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BGH · I ZR 98/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 98/11

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als un- zulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
Rechtsanwalt19VoraussetzungDüsseldorfZPO

Volltext der Entscheidung

I ZR 98/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Streitwert: 50.000 €.
Gründe:
I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
1
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2	Nach	der	genannten	Vorschrift	kann	einer	Partei ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.
3	Der	Beklagte	hatte	zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
 Dr. A. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zu demutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.
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4	II.	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als un-
zulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
Bornkamm	Pokrant	Büscher
 Koch
Löffler
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2010 - 2a O 268/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2011 -1-20 U 103/10 -