Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers hinsichtlich der Darlegung seiner Aktivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Kooperationsvertrag zwischen Spediteuren (hier zwischen einem iranischen Spediteur und seinem deutschen Empfangsspediteur). Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23, Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Frhr. Dazu hat sie ausgeführt, ihr V rtrags-partner sei die vom Kläger verschiedene Firma KflUMI» Außerdem hat sie die Klageforderung hinsichtlich eines Teilbetrages von DM der Höhe nach bestritten und sich wegen des Restbetrages — DM) auf ein Zurück- Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - die Aktivlegitimation des Klägers nicht für bewiesen erachtet. Mai 1980 sei nicht vom Kläger, sondern von der Firma KflHHIHB' vertreten durch den Kläger als deren alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter, geschlossen worden. Das lasse die Möglichkeit offen, daß die streitigen Zahlungsansprüche der Gesellschaft und nicht dem Kläger zustünden. Aus diesen gehe vielmehr hervor, daß der Kläger unter verschiedenen Firmen Speditionsgeschäfte getätigt und dabei die Firma KflfBHBl als Muttergesellschaft bezeichnet habe. 1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht über die Frage der Aktivlegitimation des Klägers erst nach Vernehmung der Zeugen Parviz BaflB, Garnik Bed^^BHHfc, Mardjaneh HW, Mitra und Rechtsanwalt Jä^R hätte entscheiden dürfen, die der Kläger zu dem Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung benannt habe, Alleininhaber der Firma zu sein* Mit einer Beweiswürdigung allein auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstands durfte sich das Berufungsgericht nicht begnügen. Seiner Ansicht, der Beweisantritt des Klägers sei mangels hinreichender Substantiierung der insoweit beweiserheblichen Tatsachen als auf Ausforschung gerichtet anzusehen, kann nicht beigetreten werden. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger die hinsichtlich seiner Aktivlegitimation angeführten und in das Wissen der Zeugen gestellten Umstände substantiiert vorgetragen. b) Der vorbezeichnete Tatsachenvortrag des Klägers kann auch nicht unter Berücksichtigung seines sonstigen Vorbringens als unsubstantiiert angesehen werden. So hatte der Kläger, um seine Aktivlegitimation darzutun, vor und noch während des Rechtsstreits zunächst behauptet, daß ihm die Firma die Klageforderung abgetreten habe. und aus seinem Prozeßvortrag ergibt sich die Existenz einer alle seine Firmen umspannenden Muttergesellschaft, was möglicherweise, je nach den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, der Annahme einer Alleininhaberschaft des Klägers an der Firma KflHBHHP entgegenstehen kann. c) Allerdings kann ein Tatsachenvortrag dann keine Berücksichtigung finden, wenn er bewußt der Wahrheit zuwider oder ohne sachliche Grundlage, aufs Geratewohl, aufgestellt ist und sich deshalb als rechtsmißbräuchlich da* stellt (vgl. Dieser hat zur Erklärung seiner früheren Zessionsbehauptung vorgetragen, daß er des Deutschen nicht hinreichend mächtig sei und daß deshalb sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit seinem Anwalt zu einem irrtümlich unrichtigen Vortrag geführt hätten. Außerdem hat der Kläger hinsichtlich der Firmenbezeichnung "KflHHHH) International Corporation" bislang unwiderlegt und unter Beweisantritt vorgetragen, daß im IflB auch den Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß niemand anders als der Kläger für die Firma kUHHHP ais verantwortlich Handelnder in Erscheinung getreten ist und daß sich, obschon das Entstehen der Klageforderung Jahre zurückreicht, bislang nur der Kläger als Prätendent der streitigen Forderung gemeldet hat. d) Auch die vorliegenden schriftlichen Zeugenerklärungen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, rechtfertigen seine Annahme nicht, daß die Beweisantritte des Klägers auf eine Ausforschung der von ihm benannten Zeugen hinausliefen. Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers ohne Vernehmung der genannten Zeugen würde danach das Vorbringen und die Beweisantritte des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausschöpfen. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr die Zeugen zu vernehmen haben und gegebenenfalls, je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zu den weiteren Streitpunkten hinsichtlich der Höhe der Klageforderung und des Bestehens von Gegenrechten der Beklagten Stellung nehmen müssen.
Ot-7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 282 (Beweislast), 373; HGB § 407 Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers hinsichtlich der Darlegung seiner Aktivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Kooperationsvertrag zwischen Spediteuren (hier zwischen einem iranischen Spediteur und seinem deutschen Empfangsspediteur). BGH, Urt. v. 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97/84 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Oktober 1986 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gholam Ali Am B' r - Prozeßbevollmächtigte Kläger und Revisionskläger Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Andreas CSB GmbH & Co. KG Internationale Spedition und Möbeltransport, vertreten durch die Andreas CflHB Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto Cflm, Straße WB, SWWKKWBt Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23, Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr, Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurücx-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand In den Jahren 1979/80 erhielt die Firma K( International Corporation in (Firma K, die der Kläger als Speditionskaufmann leitete, von in die Bundesrepublik heimkehrenden deutschen Staatsangehörigen im Iran den Auftrag zu dem Rücktransport ihres Umzugsguts nach Deutschland. Zur Durchführung dieser Aufträge bestellte die Firma KflflHBP mit Kooperationsvertrag vom 12. Mai 1980 3 die in S ansässige Beklagte zu dem Empfangsspediteur und bevollmächtigte sie zur Einziehung aller Forderungen der republik Deutschland übergesiedelt ist, klagt aus diesem Kooperationsvertrag auf Zahlung in Höhe von jetzt noch DM und - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft zwecks Vorbereitung weiterer Zahlungsansprüche. Er hat sei ein Einzelhandelsgeschäft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt. Dazu hat sie ausgeführt, ihr V rtrags-partner sei die vom Kläger verschiedene Firma KflUMI» Außerdem hat sie die Klageforderung hinsichtlich eines Teilbetrages von DM der Höhe nach bestritten und sich wegen des Restbetrages — DM) auf ein Zurück- behaltungsrecht, hilfsweise auf Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen berufen. Das Landgericht hat die vorbezeichneten Klageansprüche für ungerechtfertigt erachtet. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück- Firma gegen deren deutsche Auftraggeber. Der Kläger, der im Jahre 1982 vom IiflBI in die Bundes- behauptet, Alleininhaber der Firma K zu sein. Diese zuweisen 4 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - die Aktivlegitimation des Klägers nicht für bewiesen erachtet. Dazu hat es ausgeführt, der Kooperationsvertrag vom 12. Mai 1980 sei nicht vom Kläger, sondern von der Firma KflHHIHB' vertreten durch den Kläger als deren alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter, geschlossen worden. Das lasse die Möglichkeit offen, daß die streitigen Zahlungsansprüche der Gesellschaft und nicht dem Kläger zustünden. Außerdem habe der Kläger im Rechtsstreit zur Darlegung seiner Sachbefugnis zunächst Abtretung der Klageforderung seitens der Firma behauptet. Dazu hätte kein Anlaß bestanden, wenn es richtig wäre, daß die Firma eine Einzelhandelsfirma sei. Auch die vorliegenden Unterlagen sprächen nicht für die Aktivlegitimation des Klägers. Aus diesen gehe vielmehr hervor, daß der Kläger unter verschiedenen Firmen Speditionsgeschäfte getätigt und dabei die Firma KflfBHBl als Muttergesellschaft bezeichnet habe. Der von dem Kläger beantragten Vernehmung von Zeugen zur Frage seiner Alleininhaberschaft habe es nicht bedurft. Ordnungsgemäße Beweisantritte im Sinne des § 373 ZPO lägen mangels Substantiierung der beweiserheblichen Tatsachen nicht vor. Vielmehr handele es sich bei ihnen - auch im Hinblick auf bereits vorliegende schriftliche Zeugenerklärungen - um unzulässige Beweisermittlungsanträge zu dem Zwecke der Ausforschung von Zeugen. 5 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht über die Frage der Aktivlegitimation des Klägers erst nach Vernehmung der Zeugen Parviz BaflB, Garnik Bed^^BHHfc, Mardjaneh HW, Mitra und Rechtsanwalt Jä^R hätte entscheiden dürfen, die der Kläger zu dem Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung benannt habe, Alleininhaber der Firma zu sein* Mit einer Beweiswürdigung allein auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstands durfte sich das Berufungsgericht nicht begnügen. Seiner Ansicht, der Beweisantritt des Klägers sei mangels hinreichender Substantiierung der insoweit beweiserheblichen Tatsachen als auf Ausforschung gerichtet anzusehen, kann nicht beigetreten werden. a) Nach der Rechtsprechung liegt ein der Ausforschung von Zeugen dienender Beweisantrag dann vor, wenn eine Partei die zur Konkretisierung ihres Prozeßvortrags benötigten Tatsachen erst durch die Beweisaufnahme in Erfahrung zu bringen sucht (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889 = WM 1984, 1380, 1381, m.w.N.). So liegt es hier nicht. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger die hinsichtlich seiner Aktivlegitimation angeführten und in das Wissen der Zeugen gestellten Umstände substantiiert vorgetragen. Er hat behauptet, daß es sich bei 6 der Firma K um ein allein ihm gehörendes Einzelhandelsgeschäft handele, daß es keine Mitgesellschafter gebe und daß mangels einer eigenen Rechts- erworbenen Rechte ausschließlich ihm zustünden. Dieses Vorbringen, das auf die Aufklärung von der Beweisaufnahme zugänglichen Umständen tatsächlicher Art gerichtet ist, genügt den Anforderungen, die § 373 ZPO an den Antrag auf Vernehmung von Zeugen stellt. Weiterer Substantiierung bedurfte es nicht. Stellt sich der Sachvortrag des Klägers als richtig heraus, steht fest, daß er Alleininhaber der Firma und damit als Anspruchsinhaber der richtige Kläger ist. b) Der vorbezeichnete Tatsachenvortrag des Klägers kann auch nicht unter Berücksichtigung seines sonstigen Vorbringens als unsubstantiiert angesehen werden. Zwar ergeben sich aus ihm bislang nicht aufgeklärte Widersprüche. So hatte der Kläger, um seine Aktivlegitimation darzutun, vor und noch während des Rechtsstreits zunächst behauptet, daß ihm die Firma die Klageforderung abgetreten habe. Diese Behauptung wäre aber nicht in Betracht gekommen, wenn der Kläger als alleiniger Geschäftsinhaber bereits Gläubiger der streitigen Forderung gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Kläger, wie sich aus seinen vorliegenden Geschäftspapieren ergibt, unter Firmenbezeichnungen gehandelt, die ein Gesellschaftsverhältnis ausdrücken International Corporation; K^BHI & Bed^HHBR; K & BedflHH^ International Co.), Persönlichkeit der Firma alle unter dieser Firma 7 und aus seinem Prozeßvortrag ergibt sich die Existenz einer alle seine Firmen umspannenden Muttergesellschaft, was möglicherweise, je nach den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, der Annahme einer Alleininhaberschaft des Klägers an der Firma KflHBHHP entgegenstehen kann. Indessen berührt dies die Substantiiertheit seines Vorbringens zur Frage der Aktivlegitimation nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um Umstände, die dem zu a) erörterten Vortrag des Klägers die Schlüssigkeit nehmen, sondern um Indiztatsachen, die erst im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen. c) Allerdings kann ein Tatsachenvortrag dann keine Berücksichtigung finden, wenn er bewußt der Wahrheit zuwider oder ohne sachliche Grundlage, aufs Geratewohl, aufgestellt ist und sich deshalb als rechtsmißbräuchlich da* stellt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, aaO.). Für die Annahme, daß es sich vorliegend so verhält, fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Diese folgen nicht schon aus den zu b) erörterten Widersprüchen im Vortrag des Klägers. Dieser hat zur Erklärung seiner früheren Zessionsbehauptung vorgetragen, daß er des Deutschen nicht hinreichend mächtig sei und daß deshalb sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit seinem Anwalt zu einem irrtümlich unrichtigen Vortrag geführt hätten. Das kann nicht ohne weiteres als unzutreffend angesehen werden. Außerdem hat der Kläger hinsichtlich der Firmenbezeichnung "KflHHHH) International Corporation" bislang unwiderlegt und unter Beweisantritt vorgetragen, daß im IflB auch den 8 ?2 Firmen von Einzelhandelsgeschäften Zusätze beigefügt würden, die nach deutschem Sprachverständnis auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses hindeuteten, tatsächlich aber keine Gesellschaft kennzeichneten. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß niemand anders als der Kläger für die Firma kUHHHP ais verantwortlich Handelnder in Erscheinung getreten ist und daß sich, obschon das Entstehen der Klageforderung Jahre zurückreicht, bislang nur der Kläger als Prätendent der streitigen Forderung gemeldet hat. d) Auch die vorliegenden schriftlichen Zeugenerklärungen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, rechtfertigen seine Annahme nicht, daß die Beweisantritte des Klägers auf eine Ausforschung der von ihm benannten Zeugen hinausliefen. Von den Zeugen Mardjaneh Hfli, Mitra die Zeugen hätten erklären wollen, der Kläger sei nicht 348), daß der Kläger der alleinige Firmeninhaber sei, und 194, 195) den Kläger als Lizenzträger der Firma K bezeichnet. Letzteres kann zwar nicht ohne weiteres mit einer Alleininhaberschaft des Klägers gleichgesetzt werden, schließt andererseits aber auch nicht aus, daß der Kläger und Rechtsanwalt JäQü liegen überhaupt keine Zeugenerklärungen vor. Äußerungen der Zeugen Garnik BedflBBHHl und Parviz BaJHBI lassen nicht erkennen, daß Alleininhaber der Firma K . Im Gegenteil ergibt sich aus der undatierten, vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. März 1984 überreichten Äußerung Ba^^|Bfc(GA II 347, Bed^HBHfe hat in seiner Erklärung vom 4. Juli 1983 (GA I 9 alleiniger Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der Firma ist. 2. Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers ohne Vernehmung der genannten Zeugen würde danach das Vorbringen und die Beweisantritte des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausschöpfen. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr die Zeugen zu vernehmen haben und gegebenenfalls, je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zu den weiteren Streitpunkten hinsichtlich der Höhe der Klageforderung und des Bestehens von Gegenrechten der Beklagten Stellung nehmen müssen. III. Demgemäß war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. v. Gamm Merkel Piper Scholz-Hoppe Mees