GüterkraftverkehrsG § 23 Hat der Fuhrunternehmer dem Auftraggeber vor Abschluß des Transportvertrages schuldhaft unrichtig versichert, der Zielort liege nach Auskunft der zuständigen Behörde noch in der Nahzone, so kann der Auftraggeber, sofern ihn selbst kein Verschulden trifft (hier: Überschreitung der Zone um einen Kilometer und Fehlen einer behördlichen Bestimmung der Nahzono bezüglich des Zielortes), mit seinem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei VertragsSchluß gegen die Tarifnachforderung des Unternehmers aufrechnen0 Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Transportunternehmers und Spediteurs Gustav WiflBBB aus WesfliHHHBo Dieser hat für die Beklagte in den Jahren 1963 und 1964 zahlreiche Heizöltransporte in Tankwagen vom Werk HoflBHim bei DiflBP zu Kunden der Beklagten in IiüHHK SteflHHB un^ Ortsteil durchgeführt o Die Transporte in diese drei Orte wurden der Beklagten nach den für den Güternahverkehr maßgeblichen Tarifsätzen berechnet und von ihr bezahlt 0 Anläßlich einer Überprüfung, des Transportunternehmers mmmm ^ie Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) die Ansicht vertreten, daß die genannten Die BAG hat im Bescheid vom 17<i April 1964 vorsätzliches Handeln WiflUHl angenommen und hat eine - der Höhe nach unstreitige - Frachtenausgleichsforderung von 39*908,46 DM auf sich übergeleitet* Hach Überprüfung hat sie der Beklagten am 9» September 1964 mitgeteilt, daß sie den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns nicht aufrecht erhalte und Widaher wieder Inhaber der Nachforderungsansprüche sei* Die BAG hat Wi^HIHP auf gefordert, den Ausgleichsanspruch im Wege der Klage geltend zu machen? Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegebeno Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als für die Fahrten zu den Orten LüHH^und SteflHHB eine Nachforderung von 20»441,29 DM geltend gemacht worden ist» Nach Rechtskraft des Teilurteils streiten die Parteien, denen auf Seiten der Klägerin die BAG und auf Seiten der Beklagten der Landkreis TeflHIHB als Streithelfer beigetreten sind, noch darüber, ob die Beklagte Mit ihrer He vision begehren die Klägerin und die BAG- als Streithelferin die Wiederherstellung des landge-riehtlichen Urteils, soweit über die Berufung nicht durch das Teilurteil entschieden ist. 3o Ware die Beklagte, so führt das angefochtene Urteil weiter aus, über die unklare Auskunft des Straßen-Verkehrsamts unterrichtet worden, dann hätte sie sich wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Präge der Anwendbarkeit des GNT selbst durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden Klarheit verschafft; sie hätte alsdann die Transportaufträge nicht sondern dem Trans- IIoBei dieser besonderen Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagten stehe gegen V/i*^®^ ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags Schluß zu* § 23 Abs» 1 GrüKGr)0 Bas Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte dem Frachtausgleichsanspruch nicht ausgesetzt worden wäre, wenn sie erfahren hätte, das Straßenverkehrsarat habe nur eine unbestimmte Auskunft über den Bereich der Nahzone gegeben; denn dann hätte sie feststellen können, daß ihr Zielort nicht in der Nahzone von Wes®HH^^ lag und hätte einen anderen Unternehmer beauftragen können, der die Iransporte von Ho®-nach Esf^H® iin Güternahverkehr ausführen konnte * Burch diese Besonderheit unterscheidet sich der Streitfall von sonstigen Fällen der larifunterschreitung im Güterkraftverkehr o Im Normalfall entsteht dem Auftraggeber durch die Frachtnachforderung des Unternehmers kein Schaden, weil er kraft Gesetzes in Jedem Falle gehalten wäre, das tarifmäßige Entgelt zu entrichten; im vorliegenden Fall hat dagegen der Auftraggeber durch die Schuld des Unternehmers nicht erkannt, daß der Zielort einen Kilometer außerhalb der Nahzone liegto Er hätte Jedoch, wenn er in Kenntnis dieser Sachlage einen anderen Unternehmer an einem anderen Standort beauftragt hätte, der die Iransporte ein- wandfrei im Güternahverkehr ausführen konnte, unter Beachtung der Tarif vor Schriften nur das nach dem G-NT z u entrichtende Entgelt geschuldet, Bei einer solchen Fallgestaltung ist ihm ein Schaden in Höhe des Nachforderungsanspruchs entstanden» 3o Ohne Beohtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Beklagte kein Verschulden an der Entstehung dieses Schadens trifft. Zwar muß der häufig mit dem Güterkraftverkehr arbeitende Auftraggeber sich von den Tarif Vorschriften Kenntnis verschaffen (BGH NJW I960, 1250); eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht würde gegebenenfalls zur Annahme einer fahrlässigen Mitwirkung an einem Tarifverstoß (§98 GüKG) und damit schon aus diesem Grunde zur Nachzahlungspflicht führen. Bas Berufungsgericht weist aber rechtlich zutreffend darauf hin, daß dieser Hegel nicht zu entnehmen sei, der Auftraggeber sei auch in einem Grenzfall der hier vorliegenden Art verpflichtet, den Angaben des Unternehmers zu mißtrauen und sich über alle tarifrechtlich erheblichen Fragen selbst Gewißheit zu verschaffen. Da im Streitfall die Beklagte den Unternehmer der ihr aus längerer Geschäftsverbindung als zuverlässig bekannt war, ausdrücklich beauftragt hat, eine verbindliche Auskunft der zuständigen Behörde über den Umfang der Nahzone einzuholen, kann kein Verschulden darin erblickt werden, daß sie den Angaben des Unternehmers über die behördliche Auskunft gegen deren Nichtigkeit in dem konkreten Fall aus den noch zu erörternden Gründen keine Bedenken bestanden, vertrau: und nicht noch eigene Nachforschungen angestellt hat. a) Bie zuständigen Behörden hatten für Wes in Bezug auf Es^H^ die Nahzone nicht festgestellt und der Beklagten deshalb die Nachprüfung in dem hier gegebenen Grenzfall erschwert. Nach § 2 Abs» 2 GüKG ist die Nahzone das Gebiet innerhalb eines Umkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs (Ortsmittelpunkt) aus; zur Nahzone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nahzone liegt; sie ist für jede Gemeinde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde Öffentlich bekanntzugeben0 Biese Bekanntgabe ist für alle Beteiligten schon deshalb erforderlich, weil sich aus der gesetzlichen Regelung Unklarheiten im einzelnen ergeben können; was Ortsmittelpunkt ist, bedarf der Bestimmung; liegt der Ortsmittelpunkt in dem 50~lem~ Umkreis, so gehören auch die Teile der Gemeinde zur Nahzone, die über den Kreis hinausragen; wird umgekehrt der Ortsmittelpunkt von dem 5O-km-Umkreis nicht erfaßt, so liegt der gesamte Gemeindebezirk außerhalb der Nahzone, also auch der von dem Umkreis erfaßte Teil (Hein/Eichhoff/ Pukall/Krien, GüKG, § 2 Anme 4 a)» Bementsprechend bestimmt die Allgemeine Verhaltungsvorschrift zu dem Güterkraftverkehrsgesetz vom 22o Februar 1961 (BAnz0 Nr0 46) nzu §§ 2 und 13 GÜKG11, daß die untere Verkehrsbehörde festzustellen hat, welche Gemeinden, deren Gemarkung von dem 50-kra-Umkreis geschnitten wird, mit ihrem Ortsmittelpunkt innerhalb oder außerhalb dieses Kreises liegen; die daraus sich ergebende ten Transporte zunächst unbeanstandet geblieben und erst später auf Grund einer nachträglich eingeholten Auskunft des Bandesvermessungsarats beanstandet worden seien hat die Klägerin vorgetragen, sie selbst habe Wi-eine Karte besorgt, in der die Nahzone für Wes so eingezeichnet gewesen sei, daß sie mit umfaßt habe»
nein BGHZ GüterkraftverkehrsG § 23 Hat der Fuhrunternehmer dem Auftraggeber vor Abschluß des Transportvertrages schuldhaft unrichtig versichert, der Zielort liege nach Auskunft der zuständigen Behörde noch in der Nahzone, so kann der Auftraggeber, sofern ihn selbst kein Verschulden trifft (hier: Überschreitung der Zone um einen Kilometer und Fehlen einer behördlichen Bestimmung der Nahzono bezüglich des Zielortes), mit seinem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei VertragsSchluß gegen die Tarifnachforderung des Unternehmers aufrechnen0 BGH; Urto Vo 29o März 1968 - X 2R 97/66 - GIß Hamm IG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 97/66 URTEIL Verkündet am 29o März 1968 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Straßenverkehrs-Genossenschaft We| _____ MflBHB? H^Bpetraße fl - B> vertreten durch dicTTorstands-mitglieder Direktor Eberhardt Hauptgeschäft s- führer Albert Hi^p, beide wohnhaft in eG-inbH; Lie Yoi Klägerin und Revisionsklägerin:, und deren St re itheifer in, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr^ verte durch ihren Präsidenten, dieser im Rechtsstreit vertreten durch den Rechtsdezer-nenten der Außenstelle WeflPBB-BflBjJ^BPBP M* Straße S - B, Assessor Siegfried KeBB^Ps Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dre gegen die Firma M« apt st 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«, und deren Streithelfer, den Landkreis LcflBIHiM? vertreten durclTdeirkreistag, dieser vertreten durch den Oberkreisdirektor, - im Revisionsrechtszug nicht vertreten 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29 0 März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr0 Sprenkmann, Dre Mösl? Alff und Br« Merkel für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin und deren Streithelferin gegen das Urteil des 19o Zivilsenats des Oherlandesgerichts Hamm vom 26 o Mai 1966 wird zurückgewieseno Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Streithelferin der Klägerin die Kosten ihrer Streithilfe o Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Transportunternehmers und Spediteurs Gustav WiflBBB aus WesfliHHHBo Dieser hat für die Beklagte in den Jahren 1963 und 1964 zahlreiche Heizöltransporte in Tankwagen vom Werk HoflBHim bei DiflBP zu Kunden der Beklagten in IiüHHK SteflHHB un^ Ortsteil durchgeführt o Die Transporte in diese drei Orte wurden der Beklagten nach den für den Güternahverkehr maßgeblichen Tarifsätzen berechnet und von ihr bezahlt 0 Anläßlich einer Überprüfung, des Transportunternehmers mmmm ^ie Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) die Ansicht vertreten, daß die genannten drei Orte nicht mehr innerhalb der 50-km-Zone von Wes lägen} so daß die von Wd dorthin durch- geführten Transporte Güterfernverkehr darstellten und dementsprechend abzurechnen seien* Die BAG hat im Bescheid vom 17<i April 1964 vorsätzliches Handeln WiflUHl angenommen und hat eine - der Höhe nach unstreitige - Frachtenausgleichsforderung von 39*908,46 DM auf sich übergeleitet* Hach Überprüfung hat sie der Beklagten am 9» September 1964 mitgeteilt, daß sie den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns nicht aufrecht erhalte und Widaher wieder Inhaber der Nachforderungsansprüche sei* Die BAG hat Wi^HIHP auf gefordert, den Ausgleichsanspruch im Wege der Klage geltend zu machen? andernfalls werde die Forderung nach § 23 Abs« 1 GüKG auf die BAG übergehen* Die Klägerin, an die Widm^die Forderung abgetreten hat, hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 39*908,46 DM nebst 5 VoHo Zinsen seit dem 21* August 1964 zu verurteilen* Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisena Sie hat bestritten, daß Wi^HHI^ bei den in Betracht kommenden Transporten die Nahverkehrs zone überschritten habe» Hilfsweise hat sie mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den sie daraus herleitet, daß WitfHHB ihr auf mehrfache ausdrückliche Erkundigung jeweils erklärt habe, die in Betracht kommenden Orte lägen inner- halb der Nahverkehrszone; hätte sie rechtzeitig gewußt, daß diese Zusicherungen Wienkämpers unrichtig seien, so hätte sie einen anderen Transportunternehmer beauftragt, der die Zielorte im Nahverkehr hätte erreichen können» Die Beklagte hat der Klageforderung auch den Sin-wand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten» Die zuständige Straßenverkehrsbehörde, so hat sie ausgeführt, habe entgegen der Verwaltungsvorschrift zu dem Güterkraftverkehrsgesetz die Liste der Randgemeinden der Nahverkehrszone nicht bekanntgegeben» Bs sei arglistig, wenn die BAG auf Grund späterer besserer Erkenntnis der zuständigen Behörden eine Nachforderung erzwingen wolle, obwohl die Anwendung des Nahverkehrstarifs von den Beteiligten auch bei Beachtung aller gebotenen Sorgfalt nicht als fehlerhaft habe erkannt werden können; Wienkämper habe nämlich von den zuständigen Straßenverkehrsämtern auf Erkundigungen nach der Lage der Zielorte beruhigende Auskünfte erhalten, die sich nachträglich als falsch herausgestellt hätten» Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegebeno Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als für die Fahrten zu den Orten LüHH^und SteflHHB eine Nachforderung von 20»441,29 DM geltend gemacht worden ist» Nach Rechtskraft des Teilurteils streiten die Parteien, denen auf Seiten der Klägerin die BAG und auf Seiten der Beklagten der Landkreis TeflHIHB als Streithelfer beigetreten sind, noch darüber, ob die Beklagte für die Transporte von HoflBHIK nach. frachtausgleich in Höhe von 19,437,47 DM (rechnerisch richtig: 39.908,46 DM weniger 20,441,29 DM = 19^46^17 DM) schuldeto Das Öherlandesgericht hat durch Schlußurteil die Klage auch insov/eit angewiesen«, Mit ihrer He vision begehren die Klägerin und die BAG- als Streithelferin die Wiederherstellung des landge-riehtlichen Urteils, soweit über die Berufung nicht durch das Teilurteil entschieden ist. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Hechtsmittels; ihr Streithelfer ist im Hevisionsrechtssug nicht vertreten. Entscheidun&sgründe: Io Im Streit befinden sich noch ansprüche für die Transporte von H Bür diese Transporte gericht von folgenden Uachforderungs-nach das Berufungs- aus: 1, Der Ortsmittelpunkt von EsdHV-Mii nach der Auskunft des Landesvermessung samts H< WeflBHP in der Luftlinie 51 km vom Ortsmittelpunkt von WesflBBi entfernt, also außerhalb der Hahzone von WesflHHHPo Daher schulde die Beklagte für die Öltrans- porte nach Es^HHB eia für den Güterfernverkehr nach dem Eeichskraftwagentarif (BKT) zu berechnendes Entgelt, das unstreitig um 19 o 487,47 DM höher liege als die von dem Puhrunternehmer Wi^l^pnach dem Güternahverkehrstarif (GUT) berechnete Vergütungo 6 2d Diesen gegen die Beklagte gerichteten Nachsah-lungsanspruch habe schuldhaft verursacht „ Seine Angestellten Heins und Erwin WiflHHIB hätten als seine Vertreter gegenübei" der Beklagten die Verpflichtung über- nommen, der Beklagten Sicherheit darüber zu verschaffen, daß Wes im Nahverkehrsbereich seines Standorts liege; diese Verpflichtung hätten sie schuld- haft verletzte Dadurch sei der Beklagten ein Schaden entstanden, weil diese bei Kenntnis des *®h?en Sachverhalts einen anderen Unternehmer beauftragt hätte, im Güternahverkehr hätte erreichen können„ der E Dazu stellt das Oberlandesgericht im einzelnen fest, daß Heinz und Erwin WiflB^(der Sohn und der Bruder des Fuhrunternehmers) trotz ihrer Erklärung, liege innerhalb der für Wesfl|HH||^ geltenden Nahzone, ausdrücklich von der Beklagten gebeten worden seien, sich darüber auch noch durch Rückfrage beim zuständigen Straßenverkehrsamt Gewißheit zu verschaffen; dies hätten die beiden Angestellten Wi^HHHPder Beklagten auch versprochen«, Vom Straßenverkehrsamt hätten Heinz und Erwin Wi®^~ die Auskunft erhalten, daß es wegen der Festlegung des Ortsmittelpunkts zwischen Es^m^ und zweifelhaft sei, ob noch in der Nahverkehrszone von liege, doch solle man bis auf wei- teres “ruhig weiterfahren"• Trotz der danach weiter vorhandenen Unsicherheit hätten aber Heinz und Erwin Wi®^-äer Beklagten erklärt, daß nach Auskunft des Straßenverkehrsarats der Ort Bs^m^ noch in der für WiflBHHl geltenden Nahverkehrszohe liege«, 3o Ware die Beklagte, so führt das angefochtene Urteil weiter aus, über die unklare Auskunft des Straßen-Verkehrsamts unterrichtet worden, dann hätte sie sich wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Präge der Anwendbarkeit des GNT selbst durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden Klarheit verschafft; sie hätte alsdann die Transportaufträge nicht sondern dem Trans- portunternehmer Sch®* erteilt, der von seinem Standort BiiBB* aus unstreitig die Transporte nach Es|®HB im Güternahverkehr hätte ausführen können* 4o Alle diese tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; sie sind deshalb für das Revisionsgericht bindend., IIoBei dieser besonderen Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagten stehe gegen V/i*^®^ ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags Schluß zu* lo Der Beklagten kam es, wie die mit ihr verhandelnden Angestellten Heinz und Erwin Wi^®®*aus dem Verlangen nach Rückfrage beim Straßenverkehrsamt erkennen konnten, entscheidend darauf an, vor Vergabe der Transportaufträge geklärt zu sehen, daß diese im Güternahverkehr durchgeführt werden konnten, da die Höhe des Prachtentgelts wesentlich davon abhängig war, daß nach dem GNT und nicht nach dem für den Güterfernverkehr geltenden RKT abgerechnet werden konnte 0 Deshalb haben die Angestellten Wif**®[^ die Verpflichtung übernommen, sich durch Rückfrage über die Anwendbarkeit des GNT zu vergewissern 0 Baß sie die unklare Auskunft des Straßenverkehrsamts nicht in entsprechender Form an die Beklagte weitergegeben., sondern ihr der Wahrheit zuwider erklärt haben, nach Auskunft des Straßenverkehrsamts liege noch in der Nahver- kehrs zone, konnte das Berufungsgericht ohne Rechts irr tum als fahrlässigen Verstoß gegen die übernommene vorvertragliche Pflicht ansehen» 20 Burch dieses Verhalten der Angestellten, die als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) Wif^BB tätig geworden sind, ist der Beklagten ein Schaden entstanden; denn gegen sie wird der Anspruch des Unternehmers auf Nachzahlung des tarifmäßigen Fracht lohne s geltend gemacht (§ 22 Abs0 3? § 23 Abs» 1 GrüKGr)0 Bas Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte dem Frachtausgleichsanspruch nicht ausgesetzt worden wäre, wenn sie erfahren hätte, das Straßenverkehrsarat habe nur eine unbestimmte Auskunft über den Bereich der Nahzone gegeben; denn dann hätte sie feststellen können, daß ihr Zielort nicht in der Nahzone von Wes®HH^^ lag und hätte einen anderen Unternehmer beauftragen können, der die Iransporte von Ho®-nach Esf^H® iin Güternahverkehr ausführen konnte * Burch diese Besonderheit unterscheidet sich der Streitfall von sonstigen Fällen der larifunterschreitung im Güterkraftverkehr o Im Normalfall entsteht dem Auftraggeber durch die Frachtnachforderung des Unternehmers kein Schaden, weil er kraft Gesetzes in Jedem Falle gehalten wäre, das tarifmäßige Entgelt zu entrichten; im vorliegenden Fall hat dagegen der Auftraggeber durch die Schuld des Unternehmers nicht erkannt, daß der Zielort einen Kilometer außerhalb der Nahzone liegto Er hätte Jedoch, wenn er in Kenntnis dieser Sachlage einen anderen Unternehmer an einem anderen Standort beauftragt hätte, der die Iransporte ein- - 9 wandfrei im Güternahverkehr ausführen konnte, unter Beachtung der Tarif vor Schriften nur das nach dem G-NT z u entrichtende Entgelt geschuldet, Bei einer solchen Fallgestaltung ist ihm ein Schaden in Höhe des Nachforderungsanspruchs entstanden» 3o Ohne Beohtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Beklagte kein Verschulden an der Entstehung dieses Schadens trifft. Zwar muß der häufig mit dem Güterkraftverkehr arbeitende Auftraggeber sich von den Tarif Vorschriften Kenntnis verschaffen (BGH NJW I960, 1250); eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht würde gegebenenfalls zur Annahme einer fahrlässigen Mitwirkung an einem Tarifverstoß (§98 GüKG) und damit schon aus diesem Grunde zur Nachzahlungspflicht führen. Bas Berufungsgericht weist aber rechtlich zutreffend darauf hin, daß dieser Hegel nicht zu entnehmen sei, der Auftraggeber sei auch in einem Grenzfall der hier vorliegenden Art verpflichtet, den Angaben des Unternehmers zu mißtrauen und sich über alle tarifrechtlich erheblichen Fragen selbst Gewißheit zu verschaffen. Da im Streitfall die Beklagte den Unternehmer der ihr aus längerer Geschäftsverbindung als zuverlässig bekannt war, ausdrücklich beauftragt hat, eine verbindliche Auskunft der zuständigen Behörde über den Umfang der Nahzone einzuholen, kann kein Verschulden darin erblickt werden, daß sie den Angaben des Unternehmers über die behördliche Auskunft gegen deren Nichtigkeit in dem konkreten Fall aus den noch zu erörternden Gründen keine Bedenken bestanden, vertrau: und nicht noch eigene Nachforschungen angestellt hat. Es liegen mehrere besondere Umstände vor* die es der Beklagten außerordentlich erschwerten«, von sich aus den Umfang der Nahzone für WesflHH^^ festzustellenc a) Bie zuständigen Behörden hatten für Wes in Bezug auf Es^H^ die Nahzone nicht festgestellt und der Beklagten deshalb die Nachprüfung in dem hier gegebenen Grenzfall erschwert. Nach § 2 Abs» 2 GüKG ist die Nahzone das Gebiet innerhalb eines Umkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs (Ortsmittelpunkt) aus; zur Nahzone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nahzone liegt; sie ist für jede Gemeinde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde Öffentlich bekanntzugeben0 Biese Bekanntgabe ist für alle Beteiligten schon deshalb erforderlich, weil sich aus der gesetzlichen Regelung Unklarheiten im einzelnen ergeben können; was Ortsmittelpunkt ist, bedarf der Bestimmung; liegt der Ortsmittelpunkt in dem 50~lem~ Umkreis, so gehören auch die Teile der Gemeinde zur Nahzone, die über den Kreis hinausragen; wird umgekehrt der Ortsmittelpunkt von dem 5O-km-Umkreis nicht erfaßt, so liegt der gesamte Gemeindebezirk außerhalb der Nahzone, also auch der von dem Umkreis erfaßte Teil (Hein/Eichhoff/ Pukall/Krien, GüKG, § 2 Anme 4 a)» Bementsprechend bestimmt die Allgemeine Verhaltungsvorschrift zu dem Güterkraftverkehrsgesetz vom 22o Februar 1961 (BAnz0 Nr0 46) nzu §§ 2 und 13 GÜKG11, daß die untere Verkehrsbehörde festzustellen hat, welche Gemeinden, deren Gemarkung von dem 50-kra-Umkreis geschnitten wird, mit ihrem Ortsmittelpunkt innerhalb oder außerhalb dieses Kreises liegen; die daraus sich ergebende 11 - Begrenzung cier Nahzone ist in Form einer Nahzonenbeschrei-bung öffentlich bekannt zugeben „ Unstreitig war zu der hier in Betracht kommenden Zeit eine solche NahzonenbeSchreibung nicht erstellt wordene Die Beklagte hatte daher keine Möglichkeit, von sich aus zu ermitteln, ob der Qrtsmittelpunk*6 von einer aus zwei Ortsteilen bestehenden, erst nach dem Kriege gebildeten Gemeinde, innerhalb der Nahzone von Wesl b) Nicht bestritten ist auch der Vortrag der Beklagten, daß die von in ihrem Auftrag dttrehgeführ- ten Transporte zunächst unbeanstandet geblieben und erst später auf Grund einer nachträglich eingeholten Auskunft des Bandesvermessungsarats beanstandet worden seien hat die Klägerin vorgetragen, sie selbst habe Wi-eine Karte besorgt, in der die Nahzone für Wes so eingezeichnet gewesen sei, daß sie mit umfaßt habe» Von einem Verschulden der Beklagten kann unter diesen besonderen Verhältnissen keine Rede sein«, III* Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem solchen Sachverhalt dem Nachforderungsanspruch auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könnte * Jedenfalls ist es rechtlich nicht zu bean- standen, daß das Berufungsgericht gegenüber dem NachfTor-derungsanspruch die Aufrechnung mit dem der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch gegen zuge- lassen hat* Die Klägerin muß als Abtretungsempfängerin diese Aufrechnung gegen sich gelten lassen (§ 406 BGB)» lo Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist gegenüber der Nachforderung des tarifmäßigen Prachtentgelts nicht schlechthin ausgeschlossen (Hein/Eichhoff/Pukall/ Krien, aaO § 23 Anm» 6 c); dies gilt auch dann, wenn Nachforderungs- und Schadensersatzanspruch auf demselben Sachverhalt beruhen» Der Bundesgerichtshofs hat sich bisher, soweit ersichtlich, noch nicht mit der Präge zu befassen gehabt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Aufrechnung zulässig ist; auch der Streitfall gibt keinen Anlaß, diese Präge allgemein zu entscheiden» Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß in einem Pall wie dem vorliegenden die Aufrechnung nicht durch den Zweck des Güterkraftverkehrsgesetzes und der damit zusammenhängenden TarifVorschriften ausgeschlossen wird» Denn der Schutz zweck des Gesetzes gebietet es nicht, in einem solchen Grenzfall die Aufrechnung auszuschließen und damit im Ergebnis den Schaden auf einen Auftraggeber abzuwälzen, der nicht nur subjektiv keinen Tarifverstoß begangen hat, sondern im Gegenteil bestrebt war, die TarifVorschriften einzuhalteno 2» Die gegen dieses Ergebnis gerichteten Angriffe der Revision stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1955; 1755; I960, 1250), die sich mit dem Einwand der Arglist gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers befaßt» Die Revision verkennt dabei, daß der vorliegende Sachverhalt völlig anders gelagert ist» Davon, daß mit der Zulassung der Aufrechnung in einem Falle wies dem vorliegenden der bewußten Umgehung des Gesetzes ”Tür und Tor geöffnet” würde. 13 ~ wie die Revision meint, kann nach dem Dargelegten keine Rede sein» Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte fahrlässig an einem larifverstoß mitgewirkt (§ 98 G-üKG-) oder sich am Betreihen uhgenehmigten Güterfernverkehrs beteiligt (§ 99 Ata, 1 Nr* 1 GüKG) hätte o In diesem Rahmen kann auf die Erwägungem 2U II 3 verwiesen werden* IVo Nach allem war die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin als unbegründet surücksuv/eisen0 Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs» 1, § 101 ZPO* Behle Alff Sprenkmann Merkel Mösl i