* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 97/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 97/74

Es ist daher mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs unvereinbar, wenn er ihnen androht, Verstöße gegen das Konkurrenzverbot den von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein Zusammenschluß selbständiger Versieh erungs kauf leute Deutschlands mit dem Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Belange des Berufs stands wahrzunehmen und zu fördern. a) Ein Kunde von Ihnen, dessen Versicherungen über Sie bei der CflB laufen, hat uns erklärt, daß Sie seine Versicherungen auch zu niedrigeren Prämien bei anderen Gesellschaften unterbringen können. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde den Versicherer zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, ja, dieser müßte die fristlose Kündigung sogar aus sprechen, wenn er nicht anderen Vertretern gegenüber auf dieses Recht damit automatisch verzichten will. Der Kläger sieht in dem Verhalten des Beklagten den Versuch, durch sittenwidrige Drohungen seine Konkurrenten zu veranlassen, ihre Leistungen in einem beschränkteren Umfang als bisher zur Geltung zu bringen. Es gibt Verträge, durch die das Vermitteln anderer Versicherungen auch in dem Falle verboten ist, daß der Kunde für den Vertreter anders als durch Vermittlung günstigerer Versicherungen nicht zu halten is^, und es kommt vor, daß Verstöße in solchen Fällen mit fristloser Kündigung des Vertreterverhältnisses durch die Versicherung geahndet werden. Obwohl selbst die engsten Konkurrenzklauseln in den Vertreterverträgen im allgemeinen nicht streng gehandhabt würden, seien Drohungen, wie sie der Beklagte geäußert habe - so führt der Kläger aus - wirksam. Denn selbst wenn der Einfirmenvertreter keine unmittelbare Sanktion im Sinne einer fristlosen Kündigung zu befürchten brauche, sei die Unterrichtung der Versicherungsgesellschaft in solchen Fällen für diesen stets unangenehm, weil dadurch Unruhe in das Vertragsverhältnis gebracht werden könne, selbst wenn eine Überprüfung und Klarstellung schließlich zu einer Billigung des Verhaltens des Vertreters durch den Versicherer führe. Ohne die Unterrichtung durch den Beklagten hätten die Ver siche» rungs ge seil schäften keine Möglichkeit, von der Tätigkeit ihrer Einfirmenvertreter für fremde Versicherungsgesellschaften Kenntnis zu erlangen. a) mit ihm im Wettbewerb stehenden Ein firmen-Vertretern für den Fall, daß sie Versicherungen an andere Versiehe rungs unternehmen als die vertretene Gesellschaft vermitteln, anzudrohen, die vertretene Gesellschaft über angebliche Vertragsverletzungen des Vertreters zu unterrichten, b) hilfsweise, alt ihm im Wettbewerb stehenden Einfirmenvertreter auf angebliche Verstöße gegen Konkurrenzverböte schriftlich oder mündlich anzusprechen mit der Ankündigung, beim Ausbleiben einer Antwort die Anfrage unmittelbar an die vertretene Versicherungsgesellschaft zu richten, c) weiter hilfsweise, mit ihm im Wettbewerb stehenden Einfirmenvertretern unter Hinweis auf konkrete angebliche Verstöße gegen Konkurrenzverböte die Unterrichtung der von diesen vertretenen Versicherungsgesellschaft über diese Verstöße für den Fall anzudrohen, daß keine hinreichende Aufklärung gegeben werde, rv d) weiterhin hilfsweise, mit ihm im Wettbewerb stehenden Einfirmenvertretern unter Hinweis auf konkrete angebliche Verstöße gegen Konkurrenz verböte die Unterrichtung der von diesen vertretenen Versicherungsgesellschaft über diese Verstöße für den Fall anzudrohen, daß keine hinreichende Aufklärung gegeben werde, verbunden mit der Ankündigung, daß im Falle einer Unterrichtung durch ihn die vertretene Versicherungsgesellschaft von einer fristlosen Kündigung überhaupt nicht absehen könne, weil sie andernfalls auch anderen Vertretern unter gleichen Umständen nicht mehr fristlos kündigen könne, c) den Wettbewerber durch Maßnahmen zu behindern, die nicht unmittelbar das eigene Unternehmen fördern, sondern allein auf die Beeinträchtigung des anderen zielen. Das erreiche er auch, und zwar nicht nur dann, wenn der angeschriebene Vertreter vertraglich gehalten sei, ausschließlich Versicherungen seiner Gesellschaft zu vermitteln, sondern auch in vielen anderen Fällen, in denen es den Vertretern aus mancherlei Gründen lästig oder unangemehm sei, seine Gesellschaft über solche Vermittlungen unterrichten oder eine entsprechende Erlaubnis einholen zu müssen. nicht zu billigen sei, daß Einfirmenvertreter entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen Versicherungen anderer Unternehmen vermittelten und auch jedermann frei stehe, bei Versicherungsgesellschaften anzufragen, ob dies ihrem Vertreter gestattet sei, verstoße das Verhalten des Beklagten gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß die von ihm mißbilligte Verhaltensweise der Einfirmenvertreter den Wettbewerb verfälsche oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrig sei. Zwar räumten die großen Versicherungsgesellschaften ihren Einfirmenvertretem gegenüber nicht vertraglich gebundenen Vertretern Vorteile ein, und deshalb sei die große Mehrzahl aller Versicherungsvertreter als Einfirmenvertreter tätig. So wenig der Beklagte Anspruch darauf habe, daß nur strenge Konkurrenzklauseln vereinbart und von den Gesellschaften ebenso streng gehandhabt würden, so wenig sei es wettbewerbswidrig, wenn keine Konkurrenz klau sein vereinbart oder vereinbarte Klauseln in den hier maßgeblichen Fällen nicht angewandt würden. Das Interesse der Versicherungsgesellschaften, von Vertragsverstößen ihrer Vertreter zu erfahren, von denen sie sonst keine Kenntnis erlangten, rechtfertige die den Einfirmenvertretern gegenüber geäußerten Drohungen nicht. Es gehe ihm nicht um die Reinhaltung des Standes der Versicherungsvertreter, sondern allein darum, die Einfirmenvertreter daran zu hindern, ihm als Vermittler von Billig-Versicherungen Konkurrenz zu machen. Für die rechtliche Beurteilung der Schreiben kommt es darauf an, wie sie von den Empfängern aufgefaßt werden; die insoweit erforderliche Feststellung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht stellt fest, die Schreiben ließen nur '’formal” offen, was der Beklagte zu tun gedenke, wenn die Empfänger auch künftig Versicherungen für andere Gesellschaften vermittelten. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Aus sagegehalt der Schreiben beinhalten diese die Androhung eines Nachteils, sei es, daß die Adressaten - sollte der Beklagte seine Drohung wahrmachen - mit der Kündigung ihres Vertretervertrages oder anderen ernsten Konsequenzen rechnen müßten, sei es, daß ihnen ein solcher Schritt des Beklagten lediglich lästig und unangenehm wäre. Wer durch Ausübung eines psychischen Zwangs seinen Mitbewerber zu einem bestimmten, von ihm gewünschten Wettbewerbsverhalten zu veranlassen sucht, handelt wettbewerbswidrig, es sei denn, er hat gegen den anderen einen Rechtsanspruch auf das begehrte Verhalten und der angedrohte Nachteil ist ein adäquates, von der Rechtsordnung gebilligtes oder vorgesehenes Mittel, um seinem Begehren Nachdruck zu verleihen. Nur wenn besondere Unlauterkeitsmomente hinzutreten, kann im Einzel fall ein Vertragsbruch auch als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten sein, etwa wenn bei Preis- oder Vertriebs-bindungsSystemen ein vertraglich gebundener Händler sich nicht an die Bindung hält und sich dadurch gegenüber einem Vertragstreuen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung verschafft. Unstreitig sind die von den Einfirmenvertretern mit ihren Unternehmen geschlossenen Verträge hinsichtlich der Konkurrenz klausein unterschiedlich gestaltet; die Klauseln reichen vom strengen Verbot der Vermittlung anderer Versicherungen bis zur bloßen Anzeigepflicht oder auch zur allgemeinen Gestattung für den Fall, daß ein Kunde für den Vertreter nicht anders zu halten ist. Ebensowenig wie der Beklagte verlangen kann, daß die Einfirmenvertreter von ihren Unternehmen einem strengen Konkurrenzverbot unterworfen werden, hat er einen Rechtsanspruch darauf, daß die Vertreter insoweit übernommene Verpflichtungen einhalten. tatbestand läßt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mit der angeblichen Vorzugsstellung begründen, die die BinfirmenVertreter in der Branche der Versicherungsvermittlung deshalb einnehmen, weil sie sich bei ihrer Tätigkeit auf den Ruf der hinter ihnen stehenden großen Gesellschaften stützen können und ihnen von ihren Unternehmen zusätzliche Vorteile eingeräumt werden. Denn selbst wenn diese Vorteile bestünden, wären die Einfirmenvertreter aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen nicht gehalten, sich allein diesetwegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit aus Rücksicht auf ihre konkurrierenden Mehr firmenvertreter irgendwelche Beschränkungen aufzuerlegen. Hat aber der Beklagte keinen Rechtsanspruch darauf, daß die von ihm angesciriebenen Vertreter ihren Vertragspflichten gegenüber d<jn Versicherungsgesellschaften nachkommen, ist es mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs unvereinbar, daß er ihnen für den Fall von Vertragsverstößen androht, die von ihnen vertretenen Versicherungsgesellschaften davon zu unterrichten.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 890 ZPO
GesellschaftKlägerEinfirmenvertreterBerufungsgerichtVertreterFallSchreibenVersicherung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 1
- Einfirmenvertreter -
Ein Versicherungsvertreter hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß Mitbewerber (Einfirmenvertreter) die mit ihren Versiehe rungsunternehmen vereinbarten Konkurrenzklaus ein ein-halten. Es ist daher mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs unvereinbar, wenn er ihnen androht, Verstöße gegen das Konkurrenzverbot den von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen.
BGH, Urt. v. 27. Juni 1975 - I ZR 97/74 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
oit
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 97/74	URTEIL
Verkündet am
27. Juni 1975 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ver siche rungs kauf mann s Curt
 Istraße
f
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute, Bonn,
KMIBstraße Gerhard G^H
vertreten durch seinen Geschäftsführer
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
i
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27, Juni 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr, Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1974 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Strafandrohung des Berufungsurteils lautet:
bei Meidling eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu dem Betrag von 500,000,— DM oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein Zusammenschluß selbständiger Versieh erungs kauf leute Deutschlands mit dem Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Belange des Berufs stands wahrzunehmen und zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehört die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
 
Der Beklagte tritt unter seinem Namen mit dem Zusatz "Versicherungskontor/Zusammenarbeit mit vielen großen und namhaften Versicherungen" im Geschäftsverkehr auf und vermittelt gewerbsmäßig Versicherungen. Er ist nicht Mitglied des Klägers.
Der Beklagte bot Kunden der Versicherungsagenten Franken, der die CHHM Versicherung a. G. vertritt, und LHHft, der die Württembergische Feuerversicherung a. G. vertritt, Versicherungen an, die günstiger erschienen als die von diesen vermittelten Versicherungen. Beide Agenten sind Mitglieder des Klägers. Um ihre Kunden zu halten, vermittelten diese ihren Kunden günstigere Versicherungen anderer Versicherer.
Der Beklagte schrieb daraufhin unter dem 12. Juli 1972 an Franken:
Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, daß Sie nicht für die CHI, sondern auch für andere Versicherungsgesellschaften Geschäfte vermitteln.
Da uns nicht bekannt ist, ob Ihnen dies nach dem Agenturvertrag gestattet ist, bitten wir Sie, uns diesbezüglich Nachricht zukommen zu lassen.
Wir wollen vermeiden, bei der QHHH direkt anzufragen und wären Ihnen deshalb für baldigen Bescheid sehr dankbar.
Franken erwiderte am 14. Juli 1972:
Wir haben uns über Ihr Interesse an unseren Ver tragsVerhältnissen gefreut, finden allerdings
cCT
 
in Ihrem Schreiben vom 12. 7. kein Motiv für Ihre Anfrage. Uns erscheint daher eine Antwort sinnlos.
Eine direkte Anfrage bei der CIHHR stellen wir Ihnen anheim, glauben allerdings nicht, daß die Gesellschaft Ihnen eine Fotokopie unseres Vertrages zuschicken wird.
Darauf entwortete der Beklagte am 18. Juli 1972:
Wir erhielten Ihr Schreiben vom 14. 7. 1972 und nehmen dazu nachfolgend Stellung:
a)	Ein Kunde von Ihnen, dessen Versicherungen über Sie bei der CflB laufen, hat uns erklärt, daß Sie seine Versicherungen auch zu niedrigeren Prämien bei anderen Gesellschaften unterbringen können. Wir waren bisher der Meinung, daß Ihnen das nach dem Vertrage mit der	-Feuer/
CflM nicht gestattet ist, weil Sie die Interessen dieser Versicherungsgesellschaft wahrnehmen müssen - und dazu gehört auch, daß Sie den Bestand der GHHI/CflB nicht an-tasten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde den Versicherer zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, ja, dieser müßte die fristlose Kündigung sogar aus sprechen, wenn er nicht anderen Vertretern gegenüber auf dieses Recht damit automatisch verzichten will.
 
b)	Daß Motiv Uber unsere Anfrage ist Ihnen nunmehr bekannt und wir glaubten, Ihnen einen Gefallen zu tun, wenn wir uns nicht sofort unmittelbar an die CflHHi wenden. Wenn wir von Ihnen keine Nachricht erhalten, dürfen wir wohl davon ausgehen, daß Sie weiterhin mit einer Anfrage bei der CMB einverstanden sind.
c)	Wir wissen nicht, warum Sie die Variante gebrauchen, daß uns die CflHB wohl nicht eine Fotokopie Ihres Vertrages zuschicken wird. Wir brauchen eine solche Fotokopie auch nicht, denn wir wissen, wie die gedruckten Agenturverträge der früheren G^HHHB-Feuer aus sehen.
Etwa entsprechend den Schreiben vom 12. und 18. Juli 1972 schrieb der Beklagte am 13. und 19. Juli 1972 an Luther.
Durchschriften des mit Luther geführten Schriftwechsels sandte der Beklagte an den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft und an den Verband der Sachversicherer. Der Geschäftsführer des Klägers stellte das Vorgehen des Beklagten in der Septemberausgäbe 1972 der Zeitschrift "Ver-sicherungsVermittlung” öffentlich zur Diskussion und erwiderte in der Dezemberausgäbe ausführlich auf eine Gegendarstellung des Beklagten.
Der Kläger sieht in dem Verhalten des Beklagten den Versuch, durch sittenwidrige Drohungen seine Konkurrenten zu veranlassen, ihre Leistungen in einem beschränkteren Umfang als bisher zur Geltung zu bringen.
 
oG
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verträge der sogenannten Einfirmenvertreter mit ihren Versicherungen hinsichtlich der Konkurrenzklausel verschieden gestaltet sind. Es gibt Verträge, durch die das Vermitteln anderer Versicherungen auch in dem Falle verboten ist, daß der Kunde für den Vertreter anders als durch Vermittlung günstigerer Versicherungen nicht zu halten is^, und es kommt vor, daß Verstöße in solchen Fällen mit fristloser Kündigung des Vertreterverhältnisses durch die Versicherung geahndet werden. Es gibt aber auch Verträge, die dem Vertreter in solchen Fällen die Vermittlung billigerer Versicherungen anderer Gesellschaften gestatten. Daneben gibt es Vertragsgestaltungen mit allen Übergangsformen von bloßen Anzeigepflichten bis hin zur Möglichkeit von schriftlichen Ausnahmegenehmigungen.
Obwohl selbst die engsten Konkurrenzklauseln in den Vertreterverträgen im allgemeinen nicht streng gehandhabt würden, seien Drohungen, wie sie der Beklagte geäußert habe - so führt der Kläger aus - wirksam. Denn selbst wenn der Einfirmenvertreter keine unmittelbare Sanktion im Sinne einer fristlosen Kündigung zu befürchten brauche, sei die Unterrichtung der Versicherungsgesellschaft in solchen Fällen für diesen stets unangenehm, weil dadurch Unruhe in das Vertragsverhältnis gebracht werden könne, selbst wenn eine Überprüfung und Klarstellung schließlich zu einer Billigung des Verhaltens des Vertreters durch den Versicherer führe. Ohne die Unterrichtung durch den Beklagten hätten die Ver siche» rungs ge seil schäften keine Möglichkeit, von der Tätigkeit ihrer Einfirmenvertreter für fremde Versicherungsgesellschaften Kenntnis zu erlangen.
 
Der Beklagte hält das ihm vorgeworfene Verhalten für zulässig. Nichtgebundene Versicherungsvertreter - so führt er aus - würden durch seine Schreiben nicht berührt. Hätten aber Einfirmenvertreter vertragswidrig gehandelt, hätten sie nicht nur einen Vertragsbruch begangen, sondern zugleich auch ihm gegenüber wettbewerbswidrig gehandelt. Einfirmenvertreter genössen erhebliche Vorteile gegenüber nichtgebundenen Vertretern. Wenn er sich statt an die Versicherungsgesellschaft an den Vertreter wende, wähle er den schonenderen Weg.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Ver-öffentlichungsbefugnis gerichte Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,
1.	dem Beklagten bei Strafandrohung zu untersagen.
a)	mit ihm im Wettbewerb stehenden Ein firmen-Vertretern für den Fall, daß sie Versicherungen an andere Versiehe rungs unternehmen als
 die vertretene Gesellschaft vermitteln, anzudrohen, die vertretene Gesellschaft über angebliche Vertragsverletzungen des Vertreters zu unterrichten,
b)	hilfsweise, alt ihm im Wettbewerb stehenden Einfirmenvertreter auf angebliche Verstöße gegen Konkurrenzverböte schriftlich oder mündlich anzusprechen mit der Ankündigung, beim Ausbleiben einer Antwort die Anfrage unmittelbar an die vertretene Versicherungsgesellschaft zu richten,
c)	weiter hilfsweise, mit ihm im Wettbewerb stehenden Einfirmenvertretern unter Hinweis auf konkrete angebliche Verstöße gegen Konkurrenzverböte die Unterrichtung der von diesen vertretenen Versicherungsgesellschaft über diese Verstöße für den Fall anzudrohen, daß keine hinreichende Aufklärung gegeben werde,
 rv
 
d)	weiterhin hilfsweise, mit ihm im Wettbewerb stehenden Einfirmenvertretern unter Hinweis auf konkrete angebliche Verstöße gegen Konkurrenz verböte die Unterrichtung der von diesen vertretenen Versicherungsgesellschaft über diese Verstöße für den Fall anzudrohen, daß keine hinreichende Aufklärung gegeben werde, verbunden mit der Ankündigung, daß im Falle einer Unterrichtung durch ihn die vertretene Versicherungsgesellschaft von einer fristlosen Kündigung überhaupt nicht absehen könne, weil sie andernfalls auch anderen Vertretern unter gleichen Umständen nicht mehr fristlos kündigen könne,
2. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, den erkennenden Teil des Urteils zu Ziffer 1 a, b oder c auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.
Das Berufungsgericht hat teilweise abändernd dem Haupt-klageantrag stattgegeben, den Antrag auf Veroffentlichungs-befugnis abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6 dem Beklagten und zu 1/6 dem Kläger auferlegt. Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitgegenstandes zugelassenen Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che idung s gründ e
I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren aus § 1 UWG stattgegeben. Es führt aus: Unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerte durch psychischen Zwang sei es wettbewerbswidrig,
a)	den Wettbewerber durch Drohung mit einem empfindlichen Übel daran zu hindern, seine Leistung auf dem Markt zur Geltung zu bringen,
 
b)	ohne eigene Leistung aus der Behinderung des Mitbewerbers Vorteile zu ziehen,
c)	den Wettbewerber durch Maßnahmen zu behindern, die nicht unmittelbar das eigene Unternehmen fördern, sondern allein auf die Beeinträchtigung des anderen zielen.
Diese Voraussetzungen seien durch die Schreiben des Beklagten vom 12./13. Juli 1972 erfüllt. Der Beklagte nehme das Recht für sich in Anspruch, in entsprechenden Fällen auch künftig in dieser Weise an Versicherungsvertreter schreiben zu dürfen. Aus den in diesen Schreiben gewählten Formulierungen sei zu entnehmen, der Beklagte habe erfahren, daß der Empfänger Billig-Versicherungen für andere Versiehe rung sunt emehmen vermittelt habe als für das Unternehmen, als dessen Einfirmenvertreter er auftrete; der Empfänger verstehe die Schreiben ferner so, daß der Beklagte sich deshalb - zu demindest im Wiederholungsfall - sofort an die Versicherungsgesellschaft wenden werde. Mit der vom EmpTanger so verstandenen Ankündigung wolle der Beklagte durch Androhung eines empfindlichen Übels den Einfirmenvertreter daran hindern, ebenfalls billige oder noch billigere Versicherungen, als der Beklagte anzubieten habe, zu vermitteln. Das erreiche er auch, und zwar nicht nur dann, wenn der angeschriebene Vertreter vertraglich gehalten sei, ausschließlich Versicherungen seiner Gesellschaft zu vermitteln, sondern auch in vielen anderen Fällen, in denen es den Vertretern aus mancherlei Gründen lästig oder unangemehm sei, seine Gesellschaft über solche Vermittlungen unterrichten oder eine entsprechende Erlaubnis einholen zu müssen. Wenn es auch
10
nicht zu billigen sei, daß Einfirmenvertreter entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen Versicherungen anderer Unternehmen vermittelten und auch jedermann frei stehe, bei Versicherungsgesellschaften anzufragen, ob dies ihrem Vertreter gestattet sei, verstoße das Verhalten des Beklagten gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß die von ihm mißbilligte Verhaltensweise der Einfirmenvertreter den Wettbewerb verfälsche oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrig sei. Zwar räumten die großen Versicherungsgesellschaften ihren Einfirmenvertretem gegenüber nicht vertraglich gebundenen Vertretern Vorteile ein, und deshalb sei die große Mehrzahl aller Versicherungsvertreter als Einfirmenvertreter tätig.
Diese Vorteile seien bei den Gesellschaften aber ebenso unterschiedlich wie die jeweiligen Konkurrenzklauseln.
So wenig der Beklagte Anspruch darauf habe, daß nur strenge Konkurrenzklauseln vereinbart und von den Gesellschaften ebenso streng gehandhabt würden, so wenig sei es wettbewerbswidrig, wenn keine Konkurrenz klau sein vereinbart oder vereinbarte Klauseln in den hier maßgeblichen Fällen nicht angewandt würden. Das Interesse der Versicherungsgesellschaften, von Vertragsverstößen ihrer Vertreter zu erfahren, von denen sie sonst keine Kenntnis erlangten, rechtfertige die den Einfirmenvertretern gegenüber geäußerten Drohungen nicht.
Ob eine bloße Anfrage bei dem Vertreter gegenüber einer Anfrage bei der Versicherungsgesellschaft - über deren Zulässigkeit nicht entschieden werden brauche - der schonendere Weg sei, könne dahinstehen. Denn die beanstandeten Briefe beschränkten sich nicht auf eine bloße
- 11
Anfrage, sondern enthielten eine unmißverständliche Drohung. Es fehlten alle Voraussetzungen dafür, daß sich der Beklagte dabei auf berechtigte Abwehr oder sittlich gerechtfertigtes Interesse berufen könne .
Es gehe ihm nicht um die Reinhaltung des Standes der Versicherungsvertreter, sondern allein darum, die Einfirmenvertreter daran zu hindern, ihm als Vermittler von Billig-Versicherungen Konkurrenz zu machen.
II.	Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den beanstandeten Schreiben vom 12./13. Juli 1972 eine Aussage beigelegt, die diese nicht beinhalteten, ist unbegründet. Für die rechtliche Beurteilung der Schreiben kommt es darauf an, wie sie von den Empfängern aufgefaßt werden; die insoweit erforderliche Feststellung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht stellt fest, die Schreiben ließen nur '’formal” offen, was der Beklagte zu tun gedenke, wenn die Empfänger auch künftig Versicherungen für andere Gesellschaften vermittelten. Die Empfänger entnähmen den vom Beklagten gewählten Formulierungen, der Beklagte werde sich im Wiederholungsfall unmittelbar an deren Vertragsgesellschaften wenden. Diese tatrichterliche Feststellung hat das Revisionsgericht hinzunehmen. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie steht weder im Widerspruch zu dem Wortlaut der beanstandeten Schreiben, noch läßt sie einen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrund Sätze erkennen.
*c t
 
2. Auch die vom Berufungsgericht vorgenoramene rechtliche Beurteilung ist bedenkenfrei. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Aus sagegehalt der Schreiben beinhalten diese die Androhung eines Nachteils, sei es, daß die Adressaten - sollte der Beklagte seine Drohung wahrmachen - mit der Kündigung ihres Vertretervertrages oder anderen ernsten Konsequenzen rechnen müßten, sei es, daß ihnen ein solcher Schritt des Beklagten lediglich lästig und unangenehm wäre. Wer durch Ausübung eines psychischen Zwangs seinen Mitbewerber zu einem bestimmten, von ihm gewünschten Wettbewerbsverhalten zu veranlassen sucht, handelt wettbewerbswidrig, es sei denn, er hat gegen den anderen einen Rechtsanspruch auf das begehrte Verhalten und der angedrohte Nachteil ist ein adäquates, von der Rechtsordnung gebilligtes oder vorgesehenes Mittel, um seinem Begehren Nachdruck zu verleihen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß dem Beklagten ein solcher Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite steht.
Der Beklagte hält sich für befugt, Einfirmenvertreter in der beanstandeten Weise anzuschreiben, weil dies dazu diene, deren etwaiges unzulässiges Wettbewerbsverhalten zu unterbinden bzw. deren unzulässigen Wettbewerbsvorsprung rückgängig zu machen. Dabei sieht er es als wettbewerbswidrig an, wenn Einfirmenvertreter entgegen den gegenüber ihren Vertragsunternehmen übernommenen Vertragspflichten Versicherungen fremder Unternehmen vermitteln. Dem kann nicht beigetreten werden. Ein Vertragsbruch ist, auch wenn er zu Wettbewerbszwecken erfolgt, nicht ohne weiteres zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Das gilt sowohl im Verhältnis der Vertragspartner zueinander, als
 auch im Verhältnis zu Außenstehenden. Nur wenn besondere Unlauterkeitsmomente hinzutreten, kann im Einzel fall ein Vertragsbruch auch als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten sein, etwa wenn bei Preis- oder Vertriebs-bindungsSystemen ein vertraglich gebundener Händler sich nicht an die Bindung hält und sich dadurch gegenüber einem Vertragstreuen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung verschafft. An einem vergleichbaren Unlauterkeitsmoment fehlt es hier. Es besteht auch kein einleuchtender Grund, weshalb in der Branche der Vermittlungsvertretungen eine Vertragsverletzung der Art, wie sie der Beklagte mißbilligt, für sich allein schon wettbewerbswidrig sein sollte. Unstreitig sind die von den Einfirmenvertretern mit ihren Unternehmen geschlossenen Verträge hinsichtlich der Konkurrenz klausein unterschiedlich gestaltet; die Klauseln reichen vom strengen Verbot der Vermittlung anderer Versicherungen bis zur bloßen Anzeigepflicht oder auch zur allgemeinen Gestattung für den Fall, daß ein Kunde für den Vertreter nicht anders zu halten ist. Es bleibt den Unternehmen und ihren Vertretern überlassen, wie sie die Vertreter-Verträge insoweit gestalten. Daß sie dabei irgendwelchen - etwa standesrechtlichen - Beschränkungen unterworfen wären, behauptet auch der Beklagte nicht. Ebensowenig wie der Beklagte verlangen kann, daß die Einfirmenvertreter von ihren Unternehmen einem strengen Konkurrenzverbot unterworfen werden, hat er einen Rechtsanspruch darauf, daß die Vertreter insoweit übernommene Verpflichtungen einhalten. Einen wettbewerbsrechtlich geschützten Vertrauenstatbestand in dem Sinne, daß er sich auf die Einhaltung vereinbarter Konkurrenzklausein verlassen dürfte, gibt es nicht. Ein solcher Vertrauens-
oC T
 
tatbestand läßt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mit der angeblichen Vorzugsstellung begründen, die die BinfirmenVertreter in der Branche der Versicherungsvermittlung deshalb einnehmen, weil sie sich bei ihrer Tätigkeit auf den Ruf der hinter ihnen stehenden großen Gesellschaften stützen können und ihnen von ihren Unternehmen zusätzliche Vorteile eingeräumt werden. Es mag dahinstehen, ob diese Vorteile nicht durch Nachteile - Einfirmenvertreter können z. B. ihren Kunden nicht ohne weiteres wie die Mehrfirmenvertreter eine ganze Palette von Versicherungen anbieten - wieder aufgehoben werden. Denn selbst wenn diese Vorteile bestünden, wären die Einfirmenvertreter aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen nicht gehalten, sich allein diesetwegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit aus Rücksicht auf ihre konkurrierenden Mehr firmenvertreter irgendwelche Beschränkungen aufzuerlegen. Sie können diese Vorteile - das liegt im Wesen des freien Wettbewerbs - voll nutzen. Unterwerfen sie sich ihren Gesellschaften gegenüber vertraglichen Beschränkungen, so betrifft das allein die Gesellschaften und sie selbst. Dehnen sie ihre Tätigkeit über die ihnen von den Gesellschaften gesetzten Grenzen aus, sind die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen somit ausschließlich obligatorischer Natur und beschränken sich auf die Vertragspartner. Die Mitbewerber mögen dadurch in ihrem Wettbewerb beeinträchtigt werden; deliktische Ansprüche gegen den Vertreter erwachsen ihnen daraus nicht.
Hat aber der Beklagte keinen Rechtsanspruch darauf, daß die von ihm angesciriebenen Vertreter ihren Vertragspflichten gegenüber d<jn Versicherungsgesellschaften
 
nachkommen, ist es mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs unvereinbar, daß er ihnen für den Fall von Vertragsverstößen androht, die von ihnen vertretenen Versicherungsgesellschaften davon zu unterrichten.
Er versucht damit, die Adressaten dazu zu veranlassen, allein aus Furcht vor der angedrohten Unterrichtung der Gesellschaften seinem Verlangen nachzukommen.
Für ein solches Verhalten, das offensichtlich allein der Förderung des eigenen Wettbewerbs dient, gibt es keinen Rechtfertigungsgrund. Ob der Beklagte berechtigt wäre, sich wegen etwaiger Vertragsverstöße der von ihm angeschriebenen Vertreter unmittelbar an deren Vertragsgesellschaften zu wenden, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.
III.	Da das Berufungsgericht der Klage daher zu Recht aus § 1 UWG stattgegeben hat, war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Strafandrohung war der Neufassung des § 890 ZPO anzupassen.
Krüger-Nieland	Al ff	Sprenkmann
v. Gamm	Schwerdtfeger