durch dieses Inserat gegen die fjf; 1, 3 des Gesetzes gegen o den unlauteren Wettbewerb ;verst oosm-n und oi~h zugleich ider Anstiftung'zu einer;Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht habe»’; Sie hat beantragt, ■ dem 'Beklagten' zu untersagen; in öffentlichen Ankündigungen Schallplatten mit moderner;.';; 1 Der Beklagte'hat uor Klagabweisung gebeten,; Bach seiner Ansicht bedarf die" öffentliche - Aufführung' r e chtaäs aig '■ her-/ gestellter Schallplatten, mit geschützter Musik gemäß ;§, 22a-: LitUrhG auch dann keiner Erlaubnis des UrheberberechtigtenV das technische Prinzip des Lautsprechers seit 1925 bekannt und öffentliche Aufführungen a von Schallplattenmusik unter Verwendung von Lautsprechernp seit vielen Jahren durchgefi'bri würden, ohne daß die Klä-.v Von dieser Auslegung' 'gehen auch übereinstimmend'1 die Parteien, aus, ..wo-'ü "Bei sie im Einklang mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch unk ter ’'Plattenspielern11 zutreffend Wiedergabegeräte■ für Schallpiatten' verstehen, die sich1; zur 'HÖfbarmach'ung der1 1 Töne eines Lautsprechers bedienen. treten hat, zu der beanstande'-ten Behauptung berechtigt .'zu sein5 ist die für ein unferlassungsbegehren erforderliche Wiederholungspe Da b r gegeben» II o Gemäß | 11 Als 1 bit UrhG hat der .Urheber'-die aus- it schließliche Befug1 vis zur Vervielfältigung und gewerbsmas- r eigen Verbreitung seines werke;sf:B)as Urheberrecht an einem Werk der lonkunst gerührt auchsdas ausschließliche Recht sf;-zur öffentlichen Aufführung des Werkes (§ 11 Abs 2 LitUrhG). Diese Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers erstrecken sich auch auf Vorrichtungen" fürInstrumente, die der mecha-- ; inisehen Wiedergabe für dasiGeHör dienen,,■■'.■-auf die das tir^v lieberrechtlich geschützte Werk Überträgen Worden ist (§ 12 ü Abs 2 Ziff 5 LitÜrhCr)*Derartige' Torfichtmigeh' stellt das 'Wb Gesetz Bearbeitungen deshierkes gleichb;wenh sie mittels eines persönlichen Vortrages hergestellt sind' oder -Uersg,-;.’ .' teebni sehe 'Übertragungsvörgang als solcher eine künstleri-sehe Leistung dar stellt (f'2 Abs"' 2 'Lit UrhG * -irgl hierzu '■BGHZ 8.5 88 ff)WGestattetAder Urheber eines fonkunstwerkes ; einem anderen,: sein Werk zu dem Zweck der mechanischen 'Wieder-! ■ gäbe zu vervielfältigen, /so kannpnaeft Erscheinen des Wer-v kes jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Haupinie- ; d erlas sung oder den-'Wohnsiiz hat,:-die gleiche Erlaubnis er-teilung gegen eine angemessene' Vergütung verlangen ,{§ 22 i;: Lit UrhG) . Hat der Urheber die Vervieifältiguhgsexüaubnis G^B v freiwillig oder auf Grund'-der: Zwangslizenz des, § '.".22 ;■ Lit UrhG verteilt, so sieht § 22a LitUrhG cor, daß die rechtmässig:: u hergestellten Vervielfältigungseremplane ohne weitere'\ErG L laübhls des Werkschöpfers :zur öffentlichen Aufführung bei G B nutzt werden dürfend : b:v h ..Sie ist detkAnsicht A:'"daß';r§'' 22a litUrhG sich ; .."hiebt auf die öffentliehe Aufführung von 'Schallplatten Sie macht nicht etwa das fiktive'' Bearbeiterschutzrecht geltend; des nach § 2 Abs 2 LitUrhG- an der für; die mechanische Wiedergabe des Werkes :bestimmten Vorrichtung besteht „ Wsöndern : stützt ihr Unterlassungsbegehren auf1, das ausschließliche..Auf führungsrecht des: Urhebers der Musik werke, die auf derartige Vorrichtungen (hier Schallplatterif! ( Die Klägerin hat- von den ihr zur VerWertungsüherlas4 senen urheberrechtlichen 'Befugriissen das mechanische ferpp vielfaltigungsrecht dem Bureauplnt ernatio deuTUEdition ' tr Das Berufungsgericht folgert :aus dem’zweiten Satz dieses Artikels des BIEM~?eiträges in 'Zusammenhalt :mit § 22 a LitUrhG, das BIM hake als Rechtsnachfolgerin der Klägerin, soweit das deutsche Hechtsgebiet in Präge stehe5 auf die Schallplattenhersteller das Hecht zur öffentlichen Anffüh- t rung der befugterweise hergestellten Tonträger übertragen, : Bür den .Umfang dieser Übertragung sei von Bedeutung, daß : 1947 der Sprechapparat alten Stils - das Tiichtergrammo- - : "! , diese in Deutschland ''zrocher^s Terkehrssitte hätten dieted vertragschliessenden Parteien bei Abschluß des BIEM-Vertra-r: ■,g e s nicht hinwegsehen können at Bei dieser Sachlage könne der : ''Vorbehalt in Art VI Satz 1 mir dahin verstanden werden,: - im. ■■ Es'"ist der Revision zoorigo an ’an diete n fu -,ung1 > d e s :B e r u 1 un g s g e r i c h t s e i n e r r e c h 11 i'c h e 11"' IT a 0 hp rü f un g n i c h t standhalten,, Das 'Be ruf ung s g e r i ebt ■■ g eh t, seit 01, ca von aus, daß die Klägerin nur hinsichtlich des mechanischen Vervjel-fältigungsrechts ihre Wahrnehmungsrechte auf das BIEM über«.'".! tragen habe/ 'Wenn- nuh: § 22 a :LItürli(J an die -freiwillig oder auf Grund der Zwangslizenz dest § 22 "LitUrhG ¥0111 Urheber erteilte Erlaubnis,' sein Werk zu dem Zweck der mecha- : •nischeri - Wiedergabe- gewerbsmässig 'zu vervielfältigen,- - das 'Recht knüpft, den befugterweise'hergestellten Tonträger ohne besondere" Erlaubnis auch zu öffentlichen Aufführungen1 zu/benutzen? ^gearteten ür-heberbefugni s - den mecha l i r r± en V ervi elf alt i- -:; rgungsrecht es" für den erlanorerweise hergestellten Ton-1 träger '"gewährt",' -'Da : niemand wo nr hechte überfragen' kann, v als ;ihm selbst" zustehen"'und ein gn tgiäubiger : Erwerb von" -b Urheberrechten .-nicht möglich''ist > war das Bl EM als Treuhänder nur der" meehahischeuYervieif ält igungsrechte über- t 'Vertrages der"Schallplatteninäustrie"das Recht zur öffentlichen 'Aufführung der von ihr auf Grund des Vertrages her-" gestellten Tonträger ausdrücklich versagt, Biese'Bestimmung:» ist" völlig eindeutig bind damit einer Auslegung entzogen,' -Sie" steht im Einklangmit Art II ZiffhThind 3 desVBIM-Yerij ' trägeswonach die Schallplatten an das Publikum nur für ■ den Privatgebrauch verkauft und auf dem \Etikett jeder Plat- Öhertragungsw 11 len." auch hinsicht-L lieh des Aufführungsrechts zu enlu-hrtm, Art TI Satz 2 des ' BI EM -Ver t r a g e s s o 1') i e v i e 1 m e h r nu r kl a r s t e 11 e n, ■ d a ß ; e i n e etwa von Landesgesetzen gewährte Au ff Uh rung sfr e ihe i t '".für Schallplatten nicht angetastet werden sollte ,f Simr dieses a ■ gg Vorbehalts war somit ledig Lieb, die Recbteetellüng der "Schallplattenindustrie, van sie uim aus 'lrr jeweils für sie geltenden Land e s g e s e t s gehung ergibt,, durch den- BI EM- t ;..o -Vertrag nicht zu vorsc'u lec-.itern df Da hiernach -den Schallplattenherstellem durch .den r Bi EM- Vertrag keinesfalls weit-ergsheiide■ Aufführungsrechte V sugebilligt ’werden sollten und könnt■ enge als siel die Laxides-g gesetzgebuhg ah die llbertri gang des mechanischen Verviel-faltigungsrechtes knüpft, kann für die Entscheidung des ;.Rechtsstreits allein bedeutsami sein, oh- die durch § 22 a , 'IiittJrhG- gewährte Aufführungsbefugnis die von der Klägerin ■beanstandete Behauptung Id esBeklagten rechtfertigt. • Dies kann jedoch nicht angenommen werden: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Art 13 Berner Übereinkunft stimmen in'-"der'''-'Rom-Passung'"-mit der Berliner Passung vom. Durch Ahs 1 des .• Art;13 wird dem Urheber ;zwab iure uonventionis nicht nur u die ausschließliche Befugnis zur Übertragung seines Werkes, auf mechanische Vorrichtungen. ifei Grundsatz absprächen Pies ist nicht der hallo Die aus-: schiießliehe Auf führungsbefugnis ist vielmehr dem': Urheber , nach § 11 Als 2 lit UrhG'- ganz allgemein Vorbehalten worden» . Dies gilt auch für die off entliehe Aufführung "mit Hilfe .von Tonträgern5 auf die • das -Werk festgelegt ist! Sind diese v Tonträger von dem Urheber selbst 'oder ohne seine Genehmigung, von einem Dritten hergestellt1 so kann er gegen jede öffentliche Darbietung seines Werkes mittels dieser Sehall-' vorrichtun/gcn Grund seines Aussobließll chkeitsrechtes einschreit 11 .,-Öiglich in dem - nie noch aufzuzeigenr ,t-g; ..sein wird - eng begrenzten Kohmen des C> 22"ia litllrhG ist das liecht zur öffentlichen Aufführung mechanischer Schall-.Vorrichtungen- für die -Tonträger nach Sich zieht„ Daß es sich "bei dieser g gesetzlichen Aufführungslizenz nur um eine Einschränkung eg des grundsätzlich 'dem Werkschöpf er: zustehenden Ausschließgg. lichkeit srechtes handelt', folgt -auch daraus r daß nach § 22ä Abs 1 -Satz 2 der Erwerber der ausschließlichen Aufiuhrungs-/rechte"an der Vergütung für die Vergabe' des mechanischen g, Es ■■ist' -'hiernach "'davon u uszugehenP '-daß die --durch'-:-§ .22a ■ VLitürhü gewahrte "Aufführungsbefugnis■ durch den Vorbehalt"-in : Abs 2 ;des Art 13 RBÜ gedeckt '-istg -weil', sie-'das „ausschließliche ’-Auf führung srecht "des .Urhebers •• nicht" derart in •' seinem Bestand 'antastetg daß"es seinem' grundsätzlichen-Gehalt nach 'als gegenstandslos erscheint, .-.wenn auch-ein besonderes Entgelt -für' die mit der Vervie 1 fältigungser 1 aubnis gekoppelte Aufiührungsiizenz gesetzlieh• niclit vorgesehen 1 st':= f.Die Entscheidung des .Rechtsstreits' hängt somit alleine davon abwelche rechtliche Tragweite der in § 22 a LitUrhG-vorgesehenen Erlauhnisfreiheitd für die Öffentliche * Auf füll-•: . zu denen Deutschland' "gehörte, vereinbart: ".Es besteht Ein-1 ■Verständnis' darüber h- daß 'die Fabrikat loh" und der ‘Verkauf ■von' Instrumentend welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen,■'■'vdie 'aus -gesc;hützten herken' entnommen sind;,, nicht als den Tatbestand hier musikalischen '■Fachbildung darstellend angesehen werden sollen," Das Reichsgericht hat unter der Herrschaft des ürheberrechtsgesetzes von 1870 zugunsten der Urheber in feststehender Rechtsprechung den Standpunkt vertreten,’ daß sich diese "Bestimmung nur 'auf solche mechanischen i vsikinstrumente beziehe..,bei . du deinen der Li beratur und 7 Tonkunst vom 19 olJuni 1901 die Grundlage ent zogen» Diese Gesetzesvorschrift stellte abgesehen von der sog» oDianola-Elausel - mechanische Musikinstrumente mit auswechselbaren 21; Bestandteilen den konstanten SpielwerKen gleich und nahm, "die Übertragung von 'Werken der Tonkunst auf derartige .mechani- o sehe Vorrichtungen von dem Urheberrechtsschutz aus. Soweit"" gemäß § 22 die mechanische Vervielfältigung erlaubt war» -bedurfte nach § 26 auch die' öffentliche Aufführung mit Sil- ; fe derartiger.Schallvorrichtungeh keiner Erlaubnis des Werk-Schöpfers; Diese Durchbrechung des Urheberschutzes erfolgte ■ zugunsten der damalslin Deutschland aufblühenden 'Industrie für" mechanische Musikinstrumente D:; die geltend machte ,daß y .sie ohne eine solche' urheberrechtliche' Sonderregelung für y 1 •.mechanische Musik der ausländischen Konkurrenz unterliegen "7 müsse (Stenographische Berichte des Reichstags für 1900/ -1901, »Bänd I Ir 9? Pianola-Klausel ol wurde ausgeführt: «Der Komponist solle gegen eine mechanispljj ..Wiedergabe geschützt werden',• '-'die mit der von Menschen selbst ausgeführten gleichwertig ist« '(Bericht der XIKommission das MAichstages ^"'Stenographische Berichte des Reichstages - . d) ;Das ausschließliche Recht des Urhebers,-sein Werk auf Vorrichtungen für mechanische''Musikinstrumente zu.übertra-; § 2 Abs 2 an der'auf .einen Tonträger festgelegten Wiedergabe Aes" Werkes vorsieht,Pvon hem Urheberrecht des Werkschöpfers'zu verdeutlichen,: wurde in § 12 Abs 2 Ziff 5 ausdrücklich klargestellts daß die' Befugnisse; die Inhalt der in § 11 aufgeführten ausschließlichen Werk- nutzungsreclite' des Urhebers sind, arch' an mechanischen'" Vorrichtungen; lauf die;das Werk übertragen ist, nur mit u Erlaubnis des Werkschöpfers'aüsgeubt werden dürfend Wenn ■ nun § 22 a bestimmt ,- daß; derartige Tonträger, die auf u Grund einer freiwilligen Erlaubnis 'des; "Urhebers oder der ■Zwangslizenz des § 22; hergestellt wort--, i ind., , ohne weitere Genehmigung zur öffentlichen. Auf führ urig benutzt 'werden dürfen, so handelt es :sich um eine AusnahraebeStimmung,: ■ durch die in die Au,sachließlielikexi des Aufführungsrechtes des Werks ehe cf er c eingegrif f ec wirG,_ Dem schließt sich der Senat and Eine1 enge Auslegung der durch § 22 a geschaffenen Befugnislücke in der umfassenden Ur~ heberbefugnis -des 5 11;bcüqil nach dear das "ganze "Urheberrecht'' 'beherrschenden Leitgedanken geboten, den Urheber tunlichst an dem)wir tschaf t1i c-hen Butzen su beteiligen; der aus seinem berk gezogen wird (RGZ 118, 285; 122, €8} 123, 312;::128,' llff 130, 20G; 154, 201; 153, 422") .ul ' S Aus dem gleichen Eeclitsgedanken hat)das)Seichs|ericht in seiner für die iSchallplattenwiedergabe durch den Rundfunk grundlegenden 4EntScheidung vom 14» lovember 1936 (EGZ 153, I ff) den Umfang der durch. die Wiedergabe;■-eines( WerkesA durch den Hundfunk in den ausserhalb des Kreises (der hoff entliehen Aufführungi,( lie- . I)er( Senat geht ■ vielmehr davon' ausyldaß der rerbreitungsbegriff sich nur auf (die Verbreitung: körperlif, her Werkexemplare 'beschränkt: und auf di(e'-:'imkörppiriicheWWi led ergäbe des Werkes-nicht zu erstrecken ist =1 Der Senat Al-olgt dagegen der 'weiteren, die Entscheidung tragenden Be- stand der Tech- ■ uhik im-Auge haben konnte,, "d)ie Entscheidung des "Rechts-■ .Streits Hängt hiernach davon' ab, ob die’laut spre eherwieder-; "gäbe von Schallplatten mittels moderner'TWattehspielappa- ;j rate in ihren "Jirtungen den bei Schaffung des ”§ 22a' begann4 ten WiedergabemogJ ic ihr eiten mechanischer Musik" gleichzusetzen ist, Tin Jahre 191.O"geschah die Tonaufnahme der Schaliplat-h’te in ' der "Weise, "daß durch eine mit einer Membran f estver-; buhdene Hadel die mechanischen Bewegungen fortlaufend auf- / gezeichnet wurden, die die Radel unter dem" Impuls der Schallschwingungen.ausführte. Diese Schwingungen wurden - durch Hebelwirkung' vef-, grossem - auf eine Membran übertragen, die ' den mechanisch-akustischen Wandler darstellte. somit durch ein "ausschließlich mechanisch-akustisches Verfahren,■■ ■/wobei die Wirksamkeit der in sich geschlossenen Apparaturp von dert beschränkten".mechanischen Möglichkeiten abhängig : ward. nen Plattenspieler muh elektro-akustischem Lautsprecher be-’"’■ruht auf einem völlig arideren Prinzip- Bei diesem Verfahren ..wird als'"Wandler ein sog, Tonabnehmer benutzt> ..der die mechanischen Schwingungen nicht in 'akustische, sondern' in elektrische Schwingungen' umwandeit, Liese elektrischen Schwingungen'werden sodann durch den Lautsprecher in Schallwellen umgeformt.,. Liese der Rundfunktechnik entnommene Wiedergabeart mit der ihr eigentümlichen'beliebig steigerungsfähigen Verstärkung ' kleinster, elektrischer Impulse ..ermöglicht es, die mechanischen 'Bewegungen der Nadel auf ein- Minimum- su: beschränken, wasueine erhebliche; Klangverbesserung gegenüber dem mechanisch-akustischen Verfahren zur folge hat,. Da die elektrischen Wellen auch bei längeren Zuleitungswegen keine AbSchwächung erfahrene :können diese auch' in grösserer Entfernung von der übrigen Wiedergabeapparatur- aufgestellt werden, ohne daß die Klangstärke beeinträchtigt würder"v t •■: Entscheidend .ist "Vielmehr 'allein,, ,6b die ''Öffentliche "Wiedergabe" von Sehall'plat'ten auf''dem elektfö'-akustisehen •-Übe r i ra gung sw e g .den ürheberr echt liehen'.la'tbe stand der .oi-'..Deutlichen 'Aufführung im Sinn der Ousnahiiebestimnmng des § 22 a Lit UrhG erfüllt» Dies "ist '.zu verneinend/Diese ■Wie--dergabeart, deren Frinzip heute auch weitgehend bei der n Tonäuf nähme verwendet wird, war /'dem ■ Gesetzgeber 'im. Diese .-neuartige Wiedergäbetechnik ermöglicht ihrer Katar nach eine ganz andersartige und weitergehende' wirtschaftliche Ausbeutung -von Schall Vorrichtungen,, als sie der Gesetzgeber'/ bei Festlegung der Aufführungsfreiheit im § 22 a'"-in Be- ■ trächt ziehen'konnte. Theoretisch :könnte die Reichweite der Lautspreeherwiedergubo die gleiche sein wie die einer iss Rundfunksendung „• Be r Unter soiled best ehr'nur7 bar&^ die Hörbarmachung der' Funksendung 'von' einem Bapfangage-V rät abhängig ist,, .das keine''''Verbindung durch''einen festen'" r; Leitungskörper mit dem (Sendeapparat'voraussetzt, während r ■bei der 'Lautsprecherwiedergabe durch Plattenspieler auf V-diese Verbindung nicht ■•verzichtet werden kann. za erfassen, Weiter-■' hin fällt ins' (r9\Y.h,] b, da j die Ton pial1 -ä bei dieser Vie--;K dergabetechnik der einer u, cri btelbo ren Auf l'Rhiung durch ausübende Künstler 'fast g] eiehwe r bi g iss 1) i ei Laut Sprecher- t .-'Wiedergabe ist ■ deshalb, jedenik 11s u-heb^rrc-htlich gesehen,, '/nicht nur' eine ''technisch'' Verbe s jerueg, sond-tn ähnlich wie die Ründfunksehdüng als ein völlig neues technisches Mit-', tel, mechanische Musik darzubieteiijizu werten, ’wobei vom M h urheberrechtlichen Blickpunkt weniger die Höhe der 'erfinderischen Leistung'als die 'durch diese Wiedergabeart erschlossene neue gewerbliche lutzungsmöglichkeit mechanischer Musik bedeutsam ist (im Ergebnis ebenso Röhring. GELIA-Eest- Kl ' Schrift 1955 S -54; Kurt 2e LR 1952, 34-3)= Me Erwägung, die'K es "dem Gesetzgeber cm die Jahrhurdertv/ende tragbar ersehet-inen ließ, den 'Ürheberrechtsschuxz nicht auf mechanische Musikinstrumente zu erstrecken,Vweil «das 'Spielen nechani-5 15 scher Musikinstrumente Iraner nur ein notdürftiger Ersatz 5,f für (wirkliche Musik bleiben werde ,!h vornehmlich in Krei-i, sen sich verbreiten werde, in welchen ^musikalische Repro-:;' duktionen schon bislang keinen 'Einsang gefunden nähern' trifft auf .die ;e 1 ek t r 0 - aku s t i sähe Wiedergabe': mer manischer : Musik jedenfalls nicht mehr zu, 'Die,:Qualität uhd Reichweite dieser -Wiedergabeärf hat dazu geführt,,.-daß'sie bei öffeilt- : 5: .liehen Veranstaltungen bereits weitgehend die Originalaiei Theatern und Lichtspielhäusern ist die Schallplattenuber- L trä.güng; 1 e"Es'kann nicht in der Absicht 'er No rei Le von 1910 ge-p legen haben, den Ausnoiincbereich des § 12 a auf diese gegenüber' dem damaligen Stand der Technik völlig neuartige Wie-2 clerga. weit-:-, tragenden-‘'Bedeutung, die deregewerblicheh .Auswertung mechanischer Musik infolge-dieser neuen Wied ergäbet eelinik zu-kömmt ,2-würde es auf eine Aushöhlung und wirtschaftliche -Entwertung des‘dem Urheber durch. ,§ 11 Abs 2 LitUrhG vorbe-2 haltenen1Aufführungsrechtes" hinauslaufenlkwennidiese Wie-:2 dergabeart ■ in "die durch ■: §2 22 a gewährte -Erlaubnisfreiheit =| eihbezogeh würde,, Der Urheber verlöre ersatzlos die Auffühk ruhgsgebühren,>dielihm bei einer öffentlichen Barbietung 2 seines Werkes durch'ausübende Künstler zufliessen würden, gf Wehn er auch für die Vergabe der mechanischen V ervi elf alt i-;. soi-kann hierinvsction deshalb keine ig angemessene Entschädigung"- für dies öffentliche Auswertung seines Werkes in der durch -die Laut Sprecherwiedergabe ermöglichten Art und■Reichweite erblickt werden,-weil der11 Die Gesichtspunkte, aus denen das Reichsgericht in seiner Entscheidung vorikllt -Juni 1932 ;(SGZ 136, 377) eine Verletzung des Urheberrechts "durch diet.Lautsprecherüber-■tragung von. .gericht diese Entscheidung im wesentlichen darauf abge-.stellt, dl- die Os ta fctung der Wieder :r be c es -Wem es d uroh P und funk' ihrer Katur nach eine Erlaub. Abzulebnen ist Ile mal Ixt des hell {ten, hei Heraus--" nähme der haut spreche ruh edergabe hon Schallplatteh aus deml Ahs n a lim e'b e r e i e h "■ de s 1 kt a mußte zv/ongslüu cig die durch § 27 LitTJrhG freigegob-v <=> Auffahrung erschienener Werke: der Tonkunst der Erlaubnispflicht unterstelle werden, wenn/ sie mittels hautsprecherühertragung erfeug+en Diese Ansicht verkennt, daßi;die-lErlaubnis £ r rilei 1 ge hsner nicht ge| werhsmässiger"oder unentgeltlicher Aufführungen vom Gesetzt geber im__Interesse ber : AlIgemoiriget,t für geboten '-erachtet wurdet ' Bei §> konkreten; Einzelfall die öffentliche Aufführung durch Lautsprecher nur mit .einer \ Reichweite ■ stattfindetdie- .'Sich von der' /Reichweite her Darbietung aus demieng aüszulegenden Aufführungsbegriff :g k des § 22 a herausfällt » ist nicht die "Reichweite tim eint-; zelnen Amtendungsfall,; 'äöndem die Art der gewählten Wie- \ defgabetechnik, Ermöglicht diese ihrer Natur nach die Kör- ' barraachung für einen fast .unbegrenzten Peius onenkre is und . rechts' an" did’ Erlaubnis dds Urhebers rer nuir nlmug nein kann., ob 'die' Sendung auf.gahz schwacher keile " hur im kleinen Umkreis :und "mit verihger Lautstaru e empfang eh weiden »kann» darf" bei tier off entliehen 'Laut spreche tWiedergabe; me- •• chäni scher Musik : auf den'tatsächlichen räumlichen Eff ekt ;;; im einzelnen G-ebrauchsfall abgestellt werden (vgl Bühnen- u Ober Schiedsgericht üfita;IY, 558), Auch äie-'elektro-akusti- L sehe Schallplattenübertragung, .--die tatsächlich' keinem grös-s ; seren Börerkreis;zugänglich, wird, als er;durch mechanische Musikdarbietungen der .1910 bekannten Art erfasst werden "'' konnte I .stellt; eine neuartige (Auf führungsf orni: dar, kdie D durch-§ 22 a nicht gedeckt ist» Denn die neuen gewerblichen' Verwertungsmögiichkeiteh'' mechanischer; Musik,kdie durchL das :elektro-akustische; Verfahren;.:erschlossen wurden».' die verspätete Geltehdmachüng als 'Handeln wider Treu und' n Glauben erscheinen lassen; könnten,-'' sind] nicht dargetan ': oder ersichtlichh auch nicht .etwa,v das st der ?Beklagte sich .; auf einen unter Aufwand eigener Mühen'und Kesten erworbenen schutzwürdigen Besitzstand berufen könne, . V Dem Unterlassüngsbegehren:;der Klägerin ist" deshalb von; dem Landgericht zu Recht aus §§ 36, .37 : litlJrhG, : § 823 I BGB stattgegeben worden;, lohne .daß: ein Eingehen auf die weiß tere Klagbegründung aus §§ 1, ;:3 UnlWG erforderlich war» fab
Bür das UachschlagewerlcT
Für die Amtliche Sammlung! ■
' / ..: V 11: l/y ' ; ^cunlt' :Hoafassung
: 1, Ge setz r / Revidierte Berner ÜheröiJ 'Abs 1 und 2; u
/(EGBl 1°33 II 889) Art mill gl ,lr;i
i 1 LitUinG §1221/^1/ 1/ Aiy./: c.ii.; ii-/,, ii-;-yyvw ■■ c
g-ehene ■ Auf füll rungs-'
RechtssatzA Die in § 22a nitörhö- vor^«^gik ist mit Art 13 1 freilieit für mechanisch6 .t 'ger Revidierten
0 I 2 Abs I und 2 der :RomfassUje^.^;,...... .... . . y., y iy.,
V 1 1 >'.t Berner itib er einkunfAyve?fy/V
2 •• Gesetz: ' yf Bit UrhG i§yl^
1 Rechtssatz: i cRie öffentllcnetWisdergabs SchalIpläiten
/ "■'£ e:s t gel egt er löniverke vfird« wenn sie durch
1/ Lautsprecher statt-
Al findet, nichtAvon' denn Ausnahnietatbestand des vi§ 22a erfasst- Sie bedarf also der .Erlaubnis-erteilung /durch; -den Urheber, / / ^y,/
, 1 /lÄ -um /.; 1, / /, . / e: 1
Aktenzeichen; I fy 97/52 s ycyyy/:y, ;'y; y.;igv yyil
Urteil des "BUH vom '6 /• November '1953 CLG Köln / LG- Köln 1'
I" ZB. >97 752
■Verkündet A"-
an' 6» ■.November ] 15 3 :
Gr unau■ Justizoberseferetar a 1 s Urkund sb e amt e r der k. Geschäftsstellen
T®t:J1 .a m e n;iid teas. V e :lbk :#'-s
in dam' Rechtsstreit1
der :GB(| f vormals ■ S-ösel-kBchai k fur'musikalische :
Auffünnuigs-und necnanische Vervielfältigungsrechteo 'recti ts-fähiger^Verein^vertreten durch ihren Vorstand'A den"General-direkt o£f ::
AA AiAAAaAAA: AidKiagerin hand Äevisionsklägerin5 A
Re c lit s a nwa 11 •:Tr o f Tr l
-■froze ßh e vo11mächtigier
gegen;
;den Kaufmann Walter' k AjalPsfjjAahef der n
■ Pirna ,!Record-Walter KvflHHHFli ,9>-
5 . VA; 'ABeklägten und-;Reyisionsbeklahten =
'v~ /
:-■ Tro zeßbevollmäeht igter:;Rechtsanwalt Dn
..hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ai .. mündliche . Verhandlung ' vorri ''6 , .Rovember 1953 '.unter. Mitwirkung; der Bundesriehter .Prof e. i).r„Lindenmaier9hBrtBirnbachs Wirde«
'I)r„Krüger-Nieland und DinläötelskiiAA' •
für Recht erkannt': -e
A'Auf -die Revision der Klägerin" wird unter:: Aufhebungi des Urteils des 5.- Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Köln vom 20o Harz 1952 Wie Berufung des * Beklagten gegen aas Urteil des Landgerichts';'in -Köln vom 22w März 1951
2urückge\vieseru Der Beklagte trägt' auch die weitereni -'Kosten; des Rechtsstreits, k ,;,;A, -'-W:'';'A
■ -Von Rechts wegeh'i:
la the stands
Die Klägerin ist sin rechtsfähiger Verein kraft' :'"stast--'i lichen Verleihung,- dem auf Grund vor. fortlägen mit deutschen 'Textdichtern und Komponisten scv/ie mit tuslandischen Aufführungsrecht sge seilschaftc-n die Wahrnehmung der ^Urheberrechte' an nahezu-.:dem gesamten urheberrechtlich geschützten: Musik-;;,
'bestand’ zusteht r: soweit es sich :njicht um dessen bühneninäs säge Aufführung handelte Der;Beklagteffbetreibt unter der Firma "Record Walter 'nin‘HShdelsgeschäft mit Musikin- i
pstrunienten und Schallplatten, -Kr ließ in der Zeitung • f,lT|1H0V" wmmmm Gaststättennachrichten" am 23» Mai i-910
ein Inserat folgenden Wer Klaute ersehe inens
"Sie haben doch einen Plattenspieler? Schallplatten aller Art, Spezialität moderne Tanzmusik
.'Fl att en s p i e 1 er, IF is i kt ruh er
Fordern Sie Listen an vor ".RS—I’ Uber den Verlag 'dieser Zeitung "
l'i .. r Die Klägerin ist der Auffassung, daß - der..-Beklagte & pr. durch dieses Inserat gegen die fjf; 1, 3 des Gesetzes gegen o den unlauteren Wettbewerb ;verst oosm-n und oi~h zugleich ider Anstiftung'zu einer;Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht habe»’; Sie hat beantragt, ■ dem 'Beklagten' zu untersagen; in öffentlichen Ankündigungen Schallplatten mit moderner;.';; .Tanzmusik"als "GtiBh-frei" zur' öffentlichen Aufführung .-mittels Plattenspieler anzubieten, .V.o;. ^.K'l 1
1 Der Beklagte'hat uor Klagabweisung gebeten,; Bach seiner
Ansicht bedarf die" öffentliche - Aufführung' r e chtaäs aig '■ her-/ gestellter Schallplatten, mit geschützter Musik gemäß ;§, 22a-: LitUrhG auch dann keiner Erlaubnis des UrheberberechtigtenV
wenn die Wiedergabe durch moderne ^Plattenspieler mittels
Lautsprecher erfolge, T.ra. übrigen habe die Klägerin etwaige'1
' ■ "i?
Ansprüche verwirkt, da. das technische Prinzip des Lautsprechers seit 1925 bekannt und öffentliche Aufführungen a von Schallplattenmusik unter Verwendung von Lautsprechernp seit vielen Jahren durchgefi'bri würden, ohne daß die Klä-.v gerin'hiergegen e1 wChritren sei.
n Das Landgericht hat dem Klagantrag stattgegeben,, Auf :
die Berum ong l DD igte 1 lat das Oöerlan > esgcricht die-1; Klage 'abgewiesen. ?Mit der .Revision verfolgt die Klägerin LR ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweia
"'SS' .. • . ' ■ . . SS
sung der Revision bittet, : ■'
Ents c hei d ung s gründe^
."Io— Das von der £1 ,’g©r- r " nvnntc u , erat des'Beklag-' ten ist von dem ' erufu- "~g '” 1 Dk rf chi n f ■ hunsfrei dahin ; ■ausgelegt vroiden. daß cc dr = behaut Lung a-.,hält , Schall-platten 'mit urheh9rrech t1 ich geschützter. Tanzmusik 'dürften;; ohne Erlaubnis der Klägerin,ader 'Treuhänderin der musikali-sehen Aufführungsrechte der Komponisten, öffentlich mittels, moderner Plattenspielapparate aufgeführt werden. Von dieser Auslegung' 'gehen auch übereinstimmend'1 die Parteien, aus, ..wo-'ü "Bei sie im Einklang mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch unk ter ’'Plattenspielern11 zutreffend Wiedergabegeräte■ für Schallpiatten' verstehen, die sich1; zur 'HÖfbarmach'ung der1 1 Töne eines Lautsprechers bedienen. Die1 Entscheidung des Rechtsstreites hängt davon ab; ob?diese in dem.Inserat auigestellte Behauptung des Beklagten’1 zutrifft Di st dies zu verneinen, so stellt sie? ohne daß es;: auf ein Verschulden des Beklagten ankäme , einen ob jektiv widerrechtlichen;
Eingriff in die von der Klägerin verwalteten Urheberrechte'
dar., Da der Beklagte ir. dem ...Rechtsstreit den Standpunkt ver-1
treten hat, zu der beanstande'-ten Behauptung berechtigt .'zu sein5 ist die für ein unferlassungsbegehren erforderliche
Wiederholungspe Da b r gegeben»
II o Gemäß | 11 Als 1 bit UrhG hat der .Urheber'-die aus- it schließliche Befug1 vis zur Vervielfältigung und gewerbsmas- r eigen Verbreitung seines werke;sf:B)as Urheberrecht an einem Werk der lonkunst gerührt auchsdas ausschließliche Recht sf;-zur öffentlichen Aufführung des Werkes (§ 11 Abs 2 LitUrhG). Diese Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers erstrecken sich auch auf Vorrichtungen" fürInstrumente, die der mecha-- ; inisehen Wiedergabe für dasiGeHör dienen,,■■'.■-auf die das tir^v lieberrechtlich geschützte Werk Überträgen Worden ist (§ 12 ü Abs 2 Ziff 5 LitÜrhCr)*Derartige' Torfichtmigeh' stellt das 'Wb Gesetz Bearbeitungen deshierkes gleichb;wenh sie mittels eines persönlichen Vortrages hergestellt sind' oder -Uersg,-;.’ 1
.' teebni sehe 'Übertragungsvörgang als solcher eine künstleri-sehe Leistung dar stellt (f'2 Abs"' 2 'Lit UrhG * -irgl hierzu '■BGHZ 8.5 88 ff)WGestattetAder Urheber eines fonkunstwerkes ; einem anderen,: sein Werk zu dem Zweck der mechanischen 'Wieder-!
■ gäbe zu vervielfältigen, /so kannpnaeft Erscheinen des Wer-v kes jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Haupinie- ; d erlas sung oder den-'Wohnsiiz hat,:-die gleiche Erlaubnis er-teilung gegen eine angemessene' Vergütung verlangen ,{§ 22 i;: Lit UrhG) . Hat der Urheber die Vervieifältiguhgsexüaubnis G^B v freiwillig oder auf Grund'-der: Zwangslizenz des, § '.".22 ;■ Lit UrhG verteilt, so sieht § 22a LitUrhG cor, daß die rechtmässig:: u hergestellten Vervielfältigungseremplane ohne weitere'\ErG L laübhls des Werkschöpfers :zur öffentlichen Aufführung bei G B nutzt werden dürfend : b:v h
5
p( Ms 'Klägerin■■1st -kraft/des'-ihr unstreitig ubertrage-; :.nen: Rechts zur Wahrnehmung (der. urheberrechtlichen Befügni; -
se der Werkschöpfer 'berechtigt; gegen unbefugte Benutzt des ihr zur Auswertung anvertrauten;ürheberrechtsgutes ein! zuschreiten. ..Sie ist detkAnsicht A:'"daß';r§'' 22a litUrhG sich ; .."hiebt auf die öffentliehe Aufführung von 'Schallplatten
■■'durch einen mit ' einem Plattenspie] er gekoppelten Lautsprecher". beziehe.. Sie macht nicht etwa das fiktive'' Bearbeiterschutzrecht geltend; des nach § 2 Abs 2 LitUrhG- an der für; die mechanische Wiedergabe des Werkes :bestimmten Vorrichtung besteht „ Wsöndern : stützt ihr Unterlassungsbegehren auf1, das ausschließliche..Auf führungsrecht des: Urhebers der Musik werke, die auf derartige Vorrichtungen (hier Schallplatterif! festgelegt sindr;; '■WkX-;W ■'-urihlhh:, - 'pp ;p
XII! ( Die Klägerin hat- von den ihr zur VerWertungsüherlas4 senen urheberrechtlichen 'Befugriissen das mechanische ferpp vielfaltigungsrecht dem Bureauplnt ernatio deuTUEdition '
fjafechanique ■ (BIEM)zur Auswertung.'überlassen. -Bari" .31331 hat :;:.durch einen Vertrag., der 1947 neu " gefaßt ist; der gesamten Internat i onalen Schal 1p 3 ^ + °ii Industrie; "UI s";ni cht aus schließ ■: liehe Erlaubnis erteilt, ,,-eike; des ■■■von ihm’verwalteten Ee-j pert, oires auf ■mechanischWege aufzunehmen und vonllen ' so,: ■rhergesteliten "Aufnahmen oi onographische Platten in ihrer e ’■ \g etzigen !’Form". üirt er; (seiner marke zu veröffentlichen und'
■ diese"' Platten-zu. verbreitern (Art, II}, .Art 3 VI des BIIM-Verh trägeslaut et; W:’
f,DIe heutige'"'Autorisation gibt unter keinen'-"Umständen Irgend jemand", das' Recht zur öffentlichen Aufführung,
1 . Öffentlichen Vorführung und Bundfunksendungl Es (herrscht Einverständnis darüber, daß der Fabrikant Win jedem Land im Genuß: derjenigen Rechte bleiben v/iri. die ihm in dieser Hinsicht, nach den landesgesetzen zustehen. n . .,} (1 -
tr Das Berufungsgericht folgert :aus dem’zweiten Satz dieses Artikels des BIEM~?eiträges in 'Zusammenhalt :mit § 22 a LitUrhG, das BIM hake als Rechtsnachfolgerin der Klägerin, soweit das deutsche Hechtsgebiet in Präge stehe5 auf die Schallplattenhersteller das Hecht zur öffentlichen Anffüh- t rung der befugterweise hergestellten Tonträger übertragen, :
Bür den .Umfang dieser Übertragung sei von Bedeutung, daß : 1947 der Sprechapparat alten Stils - das Tiichtergrammo- - : "! phön - bereits seit mehr: als 15 Jahren fast völlig von dem i Plattenspieler mit Lau'tspr echerwiedergabe verdrängt gewesen" ..sei. Entsprechend der tat sächlichen -Übung habe sich ins. ; Deutschland eine .Terkehrssitte dahin "entwickelt ,;daß Schallplatten durch Plattenspieler mit laut Sprechern ..öffentlich'* . auf geführt würden,; ohne eine Erlaubnis des Urhebers oder : Bearbeiters bzw ihrer 'Rechtsnachfolger einzuholen. Über . - .1. , diese in Deutschland ''zrocher^s Terkehrssitte hätten dieted vertragschliessenden Parteien bei Abschluß des BIEM-Vertra-r: ■,g e s nicht hinwegsehen können at Bei dieser Sachlage könne der : ''Vorbehalt in Art VI Satz 1 mir dahin verstanden werden,: - im. 0 deutschen Rechtsgebiet solle die öffentliche Schailplatten- n; ...aufführung auch mitteis 'eines ■ mit einem Plattenspieler ge- . koppelten Lautsprechers nach wie vor erlaubnisfrei bieibenvA! In Anbetracht dieses Umfängst .'der durch den BIIM-Vertrag. pp ..erfolgten Rechtsübertragun^ bedürfe, es keiner fPrüfung!:;Dbrhg die off entliehe '.Schallplatt en-Lsut sprecher-Auf führimg auch tt unabhängig von dieser Vertragsregelurg durch § 22 apLitUrhö; .gedeckt ;sei„ t
■■ Es'"ist der Revision zoorigo an ’an diete n fu -,ung1 > d e s :B e r u 1 un g s g e r i c h t s e i n e r r e c h 11 i'c h e 11"' IT a 0 hp rü f un g n i c h t standhalten,, Das 'Be ruf ung s g e r i ebt ■■ g eh t, seit 01, ca von aus, daß die Klägerin nur hinsichtlich des mechanischen Vervjel-fältigungsrechts ihre Wahrnehmungsrechte auf das BIEM über«.'".!
tragen habe/ 'Wenn- nuh: § 22 a :LItürli(J an die -freiwillig oder auf Grund der Zwangslizenz dest § 22 "LitUrhG ¥0111 Urheber erteilte Erlaubnis,' sein Werk zu dem Zweck der mecha- : •nischeri - Wiedergabe- gewerbsmässig 'zu vervielfältigen,- - das 'Recht knüpft, den befugterweise'hergestellten Tonträger ohne besondere" Erlaubnis auch zu öffentlichen Aufführungen1 zu/benutzen? so handelt des - sich-ihsov/eit nicht um eine ver-ü fragliche -Überlassung des e Aufführungsrecht es',- sondern um eine gesetzliche Aufführungsbefugnis5 die der deutsche Gesetzgeber im Pall der vertrrglichen Ei n^äumung einer anders? ^gearteten ür-heberbefugni s - den mecha l i r r± en V ervi elf alt i- -:; rgungsrecht es" für den erlanorerweise hergestellten Ton-1 träger '"gewährt",' -'Da : niemand wo nr hechte überfragen' kann, v als ;ihm selbst" zustehen"'und ein gn tgiäubiger : Erwerb von" -b Urheberrechten .-nicht möglich''ist > war das Bl EM als Treuhänder nur der" meehahischeuYervieif ält igungsrechte über- t
haupt nicht in der Lagei über das' dem''Urheber vorbehaltene"
Aufführungsrecht: in w/eif ergehendem" ÜMfahgtzu verfügen, als die mit dem Yervielfältigimgsrecht verbundene gesetzliche Auf führungslizenz odes; :§ r22 an MtürhS reicht 1;; -.
Abgesehen hiervon wird durch Art :;Yl Abs 1 des
TiT
.üi
EM-
'Vertrages der"Schallplatteninäustrie"das Recht zur öffentlichen 'Aufführung der von ihr auf Grund des Vertrages her-" gestellten Tonträger ausdrücklich versagt, Biese'Bestimmung:» ist" völlig eindeutig bind damit einer Auslegung entzogen,' -Sie" steht im Einklangmit Art II ZiffhThind 3 desVBIM-Yerij ' trägeswonach die Schallplatten an das Publikum nur für ■ den Privatgebrauch verkauft und auf dem \Etikett jeder Plat-
tehseite folgender Yermerlf erscheinen sollw"Alle Rechte des Plattenherstellers■ und des Eigentümers des aufgenomiae-r nen Werkes Vorbehalten;"'” Yervielf altigung« off entliehe Auf-: führung und Yerbreitung dieser Platte durch Ruhdfimk ist 0 ■untersagt, n. Satz 2 des Art VI des BIEM-Yerträges schränkt:-
das Aufführungsverbot rur insoweit ein, alslLahdesgesetze'' dem. Herstellen b^ei Erwerber einer Schallplatte"deren''öf~'t pp fentliehe Wiedergabe ohne Erlaubnis des Üihieberbereclrtig-f ten gestatten».. Es .geht nicht an, ans dieser reinen fe'r- -f Weisung auf eine laufe sinn-nllich gewahrte gesetzliche Auf- • führungsbefugnis einen. Öhertragungsw 11 len." auch hinsicht-L lieh des Aufführungsrechts zu enlu-hrtm, Art TI Satz 2 des ' BI EM -Ver t r a g e s s o 1') i e v i e 1 m e h r nu r kl a r s t e 11 e n, ■ d a ß ; e i n e etwa von Landesgesetzen gewährte Au ff Uh rung sfr e ihe i t '".für Schallplatten nicht angetastet werden sollte ,f Simr dieses a ■ gg Vorbehalts war somit ledig Lieb, die Recbteetellüng der "Schallplattenindustrie, van sie uim aus 'lrr jeweils für sie geltenden Land e s g e s e t s gehung ergibt,, durch den- BI EM- t ;..o -Vertrag nicht zu vorsc'u lec-.itern , gh. df
Da hiernach -den Schallplattenherstellem durch .den r Bi EM- Vertrag keinesfalls weit-ergsheiide■ Aufführungsrechte V sugebilligt ’werden sollten und könnt■ enge als siel die Laxides-g gesetzgebuhg ah die llbertri gang des mechanischen Verviel-faltigungsrechtes knüpft, kann für die Entscheidung des ;.Rechtsstreits allein bedeutsami sein, oh- die durch § 22 a , 'IiittJrhG- gewährte Aufführungsbefugnis die von der Klägerin ■beanstandete Behauptung Id esBeklagten rechtfertigt.
■ Ivhh - Zwar .müsste auchhdiese, Gesetzesbestimmung außer Betracht 'bleiben - jedenfalls soweit r rmh bei dm örliabeo--: berechtigten'um nichtdeutsche Verbandssngehörige hr ad eit ■wenn sie mit der Revidierten Berner Überejnkunft sum Schutze von Werken der Lite . omr 'und Kunst ;'ihg der für Deutschland ' gegenwärtig noch gc . o-denhtomfassünglun/ereinbar Lire„ Do ■die Rom-Passung der Boomer ■■Übereinkunft' • durch Ratifikation . und'Veröfferitlichung im Reichsgesetzblatt Bestandteil' des'
deutschen Rechtes geworden, ist, kann sich hach deutscher .Rechtsauffassung jeder.nichtdeutsche Urheber verbändeeigener. Werke unmittelbar auf ihre -B'estimmungen-berufen, -'so-' : weit-sie nach -Inhalt und"’ Passung -als privatrechtliche Rechtssätze anwendbar -sind' (~iOZ 117? 280 /284/; 124h 204"" ■/2067) h'.,iach der allgemeinen Rechtsregel: "lex posterior derogat legi priori" würde § 22 a LitUrhS, der durch die c Novelle - vom 22.RHai 1910 in das G-eserz "betreffend' das Urheber recht' an Werken der literstur uni nonkuhst vorn 19, Juni 1901 "eingefügt worden ist, durch di? Rom-Passung der Berner Übereinkunft., ddie seit 21 Oktober 1.933 in Deutschland' Rechtswirksamkeit erlangt ha b (ROhid 1933 II 889 ü insoweit außer Kraft'-'gesetzt sein- als diese inner deutsche Bestimmung im. Widerspruch :zu dem Konverhi onsrecht stände.
• Dies kann jedoch nicht angenommen werden: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Art 13 Berner Übereinkunft stimmen in'-"der'''-'Rom-Passung'"-mit der Berliner Passung vom. u; 13Ü November 1908 üb er ein i: die diebdeutsche Urheberrechts-: novelle vom 22„-Mai 191Ö veranlasst hat.. Durch Ahs 1 des .• Art;13 wird dem Urheber ;zwab iure uonventionis nicht nur u die ausschließliche Befugnis zur Übertragung seines Werkes, auf mechanische Vorrichtungen. ;sondern /auch zur öffentli-p dien Wiedergäbe mittels dieser "Vorrichtungen'Vorbehalten. -Abs 2 des Art 13 gestattet es; jedoch derb inneren Desetzge-k bung jedes Landest ausdrücklich,bVorbehalte und Einschrän-R Rungen in" be Zug auf -diese Bestimmung':f estZusätzen! Die Greii sen dieser d er Land e sge s e t zg.eb.nng;e" iiig er äumt en Eins ehr an- -küngsfreiheit waren durch § 22 .a litUrhö nur dann über- ; schritten,' .wenn die :innerdeutsche -Gesetzgebung 'den Werk-' Schöpfern ein'-Ausschließlichkeitsrecht zur öffentlichen":. Aufführung ihrer Werke mittels 'mechanischer Vorrichtungen";.
ifei Grundsatz absprächen Pies ist nicht der hallo Die aus-: schiießliehe Auf führungsbefugnis ist vielmehr dem': Urheber , nach § 11 Als 2 lit UrhG'- ganz allgemein Vorbehalten worden» . Dies gilt auch für die off entliehe Aufführung "mit Hilfe .von Tonträgern5 auf die • das -Werk festgelegt ist! Sind diese v Tonträger von dem Urheber selbst 'oder ohne seine Genehmigung, von einem Dritten hergestellt1 so kann er gegen jede öffentliche Darbietung seines Werkes mittels dieser Sehall-' vorrichtun/gcn Grund seines Aussobließll chkeitsrechtes einschreit 11 .,-Öiglich in dem - nie noch aufzuzeigenr ,t-g; ..sein wird - eng begrenzten Kohmen des C> 22"ia litllrhG ist das liecht zur öffentlichen Aufführung mechanischer Schall-.Vorrichtungen- mit der Befugnis zu ihrer gewerbsmässigen
V e r v i e 1 f ä 11 igung derart verbunden worden? daß "die Verfiel-
f ältigungs erlaubnis "kraft Gesetzes die Aufführühgsbefughis . für die -Tonträger nach Sich zieht„ Daß es sich "bei dieser g gesetzlichen Aufführungslizenz nur um eine Einschränkung eg des grundsätzlich 'dem Werkschöpf er: zustehenden Ausschließgg. lichkeit srechtes handelt', folgt -auch daraus r daß nach § 22ä Abs 1 -Satz 2 der Erwerber der ausschließlichen Aufiuhrungs-/rechte"an der Vergütung für die Vergabe' des mechanischen
V ervi elf äl tigungsr echt es angemessen zu. beteiligen ist, 1
eine Bestimmung;, die der sachlichen Sechtfertigung erxtbell- g
„•ren würde, wenn'das dem IJrheber; nach § 11 Abs 2 LitllrhG 1 vorbehaltene Aufführungsreeht nicht auch öffentliche mecha--nisclie Darbi et urigen"-seines Werkes ßeinschlpsse» iß iß
g, Es ■■ist' -'hiernach "'davon u uszugehenP '-daß die --durch'-:-§ .22a ■ VLitürhü gewahrte "Aufführungsbefugnis■ durch den Vorbehalt"-in : Abs 2 ;des Art 13 RBÜ gedeckt '-istg -weil', sie-'das „ausschließliche ’-Auf führung srecht "des .Urhebers •• nicht" derart in •' seinem Bestand 'antastetg daß"es seinem' grundsätzlichen-Gehalt nach 'als gegenstandslos erscheint, .-.wenn auch-ein besonderes Entgelt -für' die mit der Vervie 1 fältigungser 1 aubnis gekoppelte
Aufiührungsiizenz gesetzlieh• niclit vorgesehen 1 st':=
f. Die Entscheidung des .Rechtsstreits' hängt somit alleine davon abwelche rechtliche Tragweite der in § 22 a LitUrhG-vorgesehenen Erlauhnisfreiheitd für die Öffentliche * Auf füll-•:
rung 'urheberrech11 i ch’ g e - pr;t ztor .8 cha 11 vorrichtunger zu! w ,
erlce mittels: mechani
a) • Dieser Des Li mm jig gi ig in Deutschland folgende RechtsV, entwicklung auf dem lebiet der inechani seifen Musik voraus:
- Zur Zeit des Inkrafttretens des ersten deutschen
Reichsgesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken,; Abbildungen,; musikalischen Kompositionen und dramatischen .Werken' vom 11, Juni 187G war die mechanische 'Musik zwar beg?
:: reits bekannt, lab er infolge ihrer technischen ■.■Unvollkommen-;-, .heit für die gewerbliche'i'Ausmerzung urheberrechtlicher Befugnisse praktisch bedeut ungrh oa, Dieses Besetz enthielt d eise nt sprechend keine be sonde-re ° i l cn \n i u e den :
Schutz von t,c'ien gegen eine c echanioche idled ergäbe,
-Auf- Betreiben der Schweizer Spielwerkindustrie wurde d ••• sodann in Ihr 3 dessSehlußproiokolj s" b,rr Berner Übereinkunft vom 9- September 1886 von den vertrageohli essenden ländern,;
. zu denen Deutschland' "gehörte, vereinbart: ".Es besteht Ein-1 ■Verständnis' darüber h- daß 'die Fabrikat loh" und der ‘Verkauf ■von' Instrumentend welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen,■'■'vdie 'aus -gesc;hützten herken' entnommen sind;,, nicht als den Tatbestand hier musikalischen '■Fachbildung darstellend angesehen werden sollen," Das Reichsgericht hat unter der Herrschaft des ürheberrechtsgesetzes
von 1870 zugunsten der Urheber in feststehender Rechtsprechung den Standpunkt vertreten,’ daß sich diese "Bestimmung
nur 'auf solche mechanischen i vsikinstrumente beziehe..,bei . denen der Tonträger fest_ mit der mechanischen Vorrichtung . verbunden sei,. die ihn hörbar mache; während auswechselbare: Tonträger von ihr nicht ergriffen;würden, sondern wie Ver- -vielfältigungs s t ü cfc e des Werkes zu behandeln seien.; deren •' Herstellung und Verwertung von der Erlaubnis des IferkschÖp-fers abhängig sei "(RGZ 22f 17i;;i 27 n 60; BäSt b2 P 41)11 o))
u. .. ...Dieser Rechtv rechung wurd; durch § 22 des. Gesetzes ' betreff end ■ das Urne Derr echt. du deinen der Li beratur und 7 Tonkunst vom 19 olJuni 1901 die Grundlage ent zogen» Diese Gesetzesvorschrift stellte abgesehen von der sog» oDianola-Elausel - mechanische Musikinstrumente mit auswechselbaren 21; Bestandteilen den konstanten SpielwerKen gleich und nahm, "die Übertragung von 'Werken der Tonkunst auf derartige .mechani- o sehe Vorrichtungen von dem Urheberrechtsschutz aus. Soweit"" gemäß § 22 die mechanische Vervielfältigung erlaubt war» -bedurfte nach § 26 auch die' öffentliche Aufführung mit Sil- ; fe derartiger.Schallvorrichtungeh keiner Erlaubnis des Werk-Schöpfers; Diese Durchbrechung des Urheberschutzes erfolgte ■ zugunsten der damalslin Deutschland aufblühenden 'Industrie für" mechanische Musikinstrumente D:; die geltend machte ,daß y .sie ohne eine solche' urheberrechtliche' Sonderregelung für y 1 •.mechanische Musik der ausländischen Konkurrenz unterliegen "7 müsse (Stenographische Berichte des Reichstags für 1900/ -1901, »Bänd I Ir 9? Seite v386: Begründung zu dem Entwurf
"...der Novelle "Vom. 22.7Mäi :191ö, Verhandlungen :.des Reichstags .XII.."Le g i s 1 a 'turner iod e Sess fon Akteiistü ck’:L r 3 4.1 Se it e
.1788 ff) „■ Ausgenommen7 von 'dieser .'Vergünstigung wurden ;je-idoch ; solche Instrumenten !*durch7die'idas Werk 'hinsich' lieh der Stärke und Dauer des .Tonest und' hinsichtlich des Zeit-masses nach Art " eines persönlichen'- Vortrags " wiedergegeben' t y werden kann;»Zur"Begründung dieser sog.. Pianola-Klausel ol
wurde ausgeführt: «Der Komponist solle gegen eine mechanispljj ..Wiedergabe geschützt werden',• '-'die mit der von Menschen selbst ausgeführten gleichwertig ist« '(Bericht der XIKommission das MAichstages ^"'Stenographische Berichte des Reichstages - . für "1900/ 1901,, Band II Aktenstück Br 214 Seite 1293). ..•■
Biese. Bestimmung dos deute eben Urheberrechts "musste geändert werde,n; um, Deutschland den Be'■ tritt zu der in Berlin "revidierten Raasung der Berner Übereinkunft1 vom ■
■ 13o '..ITovember 1908 zu ermöglichen; denn diese Fassung ge-h währte' den Urhebern verbände eigener Werke der Tonkunst
unter Aufhebung der Bestimmung Kr 3 dcs ßchlußprotokolls ; erstmalig die aussen]icjU]iche Befugnis zur Übertragung ih-’ ■ rer: Werke auf mechanische Vorrichtungen sowie 'zur öffent- ] liehenAufführung 'mittels dI '•-oer Tonträger,, lies": führte zu 2 der deutschen' Gesetzesnovelle vorm 22„ Mal 1910, durch die . außer den hier in Betracht kommenden § 22 a die §9 2 Abs 2,
: 12 Abs 2 Kr ' 5 2 14 Abs 4, 20 -Absdle-'Keüfassung- von § 22 und die §§ 22 b bis c und 63 a dem Gesetz - von 1901 eilige- ' 'fugt wurden; s B'i hs/U/UU
d) ;Das ausschließliche Recht des Urhebers,-sein Werk auf Vorrichtungen für mechanische''Musikinstrumente zu.übertra-; gen lind mit ihrer Hilfe zur öffentlichen "Aufführung zu bringen ? folgt nunmehr aus seinem ii: § 11 Lit UrhG festgelegten : aus schließliehen Aufführungs- und 7ervieifältiguhgsrecht, ■
’ Im Ave'seritlicheh ;.ünr’"die Änderung gegenüber dem."'früheren n.u Eechtszuständ und die Abhängigkeit des fiktiven Bearbeiter-) Urheberrechtes, '-'.das § 2 Abs 2 an der'auf .einen Tonträger festgelegten Wiedergabe Aes" Werkes vorsieht,Pvon hem Urheberrecht des Werkschöpfers'zu verdeutlichen,: wurde in § 12 Abs 2 Ziff 5 ausdrücklich klargestellts daß die' Befugnisse; die Inhalt der in § 11 aufgeführten ausschließlichen Werk-
nutzungsreclite' des Urhebers sind, arch' an mechanischen'" Vorrichtungen; lauf die;das Werk übertragen ist, nur mit u Erlaubnis des Werkschöpfers'aüsgeubt werden dürfend Wenn ■ nun § 22 a bestimmt ,- daß; derartige Tonträger, die auf u Grund einer freiwilligen Erlaubnis 'des; "Urhebers oder der ■Zwangslizenz des § 22; hergestellt wort--, i ind., , ohne weitere Genehmigung zur öffentlichen. Auf führ urig benutzt 'werden dürfen, so handelt es :sich um eine AusnahraebeStimmung,: ■ durch die in die Au,sachließlielikexi des Aufführungsrechtes des Werks ehe cf er c eingegrif f ec wirG,_
Es sei bemerkt, daß diese Ausnahmebestimmung, die 'In. -ähnlicher Weise mir das SchweizörlUrheberfecht keimt (Art 21 des Schweizer Urheberrechtsgeseizeb von 1922) im Schrifturrn des Inlands sowie des Auslands weitgehend auf Widerspruch k gestosseh ist (Ost er tag Le '"'droit d hAuteur 1928, 1944 r 1929 k: 10;". 1930, if und 36;'''1932'", 58;' 1934^9; GEUR'1930 , u'285 ; / (/
Eienstag-Elster (/Handbuch/' ’S J..79; Einer Urheber- und Werk Eh .lagsrecht" S' 185) v' Sie "’wird 'als tu bi I 1 i ge Ein s c hrankung ’. ä ef.'••/ Wekknutzungsrechte''des Urhebers empfanden, dem durch 'diese Regelung. Aufführungstahtlernen ■■..entgingen , dierin der Regel' . durch (die ■■■'Vergütung für:,die 'mechanische Vervielfältigungsf/ Erlaubnis' nicht ausgeglichen würden,:- Eie "deutschen(Entwurf / fe für eine Urheberrechtsreform gehen übereinstimmend'davon/ aus, daß die durch .■§ (22 'a Lit'ITrhG- gewährte (Aufführuhgsfreiff heit nicht beizubehälten seif Eer(Vorbehaltefür die Landes-■Gesetzgebung in Art 13 Abs 2 der 'BTernerb^ereihlcunfti istc auf der Brüsseler -Konferenz( dah(in-"%ihgeschränkt worden,
'daß das Recht des Komponisten auf eine angemessene Vergütung gewahrt bleiben'muB/CEs besteht im Schrifttum Einmütigkeit, ’daß §. .22 "a (mit dieser .Brüsseler Fassung der Berner überein-kunft, der EenLschlandbislang nicht beigetreten ist; nicht zu vereinbaren ist/
VI , : Das Reichsgericht ist ln ständiger Rechtsprechung'
:von dem Ausnahmecharakter des § 22 a LitÜ'rhG aüsgagangeri amid hat hieraus gefolgert; daß diese GesetzesvorSchrift wie alle Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng "auszule-gen sei (EGZ 153, I ff Nfj; 140. 239; 123g 102 ff). Dem schließt sich der Senat and Eine1 enge Auslegung der durch § 22 a geschaffenen Befugnislücke in der umfassenden Ur~ heberbefugnis -des 5 11;bcüqil nach dear das "ganze "Urheberrecht'' 'beherrschenden Leitgedanken geboten, den Urheber tunlichst an dem)wir tschaf t1i c-hen Butzen su beteiligen; der aus seinem berk gezogen wird (RGZ 118,
285; 122, €8} 123, 312;::128,' llff 130, 20G; 154, 201; 153, 422") .ul ' S
4Au:f diesem Grundsatz beruht auch die 'Rechtsprechung des Reichsgerichts 4 wonach selbst"bei" einer üheingeschränk-b ten Übertragung desvürheberrechtesj die '-Ausnutzung neuer st Yerwertüngsmöglichkeiten,4 die die Parteien nach dem ;Stand der Lechsik im Zeitpunkt der ;Übertragung iiicht in Rechnung gestellt haben,- dem Werkschöpfer Vorbehalten' bleiben (EGZ 118, 285 /Verfilmun^b; RGZ 123,-4-312 '.^EundfuhksendungjT)«.
Aus dem gleichen Eeclitsgedanken hat)das)Seichs|ericht in seiner für die iSchallplattenwiedergabe durch den Rundfunk grundlegenden 4EntScheidung vom 14» lovember 1936 (EGZ 153,
I ff) den Umfang der durch. 1 22 a LitLrhG gewahrten Auf-führungsfreiheit nach den Verwertungsmöglichkeiten von .
.Scha'i Iverrichtangen beurteilt, ..wie sie bei Erlaß derufo-vel"M vcn 19.10 gegeben-oder dö'ch nach den damaligen. .Stand.; der Technik voraussehbar war ent 4’ Das Reichsgericht führt .• Tue; zu i;u9.4,; aus; "In welchem Umfang die, Ausnahme .bezweckt 4. wurde, laßt sich bloß nach den:technischen Möglichkeiten: ^beurteilen, welche bei Erlaß des Gesetzes von'1910 vorlag®!!
- D ± 6 S 8 t3 6 o G clHd. SB. CldEdiS DUr 111 n 8 0 TPgel f TiäRSig©31- .01 Ti fgt ch ©31
erslmaixgen, auf dem Grammophon zu dem unrai ttelbaren Hören bestimmten Wiedergabe (Elster .Arch,f. Urhl . band 5 /T93Tf:.
° Gx6 xx ? GRIJE Band 4C [\■)33/. g 210) r Eine beträchtlich weitergehende Wiodorgaleart and eine Erstreckung des Aus-i ; nahraebereicns o'j 1 sie j agfii nicht in .Zweck und Absicht des
Gesetzes.11 Von w es er graadoamzlichen .Auffassung aus hat 1-11
sich das ha ich ,m f -Chi die Frage gestellt, ob die Rundfunksendung "in ihr. i idi;- j chl:. eben Wirkungen den Verhältnissen gleichzurrtsen sei - die oas Gesetz bei Schaffung des § 22a , vor Augen hatte und die daher nach dem Zweck der Vorschrift
eine i'.uudiränkung der urheberrechtlichen Befugnis rechtfertigen ■ "WnenA'1 Bus Sei chsgericht: hat diese Frage für Wie" rundfunkmäßige er Aung von Schallplatten verneint und die Zustimmung sowohl des Komponisteh sowie desulhhäbers des Schutzrechtes an der Schallplatte (f f Abs 2) für diese neue VerwertUngsärt des ürheherhechtigutes als erforderlich
erachtet, wie
.... "p
( Soweit .das Reichsgericht dieses Ergebnis unter Anknüpfung ;an seinen Ih(früheren EntScheidungen für (die
Rundfunksendung entwickelten 'erweiterten Verbreitungsbe-' f" griff (BGZ 113, 413j:\123,: 312; 11361 381) auch darauf stützt daß. die Wiedergabe;■-eines( WerkesA durch den Hundfunk in den ausserhalb des Kreises (der hoff entliehen Aufführungi,( lie- . genden Teilbereich der !,Verbreitungf' falle u der : durch § 22a nicht freigegeben seif vermag der Senat"vdieSer Begründung 11 nicht' zu folgen,. I)er( Senat geht ■ vielmehr davon' ausyldaß der rerbreitungsbegriff sich nur auf (die Verbreitung: körperlif, her Werkexemplare 'beschränkt: und auf di(e'-:'imkörppiriicheWWi led ergäbe des Werkes-nicht zu erstrecken ist =1 Der Senat Al-olgt dagegen der 'weiteren, die Entscheidung tragenden Be-
;;gründung' des "Reichsgerichts , wonach ’dem Begriff " der ”öffeni
:" liehen Aufführung1' ih der Äusnahme'vof schrixt des § 22 a nur die enge Bedeutung zukommt- 'Me der''■Gesetzgeber'im •Jahre I910 nach dem damaligen M ;i 0klung? stand der Tech- ■ uhik im-Auge haben konnte,, "d)ie Entscheidung des "Rechts-■ .Streits Hängt hiernach davon' ab, ob die’laut spre eherwieder-; "gäbe von Schallplatten mittels moderner'TWattehspielappa- ;j rate in ihren "Jirtungen den bei Schaffung des ”§ 22a' begann4 ten WiedergabemogJ ic ihr eiten mechanischer Musik" gleichzusetzen ist,
Tin Jahre 191.O"geschah die Tonaufnahme der Schaliplat-h’te in ' der "Weise, "daß durch eine mit einer Membran f estver-; buhdene Hadel die mechanischen Bewegungen fortlaufend auf- / gezeichnet wurden, die die Radel unter dem" Impuls der Schallschwingungen.ausführte. Die Wiedergabe stellte eine t : -Umkehr dieses mechanischen Aufnahmevorganges "'dar i Durch ■■'die Drehung der ;Platte wurde eine in ihrer Tonspur ent-länggeführte Radel zu der Wiederholung der mechanischen Schwingungen gezwungen, die zur Bildung der Tonspur geführt" / hatten. Diese Schwingungen wurden - durch Hebelwirkung' vef-, grossem - auf eine Membran übertragen, die ' den mechanisch-akustischen Wandler darstellte. Die akustischen: Schwingun-;; gen würden durch einen Schalltrichter verstärkt und. damit für das" menschliche Ohr hörbar gemacht. Die "''Umformung der -auf der Schallplatte festgelegten Töne erfolgte . somit durch ein "ausschließlich mechanisch-akustisches Verfahren,■■ ■/wobei die Wirksamkeit der in sich geschlossenen Apparaturp von dert beschränkten".mechanischen Möglichkeiten abhängig : ward. Die auf diese Weise erzeugten Schallwellen waren nurs "sehr begrenzt weiterleitungsfähig und nur einer Beschränk-/ ■ten Verstärkung zugänglich. Der Tonqualität waren "dadurch,/"
as; y;y t
daß größere Massen in 'Schwingungen versetzt werden mußten,, y enge Grenzen gesetzt o'. Um die notwendige Lautstärke zu er-P . reienen, mußte der lladeldruclc verhältnismäßig stark sein, was die Lebensdauer der Platte sowie die Klangreinheit der " Wiedergabe herabsetzte„ ;b
: Die Wiedergabe einer Schallplatte durch einen "moder- ... ,u
nen Plattenspieler muh elektro-akustischem Lautsprecher be-’"’■ruht auf einem völlig arideren Prinzip- Bei diesem Verfahren ..wird als'"Wandler ein sog, Tonabnehmer benutzt> ..der die mechanischen Schwingungen nicht in 'akustische, sondern' in elektrische Schwingungen' umwandeit, Liese elektrischen Schwingungen'werden sodann durch den Lautsprecher in Schallwellen umgeformt.,. Per. :Hörer vernimmt somit'Schall-."' wellen,,'. die erst durch ' eine Verwandlung elektrischer fei-len entstehen,, die wiederum auf :eine ITmformung der zunächst^: erzeugten mechanischen Schwingungen'-der Nadel""zurückgehen. Liese der Rundfunktechnik entnommene Wiedergabeart mit der ihr eigentümlichen'beliebig steigerungsfähigen Verstärkung ' kleinster, elektrischer Impulse ..ermöglicht es, die mechanischen 'Bewegungen der Nadel auf ein- Minimum- su: beschränken, wasueine erhebliche; Klangverbesserung gegenüber dem mechanisch-akustischen Verfahren zur folge hat,. Bei diesem Verfahren können weiterhin die mechanisch schwingenden Massen sehr gering gehalten werden, was sich gleichfalls auf die Tonqualität günstig auswirkt "und"zugleich die Haltbar-tkeit der Schallplatte wesentlich^erhöht„ Gewonnen aber' wurde vor allem durch das'■-elektröhakustische Verfahren eine beliebig steigerungsfähige Klangstärke und Reichweite’ der" Schallplattenaufführungu Lie' in dem’" Tonabnehmer in . elektrische Vellen kleinster’ Energie verwandelten ■ Öchall'^/ht /Schwingungen können über beliebig große Verstärker oder
ganze Verstärkeranlagen''einer unbegrenzten'Zahl von Laut-'" ■Sprechern' zugeführt werden». Da die elektrischen Wellen auch bei längeren Zuleitungswegen keine AbSchwächung erfahrene :können diese auch' in grösserer Entfernung von der übrigen Wiedergabeapparatur- aufgestellt werden, ohne daß die Klangstärke beeinträchtigt würder"v
:"..'■.,■■■■ Aus den elektrc-akus AI sehen tibertr agungsweg kann nun •-zwar nicht gefolgert werdeny■ däf' Ab ä p i e1en von Schallplatte n mittels moderner Flatten's.pi'el'er erfülle' nicht den Tatbestand einer »mechanischen Wiedergabe für das Gehör” im Sinn "von § 12 Abs 2 Ziff 5 "-Lit UrhG, /Denn unter diesen Begriff fallen alle nur für "das Gehör bestimmten Werkwiedergaben, die nicht unmittelbar durch die - Leistung eines ausübenden Künstlers bewirkt werden, sondern mit Hilfe von ■ Vorrichtungen erfolgen! auf die das" Werk festgelegt ist, mag auch '"deren""HÖrbarmachüng nicht äüs.sdhiießlich auf reir. mechanischen Oe so tuen beruhen (RGZ 153? 1 {J-ÜJ) »
t •■: Entscheidend .ist "Vielmehr 'allein,, ,6b die ''Öffentliche "Wiedergabe" von Sehall'plat'ten auf''dem elektfö'-akustisehen •-Übe r i ra gung sw e g .den ürheberr echt liehen'.la'tbe stand der .oi-'..Deutlichen 'Aufführung im Sinn der Ousnahiiebestimnmng des § 22 a Lit UrhG erfüllt» Dies "ist '.zu verneinend/Diese ■Wie--dergabeart, deren Frinzip heute auch weitgehend bei der n Tonäuf nähme verwendet wird, war /'dem ■ Gesetzgeber 'im. Jahre '1910 völlig unbekannt und in - seiner umwälzenden' 'Bedeutung "für die mechanische Musik nicht voraussehbain. Diese .-neuartige Wiedergäbetechnik ermöglicht ihrer Katar nach eine ganz andersartige und weitergehende' wirtschaftliche Ausbeutung -von Schall Vorrichtungen,, als sie der Gesetzgeber'/ bei Festlegung der Aufführungsfreiheit im § 22 a'"-in Be- ■ trächt ziehen'konnte. Theoretisch :könnte die Reichweite
der Lautspreeherwiedergubo die gleiche sein wie die einer iss Rundfunksendung „• Be r Unter soiled best ehr'nur7 bar&^ die Hörbarmachung der' Funksendung 'von' einem Bapfangage-V rät abhängig ist,, .das keine''''Verbindung durch''einen festen'" r; Leitungskörper mit dem (Sendeapparat'voraussetzt, während r ■bei der 'Lautsprecherwiedergabe durch Plattenspieler auf V-diese Verbindung nicht ■•verzichtet werden kann. Aber auch A ^ diese Viedergabeart ist ihrem diesen nach geeignet h in einer beliebigen Vielheit voneinander getrennter Räume eine nahezu unbegrenzte Rörerscnaff. za erfassen, Weiter-■' hin fällt ins' (r9\Y.h,] b, da j die Ton pial1 -ä bei dieser Vie--;K dergabetechnik der einer u, cri btelbo ren Auf l'Rhiung durch ausübende Künstler 'fast g] eiehwe r bi g iss 1) i ei Laut Sprecher- t .-'Wiedergabe ist ■ deshalb, jedenik 11s u-heb^rrc-htlich gesehen,, '/nicht nur' eine ''technisch'' Verbe s jerueg, sond-tn ähnlich wie die Ründfunksehdüng als ein völlig neues technisches Mit-', tel, mechanische Musik darzubieteiijizu werten, ’wobei vom M h urheberrechtlichen Blickpunkt weniger die Höhe der 'erfinderischen Leistung'als die 'durch diese Wiedergabeart erschlossene neue gewerbliche lutzungsmöglichkeit mechanischer Musik bedeutsam ist (im Ergebnis ebenso Röhring. GELIA-Eest- Kl ' Schrift 1955 S -54; Kurt 2e LR 1952, 34-3)= Me Erwägung, die'K es "dem Gesetzgeber cm die Jahrhurdertv/ende tragbar ersehet-inen ließ, den 'Ürheberrechtsschuxz nicht auf mechanische Musikinstrumente zu erstrecken,Vweil «das 'Spielen nechani-5 15 scher Musikinstrumente Iraner nur ein notdürftiger Ersatz 5,f für (wirkliche Musik bleiben werde ,!h vornehmlich in Krei-i, sen sich verbreiten werde, in welchen ^musikalische Repro-:;' duktionen schon bislang keinen 'Einsang gefunden nähern' trifft auf .die ;e 1 ek t r 0 - aku s t i sähe Wiedergabe': mer manischer : Musik jedenfalls nicht mehr zu, 'Die,:Qualität uhd Reichweite dieser -Wiedergabeärf hat dazu geführt,,.-daß'sie bei öffeilt- : 5: .liehen Veranstaltungen bereits weitgehend die Originalaiei
Theatern und Lichtspielhäusern ist die Schallplattenuber- L trä.güng; mittels Lautsprecher vielfach uh die Stelle ünrait~i telharer' Musikdarbietungen getretene''
v;;;vg;; '' Vl
1 e"Es'kann nicht in der Absicht 'er No rei Le von 1910 ge-p legen haben, den Ausnoiincbereich des § 12 a auf diese gegenüber' dem damaligen Stand der Technik völlig neuartige Wie-2 clerga. heart zu erstrecken, die den her uneven a ns r item weiter-gehende'’ gewerbliche Auswertnngcmöglichkeiten eröffnet als ”t. die damals bekannten ne chair sehen Musikdarbietungen, Weder ' erfordert ’ es' der Zweck des 2 22 a, durch eine den Abnehmern" mechanischer Musikins fcrumente eingeräumte urheberrechtliche" Worzugsstellung :den Gewerbezweig'der Hersteller dieser In- ■ ■strumehte "zu begünstigen., hoch erlaubt -es "der das gesamte Urheberrecht durchziehende Leitgedanke,. den Urheber an den 2 :wirtschaftlichen Früchten seines -Werkes angemessen" zu be- :g
-W W W;
heiligen? öffentliche mechanische Musikveranstaltungen ; durch Lautsprecherwiedergabe der Ausnahmevorschrift des •-;§ 22 a -zu unterstellen'-undsolehegTeransialtuhgen damit; dem Schutzbereich des Urhebers; zu entziehen. Bei der. weit-:-, tragenden-‘'Bedeutung, die deregewerblicheh .Auswertung mechanischer Musik infolge-dieser neuen Wied ergäbet eelinik zu-kömmt ,2-würde es auf eine Aushöhlung und wirtschaftliche -Entwertung des‘dem Urheber durch. ,§ 11 Abs 2 LitUrhG vorbe-2 haltenen1Aufführungsrechtes" hinauslaufenlkwennidiese Wie-:2 dergabeart ■ in "die durch ■: §2 22 a gewährte -Erlaubnisfreiheit =| eihbezogeh würde,, Der Urheber verlöre ersatzlos die Auffühk ruhgsgebühren,>dielihm bei einer öffentlichen Barbietung 2 seines Werkes durch'ausübende Künstler zufliessen würden, gf Wehn er auch für die Vergabe der mechanischen V ervi elf alt i-;. güngserlaubnis an den Erlösen aus der Schallplattehherstei~j:
verdrängt hat,- Nicht nur bei Öffentlichen lanzverghügungen und ; Sportdarbietilngen j :auch 'auf -'Ausstellungen'':, -in Kurorten
lung beteiligt wird,,.. soi-kann hierinvsction deshalb keine ig angemessene Entschädigung"- für dies öffentliche Auswertung seines Werkes in der durch -die Laut Sprecherwiedergabe ermöglichten Art und■Reichweite erblickt werden,-weil der11
V:S ' ll'/i "■ 1. VV-- ' ■ t't.thb-k ' J. V- g • VI • ••
Absatz der Sehallplatten sieh durch diese neuen gewerblichen Verwertuhgsaöglichkeiten- nicht ln entsprechendem. Mäße steigert, hemrlie" Schällplatten werden;; durch "diese Wiedergabetechnik, : die die mechanische Musik zu. einer ernsthaften Konkurrenz der lebenden Musik gemacht hat, ungleich r -weniger abgenutzt, was ihre Lebensdauer entsprechend verlängert.
Die Gesichtspunkte, aus denen das Reichsgericht in seiner Entscheidung vorikllt -Juni 1932 ;(SGZ 136, 377) eine Verletzung des Urheberrechts "durch diet.Lautsprecherüber-■tragung von. geschützter, im liundfuiik gesendeter Musik zu gewerblichen Zv/c-.-kcn , -rn e > nt hat, • ne ff er. 1" itfall , nie lit'' zu» Abgase ion Ivor. daß dies es TU '11 , ich nicht auf die , ,.<J j vor „ >, l 1 _„latten bezieht, t ios Reichs-.-, .gericht diese Entscheidung im wesentlichen darauf abge-.stellt, dl- die Os ta fctung der Wieder :r be c es -Wem es d uroh P und funk' ihrer Katur nach eine Erlaub. iie zur Übermittlung i. cugikxLzte i,o 11 c und an ome unbe' 1k nrnt große Menge von Menschen ;bedeüte..tEin k dergestalt ein,aal f.teic y up/ c öf-fe-ntlichkeit könne et.-ich gewerbsmässige Lautoprer jej '-o rbim-fung .nicht mehr ges te ujort; nicht ’'noch öffentlicher” gemacht weröeh 1 i)ort handelter es sich somit; um die Abgrenzung des.Aufführüngs rechtes aus § -11 litUrhGg wenn die öf- 1; fentliche Darbietung des Werkes durch den Rundfunk aus--drücklich. gestattet war, während esghier um die Grenzen tier gesetzlichen .Zwangs-erlaubnis ‘der öffentlichen Auffüh-rung mechanischer Vorrichtungen' geht, EsOsdarf bei-dieser
Sachlage keiner Sie Uongnahms, 0h dieser Entscheidung cle.:, Reichsgerichts, die in , ehrt 11 tum lebhafte-- Kritik' gefundei hat,; zu folgen ist.
Abzulebnen ist Ile mal Ixt des hell {ten, hei Heraus--" nähme der haut spreche ruh edergabe hon Schallplatteh aus deml Ahs n a lim e'b e r e i e h "■ de s 1 kt a mußte zv/ongslüu cig die durch § 27 LitTJrhG freigegob-v <=> Auffahrung erschienener Werke: der Tonkunst der Erlaubnispflicht unterstelle werden, wenn/ sie mittels hautsprecherühertragung erfeug+en Diese Ansicht verkennt, daßi;die-lErlaubnis £ r rilei 1 ge hsner nicht ge| werhsmässiger"oder unentgeltlicher Aufführungen vom Gesetzt geber im__Interesse ber : AlIgemoiriget,t für geboten '-erachtet
wurdet ' Bei §>
27 handelt .es sich scmit um eine Anerkennung
her sozialen Gebundenheit des Urheberrechtes ygwthrend "§ .22 .a die Abnehmer und Hersteller mechanischer Musi.kinstn)| mente begünstigen will .""■■'Die Gründe,. die eine Einschränkung j
'des Begriffs der offehtlieLcn Auffih ng n § 22. a rechtferl tje;un, können ' deshalb' -nicht auf § ,27 übertragen werden-;-.her von dera -umfassenden Auf führühgsbegrif x -des- $. 11' Abs 2 Lit UrhG ausgeht „ fll. ''.11,17:1'.' ftlmh
Es ist somit im ..Ergebnis.; I e st zu s;t e 1 len, daß cd i’e. ö f f ent-, liehe Aufführung-von gSchallpIatten hit. Urheberrechtlich geschützter Musik - durch Plattenspieler mit Laut sprecherwieder--' .gäbe .mit den sich aus § 27 LitUrhG ■ ergebenden Einschränkun- '
gen gemäß §11, 1 12 Abs 2 Br 5 LitürliG hur .mit Erlaubnis al .des Urhebers so lässig ist. 7
:: Dies gilt "auch dann,- rwenn im. konkreten; Einzelfall die
öffentliche Aufführung durch Lautsprecher nur mit .einer \ Reichweite ■ stattfindetdie- .'Sich von der' /Reichweite her
■'1910 bekannten mechanischen Musikinstrumente^nicht unter- t D scheidet» MaßgebendLfÜr; die -frage, ; ob eine Öffentliche " : •? ;v:
Darbietung aus demieng aüszulegenden Aufführungsbegriff :g k des § 22 a herausfällt » ist nicht die "Reichweite tim eint-; zelnen Amtendungsfall,; 'äöndem die Art der gewählten Wie- \ defgabetechnik, Ermöglicht diese ihrer Natur nach die Kör- ' barraachung für einen fast .unbegrenzten Peius onenkre is und . •-die Weiterleitung der von :dem Donträger angenommenem föne L D .'in grössere Entfernung;, so'::liegt sie auss ? sh* Y1- des "Ausnahme-' bereichsvdes § -22 a» So wenig es für die bi nchmr, des Sende~.o-. rechts' an" did’ Erlaubnis dds Urhebers rer nuir nlmug nein kann., ob 'die' Sendung auf. gahz schwacher keile " hur im kleinen Umkreis :und "mit verihger Lautstaru e empfang eh weiden »kann» darf" bei tier off entliehen 'Laut spreche tWiedergabe; me- •• chäni scher Musik : auf den'tatsächlichen räumlichen Eff ekt ;;; im einzelnen G-ebrauchsfall abgestellt werden (vgl Bühnen- u Ober Schiedsgericht üfita;IY, 558), Auch äie-'elektro-akusti- L sehe Schallplattenübertragung, .--die tatsächlich' keinem grös-s ; seren Börerkreis;zugänglich, wird, als er;durch mechanische Musikdarbietungen der .1910 bekannten Art erfasst werden "'' konnte I .stellt; eine neuartige (Auf führungsf orni: dar, kdie D durch-§ 22 a nicht gedeckt ist» Denn die neuen gewerblichen' Verwertungsmögiichkeiteh'' mechanischer; Musik,kdie durchL das :elektro-akustische; Verfahren;.:erschlossen wurden».' beruh h dien nicht allein auf der grosseren Reichweite»;, sondern' auch'fc auf der Vervollkommnung ' der(; Klangqualität;hDiese hat ;;es slmd f wesentlichen' erst; ermöglicht^ daß mechanische"'Musik welt- 11 gehend" als'gleichwertiger (Ersatz lebender 'Musik gewertet . und entsprechend verwendet wird. Da aber den Komponisten bei der unmittelbar durch lebende "Musiker durchgeführten';;: ;.
öffentlichen Aufführung seines/Werkes auch dann Aufführungs-; gebühren zustehen,:;wenn diese Darbietung sich'auf kleinsten ;
Raum beschränkt, ist es ein Gebot, der Gereciioigfceit den Werkschöpfern gegenüber, sic such an aem gewerblichen Eutzen teilnehmen zu lassen,. der sich bei einem Ersatz ;. derartiger Musikdarbietungen durch eine -eieK:tro-a«.usliscne :
Übertragung mecnazisoher kusik ergibt»;.,;, ] ■.; ■ ; ;;:n
ft., Di c Bebau i un : d^s Beklagten, die von. ihm angebotenen ;; S ch a 11 r i c tori ir«i i inner re"; n nuriten owns Entlieh—
iung' vc’i iiT'kig ung ^eed 'er an als iJ cgerin als der freu-.... händerir o r r ni- j j kaJ isch^o Aui'f 'ibrungsrecnte der Komponiste off ent] hui ai -hu .wir n; Jo alledem unzutreffend
Daß dei tCLoirt ng-'eirtvvana nicht durcngreifen kann, hat . das lancr-j-'-iohi mit zutreffender begiündung dargetäh» . Die längere E • cg leturök-,»,»- der hechte durch die Klägerin kann ;; um so' wenige genügte, als Kriegs- und "Nachkriegszeit an- t
gernesse/
K o •
’ücksichtigen sind» Sonstige Umstände, die'
die verspätete Geltehdmachüng als 'Handeln wider Treu und' n Glauben erscheinen lassen; könnten,-'' sind] nicht dargetan ': oder ersichtlichh auch nicht .etwa,v das st der ?Beklagte sich .; auf einen unter Aufwand eigener Mühen'und Kesten erworbenen schutzwürdigen Besitzstand berufen könne, . der ihm infolge ,]
längerer Duldung"derKlägerin erwachsen;sei ■
153,
/2s7)^ V
V Dem Unterlassüngsbegehren:;der Klägerin ist" deshalb von; dem Landgericht zu Recht aus §§ 36, .37 : litlJrhG, : § 823 I BGB stattgegeben worden;, lohne .daß: ein Eingehen auf die weiß tere Klagbegründung aus §§ 1, ;:3 UnlWG erforderlich war» fab
u o
urteil des Landgerichts wa:
riecierherzustel
Lie K
ft Q'
PH
viacb
ln vollem II
fill a
-■"-ö
.nt Scheidung ‘beruht auf
üindenmaier
rildu
■Krüger-Hieland
Lastelshi