BGH · I ZR 96/79 vom 10.07.1981
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Ein Unternehmen, das zu dem Zwecke der Werbung für sein Erzeugnis Beiträge anfertigen läßt, die den Anschein einer objektiven Unterrichtung des Lesers erwecken, dabei jedoch als Werbung nicht erkennbare absatzfördernde Hinweise auf das Erzeugnis des Unternehmens enthalten, handelt wettbewerbswidrig, wenn es diese Beiträge zu dem Zwecke ihrer Veröffentlichung im redaktionellen Teil einer Zeitschrift an Zeitschriftenverlage versendet, denen auch Insertionsaufträge des Unternehmens erteilt werden. Die Beklagte stellte den Redaktionen von Kurzeitungen einen von ihrem eigenen Pressedienst verfaßten Artikel zur Verfügung, der im Jahre 1977 von einer Reihe dieser Zeitungen - teilweise nahezu unverändert und teils auch mehrfach - im redaktionellen Teil veröffentlicht worden ist und dessen Wortlaut leicht verkürzt im Klageantrag wiedergegeben ist. Die Veröffentlichungen seien gegen Entgelt erfolgt, nämlich als Gegenleistung für oder mindestens in Erwartung von Anzeigenaufträgen der Beklagten; jedenfalls müsse eine Gegenleistung darin gesehen werden, daß die Beklagte den Verlagsunternehmen - was unstreitig ist - kein Verfasser-honorar in Rechnung gestellt habe. Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig beanstandet und beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, in Kurzeitungen für Kaffee Hag zu werben durch redaktionell gestaltete Beiträge, die nicht ausdrücklich als Anzeigen gekennzeichnet sind, hilfsweise, in Kurzeitungen unter der Überschrift "Das kurgemäße Frühstück" mit folgendem Text für Kaffee Hjp zu werben: Bei dem Artikel "Das kurgemäße Frühstück" handelt es sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - um eine Werbung der Beklagten für Kaffee H^. Die namentliche Erwähnung allein dieses Erzeugnisses in einem dem Kurgast als objektiver redaktioneller Beitrag erscheinenden Artikel ist geeignet, den Leser, der dem Artikel Informationen über die kurgemäße Gestaltung seines Frühstücks entnehmen will, zu dem Kauf des Erzeugnisses der Beklagten anzuregen. Dieser Werbeeffekt ist im übrigen auch der einzige erkennbare Grund für die Anfertigung und Versendung des Artikels durch die Beklagte. Die Werbung ist - auch dies hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt - durch die Einkleidung in einen scheinbar objektiven, eine Vielzahl allgemeiner Informationen enthaltenden und zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil bestimmten Artikel so getarnt, daß sie für den unbefangenen Leser nicht als solche erkennbar ist. Sie erscheint allein deshalb schon rechtlich nicht unbedenklich, da der Blindesgerichtshof früher - wenn auch bei anderen Fallgestaltungen - angenommen hat, daß Werbung wettbewerbswidrig sei, wenn sie in einer Form betrieben werde, durch die dem Verkehr ihr wahrer Charakter verborgen bleibe und der Eindruck vermittelt werde, daß es sich dabei um Veranstaltungen oder Meinungsäußerungen Dritter handele (vgl. Er hat dies damit begründet, daß der Verkehr der Äußerung eines Dritten unkritischer gegenübertreten und regelmäßig größere Beachtung und Bedeutung beimessen werde als entsprechenden anpreisenden Angaben des Werbenden selbst über seine Ware; daher verschaffe letzterer sich in einer von der Allgemeinheit mißbilligten Weise einen Vorsprung vor seinen Mitwerbern, wenn er durch Tarnung seiner Werbemaßnahmen den Anschein eines unabhängig zustande gekommenen Urteils eines Unbeteiligten erwecke, der von sich aus die Vorzüge der Ware festgestellt habe und dessen Ansicht der Verbraucher sich daher unbedenklicher anschließen könne (BGH a.a.O,; ähnlich auch BGH GRUR 1961, 189, 191 Ob nach diesen Grundsätzen die Anfertigung und Vermittlung druckreifer Artikel durch den Hersteller eines Produkts, für das in dem Artikel getarnt geworben wird, schlechthin Wettbewerbswidrig ist oder ob sie zulässig sein kann, wenn der Inhalt des Artikels sich auf sachliche Informationen beschränkt und die Entscheidung über die Veröffentlichung voll und unbeeinflußt der eigenen Verantwortlichkeit des Redakteurs überlassen ist, braucht Jedoch nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall ist Angriffsziel des allein noch zur Entscheidung stehenden Hilfsantrags nämlich nicht ein solches Verhalten, sondern allein die Form der Versendung des druckfertigen Artikels mit getarnter Werbung an solche Kurzeitungen, denen auch Insertionsaufträge der Beklagten erteilt werden. Bei letzteren besteht Jedoch - wie das Berufungsgericht lebens-erfahrungsgemäß und rechtsirrtumsfrei festgestellt hat -die Gefahr, daß der Redakteur die Entscheidung, ob der vorbereitete Artikel einschließlich des darin enthaltenen Werbehinweises veröffentlicht werden soll, gerade nicht unbeeinflußt und in eigener, allein durch seine redaktionellen Aufgaben bestimmter Verantwortlichkeit trifft. Es liegt deshalb nahe, daß letzterer den Wünschen oder Anregungen eines Insertionskunden weniger kritisch und mit größerem Wohlwollen begegnen wird als denen eines beliebigen Dritten und daß er, um den Kunden nicht zu dem Nachteil des Verlagsunternehmens zu verärgern, versucht sein kann, dessen Wünschen auch einmal unter HintanStellung der Gebote einer strengen Berufungsauffassung zu entsprechen. Die Spekulation auf ein solches Fehlverhalten, die der Übersendung eines vorbereiteten, der getarnten Werbung dienenden Artikels durch die Beklagte an ihre Werbeträger zugrunde liegt, stellt ein zusätzliches Element der Unlauterkeit dar, das zusammen mit der bereits erörterten Gefahr einer Irreführung des Publikums über den werbenden Charakter des Artikels das angegriffene Verhalten insgesamt als wettbewerbswidrig erscheinen läßt.