Der Heiligenhof Eine dingliche Beschränkung hei der Übertragung eines urheberrechtlichen Werknutzungsrechts kann auch in der * Festlegung oder Ausschließung einer bestimmten Art des Absatzweges (hier; Vertrieb in Buchgemeinschaften) liegen« Der Verlag überträgt der D.V. das Recht für eine Lizenzausgabe in deutscher Sprache, zu dem Vertrieb in allen Ländern, des Werkes von Die Klägerin ist der Meinung, daß allein sie auf Grund ihrer Verträge mitdem Paul Verlag und dein Georg Verlag berechtigt sei, die genannten Werke als Buchge-meinschaftsausgabe herauszugeben. Dem Beklagten hat sie diese Berechtigung bestritten, da er von den Originalverlegern keine Befugnis zur Verbreitung der Werke in seiner Buchge- s.talt zur Herausgabe einer Volksausgabe keine Befugnis für den Beklagten, die von der Verlagsanstalt erworbenen Exemplare auch in seiner Buchgemeinschaft abzusetzen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst auf Grund der §§ 1 und 3 DWG sowie der §§ 823 ff BGB verlangt, daß der Beklagte es unterlasse, die genannten vier Werke weiterhin anzubieten und zu verbreiten, daß er .ferner im Heft 9/1954 des "Klub-Kurier" die auf diese Werke bezüglichen Eintragungen durch Schwärzen unkenntlich mache, und daß ihr schließlich die Befugnis zugesprochen werde, den verfügenden Teil des Urteils im "Klub-Kurier" des Beklagten öffentlich bekanntzu demachen. durch ihre Verträge mit dem Paul Verlag und dem Georg Verlag erlangt habe, wegen der Werke von hilfsweise auch auf eine Ermächtigung des Paul über die Berechtigung zur Herausgabe von Buch- I* Da. das Berufungsgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat* kann sie nur dann zulässig sein* wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6*000*— DM übersteigt (§ 546 Abs.l ZPO)* Der Senat ist auf Grund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraussetzung erfüllt ist* Da die Klägerin nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung das mit der Revision weiter verfolgte Klagebegehren nicht nur auf ihre Ermächtigung zur Prozeßführung für den Paul m Verlag, sondern auch weiterhin auf ein eigenes Verbietungsrecht stützt, ist bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes auf ihr Interesse abzustellen und die andernfalls auftauchende Präge nicht mehr zu erörtern, wessen Interesse für die Bemessung des Streitwertes maßgebend wäre* wenn die Klägerin nur in Prozeßstandschaft aus dem Recht *.des Paul Verlages klagen würde* Pür die Bewertung des mit der Revision weiter verfolgten Unterlassungsantrages wegen des Werkes von kommt es daher darauf an,.wie hoch die durch den Antrag zu ver- nur noch wenig mehr als 500 Exemplare des Werkes bei dem Beklagten vorrätig gewesen sind, die zu je 5?90 DM an seine Mitglieder abgesetzt werden sollten« Da dieser Restbestand sicherlich nur einen Bruchteil des ursprünglich vorhandenen und in der Masse als Monatsband im September 1954 abgesetzten Bestandes ausgemacht hat, andererseits die Parteien trotz Befragens keiae ziffernmäßigen Angaben darüber gemacht haben, wieviel Exemplare des Y/erkes vom Beklagten insgesamt erworben und wieviel bis zur Einlegung der Revision abgesetzt worden sind, hat der Senat den Y/ert des Unterlassungsantrages der Klägerin im Zeitpunkt der Revisionseinlegung nach freiem Ermessen (§ 5 ZPO) auf 6«000«— DM geschätzt« Der Wert des ferner gestellten Antrages der Klägerin, ihr die Befugnis zur Veröffentlichung des verfügenden Teils des Urteils zuzusprechen, hat sich seit der Klagerhebung und weiter seit der Beendigung des ersten Rechtszugs dadurch verringert, daß sich die begehrte VerÖffentlichungs-befugnis seither nur noch auf ein Werk und nicht, wie zunächst, auf vier Y/erke und, wie danach, auf drei V/erke bezieht« Der Senat hat den Wert der Beschwer wegen dieses Antrages auf 1<,000*.— DM geschätzt«, Der außerdem gestellte Antrag, dem Beklagten die Kosten auch für den schon im ersten Rechtszug in der Hauptsache erledigten Ünterlassungsanspruch der Klägerin wegen des Werkes von aufzuerlegen, kann zwar zulässigerweise im Rahmen der Revision zu dem noch nicht erledigten Teil der Hauptsache weiter verfolgt werden (vgl* RGZ 148, 400, 404; BGHZ 17, 392, 396 ff)» Bei der Bemessung des Streitwerts hat jedoch der Wert des Kostenantrages zu dem bereits erledigten Teil der Hauptsache außer Betracht zu bleiben (RGZ 145, 309? Ob die Klägerin, einerseits und die Droemersche Ver-lagsanstalt andererseits durchihre 11 Lizenzverträge” mit dem Paul 1^^ Verlag ein gegen jeden Dritten wirkendes, dingliches Nutzungsrecht an dem Werk "Der Heiligenhof” von erwor- ben oder ob sie nur eine schuldrechtliche, lediglich im Verhältnis zu dem Paul Verlag als Vertragspartner wirkende Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes erlangt haben, hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Vertrages der Klägerin nur unvollkommen, hinsichtlich des Vertrages der Verlagsanstalt überhaupt nicht er- Denn die Klägerin muß, wie noch auszuführen, ist, mit ihrem Unterlassungsantrag wegen des Werkes von S^jjjj^ auch dann durchdringen, wenn zu ihren Ungunsten unterstellt wird, daß sie . selbst durch ihren Vertrag mit dem Paul Verlag nur eine schuldrechtlich diesem gegenüber wirkende Erlaubnis erlangt hat, daß aber umgekehrt die Verlagsanstalt durch ihren - bisher nur auszugsweise vorgelegten - Vertrag mit dem Paul Verlag ein dingliches.Werknutzungsrecht erworben hatc Bei dieser Unterstellung kann dann allerdings auch das Klagerecht der Klägerin, soweit sie urheberrechtliche Ansprüche geltend macht, nur auf die ihr vom Paul 1^0 Verlag erteilte Ermächtigung gestützt werden, dessen Hechte und Ansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen* Baß gegen die. III» Bas Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Präge befaßt, ob das von der Klägerin in Prozeßstandschaft geltend gemachte ausschließliche Verbreitungsrecht des Paul Verlags, dem der Beklagte zuwidergehandelt haben könnte, hinsichtlich der Exemplare, die der Beklagte von der Verlagsanstalt bezogen hat, überhaupt noch besteht oder ob es sich hinsichtlich dieser Exemplare nicht bereits damit erschöpft hat, daß die Verlagsän- - sei es auch unter Überschreitung vertraglich gezogener' Grenzen - verbreitet, hier also an den Beklagten veräußert hat* Bas Berufungsgericht hat diese Präge aber schließlich unentschieden gelassen, da es den Erwerb und den Vertrieb der Exemplare durch den Beklagten jedenfalls als im Rahmen derjenigen Befugnisse liegend angesehen hat, die der stalt, das Werk als VolJcsausgabe herzustellen und zu vertreiben, seien, wie das Berufungsgericht ausfübrt, irgendwelche Einschränkungen in der Art des Absatzes nicht ausdrücklich verabredet worden; sie ergäben sich auch nicht aus den Umständen beim Vertragsschluß oder aus einer buchhänd lerischen Verkehrssitte.- .haben sollte, daß das Hecht zur Herausgabe einer Buchgemeinschaftsausgabe bereits der Klägerin gegeben war, so hätte doch eine inhalt-liehe Begrenzung des.der Verlagsanstalt eingeräumten Rechtes dahin, daß die Volksausgabe nur über den Buchhandel vertrieben werden dürfe, besonders ausbedungen werden müssen. 108) unter dem Ladenpreis bezogen hatten* Beide Urteile sowie Mitteis hielten es im Ergebnis übereinstimmend nicht für möglich, daß auch für die dort in Rede stehenden späteren Verkaufsfälle* ein Ladenpreis vom Urheber oder Verleger mit urheberrechtlicher Wirkung bestimmt werden könnte. Auf diese vom Io Strafsenat des Reichsgerichts erörterte Frage der Beschränkbarkeit des Gegenstandes der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse kommt es auch im Streitfall in erster Linie an, nicht dagegen auf die damals vom I,Zivilsenat und von Mitteis sowie hier vom Berufungsgericht erörterte Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes * hier also dem Beklagten, Eine Erschöpfung seines Verbreitungs- und Verbietungsrechtes könnte durch die Überleitung der an sich befugterweise hergestellten Werkstücke in einen von ihm nicht ge* statteten Absatzweg nicht eingetreten sein? ob in den Bestimmungen des Lizenzvertrages zwischen dem Paul L^P Verlag und der DppPPHP Verlagsanstalt tatsächlich eine Beschränkung hinsichtlich der Art des Absatzweges zu finden ist oder nicht.. seine Hechte an seinem Werk, also insbesondere das Ver-vielfältigungs- und das Verbreitungsrecht, mit dinglicher Wirkung einem anderen überträgt, sondern auch für den weiteren Fall, daß der andere oder ein fernerer.Brwerber die ihm übertragenen dinglichen Werknutzungsrechte seinerseits mit dinglicher Wirkung weiter überträgt« Beschränkung bei der Übertragung eines dinglichen Werknutzungsrechts ist auch die hier in Rede stehende Beschränkung des Verbreitungsrechts durch "Festlegung-oder Ausschließung einer bestimmten Art des Absatzwegeso Es ist gerichtsbekannt und bereits in mehreren Entscheidungen des erkennenden Senats sowie vordem des Reichsgerichts bestätigt worden? schäften sich seit langem als eine besondere, von dem hergebrachten System des Büchervertriebs durch Verlag und Sortimentsbuchhandel deutlich unterschiedene Art des Bücher-rertriebs herausgebildet hat (RG GRUR 1931» 993? sind und sich auf eine für die Buchgemeinschaften typische Art zu dem regelmäßigen Bezug von Büchern bei ihr verpflichtet haben,; während bei anderen. Es rechtfertigt sich deshalb die Auffassung, daß die Übertragung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts mit dinglicher Wirkung im Sinne des § 8 Abs.3 LitUrhG dahin beschränkt werden kann, daß der Absatz nur durch eine•Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder erfolgen darf.Erwirbt daher eine Buchgemeinschaft ein dingliches Verbreitungsrecht mit der Beschränkung, daß der Absatz nur innerhalb ihres Mitgliederkreises erfolgen darf, so ist es ihr nicht nur vertraglich, sondern auch urheberrechtlich verwehrt, Werkexemplare ihrerseits an Nicht-mitglieder zu veräußern oder beispielsweise an einen Sortimentsbuchhändler zu dem Verkauf an jedermann abzugeben. Bas dem Urheber oder dem Originalverleger verbliebene Recht, eine andere Art der Verbreitung als die von ihm übertragene’ zu verbieten, erlischt in einem solchen Palle nur dann und nur dadurch, daß die Bücher gemäß dem übertragenen Nutzungsrecht in den Verkehr gebracht, also an die Mitglieder der Buchgemeinschaft abgegeben werden. Buchgemeinschaft als eine dinglich wirkende Beschränkung im Sinne des § 8 Abs.3 LitUrhG möglich, so muß das Entsprechende auch für den umgekehrten Pall gelten. Es kommt daher, - gleichgültig ob der Paul List Verlag der Verlagsanstalt nur eine schuldrechtlich wirkende Lizenz gegeben oder ein dingliches Werknutzungsrecht übertragen hat, - für die Entscheidung des Rechts-streits auf die weitere, vom Berufungsgericht ebenfalls erörterte Präge an, ob der Verlagsanstalt das Recht zur Herausgabe einer "Volksausgabe” des Werkes. a) La der Vertrag zwischen dem Paul L^p Verlag und der Verlagsanstalt seinem Wortlaut nach eine ausdrückliche Bestimmung zu diesem Punkt nicht enthält, kommt es auf die Auslegung des Vertrages an. b) Wie der erkennende Senat im .Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 9, .262, 265; 15, 249, .255/256; GRUR 1957, 611), ist, soweit ausdrückliche Abreden im Vertrag fehlen,-im Zweifel anzunehmen, daß der Inhaber der Urheberrechte seinem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte übertragen oder einräumen will, als es der Zweck des Vertrages erforderte Riese Auslegungsregel ist auch bei der Auslegung des hier in Rede stehenden Vertrages zu be-achten. Es ist ferner die bereits unter III 3 b) erörterte, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts als ge-richtsbekannt anzusehende Tatsache zu berücksichtigen, daß der Büchervertrieb durch Buchgemeinschaften eine von der üblichen Art des Büchervertriebs durchaus verschiedene Vertriebsart ist, Angesichts der großen Bedeutung, die der Vertrieb durch Buchgemeinschaften im deutschen Buchwesen erlangt hat, wird daher, wenn ausdrückliche Abreden fehlen, ijn Zweifel nicht anzunehmen sein, daß ein Lizenzgeber mit der Einräumung eines Rechtes zur Verbreitung eines Werkes auf dem üblichen Absatzweg zugleich den Vertrieb durch Büchgemeinschaften aus der Hand geben will und umgekehrt. Werden diese Gesichtspunkte, die unzweifelhaft auch den beiden Partnern des hier streitigen Vertrages bekannt gewesen sind, bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigt, so legt dann auch schon der Wortlaut des Vertrages die Annahme nahe, daß die der Verlagsanstalt gegebene Lizenz nach dem Willen, der Vertragspartner nicht auch die Verbreitung durch Buchgemeinschaften umfaßt hat. Babei mag es dahinstehen, ob bereits der im Vertrag verwendete , Ausdruck uVolksausgabe” für sich allein - mit dem die Ausgabe eines bereits früher erschienenen Werkes in einer einfacheren und daher auch billigeren Ausstattung bezeichnet zu werden pflegt (Hillig, Gutachten, Band I ilr.. im offenen Markt nicht gegebene Umstände maßgebend sind und ;daher her der ’’Preis” eines Buches in einer'Buchgemeinschaft im allgemeinen nicht mit dem Preis des gleichen Buches im offenen Markt verglichen oder gar gleichgesetzt werden kann. 5. Hach alledem war das Berufungöurteil nach § 564 Abs.l ZK) insoweit aufzuheben, als es durch Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts die Abweisung des Unterlassungsantrags der Klägerin wegen des Werkes von Stehr bestätigt*hat. Die Besti-mmungen des Urheberrechts, auf Grund dessen sie nach den Ausführungen unter III mit dem Unterlassungsantrag durchdringt, gewähren eine solche Veröffentlichungsbefugnis nicht. Die Befugnis könnte der Klägerin allerdings .auf Grund des § 23 UWG zugesprochen werden, wenn ihrem Unterlassungsäntrag wegen des Werkes von auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stattzugeben wäre. Für die Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen die hier etwa in Betracht kommenden §§ 1 und 3 UWG fehlt es jedoch an einem ausreichenden Bachvortrag der Klägerin dazu in den Tatsachen-instanzen. 2, Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Ko-* sten des im ersten Rechtszug für erledigt erklärten Unter-lassungsantrags der Klägerin wegen des Werkes von ist der Sache nach eine Entscheidung nach § 91 a Abs.l Satz 1 ZPO (vgl.
Nachschlagewerks ja ‘ Amtliche Sammlung; nein LittfrhG § 8 Abs. 3 Der Heiligenhof Eine dingliche Beschränkung hei der Übertragung eines urheberrechtlichen Werknutzungsrechts kann auch in der * Festlegung oder Ausschließung einer bestimmten Art des Absatzweges (hier; Vertrieb in Buchgemeinschaften) liegen« LitUrhCr § 8 Abs, 3; VerlG § 28 Der Heiligenhof Zur Auslegung eines Lizenzvertrages über eine «Volksaus-, gäbe«c BGH,ürt.v.21. Fovember 1958 - I ZK 98/57 .OBS Frankfurt/M. Zivilsenat in Darmstadt / 2534 020 i_z L2§/57 Verkündet am 21oNovember 1958 Grunau9Justizobersekretär als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Buchgemeinschaft C.A.Kjg|Ms Verlag Nachfolger Offene Handelsgesellschaft; vertreten durch ihre Gesellschafter Erna und Ernst D Allee A Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof.Dr gegen den R^j^p-Buchklub GrabHo in straß^^^#. Beklagten und Revisionsbeklagten; - Pro s e ß b ev o1lmächt i gt er ? Rechtsanwalt•Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7»November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Drdi.Co Y/ilde, Dr»K4TUger-Nieland, Dr »Christoph, Dr.Weiß und Dr*Löscher für Recht erkannti Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 16»Aprile 1957 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1«Kammer für Handelssachen des Landgerichts im Darmstadt vom 17»Januar 1956 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wie folgt abgeändertt - 1 a - Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Werk von "Der Heiligenhof” weiterhin anzuhieten und zu verbreiten« Im übrigen wird die Klage, soweit sie nicht erledigt ist, abgewiesen. Die Klägerin hat 1/3 der Kosten des ersten Rechts-zugs, 3/5 der Kosten des zweiten Hechtszugs und 1/7 der Kosten des dritten Hechtszugs zu tragen. Die übrigen Kosten.des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Hechts wegen . Tatbestand; Beide Parteien sind Buchgemeinschaften. Sie liefern Bücher an einen festen Abnehmerkreis in regelmäßigen Zeitabständen , und ihre Mitglieder oder Abonnenten verpflichten sich für eine längere Bauer zu dem Bezug der Bücher. Die Klägerin vertreibt u.a* die Werke von ’’Der Heiligenhof”, von "Bas letzte Kapitel” sowie von Beste “Das vergnügliche Leben der Doktorin Löhnefink” und . "Die drei Esel der Doktorin Löhnefink”. Die Rechte zu dem Vertrieb dieser Werke hat sie durch ’’Lizenzverträge” erworben , und zwar für die beiden letztgenannten Werke vom Georg Verlag in erstgenannten Werke vom Paul ■m Verlag in für das Werk von durch Vertrag vom 5«/3.7-Mai 1949. Der Beklagte hat die gleichen vier Werke in seiner Zeitschrift "Klub-Kurier” Hr.9/1954 seinen Mitgliedern ebenfalls zu dem Erwerb im Abonnement angeboten. Die dazu benötigten Exemplare.des Werkes ”Der HänCIgenhöf” hat er von der Verlagsanstalt in erworben, die ihm nach seinen eigenen Angaben einen größeren Posten davon besonders in Halbleder hatte binden lassen und damit einverstanden gewesen war, daß dieser Halblederband zu 3990 DM an die Mitglieder des Beklagten abgegeben würde, während für die offizielle Ganzleinenausgabe ein Ladenpreis von 3,85 DM vorgeschrieben war. Die Verlagsanstalt ihrerseits hatte das Werk auf Grund eines ’’Lizenzvertrages” mit dem Paul L^^ Verlag vom 23»/26« Juni 1953 herausgebracht, in dem u.a» folgendes bestimmt war; § I. Der Verlag überträgt der D.V. das Recht für eine Lizenzausgabe in deutscher Sprache, zu dem Vertrieb in allen Ländern, des Werkes von Hermann stf^^ "Der HeiligenhofM zwecks Veröffent-liehung als Volksausgabe zu dem Preis von 5,85 DM. Der L^fc Verlag erklärt, daß er über die übertragenen Lizenzrechte frei verfügen kann* § 2* Der Verlag verpflichtet sich, weder einem weiteren deutschen Verlag eine Lizenzausgabe des genannten Werkes zu gestatten? noch selbst während der Dauer des Lizenzvertrages das Werk als Volksausgabe oder Taschenbuchausgabe zu verti'eiben. § 6. Der Lizenzvertrag läuft bis 30-6.1958a Die DoVc ist auch nach Ablauf des Lizenzvertrages berechtigt, vorhandene Bestände der Lizenzausgabe innerhalb einer Auslauffrist von 6 Monaten zu verkaufen. Die Klägerin ist der Meinung, daß allein sie auf Grund ihrer Verträge mitdem Paul Verlag und dein Georg Verlag berechtigt sei, die genannten Werke als Buchge-meinschaftsausgabe herauszugeben. Dem Beklagten hat sie diese Berechtigung bestritten, da er von den Originalverlegern keine Befugnis zur Verbreitung der Werke in seiner Buchge- / * meinsehaft erworben habe5 hinsichtlich des Werkes von f olge aus der Befugnis der Verlagsan- s.talt zur Herausgabe einer Volksausgabe keine Befugnis für den Beklagten, die von der Verlagsanstalt erworbenen Exemplare auch in seiner Buchgemeinschaft abzusetzen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst auf Grund der §§ 1 und 3 DWG sowie der §§ 823 ff BGB verlangt, daß der Beklagte es unterlasse, die genannten vier Werke weiterhin anzubieten und zu verbreiten, daß er .ferner im Heft 9/1954 des "Klub-Kurier" die auf diese Werke bezüglichen Eintragungen durch Schwärzen unkenntlich mache, und daß ihr schließlich die Befugnis zugesprochen werde, den verfügenden Teil des Urteils im "Klub-Kurier" des Beklagten öffentlich bekanntzu demachen. Sie hat später die Hauptsache hinsichtlich ’der Verbreitung des Werkes von sowie hin- sichtlich der Schwärzungen im Heft 9 des "Klub-Kurier" für 4 - erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen* Sie bat ihre Anträge nunmehr in erster Linie auf ein eigenes Verlagsrecht gestützt, das sie L^H Verlags, dessen Rechte und Ansprüche gegen den Beklag- * ten im eigenen Rainen gerichtlich geltend zu machen« Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten o Bas Landgericht hat nach Einholung einer schriftlichen Auskunft des Börsenvereins Beutscher V gemeinschaftsausgaben die Klage abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten auferlegt« Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Werk von ”Ber HeiLigenhof” weiterhin anzubieten und zu vertreiben, 2o dem Beklagten die Kosten für den in der Hauptsache erledigten Anspruch der Klägerin wegen des V/erkes von ”Bas letzte Kapitel” aufzuer- 3» der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils im nächsten, auf den Entscheid des Gerichts erscheinenden Heft der Hauszeitschrift ”Ber Klub-Kurier” binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nach Zustellung des Urteils auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen« durch ihre Verträge mit dem Paul Verlag und dem Georg Verlag erlangt habe, wegen der Werke von hilfsweise auch auf eine Ermächtigung des Paul über die Berechtigung zur Herausgabe von Buch- legen ? Einen außerdem neu gestellten Antrag* den Beklagten zuiu Schadensersatz zu verurteilen* hat die Klägerin später zurückgenommen« Bas Oberlandesgerieht hat die Berufung zurückgewiesen* Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter* Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* .Entscheidungsgründe; I* Da. das Berufungsgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat* kann sie nur dann zulässig sein* wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6*000*— DM übersteigt (§ 546 Abs.l ZPO)* Der Senat ist auf Grund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraussetzung erfüllt ist* Da die Klägerin nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung das mit der Revision weiter verfolgte Klagebegehren nicht nur auf ihre Ermächtigung zur Prozeßführung für den Paul m Verlag, sondern auch weiterhin auf ein eigenes Verbietungsrecht stützt, ist bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes auf ihr Interesse abzustellen und die andernfalls auftauchende Präge nicht mehr zu erörtern, wessen Interesse für die Bemessung des Streitwertes maßgebend wäre* wenn die Klägerin nur in Prozeßstandschaft aus dem Recht *.des Paul Verlages klagen würde* Pür die Bewertung des mit der Revision weiter verfolgten Unterlassungsantrages wegen des Werkes von kommt es daher darauf an,.wie hoch die durch den Antrag zu ver- hütende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin einzuschätzen ist» Es kommt also wesentlich darauf an«, welcher Schaden ihr - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung - dadurch entstehen könnte* daß ein von ihr befugt vertriebenes Werk unbefugt auch von einer anderen Buchgemeinschaft vertrieben wird« Dabei ist für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes nach § 4 Abs„l ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung der He-vision abzustellen« Ein gewisser Anhaltspunkt für die Bewertung kann es deshalb sein, daß nach der von der Klägerin nicht bestrittenen Behauptung des Beklagten zur Zeit der Einlegung der Revision, d,i» am 8.Juni 1957? nur noch wenig mehr als 500 Exemplare des Werkes bei dem Beklagten vorrätig gewesen sind, die zu je 5?90 DM an seine Mitglieder abgesetzt werden sollten« Da dieser Restbestand sicherlich nur einen Bruchteil des ursprünglich vorhandenen und in der Masse als Monatsband im September 1954 abgesetzten Bestandes ausgemacht hat, andererseits die Parteien trotz Befragens keiae ziffernmäßigen Angaben darüber gemacht haben, wieviel Exemplare des Y/erkes vom Beklagten insgesamt erworben und wieviel bis zur Einlegung der Revision abgesetzt worden sind, hat der Senat den Y/ert des Unterlassungsantrages der Klägerin im Zeitpunkt der Revisionseinlegung nach freiem Ermessen (§ 5 ZPO) auf 6«000«— DM geschätzt« Der Wert des ferner gestellten Antrages der Klägerin, ihr die Befugnis zur Veröffentlichung des verfügenden Teils des Urteils zuzusprechen, hat sich seit der Klagerhebung und weiter seit der Beendigung des ersten Rechtszugs dadurch verringert, daß sich die begehrte VerÖffentlichungs-befugnis seither nur noch auf ein Werk und nicht, wie zunächst, auf vier Y/erke und, wie danach, auf drei V/erke bezieht« Der Senat hat den Wert der Beschwer wegen dieses Antrages auf 1<,000*.— DM geschätzt«, Der außerdem gestellte Antrag, dem Beklagten die Kosten auch für den schon im ersten Rechtszug in der Hauptsache erledigten Ünterlassungsanspruch der Klägerin wegen des Werkes von aufzuerlegen, kann zwar zulässigerweise im Rahmen der Revision zu dem noch nicht erledigten Teil der Hauptsache weiter verfolgt werden (vgl* RGZ 148, 400, 404; BGHZ 17, 392, 396 ff)» Bei der Bemessung des Streitwerts hat jedoch der Wert des Kostenantrages zu dem bereits erledigten Teil der Hauptsache außer Betracht zu bleiben (RGZ 145, 309? BGH LM GKG § 15 Hr. 1). Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Revisionsinstanz betx’ägt demnach 6.000.— DM + 1.000*— DM = 7*000.— DM. II. Ob die Klägerin, einerseits und die Droemersche Ver-lagsanstalt andererseits durchihre 11 Lizenzverträge” mit dem Paul 1^^ Verlag ein gegen jeden Dritten wirkendes, dingliches Nutzungsrecht an dem Werk "Der Heiligenhof” von erwor- ben oder ob sie nur eine schuldrechtliche, lediglich im Verhältnis zu dem Paul Verlag als Vertragspartner wirkende Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes erlangt haben, hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Vertrages der Klägerin nur unvollkommen, hinsichtlich des Vertrages der Verlagsanstalt überhaupt nicht er- örtert t Diese Frage kann jedoch auch hier unerörtert bleiben, zu demal da sie mangels eines« •ausreichenden Sachvortrages der Parteien in den Tatsacheninstanzen vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden könnte. Denn die Klägerin muß, wie noch auszuführen, ist, mit ihrem Unterlassungsantrag wegen des Werkes von S^jjjj^ auch dann durchdringen, wenn zu ihren Ungunsten unterstellt wird, daß sie . selbst durch ihren Vertrag mit dem Paul Verlag nur eine schuldrechtlich diesem gegenüber wirkende Erlaubnis erlangt hat, daß aber umgekehrt die Verlagsanstalt durch ihren - bisher nur auszugsweise vorgelegten - Vertrag mit dem Paul Verlag ein dingliches.Werknutzungsrecht erworben hatc Bei dieser Unterstellung kann dann allerdings auch das Klagerecht der Klägerin, soweit sie urheberrechtliche Ansprüche geltend macht, nur auf die ihr vom Paul 1^0 Verlag erteilte Ermächtigung gestützt werden, dessen Hechte und Ansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen* Baß gegen die. Zulässigkeit einer solchen gewillkürten Prozeßstandschaft angesichts der hier gegebenen Interessenlage keine Bedenken bestehen? hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt* Muß die Klägerin aber schon aus dieser abgeleiteten Rechtsstellung heraus mit dem geltend gemachten Unterläs-sungsanspruch obsiegen, so ist.ihr ein weitergehendes Hechts schutzbediirfnis, mit dem tJnterlassungsanspruch gerade auf Grund einer von ihr gewünschten Anerkennung eines eigenen Verbiet ungerecht es durchzudringen, nicht zuzubilligen* III» Bas Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Präge befaßt, ob das von der Klägerin in Prozeßstandschaft geltend gemachte ausschließliche Verbreitungsrecht des Paul Verlags, dem der Beklagte zuwidergehandelt haben könnte, hinsichtlich der Exemplare, die der Beklagte von der Verlagsanstalt bezogen hat, überhaupt noch besteht oder ob es sich hinsichtlich dieser Exemplare nicht bereits damit erschöpft hat, daß die Verlagsän- stalt die Exemplare auf Grund der ihr vom Paul ♦ Verlag gegebenen Lizenz hergestellt oder daß sie die, Exemplare. - sei es auch unter Überschreitung vertraglich gezogener' Grenzen - verbreitet, hier also an den Beklagten veräußert hat* Bas Berufungsgericht hat diese Präge aber schließlich unentschieden gelassen, da es den Erwerb und den Vertrieb der Exemplare durch den Beklagten jedenfalls als im Rahmen derjenigen Befugnisse liegend angesehen hat, die der Verlagsanstalt-als der Lieferantin des Beklagten vom Paul L^^ Verlag vertraglich eingeräumt worden sind. stalt, das Werk als VolJcsausgabe herzustellen und zu vertreiben, seien, wie das Berufungsgericht ausfübrt, irgendwelche Einschränkungen in der Art des Absatzes nicht ausdrücklich verabredet worden; sie ergäben sich auch nicht aus den Umständen beim Vertragsschluß oder aus einer buchhänd lerischen Verkehrssitte.- Selbst wenn die Verlags- anstalt - wie die Klägerin behaupte - bei dem Vertragsschluß mit dem Paul Verlag.gewußt .haben sollte, daß das Hecht zur Herausgabe einer Buchgemeinschaftsausgabe bereits der Klägerin gegeben war, so hätte doch eine inhalt-liehe Begrenzung des.der Verlagsanstalt eingeräumten Rechtes dahin, daß die Volksausgabe nur über den Buchhandel vertrieben werden dürfe, besonders ausbedungen werden müssen. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf einen Handelsbrauch stützen. Ihr Standpunkt, die Verbreitung durch Buchgemeinschaften sei zu einer besonders geschützten Vertriebsart geworden, könne nicht anerkannt werden* Die . Entwicklung eines etwaigen Handelsbrauchs, daß die Berechtigung zu dem Vertrieb durch eine Buchgemeinschaft oder zur f % • t, Belieferung einer Buchgemeinschaft nicht nur bei einer ausdrücklich auf den Absatzweg über den Buchhandel be- inhalt lieh nicht ausdrücklich begrenzten oder bei einer in der Erscheinungsform (normalausgäbe, Volksausgabe usw*) gebundenen Lizenz ausgeschlossen sei und stets einer besonderen Ermächtigung bedürfe., sei angesichts' der großen Bedeutung der Lizenzausgaben für die. Büchgemeinschaften nur * « ' • möglich, wenn als Voraussetzung dafür auch der weitere Handelsbrauch bestünde, daß Buehgemeinschaften, unbeschadet etwaiger eigener Verlagsrechte, ihre Bücher stets in Lizenz oder mit besonders .eingeholter Zustimmung des Originalver- Bei der Erteilung der Lizenz an die Verlagsan- echränkten Lizenz, sondern ohne weiteres, auch bei*, einer legers herausbringen* Ein dahin gehender Handelsbrauch sei jedoch nicht feststellbar? wie sich aus dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Börsenvereins Beut- anstalt - und Personen? die bei der Verbreitung eines Werkes eingeschaltet sind? Bücher ohne Zustimmung des Originalverlegers an Buchgemeinschaften liefern? sofern ihnen das nicht eindeutig vertraglich untersagt sei? und Buchgemeinschaften - wie hier der Beklagte - dürften die auf diese Weise erworbenen Bücher an ihre Mitglieder abgeben* Ben hiergegen von der Revision erhobenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen konnte im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden* 1* Die vom Berufungsgericht zwar nicht abschließend beantwortete? aber doch zunächst in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum näher erörterte Präge? wann das ausschließliche Verbreitungsrecht eines Verlegers an einem urheberrechtlich geschützten Werk aufhört, ein Ver- . bietungsrecht gegen die weitere Verbreitung von Werkexemplaren durch andere zu geben? stellt sich im Streitfall gar nicht oder doch jedenfalls nicht in erster Linie* Biese Präge ist zuerst eingehend in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil des I.Zivilsenats des Reichsgerichts vom 16*Juni 1906 (RGZ 65? 394) und kurz zuvor im Recht 1906? 533 von Mitteis behandelt worden* Gegenstand des Aufsatzes von Mitteis und des Urteils des I»Zivilsenats sowie eines Urteils des 1,Strafsenats vom selben 'lag (RGSt 39? 108) war der Verkauf von Werkexemplaren durch Warenhäuser unter dem vom.,. Urheber oder Verleger festgesetzten Ladenpreis, wobei die Warenhäuser die Exemplare ihrer- scher -Verbände ergebe* Mithin könnten Lizenznehmer - wie hier die Dj Verlags- 11 - I seits ^on Zwischenhändlern (RGZ 63? 394) oder Sortimentern (RGSt 39? 108) unter dem Ladenpreis bezogen hatten* Beide Urteile sowie Mitteis hielten es im Ergebnis übereinstimmend nicht für möglich, daß auch für die dort in Rede stehenden späteren Verkaufsfälle* ein Ladenpreis vom Urheber oder Verleger mit urheberrechtlicher Wirkung bestimmt werden könnte. Während aber der I.Zivilsenat und Mitteis dieses Ergebnis im wesentlichen damit begründeten, daß die ausschließliche Befugnis des Urhebers zur Verbreitung seines Werkes sich nicht mehr auf die Weiterverbreitung solcher Exemplare des Werkes erstrecke, welche er in Ausübung seines Rechtes bereits selbst in den Verkehr gebracht hatte, ließ der 1,Strafsenat diese Frage der "Erschöpfung" des Verbreitungsrechtes dahingestellt und begründete seine Entscheidung damit, daß die Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Ladenpreises keine "Beschränkung” des Gegenstandes der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse im Sinne des §.«,/ 8 Abs *3 LitUrhG darstellen und deshalb auch nicht mit urheberrechtlicher Wirkung gegen Dritte festgelegt werden könne, sondern nur mit vertragsrechtlicher-Wirkung gegen den jeweiligen Vertragspartner . Auf diese vom Io Strafsenat des Reichsgerichts erörterte Frage der Beschränkbarkeit des Gegenstandes der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse kommt es auch im Streitfall in erster Linie an, nicht dagegen auf die damals vom I,Zivilsenat und von Mitteis sowie hier vom Berufungsgericht erörterte Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes * 2« Allerdings würde es im Streitfall keiner weiteren Erörterung zur Frage der Beschränkbarkeit des Gegenstandes der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse bedürfen, wenn feststünde, daß die der Verlags ans talt erteilte Lizenz zur Herausgabe einer Volksausgabe des Werkes von lediglich schuldrechtlicher Art gewesen ist. Denn - 12 dann hätte der Paul L^p Verlag nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die von ihm erteilte Lizenz in jeder beliebigen ? rechtlich nicht verbotenen Weise hinsichtlich der Art des Absatzweges beschränken können* und er könnte dann jede nicht von ihm gestattete Vertriebsärt nicht nur seinem Vertragsgegner untersagen? sondern auf Grund des. voll bei ihm verbliebenen dinglichen Verbreitungs- und Verbietungsrechtes auch.jedem Dritten? hier also dem Beklagten, Eine Erschöpfung seines Verbreitungs- und Verbietungsrechtes könnte durch die Überleitung der an sich befugterweise hergestellten Werkstücke in einen von ihm nicht ge* statteten Absatzweg nicht eingetreten sein? Weil das keine * Verbreitung «mit Zustimmung des Berechtigten«gewesen sein würde (BGHZ 5? 116? 120). Es käme dann nur noch darauf an? ob in den Bestimmungen des Lizenzvertrages zwischen dem Paul L^P Verlag und der DppPPHP Verlagsanstalt tatsächlich eine Beschränkung hinsichtlich der Art des Absatzweges zu finden ist oder nicht.. 3. Unterstellt man jedoch? wie es nach den Ausführungen unter II hier geschehen soll? daß in der Einräumung einer «Lizenz” seitens eines Verlegers rechtlich die Übertragung eines dinglichen Werknutzungsrechtes liegen kann und im Streitfall in dem Vertrag zwischen dem Paul Verlag und der Verlagsanstalt auch tatsächlich liegt? so ist zuvor die urheberrechtliche Präge zu klären? ob die Übertragung eines Werknutzungsrechtes überhaupt mit dinglicher Wirkung, also mit Wirkung auch gegen Dritte? hinsichtlich der Art des Absatzweges beschränkt werden kann. Diese. Frage ist? jedenfalls für die hier in Hede stehende Art der Beschränkung des Absatzweges? zu bejahen. a) hach § 8 Abs.3 LitUrhG kann das Recht des Urhebers «beschränkt oder unbeschränkt” übertragen werden. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, daß der Urheber selbst ' seine Hechte an seinem Werk, also insbesondere das Ver-vielfältigungs- und das Verbreitungsrecht, mit dinglicher Wirkung einem anderen überträgt, sondern auch für den weiteren Fall, daß der andere oder ein fernerer.Brwerber die ihm übertragenen dinglichen Werknutzungsrechte seinerseits mit dinglicher Wirkung weiter überträgt« Zwar spricht- § 8 Abs«3 LitUrhG nur schlechthin von der Möglichkeit einer “Beschränkung” bei der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse• Pie Möglichkeit einer räumlichen Beschränkung ist indes bereits in §8 Abs.3 Halbsatz 2 LitUrhG selbst genanntpdie Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung in § 29 Abs.3 VerlG vorausgesetzt und die Möglichkeit einer weiteren “quantitativen” :Beschickung (Büchler, Pie Übertragung des Urheberrechts, 1925, S.77/78, 122), nämlich in der Zahl und Höhe der Auflagen, in den §§ 5 und 29 Abs.l VerlG genannt. Aber auch für die Möglichkeit sonstiger, “inhaltlicher“ Beschränkungen (“qualitativer“ Beschränkungen im Sinne von Büchler aaö) finden sich Beispiele im Gesetz selbst (vgl. z.B. § 14 LitUrhG, § 2 Abs.2 und § 4 VerlG), Pie Möglichkeit, der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse gemäß § 8 Abs»3 LitUrhG mit dinglicher Wirkung inhaltliche Schranken zu setzen, ist daher auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BGH GRUR 1957? 611). Jedoch wird es sich dabei stets um solche Schranken handeln müssen, durch welche der Umfang der übertragenen Urheberrechtsbefugnisse eingeschränkt wird, nicht aber um solche^ die lediglich den Inhalt und die Gestaltung der Ausübungshandlungen dieser Befugnisse betreffen (Bücher aaO S.84; ähnlich RGSt 39? 108, 116). Sofern es sich um eine danach rechtlich zulässige Beschränkung der Übertragung eines Wertoutzungsrechts im Sinne des § 8 Abs.3 LitUrhG handelt, ist eine Benutzung des übertragenen. Rechtes über die vereinbarte Beschränkung hinaus nicht nur eine lediglich gegen den Vertragspartner verfolg- - 14. - t >£*■ ; i* •« Ok.. A • • / *♦ ■ «<.• \ i , V •• ~*r, ' bare Vertragsverletzung? sondern eine gegen jeden Britten •verfolgbare Urheberrechtsverletzuhg (vglc RG8t 30? 292 und Marwitz/Möhring? Urheberrecht? § 8 Anm. 18 S.83)« b) Eine mit Wirkung gegen Dritte rechtlich mögliche . Beschränkung bei der Übertragung eines dinglichen Werknutzungsrechts ist auch die hier in Rede stehende Beschränkung des Verbreitungsrechts durch "Festlegung-oder Ausschließung einer bestimmten Art des Absatzwegeso Es ist gerichtsbekannt und bereits in mehreren Entscheidungen des erkennenden Senats sowie vordem des Reichsgerichts bestätigt worden? daß der Büchernertrieb durch die Buchgemein- . schäften sich seit langem als eine besondere, von dem hergebrachten System des Büchervertriebs durch Verlag und Sortimentsbuchhandel deutlich unterschiedene Art des Bücher-rertriebs herausgebildet hat (RG GRUR 1931» 993? RG JW.1932? 1847 Hrc21$ BGH GRUR 1955? 95; BGH2 28? 1? ausführlicher abgedr-uckt in 3STJW 1958? 1819 lr,2). Bas für den Streitfall bedeutsame Wesensmerkmal der Buchgemeinschaften? in dem sie sich -von anderen Arten des Büchervertriebes unterscheiden? liegt darin?daß eine Buchgemeinschaft als solche ihre Bücher nur an einen beschränkten und.bestimmten Kreis von Abnehmern liefert? die ihr - nach einer gebräuchlichen Ausdrucksweise - "als Mitglieder.heigetreten” sind und sich auf eine für die Buchgemeinschaften typische Art zu dem regelmäßigen Bezug von Büchern bei ihr verpflichtet haben,; während bei anderen. Arten des Büchervertriebes.? insbesondere • bei dem Vertrieb durch den Sortimentsbuchhandel in der für ihn. typischen Funktion,.ein grundsätzlich unbeschränkter Markt, in dem Sinne besteht,, daß jeder Buchinteressent jedes einzelne gewünschte Buch bei jedem Buchhändler ohne Übernahme weiterer Verpflichtungen mittels eines Kaufvertrages erwerben kann. Biese Beschränkung des Absatzes der Buchgemeinschaften auf den begrenzten und klar abge- ! ( fy -15~ grensten Kreis ihrer Mitglieder hat eine innere Verwandtschaft mit der in § 8 Abs .3 Halbsatz 2 LitUrhG ausdrücklich sugelassenen Begrenzung des Verbreitungsrechts auf ein bestimmtes räumliches Gebiet und erfüllt im übrigen die Voraussetzungen, die bei der gegenständlichen Beschränkung der Übertragung eines Werknutzungsrechtes im Sinne des § 8 Abs,3 Halbsatz 1 LitUrhG gegeben sein müssen. Es rechtfertigt sich deshalb die Auffassung, daß die Übertragung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts mit dinglicher Wirkung im Sinne des § 8 Abs.3 LitUrhG dahin beschränkt werden kann, daß der Absatz nur durch eine•Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder erfolgen darf. Erwirbt daher eine Buchgemeinschaft ein dingliches Verbreitungsrecht mit der Beschränkung, daß der Absatz nur innerhalb ihres Mitgliederkreises erfolgen darf, so ist es ihr nicht nur vertraglich, sondern auch urheberrechtlich verwehrt, Werkexemplare ihrerseits an Nicht-mitglieder zu veräußern oder beispielsweise an einen Sortimentsbuchhändler zu dem Verkauf an jedermann abzugeben. Bas dem Urheber oder dem Originalverleger verbliebene Recht, eine andere Art der Verbreitung als die von ihm übertragene’ zu verbieten, erlischt in einem solchen Palle nur dann und nur dadurch, daß die Bücher gemäß dem übertragenen Nutzungsrecht in den Verkehr gebracht, also an die Mitglieder der Buchgemeinschaft abgegeben werden. Ist aber die Beschränkung der Übertragung eines Verbreitungsrechtes auf den Absatz innerhalb einer. Buchgemeinschaft als eine dinglich wirkende Beschränkung im Sinne des § 8 Abs.3 LitUrhG möglich, so muß das Entsprechende auch für den umgekehrten Pall gelten. Ist also jemandem das Recht übertragen worden, ein Werk unter Ausschluß des Vertriebs.in Buchgemeinschaften zu verbreiten, so ist es ihm wiederum nicht nur. vertraglich, sondern auch urheberrechtlich verwehrt, Werkexemplare an eine Buchgemeinschaft zur Verbreitung an ihre Mitglieder abzugeben. Bas insoweit beim Urheber oder Originalverleger . ) } t)%) • .<r. verbliebene Verbreitungs- und Verbietungsrecht erlischt in einem solchen Palle nicht .mit der Abgabe von Werkexemplaren ♦ an die Buchgemeinschaft, sondern wirkt vielmehr auch gegen diese fort; ein gutgläubiger Erwerb, wie ihn das Sachenrecht kennt, scheidet bei dem Erwerb urheberrechtlicher Befugnisse aus (BGrHZ 5, 116, 119). • 4. Es kommt daher, - gleichgültig ob der Paul List Verlag der Verlagsanstalt nur eine schuldrechtlich wirkende Lizenz gegeben oder ein dingliches Werknutzungsrecht übertragen hat, - für die Entscheidung des Rechts-streits auf die weitere, vom Berufungsgericht ebenfalls erörterte Präge an, ob der Verlagsanstalt das Recht zur Herausgabe einer "Volksausgabe” des Werkes. ”Ler Heiligenhof” nur unter Ausschluß des Vertriebs durch Buehge-meinschaften oder ob es ihr ohne eine solche Beschränkung eingeräumt worden ist» . . ' a) La der Vertrag zwischen dem Paul L^p Verlag und der Verlagsanstalt seinem Wortlaut nach eine ausdrückliche Bestimmung zu diesem Punkt nicht enthält, kommt es auf die Auslegung des Vertrages an. Lie Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben hat, kann zwar, da es sich um einen sog. Individualvertrag handelt, in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf nachgeprüft werden, ob gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, gegen die Lenkgesetze oder gegen ErfahrungsSätze verstoßen oder ob unter Verletzung von Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen worden ist. Lie dem Revisionsgericht danach nur. beschränkt mögliche Hachpi'üfung er-^ gibt jedoch, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar ist, daß vielmehr, wie das Revisionsgericht auf Grund des vorliegenden Sachverhalts selbst zu beurteilen vermag, die gegenteilige Auslegung geboten ist. y' ■ b) Wie der erkennende Senat im .Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 9, .262, 265; 15, 249, .255/256; GRUR 1957, 611), ist, soweit ausdrückliche Abreden im Vertrag fehlen,-im Zweifel anzunehmen, daß der Inhaber der Urheberrechte seinem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte übertragen oder einräumen will, als es der Zweck des Vertrages erforderte Riese Auslegungsregel ist auch bei der Auslegung des hier in Rede stehenden Vertrages zu be-achten. Es ist ferner die bereits unter III 3 b) erörterte, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts als ge-richtsbekannt anzusehende Tatsache zu berücksichtigen, daß der Büchervertrieb durch Buchgemeinschaften eine von der üblichen Art des Büchervertriebs durchaus verschiedene Vertriebsart ist, Angesichts der großen Bedeutung, die der Vertrieb durch Buchgemeinschaften im deutschen Buchwesen erlangt hat, wird daher, wenn ausdrückliche Abreden fehlen, ijn Zweifel nicht anzunehmen sein, daß ein Lizenzgeber mit der Einräumung eines Rechtes zur Verbreitung eines Werkes auf dem üblichen Absatzweg zugleich den Vertrieb durch Büchgemeinschaften aus der Hand geben will und umgekehrt. Werden diese Gesichtspunkte, die unzweifelhaft auch den beiden Partnern des hier streitigen Vertrages bekannt gewesen sind, bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigt, so legt dann auch schon der Wortlaut des Vertrages die Annahme nahe, daß die der Verlagsanstalt gegebene Lizenz nach dem Willen, der Vertragspartner nicht auch die Verbreitung durch Buchgemeinschaften umfaßt hat. Babei mag es dahinstehen, ob bereits der im Vertrag verwendete , Ausdruck uVolksausgabe” für sich allein - mit dem die Ausgabe eines bereits früher erschienenen Werkes in einer einfacheren und daher auch billigeren Ausstattung bezeichnet zu werden pflegt (Hillig, Gutachten, Band I ilr.. 269; -18- Kirchner.; Lexikon des Buchwesens 1953 Bd.II Stichwort ’’Volksausgabe”) - auf eine von den Vertragspartnern gewollte Pestlegung des Absatzweges auf andere Arten des Büchervertriebes als den durch Buchgemeinschaften hindeutet. Denn jedenfalls spricht für einen dahin gehenden Willen der Vertragspartner? daß sie für die 'zu veranstaltende Ausgabe nicht nur die Bezeichnung ’’Volksausgabe” verwendet? sondern, zugleich einen bestimmten Verkaufspreis von 3?85 DM-festgelegt haben. Ein in dieser Weise genau bestimmter Preis für den Vertrieb einer ’’Volksausgabe” kann nur als ein beim Einzelverkauf im offenen Markt zu fordernder Preis? also insbesondere als Ladenpreis für den Sortimentsbuchhandel, verstanden werden? da für die Pestlegung der ’’Preise” der Buchgeineinschaf ten für ihre Bücher noch.andere? im offenen Markt nicht gegebene Umstände maßgebend sind und ;daher her der ’’Preis” eines Buches in einer'Buchgemeinschaft im allgemeinen nicht mit dem Preis des gleichen Buches im offenen Markt verglichen oder gar gleichgesetzt werden kann. c) Schon aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt und geboten, den Vertrag zwischen dem Paul Verlag, und der Verlagsanstalt im Gegensatz zu dem Berufungsgericht dahin auszulegen? daß der Absatz der von der Verlagsanstalt herzusteilenden Volksausgabe nicht durch eine Buchgemeinschaft erfolgen durfte. Der Feststellung einer diese Auslegung bestätigenden verlegerisehen . Verkehrssitte bedarf es danach nicht mehr. Es kann daher auch die andernfalls als begründet anzusehende Verfahrensrüge der Revision auf sich beruhen, mit der geltend gemacht wird? das Berufungsgericht hätte auf den wiederholten Beweisantrag der Klägerin unter Verwendung der von ihr nunmehr richtig gestellten Beweisfrage nochmals eine Auskunft über die von ihr behauptete Verkehrssitte einbolen müssen. Es -19- kommt daher schließlich auch nicht darauf an? ob sich eine solche Verkehrssitte, wie der Beklagte in der Revisionsverhandlung ausgeführt hat, nur auf das sog. Hamburger Abkommen vom 14.Juni 1952 stützen könnte und ob dieses Abkommen gemäß dem vom Beklagten_vorgelegten Rundschreiben des Bundeskartellamts vom 25. September 1958 als im Y/ider-spruch zu dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stehend und daher als unwirksam anzusehen ist. 5. Hach alledem war das Berufungöurteil nach § 564 Abs.l ZK) insoweit aufzuheben, als es durch Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts die Abweisung des Unterlassungsantrags der Klägerin wegen des Werkes von Stehr bestätigt*hat. Zugleich war nach § 565 Abs.3 Hr.l ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und diesem Unterlassungsanträg stattzugeben. IV. Dagegen war die Revision hinsichtlich der anderen Anträge als unbegründet zurücksuweisen. 1. Obwohl die Klägerin mit ihrem Unterlassungsantrag wegen des Werkes von nunmehr durchdringt, kann ihr die von ihr begehrte Befugnis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung nicht zugesprochen werden. Die Besti-mmungen des Urheberrechts, auf Grund dessen sie nach den Ausführungen unter III mit dem Unterlassungsantrag durchdringt, gewähren eine solche Veröffentlichungsbefugnis nicht. Die Befugnis könnte der Klägerin allerdings .auf Grund des § 23 UWG zugesprochen werden, wenn ihrem Unterlassungsäntrag wegen des Werkes von auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stattzugeben wäre. Für die Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen die hier etwa in Betracht kommenden §§ 1 und 3 UWG fehlt es jedoch an einem ausreichenden Bachvortrag der Klägerin dazu in den Tatsachen-instanzen. - 20 2, Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Ko-* sten des im ersten Rechtszug für erledigt erklärten Unter-lassungsantrags der Klägerin wegen des Werkes von ist der Sache nach eine Entscheidung nach § 91 a Abs.l Satz 1 ZPO (vgl. BGH LM BGB § 242 (Bf) Nr.3), also eine Ermessensentscheidung, die nur insoweit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz unterliegt, als die Vorinstanzen die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben (BGH LM ZPO § 91 a Bfr.l). Es ist jedoch weder von der Revision dargetan noch auch sonst ersichtlich, inwiefern dem Berufungsgericht hier ein .solcher. Vorwurf zu machen wäre* V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 > 92, 97 'ZPO. Da in Abweichung von den Entscheidungen der Vorinstanzen nunmehr dem einen Antrag der Klägerin stattgegeben wird, war auch über die Kosten der ersten zwei Rechtsslige neu zu entscheiden. Bei der verhältnismäßigen 'Peilung der Kosten ist für jeden Rechtszug das nunmehr feststehende Maß des beiderseitigen Obsiegens und ünterlie gens entsprechend den für die einzelnen Ansprüche in den verschiedenen Rechtszügen anztinehmenden Streitwerten' und da~ t hei für die ersten zv/ei Rechtszüge auch die Veränderung im Umfang des Streites während der Instanz berücksichtigt worden. Y/ilde Krüger-Nieland Christoph Weiss Löscher T