Das hinterlegte Fahrradochutzble weist eine hochglanz-goldfarbige Oberfläche auf, die in fori Hillen des Profils mit roten und weißen längsstreifen veav sehen ist. Die Beklagte bringt seit Ende November oder Anfang Dezcn* ber 1959 Fahrradschutzbleche auf den Harkt, die zwar nicht aus Leichtmetall, sondern auc Ferranblechen hergestellt sind, aber in der Profilform den Blechen der Klägerin ähneln. In der farblichen Gestaltung der äußeren Oberfläche ent-cprochen die Schutzbleche der Beklagten den Blechen der ßja-gerin so gut wie vollständig: die Bloche der Beklagten wiseh dieselbe hochglanzgoldene Grundfärbung und ebenso die weiten und roten Längsstreifen auf.Die Beklagte erreicht die Ober-fläehenfärbung freilich nicht im Eloxierverfahre^n, daebeij Ferranbleehen nicht anwendbar ist, sondern durch Lackieruni oder durch ein Spritzverfähren. Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, die Klage auf ein ebenfalls für sie eingetragenes Gebrauchsmusterrecht nicht stützen zu wollen« Sic hat im ersten Hechtszuge unter Berufung lediglich auf ihre Geschmacksmusterrechte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, profilierte Fahrradschutzbleche mit goldfarbig-hochglänzender Oberfläche genuGe-schmacksrausteranmeldung vom 27«4*1959> eingetragen am 14*5.1959 bei dem Amtsgericht Herford unter 5 MH 615 9 und gern« Geschmacksmuster MH 1068 bei dem Amtsgericht Detmold, gewerbsmäßig nachzubilden und in Verkehr zu bringen« Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der beim Amtsgericht Detmold (MH 1068) zu dem Musterschutz angemeldeten Schutzblech-Brofilform DC 55 die Schutzfähigkeit mangels Heuheit abgesprochen und die Klage, soweit sie auf das beim Amtsgericht Detmold eingetragene Geschmacksmuster MH 1068 gestützt war, abgewiesen« Für die goldfarbig-hochglänzende Oberfläche der Bleche der Klägerin hat das Landgericht jedoch Schutzfähigkeit nach dem Geschmacksmustergesetz bejaht und die Beklagte verurteilt, Bas Berufungsgericht führt einleitend aus, der Streit der Parteien gehe in der Berufungsinstanz nur noch darum, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen könno, die gewerk-mäßige Herstellung und den Vertrieb von Fahrradcchutzblechen mit goldfarbig-hochglänzender Oberfläche zu unterlassen. wollte, diese Profilform aber als ein Kombinationsmerkmal der angegriffenen Verlotzungsform durch ihren auf das beim Amtsgericht Herford eingetragene Geschmacksmuster (5 MR 615) gestützten Klagantrag miterfaßt werde, weil ihr mit dieser Geochmacksmusteranmeldung hintei'legtes Fahrradschutzblech eine ähnliche Profilform aufweist. Zu dieser Geschmacks-muotcraroncldung aber führt das Berufungsgericht aus, daß aus ihr nur ein Schutzanspruch für die hochglanz-goldfarbige Oberfläche des hinterlegten Schutzbleches zu entnehmen 3ei; denn die Anmeldung erwähne als schutzbedürftige Neuheit nur die eloxierte Oberfläche der Bleche. Dementsprechend werde auch nach der Fassung dos Klagantrages Schutz nur für die goldfarbig-hochglänzende Oberfläche der Schutzbleche begehrt* bei Prüfung der Begründetheit des Klagbegehrens, das zur Konkretisierung der beanstandeten Verletzungsform in der Berufungsinstanz nur noch auf das in Herford eingetragene Geschmacksmuster 5 HR 615 Bezug nehme, hätten deshalb sowohl die Profilform wie die roten und weißen Längsstreifen in den Fahrradschutzblechen der Beklagten außer Betracht zu bleiben* denn auch ein Sohutzanopruch für diese roten und weißen Farbstreifen, die unstreitig nicht ira Eloxierverfahren aufgetx*a~ gen würden, sei nicht Gegenstand der Husteranmeldung beim Amtsgericht Herford. erklärt wird, daß nur für eine bestimmte durch das Eloxie; verfahren bewirkte Oberflächengestaltung Schutz beanspruch wird, das hinterlegte Muster aber zusätzlich - durch Hand* arbcit oder maschinell aufgetragene - rote und weiße Part, streifen "aufweist, die nicht im Bloxierverfahren erzielt werden. Da die Klägerin trotz dieses Hinweises auf Befragen erkl&Jfc hat, eine Änderung oder Erweiterung ihres Klagantrages nieh* vornehmen zu wollen und auch keinen Hilfsantrag gestellt bßd der die Profilgestaltung und die Farbstreifen der Verletaun« form in das Unterlassungsbegehren einbezieht, unterliegt e keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das in zweiter Instanz allein noch in Streit befindliche Klagbegehren dahin ausgelegt hat, es richte sich nur gegen ein Nachahmung der hochglänzenden goldfarbigen Oberfläche der Fahrradschutzbleche der Klägerin durch die Beklagte, II, Dieses Klagbegehren hat das Berufungsgericht aufgrund der Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzee deshalb nicht a gerechtfertigt erachtet, weil dem beim Amtsgericht Herford angemeldeten Geschmacksmuster 5 MR 615 mangels Neuheit und Eigentümlichkeit die Schutzfähigkeit fehle. Zwar könne auch einer goldglänzenden Oberfläche, selbst venn sie als sog, Uni-Farbe erscheine, eine für die Zuerkennung des Geschmacksmusterschutzes ausreichende ästhetische Wir)wn zukommeno Doch fehle dem Hochglanzgold des Klagemusters di Schutzfähigkeit jedenfalls deshalb, weil diese Glanzwir nicht neu sei. Die Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters bildet eine selbständige Schutcvoraussetzung, für die nicht die Vernutung des § 13 GeschmMG he range sogen werden kann, die vi mehr vom Gericht inuStreitfall jev/eils festzu3telien ist (BGH GRUR 1958, 509 - Schlafzimmermodell)» Die Eigentümlich keit kann bei der hier gegebenen Fallgestaltung auch ohne Prüfung der Heuheit beurteilt werden» Sie setzt voraus, dao Muster in den für seine ästhetische Y/irkung maßgebend© Merkmalen eine eigenpersönliche Prägung aufweist, die üb© das schlichte Durchschnittskönnen eines Mustergestalters hinausgehto Dies kann grundsätzlich auch für die Uni-Pi eines Musters zutroffen, zu demal wenn diese einen individu© len, von der Farbwirkung als solchen zu unterscheidenden Glanz aufweist (BGH GRUR i960, 395 - Dekörationsgitterj Furier, Geschmacksmustergesetz 2« Aufl», § 1 An. 11). Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt» Zu Reel hebt jedoch das Berufungsgericht hervor, daß die Schutt keit des Klagegeschmacksmusters nicht etwa damit begründe' worden kann, daß die Klägerin, wie sie behauptet, als erd das Verfahren» mit dem sie ihren Hochglanzoffekt erzielt, für Fahrradsohutzbleche angev/endet hat» Denn darin allein liegt noch keine Leistung, die auf geschm&cksmusterrechtlj Gebiet bedeutsam wäre« Da nach den in der Revisionsinot« nicht nachprüfbaren tatsächlichen Feststellungen des Bern fungsgcrichtes die hochglanz-goldene Farbgebung der F« schutableehe der Klägerin bei anderen Gegenständen wie Trauringen, Messingkannen oder dergl« seit langem bekannt ist, könnte die Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmust nur bejaht werden, wenn durch die Übertragung dieses Far In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß es seit langem üblich ist, hochglänzige Fahrradschutzbleche beispielsweise in silberner Farbgebung hersustellen* nachdem das Eloxierverfahren bekannt geworden war und insbesondere in der Söhmuckindustrie für goldene Farbtönungen ein weites Anwendungsgebiet gefunden hatte,war es somit für den durchschnittlichen Mustergeotalter des Fachgebietes der Klägerin ohne weiteres naheliegend, dieses Verfahren mit Hach ihrer eigenen Darstellung sei vielmehr der Hachbau durch die Beklagte in großem Ausmaß unmittelbar nach dem Zeitpunkt eingeleitet worden, in dam die Klägerin ihr neues Erzeugnis erstmalig auf einer Ausstellung gezeigt hübe. Vor öllom lehne 3ich die Beklagte, wie bei Erörterung des goschmacksmusterrechtiichen Tatbestandes dargelegt worden sei, nicht an eine überdurchschnittliche Leistung hinsichtlich der Farbgebung an, und zwar selbst dann nicht, wenn man die roten und weißen löngs-3treifen dabei mit zu berücksichtigen hätte. Allerdings kann die sklavische Haohbildung nicht unter Sonderschutz otchender Erzeugnisse auch dann unlauter sein, wenn die nachgeahmte Warengestaltung zwar noch keine Verkehrsgeltung im Sinn eines Herkunftshinv/eises auf eine bestimmte Erzcugungssätte errungen hat, ihrer Art nach aber geeignet ist, sich als Herkunftshinweis durchzusetzen, und damit Vcrv/echslungsgdfahr im Sinn einer Herkunftsverwecholung begründen kann, wenn sie sich gleichförmig bei dem nachge- ahmten Erzeugnis vorfindet (BGHZ 21, 266, 272 - Uhrrohwei BGH GRUB 1962, 144 - Bunstrcifensatin)* Hiernach würde die] vom Berufungsgericht hervorgehobene Tatsache, daß die Beklagte mit ihren goldfarbenen Fahrradschutzblechen bereite] kurz nach der Klägerin auf dem Markt erschienen ist und ft] Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, sic schon in diesem Zeitpunkt eine umfangreiche Worbeaktie für ihre Pohrradsehut able che mit dem Hochglanz-Goldeffekt veranstaltet habe, der Annahme eines we11bewerbewidrigen Vorgehens der Beklagten noch nioht ohne weiteres entgegen* stehen* Hach den rechtlich nicht zu bemängelnden Feststelljioj gen des Berufungsgerichts handelt es sich aber bei der hoch-glänzenden Goldfärbung der Pahrradochutzbleche der KlägeriM nicht um eine eigenartige, auf einer überdurchschnittliche» Leistung beruhenden Gestaltungsform im Sinn der Rechtsprec&w/* des Senates zur unerlaubten sklavischen Nachahmung und six die strittigen Gestaltungsmerkmale ihrer Natur nach nicht geeignet, eine Kennseichnungsfunktion im Sinn eines Hinweises auf die Herkunft und Güte der fraglichen Ware auszuüben* diesem Zusanunenhang ist auch bedeutsam, daß die Parteien nicht etwa hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebes| von Fahrrädern* sondern von Fahrradachutzbleohen in Wettl v/erb miteinander stehen* Ihre Abnehmer sind vorwiegend Fahrradhersteller, also Fachleute, die kaum allein aus dei äußeren Aufmachung eines Fahrradschutzbleches auf seine Her-kunftsstätte schlieJSen werden* Endverbraucher aber pflegen! radschutzblechen auf dem Markt erschienen sei und mit dieser Ausgestaltung ihrer Schutzbleche außerordentliches Aufsehen erregt habe, so verkennt sie, daß allein die Tatsache der ITeuheit einer dem Zeitgeschmack entsprechenden Gestaltungsform noch nicht ausreicht, diese aufgrund allgemeiner v/ettbev/erbsrechtlicher Bestimmungen vor Nachahmungen zu schützen« Der gegenteilige Standpunkt würde darauf hinaus-laufen, daß jeder Gewerbetreibende, der als erster eine modische Neuheit herausbringt, die den Geschmack des Publikums trifft, an dieser Neuheit ein zeitlich unbegrenztes wcttbewcrbsrechtliches Monopolrecht erwerben v/ürde, ein Ergebnis, das mit der gesetzlichen Regelung der Ausschließlichkeitsrechte für ästhetische Leistungen unvereinbar wäre« Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß ein wettbewerbswidriges Vorgehen des Nachahmers nur dann angenommen werden kann, wenn die Übernahme besonderer eigenartiger Gestaltungsmerkmale die Gefahr von HerkunftsVerwechslungen heraufbeschwört« Dies aber hat das Berufungsgericht im Streitfall aus im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet*liegenden Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, verneint«
Hachs chlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein 2546 031 GeschmMG § 1 Aba. 2 Fahrradschutzbleche Y/ird ein bei einer Vielzahl von Gegenständen seit langem bekannter Glanz- und Farboffckt (hier: Hochglanzgold) erst- I malig für Gegenstände übernommen, bei denen er bislang keine Verwendung fand (hier: Fahrradschutzblcche), so kann in der Y/ahl dieser Glanz- und Farbgebung nir dann eine für einen Gcschmackomustorschutz ausreichende eigenpersönliche Leistung erblickt worden, wenn sie für den durchschnittlichen Mustcrgestalter der fraglichen Fachgebiete nicht nahelag und somit eine schöpferische Vermehrung, des bereits vorhandenen Formungsvorrats darstellt* BGH, Urt. v. 30. Januar 1963 - I ZR 96/61 - OLG Hamm LG Bielefeld I ZR ?6/6U Verkündet am 30, Jan# 1963 Grunau, Justizhauptsekretär» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma WflHBV Fahrradfabrik GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Walter Schim, Hl GflHfetraße - Pro ze ßbevoHnächtigt er: Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Pr# gegen RflP-Y/erk GmbH Metallwarenfabrik in Wid^ an M HtfV? vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagte und Revioionsbeklagte - !?rozeßbevollmHchtigter: Rechtsanwalt Br* - hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dife mündliche Verhandlung vom 18# Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof# Dr. h# c. Wilde und der Bundesrichter Br# Krüger-Nieland, Jungbluth» Pehle und Ebel für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des öberlandesgerichts in Hamm (Ytestf) vom 11. April 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Fahrradfabrik, steht mit der Beklagten auf dem Gebiet der Herstellung von Fahrradschutzblechen in Wettbewerb. Seit Oktober 1959 bringt die Klägerin ein Fahrradschutzblech aus Leichtmetall, nämlich aus einer Aluminiumlegierung auf den Markt. Die Oberfläche dieses Schutzbleche behandelt sie mit einem sog. Eloxierverfahi'en. Dabei wird die Oberfläche auf elektrolytischem Wege mit einer besonders korrosionsfesten Schutzschicht aus Aluminiumoxyd oder Aluminium-hydroxyd versehen. Zugleich wird die eloxierte Oberfläche geglänzt, v/as ebenfalls auf elektrolytischem oder auf chemischem Wege möglich ist. Die Klägerin versieht dabei ihre eloxierten Bleche mit einer goldfarbig-hochglänzenden Oberfläche. Sie trägt hinterher - durch Handarbeit oder maschinell aber außerhalb des Eloxierverfahren - zur Belebung des Oberflächenbildes rote und weiße Längsstreifen auf, die in den Hillen des Schutzblechprofils verlaufen. Für eine bestimmte Profilform der Klägerin (DC 55} ist f.ür die Lizenzgeberin der Klägerin bei dem Amtsgericht Detmold im Musterregister (MH 1068) am 21. Mai 1959 ein Geschmacksmuster eingetragen worden. Die Klägerin hat gemäß Anmeldung vom 27. April 1959 beim Musterregister des Amtsgerichts Herford (5 MR 6l5)am 14. Mai 1959 die Eintragung eines Geschmacks musters für Fahrradteile aus Leichtmetall mit eloxierter Oberfläche erwirkt. In der Anmeldung heißt es dazu: '"Als neu wird insbesondere die Oberflächengestaltung,'und zwar die eloxierte Oberfläche.der aus Leichtmetall hergestellten Teile beansprucht.0 Als Muster sind beim Registergericht ein Fahr-radkcttenochützer, ein Fahrradschutzblech und eine Fahrrad- folge offen hinterlegt. Das hinterlegte Fahrradochutzble weist eine hochglanz-goldfarbige Oberfläche auf, die in fori Hillen des Profils mit roten und weißen längsstreifen veav sehen ist. Die Beklagte bringt seit Ende November oder Anfang Dezcn* ber 1959 Fahrradschutzbleche auf den Harkt, die zwar nicht aus Leichtmetall, sondern auc Ferranblechen hergestellt sind, aber in der Profilform den Blechen der Klägerin ähneln. In der farblichen Gestaltung der äußeren Oberfläche ent-cprochen die Schutzbleche der Beklagten den Blechen der ßja-gerin so gut wie vollständig: die Bloche der Beklagten wiseh dieselbe hochglanzgoldene Grundfärbung und ebenso die weiten und roten Längsstreifen auf. Die Beklagte erreicht die Ober-fläehenfärbung freilich nicht im Eloxierverfahre^n, daebeij Ferranbleehen nicht anwendbar ist, sondern durch Lackieruni oder durch ein Spritzverfähren. Die Innenseite der Schuta-| blechwölbung bleibt bei den Blechen der Beklagten ohne Pad)-ana tri ch, während bei den Blechen der Klägerin auch diese Innenflächen durch das Glanzeloxieren den hochglanzgoldener) Farbton erhalten. Die Klägerin sieht in den Blechen der Beklagten nicht nur einen unzulässigen sklavischen Nachbau ihrer eigenen, seil Oktober 1959 auf den Markt gebrachten Bleche, sondern in erster Linie eine Verletzung ihrer Geschmacksmusterrechte. Sie trägt dazu vor, sie habe ihre Bleche mit der hochglt goldenen Grundfärbung erstmalig auf dem Deutschen Zweiradkongreß in Essen im Oktober 1959 ausgestellt und dabei die) Interessenten darauf hingewiesen, daß auf diesen Erzeugnissen Schutzrechte lägen. Vorher seien Schutzbleche mit einer solchen Färb- und Glanzwirkung nicht im Handel gewesen. Beklagte habe erst nach dem genannten Kongreß in Essen schlagartig mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Br- Zeugnisse begonnen, mit denen sie die Erzeugnisse der Klägerin naehahme« Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, die Klage auf ein ebenfalls für sie eingetragenes Gebrauchsmusterrecht nicht stützen zu wollen« Sic hat im ersten Hechtszuge unter Berufung lediglich auf ihre Geschmacksmusterrechte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, profilierte Fahrradschutzbleche mit goldfarbig-hochglänzender Oberfläche genuGe-schmacksrausteranmeldung vom 27«4*1959> eingetragen am 14*5.1959 bei dem Amtsgericht Herford unter 5 MH 615 9 und gern« Geschmacksmuster MH 1068 bei dem Amtsgericht Detmold, gewerbsmäßig nachzubilden und in Verkehr zu bringen« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat im wesentlichen die Heuheit der Klagemuster bestritten und auch die geschmackliche Eigentümlichkeit der hochglanzgoldenen Farbtönung auf den Blechen der Klägerin in Zweifel gezogen« Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der beim Amtsgericht Detmold (MH 1068) zu dem Musterschutz angemeldeten Schutzblech-Brofilform DC 55 die Schutzfähigkeit mangels Heuheit abgesprochen und die Klage, soweit sie auf das beim Amtsgericht Detmold eingetragene Geschmacksmuster MH 1068 gestützt war, abgewiesen« Für die goldfarbig-hochglänzende Oberfläche der Bleche der Klägerin hat das Landgericht jedoch Schutzfähigkeit nach dem Geschmacksmustergesetz bejaht und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Pahrradschutzbleche mit goldfarbig-hochglänzender Oberfläche gemäß Geachmackamusteranmeldung vom 27. April 1959, eingetragen am 14. Hai 1959 bei dem Amtogeiicfc* Herford (5 MR 615) , gewerbsmäßig nachzubiiden \md in den Verkehr zu bringen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht di Klage in vollem Umfang abgewieBen. Hiergegen richtet sieh die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Beklagte bittet Zurückweisung der Revision. Ent s c he i dungsgründ e: Bas Berufungsgericht führt einleitend aus, der Streit der Parteien gehe in der Berufungsinstanz nur noch darum, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen könno, die gewerk-mäßige Herstellung und den Vertrieb von Fahrradcchutzblechen mit goldfarbig-hochglänzender Oberfläche zu unterlassen. Jta-gegen bildeten die Übereinstimmungen der in Vergleich zusetzenden Pahrradschutzbleche der Parteien in der Profilform und den roten und weißen längsstreifen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Profilform folgert dies das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin sich gegen die Abweisung ihres die Profilform BO 55 betreffenden Klagantrages in der Berufungsinstanz nicht gewendet habe. Hieraus allein könnte zwar unter Umständen nur zu entnehmen sein, daß di* Klägerin die Profilform der Schutzbleche der Beklagten z# nicht weiterhin selbständig aufgrund eines allein die Profilform betreffenden Geschmacksmusterrechtes angreifen i wollte, diese Profilform aber als ein Kombinationsmerkmal der angegriffenen Verlotzungsform durch ihren auf das beim Amtsgericht Herford eingetragene Geschmacksmuster (5 MR 615) gestützten Klagantrag miterfaßt werde, weil ihr mit dieser Geochmacksmusteranmeldung hintei'legtes Fahrradschutzblech eine ähnliche Profilform aufweist. Zu dieser Geschmacks-muotcraroncldung aber führt das Berufungsgericht aus, daß aus ihr nur ein Schutzanspruch für die hochglanz-goldfarbige Oberfläche des hinterlegten Schutzbleches zu entnehmen 3ei; denn die Anmeldung erwähne als schutzbedürftige Neuheit nur die eloxierte Oberfläche der Bleche. Dementsprechend werde auch nach der Fassung dos Klagantrages Schutz nur für die goldfarbig-hochglänzende Oberfläche der Schutzbleche begehrt* bei Prüfung der Begründetheit des Klagbegehrens, das zur Konkretisierung der beanstandeten Verletzungsform in der Berufungsinstanz nur noch auf das in Herford eingetragene Geschmacksmuster 5 HR 615 Bezug nehme, hätten deshalb sowohl die Profilform wie die roten und weißen Längsstreifen in den Fahrradschutzblechen der Beklagten außer Betracht zu bleiben* denn auch ein Sohutzanopruch für diese roten und weißen Farbstreifen, die unstreitig nicht ira Eloxierverfahren aufgetx*a~ gen würden, sei nicht Gegenstand der Husteranmeldung beim Amtsgericht Herford. Dieser Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist aus Rechtagründen nicht zu beanstanden. Zwar ist die für die Schutzfähigkeit eines Mustere entscheidende geschmackliche Wirkung grundsätzlich dem niedergelegten Muster, nicht dagegen Angaben in einer beigefügten Beschreibung zu entnehmen (HG GRUR 1938, 343; OLG Hamm GRUR 1939, 65/66; BGH GRUR 1962, 144 - Buntstreifensatin). Jedoch kann die Anmeldung das Geschmacksmusterrecht einengen oder begrenzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der Anmeldung - wie dies im Streitfall zutrifft - eindeutig erklärt wird, daß nur für eine bestimmte durch das Eloxie; verfahren bewirkte Oberflächengestaltung Schutz beanspruch wird, das hinterlegte Muster aber zusätzlich - durch Hand* arbcit oder maschinell aufgetragene - rote und weiße Part, streifen "aufweist, die nicht im Bloxierverfahren erzielt werden. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht zudem zur Vermeidung von Mißverständnissen die Klägerin ausdrücklich daran hingewioson, welche Tragweite es ihrem Klagantrag beimißt. Da die Klägerin trotz dieses Hinweises auf Befragen erkl&Jfc hat, eine Änderung oder Erweiterung ihres Klagantrages nieh* vornehmen zu wollen und auch keinen Hilfsantrag gestellt bßd der die Profilgestaltung und die Farbstreifen der Verletaun« form in das Unterlassungsbegehren einbezieht, unterliegt e keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das in zweiter Instanz allein noch in Streit befindliche Klagbegehren dahin ausgelegt hat, es richte sich nur gegen ein Nachahmung der hochglänzenden goldfarbigen Oberfläche der Fahrradschutzbleche der Klägerin durch die Beklagte, II, Dieses Klagbegehren hat das Berufungsgericht aufgrund der Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzee deshalb nicht a gerechtfertigt erachtet, weil dem beim Amtsgericht Herford angemeldeten Geschmacksmuster 5 MR 615 mangels Neuheit und Eigentümlichkeit die Schutzfähigkeit fehle. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Zwar könne auch einer goldglänzenden Oberfläche, selbst venn sie als sog, Uni-Farbe erscheine, eine für die Zuerkennung des Geschmacksmusterschutzes ausreichende ästhetische Wir)wn zukommeno Doch fehle dem Hochglanzgold des Klagemusters di Schutzfähigkeit jedenfalls deshalb, weil diese Glanzwir nicht neu sei. Die Hochglanzwirkung des Klagemusters unterscheide sich nämlich nicht von dem Glanz echten Goldes gleicher Farbtönung und hebe sich auch nicht erkennbar von den Glanz einer auf Glanz polierten Mossingobcrfläche ab. Es möge zwar zutreffon, daß das Verfahren, in dem die Klägerin ihren Hochglanzeffekt erziele, erstmalig bei ihren Blechen praktisch angev/endet worden sei. Es gehe aber nicht um den Schutz eines technischen Verfahrens, sondern um den Schutz der auf äothetischon Gebiet liegenden Färb- und vor allem Glanzwirkung, die bei jenem Verfahren erzielt werde. Diese stelle aber auf geschmacklichem Gebiet keine neue Errungenschaft dar. Es ist der Revision zuzugoben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Neuheit des Klagegeschmacksmusters verkennen, daß nicht Schutz für einen Färb- und Glanzeffekt schlechthin, sondern allein für einen solchen Effekt in Ver- * bindung mit einem bestimmten gewerblichen’Muster oder Modell - nämlich einem Fahrradschutzblech - in Anspruch genommen wird. Es wäre deshalb im Rahmen der Neuheitsprüfung zu erörtern gewesen, ob die Neuheitsvermutung des § 13 GeschmMÖ für Fahrradsehutzbleche mit hochglänzender goldener Oberfläche von der Beklagten äusgeräumt worden ist. Insoweit aber fehlt es an ausreichenden Feststellungen dos Berufungsgerichtes, die seine Folgerung, die Hochglanz-Goldtönung der hinterlegten Fahrradschutzbleche der Klägerin stelle keine neue Errungenschaft auf geschmacklichem Gebiet dar, zu tragen vermöchten. Diese rcchtsirrige Betrachtungsweise des Berufungsgerichts im Rahmen der Neuheitsprüfung nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit des ~ 9 - Klagegeschmacksmusters verneint hat, rechtfertigen die Vo sagung gcschmacksmustorrochtlicher Ansprüche der Kläger! Die Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters bildet eine selbständige Schutcvoraussetzung, für die nicht die Vernutung des § 13 GeschmMG he range sogen werden kann, die vi mehr vom Gericht inuStreitfall jev/eils festzu3telien ist (BGH GRUR 1958, 509 - Schlafzimmermodell)» Die Eigentümlich keit kann bei der hier gegebenen Fallgestaltung auch ohne Prüfung der Heuheit beurteilt werden» Sie setzt voraus, dao Muster in den für seine ästhetische Y/irkung maßgebend© Merkmalen eine eigenpersönliche Prägung aufweist, die üb© das schlichte Durchschnittskönnen eines Mustergestalters hinausgehto Dies kann grundsätzlich auch für die Uni-Pi eines Musters zutroffen, zu demal wenn diese einen individu© len, von der Farbwirkung als solchen zu unterscheidenden Glanz aufweist (BGH GRUR i960, 395 - Dekörationsgitterj Furier, Geschmacksmustergesetz 2« Aufl», § 1 Anm. 11). Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt» Zu Reel hebt jedoch das Berufungsgericht hervor, daß die Schutt keit des Klagegeschmacksmusters nicht etwa damit begründe' worden kann, daß die Klägerin, wie sie behauptet, als erd das Verfahren» mit dem sie ihren Hochglanzoffekt erzielt, für Fahrradsohutzbleche angev/endet hat» Denn darin allein liegt noch keine Leistung, die auf geschm&cksmusterrechtlj Gebiet bedeutsam wäre« Da nach den in der Revisionsinot« nicht nachprüfbaren tatsächlichen Feststellungen des Bern fungsgcrichtes die hochglanz-goldene Farbgebung der F« schutableehe der Klägerin bei anderen Gegenständen wie Trauringen, Messingkannen oder dergl« seit langem bekannt ist, könnte die Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmust nur bejaht werden, wenn durch die Übertragung dieses Far J •v und Glanzcffcktes auf Fahrradochutzbleehe eine neuartige geschmackliche Wirkung erzielt und diese Übertragung eine individuelle Leistung darotollen würde, die über das rein Handwerkliche hinausgeht und damit eine schöpferische Vermehrung des bereits vorhandenen Formungsvorrates darotollen würde (BGH GEHE 1958, 97 -Gartenseasel) „ Dies hat das Berufungsgericht u.a. mit der Begründung verneint, nach der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, daß die Klägerin ihre Bleche bei einem Eloxierwerk hersteilen lasse und sich die strittige Gold-Hochglanztönung aus einer ihr seinerzeit sugesandton Auswahl fabrikmäßig lieferbarer Farbschattierungen vor Erteilung des Herstellungsauftrages ausgewählt habe« llun 3teht zwar allein der Umstand, daß die Färb- und Glanz-gebung eines bestimmten gewerblichen Modells auf die Auswahl aus einer von dritter Seite zur Verfügung gestellten Forb-und Glanzskala zurückzuführen ist, der Annahme einer für einen Geschmacksmusterschutz ausreichenden eigenpcrsönlichen Leistung nicht in jedem Fall zwingend entgegen* Handelt es sich aber um die Wahl eines seit Jahrtausenden bei anderen Gegenständen bekannten Färb- und Glanzeffektes, wie das Berufungsgericht im Streitfall festgestellt hat, so läßt es keinen Keehtoverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht in der Übertragung dieser Färb- und Glanzwirkung auf Fahr-radschutzblcehe keine schöpferische Leistung von hinreichender Höhe erblickt hat* In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß es seit langem üblich ist, hochglänzige Fahrradschutzbleche beispielsweise in silberner Farbgebung hersustellen* nachdem das Eloxierverfahren bekannt geworden war und insbesondere in der Söhmuckindustrie für goldene Farbtönungen ein weites Anwendungsgebiet gefunden hatte,war es somit für den durchschnittlichen Mustergeotalter des Fachgebietes der Klägerin ohne weiteres naheliegend, dieses Verfahren mit 11 den Goldfarben und Glanzoffekten, die es bewirkt, auch die Herstellung von Fahrradteilen zu Übernehmen, die bereits nach ihrer bisherigen Obcrflächengestaltung vielft einen, wenn auch zu demeist silbrigen Metallglanz aufv/iesenJ Hiernach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht dem Klagegeochmacksmuster eine auf schmacklichcm Gebiet liegende Eigentümlichkeit abgesproclach hat. III.Es ist entgegen der Meinung der Revision aber auch recht* lieh nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren aus dem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung (§ 1 UV/G, § 826 BGB) nicht als begründet erachtet hat Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß selbst die völlig unveränderte Nachahmung eines fremden nicht unter Sonderschutz stehenden Erzeugnisses nur dann aus wettbewerbsrechtliehen Gründen zu beanstanden ist, mm zu dom objektiven Tatbestand der Nachahmung besondere Keif iap I male hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter .ersehener» lasson (st. Röpr. vgl. u.a. RG2 135» 3B5 - künstliche Blumen, 144, 49 - Hosenträger; BGHZ 5,1- Hummel? BGH GRUR 53, *0 - Goldzack; GRUR 54, 337 - Radschutz; BGHZ 21, 262, 269 Uhrrohwerk)» Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht als erwiesen angesehen. Da die Beklagte das technische Verfahren der Klägerin unstreitig nicht nachahme, könnten besondere Unlauterkeitsmerkm&le des Nachbaus nur dann bejaht werden, so führt das Borufungagericht aus, wenn die Beklagte sich mit ihren Erzeugnisse bewußt an die Erzeugnisse der Klägerin anlehne und dadui Verwechslungsgefahr mit den Erzeugnissen der Klägerin cn*] weder bewußt herbeigeführt oder doch zu demindest in Kauf 12 - 3 genommen und für eigene Zwecke ausgenutzt hätte. Auch in solchen Fällen werde der Tatbestand eines unlauteren Verhaltens jedoch nur anerkannt, wenn der Wettbewerber ein überdurchschnittliches Erzeugnis nachahme, das in seiner Gestaltung Besonderheiten aufwoise, die im Verkehr ab Kennzeichen für seine Herkunft und Güte angesehen würden. Sur eine solche Besonderheit ihrer Erzeugnisse, die im Verkehr als Kennscichnungsfunktion gewertet würde, habe die Klägerin indessen nichts vorzutragen vermocht. Hach ihrer eigenen Darstellung sei vielmehr der Hachbau durch die Beklagte in großem Ausmaß unmittelbar nach dem Zeitpunkt eingeleitet worden, in dam die Klägerin ihr neues Erzeugnis erstmalig auf einer Ausstellung gezeigt hübe. Außer einem Schreiben an verschiedene Ausstellungsleiter habe die Klägerin kein Y/erbemate*rial vorzulegen vermocht, mit dem sie gerade die Eigenart ihres Hochglanzgoldes als Besonderheit ihrer Erzeugnisse herausgestellt habe. Vor öllom lehne 3ich die Beklagte, wie bei Erörterung des goschmacksmusterrechtiichen Tatbestandes dargelegt worden sei, nicht an eine überdurchschnittliche Leistung hinsichtlich der Farbgebung an, und zwar selbst dann nicht, wenn man die roten und weißen löngs-3treifen dabei mit zu berücksichtigen hätte. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Allerdings kann die sklavische Haohbildung nicht unter Sonderschutz otchender Erzeugnisse auch dann unlauter sein, wenn die nachgeahmte Warengestaltung zwar noch keine Verkehrsgeltung im Sinn eines Herkunftshinv/eises auf eine bestimmte Erzcugungssätte errungen hat, ihrer Art nach aber geeignet ist, sich als Herkunftshinweis durchzusetzen, und damit Vcrv/echslungsgdfahr im Sinn einer Herkunftsverwecholung begründen kann, wenn sie sich gleichförmig bei dem nachge- ahmten Erzeugnis vorfindet (BGHZ 21, 266, 272 - Uhrrohwei BGH GRUB 1962, 144 - Bunstrcifensatin)* Hiernach würde die] vom Berufungsgericht hervorgehobene Tatsache, daß die Beklagte mit ihren goldfarbenen Fahrradschutzblechen bereite] kurz nach der Klägerin auf dem Markt erschienen ist und ft] Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, sic schon in diesem Zeitpunkt eine umfangreiche Worbeaktie für ihre Pohrradsehut able che mit dem Hochglanz-Goldeffekt veranstaltet habe, der Annahme eines we11bewerbewidrigen Vorgehens der Beklagten noch nioht ohne weiteres entgegen* stehen* Hach den rechtlich nicht zu bemängelnden Feststelljioj gen des Berufungsgerichts handelt es sich aber bei der hoch-glänzenden Goldfärbung der Pahrradochutzbleche der KlägeriM nicht um eine eigenartige, auf einer überdurchschnittliche» Leistung beruhenden Gestaltungsform im Sinn der Rechtsprec&w/* des Senates zur unerlaubten sklavischen Nachahmung und six die strittigen Gestaltungsmerkmale ihrer Natur nach nicht geeignet, eine Kennseichnungsfunktion im Sinn eines Hinweises auf die Herkunft und Güte der fraglichen Ware auszuüben* diesem Zusanunenhang ist auch bedeutsam, daß die Parteien nicht etwa hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebes| von Fahrrädern* sondern von Fahrradachutzbleohen in Wettl v/erb miteinander stehen* Ihre Abnehmer sind vorwiegend Fahrradhersteller, also Fachleute, die kaum allein aus dei äußeren Aufmachung eines Fahrradschutzbleches auf seine Her-kunftsstätte schlieJSen werden* Endverbraucher aber pflegen! der Herkunft der Schutzbleche in der Regel keine Bedeutung] beizu demessen und sind deshalb auch nicht geneigt, aus der Färb- und Glanzgebung der Schutzbleche irgendwelche Rückschlüsse auf etwaige Zulieferanten der Fahrradherstellerffrw* zu ziehen* 1 11 Wenn die Revision einen wettbewerbsrechtlichen Schutz ge* Nachahmung allein daraus herleiten will, daß die Klägerin»] wie sie behauptet, als erste mit hochglanz-goldfarbigen JOjjT' 's,' radschutzblechen auf dem Markt erschienen sei und mit dieser Ausgestaltung ihrer Schutzbleche außerordentliches Aufsehen erregt habe, so verkennt sie, daß allein die Tatsache der ITeuheit einer dem Zeitgeschmack entsprechenden Gestaltungsform noch nicht ausreicht, diese aufgrund allgemeiner v/ettbev/erbsrechtlicher Bestimmungen vor Nachahmungen zu schützen« Der gegenteilige Standpunkt würde darauf hinaus-laufen, daß jeder Gewerbetreibende, der als erster eine modische Neuheit herausbringt, die den Geschmack des Publikums trifft, an dieser Neuheit ein zeitlich unbegrenztes wcttbewcrbsrechtliches Monopolrecht erwerben v/ürde, ein Ergebnis, das mit der gesetzlichen Regelung der Ausschließlichkeitsrechte für ästhetische Leistungen unvereinbar wäre« Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß ein wettbewerbswidriges Vorgehen des Nachahmers nur dann angenommen werden kann, wenn die Übernahme besonderer eigenartiger Gestaltungsmerkmale die Gefahr von HerkunftsVerwechslungen heraufbeschwört« Dies aber hat das Berufungsgericht im Streitfall aus im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet*liegenden Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, verneint« Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Wilde Krüger-Nieland Bundesrichter Pehle Ebel Jungbluth ist wegen Krankheit an der Unterschriftslei stung verhindert« Wilde