oktober 1968 und an einigen der folgenden Tage ließ die Beklagte den Tageszeitungen "SMiHVHB
- s -
Tagblatt" und	Zeitung"	Werbebeilagen	bei-
fügen, die auf der ersten Seite folgenden Text trugen:
60
Jahre
 im Dienst am Kunden
 Es gibt für Sie
 kein Feuerwerk, keine Blasmusik, keine Artisten. Das hätte alles viel Geld gekostet sehr viel Geld 30gar!
Dafür setzen wir Gewinne im Werte von 20.000 DM aus.
Ihr Treffpunkt heute wie vor 60 Jahren mit Preisen wie zur "Guten alten Zeit" Ihr Kaufhaus
 Die Beklagte ließ ferner in der gleichen Zeit in mehreren Tageszeitungen Werbeinserate veröffentlichen, die teils als Überschrift, teils an den Text angefügt die Wendungen enthielten:
"60 Jahre im Dienst am Kunden" und
"Preise wie zur Guten alten Zeit".
Fünf Jahre zuvor, im Jahre 1963, hatte die Beklagte einen "Großen Jubiläumsverkauf" veranstaltet, den sie in einer vierseitigen Zeitungswerbebeilage wie folgt ankündigte :
4
i
\
Ein Viertel Jahrhundert im Dienst am Kunden 25 Jahre FflB Deggendorf - Straubing - Kaufbeuren
 Ein Vierteljahrhundert mit Ihnen verbunden!
Der Kläger, ein Einzelhandelsverband, der satzungs-geraäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern hat, beanstandet die Werbung der Beklagten vom Oktober 1968 u.a. als irreführend im Sinne des § 3 UWG-: Das Unternehmen sei nur 30 und nicht 60 Jahre alt.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
 der Beklagten mit Strafandrohung zu verbieten, in öffentlichen Bekanntmachungen, insbesondere in der Form von Zeitungsbeilagen, Zeitungs-
i
annoncen oder auch mittels Schaufensterwerbung anzukündigen:
M60 Jahre im Dienst am Kunden”.
Die Beklagte hat erwidert, die Altersangabe 60 Jahre sei richtig. Das Stammhaus des heutigen Straubinger Kaufhauses sei von Eduard PflR sen., dem Vater ihres Geschäftsführers Eduard Paul jun., im Jahre 1908 in Di^HIB Schwaben gegründet worden. Es bestehe heute noch. Aus diesem Stammhaus seien in der folgenden Zeit sämtliche Kaufhäuser ”PtHI” hervorgegangen. Im Jahre 1934- habe Eduard Paul jun. das DijflBHB Stammhaus geerbt. Im Jahre 1938 habe er ihm das SfliHiHHH Kaufhaus, das bis dahin seit 1905 unter der Firma August Siflm geführt worden war und das er zuvor käuflich erworben habe, angeschlossen.
Im Jahre 1948 habe er das DiHK Unternehmen seinem jüngeren Bruder E^|B übergeben, der alsdann seinerseits
 ein weiteres "P^B"-Kaufhaus in NfHHH an der Donau eröffnet habe. Alle diese Geschäftshäuser seien auch jetzt noch miteinander verbunden. Sie firmierten alle einheitlich mit dem Namenszug MBBI" * stimmten ihre Werbung aufeinander ab, tauschten Personal aus und seien in Käufer- und Lieferantenkreisen als einheitliches Unternehmen "Kaufhaus P®|" bekannt. Es bestünden außerdem Firmenverflechtungen gesellschaftsrechtlicher Art.
Der Kläger behauptet dagegen, das Unternehmen der Beklagten in Straubing und das im Jahre 1908 gegründete Kaufhaus PflU in. Di^HBB seien weder rechtlich noch personell so miteinander verknüpft, daß die Beklagte sich darauf in ihrer Alterswerbung berufen könne.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte mache mit der Verwendung des Werbespruchs "60 Jahre im Dienst am Kunden" unrichtige Angaben im Sinne des § 3 UWG über das Alter ihres Unternehmens. Mindestens von dem größten Teil des Käuferpublikums werde die Werbung in dem Sinne verstanden, daß sich das Unternehmen selbst ein Alter von 60 Jahren beilege und auf eine ebenso lange eigene Geschäftstradition zurückblicken zu können behaupte. Das
 sei aber unrichtig, da das Unternehmen der Beklagten in Straubing erst im Jahre 1938 eröffnet worden sei. Ein durch Rechtsnachfolge begründeter Zusammenhang liege nicht vor, da Eduard Paul jun. das geerbte DiflHHH Unternehmen als Ganzes in andere Hände gegeben und sich auf sein SflHIHHB Unternehmen beschränkt habe. Die behaupteten Verknüpfungen und Verflechtungen seien auch nicht geeignet, ihre Werbung mit einem Alter von 60 Jahren als zulässig erscheinen zu lassen, weil das Käuferpublikum solche Verknüpfungen normalerweise nicht erkennen könne; die Kaufhäuser der UiflHBB und der SHBl Unternehmensgruppe lägen räumlich viel zu weit auseinander, als daß der Durchschnittskäufer die Übereinstimmungen in der Firmenbezeichnung, in der Werbung sowie in dem Personalaustausch wahrnehmen könnten. Die behaupteten Firmenverflechtungen gesellschaftlicher Art seien von der Beklagten auch nicht näher erläutert worden, so daß es schon deswegen nicht möglich sei, eine Feststellung dahin zu treffen, daß alle Kaufhäuser Paul eine zusammengehörige, aus dem Dillinger Stammunternehmen in organischer Weiterentwicklung hervorgegangene Einheit darstellten.
TI. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet.
Ob eine Werbebehauptung irreführend im Sinne des § 3 UWG ist, hängt davon ab, welche Aussage ihr die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen und ob diese Aussage mit den Tatsachen übereinstimmt. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, mindestens der größte Teil des Käuferpublikums verstehe die Werbung "60 Jahre Dienst am Kunden” dahin, das werbende Unternehmen lege sich selbst
 ein Alter von 60 Jahren bei und behaupte, auf eine ebenso lange eigene Geschäftstradition zurückblicken zu können.
Diese nicht ganz eindeutige Formulierung will das Berufungsgericht offenbar dahin verstanden wissen, das Unternehmen der Beklagten bestehe nach dieser Werbeaussage bereits 60 Jahre	und zwar unter der Firma
 Paul oder Kaufhaus Paul. Dies ist daraus zu entnehmen, daß das Berufungsgericht als Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung anführt, das Unternehmen der Beklagten in Straubing sei unstreitig erst im Jahre 1938 eröffnet worden und in der Zeit vorher habe es weder in Straubing noch in dessen näherer Umgebung ein Kaufhaus Paul gegeben (BU 12).
Diese Feststellung des Berufungsgerichts, wonach jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Werbung dahin versteht, in ''MHB bestehe seit 60 Jahren ein Kaufhaus ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Feststellung schließt zwar nicht aus, daß die Werbung "60 Jahre im Dienst am Kunden" auch dahin verstanden werden kann, das Unternehmen bestehe ganz unabhängig von seiner jetzigen Lage in Straubing und Umgebung bereits 60 Jahre. Die Formulierung ist in dieser Hinsicht mehrdeutig und eine Alterswerbung kann, wie die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zeigen, auf durchaus verschiedene Anknüpfungspunkte bezogen werden, wie z.B. die Familientradition (vgl. BG-H GRUR 1951, 412 -Graphia), Beziehungen zu einem "Stammhaus" (vgl. DW 5/54), das Gründungsjahr des Unternehmens (vgl. BGH GRUR I960,
 563 - Sektwerbung; GRUR 1962, 310 - Gründerbildnis), das Bestehen unter dieser Firma (vgl. RG JW 1933, 3755) usw..
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Wird aber eine Werbung, wie hier, wegen Mehrdeutigkeit unterschiedlich verstanden, so ist sie schon dann unrichtig, wenn auch nur ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sie in einem unrichtigen Sinne versteht (BGH GRUR I960, 567, 569 -Kunstglas st. Rspr.), wie das hier der Fall ist, wenn ein Teil des Publikums die Werbung auf ein Bestehen des Betriebes in Straubing bezieht.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich etwa im Hinblick auf eine Familientradition oder auf noch bestehende Beziehungen zu der 1908 in DiflHBB gegründeten Firma PflB. auf ein Alter von 60 Jahren berufen dürfte. Denn wenn dies der Fall wäre, müßte eine solche Werbung jedenfalls eindeutig sein und müßte die Vorstellung ausschließen, ihr Unternehmen bestehe bereits 60 Jahre in SiHHHBl*
III. Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 156,
286 ZPO, 5 UWG mit der Begründung, das Berufungsgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, damit die im nachgereichten, aber nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Juni 1969 aufgestellten Behauptungen über Firmenverflechtungen durch gegenseitige stille Beteiligung von je DM 5.000,— zwischen den beiden Firmengruppen PB in den Prozeß eingeführt werden könnten. Diese Rüge hat jedoch keinen Erfolg, weil es für die Frage, ob die Beklagte ihr Geschäft seit 60 Jahren
 führt, auf eine solche Verflechtung nicht ankommen kann. Ebensowenig ist es dafür von Bedeutung, ob die Beklagte, wie sie behauptet, bei der Werbung und Firmenführung mit der Dj^lHH Firma gemeinsam auf tritt.
*
Die Revision war danach mit der Kostenfolge § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
v. G-arnm