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BGH · I ZR 96/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 96/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. deshalb unterläßt, weil diese nicht den Hinweis enthalten, daß die von den Rennläufern benutzten Bindungen mit stärkeren Federn ausgerüstet waren. Die Klägerin hat im Winter 1969/70 in der Werbung für ihre Bindungskombination und deren Einzelelemente das Bindungselement fY11 ais den ”Sicherheits-Vorderbacken aller Worldcup-Sieger 1969" und das Fersenelement "RUHR LS" als die "meistgefahrene Fersenautomatik bei den Olympischen Winterspielen in Grenoble 1968” bezeichnet. Und das ist das Wunderbare an der M^| Sicherheitsbindung: vom Worldcup-Sieger bis zu dem Skihaserl, alle sind mit ihr zufrieden." Unstreitig haben die Rennläufer bei den in der Werbung erwähnten Veranstaltungen Bindungen benutzt, die von denen von der Klägerin im Handel feilgehaltenen abwichen; sie waren nämlich mit einer härteren, den bei Rennen auftretenden höheren Belastungen Rechnung tragenden "Rennläufer-Feder" ausgerüstet. Sie meint, die mit der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, daß die von der Klägerin angebotene Normalausführung der Bindung mit der bei den erwähnten sportlichen Veranstaltungen benutzten identisch sei. Juni 1970, sie habe zwar ihre Auffassung, daß die streitige Werbung irreführend sei, nicht geändert, sei jedoch zur Zeit an einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht interessiert und werde daher die in ihrem Schreiben vom 19. Die Beklagte hat das Feststellungsinteresse der Klägerin geleugnet und ihre in der Korrespondenz vertretene Auffassung aufrecht erhalten. Diese Feststellungen werden von der Revision, weil für sie günstig, nicht angegriffen. Soweit das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde festgestellt hat, ein nicht ganz unbedeutender Teil der von der angegriffenen Werbung angesprochenen Verkehrskreise wisse nicht, daß bei Rennen Bindungen mit härterer Feder verwendet würden, und bei diesen Interessenten werde daher der Eindruck erweckt, die von der Klägerin angebotenen Bindungen seien denen von den Rennfahrern mit Erfolg benutzten völlig gleich, läßt dies ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung aus: Die Klägerin verschweige in ihrer Werbung, daß die von den Rennläufern verwendeten Bindungen mit einer härteren Feder ausgerüstet gewesen seien. Die Interessenten, die von der Verwendung härterer Rennläuferfedern nichts wüßten, würden durch die angegriffene Werbung getäuscht, weil sie erwarteten, ihnen würde die gleiche Bindung angeboten, die auch die Rennfahrer benutzten. Irreführend im Sinne dieser Vorschrift sind Angaben nur dann, wenn sie auch geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen; das setzt in der Regel voraus, daß die Angaben ihnen Vorteile in Aussicht stellen (BGH GRUR 70, 609, 610 ’’Regulärer Preis”), sie also von Belang sind. Hiervon ausgehend ist die Frage, ob das Verschweigen einer Tatsache eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG ist, zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Publikums wesentlich, also den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet, und daher eine entsprechende Aufklärung geboten ist. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die verschwiegene unterschiedliche Federausrüstung für die mit der beanstandeten Werbung der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise wesentlich, also deren Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, rechtsfehlerhaft nicht befaßt und keine Feststellungen über die insoweit entscheidungserhebliche Auffassung der Umworbenen getroffen. Rennfahrer und andere erfahrene, mit den bei Rennläufen verwendeten Bindungsausrüstungen vertraute Interessenten werden durch die angegriffene Werbung nicht getäuscht. Sie erführen nämlich, daß Rennfedern für die von ihnen zu verwendenden Bindungen nicht nur unvorteilhaft, sondern sogar risikoreich und gefährlich, den besonderen Anforderungen der Rennläufer angepaßt und für Durchschnittsskiläufer ungeeignet sind. Vernünftigerweise würden diese Interessenten nicht mit Rennfedern ausgerüstete Bindungen, sondern die auf ihre Belange abgestellten Normalbindungen kaufen wollen, nämlich die, die von der Klägerin angeboten werden. Ob diese Interessenten von der Klägerin in der Werbung über die unterschiedliche Ausrüstung aufgeklärt werden oder nicht, ist somit für deren Kaufentschluß irrelevant. Wenn sie sich aufgrund der beanstandeten Werbung mit den angebotenen Bindungen befassen, treffen sie ihre Entscheidung, diese Bindung zu kaufen oder nicht, unabhängig davon, ob sie über die abweichende Federausrüstung der Rennbindungen unterrichtet werden. Dann werden die Interessenten durch das Verschweigen der unterschiedlichen Federausrüstung in der Werbung nicht im Sinne von § 3 UWG irregeführt, und die Klägerin ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht gehalten, darauf hinzuweisen, daß die Bindungen der Rennläufer mit anderen Federn versehen sind. Dort hatte die Beklagte ein fremdes Warenzeichen mit Erlaubnis der Zeicheninhaberin für eine Skibindung benutzt, die in einem technisch wesentlichen Teil ihrer Konstruktion von der gleichzeitig unter dem selben Warenzeichen vom Lizenzgeber und Zeicheninhaber vertriebenen, im Publikum besonders geschätzten Originalbindung abwich, ohne daß dies vom Verbraucher nach dem äußeren Eindruck der Bindung erkannt werden konnte. Während die Originalbindung mit doppelgelenkigem Vorderbacken versehen war, wies die von der Beklagten angebotene Bindung eingelenkige Backen auf.Der Bundesgerichtshof hat dort einen Verstoß gegen § 3 UWG bejaht. Durch den Einsatz einer stärkeren Feder wird nicht die Konstruktion der Bindung, sondern lediglich deren Auslösehärte verändert, urn die Bindung den Anforderungen des Rennsports anzupassen.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 91 ZPO
Worldcup-SiegerBindungBerufungsgerichtAuffassungwesentlichLSKlägerinWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachechlagewe: ’1::
BGHZ:	nein
IR;G ? 3
Der Hersteller von Skibindungen darf mit Erfolgen, die Rennläufer mit seinen Bindungen erzielt haben, werben, ohne darauf hinweisen zu müssen, daß die von den Rennläufern benutzten Bindungen mit härteren Federn ausgerüstet waren.
BGH, Urt. v. 7. Juli 1972 - I ZR 96/71 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 96/71	URTEIL	Verkündet	am
7. Juli 1972 Spengler, Justizangestellte
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma Hannes M	Sicherheits-Skibindungen KG,
persönlich haftender Gesellschafter Hannes 9	H^Bpstraße	31-53»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.	-
gegen
 Firma L	GmbH	&	Co.,	gesetzlich	vertreten
 durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,
9 MfHHHM, EÄL-RpH#--Straße 18,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1372 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönherg und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1371 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1970 abgeändert.
Es wird festgestellt:
Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin folgende Werbebehauptun-gen:
1.	Die	sei der Sicher-
heitsvorderbacken aller Worldcup-Sieger 1969 gewesen,
2.	der R^HH^ LS sei die meistgefahrene Fersenautomatik bei den Olympischen Winterspielen in Grenoble 196S gewesen
 und
3.	die Worldcup-Sieger 1969 führer^_beide die Marker-Bindungskombination
 und R^|^^ LS
deshalb unterläßt, weil diese nicht den Hinweis enthalten, daß die von den Rennläufern benutzten Bindungen mit stärkeren Federn ausgerüstet waren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien stehen als Hersteller von Skisicher-heitsbindungen miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin hat im Winter 1969/70 in der Werbung für ihre Bindungskombination und deren Einzelelemente das Bindungselement fY11 ais den ”Sicherheits-Vorderbacken aller Worldcup-Sieger 1969" und das Fersenelement "RUHR LS" als die "meistgefahrene Fersenautomatik bei den Olympischen Winterspielen in Grenoble 1968” bezeichnet. Ferner hieß es in einer Zeitschriftenwerbung der Klägerin: "Worldcup-Sieger 1969, beide fahren die Marker-Bindungs-Kombination S^H^-S^^ und LS. Und das ist das Wunderbare an der M^| Sicherheitsbindung: vom Worldcup-Sieger bis zu dem Skihaserl, alle sind mit ihr zufrieden."
Unstreitig haben die Rennläufer bei den in der Werbung erwähnten Veranstaltungen Bindungen benutzt, die von denen von der Klägerin im Handel feilgehaltenen abwichen; sie waren nämlich mit einer härteren, den bei Rennen auftretenden höheren Belastungen Rechnung tragenden "Rennläufer-Feder" ausgerüstet.
Die Beklagte hält die Werbung für irreführend.
Sie meint, die mit der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, daß die von der Klägerin angebotene Normalausführung der Bindung mit der bei den erwähnten sportlichen Veranstaltungen benutzten identisch sei. Die Klägerin habe in ihrer Wer-
bung auf die unterschiedliche Federausrüstung hinveisen müssen. Sie hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februa 1970 verwarnt und die Abgabe einer durch Vertragsstrafe geschützten Unterlassungsverpflichtung bis zu dem 2. März 1970 verlangt. Nachdem die Klägerin dieses Verlangen mit Schreiben vom 21. Februar 1970 zurückgewiesen hatte, hat die Beklagte unter dem 27. Februar 1970 Klage angedroht. Auf die vom 26. Mai 1970 datierende Drohung der Klägerin, sie werde ihrerseits nunmehr eine Feststellungsklage erheben, erwiderte die Beklagte unter dem 3. Juni 1970, sie habe zwar ihre Auffassung, daß die streitige Werbung irreführend sei, nicht geändert, sei jedoch zur Zeit an einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht interessiert und werde daher die in ihrem Schreiben vom 19. Februar 1970 erhobenen Forderungen zunächst nicht gerichtlich verfolgen.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß
 der Beklagten wegen folgender Werbebehauptungen
 der Klägerin:
1.	Die	sei der Sicher-
heitsvorderbacken aller Worldcup-Sieger 1969 gewesen,
2.	der R4HIB LS sei die meistgefahrene Fersenautomatik bei den Olympischen Winterspielen in Grenoble 1958 gewesen
 und
3.	die Worldcup-Sieger 1969 führen beide die M^^fc-Bindungskombination
 und	LS,
nicht deshalb ein Unterlassungsanspruch gegen
 die Klägerin zustehe, weil diese nicht den Hin-
weis enthielten, daß die Bindungen für die Rennläufer mit stärkeren Federn ausgestattet waren.
Sie hat ausgeführt: Der von der streitigen Werbung angesprochene Leser werde nicht irregeführt. Durch den Einbau härterer Federn werde die Bindung in ihrem Wesen nicht verändert, sondern nur den individuellen Bedürfnissen angepaßt. Die Veränderung der Auslösehärten sei außerdem nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich.' Die Bindung in der Normalausführung habe die für den Durchschnittsläufer erforderliche Stoßfestigkeit. Der Durchschnittsläufer wisse, daß Rennläufer härtere Bindungen brauchten und lehne solche für sich wegen des großen Risikos ab. Wolle er aber für seine Bindung eine härtere Feder, könne er sie in jedem Sportgeschäft erwerben.
Die Beklagte hat das Feststellungsinteresse der Klägerin geleugnet und ihre in der Korrespondenz vertretene Auffassung aufrecht erhalten.
Das Landgericht hat das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht, die Klage indes aus sachlichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei s en.
Entscheidungsgründe
I. 1. Da die Beklagte an der in ihrem Verwarnungs
 schreiben vom 19. Februar 1970 zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung festhält 'und lediglich erklärt hat (Schreiben vom 3. Juni 1970), sie würde zunächst die im Schreiben vom 19. Februar 1970 erhobenen Forderungen nicht gerichtlich verfolgen, ist das Interesse der Klägerin an dem geltend gemachten Anspruch zu bejahen; davon ist offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen.
II, Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich durch die Ausrüstung der Renn-Bindungen mit einer stärkeren Feder die Konstruktion und das Aussehen der Bindungen nicht ändere und daß es unvernünftig wäre, sämtliche Bindungen mit Rennläuferfedem auszurüsten, da beim Durchschnitts-skiläufer weder die besonders starken Stoßbelastungen des Rennsports aufträten, noch ein solcher Läufer zur Beherrschung dieser Belastungen im Stande wäre.
Diese Feststellungen werden von der Revision, weil für sie günstig, nicht angegriffen. Sie sind auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde festgestellt hat, ein nicht ganz unbedeutender Teil der von der angegriffenen Werbung angesprochenen Verkehrskreise wisse nicht, daß bei Rennen Bindungen mit härterer Feder verwendet würden, und bei diesen Interessenten werde daher der Eindruck erweckt, die von der Klägerin angebotenen Bindungen seien denen von den Rennfahrern mit Erfolg benutzten völlig gleich, läßt dies ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision wendet sich indes zu Recht gegen die Folgerung des Berufungsgerichts, damit sei eine irre-
führende Werbung im Sinne des § 3 ITC gegeben. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung aus: Die Klägerin verschweige in ihrer Werbung, daß die von den Rennläufern verwendeten Bindungen mit einer härteren Feder ausgerüstet gewesen seien. Die Interessenten, die von der Verwendung härterer Rennläuferfedern nichts wüßten, würden durch die angegriffene Werbung getäuscht, weil sie erwarteten, ihnen würde die gleiche Bindung angeboten, die auch die Rennfahrer benutzten. Selbst wenn ’’diese Meinung” für sie keinen echten Vorteil bringe, könne diese Täuschung nicht hingenommen werden.
Das Berufungsgericht verkennt, daß ebenso wenig wie jede unrichtige oder unvollständige Angabe eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG zu sein braucht, dies für das Verschweigen einer Tatsache zutrifft. Irreführend im Sinne dieser Vorschrift sind Angaben nur dann, wenn sie auch geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen; das setzt in der Regel voraus, daß die Angaben ihnen Vorteile in Aussicht stellen (BGH GRUR 70, 609,
 610 ’’Regulärer Preis”), sie also von Belang sind. Hiervon ausgehend ist die Frage, ob das Verschweigen einer Tatsache eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG ist, zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Publikums wesentlich, also den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet, und daher eine entsprechende Aufklärung geboten ist. Diese bereits vom Reichsgericht vertretene Auffassung (RGZ 96, 242, 244;
 RG MuW XXVII, 535) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtssprechung, von der abzuweichen auch die Neufassung des § 3 UWG keinen Anlaß gibt, fortgesetzt (BGH GRUR 58,
 30, 31, "Außenleuchte"; GRUR 64, 269, 271, "Grobdesin"; GRUR 70, 467 "Vertragswerkstatt”; NJW 70, 376 "Sport-kommission").
Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die verschwiegene unterschiedliche Federausrüstung für die mit der beanstandeten Werbung der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise wesentlich, also deren Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, rechtsfehlerhaft nicht befaßt und keine Feststellungen über die insoweit entscheidungserhebliche Auffassung der Umworbenen getroffen. Einer Zurückverweisung bedarf es indes nicht, da das Revisionsgericht diese Feststellungen aufgrund allgemeiner Erfahrungsätze selbst zu treffen vermag.
Rennfahrer und andere erfahrene, mit den bei
 Rennläufen verwendeten Bindungsausrüstungen vertraute
 Interessenten werden durch die angegriffene Werbung
 nicht getäuscht. Sie wissen, daß Rennläufer stärkere
 Federn verwenden, als sie die sonst üblichen Bin-
%
düngen aufweisen. Aber auch die nicht mit diesen Spezialausrüstungen vertrauten Durchschnittsskiläufer werden nicht im Simme des § 3 UWG irregeführt. Würde man sie sachgemäß über die - nach Auffassung der Beklagten unzulässigerweise in der beanstandeten Werbung nicht mitgeteilte - unterschiedliche Federausrüstung aufklären, würden sie dadurch in ihrem Kaufentschluß nicht beeinflußt. Sie erführen nämlich, daß Rennfedern für die von ihnen zu verwendenden Bindungen nicht nur unvorteilhaft, sondern sogar risikoreich und gefährlich, den besonderen Anforderungen der Rennläufer angepaßt und für Durchschnittsskiläufer ungeeignet sind.
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_
Vernünftigerweise würden diese Interessenten nicht mit Rennfedern ausgerüstete Bindungen, sondern die auf ihre Belange abgestellten Normalbindungen kaufen wollen, nämlich die, die von der Klägerin angeboten werden. Ob diese Interessenten von der Klägerin in der Werbung über die unterschiedliche Ausrüstung aufgeklärt werden oder nicht, ist somit für deren Kaufentschluß irrelevant.
Wenn sie sich aufgrund der beanstandeten Werbung mit den angebotenen Bindungen befassen, treffen sie ihre Entscheidung, diese Bindung zu kaufen oder nicht, unabhängig davon, ob sie über die abweichende Federausrüstung der Rennbindungen unterrichtet werden. Dann werden die Interessenten durch das Verschweigen der unterschiedlichen Federausrüstung in der Werbung nicht im Sinne von § 3 UWG irregeführt, und die Klägerin ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht gehalten, darauf hinzuweisen, daß die Bindungen der Rennläufer mit anderen Federn versehen sind.
Dem steht die Entscheidung des früheren I b Senats vom 7. April 1965 (GRUR 65, 676, 678 "Nevada-Skibindung”) nicht entgegen. Dort hatte die Beklagte ein fremdes Warenzeichen mit Erlaubnis der Zeicheninhaberin für eine Skibindung benutzt, die in einem technisch wesentlichen Teil ihrer Konstruktion von der gleichzeitig unter dem selben Warenzeichen vom Lizenzgeber und Zeicheninhaber vertriebenen, im Publikum besonders geschätzten Originalbindung abwich, ohne daß dies vom Verbraucher nach dem äußeren Eindruck der Bindung erkannt werden konnte.
Während die Originalbindung mit doppelgelenkigem Vorderbacken versehen war, wies die von der Beklagten angebotene Bindung eingelenkige Backen auf. Der Bundesgerichtshof hat dort einen Verstoß gegen § 3 UWG bejaht.
Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterschied sich wesentlich von dem des vorliegenden Rechtsstreits, Dort wurde beim Publikum der Eindruck erweckt, es handele sich um die bekannte, bewährte und von vielen Rennfahrern erprobte Originalbindung des Lizenzgebers, während die angebotene Bindung in einem wesentlichen Konstruktionsmerkmal von der Originalbindung abwich. Auch in jener Entscheidung ist zwar der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß ein Großteil der Kaufinteressenten die technischen Einzelheiten der Konstruktion nicht kenne, also hinsichtlich des beim Lizenzerzeugnis fehlenden sachlichen Einzelmerkmals eine konkrete Publikumsvorstellung fehlen möge. Trotzdem hielt er~die Werbung für irreführend, weil sie über die tatsächliche praktische Bewährung etwas Unrichtiges aussagte. - Im vorliegenden Rechtsstreit steht die praktische Bewährung der in der Werbung genannten Bindung außer Streit. Streitig ist lediglich, ob die Klägerin mit dieser Bewährung werben darf, obwohl die bei den sportlichen Veranstaltungen benutzten Bindungen mit stärkeren Federn ausgerüstet waren. Sie dürfte es nach der nN^^^n-Entscheidung nicht, wenn die Rennbindung in einem wesentlichen konstruktiven Teil von der Normalbindung abwiche. Das ist jedoch nicht der Fall. Durch den Einsatz einer stärkeren Feder wird nicht die Konstruktion der Bindung, sondern lediglich deren Auslösehärte verändert, urn die Bindung den Anforderungen des Rennsports anzupassen. Diese Änderung ist jedoch nach den obigen Ausführungen für den Kaufentschluß weder des erfahrenen und sachkundigen noch des unerfahrenen Skiläufers von Belang. In der	-Entscheidung	hat	der	Bundesge-
richtshof die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn die
 Abweichung der Ware der Beklagten lediglich solche Punkte betreffe, die in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nebensächlich seien, ausdrücklich offen gelassen, weil diese Voraussetzungen dort nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben waren (aaO S, 678 unter Ziff. 3 a).
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff	Merkel
 Schönberg
Schwerdtfeger