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BGH · I ZR 97/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 97/81

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des Warenzeichens nCapri-Sonne” und ihrer Rechte an der Aufmachung ihrer 0,2 1 Alu-Trinkpackungen. Mai 1977 erwirkt, das der Beklagten untersagt hat, Orangensaft in Trinkpackungen unter der in dem Urteil bildlich wiedergegebenen Aufmachung anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die insbesondere auf der Schauseite die folgenden Merkmale auf weisen: 2. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch das Anbieten, Feilhalten, Verkaufen oder In-den-Verkehr-Bringen von Orangensaft in Trinkpackungen unter der in Nr. 1 wiedergegebenen Aufmachung und durch den Einsatz von Werbemitteln hierfür entstanden ist oder noch entstehen wird. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Beklagte verletze mit der Aufmachung ihrer Orangeneaftpackung weder das Warenzeichen noch eine Ausstattung der Klägerin, auch verstoße sie nicht gegen die §§ 1 und 3 UWG. Verwechslungsgefahr ergebe sich auch nicht aus der Ähnlichkeit der Bezeichnung "apri" mit dem Bestandteil "Capri” des Klagezeichens . Denn in der Aufmachung der Klägerin würden die beiden Bestandteile ihres Wortzeichens "Capri-Sonne" vom Verkehr als gleichwertig angesehen, so daß keiner der beiden Bestandteile den Gesamteindruck des Zeichens präge. Die Klägeansprüche könnten daher nicht auf das Warenzeichen "Capri-Sonne" oder ein an diesem Zeichen bestehenden Ausstattungsrecht der Klägerin gestützt werden. Die zu vergleichenden Aufmachungen, unter denen die Parteien ihre Ware auf den Markt brächten, seien darin ähnlich, daß beide die Abbildung mehr oder weniger naturfarbener Orangen vor dem blauen Hintergrund zeigten, wobei eine Frucht aufgeschnitten sei. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. "Capri-Sonne" stützt und die Verwendung der Packung der Beklagten wegen der Bezeichnung "apri" beanstandet, hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit dem Fehlen einer Verwechslungsgefahr begründet. Dieses Urteil ist, und zwar gerade im Hinblick auf jene Ausführungen, auf die Revision der Klägerin durch das am heutigen Tage ergangene Senatsurteil in der Sache I ZR 96/81 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. 2. Soweit das Berufungsgericht das Bestehen eines AusstattungsSchutzes i.S. des § 25 WZG an der Bezeichnung "Capri" in Alleinstellung verneint hat, kann ebenfalls 3. Das Berufungsgericht hat im Streitfall ferner geprüft - und verneint ob der Klägerin ein Ausstattungsschutz an dem Bildbestandteil ihrer Packung zusteht (Orangen, von denen eine aufgeschnitten ist, vor blauem Hintergrund). Ob diese Ausführungen den Revisionsangriffen standhalten würden, kann dahingestellt bleiben, weil die klagabweisende Entscheidung schon aus den oben angegebenen Gründen aufzuheben war und für eine dem Klagantrag entsprechende Entscheidung die Sache jedenfalls nicht ent-scheidungsreif ist. Der Klageanspruch ist aus den oben genannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG noch nicht ent sch ei dungs reif, so daß es eines Eingehens auf diesen Teil der Gründe des Berufungsurteils nicht bedarf.10

Zitierte Normen: § 1 UWG
PackungAufmachungBerufungsgerichtOrangeBezeichnungKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 97/81
URTEIL
Verkündet am
30. Juni 1983 Roth
 Justizangestellte
in dem Rechtsstreit
 ab Urknndsbeamter der GeachaftMtelle
 Firma Deutsche S®B-Werke GmbH, Rudolf-WflB-Straße #,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hans-Peter WflB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt Frhr. v.
S 
gegen
 Kommanditgesellschaft unter der Firma Hans RflHI & Co.,
UflB Straße, B
vertreten durch den
 Komplementär Hans RI
Beklagte und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Dr.
Kl
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und die Richterin Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. April 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin bringt Fruchtsaftgetränke unter der Bezeichnung ’’Capri-Sonne” in den Verkehr. Diese Bezeichnung ist aufgrund der Anmeldung vom 27. Juli 1951 unter der Nr. 631 979 für die Firma ZJBBBB-Werk Rudolf WflB, Essenzen und Nährmittel-fabrik in	u.a.	für Mineralwasser, alkohol-
freie Getränke, Brunnen- und Badesalze, Essenzen für
3
die Herstellung alkoholfreier Getränke in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen. Die Zeicheninhaberin hat der Klägerin nach deren Behauptung 1969 mündlich und am 3. Juli 1977 schriftlich eine Lizenz an diesem Warenzeichen erteilt.
Am 29. März 1977 hat die Beklagte beim Deutschen Patentamt Löschung dieses Warenzeichens wegen Nicht-benutzung des Zeichens beantragt.
Die Beklagte bringt seit November 1976 Orangensaft in Trinkpacks aus Pappe unter der Bezeichnung "apri” in Verkehr. Auf diesen 1-1-Trinkpacks sind vor einem blauen Hintergrund Orangen abgebildet, darunter eine halbe Orange, deren Schnittfläche nach oben zeigt.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des Warenzeichens nCapri-Sonne” und ihrer Rechte an der Aufmachung ihrer 0,2 1 Alu-Trinkpackungen. Sie hat deshalb in einem voraus gegangenen Verfügungsverfahren das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1977 erwirkt, das der Beklagten untersagt hat, Orangensaft in Trinkpackungen unter der in dem Urteil bildlich wiedergegebenen Aufmachung anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die insbesondere auf der Schauseite die folgenden Merkmale auf weisen:
ff-
 
a)	im oberen Drittel steht in deutlich großen Buchstaben "apri";
b)	auf den beiden unteren Dritteln der Packung sind zwei Orangen und davor eine halbe Orange mit nach oben zeigender Schnittfläche mit teilweise sichtbaren grünen Blättern angeordnet, wenn dabei gleichzeitig der Hintergrund der Packung in kräftigem Blau gehalten ist.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunft und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin hat beantragt:
1.	Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich in geordneter Aufstellung Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Orangensaft in Trinkpackungen unter der in der Klagschrift in Ablichtung wiedergegebenen Aufmachung angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonat in den Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe der Stückzahl, der Herstellungszeiten, Verkaufszeiten, Herstellungskosten, Verkaufspreise sowie der Art und des Umfangs der eingesetzten Werbemittel,
2.	festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch das Anbieten, Feilhalten, Verkaufen oder In-den-Verkehr-Bringen von Orangensaft in Trinkpackungen unter der in Nr. 1 wiedergegebenen Aufmachung und durch den Einsatz von Werbemitteln hierfür entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, die Trinkpackung "apri" des Orangensaftes
5
der Beklagten bilde eine Anlehnung an den Beutel "Capri-Sonne Orange" der Klägerin, was unter dem
 Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung als sittenwidriger Wettbewerbsverstoß zu beurteilen sei.
Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dung s gründ e
I.	Das Berufungsgericht läßt offen, ob das Klagezeichen rechtserheblich benutzt worden ist und ob der Lizenzvertrag wirksam ist. Die Beklagte verletze mit der Aufmachung ihrer Orangeneaftpackung weder das Warenzeichen noch eine Ausstattung der Klägerin, auch verstoße sie nicht gegen die §§ 1 und 3 UWG. Die Klägerin habe auch nach dem deutsch-italienischen Abkommen zu dem Schutz von Herkunftsangaben keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "apri", weshalb ihr die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte insgesamt nicht zustünden.
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Ob der Klägerin ein Ausstattungsrecht an der Aufmachung ihrer Fruchtsaftgetränkebeutel zustehe, könne dahinstehen. Denn es fehle insoweit an der Verwechslungsgefahr. Eine solche bestehe nicht zwischen den Bezeichnungen "apri" und "Capri-Sonne". Im Gesamteindruck würden die beiden Zeichen schon wegen der unterschiedlichen Länge auseinandergehalten. Verwechslungsgefahr ergebe sich auch nicht aus der Ähnlichkeit der Bezeichnung "apri" mit dem Bestandteil "Capri” des Klagezeichens . Denn in der Aufmachung der Klägerin würden die beiden Bestandteile ihres Wortzeichens "Capri-Sonne" vom Verkehr als gleichwertig angesehen, so daß keiner der beiden Bestandteile den Gesamteindruck des Zeichens präge. Der Verkehr orientiere sich daher an der Zusammensetzung "Capri-Sonne", in Bezug auf die eine Verwechslung mit "apri" ausscheide. Die Klägeansprüche könnten daher nicht auf das Warenzeichen "Capri-Sonne" oder ein an diesem Zeichen bestehenden Ausstattungsrecht der Klägerin gestützt werden.
Die Verkehrsbefragung habe ergeben, daß die Klägerin für die Bezeichnung "Capri" in Alleinstellung nicht die Verkehrsgeltung erlangt habe, die für einen Ausstattungsschutz oder einen wettbewerblichen Schutz nach § 1 UWG ausreiche. Dazu verweist das Berufungsgericht im einzelnen auf seine Darlegung im Urteil des am gleichen Tage entschiedenen Parallelverfahrens (2 U 157/79), das ebenfalls Gegenstand eines Revisionsverfahrens (I ZR 96/81) ist.
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Die zu vergleichenden Aufmachungen, unter denen die Parteien ihre Ware auf den Markt brächten, seien darin ähnlich, daß beide die Abbildung mehr oder weniger naturfarbener Orangen vor dem blauen Hintergrund zeigten, wobei eine Frucht aufgeschnitten sei. Diese Ubereinstimmung vermöge Ansprüche der Klägerin aus § 25 WZG oder § 1 UWG nicht zu begründen, weil diesen Merkmalen in der Aufmachung der Fruchtsaftbeutel der Klägerin Jedenfalls für sich allein nicht die erforderliche Kennzeichnungskraft zukomme. Eine derart naturgetreue Abbildung als warenbeschreibender Hinweis habe von Haus aus keine Kennzeichnungskraft. Das Bild von Orangen vor einem blauen Hintergrund werde auch bei Fruchtsaftgetränken und Fruchtsäften häufig verwendet, wie durch die Vorlage von sechs Abbildungen von Flaschen Packungen und Beuteln verschiedener Hersteller nachgewiesen worden sei. In vier Fällen werde dabei auch eine aufgeschnittene Frucht neben ganzen Orangen gezeigt. Daraus ergebe sich, daß dieses Merkmal der Aufmachung der Packung der Klägerin jedenfalls nicht Kennzeichnungs kräftiger sei als der Bestandteil "Capri” ihres Warenzeichens . Dieses Merkmal könne deshalb ebensowenig wie der Zeichenbestandteil "Capri" für sich allein die erforderliche Verkehrsdurchsetzung erlangt haben.
Daher kämen Ansprüche aus §§25 WZG, 1 UWG nur in Betracht, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gesamten Aufmachung der Packung der Klägerin bestände. Das sei jedoch zu verneinen, was das Berufungsgericht näher ausführt. Es fehle unter den gegebenen Umständen auch
 jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte ihre Aufmachung deshalb gewählt habe, um sich an den guten Ruf der Klägerin anzulehnen.
II. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Soweit die Klägerin ihre Ansprüche unter dem Blickpunkt der §§ 24, 31 WZG auf das Warenzeichen
"Capri-Sonne" stützt und die Verwendung der Packung der Beklagten wegen der Bezeichnung "apri" beanstandet, hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit dem Fehlen einer Verwechslungsgefahr begründet. Dazu hat es sich weitgehend auf seine die gleiche Frage betreffenden Ausführungen im Urteil in der Parallel-sache 2 U 157/79 bezogen. Dieses Urteil ist, und zwar gerade im Hinblick auf jene Ausführungen, auf die Revision der Klägerin durch das am heutigen Tage ergangene Senatsurteil in der Sache I ZR 96/81 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die Begründung der Urteilsaufhebung deckt sich insoweit mit den Gründen, die im vorliegenden Streitfall maßgebend sind. Da das Urteil zwischen den selben Parteien ergangen ist, genügt es auch in dieser Instanz, auf die Urteilsbegründung in jener Sache Bezug zu nehmen.
2.	Soweit das Berufungsgericht das Bestehen eines AusstattungsSchutzes i.S. des § 25 WZG an der Bezeichnung "Capri" in Alleinstellung verneint hat, kann ebenfalls
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auf die Entscheidungsgründe in der Parallelsache Bezug genommen werden. Auch im Streitfall hängt das zu fordernde Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung davon ab, ob und inwieweit ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "Capri” zu bejahen ist, wozu es weiterer Aufklärung bedarf. Entsprechendes gilt für die Frage der Anwendbarkeit des deutsch-italienischen Herkunftsabkommens im Hinblick auf eine etwaige Beeinträchtigung des Werbewertes der Bezeichnung"Capri"für die örtliche Weinwirtschaft.
3.	Das Berufungsgericht hat im Streitfall ferner geprüft - und verneint ob der Klägerin ein Ausstattungsschutz an dem Bildbestandteil ihrer Packung zusteht (Orangen, von denen eine aufgeschnitten ist, vor blauem Hintergrund). Ob diese Ausführungen den Revisionsangriffen standhalten würden, kann dahingestellt bleiben, weil die klagabweisende Entscheidung schon aus den oben angegebenen Gründen aufzuheben war und für eine dem Klagantrag entsprechende Entscheidung die Sache jedenfalls nicht ent-scheidungsreif ist. Das Berufungsgericht wird jedoch im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob die Klägerin überhaupt einen Ausstattungsschutz an diesen Merkmalen in Alleinstellung geltend machen will und evtl,, ob sie soweit ihren Klagvortrag hinreichend substantiiert hat.
4.	Der Klageanspruch ist aus den oben genannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG noch nicht ent sch ei dungs reif, so daß es eines Eingehens auf diesen Teil der Gründe des Berufungsurteils nicht bedarf.
10
Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm	Merkel	Zülch
 Erdmann	Scholz-Hoppe