mit der sie seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung stehto Die Klägerin, die derartige Anlagen nicht selbst herstellt, richtete eine entsprechende Anfrage an die Beklagte, eine Aggregate-Baufirma, und erhielt daraufhin von dieser das Angebot Nr 3938 vom 27« Oktober 1950, in dem sich die Beklagte zur Lieferung fabrikneuer Diesel-Drehstromaggregate bereit erklärte. Auf Grund dieses Angebots bestellte die Klägerin am 29- Dezember 1950 drei Deutz-Diesel-Drehstrom-aggregate 60 kVA- Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 3« Januar 1951- Die im März 1951 für die Heilstätten BflHHHHitund WaflBNHHHI gelieferten zwei Geräte wurden von der LVA als nicht vertragsgemäß beanstandet- Die Klägerin nahm diese Aggregate zurück, nachdem durch ein Gutachten des technischen Überwachung Vereins Köln Mängel festgestellt worden waren, und verpflichtete sich, den der LVA entstandenen Schaden zu ersetzen- In diesem Vorprozeß wurde auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß der Generator und die Erregermaschine des nach HjSMh gelieferten Notstromaggregats verschiedene Mängel aufwiesen und nicht fahrilmeu, sondern alt und gebraucht waren- Diese beiden Bestandteile des Aggregats stammten aus dem Jahr 1935, trugen jedoch Typenschilder mit der Firma der Beklagten und dem Baujahr 1951« Die ursprüng- Die Beklagte hat die Klagforderung nach Grund und Höhe bestritten« In der Auftragsbestätigung vom 3«Januar 1951 sei von der Lieferung fabrikneuer Aggregate keine Rede* Sie, die Beklagte, habe nicht gewußt, daß die Generatoren und die Erregermaschinen nicht fabrikneu gewesen seien* Sie habe diese Teile von einem Händler, der Firma als neu bezogen« Mit dieser Firma habe sie in guten Geschäftsbeziehungen gestanden und keinen Anlaß gehabt, die* einwandfreie Beschaffenheit der beanstandeten Teile nachzuprüfen« Ihr sei nicht zuzu demuten, bei dem großen Umfang ihres Geschäftes jeden Generator.zu untersuchen» •. Gegenüber dem Vorbringen der Beklagten, sie habe sich auf die einwandfreie Lieferung der Firma Mü^m^ verlassen können, bestreitet die Klägerin, daß die von dieser Firma gelieferten Maschinenteile überhaupt in den an sie verkauften Anlagen eingebaut worden seien. I» Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch, in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach § 480 Abs 2 BOB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ausge führt, die Beklagte habe der Klägerin arglistig vorgespi gelt, es handele sich bei den Aggregaten um fabrikneue Maschinen« In dem Angebot vom 27«. Das Berufungsgericht hat zwar zu diesen Ziffern der Lieferbedingungen nicht ausdrücklich Stellung genommen* Aus dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 27- Oktober 1951 ergibt sich aber, daß auch im Sinne dieser der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegenden Bedingungen die Fahr ikneuheit der zu liefernden Anlagen als zugesicherte Eigenschaft »»unzweideutig erkennbar« war/Damit gelangt der Senat zu dem gleichen Ergebnis wie in der ähnlich gelagerten Sache I ZR 96/53 Urteil vom 14» Mai 1954). Hieran kann auch die Tatsache nichts ändern,' daß das Bestellschreiben der Klägerin vom 29« Dezember 1950 die Fabrikneuheit nicht noch einmal ausdx*ücklich erwähnt* Die Beklagte hat ihre am 3* Januar 1951 erteilte Auftragsbestätigung mit derselben Auftragsnummer wie das Angebot Nr 3938 vom 27» Oktober 1950 versehen* Mag auch der Gegenstand des schließlich erteilten Auftrages in gewissen Einzelheiten, nämlich hinsichtlich der Größe, von dem ursprünglichen Angebot vom 27» Oktober 1950 abweichen, so ändert dies nichts an der Zusicherung der Fabrikneuheit der zu liefernden Anlagen* Bei der gegebenen Sachlage ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die fabrikneue Ausführung der zu liefernden Geräte nach Treu und Glauben als eine von der Beklagten schriftlich bestätigte, zugesicherte Eigenschaft angesehen hat, obwohl die Zusicherung in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich wiederholt worden ist* Hätte die Beklagte, wie sie behauptet, die Klägerin Bas Berufungsgericht hat das nach Waldbreitbach gelieferte Aggregat als nicht fabrikneu und deshalb als nicht vertragsmäßig bezeichnet, obwohl die Bestandteile dieser Anlage noch ungebraucht waren« Wenn es in diesem Zusammenhänge ausgeführt hat, der Begriff »fabrikneu1' treffe "nur für ungebrauchte, in jeder Beziehung einwandfreie Maschinen” zu, so folgt hieraus noch nicht, daß damit die mangelnde Vertragsmäßigkeit der Anlage verkannt worden sei« Es ist zwar richtig, wenn die Revision meint, fabrikneu könnten ungebrauchte Maschinen auch dann sein, wenn sie Mängel hätten« klagte habe der Klägerin »»arglistig vorgespiegelt, es hanfl le sich bei den Aggregaten um fabrikneue Maschinen'», so.ij das zu demindest mißverständlich« Hierdurch ist die Rüge der Revision veranlaßt worden, das Berufungsgericht habe ein arglistiges Verschweigen eines Fehlers bei Lieferung der Gattungssache nach § 480 Abs 2 BGB nicht - jedenfalls nicl ausdrücklich - festgestellt. Das Berufungsgericht habe du Beklagte wegen arglistiger Vorspiegelung der FabrikneuHeit] der gelieferten Maschinen verurteilt, dabei aber verkannt, daß die Gleichstellung arglistigen Verschweigens eines Pel lers mit arglistiger Vorspiegelung einer Eigenschaft der Kaufsache vom Reichsgericht aus dem Gesichtspunkt des Ver-] sehuldens bei Vertragsschluß abgeleitet worden sei und da-] her nur im Falle der Arglist bei Abschluß des Kaufverträge] nach § 463 BGB, nicht der bloßen Arglist bei. Dieser Revisionsangriff geht fehl, weil es für den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ohne Bedeutung ist, ob die Beklagte bereits arglistig gehandelt hat, als sie der Klägerin am 27o Oktober 1950 fabrikneue Geräte anbot und dementsprechend auch die Auftragsbestätigung vom 3„ Januar 1951 erteilte« Die Anwendung des § 480 Abs 2 BGB setzt im vorliegenden Fall nur voraus, daß den gelieferten Aggregaten, zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf die Klägerin überging, hier bei Lieferung, die zugesicherte Eigenschaft dei Fabrikneuheit fehlte« Das hat das Berufungsgericht, wie bei Die Feststellung eines solchen arglistigen Verhaltens der Beklagten setzt voraus, daß sie bei der Lieferung nicht nur wußte, daß sie verpflichtet war, fabrikneue Geräte zu liefern, sondern daß ihr auch bekannt war, daß die tatsächlich gelieferten Aggregate nicht fabrikneu waren, und daß sie diesen Mangel verschwiegen und zu demindest damit gerechnet hat, die Klägerin werde sonst die Aggregate nicht als Vertragserfüllung annehmen« Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß sie nach dem Inhalt des Vertrages fabrikneue Anlagen hätte liefern müssen, daß die von ihr gelieferten Anlagen aber nicht als fabrikneu hätten bezeichnet werden können« Zu dem Vorbringen der Beklagten, sie habe Generatoren und Erregermaschinen von der Firma MüflBM als fabrikneu bezogen und bei der Erprobung hätten sich keine Mängel gezeigt, bemerkt das Berufungsgericht, es sei nicht anzunehmen,.daß der Beklagten, einer Spezialfirma für den Aggregatebau, beim Zusammenbau der einzelnen Teile verborgen geblieben sei, was der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe« Wenn es sich teilweise auch um versteckte Mängel gehandelt haben möge und aus der Bauart und den Typenschildern der Maschinenteile nicht ohne weiteres auf das genaue Baujahr habe geschlossen werden können, so könne doch die Beklagte bei der Montage der Aggregate nicht übersehen haben, daß die beanstandeten Teile nicht fabrikneu, sondern alt und ge- Benn sie sei nicht befugt gewesen, die Originaltypenschilder der Einzelteile zu entfernen und sie durch eigene zu ersetzen« Aus der Tatsache, daß die Beklagte sowohl an den Generatoren als auch an den Erregermaschinen nach Entfernung der alten eigene Typenschilder mit einem falschen Baujahr angebracht habe, sei vielmehr zu schließe VertragsVerhandlungen zwischen den Parteien* Die Beklagte hätte deshalb bei der Lieferung auf die wirkliche Beschaffenheit des gelieferten Aggregats hinweisen müssen* Statt dessen hat sie aber die Klägerin bewußt in dem Glauben gelassen, es handele sich um fabrikneue Geräte* Pur ein arglistiges Verschweigen bedarf es an sich keiner besonderen auf Täuschung gerichteten Vorkehrungen des Verkäufers* Im vorliegenden Pall hat aber die Beklagte solche Vorkehrungen getroffen und durch Anbringung der Typenschilder mit dem Baujahr 1951 das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaft der Fabrikneuheit vorspiegeln wollen* Wenn das Berufungsgericht insofern von einem Pall der arglistigen Vorspiegelung der - nicht vorhandenen - Fabrikneuheit spricht, handelt es sich im Grunde nur um einen qualifizierten Pall des arglistigen Verschweigens des Pehlens der zugesicherten Eigenschaft* Bas Berufungsgericht unterstellt, daß üblicherweise] für Notstromaggregate auch ältere Generatoren verwendet werden, bezeichnet dies aber hier mit Recht als unerheb-' lieh, weil die Beklagte nach ausdrücklicher Vereinbarung] zur Lieferung fabrikneuer Aggregate verpflichtet war. irreführend und geeignet, als entscheidendes Beweisaniseiehen für den Täuschungsvorsatz der Beklagten gewertet zu werdeno Biesen Vorwurf kann die Beklagte nicht mit dem Hinweis entkräften, daß die Generatoren und die Erregermaschinen ursprünglich für den Export bestimmt gewesen seien und daß sie das Aggregat als solches für die Klägerin im Jahre 1951 zusammengebaut habe«
02# .Verkünd e t am 25°Januar 1955 rünau, Justizobersekretär is Urkunds beamt er der Ge- schäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirma Erich V Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr gegen Klägerin und Reviaions-beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c„ Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Hieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. März 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand* «f m* m» n *ymim Die LandesVersicherungsanstalt der Rheinprovinz (LVA; wandte sich im Jahre.1950 wegen der Lieferung von drei Notstromaggregaten für ihre Heilstätten an die Klägerin? mit der sie seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung stehto Die Klägerin, die derartige Anlagen nicht selbst herstellt, richtete eine entsprechende Anfrage an die Beklagte, eine Aggregate-Baufirma, und erhielt daraufhin von dieser das Angebot Nr 3938 vom 27« Oktober 1950, in dem sich die Beklagte zur Lieferung fabrikneuer Diesel-Drehstromaggregate bereit erklärte. Auf Grund dieses Angebots bestellte die Klägerin am 29- Dezember 1950 drei Deutz-Diesel-Drehstrom-aggregate 60 kVA- Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 3« Januar 1951- Die im März 1951 für die Heilstätten BflHHHHitund WaflBNHHHI gelieferten zwei Geräte wurden von der LVA als nicht vertragsgemäß beanstandet- Die Klägerin nahm diese Aggregate zurück, nachdem durch ein Gutachten des technischen Überwachung Vereins Köln Mängel festgestellt worden waren, und verpflichtete sich, den der LVA entstandenen Schaden zu ersetzen- In dem Rechtsstreit 8 a 0 192/51 wurde die Beklagte durch das Landgericht in Wuppertal rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin den Kaufpreis zurückzuzahlen und die Kosten des Gutachtens und die eigenen Kosten der LVA zu erstatten (Gesamtbetrag 28-300 DM)« In diesem Vorprozeß wurde auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß der Generator und die Erregermaschine des nach HjSMh gelieferten Notstromaggregats verschiedene Mängel aufwiesen und nicht fahrilmeu, sondern alt und gebraucht waren- Diese beiden Bestandteile des Aggregats stammten aus dem Jahr 1935, trugen jedoch Typenschilder mit der Firma der Beklagten und dem Baujahr 1951« Die ursprüng- -3- ~ 3'- lichen Typenschilder waren entfernt worden. Der zu der An läge gehörige Schaltkasten war zu dem Teil mit älteren und g brauchten Geräten ausgerüstet« Der Generator und die Erregermaschine des nach Wafp. g^Bg|H| gelieferten Aggregats waren zwar ungebraucht, sie waren jedoch im Jahre 1946 hergestell.t worden, waren bereits durch fünf Hände gegangen und wiesen infolge längerer unsachgemäßer Lagerung Schäden auf« AUch bei diesem Aggregat waren an dem Generator und an der Erregermaschine die ursprünglichen Typenschilder durch solche der Beklagten mit dem Baujahr 1951 ersetzt« Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe arglistig vorgespiegelt, daß die Aggregate'fabrikneu seien» Sie fordert mit dey vorliegenden Klage Ersatz des weitergehenden Schadens, den sie auf 21*542,87 DM beziffert. In dieser Summe ist ein Betrag von 20*000 DM für Verdienstausfall enthalten, den die Klägerin dadurch erlitten haben will, daß die LVA ihr wegen der mangelhaften Aggregate fast ein Jahr lang keinen Auftrag erteilt habe« Die Beklagte hat die Klagforderung nach Grund und Höhe bestritten« In der Auftragsbestätigung vom 3«Januar 1951 sei von der Lieferung fabrikneuer Aggregate keine Rede* Sie, die Beklagte, habe nicht gewußt, daß die Generatoren und die Erregermaschinen nicht fabrikneu gewesen seien* Sie habe diese Teile von einem Händler, der Firma als neu bezogen« Mit dieser Firma habe sie in guten Geschäftsbeziehungen gestanden und keinen Anlaß gehabt, die* einwandfreie Beschaffenheit der beanstandeten Teile nachzuprüfen« Ihr sei nicht zuzu demuten, bei dem großen Umfang ihres Geschäftes jeden Generator.zu untersuchen» •. Selbst bei stärkster Belastung auf dem Prüfstand, habe sich kein Fehler feststellen lassen* Bauart, Typenschild und Herstellungsnummer der Generatoren hätten keinen Schluß -4- auf das Baujahr zugeiaasen, weil diese Maschinen in gleicher Art noch heute geliefert wurden. Die Beklagte habe somit nicht erkennen können, daß es sich teilweise um ältere Maschinenteile gehandelt habe. Die Typenschilder seien nicht zu Täuschungszwecken ersetzt worden. Die Generatoren seien vielmehr ursprünglich für den Export vorgesehen gewesen, Bei diesen Maschinen sei es üblich, die Typenschilder zu entfernen. Die Exporteure wollten damit verhindern, daß sich ihre Kunden unmittelbar mit den Lieferfirmen in Verbindung setzten. Infolge des Drängens der Klägerin auf schnelle Lieferung habe sie, die Beklagte, umdisponieren müssen. Die ursprünglich für den Export bestimmten Generatoren seien in die Aggregate der Klägerin eingebaut und neue Typenschilder angebracht worden. Das Typenschild am Generator sei als Herstellungszeichen für das ganze Aggregat an- * Zusehen, Ein solches Schild werde stets an den Aggregaten angebracht. Die Klägerin hat erwidert, die Beklagte könne die Ersetzung der Typenschilder nicht damit erklären, daß diese Schilder als Herstellungszeichen für das gesamte Aggregat angebracht worden seien. Dazu sei höchstens ein Schild erforderlich und ausreichend gewesen. Die Beklagte habe jedoch nicht nur an den Generatoren, sondern auch an den dazu gehörigen Erregermaschinen neue Typenschilder angebracht. Gegenüber dem Vorbringen der Beklagten, sie habe sich auf die einwandfreie Lieferung der Firma Mü^m^ verlassen können, bestreitet die Klägerin, daß die von dieser Firma gelieferten Maschinenteile überhaupt in den an sie verkauften Anlagen eingebaut worden seien. Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. -5- Entscheidunf&gründe s m «•»«*>» m*m+*m mmm* mm’mm I» Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch, in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach § 480 Abs 2 BOB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ausge führt, die Beklagte habe der Klägerin arglistig vorgespi gelt, es handele sich bei den Aggregaten um fabrikneue Maschinen« In dem Angebot vom 27«. Oktober 1950 habe die Beklagte die Lieferung fabrikneuer Geräte ausdrücklich zugesichert und einen entsprechenden Verkaufspreis angesetzt „ Die Klägerin habe dieses Angebot wörtlich an die. LVA‘weitergeleitet, was der Beklagten bekannt gewesen sei Nachdem das Angebot somit erkennbar für alle Beteiligten zur Grundlage der gesamten Verhandlungen und der späteren Bestellung geworden sei, könne die Beklagte nicht geltend machen, die Lieferung fabrikneuer Maschinen sei deshalb nicht ausdrücklich zugesichert worden, weil in dem Bestellschreiben der Klägerin vom 29o Dezember 1950 und dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 3* Januar 1951 von fabrikneuen Aggregaten nicht mehr ausdrücklich die Rede sei* Ein solches Verhalten würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen,, Denn auf Grund des spezifizierten Angebots der Beklagten hätten alle Beteiligten und damit auch die Klägerin als selbstverständlich davon ausgehen müssen^ daß nur fabrikneue Aggregate für die Lieferung in Frage kommen könnten« Hiernach hat das Berufungsgericht als* Vertragsinhalt die Lieferung fabrikneuer Anlagen festgestellt. Diese tatsächliche Feststellung beruht auf einer ohne Rechts- * ^' irrtum vorgenoromenen Vertragsauslegung. Die hiergegen ge-r richteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vertrages nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen und auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. -6- Die Revision bemängelt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 133 > 157 BGB, § 139 ZPO die Verkaufs- und Lieferbedingungen der deutschen elektrotechnischen Industrie nicht angewendet; nach Ziff I Nr 1 und 3, Ziff VII Nr 5 könnten nur die in der Vertragsbestätigung des Lieferers ausdrücklich als zugesichert angegebenen oder als solche unzweideutig erkennbar gemachten Eigenschaften des Liefergegenstandes als kaufrechtlich zugesichert gelten» Das Berufungsgericht hat zwar zu diesen Ziffern der Lieferbedingungen nicht ausdrücklich Stellung genommen* Aus dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 27- Oktober 1951 ergibt sich aber, daß auch im Sinne dieser der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegenden Bedingungen die Fahr ikneuheit der zu liefernden Anlagen als zugesicherte Eigenschaft »»unzweideutig erkennbar« war/Damit gelangt der Senat zu dem gleichen Ergebnis wie in der ähnlich gelagerten Sache I ZR 96/53 Urteil vom 14» Mai 1954). Hieran kann auch die Tatsache nichts ändern,' daß das Bestellschreiben der Klägerin vom 29« Dezember 1950 die Fabrikneuheit nicht noch einmal ausdx*ücklich erwähnt* Die Beklagte hat ihre am 3* Januar 1951 erteilte Auftragsbestätigung mit derselben Auftragsnummer wie das Angebot Nr 3938 vom 27» Oktober 1950 versehen* Mag auch der Gegenstand des schließlich erteilten Auftrages in gewissen Einzelheiten, nämlich hinsichtlich der Größe, von dem ursprünglichen Angebot vom 27» Oktober 1950 abweichen, so ändert dies nichts an der Zusicherung der Fabrikneuheit der zu liefernden Anlagen* Bei der gegebenen Sachlage ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die fabrikneue Ausführung der zu liefernden Geräte nach Treu und Glauben als eine von der Beklagten schriftlich bestätigte, zugesicherte Eigenschaft angesehen hat, obwohl die Zusicherung in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich wiederholt worden ist* Hätte die Beklagte, wie sie behauptet, die Klägerin -7- später darauf hingewiesen, daß sie bei der kurzen Liefet frist genötigt sei, auf ihren Händler Mü^HI zurück^ greifen, so würde sich hieraus noch keine Änderung des yei tragsinhalts in dem Sinn ergeben, daß die Beklagte statt der vereinbarungsgemäß zu liefernden fabrikneuen Geräte nunmehr gebrauchte oder aus anderen Gründen nicht als fabrikneu zu bezeichnende Geräte hätte‘liefern dürfen,; zu demal da die Preisgestaltung auf fabrikneue Apparate abgestellt war« Hätte, die Beklagte aus irgendwelchen Gründen statt de: nach dem Angebot vom 27* Oktober 1950 zu liefernden fabrikneuen Geräte andere - sei es auch "neuwertige” oder "gleic] wertige” - Geräte liefern wollen, so hätte sie der Klägerii gegenüber dies klar zu dem Ausdruck bringen müssen« II« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte' entgegen ihren vertraglichen Pflichten keine fabrikneuen Anlagen geliefert hat« Bas ergebe sich eindeutig aus den ii Vorprozeß von. dem Sachverständigen MflHP getroffenen Peststellungen, deren Richtigkeit von den Parteien in den weseni liehen Punkten nicht bestritten worden sei« Ber Begriff ) "fabrikneu” treffe nur für ungebrauchte, in jeder Beziehung, einwandfreie Maschinen zu« Biesen Anforderungen genügten weder die nach noch die nach ge- liefert en Anlagen« Generator und Brregermaschine der letztgenannten Anlage seien zwar "ungebraucht” gewesen; sie stammten aber aus dem Jahre 1946 und seien bereits durch fünf Hände gegangen« Infolge langer, unsachgemäßer Lagerung hätten sehr wesentliche Teile der Anlage Schäden aufgewiesen; sie seien verschmutzt gewesen und hätten Rostspuren . gezeigt« Bs widerspreche dem normalen Sprachgebrauch, ein Aggregat, das mit derartigen Maschinenteilen ausgerüstet sei, als fabrikneu zu bezeichnen« Bemgegenüber sei es un~-erheblich, daß üblicherweise für Notstromaggregate auch ält Generatoren verwandt würden; denn nach ausdrücklicher Verei barung sei die Beklagte hier zur Lieferung fabrikneuer Agg?1 gate verpflichtet gewesen« -8- «vi Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen« Bas Berufungsgericht hat das nach Waldbreitbach gelieferte Aggregat als nicht fabrikneu und deshalb als nicht vertragsmäßig bezeichnet, obwohl die Bestandteile dieser Anlage noch ungebraucht waren« Wenn es in diesem Zusammenhänge ausgeführt hat, der Begriff »fabrikneu1' treffe "nur für ungebrauchte, in jeder Beziehung einwandfreie Maschinen” zu, so folgt hieraus noch nicht, daß damit die mangelnde Vertragsmäßigkeit der Anlage verkannt worden sei« Es ist zwar richtig, wenn die Revision meint, fabrikneu könnten ungebrauchte Maschinen auch dann sein, wenn sie Mängel hätten« Wie der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 14« Mai 1954 - I ZR 96/53 - ausgeführt hat, kann aber nach allgemeiner Verkehrsanschauung als fabrikneu nur eine Maschine neuester Fertigung gelten, bei deren Zusammensetzung völlig neue Teile verwendet werden« Im Jahre 1951 konnten Maschinen, deren Bestandteile bereits im Jahre 1946 hergestellt waren, also in einer Zeit, als wegen Materialmangels mit verschlechterter Ausführung zu demindest noch gerechnet werden mußte, nicht ohne weiteres als fabrikneu bezeichnet werden, und zwar besonders dann nicht, wenn diese Bestandteile - wie im vorliegenden Fall - durch lange, unsachgemäße Lagerung gewisse Schäden erlitten hatten«, * Für die Frage der Schadensersatzpflicht nach § 480 Abs 2 BGB kann es auch nicht darauf ankommen, ob die von der Beklagten zurückgenommenen Generatoren und Erregermaschinen nach der Rücknahme einwandfrei gelaufen sind und keine beachtlichen Tauglichkeitsmängel im Sinne des § 459 Abs 1 BGB aufgewiesen haben« An zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs 2 BGB kann der Käufer oder Besteller auch dann ein beachtliches Interesse habend wenn sie die vertragliche Brauchbarkeit der Sache als solche nicht unmittelbar beeinträchtigen« -9- - 9 III, Da nach den vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen die Beklagte der Klägerin kei-ne fabrikneuen Aggregate geliefert hat, kann die Klägerin nach § 480 Abs 2 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen] Wenn das Berufungsgerieht den aus § 480 Abs 2 BGB hej geleiteten Schadensersatzanspruch damit begründet, die Be? klagte habe der Klägerin »»arglistig vorgespiegelt, es hanfl le sich bei den Aggregaten um fabrikneue Maschinen'», so.ij das zu demindest mißverständlich« Hierdurch ist die Rüge der Revision veranlaßt worden, das Berufungsgericht habe ein arglistiges Verschweigen eines Fehlers bei Lieferung der Gattungssache nach § 480 Abs 2 BGB nicht - jedenfalls nicl ausdrücklich - festgestellt. Das Berufungsgericht habe du Beklagte wegen arglistiger Vorspiegelung der FabrikneuHeit] der gelieferten Maschinen verurteilt, dabei aber verkannt, daß die Gleichstellung arglistigen Verschweigens eines Pel lers mit arglistiger Vorspiegelung einer Eigenschaft der Kaufsache vom Reichsgericht aus dem Gesichtspunkt des Ver-] sehuldens bei Vertragsschluß abgeleitet worden sei und da-] her nur im Falle der Arglist bei Abschluß des Kaufverträge] nach § 463 BGB, nicht der bloßen Arglist bei. Erfüllung nac| § 480 Abs 2 BGB rechtlich möglich sei* Dieser Revisionsangriff geht fehl, weil es für den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ohne Bedeutung ist, ob die Beklagte bereits arglistig gehandelt hat, als sie der Klägerin am 27o Oktober 1950 fabrikneue Geräte anbot und dementsprechend auch die Auftragsbestätigung vom 3„ Januar 1951 erteilte« Die Anwendung des § 480 Abs 2 BGB setzt im vorliegenden Fall nur voraus, daß den gelieferten Aggregaten, zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf die Klägerin überging, hier bei Lieferung, die zugesicherte Eigenschaft dei Fabrikneuheit fehlte« Das hat das Berufungsgericht, wie bei -HH • * - reits dargelegt, ohne Rechtsverstoß festgestellt» Auf ein arj^liPiißS! Verhalten der Beklagten kommt es nach § 477 Abs 1 Satz 1 BGB nur deshalb an, weil die Beklagte gegenüber dem auf § 480 Abs 2 BGB gestützten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die Einrede der Verjährung erhoben hat« Die Klagforderung ist nämlich nur dann nicht verjährt, wenn die Beklagte bei der Lieferung den Mangel der zugesicherten Eigenschaft arglistig verschwiegen hat« Die Feststellung eines solchen arglistigen Verhaltens der Beklagten setzt voraus, daß sie bei der Lieferung nicht nur wußte, daß sie verpflichtet war, fabrikneue Geräte zu liefern, sondern daß ihr auch bekannt war, daß die tatsächlich gelieferten Aggregate nicht fabrikneu waren, und daß sie diesen Mangel verschwiegen und zu demindest damit gerechnet hat, die Klägerin werde sonst die Aggregate nicht als Vertragserfüllung annehmen« Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß sie nach dem Inhalt des Vertrages fabrikneue Anlagen hätte liefern müssen, daß die von ihr gelieferten Anlagen aber nicht als fabrikneu hätten bezeichnet werden können« Zu dem Vorbringen der Beklagten, sie habe Generatoren und Erregermaschinen von der Firma MüflBM als fabrikneu bezogen und bei der Erprobung hätten sich keine Mängel gezeigt, bemerkt das Berufungsgericht, es sei nicht anzunehmen,.daß der Beklagten, einer Spezialfirma für den Aggregatebau, beim Zusammenbau der einzelnen Teile verborgen geblieben sei, was der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe« Wenn es * sich teilweise auch um versteckte Mängel gehandelt haben möge und aus der Bauart und den Typenschildern der Maschinenteile nicht ohne weiteres auf das genaue Baujahr habe geschlossen werden können, so könne doch die Beklagte bei der Montage der Aggregate nicht übersehen haben, daß die beanstandeten Teile nicht fabrikneu, sondern alt und ge- -11- braucht gewesen seien» Gegen die Behauptung der Beklagte sie habe die Anlage für neuwertig gehalten, spreche fern der Umstand, daß der Schaltschrank des einen Geräts teilweise aus bereits benützten Geräten zusammengebaut sei0 Dies könne nicht ohne Kenntnis der Beklagten geschehen sein» Bas Berufungsgericht legt in diesem Zusammenhang besonderen Wert auf die Tatsache, daß die Beklagte an den Apparaten ihre eigenen Typenschilder mit dem Baujahr 1951 angebracht hat« Es führt dazu aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Beklagten, die Generatoren und Erregermaschinen seien ursprünglich für den Export be stimmt gewesen, zutreffe und ob die Originaltypenschilder aus diesem Grunde entfernt worden seien« Bie Beklagte sei. jedenfalls nicht berechtigt gewesen, an diesen Maschinenteilen ihre eigenen Schilder mit einem unzutreffenden Baujahr anzubringen« Denn diesen Typenschildern komme als He Stellungszeichen im Rechtsverkehr eine erhebliche Bedeuti zu« Bie Beklagte könne sich nicht mit der Behauptung entlasten, sie sei als Hersteller der Aggregate berechtigt g wesen, ein eigenes Typenschild mit dem Baujahr 1951 anzubringen. Benn sie sei nicht befugt gewesen, die Originaltypenschilder der Einzelteile zu entfernen und sie durch eigene zu ersetzen« Aus der Tatsache, daß die Beklagte sowohl an den Generatoren als auch an den Erregermaschinen nach Entfernung der alten eigene Typenschilder mit einem falschen Baujahr angebracht habe, sei vielmehr zu schließe i daß sie in der Absicht gehandelt habe, über das tatsächliche Alter dieser Maschinenteile zu täuschen und dabei den Eindruck zu erwecken, sie habe vertragsgemäß fabrikneue Aggregate geliefert» Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Hach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts wußte die Beklagte also, daß es der Klägerin entscheidend auf fabrifc neue Geräte ankam« Hach dem Angebot ,vom 27« Oktober 1950 war dies festgestelltermaßen die Grundlage der gesamten -12- ' V VertragsVerhandlungen zwischen den Parteien* Die Beklagte hätte deshalb bei der Lieferung auf die wirkliche Beschaffenheit des gelieferten Aggregats hinweisen müssen* Statt dessen hat sie aber die Klägerin bewußt in dem Glauben gelassen, es handele sich um fabrikneue Geräte* Pur ein arglistiges Verschweigen bedarf es an sich keiner besonderen auf Täuschung gerichteten Vorkehrungen des Verkäufers* Im vorliegenden Pall hat aber die Beklagte solche Vorkehrungen getroffen und durch Anbringung der Typenschilder mit dem Baujahr 1951 das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaft der Fabrikneuheit vorspiegeln wollen* Wenn das Berufungsgericht insofern von einem Pall der arglistigen Vorspiegelung der - nicht vorhandenen - Fabrikneuheit spricht, handelt es sich im Grunde nur um einen qualifizierten Pall des arglistigen Verschweigens des Pehlens der zugesicherten Eigenschaft* Aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe (BU S 7-9) ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit die Feststellung, daß die Beklagte selbst, d*h* der Inhaber der Beklagten,und nicht etwa nur ein Angestellter, sich der Verpflichtung zur Lieferung fabrikneuer Anlagen bewußt war, daß sie das Pehlen der Pabrikneuheit bei der Lieferung kannte oder mit dem Mangel rechnete, daß sie sich auch der Erheblichkeit des Mangels für die Klägerin bewußt war und damit rechnete, daß diese den Mangel nicht' bemerken werde* Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen auf Grund der eigenen Sachund Fachkunde des Inhabers der Beklagten und auf Grund der Beschaffenheit der Anlagen getroffen, wie sie sich der Beklagten bei der Montage der Aggregate darstellte* Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Arglist der Beklagten deshalb entfalle, weil in den beiderseitigen Bestätigungsbriefen nicht mehr ausdrücklich die Fabrikneuheit der Geräte hervorgehoben sei* -13- Insoweit schließt vielmehr die vom Berufungsgericht geil troffene Feststellung einer Täuschungsabsicht der Be-<; Klagten die Annahme der Gutgläubigkeit schlechthin aus. Daran würde auch nichts geändert werden, wenn die Bekle die Klägerin über den Bezug von Generatoren vor einem ler unterrichtet und die von diesem bezogenen Geräte na< dem Probelauf auf dem Prüfstand für einwandfrei und bräui bar gehalten hätte. Bas Berufungsgericht unterstellt, daß üblicherweise] für Notstromaggregate auch ältere Generatoren verwendet werden, bezeichnet dies aber hier mit Recht als unerheb-' lieh, weil die Beklagte nach ausdrücklicher Vereinbarung] zur Lieferung fabrikneuer Aggregate verpflichtet war. Beil dieser Sachlage liegt trotz der genannten Verkehrsübung nichts vor, was für einen guten Glauben der Beklagten sprechen und die Beurteilung durch das Berufungsgericht als rechtsirrtümlich erscheinen lassen könnte. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Beklagti Notstromaggregate aus Bestandteilen verschiedener Herkunf zusammenbaute. Es kann auch ohne weiteres davon aus gegangen/ werden, daß die Klägerin dies wußte. Das Berufungsgericht hat eine Täuschung nicht etwa darin erblickt, daß die Beklagte sich fälschlich als Herstellerin der Generatoren und der Erregermaschinen ausgegeben habe. Gegenstand des vom Berufungsgericht gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf die Originaltypenschilder der Einzelteile'entfernt und du eigene ersetzt zu haben, ist nicht die Täuschung über die Person des Herstellers,, sondern die Täuschung über die He Stellungszeit - ’»Baujahr 1951" - und damit über die Fabri neuheit der Geräte. Mögen auch die Originaltypenschilder ah den Einzelheiten keine Angaben über das Baujahr enthal ten haben, so war doch das Verhalten der Beklagten, wenn sie diese Typenschilder entfernte und sie durch eigene Typenschilder mit dem Baujahr 1951 ersetzte, zu demindest -14- irreführend und geeignet, als entscheidendes Beweisaniseiehen für den Täuschungsvorsatz der Beklagten gewertet zu werdeno Biesen Vorwurf kann die Beklagte nicht mit dem Hinweis entkräften, daß die Generatoren und die Erregermaschinen ursprünglich für den Export bestimmt gewesen seien und daß sie das Aggregat als solches für die Klägerin im Jahre 1951 zusammengebaut habe« Soweit das Berufungsgericht das arglistige Verschweigen einer zugesicherten Eigenschaft insbesondere aus der Tatsache gefolgert hat, daß die Beklagte eigene Typenschilder mit dem Baujahr 1951 angebracht hat, ist diese Feststellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision bemängelt also zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Erfordernisse der Arglist verkannt und diese nicht vollständig festgesteilt» Hieraus folgt, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichtei*füllung (§ 480 Abs 2 BGB) dem Grunde nach gerechtfertigt sind» Hierzu gehört insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, den die Klägerin infolge der nicht vertragsmäßigen Lieferung dadurch erlitten hat, daß sie auf längere Zeit von der LVA keine Aufträge mehr erhalten hat» Auch derartige Schäden stehen in einem adäquaten ursächlichen1Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung der Beklagten» Eine Begrenzung der Haftung auf Fälle eines noch engeren Zusammenhanges mit dem Gegenstand des Vertrages, etwa auf den bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Einzelvertrages lediglich aus diesem Auftrag zu erwartenden Verdienst, ist nicht gerecht-fertigt» Deshalb sind auch die in dieser Hinsicht von der Revision vorgetragenen Bedenken nicht begründet» -15- Nach alledem war die Revision mit aus § 97 ZPO zurückzuweisen» der Kostenfolg Wilde Bock Krüger-Nieland Weiss Körr