Die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers gegen das Urteil des 3. Die Klägerin, Transportversicherer der Robert GmbH, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut Schadensersatz geltend. Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust des Transportgutes entschädigt und nimmt nunmehr die Beklagte in Anspruch. mit Art. 3 CMR vollen Schadensersatz, weil ihr Streithelfer und dessen Fahrer den Verlust der Ladung grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Sie haben den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zurückgewiesen und gemeint, die Klägerin könne sich hierauf schon deshalb nicht berufen, weil ihre Versicherungsnehmerin das besondere Risiko derartiger Italien-Transporte mitübernommen und die Geschäftsbeziehung zur Beklagten auch nach dem Schadensfall fortgesetzt habe. Die Berufung, die die Beklagte und ihr Streithelfer auf den den Haftungshöchstbetrag nach Art. 23 Abs.3 CMR übersteigenden Betrag von 132.092,98 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß der Streithelfer der Beklagten den Verlust des Transportgutes grob fahrlässig herbeigeführt habe und die Beklagte sich deshalb nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 CMR nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 23 Abs.3 CMR berufen könne. Denn es sei nicht erkennbar, daß er den Informationsstand und das tatsächliche Verhalten seiner Fahrer jemals überprüft habe. Es sei auch nicht als rechtsmißbräuchlich zu beurteilen, daß die Klägerin sich auf grobe Fahrlässigkeit des Streit-heifers berufe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß eine unbeschränkte Haftung der Beklagten, die zu demindest als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. mit Art. 3 CMR bejaht, weil der streitgegenständliche Verlust zwischen Übernahme und Ablieferung des Transportgutes durch grobes Organisationsverschulden des Streithelfers der Beklagten verursacht worden sei. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061) zutreffend davon ausgegangen, daß die grobe Fahrlässigkeit ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR darstellt. 1. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552) . a) Das Berufungsgericht hat dem Streithelfer der Beklagten ohne Rechtsverstoß angelastet, daß er keine Kenntnis von den damals in der Umgebung von Mailand vorhandenen bewachten Parkplätzen gehabt und sich diese auch nicht verschafft habe, obwohl es seinerzeit schon ausreichende Informationsquellen gegeben habe. Entgegen der Ansicht der Revision besteht der vom Berufungsgericht gegen den Streithelfer der Beklagten erhobene Vorwurf nicht in der Unkenntnis des von der Klägerin zu den Akten gereichten Verzeichnisses der bewachten Autohöfe in Europa, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Broschüre von deutschen Frachtführern zu dem Tatzeitpunkt bereits bezogen werden konnte und ob darin die von dem Havariekommissar D®-in seiner schriftlichen Auskunft vom 18. Das Berufungsgericht hat dem Streithelfer der Beklagten als grobes Organisationsverschulden angelastet, daß er sich trotz seiner Kenntnisse von den im Italienverkehr gegebenen Diebstahls- und Raubgefahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt über gesicherte Parkplätze informiert hat, obwohl es auch seinerzeit außer dem von der Klägerin vorgelegten - und vom Berufungsgericht beispielhaft angeführten - Verzeichnis noch weitere Informationsquellen über bewachte Lkw-Parkplätze in Italien gegeben habe. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht ungeprüft gelassen hat, ob die Unkenntnis gesicherter Parkplätze dem Frachtführer (subjektiv) vorwerfbar ist; es hat das Verschulden ersichtlich damit begründet, daß der Frachtführer derartige Plätze hätte kennen und seine Fahrer entsprechend hätte informieren müssen. Ferner hat das Berufungsgericht dem Streithelfer der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß er sei- b) Die vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Erkundigungspflicht des Streithelfers der Beklagten überspannt im Streitfall nicht die Sorgfaltsanforderungen, die an ihn zu stellen sind, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszuschließen. aa) Es ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die erhöhte Diebstahls- und Raubgefahr für im Italienverkehr transportiertes Gut schon zu dem Tatzeitpunkt unstreitig allgemein - und daher auch dem Streithelfer der Beklagten - bekannt war. bb) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, dem Streithelfer der Beklagten sei ein grobes Organisationsverschulden anzulasten, außer acht gelassen, was im Gütertransportverkehr nach Italien verkehrsüblich sei. Eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Gepflogenheiten sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das Berufungsgericht - allerdings in anderem Zusammenhang - festgestellt habe, auf die von ihm für notwendig gehaltenen Schutzmaßnahmen werde weithin im Gütertransportverkehr verzichtet. Die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen sei für den Frachtführer daher allenfalls erschwert erkennbar gewesen, so daß der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit einer besonderen Begründung bedurft hätte. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Tatsachen festgestellt - Kenntnis der besonderen Diebstahlsund Raubgefahren im Italienverkehr, unterlassene Instruktion des Fahrers durch den Streithelfer der Beklagten, unterlassene Erkundigung nach gesicherten Parkplätzen in Italien -, die den Vorwurf groben Organisationsverschuldens grundsätzlich rechtfertigen. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des grob fahrlässigen Verschuldens für den Verlust der Ladung sowie zur Verneinung der Voraussetzungen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung und eines der Versicherungsnehmerin der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97/95 Verkündet am: 17. April 1997 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit SflBHBB DBBHB GmbH & Co., vertreten durch die DflHHf-Ge-sellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Prof. Dr. Christa und Dieter Ffl^P, S( Straße , - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsklägerin, und Rechtsanwälte Dr. Dr. v. Streithelfer der Beklagten: Hermann - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt • gegen wflHHHHPund BflBHflP vi durch den Vorstand Dr. Christoph__W| Istraße HB. Hl AG, und Dr. vertreten Dietrich Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 1995 wird zurückgewiesen . Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt; diejenigen der Nebenintervention fallen dem Streithelfer zur Last. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin, Transportversicherer der Robert GmbH, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut Schadensersatz geltend. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die beklagte Spedition zu festen Preisen mit der Beförderung von Elektrowerkzeugen zur Robert Bf^B SpA nach aHIB bei Die Ausführung der Beförderung übertrug die Beklagte dem Transportunternehmer HMP, der dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten nach deren Streitverkündung beigetreten ist. Der von dem Streithelfer mit dem Transport betraute Fahrer EUHHHI erreichte bn der Nacht vom 6 . zu dem 7. Januar 1992 gegen 24.00 oder 1.00 Uhr. Er stellte den Lkw in der Nähe des Lagers der Robert BflHiSpA in einer Straßenausbuchtung am Rande eines nachts vollständig leeren Parkplatzes für Pkws ab und legte sich in der Koje schlafen. Gegen 6.00 Uhr morgens überfielen drei bewaffnete Männer den Fahrer. Sie überwältigten ihn und entwendeten anschließend den beladenen Lkw. Der Fahrer EHHHBwurc^e später in der Nähe von Mailand freigelassen. Er verständigte die Polizei, nachdem er sich von seiner Fesselung befreit hatte. Der Lkw wurde einige Tage später ohne Ladung von der Polizei in der Umgebung von Mailand aufgefunden. 4 Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust des Transportgutes entschädigt und nimmt nunmehr die Beklagte in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr nach Art. 17 Abs. 1, Art. 2 9 CMR i.V. mit Art. 3 CMR vollen Schadensersatz, weil ihr Streithelfer und dessen Fahrer den Verlust der Ladung grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Sie hätten notwendige Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die möglich gewesene Übernachtung auf einem bewachten Parkplatz, unterlassen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 643.900,94 DM nebst 5 % Zinsen seit 1. März 1992 zu zahlen. Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten. Sie haben den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zurückgewiesen und gemeint, die Klägerin könne sich hierauf schon deshalb nicht berufen, weil ihre Versicherungsnehmerin das besondere Risiko derartiger Italien-Transporte mitübernommen und die Geschäftsbeziehung zur Beklagten auch nach dem Schadensfall fortgesetzt habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung, die die Beklagte und ihr Streithelfer auf den den Haftungshöchstbetrag nach Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigenden Betrag von 132.092,98 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. 5 Mit der Revision verfolgen die Beklagte und ihr Streit-helfer ihren Antrag auf Abweisung der Klage in dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Umfang weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß der Streithelfer der Beklagten den Verlust des Transportgutes grob fahrlässig herbeigeführt habe und die Beklagte sich deshalb nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 CMR nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR berufen könne. Dazu hat es ausgeführt: Nach dem anwendbaren deutschen Recht stehe die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz nach Art. 29 Abs. 1 CMR gleich. Zum Tatzeitpunkt sei die außergewöhnlich große Diebstahlsund Raubgefahr durch organisierte Berufsverbrecher gerade in Mailand und Umgebung allgemein bekannt gewesen. Das nächtliche Abstellen des Lastzuges mit der leicht verwertbaren Ladung im Wert von etwa 650.000,-- DM im menschenleeren Gewerbegebiet von Arluno habe danach ein nicht mehr zu überbietendes Wagnis dargestellt. Im Nordwesten von Mailand, nur etwa 17 bis 20 km von Arluno entfernt, habe es damals drei Parkplätze gegeben, die teils mit Drahtgitter, teils mit Mauern eingefriedet und überwiegend ausgeleuchtet gewesen seien. Die Eingänge seien mit Gitter verschlossen gewesen. Darüber hinaus habe es Bewachungspersonal gegeben. Die Parkplätze seien auch nachts geöffnet gewesen. Sie hätten sei- 6 nerzeit als ziemlich sicher gegolten und seien in der Regel - Fiorenza 1 sogar nie - nicht völlig besetzt gewesen. Angesichts des bekannten Diebstahls- und Raubrisikos und des Wertes der Ladung habe es auf der Hand gelegen, auf einen der drei bewachten Parkplätze zu fahren. Der Streithelfer habe es grob fahrlässig unterlassen, für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gegen Raub und Diebstahl zu sorgen. Er habe seinen Fahrern weder verboten, gefährdete Lastzüge nachts auf unbewachten oder ungeschützten Plätzen abzustellen, wenn es in erreichbarer Nähe ausreichend sichere und bewachte Parkplätze gebe, noch habe er die Fahrer über Lage und Öffnungszeiten der jeweils in Betracht kommenden bewachten Parkplätze unterrichtet und ihnen das zur Anfahrt dieser Parkplätze erforderliche Kartenmaterial zur Verfügung gestellt. Der Streithelfer habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß sein im Italienverkehr erfahrener Fahrer EjUMHHBv011 sich aus alles richtig machen würde. Denn es sei nicht erkennbar, daß er den Informationsstand und das tatsächliche Verhalten seiner Fahrer jemals überprüft habe. Das grobe Verschulden des Streithelfers sei für den Verlust des Transportgutes auch ursächlich gewesen. Bei einem grob fahrlässigen Fehlverhalten des Frachtführers sei es dessen Sache, die gegen die Ursächlichkeit seines Fehlverhaltens sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Im Streitfall fehle es an der Darlegung derartiger Umstände. 7 Es sei auch nicht als rechtsmißbräuchlich zu beurteilen, daß die Klägerin sich auf grobe Fahrlässigkeit des Streit-heifers berufe. Ebensowenig komme ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin in Betracht. Dieses könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Robert BflHI GmbH bei der Beauftragung der Beklagten mit einer grob fahrlässigen Transportausführung gerechnet habe oder hätte rechnen müssen. Hierfür biete der Sach-vortrag der Parteien indes nicht den geringsten Anhaltspunkt . II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß eine unbeschränkte Haftung der Beklagten, die zu demindest als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. Herber/ Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.), nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 CMR i.V. mit Art. 3 CMR bejaht, weil der streitgegenständliche Verlust zwischen Übernahme und Ablieferung des Transportgutes durch grobes Organisationsverschulden des Streithelfers der Beklagten verursacht worden sei. Es ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend BGHZ 88, 157, 162; BGH, Urt. v. 16.2.1984 - I ZR 197/81, TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552; Urt. V. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061) zutreffend davon ausgegangen, daß die grobe Fahrlässigkeit ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR darstellt. 8 1. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. BGHZ 10, 14, 16 f.; 89, 153, 161; BGH TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552; TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061). Die tatrichterliche Beurteilung des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552) . Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten überspannt und insbesondere die subjektiven Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsbegriffs nicht hinlänglich festgestellt sowie wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, greifen nicht durch. Dies wird von der Revision im Grundsatz auch nicht verkannt. a) Das Berufungsgericht hat dem Streithelfer der Beklagten ohne Rechtsverstoß angelastet, daß er keine Kenntnis von den damals in der Umgebung von Mailand vorhandenen bewachten Parkplätzen gehabt und sich diese auch nicht verschafft habe, obwohl es seinerzeit schon ausreichende Informationsquellen gegeben habe. 9 Entgegen der Ansicht der Revision besteht der vom Berufungsgericht gegen den Streithelfer der Beklagten erhobene Vorwurf nicht in der Unkenntnis des von der Klägerin zu den Akten gereichten Verzeichnisses der bewachten Autohöfe in Europa, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Broschüre von deutschen Frachtführern zu dem Tatzeitpunkt bereits bezogen werden konnte und ob darin die von dem Havariekommissar D®-in seiner schriftlichen Auskunft vom 18. Mai 1994 erwähnten Parkplätze genannt waren. Den Erwägungen des Berufungsgerichts liegt vielmehr die Annahme zugrunde, daß der Streithelfer hinreichende Erfahrungen mit Gütertransporten im Italienverkehr hatte und daß ihm vor Beginn des streitgegenständlichen Transports die außergewöhnlich große Diebstahls- und Raubgefahr durch gut organisierte Berufsverbrecher gerade in Mailand und Umgebung bekannt war. Das Berufungsgericht hat dem Streithelfer der Beklagten als grobes Organisationsverschulden angelastet, daß er sich trotz seiner Kenntnisse von den im Italienverkehr gegebenen Diebstahls- und Raubgefahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt über gesicherte Parkplätze informiert hat, obwohl es auch seinerzeit außer dem von der Klägerin vorgelegten - und vom Berufungsgericht beispielhaft angeführten - Verzeichnis noch weitere Informationsquellen über bewachte Lkw-Parkplätze in Italien gegeben habe. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht ungeprüft gelassen hat, ob die Unkenntnis gesicherter Parkplätze dem Frachtführer (subjektiv) vorwerfbar ist; es hat das Verschulden ersichtlich damit begründet, daß der Frachtführer derartige Plätze hätte kennen und seine Fahrer entsprechend hätte informieren müssen. Ferner hat das Berufungsgericht dem Streithelfer der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß er sei- 10 nen Fahrern zu demindest für den Fall, daß bewachte oder anderweitig gesicherte Parkplätze in erreichbarer Nähe vorhanden waren, nicht verboten habe, gefährdete Lastzüge auf unbewachten oder auch sonst ungeschützten Plätzen nachts abzustellen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind insoweit nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist das Berufungsgericht auch vom Vorhandensein einer weiteren Park- und Übernachtungsmöglichkeit mit erheblich weniger Risiken ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß unmittelbar auf dem Weg nach 0$ neben dem Zollgebäude in Pollein ein freier Parkplatz existierte, dessen Benutzung zu demutbar gewesen wäre. b) Die vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Erkundigungspflicht des Streithelfers der Beklagten überspannt im Streitfall nicht die Sorgfaltsanforderungen, die an ihn zu stellen sind, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszuschließen. Das Maß der von ihm aufzuwendenden Sorgfalt wird wesentlich vom Umfang der Gefahren beeinflußt, denen Fahrzeug und Ladung während des Transportes ausgesetzt sind. Diese Gefahr hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei als erheblich bewertet und als bekannt vorausgesetzt . aa) Es ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die erhöhte Diebstahls- und Raubgefahr für im Italienverkehr transportiertes Gut schon zu dem Tatzeitpunkt unstreitig allgemein - und daher auch dem Streithelfer der Beklagten - bekannt war. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Vor- 11 trag des Streithelfers im Schriftsatz vom 2. November 1993 rügt, die Annahme des Berufungsgerichts sei unzutreffend, vermag sie damit keinen Erfolg zu haben. Die Revision übersieht, daß die Beklagte den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift (S. 8), es sei im Verkehrsgewerbe allgemein bekannt, daß in Italien seit geraumer Zeit bandenmäßig organisierte Raubüberfälle stattfinden, in ihrer Klageerwiderung (S. 4) ausdrücklich bestätigt hatte. Der nach Auffassung der Revision dem Klägervorbringen entgegenstehende Vortrag des Streithelfers ist daher unbeachtlich. Denn nach § 67 2. Halbs. ZPO ist der (unselbständige) Streithelfer nur insoweit berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, als seine Erklärungen und Handlungen zu denen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. bb) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, dem Streithelfer der Beklagten sei ein grobes Organisationsverschulden anzulasten, außer acht gelassen, was im Gütertransportverkehr nach Italien verkehrsüblich sei. Eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Gepflogenheiten sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das Berufungsgericht - allerdings in anderem Zusammenhang - festgestellt habe, auf die von ihm für notwendig gehaltenen Schutzmaßnahmen werde weithin im Gütertransportverkehr verzichtet. Die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen sei für den Frachtführer daher allenfalls erschwert erkennbar gewesen, so daß der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit einer besonderen Begründung bedurft hätte. Dieser Beurteilung kann ebenfalls nicht beigetreten werden. 12 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verschulden voraus, was regelmäßig beim Handeln im Bewußtsein der Gefährlichkeit des Tuns zu bejahen ist (vgl. BGHZ 88, 157, 162; BGH TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552; TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061; Herber/Piper, CMR, Art. 29 Rdn. 4). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Tatsachen festgestellt - Kenntnis der besonderen Diebstahlsund Raubgefahren im Italienverkehr, unterlassene Instruktion des Fahrers durch den Streithelfer der Beklagten, unterlassene Erkundigung nach gesicherten Parkplätzen in Italien -, die den Vorwurf groben Organisationsverschuldens grundsätzlich rechtfertigen. Seine Feststellung, auf bestimmte Schutzmaßnahmen werde vielfach verzichtet, schließt die Kenntnis der Notwendigkeit der gebotenen Sicherheitsvorkehrungen in der Transportbranche nicht aus, sondern setzt diese gerade voraus. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als grob fahrlässig kommt es maßgeblich darauf an, was in der konkreten Situation jedem Frachtführer aufgrund der objektiv erforderlichen Sorgfalt einleuchten mußte. Eine gefestigte Branchenübung kann das Fehlverhalten eines Frachtführers oder seiner Gehilfen im Einzelfall zwar' als weniger schwerwiegend erscheinen lassen; die Abstandnahme von notwendigen, naheliegenden und wirtschaftlich zu demutbaren Sicherheitsvorkehrungen, wie sie der Streithelfer der Beklagten unterlassen hat, rechtfertigt jedoch keine mildere Beurteilung seiner Unvorsichtigkeit und Nachlässigkeit. 13 c) Es ist nach alledem revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen, vor allem angesichts der - wie bekannt - außergewöhnlich großen Diebstahls- und Raubgefahr und des erheblichen Wertes des Transportgutes, von einem groben Organisationsverschulden des Frachtführers ausgegangen ist, das zu dem Auf suchen eines unbewachten Abstellplatzes in aHB geführt hat, bei dem es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (von allen Seiten einsehbar, menschenleer, dunkel) "um einen fast idealen Ort" zur Durchführung eines Raubüberfalls gehandelt hat. 2. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des grob fahrlässigen Verschuldens für den Verlust der Ladung sowie zur Verneinung der Voraussetzungen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung und eines der Versicherungsnehmerin der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat insoweit keine revisiblen Rechts-fehler aufgezeigt. III. Die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO zurückzuweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Ullmann Bornkamm Pokrant