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BGH · I ZR 97/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 97/60

Br.-Ing. und Br.-Ing. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Bas Patent 900 655 wird für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Verzichts der Beklagten vom 12. Lor Kläger hat gemäß §§ 37» 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG unter Hinweis auf eine Reihe vorveröffontlichtcr Patentschriften und Literatureteilen beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamtes hat das Strcitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er 1. anstelle der Patentansprüche 1 - 3 folgenden Patentanspruch 1 gesetzt hats Sauerstoffatemgerät mit lungengesteuertem Ventil, insbesondere mit indirekt gesteuertem Ventil, gekennzeichnet durch die räumliche Zusammenfassung des Ventils mit der Atemmaske derart, daß das Ventil mit dem Maskenkörper eine bauliche Einheit bildet oder in unmittelbarer Mähe an einem zur ' Maske führenden Schlauch großen Querschnitts angeordnet ist. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 der Beklagten auf erlegt. Gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats hat der Kläger Berufung eingelegt und ^zusätzlich zu den in erster Instanz entgegengohaltenon Patentschriften dom Streitpatent u.a. noch die US Patentschriften 1 139 177, 860 476, März 1962 auf das Stroitpatent verzichtet und die Löschung des Patentes beantragt. Im Hinblick darauf hat der Kläger im Verhandlungstermin ohne Widerspruch der Beklagten die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt9 als das Streitpatent für die Zeit nach dem Y/irksamwerden des Verzichtes erloschen ist. (Trotz des von der Beklagten dem Deutschen Patentamt gegenüber erklärten Verzichtes auf das Streitpatont hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an dessen Nichtigerklärung, weil die Beklagte im Nahmen eines anhängigen Verlctzungsetreites gegen den Kläger Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz geltend macht. - Strahlapparat) schon deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte, wie sich aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, das Patent nicht mehr verteidigt* Auf jeden Fall kann, nachdem die Beklagte ihren Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage vorbehaltlos zurückgezogen hat, § 38 An. 3) * Zu den vom Kläger behaupteten Tatsachen, die auf Grund der Erklärung der Beklagten als erwiesen angenommen werden können, gehört u.a. die Behauptung des Klägers, die Lehre des Streitpatentes sei durch die entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen, insbesondere die französische Patentschrift 5115 sowie die US Patentschriften 1 183 968 und 860 456, vorweggenommen. Abweichend von dem Antrag des Klägers war jedoch nicht daß das Streitpatent bis zu dem Wirksamwerden des Verzichtes nicht rechtswirksam Beotanden^hat. Ein solcher rechtsgestal-tender Akt ist erforderlich, weil der Verzicht nicht zurückwirkt, das Patent daher andernfalls für die Zeit vor der Verzichtoerklärung Bestand hätte und gegen Britte auf Grund des Rechtes wegen Verletzungshandlungen geklagt werden könnte. Die Beklagte hat die Kosten auch insoweit zu tragen, als durch den von ihr erklärten Verzicht eine Erledigung dos Verfahrens eingetreten ist (vgl.

KostennichtigPatentPatentansprücheAnspruchVerzichtVentilKläger

Volltext der Entscheidung

I ZR 97/60
Verkündet am 16* März 1962 Zug, Justizangestelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2518 002
Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeits sache
 des Kurt	KSflHHP	(B(BM.,
'	Klägers	und	Berufungsklägers,
- vertreten durchs
 Rechtsanwalt Prof. Br und Patentanwälte Prof und Bipl.-Ing«
gegen
 die Firma
 Aktiengesellschaft,
Beklagte und Berufungsbeklagte - vertreten durch: Patentanwälte Br.rer.
Br.-Ing. und Br.-Ing.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1962 unter Mitwirkung des Scnatopräsidcnten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Jungbluth, Fehle und Ebel
 für Rocht erkannt:
I.	Bie Entscheidung des 2. Nichtigkeitssonats des Beutschen Patentamts vom 16. Februar I960 wird aufgehoben.
II.	Bas Patent 900 655 wird für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Verzichts der Beklagten vom 12. März 1962 für nichtig erklärt.
III.	Für die darauffolgende Zeit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
IV.	Bie Kosten des gesamten Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 13. Juni 1943 laufenden, aufgrund des Ersten ttberleitungsgosetzes vom 8. Juli 1949 (V/iGBl S. 175) erteilten Deutschen Bundespatentes Nr. 900 655. Auf die Patentdauer wird gemäß Gesetz vom 15. Juli 1951 der Zeitraum vom 6, Mai 1945 bis 7. Mai 1950 nicht angerechnet.
Das Patent betrifft nach der Überschrift der Patentschrift ein Sauerstoffatemgerät, insbesondere mit indirekt gesteuertem Ventil»
Die Patentansprüche 1 - 3 lauten in der Passung der Patentschrifts
1, Sauerstoffatemgerät, insbesondere mit indirekt gesteuertem Ventil, gekennzeichnet durch die Kombination eines lungengesteuerten Ventils mit der Atemmaske .
2» Atemgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das lungengesteuerte Ventil mit dem Maskenkörper eine bauliche Einheit bildet.
3. Atemgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das lungengesteuerte Ventil in umittelbarer Nähe der Maske an einem zur Maske führenden Schlauch großen Querschnittes angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 4-9 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Lor Kläger hat gemäß §§ 37» 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG unter Hinweis auf eine Reihe vorveröffontlichtcr Patentschriften und Literatureteilen beantragt, das Patent für nichtig zu erklären.
 
Der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamtes hat das Strcitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er
1.	anstelle der Patentansprüche 1 - 3 folgenden
 Patentanspruch 1 gesetzt hats
 Sauerstoffatemgerät mit lungengesteuertem Ventil, insbesondere mit indirekt gesteuertem Ventil, gekennzeichnet durch die räumliche Zusammenfassung des Ventils mit der Atemmaske derart, daß das Ventil mit dem Maskenkörper eine bauliche Einheit bildet oder in unmittelbarer Mähe an einem zur ' Maske führenden Schlauch großen Querschnitts angeordnet ist.
2.	den Patentanspruch 5 gestrichen hat
3.	die übrigen Patentansprüche entsprechend zurückbezogen hat.
Im übrigen hat der Nichtigkeitssenat die Klage abge-v/ioson. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 der Beklagten auf erlegt.
Gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats hat der Kläger Berufung eingelegt und ^zusätzlich zu den in erster Instanz entgegengohaltenon Patentschriften dom Streitpatent u.a. noch die US Patentschriften 1 139 177, 860 476,
1 183 968, die brit. Patentschrift 439 185 und die französische Patentschrift 5115 entgegengehalten.
Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht hat die Beklagte, die zunächst mit Schriftsatz von 6« September 1961 die Beschränkung auf einen neuen Anspruch 1 angekündigt hatte, mitgcteilt, sic habe mit Schreiben an das Deutsche Patentamt vom 12. März 1962 auf das Stroitpatent verzichtet und die Löschung des Patentes beantragt.
 
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Im Hinblick darauf hat der Kläger im Verhandlungstermin ohne Widerspruch der Beklagten die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt9 als das Streitpatent für die Zeit nach dem Y/irksamwerden des Verzichtes erloschen ist. Br hat alsdann beantragt, festzustellen, daß das Streitpatent auch bis zu dem Wirksamwerden des Verzichtes nicht rechtswirksam bestanden hat. Außerdem hat der Kläger beantragt, die Kosten des gesamten Hichtigkeitsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte hat erklärt, daß sie den Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage zurückziehe.
Bntscheidungsgründe:
(Trotz des von der Beklagten dem Deutschen Patentamt gegenüber erklärten Verzichtes auf das Streitpatont hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an dessen Nichtigerklärung, weil die Beklagte im Nahmen eines anhängigen Verlctzungsetreites gegen den Kläger Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz geltend macht. Da der Verzicht die Wirkung des Patentes nur für die Zukunft beseitigt, können derartige Ansprüche aus früheren Ver-lctzungshandlungcn gegeben sein.
Der Antrag des Klägers ist sachlich begründet. Dabei mag dahinstohen, ob ihm in Weiterführung der zur Präge der Beschränkung eines Patentes im Nichtigkeitsverfahren von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. u.a. BGHZ 21, 8, 11 - Spritzgußmaschine, BGH GRUR 1961, 572, 574 - Metallfcnstor, BGH GRUR 1961, 529, 530
- Strahlapparat) schon deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte, wie sich aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, das Patent nicht mehr verteidigt* Auf jeden Fall kann, nachdem die Beklagte ihren Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage vorbehaltlos zurückgezogen hat,
§ 38 AbSo 2 PatG rechtsähnlich angewendet werden (vgl* PA Mitt* 1937, 213, Reimer, Patontgoactz und Gebrauchsmueter-gesetz 2. Aufl. § 38 Anm. 4, Krausse - Katluhn - Lindenmaier, Patentgesetz 4. Aufl. § 38 Anm. 3) * Zu den vom Kläger behaupteten Tatsachen, die auf Grund der Erklärung der Beklagten als erwiesen angenommen werden können, gehört u.a. die Behauptung des Klägers, die Lehre des Streitpatentes sei durch die entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen, insbesondere die französische Patentschrift 5115 sowie die US Patentschriften 1 183 968 und 860 456, vorweggenommen. Bes weiteren ist zu den insoweit relevanten Tatsachen die Behauptung des Klägers zu rechnen, jeder Burchschnittsfachmann sei auf Grund des Standes der Technik in der Lage gewesen, den Erfindungsgegenstand des Streitpatentes zu entwickeln. Bie Überprüfung durch den Senat läßt gegenteilige Anhaltspunkte nicht erkennen. Bas Streit-patent ist daher nicht patentfähig.
Abweichend von dem Antrag des Klägers war jedoch nicht daß das Streitpatent bis zu dem Wirksamwerden des Verzichtes nicht rechtswirksam Beotanden^hat. Es war vielmehr für nichtig zu erklären. Bamit ist klar zu dem Ausdruck gebracht, daß das Patent durch rechtsgestaltenden Akt rückwirkend vernichtet wird. Ein solcher rechtsgestal-tender Akt ist erforderlich, weil der Verzicht nicht zurückwirkt, das Patent daher andernfalls für die Zeit vor der Verzichtoerklärung Bestand hätte und gegen Britte auf Grund des Rechtes wegen Verletzungshandlungen geklagt werden könnte. Es war daher die Nichtigerklärung des Streit-
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patentes auszusprechen; auch das Reichsgericht ist so verfahren (vgl. RG Kitt. 1937» 79 sowie Krausse - Katluhn -Lindenmaier Patentgesetz, 3« Aufl. Bein. 6 zu § 37)*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 i.V. mit § 40 Abs. 2 und § 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG. Die Beklagte hat die Kosten auch insoweit zu tragen, als durch den von ihr erklärten Verzicht eine Erledigung dos Verfahrens eingetreten ist (vgl. RG lluW 1937» 331).
i
Die Kostenentscheidung bezieht sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Parteien.
Wilde	Spreng	Jungbluth
 Pehle	Ebel