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BGH · I ZR 97/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 97/86

UWG 1987 § 7 Abs. 1 Das Verkaufsangebot eines Herstellers von Fertighäusern zu dem Preis von 178.710,-- DM (ab Oberkante Kellerdecke) ist kein Warenverkauf "im Einzelhandel" im Sinn des § 7 Abs. 1 UWG n.F. BGH, Urt. v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Der Kläger, eine Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Anzeige der Beklagten beanstandet, da die Werbung der Beklagten für das angebotene Fertighaus eine unzulässige Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel sei, die gegen § 1 Abs. 1 der Sonderveran-staltungsAO vom 4. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, mit der Werbung für das Fertighaus eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel angekündigt zu haben. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision, da die Anzeige der Beklagten auch gegen den nunmehr maßgebenden § 7 Abs. 1 UWG in der Neufassung des Geset zes zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeitsund sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Nach Auffassung des Kammergerichts liegt in der beanstandeten Anzeige der Beklagten die Ankündigung einer - dem Verbot der §§ 1, 2 Abs. 1 der AO vom 4. Der Verkehr, so hat das Kammergericht ausgeführt, verstehe das Angebot eines Fertighauses als Verkaufsangebot einer Ware und nicht als Angebot zu dem Abschluß eines Werkvertrages. Dieses Verkaufsan gebot erfolge gegenüber Letztabnehmern, also im Einzelhandel, und diene durch die Befristung der - den Eindruck besonderer Kaufvorteile hervorrufenden - "Frühlingsaktion bis 1. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch maßgebend ist nunmehr anstelle der durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeitsund sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Das gilt insbesondere auch für Sinn und Zweck dieser Sonderregelung, die nicht nur im Interesse der Mitbewerber, sondern - wie in neuerer Zeit anerkannt worden ist (vgl. mehr des § 7 UWG n.F.) ist aber umgekehrt noch nicht jeder Warenverkauf an den Endabnehmer ohne Rücksicht auf Art der Ware, Verkaufsverhandlungen, Abschluß und Preis. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ging es dem Gesetzgeber, wie auch die Ausnahmen vom Verbot in § 7 Abs. 2 und 3 UWG zeigen, um die Beseitigung von Mißbräuchen durch besondere Verkaufsveranstaltungen in Einzelhandelsgeschäften und bei einem diesen gleichzustellenden Verkauf auf der Einzelhandelsstufe, dagegen nicht generell bei jeglichem Verkauf einer Ware an Endabnehmer. Allein der Umstand, daß Fertighäuser (mit genormten Bauteilen) entwickelt worden sind und als solche zu dem Verkauf angeboten werden, macht sie noch nicht zu einer Ware des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel; dies unabhängig davon, ob im Einzelfall von einem Kaufvertrag oder von einem Werkvertrag auszugehen ist (vgl. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen, § 91 ZPO.

Zitierte Normen: § 7 UWG § 1 AO § 7 UWG § 91 ZPO
UWGEinzelhandelUrtKlägerWare

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
 Fertighaus
UWG 1987 § 7 Abs. 1
Das Verkaufsangebot eines Herstellers von Fertighäusern zu dem Preis von 178.710,-- DM (ab Oberkante Kellerdecke) ist kein Warenverkauf "im Einzelhandel" im Sinn des § 7 Abs. 1 UWG n.F.
BGH, Urt. v. 12. November 1987 - I ZR 97/86 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 97/86
URTEIL
Verkündet am:
12. November 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	GmbH	&	Co. , vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die	GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Ing. Dietmar
l-FI
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr
 gegen
den
 ersten Vorsitzenden Straße 100,
e.V., vertreten durch den den Kaufmann Ernst	KtfB-
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
WII
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. März 1986 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1984 die Klage abgewiesen .
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte warb in einer Tageszeitung am 24./25.
März 1984 für ein Haus, das sie als	129
inkl. Massivdach" zu dem Preis von 178.710,-- DM (ab Oberkante Kellerdecke) mit dem Zusatz "Frühlingsaktion bis 1. Mai '84" anbot.
Der Kläger, eine Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Anzeige der Beklagten beanstandet, da die Werbung der Beklagten für das angebotene Fertighaus eine unzulässige Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel sei, die gegen § 1 Abs. 1 der Sonderveran-staltungsAO vom 4. Juli 1935 verstoße.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, mit der Werbung für das Fertighaus eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel angekündigt zu haben.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt.
es bei Vermeidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen,
 im geschäftlichen Verkehr für Eigenheime zu werben:
H129 inkl. Massivdach DM 178.710,— (ab Oberkante Kellerdecke) Frühlingsaktion bis 1. Mai '84 ..."
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Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision, da die Anzeige der Beklagten auch gegen den nunmehr maßgebenden § 7 Abs. 1 UWG in der Neufassung des Geset zes zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeitsund sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, 1169) verstoße.
Entscheidunqsqründe:
I. Nach Auffassung des Kammergerichts liegt in der beanstandeten Anzeige der Beklagten die Ankündigung einer - dem Verbot der §§ 1, 2 Abs. 1 der AO vom 4. Juli 1935 unterliegenden - Sonderveranstaltung. Der Verkehr, so hat das Kammergericht ausgeführt, verstehe das Angebot eines Fertighauses als Verkaufsangebot einer Ware und nicht als Angebot zu dem Abschluß eines Werkvertrages. Dieses Verkaufsan gebot erfolge gegenüber Letztabnehmern, also im Einzelhandel, und diene durch die Befristung der - den Eindruck besonderer Kaufvorteile hervorrufenden - "Frühlingsaktion bis 1. Mai 1984" der Beschleunigung des Warenabsatzes.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.
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II. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch maßgebend ist nunmehr anstelle der durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeitsund sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) aufgehobenen Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 die neu gefaßte Bestimmung des § 7 Abs. 1 UWG. Eine sachliche Änderung hat sich dadurch nicht ergeben (vgl. amtliche Begründung: BT-Drucks. 10/4741 S. 14).
Das gilt insbesondere auch für Sinn und Zweck dieser Sonderregelung, die nicht nur im Interesse der Mitbewerber, sondern - wie in neuerer Zeit anerkannt worden ist (vgl.
 BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 139/77, GRUR 1980, 112, 113 - Sensationelle Preissenkungen) - auch im Interesse der Verbraucher aus dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Einzelhandels herausfallende Verkaufsveranstaltungen mit gegenseitigen Übersteigerungen der Mitbewerber und mit einer übermäßigen unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher einzudämmen sucht. Das Verbot von Sonderveranstaltungen beschränkt sich dementsprechend auf Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel (§ 7 Abs. 1 UWG n.F.). Darin liegt - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist (zuletzt: BGH,
 Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 114/78, GRUR 1981, 279, 280 = WRP 1981, 143 - Nur drei Tage) - keine Einschränkung auf Veranstaltungen durch Einzelhandelsunternehmen; erfaßt wird vielmehr auch der Direktvertrieb durch Hersteller und Großhandel an den Endabnehmer. Doch muß auch insoweit ein - nicht zwingend ständiger - Geschäftsverkehr im Einzelhandel vorliegen. Geschäftsverkehr im Einzelhandel im Sinne der Sonderveranstaltungsbestimmungen (der AO v. 4.7,1935 und nun-
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mehr des § 7 UWG n.F.) ist aber umgekehrt noch nicht
 jeder Warenverkauf an den Endabnehmer ohne Rücksicht auf Art
 der Ware, Verkaufsverhandlungen, Abschluß und Preis.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ging es dem Gesetzgeber, wie auch die Ausnahmen vom Verbot in § 7 Abs. 2 und 3 UWG zeigen, um die Beseitigung von Mißbräuchen durch besondere Verkaufsveranstaltungen in Einzelhandelsgeschäften und bei einem diesen gleichzustellenden Verkauf auf der Einzelhandelsstufe, dagegen nicht generell bei jeglichem Verkauf einer Ware an Endabnehmer. Auch soweit von der Rechtsprechung Direktverkäufe von Hersteller und Großhändler einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.1965 - Ib ZR 37/63, GRUR 1965, 542, 546 = WRP 1965, 257 - 0M0; Urt. v. 23.5.1975 - I ZR 56/74, GRUR 1975, 661, 662 = WRP 1975, 528 - Strumpfhose; Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 114/78, GRUR 1981, 279, 280 = WRP 1981, 143 - Nur drei Tage), handelte es sich um den Verkauf von Waren, wie er für den Vertrieb in Einzelhandelsgeschäften typisch ist, nämlich um den Vertrieb von ihrer Gattung nach bestimmten Waren. Um einen solchen für Einzelhandelsgeschäfte typischen Warenvertrieb geht es aber nicht bei dem hier in Rede stehenden Verkaufsangebot eines Herstellers von Fertighäusern zu dem Preis von 178.710,-- DM (ab Oberkante Kellerdecke). Allein der Umstand, daß Fertighäuser (mit genormten Bauteilen) entwickelt worden sind und als solche zu dem Verkauf angeboten werden, macht sie noch nicht zu einer Ware des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel; dies unabhängig davon, ob im Einzelfall von einem Kaufvertrag oder von einem Werkvertrag auszugehen ist (vgl. dazu BGHZ 87, 112, 116 = NJW 1983, 1491) .
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III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen, § 91 ZPO.
v. Gamm
 Merkel
Piper
 Erdmann
Mees