FeststellungsDV vom 24 August 1953 allein die Zulassung zur Vertretung vor den.Ausgleichsbehörden regelte, befreite den Vertreter nicht von den allgemeinen Vorschriften, die durch das Rechts-beratüngsmißbrauchsgesetz zur Voraussetzung einer rechtsberatenden Tätigkeit gemacht sind. glieder nach außen zu vertreten»*1 Der Beklagte, der einer "Vereinigung von Helfern in Lastenausgleichssaehen" angehört, befaßte sich mit der Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten gegen Entgelt» Er gab den Geschädigten u.a, Auskunft darüber, welche Schäden sie anmelden dürften, in welcher Höhe dies geschehen könne und .welche Unterlagen sie benötigten» Auch übernahm er es, die Beweisunterlagen zu beschaffen» Eine Zulassung nach Art.I § 1 des Reqhtsbe-ratungsmißbrauchsgesetzes (RBerG) vom 13» Dezember 1935 besitzt er nicht» Anfang des Jahres 1953 ließ er in der "Rheinischen Post" Ausgabe K^J|^u.a. Hr 44 vom 21» Februar 1953 folgende Anzeige erscheinen* Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat die Ansicht vertreten, daß das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz gemäß Art II des Gesetzes Hr 1 der Alliierten Militärregierung außer Kraft getreten sei, und weiterhin in Abrede gestellt, daß selbst bei Annahme der Eortgeltung dieses Gesetzes ihm ein Verstoß gegen seine Bestimmungen zur Last falle. En t s che idungs g rundes Die Sachbefugnis des Klägers hat das Berufungsgericht uit der Begründung bejaht, daß der Kläger sich als eingetragener und damit parteifähiger Verein nach § 1 seiner Satzung die Pflege der gemeinsamen Interessen, also auch der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder, zur Aufgabe gesetzt habe. Das angefochtene Urteil vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte durch die gewerbsmäßige Bearbeitung von Schadensfällen und die Werbung für diese Tätigkeit Handlungen in geschäftlichen Verkehr vor genommen habe. Diese Handlun-' gen seien auch, so führt das Berufungsgericht aus, zu Zwek-ken des Wettbewerbs erfolgt, da der Beklagte durch seine Tätigkeit in Wettbewerb zu den in Krefeld zugelassenen Rechtsanwälten getreten sei. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werdeno Die Bearbeitung von Lastenausgleichssachen beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, auf die Erledigung reiner Schreibarbeiten, sondern erfordert eine genaue Kenntnis des Gesamtaufbaues des Lastenausgleichs- und des Feststellungsgeset-seso Erst eine solche, dem Laienpublikum nicht ohne weiteres zugängliche Kenntnis und Erfahrung machen es möglich, eine Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten in einer Form vorzunehmen, die den Anforderungen des Gesetzes mit seinen vielseitigen, insbesondere auch rechtlichen Schwierigkeiten gerecht wird» Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß bereits bei der Prüfung der Antragsberechtigung (§§ 9 bis 11 FestG) teilweise ) schwierige Rechtsfragen gelöst werden müssen«» Ebenso muß rechtlich geklärt werden, welche Schäden überhaupt der Feststellung unterliegen, da das Feststellungsgesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend betont, Vermögensverluste kennt, die nicht feststellbar sind, und solche, die von der Feststellung ausgeschlossen sind (§§ 7 und 9 FestG)o Rechtliche Erwägungen sind beispielsweise auch für die Berechnung des Schadens (§ 12 FestG) und für die Prüfung notwendig, welche Unterlagen nach dem Gesetz erforderlich sind, um einen Antrag sachgemäß zu begründen,. des Beklagten darauf Bezogen hat, die Geschädigten über die Anmeldungsmöglichkeiten, insbesondere auch über die Höhe der geltend zu machenden Forderungen aufzuklären und ihnen Ratschlage für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen zu erteilen» Alle diese Arbeiten setzen aber nach dem Gesagten gerade die rechtlichen Kenntnisse voraus, die den Gegenstand einer Rechtsberatung darstellen« Burch seine Tätigkeit ist der Beklagte mithin auch in Wettbewerb mit Rechtsanwälten und anderen zur Rechtsberatung zugelassenen Personen getreten» Entgegen der Rüge der Revision ist-daher die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Tätig-2~eit des Beklagten sachlich die Eignung zur Förderung des Wettbewerbs umfaßt, gleichgültig, wie groß der Kreis derjenigen gewesen wäre, die in keinem Falle einen Anwalt oder einen Rechtsberater mit den notwendigen Vorbereitungsarbeiten betraut haben würden» Auch die Absicht des Beklagten, den Wettbewerb zu fördern (vgl BGHZ 3, 270 [277]), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt« Das Berufungsgericht hat diese Feststellung insbesondere auf den Wortlaut der ersten Anzeige gegründet, in der sich der Satz "Bearbeitung nach neuesten Erfolgsrichtlinien durch die VHL" befindet, sowie auf den besonderen Hinweis des Beklagten auf seine Mitgliedschaft zu dieser Vereinigung, der auch in der zweiten Anzeige vorhanden ist« Bedenken gegen die so begründete Annahme -einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten bestehen um so weniger, als es, wie der Senat aaO ausgesprochen hat, schon im Regelfall nach der Lebenserfahrung der inneren V.Talirscheinlichkeit entspricht, daß eine Wettbewerbsabsicht vorliegt, wenn Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr Äußerungen tun, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden 7/ettbewerb zu fördern« Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auf fassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßen. Der Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, ohne Erlaubnis nach Art I § i Abs 1 RBerG zur Ausübung seiner [Tätigkeit nicht berechtigt, weil diese sich, auch ohne daß der Beklagte vor den Lastenausgleichsbehörden aufgetreten sei, als eine unmittelbare Förderung fremder konkreter Rechts angelegenheiten dargestellt habe. vgl auch Stein-Jonas 18» Aufl § 157 ZPO Anm I 1 und Urteil des Senats vom 6» Juli 1954 = BGHZ 15, 315 ff)« Für den Streitfall bedarf es keiner Stellungnahme, ob das Gesetz in allen Bestimmungen mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung steht und ob insbesondere die Bedürfnisprüfung des Art I § 1 Abs 2 RBer£ durch Art 12 GG ausgeschlossen ist. ist jedoch unbedenklich zu bejahen« Der mit dem Erlaß des Gesetzes verfolgte Zweck ging einmal dahin, den einzelnen Staatsbürger vor den Gefahren zu schützen, welche sich für ihn aus der Inanspruchnahme fachlich oder persönlich ungeeigneter Rechtsberater ergeben; zu dem anderen sollte ein auf.Grund langjähriger Ausbildung geschaffener und besonderen berufs- und standesrechtlichen Regeln unterstellter Berufsstand Schutz gegen den Wettbewerb von seiten solcher Kreise erfahren, die nicht den gleichen Beschränkungen unterworfen sind (Jonas, Kommentar zu dem RBerG, 1936, S 4)« Dieser Schutz-gedanke hat heute dieselbe Berechtigung wie zur Zeit des Erlasses des Gesetzes; mit nationalsozialistischem Gedankengut hat er nichts zu tun* Die Portgeltung dieser Vorschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 28« April 1953 aaO anerkannt« Das Urteil betrifft die französische Besatzungszone, jedoch gilt für die hier in Betracht kommende britische Zone nichts anderes. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die von dem Beklagten vorgenommene Rechtsberatung nicht im Grunde nur eine anderen Zwecken untergeordnete Bedeutung habe und deshalb ebensowenig wie die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers oder eines Wohnung&ver-mittlers unter das Gesetz falle. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, es sei jedenfalls vor Erlaß der Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehör&en und Feststellungsbehörden (Vierte LeistungsDV/LAG = Zweite FeststellungsDV vom 24o August 1953 [BGBl I, 1026]) für jeden nicht nach § 327 Abs 1 Satz 2 LAG ausgeschlossenen Deutschen zulässig gewesen, die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden zu übernehmen. Durch § 327 Abs 1 LAG .ist nur ausgesprochen, daß der Antragsteller sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden oder den bei diesen gebildeten Ausschüssen überhaupt vertreten lassen darf.Der zweite Halbsatz von § 327 A.bs 1 Satz 1, der den Behörden die Befugnis verleiht, das persönliche Erschei- * Für die Frage, welcher Personen der Antragsteller sich als Vertreter bedienen darf,ist damit aber noch nicht gesagt, insbesondere besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß in LastenausgleiohsSachen der jeweilige Vertreter von den Vorschriften befreit sein sollte, die durch das liechtsberatungsmißbrauchsgesetz zur Voraussetzung jeder rechtsberatenden Tätigkeit gemacht sind. Für den Streitfall kommt es hierauf im übrigen nicht einmal an, denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Vertreter vor ■\en Behörden gehandelt, ist also letzteren gegenüber nicht im Hamen seiner Mandanten aufgetreten, sondern er hat, ohne diese zu “vertreten*-1, die geschäftsmäßige Bearbeitung von Schadensfällen übernommen. Auf die in dem Kommentar Kühne-Wolff (Gesetzgebung über den Lastenausgleich) in einer früheren Auflage vertretene Ansicht, daß die Vertretung nach § 327 DAG unbeschränkt zulässig sei, kann sich der Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil es für den auf § 1 UnlWG gestützten Unter-I.assungsanspruch auf ein etwaiges Verschulden nicht an-liommt. Soweit das Berufungsgericht den Standpunkt vertritt, der Beklagte habe sich auch durch die Passung der von ihm aufgegebenen Anzeigen eines sittenwidrigen Verhaltens schuldig gemacht, vermögen seine Ausführungen allerdings eine Verurteilung nicht zu rechtfertigen, durch die dem Beklagten schlechthin verboten wird, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Würde das Anstößige in dem Verhalten des Beklagten nur darin liegen, daß er sich nach außen zu Unrecht den Anschein gegeben hat, zu dem zur Behandlung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassenen Personenkreis zu gehören oder eine besondere Eignung zur Bearbeitung von Lastcnausgleichssachen zu besitzen, so würde dieses Verhalten nur eine Verurteilung unter Beschränkung auf die Anwendung bestimmter unlauterer Mittel rechtfertigen. Bas Berufungsgericht war zu einer solchen Folgerung um so mehr berechtigt, als der Beklagte seine Unterlassungspflicht im Verlaufe des Rechtsstreits niemals anerkannt, sondern auf seinem auch auf das sachliche Recht gestützten Abweisungsantrag bestanden hat (Urteil vom 11, Juli 1952 - I ZR 155/51 - L-M zu § 3 UnlWG Nr 8). Vertretung die spätere Y/iederaufnahme und Fortsetzung der unzulässigen Tätigkeit keineswegs ausschließe0 Ohne Hechtsirr tum hat das Berufungsgericht schließlich auch den Umstand, daß inzwischen durch die Verordnung vom 24* August 1953 aaO die Vertretungshefugnis vor den Ausgleichsbehör-den geregelt worden ist, nicht als entscheidendes Hindernis für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr angesehene Auch diese Verordnung regelt nur die Zulassung zur Vertretung vor den Ausgleichsbehörden, d.h. die Frage, wer zu einem Handeln im Namen des Antragstellers vor diesen Behörden berechtigt ist, wobei es gleichgültig ist, ob die ausgeübte Tätigkeit im persönlichen oder schriftlichen Ver- ' kehr stattfindet. 3)ie Verordnung befaßt sich jedoch nicht mit der Beratung von Geschädigten, die ohne deren "Vertretung” stattfindet und auch nicht zu einer solchen Vertre-tungwführt (Kühne-Wolff, aaO Ausgabe B, Ausgleichsleistungen II S 66)o Gerade letztere Tätigkeit hat der Beklagte aber, wie bereits hervorgehoben, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeübt. Soweit das Berufungsgericht die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteilstenors gemäß § 23 Abs 4 und 5 Unl\7G gewährt hat, ist allerdings aus der Begründung nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl BGH GRUR 1954, 332 [342]) erforderliche Abwägung der durch die Veröffentlichung für die Parteien entstehenden Vorteile und Nachteile vor-genommen hat. berechtigten Belange des Klägers empfindlich geschädigt sind« Auch kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß diese Schädigung zur Zeit der Urteilsfällung noch angedauert hat* Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, die den Beklagten in Anbetracht seiner wettbewerbswidrigen Handlungsweise in der Vergangenheit durch eine solche Veröffentlichung in unbilliger Y/eise belasten v/ürden0Nach alledem bestehen im Ergebnis keine Bedenken, daß das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Veröffentlichung anerkannt hat.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzt RBerG Art I § 1 Abs 1$ LAG § 321$ 4. LeistungsDV/ LAG = 2* FeststellungsDV vom 24«■ August 1953 (BGBl I, 1026) Rechtssätzes 1. Die Bearbeitung von Lastenausgleichssachen stellt in der Regel eine Rechtsheratung dar* Sie bedarf daher, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, der Erlaubnis nach Art I § 1 RBerG. 2. a) § 327 LAG, der bis zu dem Erlaß der 4.. Lei- stungsDV - 2. FeststellungsDV vom 24 August 1953 allein die Zulassung zur Vertretung vor den.Ausgleichsbehörden regelte, befreite den Vertreter nicht von den allgemeinen Vorschriften, die durch das Rechts-beratüngsmißbrauchsgesetz zur Voraussetzung einer rechtsberatenden Tätigkeit gemacht sind. b) Die 4.» LeistungsDV/LAG = 2. FeststellungsDV vom 24b August 1953 befaßt-sich unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls nur mit der Frage, wer zu einem Handeln im Namen des Antragstellers vor den Ausgleichsbehörden befugt ist. Findet die Tätigkeit ohne eine solche Vertretung statt, so ist die Verordnung nicht anwendbar. % * Aktenzeichens I ZR 98/54 ’ , Urt. des BGH vom 17. Januar 1956 OLG Düsseldorf Verkündet am 17«, Januar 1956 tCrunau, Justizobersekretär alg Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Vertreters Heinrich in ^ Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr, gegen den 'eV in 1SJM9 vertraten durch seinenvorstana, Rechtsanwalt Dr<> in Kläger und Revisionsh©klagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dre - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Januar 1956 unter Mitwirkung ) der Bundesrichter Dr„ h.c. Wilde, Dr« Birnbach, Dr«, Krüger- Nieland, Dr« Nastelski und Dr. Y/eiß für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1954 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurüclcgev/iesen, daß das Unterlassungsgebot, wie folgt, gefaßt wird? Dem Beklagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe-in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung untersagt, fremde Rechtsangelegenheiten durch Rechtsberatung in Lastenausgleichssachen geschäftsmäßig zu besorgen» kt Von Rechts wegen 2 ■ Tatbestands Der Kläger, ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragener Verein der ’ hat sich nach § 1 seiner Satzung u»a» die Aufgabe gestellt, "die gemeinsamen Interessen zu pflegen...... sowie die Mit- glieder nach außen zu vertreten»*1 Der Beklagte, der einer "Vereinigung von Helfern in Lastenausgleichssaehen" angehört, befaßte sich mit der Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten gegen Entgelt» Er gab den Geschädigten u.a, Auskunft darüber, welche Schäden sie anmelden dürften, in welcher Höhe dies geschehen könne und .welche Unterlagen sie benötigten» Auch übernahm er es, die Beweisunterlagen zu beschaffen» Eine Zulassung nach Art.I § 1 des Reqhtsbe-ratungsmißbrauchsgesetzes (RBerG) vom 13» Dezember 1935 besitzt er nicht» Anfang des Jahres 1953 ließ er in der "Rheinischen Post" Ausgabe K^J|^u.a. Hr 44 vom 21» Februar 1953 folgende Anzeige erscheinen* "Lastenausgleich Bearbeitung nach neuesten Brfolgsrichtlinien durch die VHL ^^^^^Geschäftsstelle K^HHl H» Mitglied der Vereinigung von Helfern in Lastenausgleichssaehen; Tel 24 134' Mitarbeiter gesucht, Bewerbungen an die Geschäftsstelle." Ende März 1953 ließ er in der gleichen Zeitung noch folgende Anzeige veröffentlichen* 11 Las t enausgl eich SachgemäßeBearbeitung aller Schadensfälle durch E» Mitglied der Vereinigung von Helfern in Lastenausgleichssachen (V.H.L.) Tel 24 134." Ler Kläger vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte durch seine Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz verstoße und den Rechtsanwälten gegenüber un- lauteren Wettbewerb (§ 1 UnlWG) betreibe 0 Er hat daher beantragt, dem Beklagten zu untersagen, fremde Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechteberatung im Zusammenhang mit dem Lastenausgleichsgesetz zu besorgen, sowie dem Kläger die Veröffentlichungsbefugnis des Urteils zuzusprechen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat die Ansicht vertreten, daß das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz gemäß Art II des Gesetzes Hr 1 der Alliierten Militärregierung außer Kraft getreten sei, und weiterhin in Abrede gestellt, daß selbst bei Annahme der Eortgeltung dieses Gesetzes ihm ein Verstoß gegen seine Bestimmungen zur Last falle. Im übrigen hat der Beklagte sich auf § 327 LAG berufen, der nach seiner Meinung* eine Vertretung in Lastenaus-gleichcangelegenheiten unbeschränkt zuläßt. Schließlich hat er eine Wiederholungsgefahr mit der Begründung verneint, daß er sich schon seit Juli 1953 nicht mehr mit Lastenausgleichssachen befasse» Er werde eine solche Tätigkeit auch nicht wieder aufnehmen, solange ihm nicht eine Zulassung nach § 2 der zweiten Eeststellungs-Burchführungs-Verordnung vom 24- August 1953 erteilt sei» Las Landgericht hat der Klage stattgegeben. Las Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen ist, verfolgt der Beklagte den Klageabweisungoantrag weiter» Ler Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. 4 En t s che idungs g rundes Die Sachbefugnis des Klägers hat das Berufungsgericht uit der Begründung bejaht, daß der Kläger sich als eingetragener und damit parteifähiger Verein nach § 1 seiner Satzung die Pflege der gemeinsamen Interessen, also auch der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder, zur Aufgabe gesetzt habe. Er sei daher als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs 1 UnlWG zur Erhebung der Klageansprüche nach § 1 UnlWGr legitimiert. Bedenken gegen diese rechtlich zutreffenden Ausführungen sind von der Revision nicht erhoben worden. Es mag indessen zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, daß das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch auch unabhängig von den Wettbewerbsvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 823 Abs 2 BGB hätte prüfen können. Denn dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz, dessen Verletzung das Berufungsgericht angenommen hat^ kommt nach der ständigen Rechtsprechung des.Senats der Charakter eines Schutzgesetzes zu (BGHZ 15? 315 [317]). Da aber bei der vorliegenden Pallgestaltung, wie sich ergeben wird, auch die Voraussetzungen des § 1 UnlWG zu bejahen sind, ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Erörterungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte durch die gewerbsmäßige Bearbeitung von Schadensfällen und die Werbung für diese Tätigkeit Handlungen in geschäftlichen Verkehr vor genommen habe. Diese Handlun-' gen seien auch, so führt das Berufungsgericht aus, zu Zwek-ken des Wettbewerbs erfolgt, da der Beklagte durch seine Tätigkeit in Wettbewerb zu den in Krefeld zugelassenen Rechtsanwälten getreten sei. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, daß sich die Inserate erkennbar nur an einen Kreis von Personen gerichtet hätten, denen schon die Ausfüllung eines umfangreichen Vordruckes Schwierigkeiten bereiteten und die niemals auf den Gedanken kämen, sich dabei der Hilfe eines Anwalts zu bedienen«. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werdeno Die Bearbeitung von Lastenausgleichssachen beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, auf die Erledigung reiner Schreibarbeiten, sondern erfordert eine genaue Kenntnis des Gesamtaufbaues des Lastenausgleichs- und des Feststellungsgeset-seso Erst eine solche, dem Laienpublikum nicht ohne weiteres zugängliche Kenntnis und Erfahrung machen es möglich, eine Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten in einer Form vorzunehmen, die den Anforderungen des Gesetzes mit seinen vielseitigen, insbesondere auch rechtlichen Schwierigkeiten gerecht wird» Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß bereits bei der Prüfung der Antragsberechtigung (§§ 9 bis 11 FestG) teilweise ) schwierige Rechtsfragen gelöst werden müssen«» Ebenso muß rechtlich geklärt werden, welche Schäden überhaupt der Feststellung unterliegen, da das Feststellungsgesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend betont, Vermögensverluste kennt, die nicht feststellbar sind, und solche, die von der Feststellung ausgeschlossen sind (§§ 7 und 9 FestG)o Rechtliche Erwägungen sind beispielsweise auch für die Berechnung des Schadens (§ 12 FestG) und für die Prüfung notwendig, welche Unterlagen nach dem Gesetz erforderlich sind, um einen Antrag sachgemäß zu begründen,. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die Tätigkeit r 6 des Beklagten darauf Bezogen hat, die Geschädigten über die Anmeldungsmöglichkeiten, insbesondere auch über die Höhe der geltend zu machenden Forderungen aufzuklären und ihnen Ratschlage für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen zu erteilen» Alle diese Arbeiten setzen aber nach dem Gesagten gerade die rechtlichen Kenntnisse voraus, die den Gegenstand einer Rechtsberatung darstellen« Burch seine Tätigkeit ist der Beklagte mithin auch in Wettbewerb mit Rechtsanwälten und anderen zur Rechtsberatung zugelassenen Personen getreten» Entgegen der Rüge der Revision ist-daher die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Tätig-2~eit des Beklagten sachlich die Eignung zur Förderung des Wettbewerbs umfaßt, gleichgültig, wie groß der Kreis derjenigen gewesen wäre, die in keinem Falle einen Anwalt oder einen Rechtsberater mit den notwendigen Vorbereitungsarbeiten betraut haben würden» Auch die Absicht des Beklagten, den Wettbewerb zu fördern (vgl BGHZ 3, 270 [277]), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt« Das Berufungsgericht hat diese Feststellung insbesondere auf den Wortlaut der ersten Anzeige gegründet, in der sich der Satz "Bearbeitung nach neuesten Erfolgsrichtlinien durch die VHL" befindet, sowie auf den besonderen Hinweis des Beklagten auf seine Mitgliedschaft zu dieser Vereinigung, der auch in der zweiten Anzeige vorhanden ist« Bedenken gegen die so begründete Annahme -einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten bestehen um so weniger, als es, wie der Senat aaO ausgesprochen hat, schon im Regelfall nach der Lebenserfahrung der inneren V.Talirscheinlichkeit entspricht, daß eine Wettbewerbsabsicht vorliegt, wenn Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr Äußerungen tun, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden 7/ettbewerb zu fördern« * 7 Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auf fassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßen. Der Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, ohne Erlaubnis nach Art I § i Abs 1 RBerG zur Ausübung seiner [Tätigkeit nicht berechtigt, weil diese sich, auch ohne daß der Beklagte vor den Lastenausgleichsbehörden aufgetreten sei, als eine unmittelbare Förderung fremder konkreter Rechts angelegenheiten dargestellt habe. Eine solche Tätigkeit habe jedoch geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden dürfen, denen hierzu eine besondere Erlaubnis erteilt worden sei (Art I § 1 aaO). Die Revision hat in erster Linie Bedenken gegen die Wei-«ergeltung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 15c Dezember 1955 (RGBl I? 1478) geltend gemacht» Diese Bedenken sind nicht gerechtfertigt» Die Fortgeltung des Gesetzes mit Ausnahme einiger typisch nationalsozialistischer Vorschriften ist in Rechtslehre und Rechtsprechung fast einhellig bejaht worden (BGH Urteil vom 28» April 1955-1 StR 755/52 - L-M § 1 RBerG Kr 1 und die dort zitierten Entscheidungen! Erbs, Strafrechtliche Kebengesetze, Vorbemerkung, Anm 5.zu § 1 RBerG! vgl auch Stein-Jonas 18» Aufl § 157 ZPO Anm I 1 und Urteil des Senats vom 6» Juli 1954 = BGHZ 15, 315 ff)« Für den Streitfall bedarf es keiner Stellungnahme, ob das Gesetz in allen Bestimmungen mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung steht und ob insbesondere die Bedürfnisprüfung des Art I § 1 Abs 2 RBer£ durch Art 12 GG ausgeschlossen ist. Denn für die Entscheidung kommt es nur auf die Frage an, ob Art I '§ 1 Abs 1 RBerG, durch den der Erlaubniszwang für die Besorgung fremder Rechts nngelegenheiten eingeführt ist, noch Gültigkeit hat» Dies * * 8 ist jedoch unbedenklich zu bejahen« Der mit dem Erlaß des Gesetzes verfolgte Zweck ging einmal dahin, den einzelnen Staatsbürger vor den Gefahren zu schützen, welche sich für ihn aus der Inanspruchnahme fachlich oder persönlich ungeeigneter Rechtsberater ergeben; zu dem anderen sollte ein auf. Grund langjähriger Ausbildung geschaffener und besonderen berufs- und standesrechtlichen Regeln unterstellter Berufsstand Schutz gegen den Wettbewerb von seiten solcher Kreise erfahren, die nicht den gleichen Beschränkungen unterworfen sind (Jonas, Kommentar zu dem RBerG, 1936, S 4)« Dieser Schutz-gedanke hat heute dieselbe Berechtigung wie zur Zeit des Erlasses des Gesetzes; mit nationalsozialistischem Gedankengut hat er nichts zu tun* Die Portgeltung dieser Vorschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 28« April 1953 aaO anerkannt« Das Urteil betrifft die französische Besatzungszone, jedoch gilt für die hier in Betracht kommende britische Zone nichts anderes. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von der Begründung dieser Entscheidung, der in vollem Umfange beizupflichten ist, abzuweichen. Auch sov/eit die Revision meint, das angefochtene Urteil habe übersehen, daß nicht jede Art von Rechtsberatung unter Art I § 1 aaO falle, kann sie keinen Erfolg haben. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die von dem Beklagten vorgenommene Rechtsberatung nicht im Grunde nur eine anderen Zwecken untergeordnete Bedeutung habe und deshalb ebensowenig wie die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers oder eines Wohnung&ver-mittlers unter das Gesetz falle. Die Revision will ersichtlich damit sagen, daß wirtschaftliche Vorgänge noch nicht deswegen Rechtsangelegenheiten seien, weil sie auch eine 9 rechtliche Seite haben, und daß insbesondere die Ermittlung tatsächlicher Vorgänge keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstelle (vgl Erbs aaO Art I § 1 Anm 4). Diese Ansicht trifft zwar grundsätzlich zu, jedoch sind ihre Voraussetzungen im Streitfälle nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, im einzelnen die rechtlichen Schwierigkeiten betont, die sich bei der Stellung eines Antrages auf Lastenausgleich sowie bei der Bearbeitung eines solchen Verfahrens ergeben. Es hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund stehe, ea sich also nicht etwa um eine reine V/irtschaftsberatung handele. Daß diese Ansicht keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist bereits ausgeführt worden. Zielt die Tätigkeit des Beklagten hiernach auf die unmittelbare Förderung einer Angelegenheit ab, bei der das Schwergewicht auf der rechtlichen Erörterung liegt (vgl Urteil vom 13, Dezember 1955 - I ZR 20/54 -), so folgt daraus, daß der Beklagte einer Erlaubnis für seine rechtsberatende Tätigkeit bedurfte. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, es sei jedenfalls vor Erlaß der Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehör&en und Feststellungsbehörden (Vierte LeistungsDV/LAG = Zweite FeststellungsDV vom 24o August 1953 [BGBl I, 1026]) für jeden nicht nach § 327 Abs 1 Satz 2 LAG ausgeschlossenen Deutschen zulässig gewesen, die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden zu übernehmen. Diese Ansicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Durch § 327 Abs 1 LAG .ist nur ausgesprochen, daß der Antragsteller sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden oder den bei diesen gebildeten Ausschüssen überhaupt vertreten lassen darf. Der zweite Halbsatz von § 327 A.bs 1 Satz 1, der den Behörden die Befugnis verleiht, das persönliche Erschei- * * 10 nen des Antragstellers anzuordnen, stellt dies ganz klar. Für die Frage, welcher Personen der Antragsteller sich als Vertreter bedienen darf,ist damit aber noch nicht gesagt, insbesondere besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß in LastenausgleiohsSachen der jeweilige Vertreter von den Vorschriften befreit sein sollte, die durch das liechtsberatungsmißbrauchsgesetz zur Voraussetzung jeder rechtsberatenden Tätigkeit gemacht sind. Auch aus § 327 Abs 1 Satz 2 LAG kann ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Lie dort genannten Personen (Angehörige der Ausgleichsbehörden usw) sollen aus naheliegenden Gründen von der Vertretung eines Antragstellers schlechthin ausgeschlossen sein, auch wenn sonstige Gründe zur Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis, also insbesondere ein geschäftsmäßiges Handeln, nicht vorliegen. Handelt daher ein Vertreter geschäftsmäßig im Sinne des Art I § 1 BBerG, so unterliegt seine Tätigkeit, wie auch sonst, dem Erlaubniszwang. § 327 LAG begründet für den Geltungsbereich des Bechtsberatungs-Qißbrauchsgesetzes keine Ausnahmevorschrift, sondern geht in Gegenteil von dem Bestehen dieses Gesetzes aus (Kühne-Wo\ff, Gesetzgebung für den Lastenausgleich, Ausgabe B zu C 327 Anm 1). Für den Streitfall kommt es hierauf im übrigen nicht einmal an, denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Vertreter vor ■\en Behörden gehandelt, ist also letzteren gegenüber nicht im Hamen seiner Mandanten aufgetreten, sondern er hat, ohne diese zu “vertreten*-1, die geschäftsmäßige Bearbeitung von Schadensfällen übernommen. Ein Verstoß gegen das' Bechtsberatungsmißbrauchsgesetz stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs dar. Zwar ist nicht jede gegen ein gesetz- 11 liches Verbot verstoßende Handlung stets auch unlauter im Sinne des § 1 UnlWG«. Denn es gibt gesetzliche Vorschriften, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung auf die Beurteilung einer wettbewerblichen Handlungsweise ohne Einfluß sind. So liegt der Fall aber hier nicht.Das RechtsViaiv^. mißbrauehgesetz verfolgt, wie ausgeführt, mehrfache Ziele. Es soll insbesondere auch dazu dienen, die Rechtsanwaltschaft und die zugelassenen Rechtsberater durch den Er-laubniszwang vor dem Wettbewerb unberufener Personen zu schützen. Ein Verstoß gegen ein solches Gesetz, das durch den Erlaubniszwang gerade die Grenzen der Zulässigkeit des Wettbewerbs überhaupt auf einem bestimmten einschlägigen Gebiet festlegt, * stellt aber stets ein wettbewerbsv/idriges Verhalten dar und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 1 UnlWG. Auf die in dem Kommentar Kühne-Wolff (Gesetzgebung über den Lastenausgleich) in einer früheren Auflage vertretene Ansicht, daß die Vertretung nach § 327 DAG unbeschränkt zulässig sei, kann sich der Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil es für den auf § 1 UnlWG gestützten Unter-I.assungsanspruch auf ein etwaiges Verschulden nicht an-liommt. Auch ist nicht erforderlich, daß der Beklagte das BevjußtBein hatte, daß seine Handlung gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstieß, vielmehr genügt die Kenntnis aller derjenigen Umstände, die das Verhalten zu einem unlauteren machen. Ein etwaiger "rechtlicher" Irrtum des Beklagten über die Geltung des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes würde dem Unterlassungsanspruch jedenfalls nicht entgegenstehen, (vgl RG Muw XXXIII, 113/H)« 12 Soweit das Berufungsgericht den Standpunkt vertritt, der Beklagte habe sich auch durch die Passung der von ihm aufgegebenen Anzeigen eines sittenwidrigen Verhaltens schuldig gemacht, vermögen seine Ausführungen allerdings eine Verurteilung nicht zu rechtfertigen, durch die dem Beklagten schlechthin verboten wird, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Würde das Anstößige in dem Verhalten des Beklagten nur darin liegen, daß er sich nach außen zu Unrecht den Anschein gegeben hat, zu dem zur Behandlung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassenen Personenkreis zu gehören oder eine besondere Eignung zur Bearbeitung von Lastcnausgleichssachen zu besitzen, so würde dieses Verhalten nur eine Verurteilung unter Beschränkung auf die Anwendung bestimmter unlauterer Mittel rechtfertigen. Einer Würdigung dieser nur hilfsweise angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts bedarf es daher nicht. Schließlich greift die Revision auch vergeblich die Begründung des Berufungsgerichts an, mit der die Y/ieder-holungsgefahr bejaht wird. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Behauptungs- und Beweislast verkannt und daher gegen § 286 ZPO verstoßen habe. Der Beklagte habe ausdrücklich behauptet, er habe seine Tätigkeit bereits eingestellt. Außerdem sei inzwischen die Rechtsverordnung vom 24. August 1955 zu § 327 Abs 2 MG ergangen, durch die die Vertretungsbefugnis im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden erst endgültig geregelt worden sei. Außh habe der Beklagte einen Antrag auf Parteivernehmung gestellt, um darzutun, daß er inzwischen Angestellter eines Büros für Lastenausgleichssachen im Zusammenwirken mit einem behördlich zugelassenen Steuerberater und anschließend Vertreter für chemisch-technische Erzeugnisse geworden 13 i i : > sei. Eine Wiederholungsgefahr “bestehe daher in Wahrheit nichto Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl BGH GRUR 1955* 390 [397]), ist die Frage der Wiederbolnngs-gefahr eine Tatfrage und.unterliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Baß das Berufungsgericht hierbei von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Bie Behauptung des Beklagten, er habe seine Tätigkeit eingestellt, ist von dem Berufungsgericht nicht übersehen worden. Bas Berufungsgericht hat vielmehr trotz dieses Vortrages die Gefahr von weiteren Wiederholungen als gegeben angesehen, 3il unstreitig jedenfalls zwei Rechtsverletzungen durch die beiden Anzeigen in der begangen wor- den seien. Wenn das Berufungsgericht aus diesem Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit die Besorgnis für begründet erachtet, der Beklagte könne seine Handlungsweise ■. iederholen, so ist dies eine tatrichterliche Erwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bas Berufungsgericht war zu einer solchen Folgerung um so mehr berechtigt, als der Beklagte seine Unterlassungspflicht im Verlaufe des Rechtsstreits niemals anerkannt, sondern auf seinem auch auf das sachliche Recht gestützten Abweisungsantrag bestanden hat (Urteil vom 11, Juli 1952 - I ZR 155/51 - L-M zu § 3 UnlWG Nr 8). Bie rein tatsächliche Einstellung einer Verletzungshandlung reicht in der Regel zur Beseitung der Y/iederholungsgefahr nicht aus. Insbesondere konnte der Beklagte den Beweis dafür, daß er in Zukunft sein Verhalten nicht wiederholen werde, auch nicht durch den Antrag auf "Parteivernehmung erbringen. Mit Recht verweist bereits d:.-.s angefochtene Urteil darauf, daß die Übernahme einer t H Vertretung die spätere Y/iederaufnahme und Fortsetzung der unzulässigen Tätigkeit keineswegs ausschließe0 Ohne Hechtsirr tum hat das Berufungsgericht schließlich auch den Umstand, daß inzwischen durch die Verordnung vom 24* August 1953 aaO die Vertretungshefugnis vor den Ausgleichsbehör-den geregelt worden ist, nicht als entscheidendes Hindernis für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr angesehene Auch diese Verordnung regelt nur die Zulassung zur Vertretung vor den Ausgleichsbehörden, d.h. die Frage, wer zu einem Handeln im Namen des Antragstellers vor diesen Behörden berechtigt ist, wobei es gleichgültig ist, ob die ausgeübte Tätigkeit im persönlichen oder schriftlichen Ver- ' kehr stattfindet. 3)ie Verordnung befaßt sich jedoch nicht mit der Beratung von Geschädigten, die ohne deren "Vertretung” stattfindet und auch nicht zu einer solchen Vertre-tungwführt (Kühne-Wolff, aaO Ausgabe B, Ausgleichsleistungen II S 66)o Gerade letztere Tätigkeit hat der Beklagte aber, wie bereits hervorgehoben, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeübt. Die Wiederholungsgefahr ist daher nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts auch durch die Verordnung vom 24- August 1955 nicht ausgeschaltet. Soweit das Berufungsgericht die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteilstenors gemäß § 23 Abs 4 und 5 Unl\7G gewährt hat, ist allerdings aus der Begründung nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl BGH GRUR 1954, 332 [342]) erforderliche Abwägung der durch die Veröffentlichung für die Parteien entstehenden Vorteile und Nachteile vor-genommen hat. Der unstreitige Sachverhalt gestattet dem Kevisionsgericht jedoch, diese Abwägung nachzvholen. Die Anzeigen des Beklagten sind in der Tagespresse erschienen und haben daher eine Breitenwirkung gehabt, durch die die 15 i berechtigten Belange des Klägers empfindlich geschädigt sind« Auch kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß diese Schädigung zur Zeit der Urteilsfällung noch angedauert hat* Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, die den Beklagten in Anbetracht seiner wettbewerbswidrigen Handlungsweise in der Vergangenheit durch eine solche Veröffentlichung in unbilliger Y/eise belasten v/ürden0Nach alledem bestehen im Ergebnis keine Bedenken, daß das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Veröffentlichung anerkannt hat. Ba die beanstandete Tätigkeit des Beklagten sich nur auf eine Rechtsberatung in Bastenausgleichssachen bezogen hat, bedurfte der ürteilstenor insoweit einer Klarstellung. Rach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* w I f, Wilde Rastelski Bimbach Weiß BR. Br * Krüger-ITieland ist durch Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Wilde 11 • i i #