Juni 1982, soweit sie sich gegen die Verurteilung bezüglich der von einem ausländischen Hersteller bezogenen Geräte, der Erlöse einer konzerneigenen Vertriebsgesellschaft sowie des Umfangs der Veräußerungserlöse und gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Zukunft richtet, zurückgewiesen hat. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse sie aus der Veräuilerung der von ihr selbst hergestellten Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Tonoder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind - aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp (Modell) und Stückzahl des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen -, in der Zeit vom 1. a) wieviele der von ihr selbst hergestellten Geräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind, und zwar unterteilt nach aa) Spulentonbandgeräten, bb) Kassetten-Recordern, cc) Radio-Recordern, dd) sonstigen Kombinationsgeräten (z.B. Kompaktanlagen) b) welche Erlöse sie aus der Veräußerung der genannten Geräte in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl sowie nach Jahreszeiträumen, je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme von Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat. Die Beklagte, ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik, stellt Tonaufzeichnungsgeräte selbst her; daneben bezieht sie solche Geräte von Unternehmen aus dem Ausland, die sie auf Bestellung der Beklagten fertigen und - mit deren Firmen- und Warenzeichen versehen - in betriebsbereitem Zustand liefern. a. darüber Streit, ob die Beklagte auch hinsichtlich der aus dem Ausland bezogenen Geräte als Herstellerin anzusehen ist. Der Berechnung der Vergütung sei als Veräußerungserlös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG der Betrag zugrundezulegen, den der Hersteller oder seine Vertriebsgesellschaft als Entgelt aus der Veräußerung des Gerätes beanspruchen könne. Abzustellen sei auf die Verpackungseinheit mit allen darin enthaltenen Zubehörteilen, und zwar auch solchen, die zu dem Betrieb anderer Geräte oder Geräteteile als des Aufzeichnungsgeräts oder des Aufzeichnungsteils eines kombinierten Gerätes erforderlich seien. 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse sie selbst oder eine mit dem Vertrieb der Geräte befaßte konzemeigene Tochtergesellschaft aus der Veräußerung der in ihrer Aufstellung vom 29. September 1981 aufgeführten, von ihr selbst hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen, letztere mit ihrer eigenen Firmenmarke versehenen Geräte - aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp (Modell) und Stückzahl des Gerätetyps, bei kombi- b) welche Erlöse sie oder eine mit dem Vertrieb der Geräte befaßte konzerneigene Tochtergesellschaft aus der Veräußerung der benannten Geräte in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl, je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der in ihr enthaltenen Zubehörteile ohne Abzug betrieblicher Kosten erzielt hat. Die abweichende Auslegung der Klägerinnen gehe über den Wortlaut des Gesetzes hinaus und sei mit dessen Zweck nicht vereinbar. Bei der Bestimmung des für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Veräußerungserlöses müsse berücksichtigt werden, daß sie, soweit sie von ihr selbst hergestellte Geräte vertreibe, auch Kosten für den Vertrieb im Inland zu tragen habe, die in den Gerätepreis eingingen. Zur Beseitigung der sich daraus ergebenden ungleichen Stellung im Wettbewerb mit den Importeuren und ausländischen Herstellern, bei denen sich die Geräteabgabe nach einem die Vertriebskosten im Inland nicht enthaltenden, in der Regel geringeren Veräußerungserlös richte, sei es notwendig, aus ihrem, der Beklagten, Erlös die durch den Vertrieb der selbst hergestellten Geräte im Inland verursachten Kostenanteile herauszu- Bei Kombinationsgeräten widerspreche es dem Zweck des Gesetzes, den Erlös für das gesamte Gerät zugrundezulegen; dort sei der auf den Tonaufzeichnungsteil oder das Aufzeichnungsgerät entfallende Erlösanteil maßgebend. Auch die Klägerinnen zu 2) und 3) seien für den Auskunftsanspruch aktiv legitimiert; selbst wenn nur ein Teil der Urheber sie zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ermächtigt haben sollte. Die Vergütungspflicht entstehe nicht schon mit der Fertigung der Geräte, sondern hänge von dem ersten gewerbsmäßigen Inverkehrbringen ab; erst die Beklagte bringe die im Ausland gefertigten Geräte im Inland in den Geschäftsverkehr und sie trete dabei, indem sie ihre Marke verwende, auch dem Verbraucher gegenüber als Hersteller auf.Veräußerungseriös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG sei das aus der Veräußerung tatsächlich erhaltene Entgelt, wobei der Bruttoerlös maßgebend sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die klagenden Verwertungsgesellschaften von Urhebern zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 5 UrhG ermächtigt worden sind. Das Berufungsgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, daß für die Berechtigung der Klägerin zu 1) auch eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte sei auch hinsichtlich der aus dem Ausland bezogenen Geräte als Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG anzusehen. Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist der Hersteller von Geräten, die zur Werkvervielfältigung mittels Bild- oder Tonträger zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Vervielfältigungsmöglichkeit vergütungspflichtig. Der Senat hat ausgeführt, wer die Geräte von einem anderen Unternehmen produzieren lasse, werde nicht dadurch zu dem Hersteller, daß er sie unter seinem Warenoder Firmenzeichen erstmals im Inland vertreibe. Wie der Senat in dieser Entscheidung, auf deren Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, entspricht diese Auslegung dem Wortsinn der Bestimmung und wird deren Zweck gerecht, der darin liegt, einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leichter als der Nutzer des geschützten Werkes zu ermitteln ist und der auf diesen die Geräteabgabe abwälzen kann; den Gesetzesmaterialien läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Herstellerbegriff eine vom üblichen Wortsinn abweichende Bedeutung haben solle. Daß allein das inländische Inverkehrbringen nicht die Herstellereigenschaft begründen kann, zeigt die Regelung des § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG, wonach der inländische Importeur neben dem ausländischen Hersteller als Gesamtschuldner haftet. b) Nach dem festgestellten Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall von dem entschiedenen Fall dadurch, daß nicht ein inländisches Unternehmen, sondern Fertigungsunternehmen im Ausland die Geräte auf Bestellung der Beklagten in betriebsbereitem Zustand hergestellt haben. Das Berufungsgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, daß einer solchen Erwägung nicht durch ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis des Herstellerbegriffs Rechnung getragen werden darf.Eine solche Lösung verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der angeführten Schwierigkeiten gesehen und deshalb ausdrücklich bestimmt hat, daß neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Geräteabgabe der Importeur als Gesamtschuldner haftet. Scheidet danach eine Herstellerhaftung der Beklagten entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung aus, so ist die Beklagte auch nur zur Auskunftserteilung bezüglich der von ihr selbst hergestellten Geräte verpflichtet. Soweit die Vorinstanzen die Auskunft auch auf die aus dem Ausland bezogenen Geräte erstreckt haben, war das Berufungsurteil daher auf die Revision der Be-klagten aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteilstenors zu I insoweit abzuweisen (zur Verurteilung nach II des landgerichtlichen Tenors vgl. Der Herstellerbegriff läßt es als bloßer Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht nicht geboten erscheinen, bei seiner Beurteilung neben dem tatsächlichen ProduktionsVorgang noch als zusätzliches Kriterium auf die - oft nur schwer erkennbaren -konzernmäßigen Verbindungen von Produktions- und Vertriebsunternehmen abzustellen und ihre rechtliche Selbständigkeit unberücksichtigt zu lassen. Im Streitfall reicht nach alledem der Umstand, daß die Beklagte die von ihr hergestellten Geräte über eine rechtlich selbständige konzerneigene Vertriebsgesellschaft vertreibt, nicht aus, diese Vertriebsgesellschaft als Herstellerin anzusehen, oder zu demindest deren Veräußerungserlöse der Beklagten als Herstellerin zuzurechnen. 4. Soweit das Berufungsgericht den Umfang des Veräußerungserlöses bestimmt hat, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nur zu dem Teil stand. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß als Veräußerungserlös das tatsächli ch an den Hersteller gezahlte Entgelt anzusehen sei. Nach § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG steht jedem Berechtigten als Vergütung ein angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien läßt sich ein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem "erzielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Das Berufungsgericht igt nach alledem für die Berechnung der Geräteabgabe bei einem im Inland hergestellten Gerät zutreffend vom Bruttoerlös des Herstellers ausgegangen, der auch den Betrag der Umsatzsteuer umfaßt. Es hat auch frei von Rechtsfehlern die Kosten für Verpackung und Versand der Geräte als Teile des Erlöses angesehen, wenn sie in den Preis einberechnet worden sind und bei der Veräußerung - wie andere Kosten des Herstellers auch - vom Erwerber getragen werden. Gewahrt bleiben muß aber der Bezug zu dem konkreten Gerät und dem bei dessen Veräußerung erzielten Erlös; Vergünstigungen, die pauschal ohne einen solchen Bezug, etwa zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder sonst aus Gründen der Werbung gewährt werden, können nicht mindernd berücksichtigt werden. c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei Kombinationsgeräten stets über den für das gesamte Gerät erzielten Veräußerungserlös Auskunft zu geben sei. eines solchen für mehrere Verwendungszwecke eingerichteten Gerätes nicht ohne Beeinträchtigung von Funktion und wirtschaftlichem Wert des Gesamtgerätes voneinander getrennt werden, so handelt es sich um ein einheitliches Gerät, bei dem die angemessene Vergütung nach dem Verkaufserlös für das gesamte Gerät zu berechnen ist. Für solche Kombinationen mehrerer Geräte kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nur der Veräußerungserlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Gerät maß- Mithin hat in solchen Fällen der Hersteller, wenn - wie dies üblich ist - die Geräte auch einzeln angeboten werden, den Erlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Einzelgerät anzugeben. Einer Berücksichtigung aller für den Betrieb des Gesamtgerätes notwendiger Zubehörteile steht entgegen, daß das Gesetz auf den Erlös aus der Veräußerung des zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Gerätes abstellt. Dem Umstand, daß ein Zubehörteil auch für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Prozentsatzes angemessen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich davon abgesehen, neben den Herstellern der Geräte auch die Hersteller von Tonträgern zur Zahlung einer Vergütung heranzuziehen (Bericht des Rechtsausschusses, zu Drucks. Davon kann indessen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie auf der Grundlage ihrer teilweise fehlerhaften Rechtsauffassung bei der Angabe der Veräußerungserlöse Abzüge vorgenommen hat - etwa bei solchen Kombinationsgeräten, bei denen der Gesamterlös anzugeben ist und für sog. Es ist prozessual auch nicht zu beanstanden, daß die Klägerinnen in ihrem der Verurteilung zu I des landgerichtlichen Urteilstenors zugrundeliegenden Klagantrag auf die Aufstellung der Beklagten vom 29. In der Urteilsformel bedarf es dieser Bezugnahme allerdings nicht, da die Zusammenstellung, die lediglich die Stückzahlen der Jeweiligen Typen-Nummern und den auf den Jeweiligen Zeitraum entfallenden Veräußerungserlös pauschal angibt, eine ergänzende Auskunft nicht ermöglicht, sondern unter Beachtung der obigen Rechtsausführungen zu dem Begriff des Veräußerungserlöses neu gefaßt werden muß. Die Revision der Beklagten weist mit Recht darauf hin, daß - anders als gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und Schadensersatzrenten - der Vergütungsanspruch der Urheber aus § 53 Abs. 5 UrhG kein einem Hersteller oder Importeur gegenüber einheitlich auch für die Zukunft schon dem Grunde nach feststehender, allein noch in bezug auf die Fälligkeit einzelner Leistungen vom Zeitablauf abhängiger Anspruch ist. Darüber hinaus würde der Auskunftsanspruch, der sich in Grund und Reichweite nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmt, voraussetzen, daß die Beklagte auch künftig, nachdem in diesem und in weiteren Verfahren die zwischen den Klägerinnen und den Geräteimporteuren seit langem streitigen Vergütungsfragen höchst richterlich entschieden sind, die zur Vergütungsberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Weiter läßt der Umstand, daß ein Fertigungsunternehmen, wie die Beklagte, mit einem breiten Sortiment elektronischer Unterhaltungsgeräte verschiedener Art in der Vergangenheit auch zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignete Geräte eingeführt und veräußert hat, noch nicht die Voraussage zu, daß gleiches auch in Zukunft geschehen werde; vielmehr können die - vielfältigen - Gründe, aus denen heraus ein Unternehmen sich zur Einfuhr und zu dem Vertrieb solcher Geräte entschlossen hat, zu jeder Zeit entfallen. Die Verurteilung nach II des landgerichtlichen Urteilstenors war vielmehr in dem sich aus den obigen Ausführungen unter II 2, 3 und 4 ergebenden Umfang aufrechtzuerhalten, soweit sie sich auf die zurückliegende Zeit (vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29. November 198U Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 97/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. März 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juni 1982, soweit sie sich gegen die Verurteilung bezüglich der von einem ausländischen Hersteller bezogenen Geräte, der Erlöse einer konzerneigenen Vertriebsgesellschaft sowie des Umfangs der Veräußerungserlöse und gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Zukunft richtet, zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Teilurteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse sie aus der Veräuilerung der von ihr selbst hergestellten Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Tonoder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind - aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp (Modell) und Stückzahl des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen -, in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 30. Juni 1981 je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme von Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Klägerinnen zu Händen der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zu dem 25. Januar 1983 Auskunft darüber zu erteilen, a) wieviele der von ihr selbst hergestellten Geräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind, und zwar unterteilt nach aa) Spulentonbandgeräten, bb) Kassetten-Recordern, cc) Radio-Recordern, dd) sonstigen Kombinationsgeräten (z.B. Kompaktanlagen) 4 ~:r von ihr - jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind; b) welche Erlöse sie aus der Veräußerung der genannten Geräte in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl sowie nach Jahreszeiträumen, je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme von Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat. Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittel werden zu 2/3 den Klägerinnen und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerin zu 1) - GEMA - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2) - GVL - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ihr angeschlossenen ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3) - VG Wort - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Die Beklagte, ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik, stellt Tonaufzeichnungsgeräte selbst her; daneben bezieht sie solche Geräte von Unternehmen aus dem Ausland, die sie auf Bestellung der Beklagten fertigen und - mit deren Firmen- und Warenzeichen versehen - in betriebsbereitem Zustand liefern. Die Beklagte vertreibt Geräte auch über eine mit ihr im Konzern verbundene Vertriebsgesellschaft. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Veräußerung der - für private Aufnahmen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten - Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG. Zwischen den Parteien besteht u. a. darüber Streit, ob die Beklagte auch hinsichtlich der aus dem Ausland bezogenen Geräte als Herstellerin anzusehen ist. Die Beklagte leistete bis einschließlich 1976 Pauschalzahlungen, danach kam es zu keiner Einigung; die Beklagte erbrachte aber noch Abschlagszahlungen. Mit Schreiben vom 29. September 1981 erteilte sie den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1981 Auskunft; diese Auskunft erstreckte sich u. a. auf den um Vertriebs- und sonstige Kosten bereinigten Erlös, bei Kombinationsgeräten wurde der auf den Tonaufnahmeteil entfallende Preisanteil genannt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte nunmehr auf Zahlung eines Teilbetrages von 1.119.252,40 DM für das erste Halbjahr 1981 und ferner im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch; und zwar begehren sie für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1981 ergänzende Auskunft über die Veräußerungserlöse der Beklagten bzw. ihrer konzerneigenen Tochtergesellschaft und für die Zeit ab 1. Juli 1981 Auskunft darüber, wieviele Geräte die Beklagte veräußert und welche Erlöse sie bzw. • ihre Vertriebsgesellschaft daraus erzielt hat. Die Klägerinnen stützen ihre Klage nur auf die Hersteller- und nicht auch auf die Importeurhaftung der Beklagten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch hinsichtlich der importierten Geräte Herstellerin. Zumindest müsse sie sich insoweit als Herstellerin behandeln lassen, weil sie die auf ihre Bestellung gelieferten Geräte unter ihrem Warenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringe und weil sie dabei dem Verbraucher gegenüber als Herstellerin auftrete. Ihnen, den Klägerinnen, sei es nicht zu demutbar, erst noch den Hersteller im Ausland zu ermitteln; auch könnten bei der Geltendmachung des Vergütungsan- Spruchs gegenüber einem ausländischen Hersteller Erschwernisse auftreten. Soweit die Beklagte Geräte über ein konzerneigenes Vertriebsunternehmen vertreibe, bestimme sich die Vergütung nach dessen Erlös. Denn in solchen Fällen bringe die Vertriebsgesellschaft das Gerät in Verkehr; auch könne die Beklagte andernfalls durch Einflußnahme im Rahmen der Konzernbeziehung ihren Herstellererlös beliebig niedrig halten. Der Berechnung der Vergütung sei als Veräußerungserlös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG der Betrag zugrundezulegen, den der Hersteller oder seine Vertriebsgesellschaft als Entgelt aus der Veräußerung des Gerätes beanspruchen könne. Davon könnten Preisnachlässe (Boni, Skonti und Rabatte) ebensowenig abgezogen werden wie Kosten des Vertriebs im Inland oder andere betriebliche Kosten. Bei Kombinationsgeräten, in denen mehrere verschiedenen Funktionen dienende Einrichtungen mit einem Tonaufzeichnungsteil zusammengefaßt seien (Tonfilmgeräte, Tonfilmprojektoren, Radio-Recorder) oder bei denen mehrere Geräte im Baustein-System miteinander verbunden seien (Dreifachkombinationen aus Rundfunkgerät, Schallplattenspieler und Kassetten-Recorder oder sog. Stereo-Türme) müsse der Erlös für das gesamte Gerät zu- 8 grundegelegt werden und nicht lediglich der auf das Tonaufzeichnungsgerät oder auf den Tonaufzeichnungsteil entfallende Betrag. Abzustellen sei auf die Verpackungseinheit mit allen darin enthaltenen Zubehörteilen, und zwar auch solchen, die zu dem Betrieb anderer Geräte oder Geräteteile als des Aufzeichnungsgeräts oder des Aufzeichnungsteils eines kombinierten Gerätes erforderlich seien. Es sei der Beklagten möglich und zu demutbar, im Abstand jeweils eines Vierteljahres die Auskunft zu erteilen. Die von der Beklagten in ihrer Aufstellung vom 29. September 1981 auf der Grundlage ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung gemachten Angaben hätten nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs geführt. Die Klägerinnen haben - soweit es um die in der Revisionsinstanz angefallenen Auskunftsansprüche geht - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse sie selbst oder eine mit dem Vertrieb der Geräte befaßte konzemeigene Tochtergesellschaft aus der Veräußerung der in ihrer Aufstellung vom 29. September 1981 aufgeführten, von ihr selbst hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen, letztere mit ihrer eigenen Firmenmarke versehenen Geräte - aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp (Modell) und Stückzahl des Gerätetyps, bei kombi- nierten Geräten ohne Beschränkung auf den angenommenen Wert des Tonaufnahmeteils - sie in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 30. Juni 1981, aufgegliedert nach Quartalszeiträumen, je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der Zubehörteile der Geräte erzielt hat; 2. zu Händen der Klägerin zu 1) vierteljährlich innerhalb eines Kalendermonats für das vorausgegangene Quartal, beginnend am 31. Oktober 1981 für die Zeit vom 1. Juli bis zu dem 30. September 1981 Auskunft darüber zu erteilen, a) wieviele Geräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind, und zwar unterteilt nach aa) Spulentonbandgeräten, bb) Kassetten-Recordem, cc) Radio-Recordern, dd) sonstigen Kombinationsgeräten (z.B. Kompaktanlagen), von ihr - jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des jeweiligen Gerätetyps - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind; b) welche Erlöse sie oder eine mit dem Vertrieb der Geräte befaßte konzerneigene Tochtergesellschaft aus der Veräußerung der benannten Geräte in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl, je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der in ihr enthaltenen Zubehörteile ohne Abzug betrieblicher Kosten erzielt hat. 10 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen: Die Klägerinnen hätten ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan; es sei unklar, in welchem Umfange sie von Urhebern zur Wahrnehmung ermächtigt seien. Bezüglich der importierten Geräte sei nicht sie - die Beklagte sondern das ausländische Unternehmen Herstellerin. Die abweichende Auslegung der Klägerinnen gehe über den Wortlaut des Gesetzes hinaus und sei mit dessen Zweck nicht vereinbar. Herstellerin sei auch nicht die Vertriebsgesellschaft, über die sie Geräte im Inland vertreibe; sie müsse sich deren Erlöse auch nicht als ihre eigenen Herstellererlöse zurechnen lassen. Bei der Bestimmung des für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Veräußerungserlöses müsse berücksichtigt werden, daß sie, soweit sie von ihr selbst hergestellte Geräte vertreibe, auch Kosten für den Vertrieb im Inland zu tragen habe, die in den Gerätepreis eingingen. Zur Beseitigung der sich daraus ergebenden ungleichen Stellung im Wettbewerb mit den Importeuren und ausländischen Herstellern, bei denen sich die Geräteabgabe nach einem die Vertriebskosten im Inland nicht enthaltenden, in der Regel geringeren Veräußerungserlös richte, sei es notwendig, aus ihrem, der Beklagten, Erlös die durch den Vertrieb der selbst hergestellten Geräte im Inland verursachten Kostenanteile herauszu- 11 rechnen und auf diese Weise den Veräußerungserlös auf die Herstellerstufe zurückzuführen. Auch Erlösschmälerungen, wie sie durch Gewährung von Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatten) entstünden, müßten zu einer entsprechenden Kürzung führen, und zwar auch, soweit sie sich nicht auf bestimmte Geräte bezögen, sondern, wie etwa Jahresboni, vom Kunden in Zeitabständen beansprucht würden. Bei Kombinationsgeräten widerspreche es dem Zweck des Gesetzes, den Erlös für das gesamte Gerät zugrundezulegen; dort sei der auf den Tonaufzeichnungsteil oder das Aufzeichnungsgerät entfallende Erlösanteil maßgebend. Zubehör könne nur insoweit berücksichtigt werden, als es zu dem Betrieb des Tonaufzeichnungsgerätes oder Tonaufzeichnungsteiles notwendig sei. Für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1981 habe sie Auskunft erteilt, so daß der Anspruch erfüllt sei. Die Klage auf Verurteilung zu künftiger Erteilung der Auskunft sei unzulässig. Das Landgericht hat der Auskunftsklage durch Teilurteil im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen. -12- Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) - GEMA - spreche eine Vermutung. Auch die Klägerinnen zu 2) und 3) seien für den Auskunftsanspruch aktiv legitimiert; selbst wenn nur ein Teil der Urheber sie zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ermächtigt haben sollte. Die Beklagte hafte - auch bezüglich der aus dem Ausland importierten Geräte - als Herstellerin. Die Vergütungspflicht entstehe nicht schon mit der Fertigung der Geräte, sondern hänge von dem ersten gewerbsmäßigen Inverkehrbringen ab; erst die Beklagte bringe die im Ausland gefertigten Geräte im Inland in den Geschäftsverkehr und sie trete dabei, indem sie ihre Marke verwende, auch dem Verbraucher gegenüber als Hersteller auf. Veräußerungseriös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG sei das aus der Veräußerung tatsächlich erhaltene Entgelt, wobei der Bruttoerlös maßgebend sei. Kosten für Verpackung und Versand seien hinzuzurechnen, soweit sie der Erwerber trage; Preisnachlässe (Boni und Skonti) müßten zu einer Kürzung des Erlöses führen. Unter die Auskunftspflicht fielen auch die mit Tonaufzeichnungsteilen oder -geräten kombinierten Geräte, wobei für die Berechnung der Vergütung das Entgelt für das Gesamtgerät maßgebend sei. Auszugehen sei von der Verpackungseinheit mit allem darin enthaltenen Zubehör. 13 - Eine künftig zu erteilende Auskunft im Abstand jeweils eines Vierteljahres sei der Beklagten möglich und zu demutbar. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Aktivlegitimation insbesondere der Klägerinnen zu 2) und 3) keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ist allerdings unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die klagenden Verwertungsgesellschaften von Urhebern zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 5 UrhG ermächtigt worden sind. Die Beklagte hat die Ermächtigung der Klägerinnen in beiden Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, daß für die Berechtigung der Klägerin zu 1) auch eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. BGHZ 17, 376, 378 - Betriebsfeiern). Für die Berechtigung der Klägerinnen zu 2) und 3) kommt es im übrigen nicht - wie die Revision meint - auf die Feststellung an, daß bestimmte Urheber sie beauftragt haben; ebensowenig auf die Vorlage eines Verzeichnisses der Urheber. Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs genügt es, daß die Klägerinnen überhaupt von Urhebern ermächtigt worden sind. 14 Entgegen der Ansicht der Revision kommt der Angabe im Rubrum und im Tatbestand, daß die Klägerinnen in der ZPÜ zusammengeschlossen sind, keine prozessuale Bedeutung zu. Diese Angabe hat ersichtlich einen bloßen Hinweischarakter und ändert nichts daran, daß die Klägerinnen als selbständige Streitgenossen (§ 60 ZPO) ihnen unabhängig voneinander zustehende Ansprüche geltend machen. 2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte sei auch hinsichtlich der aus dem Ausland bezogenen Geräte als Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG anzusehen. Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist der Hersteller von Geräten, die zur Werkvervielfältigung mittels Bild- oder Tonträger zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Vervielfältigungsmöglichkeit vergütungspflichtig. a) Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984, 518 ff. -Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat. In dem dort entschiedenen Fall richtete sich die Klage gegen ein inländisches Unternehmen, das die von einem anderen inländischen Unternehmen hergestellten Geräte unter seinem eigenen 15 Waren- und Firmenzeichen im Inland in den Geschäftsverkehr gebracht hatte. Der Senat hat ausgeführt, wer die Geräte von einem anderen Unternehmen produzieren lasse, werde nicht dadurch zu dem Hersteller, daß er sie unter seinem Warenoder Firmenzeichen erstmals im Inland vertreibe. Wie der Senat in dieser Entscheidung, auf deren Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, entspricht diese Auslegung dem Wortsinn der Bestimmung und wird deren Zweck gerecht, der darin liegt, einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leichter als der Nutzer des geschützten Werkes zu ermitteln ist und der auf diesen die Geräteabgabe abwälzen kann; den Gesetzesmaterialien läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Herstellerbegriff eine vom üblichen Wortsinn abweichende Bedeutung haben solle. Daß allein das inländische Inverkehrbringen nicht die Herstellereigenschaft begründen kann, zeigt die Regelung des § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG, wonach der inländische Importeur neben dem ausländischen Hersteller als Gesamtschuldner haftet. Darauf, wen der Verbraucher als Hersteller ansieht, kommt es nicht an, da sich der Herstellerbegriff als bloßer Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht allein nach objektiven Merkmalen und nicht nach Verbrauchererwartungen richtet. 16 - b) Nach dem festgestellten Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall von dem entschiedenen Fall dadurch, daß nicht ein inländisches Unternehmen, sondern Fertigungsunternehmen im Ausland die Geräte auf Bestellung der Beklagten in betriebsbereitem Zustand hergestellt haben. Dieser Umstand nötigt nicht zu einer von der angeführten Rechtsprechung des Senats abweichenden Auslegung des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG. Der Herstellerbegriff, wie er nach dem Wortlaut und nach dem Zweck dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist ein einheitlicher Begriff. Er kann nicht, je nachdem ob das Fertigungsunternehmen seinen Sitz im Inland oder aber im Ausland hat, eine jeweils andere Bedeutung besitzen. Die Klägerinnen berufen sich darauf, die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs könne, wenn er sich gegen einen ausländischen Hersteller richte, im Einzelfall erschwert sein. Das Berufungsgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, daß einer solchen Erwägung nicht durch ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis des Herstellerbegriffs Rechnung getragen werden darf. Eine solche Lösung verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der angeführten Schwierigkeiten gesehen und deshalb ausdrücklich bestimmt hat, daß neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Geräteabgabe der Importeur als Gesamtschuldner haftet. Dadurch soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle 17 sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung nicht bereit oder imstande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses zu Drucks. IV/3401, S. 10, li.Sp.). Scheidet danach eine Herstellerhaftung der Beklagten entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung aus, so ist die Beklagte auch nur zur Auskunftserteilung bezüglich der von ihr selbst hergestellten Geräte verpflichtet. Soweit die Vorinstanzen die Auskunft auch auf die aus dem Ausland bezogenen Geräte erstreckt haben, war das Berufungsurteil daher auf die Revision der Be-klagten aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteilstenors zu I insoweit abzuweisen (zur Verurteilung nach II des landgerichtlichen Tenors vgl. nachfolgend unter II 7 c). 3. Auch die Annahme der Vorinstanzen, die Beklagte sei zur Auskunftserteilung über die Veräußerungserlöse ihrer konzerneigenen Vertriebsgesellschaft verpflichtet, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist das mit der Fertigung des Geräts befaßte Produktionsunternehmen. Handelt es sich dabei um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, so ist dieses grundsätzlich auch dann als Hersteller anzusehen, 18 wenn der Vertrieb über ein konzernmäßig verbundenes inländisches Unternehmen erfolgt. Bei rechtlicher Selbständigkeit beider Unternehmen reicht die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung in aller Regel nicht aus, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen zuzurechnen. Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I). Der Herstellerbegriff läßt es als bloßer Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht nicht geboten erscheinen, bei seiner Beurteilung neben dem tatsächlichen ProduktionsVorgang noch als zusätzliches Kriterium auf die - oft nur schwer erkennbaren -konzernmäßigen Verbindungen von Produktions- und Vertriebsunternehmen abzustellen und ihre rechtliche Selbständigkeit unberücksichtigt zu lassen. Auch die Befürchtung, diese Auslegung ermögliche es, durch einen zu niedrigen Ansatz der konzerninternen Herstellerabgabepreise Einsparungen bei der Geräteabgabe zu erzielen, rechtfertigt es nicht, beim Vorliegen konzernmäßiger Verbindungen vom gesetzlichen Herstellerbegriff abzuweichen. Sollte im Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis 19 - ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehung statbe stand vorliegt, der es rechtfertigt, den bei konzernintemen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen. Im Streitfall reicht nach alledem der Umstand, daß die Beklagte die von ihr hergestellten Geräte über eine rechtlich selbständige konzerneigene Vertriebsgesellschaft vertreibt, nicht aus, diese Vertriebsgesellschaft als Herstellerin anzusehen, oder zu demindest deren Veräußerungserlöse der Beklagten als Herstellerin zuzurechnen. Die Verurteilung zu I des landgerichtlichen Urteils zur Auskunftserteilung über die Veräußerungseriöse der konzerneigenen Vertriebsgesellschaft kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. 4. Soweit das Berufungsgericht den Umfang des Veräußerungserlöses bestimmt hat, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nur zu dem Teil stand. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß als Veräußerungserlös das tatsächli ch an den Hersteller gezahlte Entgelt anzusehen sei. 20 Nach der von der Beklagten vertretenen Ansicht sei der Vergütungsberechnung nicht der tatsächlich erzielte Erlös zugrundezulegen, sondern ein um die durch den Vertrieb im Inland oder durch Lagerung, Versicherung und Werbung verursachte Anteile zu bereinigender Gerätepreis; d.h. der den Kosten der Herstellung entsprechende Preis. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG steht jedem Berechtigten als Vergütung ein angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu. Damit ist entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis das vom Abnehmer der Geräte bei deren Veräußerung dem Hersteller als Gegenleistung tatsächlich gezahlte Entgelt gemeint. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien läßt sich ein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem "erzielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Auch der Zweck der Regelung verlangt keine andere Auslegung. § 53 Abs. 5 UrhG enthält eine "Pauschalregelung" (Bericht des Rechtsausschusses zu Drucks. IV/3401, S. 10, re.Sp.), die dem Urheber auf einem praktikablen Weg eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung seines Werkes durch dessen Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch und für die dadurch drohenden Einnahmeverluste gewähren will (Bericht des Rechtsausschusses, aaO, S. 8). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts gerecht. Sie ermöglicht es, die Bemessungsgrundlage 21 für die Geräteabgabe auf einfache und praktikable Weise festzustellen. Die - wie von der Beklagten gefordert - Berücksichtigung allein solcher Kosten, die der Herstellerstufe zuzurechnen sind, ist in der Praxis kaum durchführbar und auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht igt nach alledem für die Berechnung der Geräteabgabe bei einem im Inland hergestellten Gerät zutreffend vom Bruttoerlös des Herstellers ausgegangen, der auch den Betrag der Umsatzsteuer umfaßt. Es hat auch frei von Rechtsfehlern die Kosten für Verpackung und Versand der Geräte als Teile des Erlöses angesehen, wenn sie in den Preis einberechnet worden sind und bei der Veräußerung - wie andere Kosten des Herstellers auch - vom Erwerber getragen werden. b) Auf den Veräußerungserlös der Einzelgeräte gewährte Preisnachlässe wie Boni, Skonti und Rabatte vermindern - wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet annimmt - den Erlös des Geräteherstellers. Sie sind grundsätzlich nicht mit einzubeziehen, weil sie dem Veräußerer tatsächlich nicht zufließen. Dagegen können Vergünstigungen, die der Hersteller seinen Abnehmern in bestimmten Zeitabständen einräumt (wie etwa sog. Jahresboni), entgegen der An- 22 sicht der Beklagten nur berücksichtigt werden, wenn sie sich konkret auf die Veräußerung der fraglichen Geräte beziehen. Es kann zwar bei der Bestimmung des Veräußerungserlöses rechtlich keine Rolle spielen, ob ein Preisnachlaß bereits bei der Veräußerung oder erst danach eingeräumt wird. Gewahrt bleiben muß aber der Bezug zu dem konkreten Gerät und dem bei dessen Veräußerung erzielten Erlös; Vergünstigungen, die pauschal ohne einen solchen Bezug, etwa zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder sonst aus Gründen der Werbung gewährt werden, können nicht mindernd berücksichtigt werden. c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei Kombinationsgeräten stets über den für das gesamte Gerät erzielten Veräußerungserlös Auskunft zu geben sei. Vielmehr ist zu differenzieren. § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG stellt auf den Erlös aus der Veräußerung von zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken geeigneten Geräten ab. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1981 (I ZR 43/80 - GRUR 1982, 104, 107 - Tonfilmgeräte) ausgeführt hat, gehören hierzu auch Kombinationsgeräte, in denen, wie etwa bei Tonfilmkameras und Tonfilmprojektoren, mehrere Funktionen zusammengefaßt sind. Können die für die verschiedenen Funktionen notwendigen oder wesentlichen Bestandteile 23 eines solchen für mehrere Verwendungszwecke eingerichteten Gerätes nicht ohne Beeinträchtigung von Funktion und wirtschaftlichem Wert des Gesamtgerätes voneinander getrennt werden, so handelt es sich um ein einheitliches Gerät, bei dem die angemessene Vergütung nach dem Verkaufserlös für das gesamte Gerät zu berechnen ist. Bei solchen Geräten auf einen ohnehin schwierig zu bestimmenden Wert des Vervielfältigungsteils abzustellen, wäre zudem - im Widerspruch zu dem Zwecke der Vorschrift - kein einfacher und praktikabler Weg. Dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht der Tonaufnahme dienen, ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung in angemessenem Umfange Rechnung zu tragen (vgl. BGH aaO - Tonfilmgeräte). Anders verhält es sich aber bei einer Anlage, die im vorgenannten Sinne kein einheitliches Kombinationsgerät ist, sondern eine Zusammenfassung mehrerer verschiedener selbständiger Geräte (z. B. Kombination aus Fernsehgerät, Rundfunkgerät, Kassetten-Recorder; Kompaktanlagen anderer Art; sog. Hifi-Turm), die aus vorwiegend technischen und ästhetischen Gründen im Baustein-System miteinander verbunden werden, ebenso aber auch getrennt erworben werden und ohne Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Funktionen getrennt Verwendung finden können. Für solche Kombinationen mehrerer Geräte kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nur der Veräußerungserlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Gerät maß- J 24 gebend sein. Mithin hat in solchen Fällen der Hersteller, wenn - wie dies üblich ist - die Geräte auch einzeln angeboten werden, den Erlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Einzelgerät anzugeben. d) Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses sei auf die ganze Verpackungseinheit abzustellen, so daß auch alle beigepackten Zubehörteile zu berücksichtigen seien. Die Verpackungseinheit enthält in solchen Fällen erfahrungsgemäß vielfach Zubehörteile, die für die Vornahme von Werkvervielfältigungen nicht notwendig sind und die auch oder ausschließlich für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt werden. Einer Berücksichtigung aller für den Betrieb des Gesamtgerätes notwendiger Zubehörteile steht entgegen, daß das Gesetz auf den Erlös aus der Veräußerung des zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Gerätes abstellt. Es können daher nur solche Zubehörteile berücksichtigt werden, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Vervielfältigungsgerätes unerläßlich sind. Nur in solchen Fällen, wo eine Trennung zwischen Vervielfältigungsteil und übrigen Einrichtungen nicht möglich ist, ist vom gesamten Gerät auszugehen. Zubehörteile im vorgenannten Sinne sind danach z. B. Stromanschlußkabel ebenso wie Überspielungs- 25 - kabel und bei vom Stromnetz unabhängigen Geräten Batterien oder Ladegerät, nicht hingegen Mikrofone. Dem Umstand, daß ein Zubehörteil auch für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Prozentsatzes angemessen Rechnung zu tragen. Weil die Vergütung für die Möglichkeit zur Vornahme von Vervielfältigungen zu entrichten ist, nicht hingegen für die Wiedergabe von Werkvervielfältigungen, können auch solche Zubehörteile, die lediglich der Wiedergabe dienen, wie etwa gesonderte Lautsprecherboxen bei einer Kompaktanlage, nicht bei der Bestimmung des Erlöses berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht einbezogen werden dürfen Leerkassetten. Sie dienen zwar der Tonaufnahme. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich davon abgesehen, neben den Herstellern der Geräte auch die Hersteller von Tonträgern zur Zahlung einer Vergütung heranzuziehen (Bericht des Rechtsausschusses, zu Drucks. IV/3401, S. 10 li.Sp.). 5. Entgegen der Annahme der Revision ist der für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 30. Juni 1981 in dem oben dargelegten Umfange bestehende Anspruch auf Auskunftserteilung nicht durch die Angaben der Beklagten in ihrer Aufstellung vom 29. September 1981 erfüllt (§ 362 BGB). Erfüllung könnte nur angenommen 26 - werden, wenn die Beklagte die zur Berechnung der Geräteabgabe notwendigen Angaben, unbeschadet ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit, gemacht hätte. Davon kann indessen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie auf der Grundlage ihrer teilweise fehlerhaften Rechtsauffassung bei der Angabe der Veräußerungserlöse Abzüge vorgenommen hat - etwa bei solchen Kombinationsgeräten, bei denen der Gesamterlös anzugeben ist und für sog. Jahresboni, die sich nicht auf bestimmte Geräteverkäufe beziehen -, zu denen sie den Klägerinnen gegenüber nicht befugt war. In welchem Umfang die Angaben der Beklagten im einzelnen von einem rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt beeinflußt worden sind, läßt sich ihren pauschalierten Zusammenstellungen nicht entnehmen. Es ist prozessual auch nicht zu beanstanden, daß die Klägerinnen in ihrem der Verurteilung zu I des landgerichtlichen Urteilstenors zugrundeliegenden Klagantrag auf die Aufstellung der Beklagten vom 29. September 1981 Bezug genommen haben. In der Urteilsformel bedarf es dieser Bezugnahme allerdings nicht, da die Zusammenstellung, die lediglich die Stückzahlen der Jeweiligen Typen-Nummern und den auf den Jeweiligen Zeitraum entfallenden Veräußerungserlös pauschal angibt, eine ergänzende Auskunft nicht ermöglicht, sondern unter Beachtung der obigen Rechtsausführungen zu dem Begriff des Veräußerungserlöses neu gefaßt werden muß. 27 6. Auch die Bedenken der Revision gegen die Bestimmtheit des Klageantrages, soweit darin die Begriffe MFirmenmarke" und "Zubehörteile" verwendet werden, sind unbegründet. Aus den Ausführungen der Klägerinnen im Prozeß wird hinreichend deutlich, daß sie die Firmenmarke "Grundig" meinen, unter der die Beklagte die Geräte im Inland in den Verkehr bringt. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. BU 19). Auch der Begriff "Zubehörteile" bedarf im Klageantrag und in der Urteilsformel keiner näheren Umschreibung. Da der Begriff vorstehend in den Urteilsgründen hinreichend erläutert wird, ist die für eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil notwendige Bestimmtheit gegeben. Denn zur Auslegung der Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen Parteivorbringens heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1978 - VII ZR 281/77, NJW 1979, 720; BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047). 7. Schließlich kann die Verurteilung nach II der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht die Beklagte zu künftiger Auskunftserteilung verurteilt hat. Die Klage ist insoweit unzulässig, weil die Voraussetzungen der §§ 258 und 259 ZPO nicht erfüllt sind. 28 a) Nach § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Die Vorschrift, die bei Wiederkehrschuldverhältnissen eine Erhebung stets neuer Klagen entbehrlich machen will, setzt nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck voraus, daß ein auch künftig fortbestehendes einheitliches Rechtsverhältnis in seinen Grundvoraussetzungen bereits vorliegt, aus dem in Zukunft einzelne, in ihrer Fälligkeit allein noch vom Zeitablauf abhängige wiederkehrende Leistungen geschuldet werden (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. 1972, § 258 Anm. I 1; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 258 Rdn. 1; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 258 Anm. B I). Die Revision der Beklagten weist mit Recht darauf hin, daß - anders als gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und Schadensersatzrenten - der Vergütungsanspruch der Urheber aus § 53 Abs. 5 UrhG kein einem Hersteller oder Importeur gegenüber einheitlich auch für die Zukunft schon dem Grunde nach feststehender, allein noch in bezug auf die Fälligkeit einzelner Leistungen vom Zeitablauf abhängiger Anspruch ist. Er entsteht vielmehr erst - und stets wieder neu -wenn der Hersteller oder Importeur zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Geräte veräußert. Darüber hinaus würde der Auskunftsanspruch, der sich in Grund und Reichweite nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmt, voraussetzen, daß die Beklagte auch künftig, nachdem in diesem und in weiteren Verfahren die zwischen den Klägerinnen und den Geräteimporteuren seit langem streitigen Vergütungsfragen höchst richterlich entschieden sind, die zur Vergütungsberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Davon kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. auch nachfolgend unter b). Weiter läßt der Umstand, daß ein Fertigungsunternehmen, wie die Beklagte, mit einem breiten Sortiment elektronischer Unterhaltungsgeräte verschiedener Art in der Vergangenheit auch zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignete Geräte eingeführt und veräußert hat, noch nicht die Voraussage zu, daß gleiches auch in Zukunft geschehen werde; vielmehr können die - vielfältigen - Gründe, aus denen heraus ein Unternehmen sich zur Einfuhr und zu dem Vertrieb solcher Geräte entschlossen hat, zu jeder Zeit entfallen. b) Auch die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind im Streitfall nicht gegeben. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des unstreitigen Sachvortrags der Parteien selbst entscheiden. Die Klägerinnen haben keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die die Besorgnis rechtfertigen könnten, die Beklagte werde sich auch nach rechtskräftiger Verurteilung künftig einer rechtzeitigen Auskunftserteilung entziehen. Allein daraus, daß sich die Beklagte in der Vergangenheit geweigert hat, die mit der Klage verlangte Auskunft zu geben, läßt sich eine Besorgnis zu künftiger Weigerung schon deshalb nicht herleiten, weil die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an einer gerichtlichen Klärung der umstrittenen und noch ungeklärten rechtlichen Fragen besitzt. c) Die Unzulässigkeit der Klage auf künftige Auskunftserteilung führt allerdings nicht zu einer vollständigen Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 2). Die Verurteilung nach II des landgerichtlichen Urteilstenors war vielmehr in dem sich aus den obigen Ausführungen unter II 2, 3 und 4 ergebenden Umfang aufrechtzuerhalten, soweit sie sich auf die zurückliegende Zeit (vom 1. Juli 1981 bis zu dem 25. Januar 1983) bezieht; maßgebend ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter. Soweit es um die Auskunftserteilung für die Vergangenheit geht, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß die Klägerinnen insoweit keine quartalsweise Aufgliederung verlangen können. Dies wird von den Klägerinnen in ihrer Revisionserwiderung auch nicht beanstandet. Der Beklagten ist es Jedoch zu demutbar, die Auskünfte nach Kalenderjahren aufgegliedert zu erteilen. - 31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. v. Gamm Merkel Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe