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BGH · I ZR 97/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 97/56

Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt 3}rt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Juni 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr<> h* c» Weinkauf f und der Bundesrichter Dr«, Bock, Dr„ Nastelski, Dre Christoph und Br« Weiß für Recht erkannt % Unter anderem hat die Beklagte von der Klägerin verlangt, sich des Bestandteils "de PflB1' ihrer Firma nicht in der Schreibweise "DE Fd^ zu dienen, weil er sich dadurch unzulässig dem Firmenbestandteil "DdHB" in1 der Firma der Beklagten annähere« Dieser Anspruch ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 13, Juli 1956 - I ZR 54/55 - abgewiesen worden. Dazu hat es ausgeführt, das Klagebegehren laufe seinem positiven Gehalt nach darauf hinaus, daß die Beklagte den Anfangsbuchstaben ”D" des Firmenbestandteils "Dimim1 ^ei Verwendung großer Blockbuchstaben durch besondere Schreibweise als "großen” Anfangsbuchstaben kennzeichnen solle. Das sei aber schon deswegen nicht erforderlich, weil der Verkehr bei einem durchweg mit großen Druckbuchstaben geschriebenen Hauptwort den Anfangsbuchstaben ohnehin als "großen” Buchstaben und die folgenden als "kleine” Buchstaben lese. Eine Annäherung an den Firmennamen der Klägerin könnte die beanstandete Schreibweise nur dann bewirken, wenn die Beklagte die Silben "DE" und "FH^f1 des in Rede stehenden Firmenbestandteils getrennt voneinander schriebe. Das Berufungsgericht meint schließlich noch, daß die besondere Hervorhebung des An-' fangsbuchstäbens in dem Wort wie die Klägerin sie wünsche, die Unterschiede der Firmenbezeichnungen der Parteien eher abschwächen als verstärken werde,' da hierdurch der Blick des Lesers gerade auf das Wort "DflHB" als denjenigen Bestandteil in der Firmenbezeichnung der Beklagten hingelenkt werde, der die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen begründe, Biese Wirkung ließe sich zwar durch andere Maßnahmen, etwa die gleichzeitige Hervorhebung des .Anfangsbuchstabens des Namens wieder ausgleicheno Bas stehe jedoch nicht zur Erörterung, da die Klägerin keine entsprechenden Anträge gestellt habe« Bie Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe rechtsirrig nicht berücksichtigt, daß die Beklagte entsprechend dem unter Beweis gestellten Vortrage der Klägerin vor und auch noch nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages ihren Firmennamen durchweg unter blickfangmäßiger Herausstellung der Anfangsbuchstaben ’’P*’ und "B" der Wortbestandteile "PBB^ und "BBBfc11 geschrieben habe«. Bie nunmehr beanstandete Schreibweise bedeute eine Annäherung an die der Klägerin und sei deshalb weder mit dem Sinn und Zweck des Auseinandersetzungsvertrages noch mit dem Grundsätze von Treu und Glauben zu vereinbaren• Bei der weiten Verbreitung, die die Verwendung gleichgroßer Blockbuchstaben in der * Firmenwerbung gefunden hat, ist nicht zu erwarten, daß durch diese Schreibweise eine rechtlich ins Gewicht fallende Steigerung der Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird (vgl das angeführte Urteil des Senats vom 13* Juli 1956)., Entgegen der Meinung-der Revision kann bei dieser Sachlage der Beklagten auch bei Berücksichtigung der besonderen Wettbewerbslage * in der sich die Parteien befinden, nicht zugemutet werden, von der beanstandeten Schreibweise Abstand zu nehmenc Das muß umso mehr gelten, als die Beklagte, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, sich der beanstandeten Schreibweise jedenfalls in gev/issem, wenn auch verhältnismäßig geringem Umfange, Äent hat und diese Schreibweise sogar in dem gemeinsamen Rundschreiben - also mit Billigung der Klägerin - benutzt worden ist, mit dem die Parteien ihrer Kundschaft im Juni 1949 die Auseinandersetzung bekannt gegeben haben«.

SchreibweiseFirmaBerufungsgerichtParteiKlägerinAnfangsbuchstabenbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

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I ZR 97/56
Verkündet
 am 21. Juni 1957 >
Grünau,
 Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich de Geschäftsführer Hans
 GmbH, vertreten durch ihren , BfBAstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmäehtigter? Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma
 traße
- 'Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt 3}rt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Juni 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr<> h* c» Weinkauf f und der Bundesrichter Dr«, Bock, Dr„ Nastelski,
 Dre Christoph und Br« Weiß
 für Recht erkannt %
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10, April 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen *
Von Rechtß wegen
 Tatbestand^
D Die Klägerin - Heinrich de llgpB&nbH - besteht seit dem Jahre 19Ö4, die Beklagte -
ist im Jahre 1917 als deren Vertriebsgesellschaft gegründet worden«. Beide Unternehmen gehörten ursprünglich dem Kaufmann Wilhelm	in
 Dieser ist im Jahre 1931 verstorben und von Willi PfHB* Marie	gebe	P^BBnnd	Hans	PflBHl	zu	gleichen Teilen
 beerbt worden« Die Erben haben die Unternehmen zunächst in der bisherigen Weise weitergeführt; die Klägerin blieb als Produktionsgesellschaft, die Beklagte als Vertriebsgesellschaft. tätig. Durch Vertrag vorn;;?*« - September 1949 haben sie sich dahin auseinandergesetzt, daß Willi PdB die Beklagte und die beiden übrigen Erben die Klägerin übernahmen. Beide Unternehmen haben seitdem unabhängig voneinander gearbeitet; die Beklagte hat.eine eigene Produktion aufgenommen, die Klägerin hat ihren Vertrieb selbst besorgt. Pür die Dauer von 10 Jahren ist hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse eine Abgrenzung des beiderseitigen Produktionsprogramms vereinbart worden,- hinsichtlich anderer Erzeugnisse sind die Parteien sogleich miteinander in Wettbewerb getreten«
Nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages ist es zwischen den Parteien zu einer Beihe von Rechtsstreitigkeiten gekommen. Unter anderem hat die Beklagte von der Klägerin verlangt, sich des Bestandteils "de PflB1' ihrer Firma nicht in der Schreibweise "DE Fd^ zu dienen, weil er sich dadurch unzulässig dem Firmenbestandteil "DdHB" in1 der Firma der Beklagten annähere« Dieser Anspruch ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 13, Juli 1956 - I ZR 54/55 - abgewiesen worden.
 
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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt umgekehrt die Klägerin, daß die Beklagte den Bestandteil	ihre*’
Firma nicht in durchgehend gleich großen Blockbuchstaben schreibe, v/eil dadurch eine unzulässige Annäherung an den Firmenbestandteil "de F^B" äer Klägerin hervorgerufen werde« Sie hat dementsprechend beantragt §
die Beklagte zu verurteilen^ es bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
 im geschäftlichen Verkehr den Bestandteil "Dfl|^B" ihrer Firma in der Schreibweise "DSM" zu benutzen, insbesondere> wenn der Doppelname	als	einheitlich
 breiter WortbaHcen.lneiner besonderen Zeile angeordnet ist«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Auffassung, das Verlangen der Klägerin laufe auf eine bloße Schikane hinaus«, Im übrigen habe sie sich der beanstandeten Schreibweise widerspruchslos schon seit Jahrzehnten bedient« Etwaige Ansprüche der Klägerin seien daher in jedem Falle verwirkt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen•
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
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5	vom	7« September 1949 gehalten seien, die Unterschiede
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ihrer Firmenbezeichnungen in jeder nur zu demutbaren Weise hervorzuhebeno Hiergegen bestehen, wie der Senat schon in dem Urteil vom 13- Juli 1956 - I ZR 54/55 - ausgeführt hat, keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht meint indessen, daß das, was die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit von der Beklagten verlange, die Unterscheidbarkeit der Firmenbezeichnungen in Wahrheit nicht fördere. Dazu hat es ausgeführt, das Klagebegehren laufe seinem positiven Gehalt nach darauf hinaus, daß die Beklagte den Anfangsbuchstaben ”D" des Firmenbestandteils "Dimim1 ^ei Verwendung großer Blockbuchstaben durch besondere Schreibweise als "großen” Anfangsbuchstaben kennzeichnen solle. Das sei aber schon deswegen nicht erforderlich, weil der Verkehr bei einem durchweg mit großen Druckbuchstaben geschriebenen Hauptwort den Anfangsbuchstaben ohnehin als "großen” Buchstaben und die folgenden als "kleine” Buchstaben lese. In besonderem Maße müsse das bei Firmennamen geltens Es sei gang und gäbe, daß Firmennamen in der Werbung in gleich großen Druckbuchstaben geschrieben würden§ der Verkehr habe sich daran gewöhnt und komme nicht auf den Gedanken, den' ‘Anfangsbuchstaben als "kleinen” Buchstaben anzusehen. Eine Annäherung an den Firmennamen der Klägerin könnte die beanstandete Schreibweise nur dann bewirken, wenn die Beklagte die Silben "DE" und "FH^f1 des in Rede stehenden Firmenbestandteils getrennt voneinander schriebe. Dafür sei aber nichts dargetan. Das Berufungsgericht meint schließlich noch, daß die besondere Hervorhebung des An-' fangsbuchstäbens in dem Wort	wie	die	Klägerin
 sie wünsche, die Unterschiede der Firmenbezeichnungen der Parteien eher abschwächen als verstärken werde,' da hierdurch der Blick des Lesers gerade auf das Wort "DflHB" als denjenigen Bestandteil in der Firmenbezeichnung der
 Beklagten hingelenkt werde, der die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen begründe, Biese Wirkung ließe sich zwar durch andere Maßnahmen, etwa die gleichzeitige Hervorhebung des .Anfangsbuchstabens des Namens	wieder
 ausgleicheno Bas stehe jedoch nicht zur Erörterung, da die Klägerin keine entsprechenden Anträge gestellt habe«
Biese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungeno Einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum lassen sie nicht erkennen*
Bie Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe rechtsirrig nicht berücksichtigt, daß die Beklagte entsprechend dem unter Beweis gestellten Vortrage der Klägerin vor und auch noch nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages ihren Firmennamen durchweg unter blickfangmäßiger Herausstellung der Anfangsbuchstaben ’’P*’ und "B" der Wortbestandteile "PBB^ und "BBBfc11 geschrieben habe«. Sie meint, der Beklagten sei durchaus zuzu demuten, bei dieser Schreibweise zu bleiben«. Bie nunmehr beanstandete Schreibweise bedeute eine Annäherung an die der Klägerin und sei deshalb weder mit dem Sinn und Zweck des Auseinandersetzungsvertrages noch mit dem Grundsätze von Treu und Glauben zu vereinbaren•
Biese Rüge ist nicht begründet > Ber Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich aus dem Auseinandersetzungsvertrage nicht nur die Verpflichtung der Parteien herleiten läßt, alles ihnen Zumutbare zu tun, um die vorhandenen Unterschiede ihrer Firmenbezeichnungen hervorzuheben, die Parteien nach dem Auseinandersetzungsvertrage vielmehr auch verpflichtet sind, Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet wären, diese Unterschiede abzuschwächen. Es trifft auch zu, daß bei der Prüfung der Frage, ob die
 
Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung eine solche Abschwächung vorhandener Unterschiede vollzogen habe, die früher von ihr geübte Schreibweise zu dem Vergleich herangezogen werden muß- Es besteht jedoch kein begründeter Anlaß zu der Annahme, daß sich das Berufungsgericht, das in dem oben erwähnten Rechtsstreit selbst den Auseinandersetzungsvertrag in dem angegebenen Sinne ausgelegt hat, dessen nicht bewußt gewesen wäre und daß es deshalb den von der Revision angezogenen Sachvortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen habe* Nach dem Zusammenhang der Ent-scheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist vielmehr anzunehmen, daß es diesen Sachvortrag bei der gegebenen Sachlage nicht als entscheidungserheblich angesehen hat* Darin kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden» Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Verkehr auch bei der beanstandeten Schreibweise den Anfangsbuchstaben des Wortes ”D^HB" als “Großen” Buchstaben ansehen und die folgenden als ’’kleine” Buchstaben verstehen werde, er also das Wert "})^|fl auch ohne besondere Hervorhebung des Anfangsbuchstabens von dem Wort ”de zu unterscheiden wisse, rechtfertigt vollauf die Auffassung, daß die beanstandete Schreibweise keine im Sinne des Auseinandersetzungsvertrages unzulässige Äb-schwächung vorhanden gewesener Unterschiede der beiden Firmenbezeichnungen bedeute. Bei der weiten Verbreitung, die die Verwendung gleichgroßer Blockbuchstaben in der * Firmenwerbung gefunden hat, ist nicht zu erwarten, daß durch diese Schreibweise eine rechtlich ins Gewicht fallende Steigerung der Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird (vgl das angeführte Urteil des Senats vom 13* Juli 1956)., Ein anderes könnte allenfalls dann gelten!, wenn die frühere Schreibweise der Beklagten im Verkehr geradezu als Kennzeichen ihres Unternehmens angesehen worden wäre0
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Dafür ist aber aus dem vorgetragenen Sachverhalt nichts Hinreichendes zu entnehmen. Entgegen der Meinung-der Revision kann bei dieser Sachlage der Beklagten auch bei Berücksichtigung der besonderen Wettbewerbslage * in der sich die Parteien befinden, nicht zugemutet werden, von der beanstandeten Schreibweise Abstand zu nehmenc Das muß umso mehr gelten, als die Beklagte, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, sich der beanstandeten Schreibweise jedenfalls in gev/issem, wenn auch verhältnismäßig geringem Umfange, Äent hat und diese Schreibweise sogar in dem gemeinsamen Rundschreiben - also mit Billigung der Klägerin - benutzt worden ist, mit dem die Parteien ihrer Kundschaft im Juni 1949 die Auseinandersetzung bekannt gegeben haben«.
Weiter wendet sich die Revision gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Hervorhebung des Anfangsbuchstabens des Wortes MD^H^(f in Hinblick auf die Verwechslungsgefahr als geradezu zweckwidrig bezeichnet o Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht allerdings nicht beachtet, daß die Beklagte eine Schreibweise, bei der nur dieser Anfangsbuchstabe hervorgehoben wird, weder benutzt noch für sich in Anspruch genommen hat und daher für die Klägerin auch kein Anlaß gegeben war, eine solche Schreibv/eise in ihren Klageantrag einzubeziehen o Die Rüge konnte der Revision jedoch nicht zu dem Erfolge verhelfen, da es sich bei den in Rede stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf der die angefoch-tene Entscheidung ersichtlich nicht beruhte
 Die Revision erweist sich damit als unbegründet und war daher mit Kostenfolge, aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Weinkauff Bock Nastelski Christoph Weiß