- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte und Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach §712 ZPO abzuwenden; es sei denn, die Einstellungsgründe sind erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetreten oder einem Vollstreckungsschutzantrag standen erhebliche Hindernisse entgegen (vgl. v. 11.12.1979 - KZR 25/79, GRUR 1980, 329 - Rote Liste I; Beschl. Er bringt lediglich allgemein vor, seine berufliche Situation habe sich erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens so verschlechtert, daß die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Zerstörung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen sich die Nachteilsgefahr erst später herausgestellt hat. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht vorhersehen können, daß die Klägerin trotz der Revision gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde. Denn die Klägerin ist -wie sie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat - dem Beklagten insofern entgegengekommen, als sie sich bereiterklärt hat, aus dem mit der Revision angefochtenen Berufungsurteil nicht zu vollstrecken, wenn der Beklagte - vorbehaltlich der noch offenen Entscheidung des Revisionsgerichts - die Hälfte der Urteilssumme in drei von ihm selbst angebotenen Raten bezahlt. Dieses Angebot hat der Beklagte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten 2. Dem Beklagten war es unter den gegebenen Umständen Jedenfalls zu demutbar, sich zu dem Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung auf die von ihm selbst vorgeschlagenen Ratenzahlungen einzulassen.
BUNDESGERICHTSHOF I 2R qfi/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1 • • • • 2. des Kaufmanns Paul NHi, GHHVstraße flk, MUlMBfc, 3 • • • • Beklagten zu 2, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte und Dr. Prof, Dr. Nebenintervenient: Herr Haria reg 1 I Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Sigmund A. 1, II. Instanz: ESflMHMHP BMf, - gegen die GflM, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. Jur. h.c. Erich BaflBBB Straße ^-9, Beflft 9, Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 ^0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees am 7. Mai 1986 beschlossen: Der Beschluß vom 20. März 1986 wird aufgehoben. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach §712 ZPO abzuwenden; es sei denn, die Einstellungsgründe sind erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetreten oder einem Vollstreckungsschutzantrag standen erhebliche Hindernisse entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 25-8.1978 - X ZR 17/78, GRUR 1978, 726 - Unterlassungsvollstreckung; Beschl. v. 11.12.1979 - KZR 25/79, GRUR 1980, 329 - Rote Liste I; Beschl. v. 26.3.1980 - I ZR 1/80, GRUR 1980, 755 - Acrylstern; Beschl. v. 14.7.1982 - X ZR 10/82, NJW 1983, 455, 456 - Reibebrett; Beschl. v. 10.2.1983 - III ZR 173/82, WM 1983, 377). Der Beklagte hat weder im Berufungs-rechtszug einen Antrag nach § 712 ZPO gestellt noch legt er dar, daß eine der genannten Ausnahmen zutrifft. Er bringt lediglich allgemein vor, seine berufliche Situation habe sich erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens so verschlechtert, daß die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Zerstörung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Einzelheiten werden von ihm nicht angeführt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen sich die Nachteilsgefahr erst später herausgestellt hat. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht vorhersehen können, daß die Klägerin trotz der Revision gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde. Damit mußte er im Falle der Verurteilung rechnen. Unabhängig von diesen Erwägungen würde aber auch die nach § 719 Abs. 2 ZPO stets gebotene Interessenabwägung keine vorläufige Einstellung rechtfertigen. Denn die Klägerin ist -wie sie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat - dem Beklagten insofern entgegengekommen, als sie sich bereiterklärt hat, aus dem mit der Revision angefochtenen Berufungsurteil nicht zu vollstrecken, wenn der Beklagte - vorbehaltlich der noch offenen Entscheidung des Revisionsgerichts - die Hälfte der Urteilssumme in drei von ihm selbst angebotenen Raten bezahlt. Dieses Angebot hat der Beklagte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten 2. Instanz vom 13.3.1986 zunächst angenommen, später mit Schreiben vom 24.3.1986 aber widerrufen. Es kann offenbleiben, ob der Widerruf wirksam ist. Dem Beklagten war es unter den gegebenen Umständen Jedenfalls zu demutbar, sich zu dem Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung auf die von ihm selbst vorgeschlagenen Ratenzahlungen einzulassen. Dies gilt auch für die Kostenerstattung, die die Klägerin dem Beklagten bis zu dem 30. September 1986 stunden wollte; damit wäre, da es sich nur um eine Zwischenlösung bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens handeln sollte, einer Entscheidung durch das Revisionsgericht in keiner Weise vorgegriffen. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Mees