* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 97/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 97/51

ausgeübt worden ; seih mag - kann, sobald die geschäftlichen' Verhältnisse des Firmenträgers in Widerspruch zu dem Inhalt des Firmennamens treten und Letzterer dadurch irreführend wird, ein Abwehranspruch aus § 13 UWG entgegengesetzt werden, 2, Das Recht zur Führung einer Firma entsteht originär in der Person des Firmenträgers durch Annahme und Gebrauch des Firmennamens, Die angenommene Firma untersteht dem Schutze des § 16 UWG, wenn und solange sie' befugt geführt wird, ■ Die Klage auf Unterlassung des Gebrauches des Namens nDm?' in der Firma der Beklagten und zur Kenn--zeichnung ihres Handelsgewerbes wird angewiesen» Auch die Beklagte betreibt seit 1943 ein kaufmännisch Auskonftci.geschaft in Grossen mit zahlreichen deutschen Zweigniederlassungen unter der eingetragenen Firma "i)®h~ Sie ver 1 ahgt mit der Klage - neben anderen',' bisher vom Landgericht noch nicht beschie denen Unterlissungs- ;und Schädehsersatzänspruchen - von der (Bekiägthh 1, Unterlassung des Gebrauches des) Namens "BW" für sich allein' oder in ihrer bisherigen Firma "Auskunftei I)W- MMHi GmbH" zur Kennzeichnung ihres Blandeisgewerbes. 2■ Feststellung der Lrsatzpflicht der Beklagten, soweit der Klägerin ein Schaden durch den Ge-brauch des Hamens "Dü" für sich allein oder in i hr er bi sherigen Firma "Auskunf t ei uns imi GmbH zur Kennzeichnung ihres Handelsgewerbes entstanden 3ei \nd en hexehen so 1 ] te s Im ersten Weltkrieg wurde diese kiederlaccung mit dem Eintritt der USA in den Krieg vom deutschen Feindtreuhan-dor erfasst und unter ZvargsvervahLtung gestellt. G, DflU & Co mit oder ohne Hachfolgerzusatz bei-zub©halten, t'WüMM^pt gründete zu dem Zweck Jen Fortfünf'ung der Firma, mit mehre:ren anderen Gesellschaftern im April 1918 die ''DVBHHP Auskunftei GmbH" und 'erachte dabei das käuflich erworbene Unternehmen R.G, DIB & Co ein. lach lern zweiten Weltkrieg war es im November 1948 z\x ' Verhandlungen zwischen: der Klägerin und .-.mm &, BrfBMMMI mit dem Ziel einer weiteren Fusion gekommen,!'Die Verhand-\ lungen zerschlugen sich.•Am Auskunftei die nach; der Fusion auch hei der Klägerin als Geschäftsführer tätig gewesen waren, die Beklagte gegründet mit der ■ Januar 1949 hatten die beiden Gründer der Beklagte mir WS A "> in NflV IfHtt vereinbart, daß die amerikanische Firma ihre deutschen Auskünfte von der zu gründenden neuen Gesellschaft -'UP und Letztere die benötigten ausländischen Auskünfte von U§ & MMBNMi beziehen und das Recht erhalten sollte, den Namen "DtBl1' in ihrer Firma zu führen.. IM& BrJHHMMI GmbH» hat das Berufungsgericht nicht gelassen, Li it der Revision erstreit die Beklagte die Klageab-weisung, soweit bisher darüber entschieden worden ist und die Verurteilung der Klägerin nach dem im ersten Rechts- ; zuge gestellten Widerklageantrage, Entscheid ungSgründs s Nachdem die Beklagte ihre zunächst untre schränkt eingelegte Revision auf der] IQageabwei snrgsarrtrag und den im oi.......... Das Berufungsgericht hält die Klägerin für berechtigt, den Firmenbestandteil R.G.D«I & Co sowohl mit als auch ohne einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz ebenso wie den Namen hilft allein im deutschen Auskunftsgeschäft ausschließlich zu benutzen,, Es folgert diese Berechtigung aus der Yeräusserung der früheren amerikanischen Firma. April 1918 an In diesem.Vertrage habe, so führt das Berufungsgericht aus, der Käufer das Recht erworben, die bisher geführte Firma mit oder ohne Zusatz fortzuführen und dieses Recht sei dann durch weiteren Verkauf auf die DflHHHHI Auskunftei übergegangen , von der wieder die Klägerin das Recht durch Fusion mit der TAuskunftei erworben habe. Feindtreuhander" ursprünglich zu einer solchen Veräusse nicht berechtigt gewesen, da sich seine Aufgabe auf die 7er waltung und Sicherstellung feindlichen Vermögens beschränkt habe, her vom "Feihdtreuhänder" unter Überschreitung seiner gesetzlichen Vollmacht geschlossene Vertrag 'sei deshalb , ebenso'' wie seine Erfüllung,, zunächst schwebend unwirksam geblieben, später aber durch Genehmigung der amerikanischen Firma voll wirksam geworden, Es sieht auf jeden Fall eine Genehmigung darin, daß die amerikanische Firma als wahre Berechtigte nicht nur keinen Gebrauch von der ihr durch-"den Versailler Vertrag gegebenen Möglichkeit gemacht habe, den Vertrag' zu »widerrufen,- sondern ihn durch Abschluß eines Austauschvertrages über Auskünfte bestätigt und 30 Jah re lang sowohl mit der Auskunftei wie auch nach deren Aufgehen in der Klägerin mit dieser selbst Geschäftsund Vertragsbeziehungen unterhalten habe, Aus dieser Firmenübertragung folgert das Berufungsgericht den begründeten Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des Gebrauches e< r 'Samens i gl# 1 um1 < ie Beklagte r id die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des Schadens, der-e;e:» der Klägerin durch den Gebrauch des Namens -I® und die' . seitens der Beklagten entstanden Io DiEntscheidung des Berufungsgerichts über die.beiderseitigen Pirmenführungsreelite der Parteien hält einer Nachprüfung nicht stand» Selbst wenn die-Annahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte, die BiMMMNiWii' Auskunftei GmbH habe mit dem Betriebe der früheren ] WKSSSKKM Zweig-stelle R»G» Dm Sb Co auch das Rechtzur Beibehaltung dieser Firma wirksam erworben, und dieses Recht sei 1937 durch Verschmelzung beider Betriebe wirksam auf die Klägerin übergegangen, so würde dieser Rechtserwerb für die Begründung des Unterlassungsanspruches nicht genügen, da jetzt wettbewerbliche Gründe der Beibehaltung dieser abgeleiteten Firma im Wege stehen» Die amerikanische Firma R»G» :>ü| & Co stellte und stellt in ihrer jetzigen Benennung Dfl§ & ErfHMMP unstrei tig eine der größten internationalen Auskunfteiunternehmun-gen dar, die mit hunderten von Niederlassungen, Tochterfirmen und Vertragsfirmen unter Benutzung des Namens ü§ in den meisten Teilen der Welt kaufmännische Auskünfte erteilt Et; ist ’Echt denmbar. Wenn deshalb eine alteingesessene und bekannte deutsche Auskunftei; wie das Stammhaus der Klägerin, in ihre Firma einen Bestandteil aufnimmt, der sich mit der langjährig geführten; Birma des amerikanischen. Der Verkehr muß daher aus der Übernahme einer früheren Zweigstelle de amerikanischen Firma durch "eine bekannte deutsche" Firma desselben Geschäftszweiges schlies'sen, daß die Verbindung .sich' nicht in einer einfachen Rechtsnachfolge; ihVlehz-ZYD: deutschen Geschäftskreis der Zweigstelle erschöpft hat dem daß die nebeneinander förtbestehehdeh Unternehmungen zu einer aktiven und dauernden Zusammenarbeit übergegangen auch anderen Firmeninsbesondere der Beklagten, unter Berufung auf ihr ausschließliches.Firmenrecht die Führung dieses Namens zu untersagen. Außerdem ist der Name ein sachlicher Hinweis auf die sätzüngs-mässige Zusammenarbeit mit der amerikanischen Firma HB & Andererseits ist die Beklagte, wie jeder’andere ■Wettbewerber, ohne■Rücksicht auf den Erwerb eines: eigenen Firmen-f iihrürig s recht es V gemäß § 13 UnlWG berechtigt :von. Auf diese Weise hat der Nachfolgezusatz in der Firma der Klägerin unvermeidbar den Ausdruck einer aktiven Zusammenarbeit angenommen, der nach dem Abbruch der Beziehungen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Beibehaltung des Firmenzusatzes würde jetzt gleichbedeutend sein mit einer Täuschung des Verkehrs über die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem amerikanischen Großunternehmen und über die Herkunft der von ihr beschafften ausländischen Auskünfte. Das Reichsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung die Beibehaltung selbst rechtmässig erworbener und jahrelang ungehindert geführter Firmen von dem Zeitpunkte ab für unzulässig erklärt, in dem sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit führen würde. Sie hat zur Folge, daß die Klägerin sowohl die Befugnis verloren hat, seihst den Namen m in ihrer Firma zu. Auch für diesen Schadensersatzanspruch bedarf es' keiner Prüfung, ob die Klägerin wirklich ein:von dem ur~ sprüngliclien Eirmenträger abgeleitetes Recht zur Führung des Zusatzes l!vn:;:s j ■■ ■ 1 G., Dfli ’ ers/.ss sein, Ein ab- geleitetes Eirmenführungsrecht der Klägerin ist nicht erforderlich, um ihr den Schütz des § 16 UnlWG zu sichern.. Das Recht zur Führung einer Firma entsteht originär in der Person des Firmenträgers durch Annahme und Gebrauch des Firmennamens (Calimann Anm 26 und 96 zu § 16 UnlWG; Bussmann, Harne, Firma, Marke, Berlin 1937 S 89, 118), Eine Eintragung im Handelsregister ist dazu nicht erforderlich, soweit nicht die Begründung der Kaufmannseigenschaft des Firmenträgers von der Eintragung abhängt» Sie entfiel im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Klägerin bei Annahme der Gesamtfirma bereits als GmbH im Handelsregister eingetragen war. Die angenommene Firma untersteht dem Schutz des § 16 UnlWG, wenn und solange sie "befugt" geführt wird. Nach § 4 GrnbHGes durfte die Klägerin gesellschaftsfremde Namen in- ihre Firma nur als sachlichen Hinweis auf ihren Geschäftskreis oder in Form eines Nachfolgezusatzes aufnehmen. daß nur der sachliche Geschäft sgegenstand des Unternehmens gekennzeichnet werden sollte, li Ob der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin das Recht zur Beibehaltung dieses Firmenbestandteils wirksam übertragen worden ist , braucht im Rahmen des § 16 UnlWG nicht geprüft zu werden, fenn die Beklagte hat die Firmenführung hinzunehmen? Für sie genügt es,' daß'nach.den Ausführungen zu T) während des Andauerns der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und D«® & ;die Aufnahme des fremden Be- standteils in die Firma der Klägerin unter den Gesichtspunkten der §§ 1 und 3 UnlWG zulässig war. daß sie von'dem eigentlichen Firmeninhaber ein be Recht zur Amtoemutzung öLeser Pirna erworben habe die Klägerin Bas behauptet sie indessen seihst nicht,. Ihr Vortrag geht vielmehr dahin, daß der Klägerin, ebenso wie ihr selbst,, von dem amerikanischen unternehmen die ■Benutzung des Firmennamens für die Dauer des gegenseitigen geschäftlichen Austausches gestattet worden seif Für die Dauer der zeitlichen;Überschneidung dieser Firmenführung muß infolgedessen die Beklagte als jüngeres Unternehmen .Lim. Rahmen des § 16 UnlVG- den älteren Rechten der Klägerin. Pie weiteren Voraussetzungen des Schadensersatz Spruches aus § 16 UnlWG, die Yerv/echslungsfäliigkeit der beiderseitigen Firmen und das Verschulden der Beklagten o id vom Bf-rui ungrgori ent untei i n rachblichen G sichtspunkten geprüft wordene Entscheidend’ ist die Ver wephslungsiahigkeit nach der Verkehrsauffas sung, wirkliche Verwechslungen, die allenfalls als'' Anzei gewertet werden könnend Zur Haftung der Beklagteh genüg einfache Fahrlässigkeit, Vorsatz ist nicht erforderlich Eine sachliche Entscheidung war daher nur über die beiderseitigen Üntex'lassungsansprücheimög 1 ich, während

RechtCoNameFirmaAuskunfteiKlägerinUnlWG

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerkf Für die amtliche Sammlung'
Gesetzs	/§ 5« 13 und 16 MG
Rechtssatz? 1= Der Gebrauch des Firmennamens unterliegt»
wie jede wettbewerbliche Handlungs dem Gebote der Lauterkeit«
Jedem Firmenführungsrecht - wie immer es '■ ^erworben und wie lange es . ausgeübt worden ; seih mag - kann, sobald die geschäftlichen' Verhältnisse des Firmenträgers in Widerspruch zu dem Inhalt des Firmennamens treten und Letzterer dadurch irreführend wird, ein Abwehranspruch aus § 13 UWG entgegengesetzt werden,
2, Das Recht zur Führung einer Firma entsteht originär in der Person des Firmenträgers durch Annahme und Gebrauch des Firmennamens, Die angenommene Firma untersteht dem Schutze des § 16 UWG, wenn und solange sie' befugt geführt wird, ■
Aktenzeichen; I ZR 97/51	OLG Frankfurt'
Urteil des BGH vom Juni 1953,	• LG Frankfurt
I. fi
 Terkündet
am
 Juni 1955
Ctrunau, ' Justizobersekretär als Urkunds.beamt er' der Jcs cnh59' = :u;e9 le
: .
i; o. 0; r. o c s V c i u o s

der Auskunftei D<
BIHHHHHHHPku; ^
vertreten durch'ihre beiden Geschäftsführer Bro Peter XWHtHBK in MlRHlpt Besselstr , 32 und Dr„Herbert i mmm sMMfruc ü
1 elf. egten uro Pov: s: onok; ägerir , P r o z e ß c e v o 11 n ä c li t i g t e r s R e c h t s a nw a 11
gegen
 mir ex w„	- PiHHHHHn	Auskunftei
('vorn, IuG„ Dm & Co) GmbH in BmMHi 1 / S(PB|PBistr vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl KxiflHI in ..bst wohnhaft
- Pros	G ii b 6	3 V 0	1 Ir:	läch	tig	t e r s ' H
hat de-	r" E:i	o o 4~	■ n	i'ivi	1 s e	nat de
 nüridli	che	Ve	rhs	.neil	img	vorn 9
der Bu:	hei 0 k	3 r i	oh t	;er	Pro	f „Dr PL
Dr, Krü;	g er-	Pli	ela	,ncL	und	33 r = la
 fij r* T?e	eilt	er	■kar	4~ x-Lli. U o		
	'.3D:	l e	ürt	;eil	e d	o-r 6 bv X V o
i:	n 3	man	Vf ij	,rt/	Mai	n von
p		ivi	1 s e	•nat	s et	es Obe
h;	a irr	vo	n 2	:0oA	püfi	1 1951
K1 ägerin und Eevisionsbek 1 agte ,,
Bundesgerichtshofs auf di e Juni 1953 unter Mitwirkung
 September 1950 und des .andesgeri cirts in frank: unco er amrcebo’oer .
Die Klage auf Unterlassung des Gebrauches des Namens nDm?' in der Firma der Beklagten und zur Kenn--zeichnung ihres Handelsgewerbes wird angewiesen»
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, bei Vermeidung gerichtlich festzusetzender Strafen
1„) die Führung des Firmenzusatzes "R.&.i® &.Co"9
2») die Verwendung des Wortes «Dm” im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres geschäftlichen Unternehmens zu unterlassen»
Im übrigen wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich, der Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin betreib L eine G-rcß-nuskunftei in mit vielen Zv/eigniederlassungen in anderen den Ische
* SflBBIHIHHi ~ PjPMMMH Auskunf tei ivomm, 1 G, DfB & Go) GmbH1' sind seil 1337 zwei bis dahin getrennt arbeitende Firnen durch Fusion vereinigtt 1, das seit IG'7 2 bestehende Stammhaus der Klägerin '37 S GmbH" und 2,. die im Frühjanr iyln gegründete hbgyMBlllK la:-ns. .oft ei ( vorm R* G„ -Iff® & Co) GmbH"
Auch die Beklagte betreibt seit 1943 ein kaufmännisch Auskonftci.geschaft in Grossen mit zahlreichen deutschen Zweigniederlassungen unter der eingetragenen Firma "i)®h~
Die .Klägerin erblickt in dieser Firmehfütirung eine" Beeinträchtigung ihres Firmenrechts und ihres-durch eigene (Tätigkeit zur Verkehrsgeltung entwickelten Besitzstandes)"', an dem Pirrnenbestandteil "D®!h Sie ver 1 ahgt mit der Klage - neben anderen',' bisher vom Landgericht noch nicht beschie denen Unterlissungs- ;und Schädehsersatzänspruchen - von der (Bekiägthh
 1, Unterlassung des Gebrauches des) Namens "BW" für sich allein' oder in ihrer bisherigen Firma "Auskunftei I)W- MMHi GmbH" zur Kennzeichnung
 ihres Blandeisgewerbes.
2■ Feststellung der Lrsatzpflicht der Beklagten, soweit der Klägerin ein Schaden durch den Ge-brauch des Hamens "Dü" für sich allein oder in i hr er bi sherigen Firma "Auskunf t ei uns imi GmbH zur Kennzeichnung ihres Handelsgewerbes entstanden 3ei \nd en hexehen so 1 ] te s
Zur Flrmentälhrang der Klägerin ist es auf Grund folgend er Entwicklung gekommen?,
Die amerikanische Großauskunftei R,G. hflt & Co ir. K(ü iupp Dexrieh seit 1S7C unter der Firma R.G, DÜ & Co eine Niederlassung in BflHHÜK mit sahireichen deutschen liebensteilen.. Im ersten Weltkrieg wurde diese kiederlaccung mit dem Eintritt der USA in den Krieg vom deutschen Feindtreuhan-dor erfasst und unter ZvargsvervahLtung gestellt. Der Zwangsverwalter verkaufte durch notariellen Vertrag vom 11. April 191S die deutsche IfiÜberlassung mit allen Hebende1 len an Dm. HMHHHI'. Dem Käufer wurde das Hecht zugeistanden, die Firma R,. G, DflU & Co mit oder ohne Hachfolgerzusatz bei-zub©halten, t'WüMM^pt gründete zu dem Zweck Jen Fortfünf'ung der Firma, mit mehre:ren anderen Gesellschaftern im April 1918 die ''DVBHHP Auskunftei GmbH" und 'erachte dabei das käuflich erworbene Unternehmen R. G, DIB & Co ein. Die iflHHl Auskunftei fügte seitdem ihrer Firma die Worte "vorm. E.G, Dm & Co" hinzu,
1
.1
|
I
1
H
'lut
1
■M
Die Hauptfirma R.G. m & Co lim fflHI schloß nach Beend igurg des ersten Weltkrieges im Jahre 1921 mit der DIM IHflS Auskunftei GmbH einen ausschließlichen Austauschver-
trag, wonach R„G. Dm & Co Kl® Y—p sämtliche Auskünfte aus Deutschland von der imMmM Auskunftei und diese sämtliche ausländischen Auskünfte von R.G. Dm & Co beziehen sollte. Die amerikanische Firma erhob keinen Einwand gegen die Fortführung der Geschäfte ihrer früheren B<
Hiedurch die imm Auskunftei und gegen die Beibehaltung des Firmenzusatzes "vorm. R.G. D®| & Co".
%

aufergeben
 Lie frage des ausschließlichen Austausches mit der DMHHHl Auskunftei wurde dadurch gelöst, daß die Klägerin im Jahre 1937 die ;l)lmwwiw: Auskunftei (vorm» R.Gü Dfg|.& Co) auf kaufte und nunmehr unter ihrer'noch heute geführten,' Ge-samtf Irma mit der Firma DWi & Brad street inc-in HWfTMl in ein' neues . Aüstaüschverhältnis ueintrat ,3 das die gesamten Interessengebiete der Klägerin, der Firma DIU und der Firma BrtiHMNKMMi British Ltd in der ganzen Welt gegeneinander abgrenzte. Ob der vorgelegte undatierte Vertrags ent muri’ die Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig enthält, ob der Vertrag überhaupt beiderseitig unterzeichnet worden ist ist bisher nicht festgestellt morden. Unter den PrczeßParteien besteht ab ec- kein Streit darüber, daß die Geschäfts-
; ü
Beziehungen zwischen den im Vertrage he zeichneten Partnern 1 seit 1937 jedenfalls praktisch nach diesen ;Be:st'i.mmü3a^en:;/ tis zua 1» September 1949 gehandhabt worden sind , 4 Zu; diesem^ Termin. kündigte die Firma „m & BrflHHHHi am 1,8 „19 49 'die v h-eschäf t she Ziehungen zur Klägerin und stellte 'den. Aus täusch'1 rt-d'h Ithdrtiit	d	-a;;
:r: . lach lern zweiten Weltkrieg war es im November 1948 z\x ' Verhandlungen zwischen: der Klägerin und .-.mm &, BrfBMMMI mit dem Ziel einer weiteren Fusion gekommen,!'Die Verhand-\ lungen zerschlugen sich.•Am P5» Januar ,1949■wurde darauf

von zwei früheren Angestellten der .331
Auskunftei
 die nach; der Fusion auch hei der Klägerin als Geschäftsführer tätig gewesen waren, die Beklagte gegründet mit der ■
:Aufgabes Erteilung kaufmännischer Auskünfte und Marktberichte	insbesondere der Austausch von Auskünften
 mit der Firma DM & BrJCfNNHI ine . H4K "IWBB und ihren in den meisten Ländern der Welt unter Verwendung des Namens "LW betriebenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen,
I
Las Gesellschaftskapital von 100 000 DM wurde von den beiden deutschen Gründern gezeichnet. Beide wurden auch zu Geschäftsführern bestellt. Bereits unter dem 3. Januar 1949 hatten die beiden Gründer der Beklagte mir WS A "> in NflV IfHtt vereinbart, daß die amerikanische Firma ihre deutschen Auskünfte von der zu gründenden neuen Gesellschaft -'UP und Letztere die benötigten ausländischen Auskünfte von U§ & MMBNMi beziehen und das Recht erhalten sollte, den Namen "DtBl1' in ihrer Firma zu führen..
Lie Beklagte wurde unter der Firma "Auskunftei LtBl-GmbH" am 21. April 1949 in das Handelsregister in
 ron den lachen Ciübter eingetragen. A:r 24, De'bnuar ].951 rurde das Gwsell ncho.f tskapl tal ear Beklagter, auf 210 OCO CM ora-ort. Bar neue Geschäftsanteil von 110 OCO Ed wurde von
 Yffli" Ec ernennen. Eine gleichseitig bescElic ssene Pirnenän-
■1: enung den fehl,
; 0:;
.n
aAuskurf fei Di
 Erl
zufolge dec Didorspruohs der Klägerin noch nicht in das IIande.L ercglse er e1 nge lragen v;orwor ,
Die Doblagte verlriiu den Clandpankt , daß die Klage-ru kein. Dachl y-,rr selbständigen Dehnung des Darens Dt® in ihrer Pirna erworben habe. Cie behauptet, daß die Pirnra 1EG, DIU .0 Oe NjH AH111 die Penaisung dee Fl jueemaren s nur für die Dauer des gegenseitigen Au stauschvorhältnissos der Klägerin eu:D i Ivor Peobusvergängerin gestattet nabe, Ihnr Peerrligurg dieser; Verhältnisses sei das Recht der Klägerin e r i o e c h e n v :c.d s 1 e . d ;i o D e k e. reg t e . a 11 e i n ie er c c u t i. g t, d. ore. narren. "DIME auf Grund ihrer Beziehungen au der Karrersträ-. e: -1 ei i re Au oku n ft re n e w s rb e au f üh r er r ,
Die eekjrnebr uriAArot daher m; Kl.ageabv/ei reung und er
 die Klägerin zur verurteil an,
d :i ? p a V; T, ; r, ^ g o s p -;L ,u u ~ v!
Cv V/ U
2 . a :i & V e rw en d ung c e s
eher Verkehr zu irnteri
 Beide Vorinstanzeri haben der i er v orbe z ei sKr. e f rn Kmr'ange sHr n.iIrg abgswies er, Ein.an irr: zweiten Roch
TI ! 1	An L	rägen				
een						
.zu	S 8. t	zes ?i	v c r	ca. P	G	i«
:t 0	c n o	DW	inn	gase	ln 8	fti 1-
as	sen					
e h	Te	i lurt	eil.	d e r	. T r K	1 aae
e g	eirren und		di	e 'Di	de	rbi o,
1: oll Iren erwei t er-
ten Widerklageantrag auf Feststellung, daß die Beklagte Berechtigt sei, wie folgt zu firmieren: "Auskunftei R,ä
IM& BrJHHMMI GmbH» hat das Berufungsgericht nicht gelassen,
 Li it der Revision erstreit die Beklagte die Klageab-weisung, soweit bisher darüber entschieden worden ist und die Verurteilung der Klägerin nach dem im ersten Rechts- ; zuge gestellten Widerklageantrage,
 Entscheid ungSgründs s
Nachdem die Beklagte ihre zunächst untre schränkt eingelegte Revision auf der] IQageabwei snrgsarrtrag und den im oi..........
sten 11echtc:zcge geste'! 1 ten Widerk 1 ageant rag Iroso}•;ränkt hat, bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken mehr,,
Das Berufungsgericht hält die Klägerin für berechtigt, den Firmenbestandteil R.G.D«I & Co sowohl mit als auch ohne einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz ebenso wie den Namen hilft allein im deutschen Auskunftsgeschäft ausschließlich zu benutzen,, Es folgert diese Berechtigung aus der Yeräusserung der früheren amerikanischen Firma. R „Gr. <m & Co B— durch den staatlich bestellten »Feindtreuhänder im notariellen Vertrage vom 11. April 1918 an In diesem.Vertrage habe, so führt das Berufungsgericht aus, der Käufer das Recht erworben, die bisher geführte Firma mit oder ohne Zusatz fortzuführen und dieses Recht sei dann durch weiteren Verkauf auf die DflHHHHI Auskunftei übergegangen , von der wieder die Klägerin das Recht durch Fusion mit der TAuskunftei erworben habe. Zwar sei -»der -

Feindtreuhander" ursprünglich zu einer solchen Veräusse nicht berechtigt gewesen, da sich seine Aufgabe auf die 7er waltung und Sicherstellung feindlichen Vermögens beschränkt habe, her vom "Feihdtreuhänder" unter Überschreitung seiner gesetzlichen Vollmacht geschlossene Vertrag 'sei deshalb , ebenso'' wie seine Erfüllung,, zunächst schwebend unwirksam geblieben, später aber durch Genehmigung der amerikanischen Firma voll wirksam geworden,
v Hinsichtlich dieser Genehmigung laßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob bereits der Vertrag vom. 11,.■ April 1918 und seine Erfüllung mit Zustimmung des Bevollmächtigten der'amerikanischen Firmeninhaber geschlossen worden sei und ob eine solche wahrend des Krieges erteilte Zustimmung nach den deutschen und amerikanischen1"Bestimmungen über den Handel mit dem Feinde wirksam gewesen sei. Es sieht auf jeden Fall eine Genehmigung darin, daß die amerikanische Firma als wahre Berechtigte nicht nur keinen Gebrauch von der ihr durch-"den Versailler Vertrag gegebenen Möglichkeit gemacht habe, den Vertrag' zu »widerrufen,- sondern ihn durch Abschluß eines Austauschvertrages über Auskünfte bestätigt und 30 Jah re lang sowohl mit der	Auskunftei	wie	auch	nach
 deren Aufgehen in der Klägerin mit dieser selbst Geschäftsund Vertragsbeziehungen unterhalten habe,
 Aus dieser Firmenübertragung folgert das Berufungsgericht den begründeten Anspruch der Klägerin auf Unterlassung
 des Gebrauches e< r 'Samens i gl# 1 um1 < ie Beklagte r id die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des Schadens, der-e;e:» der Klägerin durch den Gebrauch des Namens -I® und die' .
-E
Führung' der Firma B sei-, ■
seitens der Beklagten entstanden
 Io DiEntscheidung des Berufungsgerichts über die.beiderseitigen Pirmenführungsreelite der Parteien hält einer Nachprüfung nicht stand» Selbst wenn die-Annahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte, die BiMMMNiWii' Auskunftei GmbH habe mit dem Betriebe der früheren ] WKSSSKKM Zweig-stelle R»G» Dm Sb Co auch das Rechtzur Beibehaltung dieser Firma wirksam erworben, und dieses Recht sei 1937 durch Verschmelzung beider Betriebe wirksam auf die Klägerin übergegangen, so würde dieser Rechtserwerb für die Begründung des Unterlassungsanspruches nicht genügen, da jetzt wettbewerbliche Gründe der Beibehaltung dieser abgeleiteten Firma im Wege stehen»
Der Gebrauch des Firmennamens unterliegt, wie jede wettbewerbliche Handlung, dem Gebote der Lauterkeit» Jedes Pirmenführungsrecht - wie immer es erworben und wie lange es ausgeübt worden sein mag - endet, sobald die geschäftlichen Verhältnisse des Firmenträgers in Widerspruch zu dem Inhalt des Firmennamens treten und die Allgemeinheit aus der Beibehaltung der Firma unzutreffende Schlüsse auf die geschäftlichen Verhältnisse des Firmenträgers, insbesondere auf seine Zusammenarbeit mit namhaften anderen Unternehmungen und den Umfang der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen ziehen könnte» So liegt der Fall hier»
Die amerikanische Firma R»G» :>ü| & Co stellte und stellt in ihrer jetzigen Benennung Dfl§ & ErfHMMP unstrei tig eine der größten internationalen Auskunfteiunternehmun-gen dar, die mit hunderten von Niederlassungen, Tochterfirmen und Vertragsfirmen unter Benutzung des Namens ü§ in den meisten Teilen der Welt kaufmännische Auskünfte erteilt
 Et; ist ’Echt denmbar. daß ein Unternehmen dieses Ausmaßes den beteiligten Yerkehrskrei sen■in irgend einem Landet so auch in Deutschlands unbekannt geblieben ist. Wenn deshalb eine alteingesessene und bekannte deutsche Auskunftei; wie das Stammhaus der Klägerin, in ihre Firma einen Bestandteil aufnimmt, der sich mit der langjährig geführten; Birma des amerikanischen. Unternehmens deckt, so ist -es unvermeidbar, daß der Verkehr aus diesem Umstande auf eine dauernde geschäftliche Zusammenarbeit schliesst.
Dabei... spielt es keine Rolle,. „daß die Klägerin diesen. Firmendestandteil in Form eines lachfolgezuseizes führt, t Einerseits wird über den unauffälligen Zusatz ’’vormals” von ^unaufmerksamen Lesern leicht hinweggelesen; es liegen andererseits aber auch entscheidende Umstände vor, die dem Bir-, .ni.enbestand.teil selbst in den Augen eines aufmerksamen Lesers einen, weit über den Rahmen eines historischen "Hinweises hinausreichenden Inhalt geben. Der normale lachfolgerzusatz bringt, die Nachfolge in die wirtschaftliche und rechtliche Stellung eines.nicht mehr fortgesetzten Unternehmens zu dem Ausdruck.. Im vorliegenden Dalle wurde aber . unstreitig das • Unternehmen R„G< D(W & Co von dem früheren FirmenInhaber1 zunächst unter seinen alten und später unter einem erwei-Eiterten'Kälten im'größten Umfange fortgesetzt. Der Verkehr muß daher aus der Übernahme einer früheren Zweigstelle de amerikanischen Firma durch "eine bekannte deutsche" Firma desselben Geschäftszweiges schlies'sen, daß die Verbindung .sich' nicht in einer einfachen Rechtsnachfolge; ihVlehz-ZYD: deutschen Geschäftskreis der Zweigstelle erschöpft hat dem daß die nebeneinander förtbestehehdeh Unternehmungen zu einer aktiven und dauernden Zusammenarbeit übergegangen
13 -
auch anderen Firmeninsbesondere der Beklagten, unter Berufung auf ihr ausschließliches.Firmenrecht die Führung dieses Namens zu untersagen. Sie hätte einen ünt erlas sung s-. anspruch allenfalls nach § 13 UnlWG, wenn die Beklagte ihrerseits den Firmenbestandteil Dun unzulässig, drh, unter -Verstoß gegen die §§• 1. 3 UnlWG, führen würde„ Das ist nicht der Fall *
*	.41•	v-'"	1-?,;;
Die 'Firma "Auskunftei üffe-itMNM* GmbH" entspricht den firmenrechtlichen'Bestimmungen des § 4 GnbHGesi Der Name hm ist der Name des Hauptgesellschafiersy der nicht voll' in die Firma der GmbH aufgenommen zu werden brauchte, sondern auf ein Firmenschlagwort beschränkt werden konnte. Außerdem ist der Name ein sachlicher Hinweis auf die sätzüngs-mässige Zusammenarbeit mit der amerikanischen Firma HB &
Er entspricht der tatsächlich gehandliabten Geschäftsführung der Beklagten,: sodaß hier keine Irreführung des. Verkehrs zu besorgen ist . Damit ist der TJnterlassungs-anspruch der Klägerin hinfällig; er war daher abzuweisen.
Andererseits ist die Beklagte, wie jeder’andere ■Wettbewerber, ohne■Rücksicht auf den Erwerb eines: eigenen Firmen-f iihrürig s recht es V gemäß § 13 UnlWG berechtigt :von. d'er;fia?v;r':
erin die Unterlassung der nach § 3 UnlWG unzulässig gewordenen Firmenführung zu verlangen. Die Widerklage ist begründet, Ihr musste unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattgegeben werden,
II, Für den Schadensersatzanspruch der Klägerin bleibt nach dem Vorstehenden nur für die Zeitspanne Raum, in der
■ sind. Diese Annahme wird durch, den seit Jahrzehnten tatsächlich statigefundenen aktiven Austausch zwischen den beiden Firmen entscheidend unterstützt. Diese Tatsache ist den beteiligten Verkehrskreisen bekannt. Die Klägerin selbst hat unstreitig in ihrer Werbung diesen Austausch bewusst herausgestellt, Sr stellt die Grundlage des hohen Wertes von 500 COO DM dar, den die Klägerin der Beibehaltung des Firmenzusatzes beimißt. Auf diese Weise hat der Nachfolgezusatz in der Firma der Klägerin unvermeidbar den Ausdruck einer aktiven Zusammenarbeit angenommen, der nach dem Abbruch der Beziehungen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Die Beibehaltung des Firmenzusatzes würde jetzt gleichbedeutend sein mit einer Täuschung des Verkehrs über die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem amerikanischen Großunternehmen und über die Herkunft der von ihr beschafften ausländischen Auskünfte. Das ist nach § 3 UnlWG objektiv unzulässig. Das Reichsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung die Beibehaltung selbst rechtmässig erworbener und jahrelang ungehindert geführter Firmen von dem Zeitpunkte ab für unzulässig erklärt, in dem sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit führen würde. Eine auch nur objektiv irreführende Firma kann keinen schutzwürdigen Besitzstand begründen (vgl RG in GRUR 1935 S 982, 1936 S 659
/J63/, 1933 S 246 /jAlJ, 1933 S 782 /?857; RG in MuW 1930 S 316).
Dieser Meinung schließt sich der Senat an. Sie hat zur Folge, daß die Klägerin sowohl die Befugnis verloren hat, seihst den Namen m in ihrer Firma zu. führen, als
 sie den Karnen DW noch befugtermassen geführt hat und. durch den gleichzeitigen Geschäftsbetrieb der Beklagten unter dem Hamen BW-EMMI beeinträchtigt worden ist»
Bas wäre die Zeit zwischen der Eröffnung der Geschäftstätigkeit der Beklagten und dem Abbruch der Beziehungen der Birma Bfll & BrMMMHi zu der Klägerin»
Auch für diesen Schadensersatzanspruch bedarf es' keiner Prüfung, ob die Klägerin wirklich ein:von dem ur~ sprüngliclien Eirmenträger abgeleitetes Recht zur Führung des Zusatzes l!vn:;:s j ■■ ■ 1 G., Dfli	’	ers/.ss	sein,	Ein	ab-
geleitetes Eirmenführungsrecht der Klägerin ist nicht erforderlich, um ihr den Schütz des § 16 UnlWG zu sichern..
Es•genügt vielmehr in dieser Hinsicht jede befugte Firmenführung der Klägerin;.
Das Recht zur Führung einer Firma entsteht originär in der Person des Firmenträgers durch Annahme und Gebrauch des Firmennamens (Calimann Anm 26 und 96 zu § 16 UnlWG; Bussmann, Harne, Firma, Marke, Berlin 1937 S 89, 118), Eine Eintragung im Handelsregister ist dazu nicht erforderlich, soweit nicht die Begründung der Kaufmannseigenschaft des Firmenträgers von der Eintragung abhängt» Sie entfiel im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Klägerin bei Annahme der Gesamtfirma bereits als GmbH im Handelsregister eingetragen war. Die angenommene Firma untersteht dem Schutz des § 16 UnlWG, wenn und solange sie "befugt" geführt wird.
Nach § 4 GrnbHGes durfte die Klägerin gesellschaftsfremde Namen in- ihre Firma nur als sachlichen Hinweis auf ihren Geschäftskreis oder in Form eines Nachfolgezusatzes
 aufnehmen. Die vorstehenden Ausführungen haben' ergeben, #aß die Namensverbindung baiter den obwalt enden Umstand einem Hinweis auf den sachlichen'Geschäftskreis'der Ge~_ s'ellschaft gleichkoramt. Außerdem, wurde die fremde Firma, nur in Form eines Nachfolgezusatzes geführt, aus dem sic inhaltlich ebenfalls ergab! daß nur der sachliche Geschäft sgegenstand des Unternehmens gekennzeichnet werden sollte,	li
 Ob der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin das Recht zur Beibehaltung dieses Firmenbestandteils wirksam übertragen worden ist , braucht im Rahmen des § 16 UnlWG nicht geprüft zu werden, fenn die Beklagte hat die Firmenführung hinzunehmen? ohne aus den Rechten eines Dritten - hier der amerikanischen Firma - Einwendungen herleiten zu .können;.. Die in § 16 UnlWG- vorausgesetzte Befugnis der Klägerin braucht nur : gegenüber der Beklagten' zu bestehen,,. Für sie genügt es,' daß'nach.den Ausführungen zu T) während des Andauerns der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und D«® &	;die	Aufnahme des fremden Be-
standteils in die Firma der Klägerin unter den Gesichtspunkten der §§ 1 und 3 UnlWG zulässig war. Dagegen-kann die -.Beklagte1 nicht mit dem Einwande gehört .werden,; ein Sch ad er sef satzanspruch aus §. :1.6 'UnlWG vers'ä'ge fixweil die :. Klägerin gegenüber dem'amerikanischen Unternehmen niefit . .. zu dieser Firnenführung berechtigt sei (Baumbach,Anm lo "D zu § 16 UnlWG? Rosenthal, Anm 36 zu § 16 UnlWG; Callmann, Anni 28 zu § 16 UnlWG), fie Beklagte wäre allenfalls dann berechtigt, ihre Verteidigung auf die Rechte des amerikanischen Unternehmens zu stützen, wenn sie behaupten könnte
1
’-kä'•; 's

daß sie von'dem eigentlichen Firmeninhaber ein be
 Recht zur Amtoemutzung öLeser Pirna erworben habe die Klägerin Bas behauptet sie indessen seihst nicht,.
Ihr Vortrag geht vielmehr dahin, daß der Klägerin, ebenso wie ihr selbst,, von dem amerikanischen unternehmen die ■Benutzung des Firmennamens für die Dauer des gegenseitigen geschäftlichen Austausches gestattet worden seif Für die Dauer der zeitlichen;Überschneidung dieser Firmenführung muß infolgedessen die Beklagte als jüngeres Unternehmen .Lim. Rahmen des § 16 UnlVG- den älteren Rechten der Klägerin. ■wÖxhh'^h;'t'f;dtti■gi	VvfL'L,	t llggL. hv;v'v	h-.mvu./vf-
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen atr:1 zu einer abschliessenden Beurteilung des Schadenso-rsatz---anspruches nicht aus, Rs fehlen vor allem zeitliche Abgrenzungen, Das tatsächliche Aufhören beiderseitiger Geschäftsabschlüsse kann im vorliegenden Palle noch nicht dem endgültigen Abbruch der Beziehungen gleichgestellt werden, denn es bestanden Dauerverträge, die das Maß und den Gegenstand der beiderseitigen Abschlüsse regelten. Solange diese Dauerverträge nicht auch rechtlich ihr Ende gefunden hatten waren die Beziehungen der Klägerin zu DMt & BojMHHWBP noch nicht endgültig abgebrochen und ihre bisherige Firmen Führung infolgedessen noch schutz-fähig. Es bleibt festzustellen- mit welcher Frist die Verträge kündbar waren, ob die eingehaltene Kündigungsfrist von 1 Monat ausreichend war, oder wie lange sonst eine etwa vereinbarte Kündigung^ frist noch andauerte. Die bisher vorliegende, nicht unterschriebene Vertragsniederschrift sieht eine einjährige Kündigungsfrist vor. Es muß festgestellt werden, ob der Vertrag unterschrieben worden ist. oder ob und wie weit er

falls dies nihil zutreffen sollte, durch die von beiden •Parteien zugestandene praktische Anwendung in Kraft ge-
petzt worden ist,
 Pie Pcrrenflihrurg der Beklagten ist an ei "’befugt" wie die der Klägerin» Sie muß indesse re Firma der Priorität der Klägerin weichenyiso beide Berechtigungen zeitmässig übersehneiden»
Pie weiteren Voraussetzungen des Schadensersatz Spruches aus § 16 UnlWG, die Yerv/echslungsfäliigkeit der
 beiderseitigen Firmen und das Verschulden der Beklagten o id vom Bf-rui ungrgori ent untei i n rachblichen G sichtspunkten geprüft wordene Entscheidend’ ist die Ver wephslungsiahigkeit nach der Verkehrsauffas sung, wirkliche Verwechslungen, die allenfalls als'' Anzei gewertet werden könnend Zur Haftung der Beklagteh genüg einfache Fahrlässigkeit, Vorsatz ist nicht erforderlich
 Eine sachliche Entscheidung war daher nur über die beiderseitigen Üntex'lassungsansprücheimög 1 ich, während
IS
die Entscheidung über den Schad.ensersatzanspru.ch eine
 nochmalige Verhandlung erfordert,
 linäenmaier1
Birnbach
.lde
 Krüge r-Ii e1and
 Nastelski