Der Kläger hat vorgetragen, für seinen Entschluß, das Maklergeschäft des Beklagten zu kaufen, sei bestimmend gev/esen, daß der Beklagte wiederholt geäußert habe, er wolle sich ‘'gänzlich’1 aus dem Maklergeschäft zurückziehen und "etwas anderes anfangen". Hach allem habe er, der Kläger, angenommen, daß der Beklagte sich in nicht als sein Konkurrent betätigen werde«, Da dieser aber von vornherein die 'Absicht gehabt habe, später wieder ein eigenes Maklergeschäft aufsumachen, habe er ihn, den Kläger, getauscht* Br hat bestritten, den Kläger getäuscht und erklärt zu haben, er wolle das Maklergeschäft nicht mehr betreiben» Er habe nur erklärt, er wolle sich wegen der bevorstehen den Niederkunft seiner Ehefrau, die in seinem Geschäft mitgearbeitet habe, vorübergehend aus dem Geschäftsleben zurückziehen» Er habe auch anfangs versucht, dem Kläger zu helfen» Dieser habe aber so gut wie keinen Gebrauch davon gemacht» Er habe den Kläger auch davon unterrichtet, daß er in absehbarer Zeit wieder als Makler tätig sein und dann einen Maklerring gründen wolle» Bei einem Maklerring habe es sich natürlich nur um die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Maklern zu dem Zwecke der Erweiterung des Geschäftsumfanges bei gleichzeitiger Kostensenkung gehandelt. Io Das Berufungsgericht äußert bereits Bedenken, ob sich der Beklagte vertraglich verpflichtet habe, Vermittlungsgeschäfte über Gaststätten und andere Geschäfte im Inland zu unterlassen, unterstellt aber eine solche beschränkte Verpflichtung zugunsten des Klägers» Einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von DM 60*000,— verneint das Berufungsgericht« Entscheidend sei, daß der Kläger nicht die Grundvoraussetzungen für eine Schadensersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung, nämlich die schwere Gefährdung des Vertragszwecks und die Unzu demutbarkeit des Festhaltens am Kaufvertrag dargetan habe* Beide Voraussetzungen habe die Rechtsprechung bisher bei einer Verletzung von Nebenpflichten nicht angenommen, erst recht dann nicht, wenn wie im Streitfall der Vertrag längst abgewiclcelt und die Nebenpflicht erst mehrere Monate nach Erfüllung der Hauptverpflichtungen des Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nicht mehr am Vertrag festhalten will und Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, daß also nicht zu entscheiden sei, ob der Kläger bei Fortbestand des Vertrages vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten verlangen konnte» Diese Beschränkung der Prozeßentscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Denn der Kläger begehrt nach seinen Schlußanträgen Zahlung gegen Rückgabe des Geschäfts; er bringt demnach selbst deutlich zu dem Ausdruck, daß sein Begehren ausschließlich auf die rechtlichen Folgen nach lösung vom Vertrag gerichtet ist» Biese treten aber nur dann ein, wenn durch die positive Vertragsverletzung der Vertragszweck derart gefährdet wird, daß dem Vertragstreuen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages nicht zuge-□utet werden kann. 798), Bei Verletzungen von '■»nderen als Hauptverpflichtungen muß es sich um schwere, die Vertragsgrundlage erschütternde Verstöße gegen das Vertragsverhliltnis handeln; auf den Grad des Verschuldens allein kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr der Grad der Vertragsverletzung (RGJW 1936? Bas betrifft sowohl den Hinweis auf die Rechtsprechung, die bei einer Verletzung von "Nebenpflichten” eine schwere Gefährdung des Vertragszwecks und die Unzu demutbarkeit des Festhaltens am Kaufvertrag bisher nicht angenommen habe, als auch die Auffassung, eine Unterlassungsklage sei für Die Besonderheiten des Streitfalles rechtfertigen jedoch eine von der Regel abweichende Beurteilung,, Denn das Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen, die seinen Schluß rechtfertigen, es fehle an der Gefährdung des Vertragszwecks und an der Unzu demutbarkeit» So sind die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig zu demindest davon ausgegangen, daß der Beklagte nach einer gewissen Zeit wieder als Makler in tätig werde, soweit es die Vermittlung von reinen Grundstücksgeschäften und Auslandsobjekten und die Gründung eines IlaMerringes für Ausbildungszwecke betrifft« Bin erfahrener Geschäftsmann, wie es der Kläger sei, hätte - so folgert das Berufungsgericht ~ bei dieser Sachlage eine schriftliche Riederlegung der somit von vornherein inhaltlich begrenzten Verpflichtung des Beklagten verlangt, da zu befürchten gev/esen sei, daß der Beklagte die ihm zugestandene Tätigkeit nicht immer einhalten werde, eine solche in der Praxis nicht einmal immer eingehalten werden könne» Das Berufungsgericht folgert weiter die geringe Bedeutung, die der Kläger bei den Vertragsverhandlungen der Konkurrenzklausel beigeraessen Februar 1965 nur der Steuerbevollraächtigte die Frage angeschnitten habe, was denn nun geschehe, wenn der Beklagte ein halbes Jahr später in der Mö^lP-Jl^straße ein Geschäft in derselben Branche eröffne, und daß der Kläger sich trots der offensichtlich in diesem Umfang nicht ernst gemeinten Antwort des Beklagten - er habe "von der Makelei genug,f und "werde auf-hören" - nicht an diesem Teil der Unterredung beteiligt und geduldet habe, daß man sogleich andere Punkte besprochen habe* Alle diese Umstände sprechen für die Annahme des Berufungsgerichts, die Neugründung einer Maklerfirma in einem über die zugestandene Tätigkeit hinausgehenden Umfang durch den Beklagten sei jedenfalls keine schwere Vertragsverletzung; daß der Beklagte zu demindest als Konkurrent im weiteren Sinne auftreten durfte, ist unstreitig; daß es sehr leicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen konnte, lag angesichts der Uberschneidungsmöglichkeiten - Gastwirtschaft, Geschäft, Grundstück - auf der Hand; die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß insoweit festgestellte Sorglosigkeit des Klägers, eines erfahrenen Kaufmannes, rechtfertigt weiter den Schluß, der Klüger habe auf eine Regelung der beiderseitigen Tä.tigkeit3bereiehe keinen besonderen Wert gelegtV Entgegen der Auffassung der Revision ist aus den vor ge legten Umsatzsahlen nichts anderes zu entnehmen0 Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis auch ohne Rechtsverstoß angenommen, die Fortsetzung bzv/0 Aufrechterhaltung des Vertrages sei für den Kläger nicht unzu demutbar. Da zugunsten des Klägers zu unterstellen ist, daß der Beklagte vertraglich verpflichtet war, Vermittlungsgeschäfte über Gaststätten und andere Geschäfte im Inland zu unterlassen, könnte eine arglistige Täuschung allenfalls dann gegeben sein, wenn der Beklagte schon bei Abschluß des Vertrages die Absicht gehabt haben sollte? Itn einzelnen führt das Berufungsgericht aus, das unstreitig nur eingeschränkt vereinbarte Konkur-rensverbot hätte den Kläger warnen müssen0 Er hätte befürchten müssen, daß der Beklagte bei der ihm zu-gestandenen Tätigkeit die Grenzen des Erlaubten nicht immer einhalten werde, ja mitunter in der Praxis auch nicht immer exakt einhalten könne» Angesichts dieser Gefahr hätte ein erfahrener Geschäftsmann wie der Kläger wenigstens eine schriftliche Verpflichtung des Beklagten in Kaufvertrag verlangt, was nicht geschehen sei o Die fehlende Ursächlichkeit lasse sich auch den Bekundungen des Steuerbevollmächtigten des Klägers entnehmeno Demnach habe nicht etwa der Kläger, sondern dieser Zeuge bei den entscheidenden letzten Vertragsverhandlungen und dem danach folgenden Vertragsabschluß am 16o Pebruar 1965 ohne besonderen Anlaß aus einer eigenen Überlegung heraus an den Beklagten die Präge gerichtet, was denn nun geschehe, wenn dieser ein halbes Jahr später in der MöflHB^straße ein Geschäft in derselben Branche eröffne» Darauf solle der Beklagte geantwortet haben, er habe nvon der1 Makelei genug11 und "werde aufhören"; diese Äußerung könne angesichts des eigenen Vortrags des Klägers bezüglich der Vermittlung ven Grundstücksgeschäften und Auslandsobjekten nicht ernst gemeint gewesen sein» Von Bedeutung sei aber, daß der Kläger sich an diesem Teil des Gesprächs zwischen und dem Beklagten nicht weiter betei- 2o Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg» Das Berufungsgericht stellt zutreffend auf die Umstände des Streitfalles ab und kommt nach einer Abwägung der Besonderheiten zu dem aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ergebnis, die Verpflichtung des Beklagten, nur Grundstücke und Auslandsobjekte zu vermitteln, sei für den Kläger nicht bestimmend gewesen, zu demindest habe der Kläger nicht die gegen eine solche Annahme sprechenden Bedenken aus-geräumto Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger insoweit die volle Beweislast obliegt, weil es sich im Streitfall nicht um ein Umsatzgeschäft des täglichen Verkehrs, also nicht um einen typischen Geschehensablauf, sondern um ein von zahlreichen individuellen Umständen abhängendes Geschäft handelt (BGH NJW 1958, 177; WH 1968, 1246, 1248). Das Berufungsgericht ist auch entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa davon ausgegangen, ein Verhalten sei nur dann ursächlich, wenn es allein für den Abschluß des Geschäfts maßgebend gewesen sei» Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers anläßlich der entscheidenden, unmittelbar dem Vertragsschluß vorangehenden Verhandlungen dahin würdigt, für den Kläger sei die Frage einer Konkurrenzbeschränkung von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen• Dabei durfte es ohne Rechtsfehlcr davon ausgehen, daß ein erfahrener Kaufmann die ausdrücklich angeschnittene und infolge der dargelegten Umstände regelungsbedürftige Frage einer Konkurrenz- War aber die Frage der Konkurrenzbeschränkung für den Kläger nur von ganz untergeordneter Bedeutung, dann ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, die Ursächlichkeit zwischen der Absicht des Beklagten, auch eine eingeschränkte Konkurrenzabrede nicht zu erfüllen, und dem auf den Erwerb des Geschäfts gerichteten Rechtsgeschäft des Klägers zu verneinen» Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob auf eine von vornherein bestehende Absicht, den Vertrag in einem bestimmten Punkt nicht zu erfüllen, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt werden kann, bedarf daher keiner Entscheidung»
BUNDESGERICHTSHOF I_ZR_9S/67 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dein Rechtsstreit Verkündet am 26, Februar 1969 Werner, Justizobersekretär •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Haus- und Grundstücksmaklers Fritz S t in Firma Helmut WS9 M Klägers und Revisionsklägers 9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Haus- und Geschäftsmakler Helmut Adolf Albert Otto W , handelnd unter der Firma Adolf oder A. HiflHBBVplatz §k - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr» Sprenkmann, Alff und Dr. Merkel für Hecht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Juli 1967 wird auf Kosten des Klägers surückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erwarb durch Vertrag vom 16* Februar 1965 von dem Beklagten dessen im Hause H0B M, BaflBBP betriebenes Maklergeschäft mit dem Hecht der Fortführung der bisherigen Firma “Helraut WflBP" zu dem Preise von DM 60.000, —, der inzv/ischen auch bezahlt ist. Diesen Betrag verlangt der Kläger zurück; gleichzeitig stellt er das übernommene Geschäft wieder zur Verfügung* Im Hoveober 1965 meldete der Beklagte unter der Firma Adolf - Adolf ist sein zv/eiter Vorname - ein Maklergeschäft an und betrieb es in einem Hochhaus an MiflHHIBto Von hier aus bot er unter ,rA. in Tageszeitungen Vermittlungsobjekte an, z.B. Gaststätten und andere Geschäfte. Als der Kläger hiervon erfuhr, focht er mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 1« Februar 1966 den Kaufvertrag vom 16» Februar 1965 wegen arglistiger Täuschung an; in dem Schreiben heißt es u,a.: "Sie haben Herrn anläßlich der Verhandlungen vor Abschluß des Vertrages vom 16o Februar 1965 wiederholt nachweislich erklärt, daß Sie genug vom Maklergeschäft hätten, und dadurch Herrn St^HHIP unter den Eindruck gesetzt, daß Sie selbst zu dem Entschluß gelangt wären, sich aus dieser Branche endgültig zurückzuziehen *** Wegen dieser arglistigen Täuschung ficht Herr StMIplB den Kaufvertrag vom 16. Februar 1965 hiermit an o*..* Der Kläger hat vorgetragen, für seinen Entschluß, das Maklergeschäft des Beklagten zu kaufen, sei bestimmend gev/esen, daß der Beklagte wiederholt geäußert habe, er wolle sich ‘'gänzlich’1 aus dem Maklergeschäft zurückziehen und "etwas anderes anfangen". Her Beklagte habe ihm auch versprochen, daß er ihm weiterhin beratend zur Seite stehen wolle. Hach allem habe er, der Kläger, angenommen, daß der Beklagte sich in nicht als sein Konkurrent betätigen werde«, Da dieser aber von vornherein die 'Absicht gehabt habe, später wieder ein eigenes Maklergeschäft aufsumachen, habe er ihn, den Kläger, getauscht* In seinem Schriftsatz vom 24* März 1966 hat der Kläger eingeräumt, es sei richtig, daß der Beklagte sich auch dahin geäußert habe, "seine eventuelle spätere geschäftliche Tätigkeit werde sich allenfalls auf Immobilien und Auslandsobjekte erstrecken”. Danach habe der Beklagte keine Gaststättenobjekte und andere Geschäfte vermitteln wollen* Er, der Kläger, müsse auch zugeben, daß der Beklagte bei den Kaufverhandlungen von einem "Maklerring" gesprochen habe, den er zu gründen beabsichtige» Der Maklerring habe jedoch nur ein Ausbildungsinstitut sein sollen» Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 60.000,— nebst 5 $6 Zinsen seit Klagezustellung gegen Rückgabe des am 30. April 1965 übergebenen und übernommenen Geschäfts zu zahlen» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Br hat bestritten, den Kläger getäuscht und erklärt zu haben, er wolle das Maklergeschäft nicht mehr betreiben» Er habe nur erklärt, er wolle sich wegen der bevorstehen den Niederkunft seiner Ehefrau, die in seinem Geschäft mitgearbeitet habe, vorübergehend aus dem Geschäftsleben zurückziehen» Er habe auch anfangs versucht, dem Kläger zu helfen» Dieser habe aber so gut wie keinen Gebrauch davon gemacht» Er habe den Kläger auch davon unterrichtet, daß er in absehbarer Zeit wieder als Makler tätig sein und dann einen Maklerring gründen wolle» Bei einem Maklerring habe es sich natürlich nur um die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Maklern zu dem Zwecke der Erweiterung des Geschäftsumfanges bei gleichzeitiger Kostensenkung gehandelt. Auch darüber sei der Kläger unterrichtet worden» Auch sei ihm angeboten worden, in diesen Maklerring einzutreten» Sie hätten bei ihren Vertragsverhandlungen sogar über eine Konkurrenzklausel im Vertrag gesprochen» Dabei habe er den Kläger darauf hingewiesen, daß dieser bei dem Verkauf seiner Hotel- pension - der Kläger hatte bis zu dem Erwerb des Maklergeschäfts eine Hotelpension betrieben - auch kein Konkurrenzverbot vereinbart habe* Das Iändgericht hat die Klage abgewieseno Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück-gewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter* Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen» £n t s che i dungs gründe: I. Io Das Berufungsgericht äußert bereits Bedenken, ob sich der Beklagte vertraglich verpflichtet habe, Vermittlungsgeschäfte über Gaststätten und andere Geschäfte im Inland zu unterlassen, unterstellt aber eine solche beschränkte Verpflichtung zugunsten des Klägers» Einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von DM 60*000,— verneint das Berufungsgericht« Entscheidend sei, daß der Kläger nicht die Grundvoraussetzungen für eine Schadensersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung, nämlich die schwere Gefährdung des Vertragszwecks und die Unzu demutbarkeit des Festhaltens am Kaufvertrag dargetan habe* Beide Voraussetzungen habe die Rechtsprechung bisher bei einer Verletzung von Nebenpflichten nicht angenommen, erst recht dann nicht, wenn wie im Streitfall der Vertrag längst abgewiclcelt und die Nebenpflicht erst mehrere Monate nach Erfüllung der Hauptverpflichtungen des 6 Vertrages verletzt worden sei„ Es Komme hinzu, daß für den Kläger der vernünftigste und naheliegendste Schritt gev/esen wäre, den Beklagten mittels einer Unterlassungsklage zur Einhaltung des Wettbev/erbsverbots zu zwingen, zu demal der Kläger die Vermittlungstätigkeit des Beklagten unter der Birma Adolf schon gleich nach Eröffnung dieses Unternehmens (Anfang 1966) entdeckt gehabt habe« Er hätte also sogleich den angeblich unzulässigen Wett-* bewerb durch eine solche Unterlassungsklage abwenden können» 2. Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen» a) Eine positive Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Schuldner durch schuldhafte Verletzung der Beistungs-Pflicht dem Gläubiger einen über das Erfüllungsinteresse hinausgehenden Schaden verursacht oder die Erreichung des Vertragszwecks derart gefährdet, daß dem Gläubiger die Bortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (EGE 161, 330, 337). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nicht mehr am Vertrag festhalten will und Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, daß also nicht zu entscheiden sei, ob der Kläger bei Fortbestand des Vertrages vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten verlangen konnte» Diese Beschränkung der Prozeßentscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Denn der Kläger begehrt nach seinen Schlußanträgen Zahlung gegen Rückgabe des Geschäfts; er bringt demnach selbst deutlich zu dem Ausdruck, daß sein Begehren ausschließlich auf die rechtlichen Folgen nach lösung vom Vertrag gerichtet ist» Biese treten aber nur dann ein, wenn durch die positive Vertragsverletzung der Vertragszweck derart gefährdet wird, daß dem Vertragstreuen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages nicht zuge-□utet werden kann. In diesem Palle kann er seinerseits die Erfüllung des Vertrages verweigern und nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder auch vom Vertrag zurücktreten (BGHZ 11, 80, 84)» Biese Rechtsfolgen kann der Gläubiger auch dann herbeiführen, wenn die beiderseitigen Hauptverpflichtungen erfüllt sind und der Vertrag im wesentlichen abgewickelt ist (RGZ aaO 338; BGH BB 1952, 553)» Bie Gefährdung des Vertragszwecks und die Hichtzurautbarkeit müssen Zusammentreffen; es genügt nicht, daß eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist (RGJW 1926, 797? 798), Bei Verletzungen von '■»nderen als Hauptverpflichtungen muß es sich um schwere, die Vertragsgrundlage erschütternde Verstöße gegen das Vertragsverhliltnis handeln; auf den Grad des Verschuldens allein kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr der Grad der Vertragsverletzung (RGJW 1936? 2391; EGB-RGRK 11„ Aufl. Änm. 7 zu Anh. zu § >26). Ob die Vertragsverletzung derart ist, daß der Vertragszweck gefährdet ist, ist Tatfrage (BGB-RGRK aaö). b) Biesen Grundsätzen genügen allerdings die die positive Vertragsverletzung ausdrücklich behandelnden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht. Bas betrifft sowohl den Hinweis auf die Rechtsprechung, die bei einer Verletzung von "Nebenpflichten” eine schwere Gefährdung des Vertragszwecks und die Unzu demutbarkeit des Festhaltens am Kaufvertrag bisher nicht angenommen habe, als auch die Auffassung, eine Unterlassungsklage sei für 8 den Kläger der vernünftigste und naheliegendste Schritt get/e sen. Fs ist auch davon auszugehen9 daß bei Veräußerung eines Unternehmens die Frage eines Konkurrenzverbotes nach Bedeutung und Umfang in der Regel auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Rahmen der Grundsätze des § 242 BGB zu entscheiden ist und in dem Umfang eines in dieser Weise ermittelten Verbots bei einer Verletzungshandlung die besonderen aus § 282 BGB entwickelten Grundsätze über die Barlegungs- und Beweislast des Verletzers Platz greifen (vgl. BGH WM 1968, 1251)« Die Besonderheiten des Streitfalles rechtfertigen jedoch eine von der Regel abweichende Beurteilung,, Denn das Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen, die seinen Schluß rechtfertigen, es fehle an der Gefährdung des Vertragszwecks und an der Unzu demutbarkeit» So sind die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig zu demindest davon ausgegangen, daß der Beklagte nach einer gewissen Zeit wieder als Makler in tätig werde, soweit es die Vermittlung von reinen Grundstücksgeschäften und Auslandsobjekten und die Gründung eines IlaMerringes für Ausbildungszwecke betrifft« Bin erfahrener Geschäftsmann, wie es der Kläger sei, hätte - so folgert das Berufungsgericht ~ bei dieser Sachlage eine schriftliche Riederlegung der somit von vornherein inhaltlich begrenzten Verpflichtung des Beklagten verlangt, da zu befürchten gev/esen sei, daß der Beklagte die ihm zugestandene Tätigkeit nicht immer einhalten werde, eine solche in der Praxis nicht einmal immer eingehalten werden könne» Das Berufungsgericht folgert weiter die geringe Bedeutung, die der Kläger bei den Vertragsverhandlungen der Konkurrenzklausel beigeraessen habe, aus dem Umstand, daß bei den Yertragsverhandlungen am 16. Februar 1965 nur der Steuerbevollraächtigte die Frage angeschnitten habe, was denn nun geschehe, wenn der Beklagte ein halbes Jahr später in der Mö^lP-Jl^straße ein Geschäft in derselben Branche eröffne, und daß der Kläger sich trots der offensichtlich in diesem Umfang nicht ernst gemeinten Antwort des Beklagten - er habe "von der Makelei genug,f und "werde auf-hören" - nicht an diesem Teil der Unterredung beteiligt und geduldet habe, daß man sogleich andere Punkte besprochen habe* Alle diese Umstände sprechen für die Annahme des Berufungsgerichts, die Neugründung einer Maklerfirma in einem über die zugestandene Tätigkeit hinausgehenden Umfang durch den Beklagten sei jedenfalls keine schwere Vertragsverletzung; daß der Beklagte zu demindest als Konkurrent im weiteren Sinne auftreten durfte, ist unstreitig; daß es sehr leicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen konnte, lag angesichts der Uberschneidungsmöglichkeiten - Gastwirtschaft, Geschäft, Grundstück - auf der Hand; die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß insoweit festgestellte Sorglosigkeit des Klägers, eines erfahrenen Kaufmannes, rechtfertigt weiter den Schluß, der Klüger habe auf eine Regelung der beiderseitigen Tä.tigkeit3bereiehe keinen besonderen Wert gelegtV Entgegen der Auffassung der Revision ist aus den vor ge legten Umsatzsahlen nichts anderes zu entnehmen0 Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis auch ohne Rechtsverstoß angenommen, die Fortsetzung bzv/0 Aufrechterhaltung des Vertrages sei für den Kläger nicht unzu demutbar. Auch insoweit geben die Umsatzziffern (v. Juni - lesembex' 1965 = DM 47.205; vom Januar - Dezember 1966 10 - = DM 71.292; von Pebruar - Mai 1967 = DM 17.426,50) keinen Anhalt dafür, daß die vertragswidrige Überschreitung des zugestandenen Tätigkeitsbereichs durch den Beklagten für den Kläger ein Pesthalten am Vertrag unzu demutbar machte. Nach alledem sind dem Vortrag des Klägers keine Umstände zu entnehmen, die seine Auffassung zu recht-fertigen geeignet wären, er könne vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises verlangeno II. 1. Das Berufungsgericht verneint auch außervertragliche Ansprüche infolge einer wirksamen Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Da zugunsten des Klägers zu unterstellen ist, daß der Beklagte vertraglich verpflichtet war, Vermittlungsgeschäfte über Gaststätten und andere Geschäfte im Inland zu unterlassen, könnte eine arglistige Täuschung allenfalls dann gegeben sein, wenn der Beklagte schon bei Abschluß des Vertrages die Absicht gehabt haben sollte? diese Verpflichtung nicht zu erfüllen. Diese Absicht unterstellt das Berufungsgericht gleichfalls. Es bedarf bei dieser Sachlage keines Eingehens auf die Hilfsausführungen des Berufungsgerichts? der Kläger habe die von ihm behauptete Täuschung nicht bewiesen? und die dagegen gerichteten auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen der Revision. Die Rechtsfrage, ob im Streitfall eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung auf die Absicht des Gegners? den Vertrag nicht zu erfüllen? gestützt v/erden kann, läßt das Berufungsgericht unentschieden? verneint dagegen die Ursächlichkeit zwischen Täuschung und Vertragsschluß. 11 Itn einzelnen führt das Berufungsgericht aus, das unstreitig nur eingeschränkt vereinbarte Konkur-rensverbot hätte den Kläger warnen müssen0 Er hätte befürchten müssen, daß der Beklagte bei der ihm zu-gestandenen Tätigkeit die Grenzen des Erlaubten nicht immer einhalten werde, ja mitunter in der Praxis auch nicht immer exakt einhalten könne» Angesichts dieser Gefahr hätte ein erfahrener Geschäftsmann wie der Kläger wenigstens eine schriftliche Verpflichtung des Beklagten in Kaufvertrag verlangt, was nicht geschehen sei o Die fehlende Ursächlichkeit lasse sich auch den Bekundungen des Steuerbevollmächtigten des Klägers entnehmeno Demnach habe nicht etwa der Kläger, sondern dieser Zeuge bei den entscheidenden letzten Vertragsverhandlungen und dem danach folgenden Vertragsabschluß am 16o Pebruar 1965 ohne besonderen Anlaß aus einer eigenen Überlegung heraus an den Beklagten die Präge gerichtet, was denn nun geschehe, wenn dieser ein halbes Jahr später in der MöflHB^straße ein Geschäft in derselben Branche eröffne» Darauf solle der Beklagte geantwortet haben, er habe nvon der1 Makelei genug11 und "werde aufhören"; diese Äußerung könne angesichts des eigenen Vortrags des Klägers bezüglich der Vermittlung ven Grundstücksgeschäften und Auslandsobjekten nicht ernst gemeint gewesen sein» Von Bedeutung sei aber, daß der Kläger sich an diesem Teil des Gesprächs zwischen und dem Beklagten nicht weiter betei- ligt, sondern es zugelassen habe, daß man sogleich im Anschluß hiei'an im Gespräch auf andere Gebiete überge-gangen sei» Zu bedenken sei ferner, daß der Zeuge KflHB den Kläger vorher vor dem Beklagten gewarnt habe. Demnach könne die angebliche Äußerung des Be- 12 - klagten, er werde später allenfalls nur Grundstücke und Auolandsotgekte vermitteln, nicht bestimmend in Sinne von § 123 Abs- 1 BGB gewesen sein. Zumindest bestünden erhebliche Zweifel an der Ursächlichkeit, die der Kläger nicht ausgeräumt habe» 2o Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg» Das Berufungsgericht stellt zutreffend auf die Umstände des Streitfalles ab und kommt nach einer Abwägung der Besonderheiten zu dem aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ergebnis, die Verpflichtung des Beklagten, nur Grundstücke und Auslandsobjekte zu vermitteln, sei für den Kläger nicht bestimmend gewesen, zu demindest habe der Kläger nicht die gegen eine solche Annahme sprechenden Bedenken aus-geräumto Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger insoweit die volle Beweislast obliegt, weil es sich im Streitfall nicht um ein Umsatzgeschäft des täglichen Verkehrs, also nicht um einen typischen Geschehensablauf, sondern um ein von zahlreichen individuellen Umständen abhängendes Geschäft handelt (BGH NJW 1958, 177; WH 1968, 1246, 1248). Das Berufungsgericht ist auch entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa davon ausgegangen, ein Verhalten sei nur dann ursächlich, wenn es allein für den Abschluß des Geschäfts maßgebend gewesen sei» Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers anläßlich der entscheidenden, unmittelbar dem Vertragsschluß vorangehenden Verhandlungen dahin würdigt, für den Kläger sei die Frage einer Konkurrenzbeschränkung von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen• Dabei durfte es ohne Rechtsfehlcr davon ausgehen, daß ein erfahrener Kaufmann die ausdrücklich angeschnittene und infolge der dargelegten Umstände regelungsbedürftige Frage einer Konkurrenz- 13 - bcschränkung, falls sie für ihn von Bedeutung ist, nicht ungeklärt im Raume stehen läßt, und sich, ohne eine eigene Äußerung, anderen Fragen zuwendet, Soweit die Revision insoweit andere Möglichkeiten in Erwägung zieht, versucht sie in unzulässiger Weise ihre Würdigung in den Prozeß einzufütaren. War aber die Frage der Konkurrenzbeschränkung für den Kläger nur von ganz untergeordneter Bedeutung, dann ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, die Ursächlichkeit zwischen der Absicht des Beklagten, auch eine eingeschränkte Konkurrenzabrede nicht zu erfüllen, und dem auf den Erwerb des Geschäfts gerichteten Rechtsgeschäft des Klägers zu verneinen» Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob auf eine von vornherein bestehende Absicht, den Vertrag in einem bestimmten Punkt nicht zu erfüllen, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt werden kann, bedarf daher keiner Entscheidung» III. Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch des Klägers aus einem Verschulden bei Vertragsschluß.» Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie für die Ablehnung von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung.» Denn die Verpflichtung des Beklagten zur Offenbarung von Umständen, die den Vertragsgegenstand betreffen, geht nicht weiter als das für ihn erkennbare Interesse des Klägers, Für den Kläger aber war, wie bereits dargelegt, die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte sich nach dem Verkauf des Geschäfts wieder betätigen werde, von ganz untergeordneter Bedeutung und nicht ursächlich für den Erwerb des Geschäfts, 14 - IVo Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Hechtsfehler sum Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 2P0 surücksuv/eiseiio Krüger-Nieland Behle Sprenkmann Alff Merkel