Eines Tages erfuhr der Kläger, daß der Beklagte dem Verlag in Gütersloh eine Lizenz für die Verbreitung der Übersetzung unter den Mitgliedern des B^pUfe' sehen ”Leseringsu gewährt hatte und daß dem Beklagten aus dieser Lizenzerteilung erhebliche Beträge zuflossen. 13.8.1958 insgesamt 329 547 Exemplare abgesetzt habe, hat der Kläger von den abgesetzten Exemplaren ein Stückhonorar von 2,5 Dpf gefordert und dementsprechend beantragt; Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Abrede, wonach die Höhe der Vergütung, die der Beklagte dem Kläger zu zahlen hat, 5 # vom Broschurpnois, mindestens aber 0,25 DM je Exemplar betragen soll,'dahin ausgelegt, daß die HonorarZahlung nach Maßgabe des Absatzes der . Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht aus dieser Bindung des Honoraranspruches an den Absatz des Werkes gefolgert hat, der Beklagte sei dem Kläger gegenüber zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung verpflichtet, es handele sich somit bei dem Vertrags Verhältnis der Parteien um einen Verlagsvertrag und nicht, wie der Beklagte geltend macht, um einen Werkvertrag. Dieser Angriff der Revision kann schon deshalb auf sich beruhen, weil es für die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger V ergütungsansprüche gegen den Beklagten für die Verbreitung der Übersetzung durch den Verlag zustehen, um die es allein im vorliegenden Rechtsstreit geht, belanglos ist, ob den Beklagten eine Auswertungspflicht trifft und ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien verlags- oder werkvertragsrechtliche Grundsätze anzuwenden sind. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt somit in erster Linie davon ab, wie diese Honorarvereinbarung auszulegen ist, insbesondere ob sie auch für den Absatz des Werkes durch den von dem Beklagten zur Verbreitung der Übersetzung ermächtigten Bertelsmann Verlag maßgebend ist. Da er diesen Anspruch, wie sich aus seinem Auskunft- und Eeststellungsantrag ergibt, auch hinsichtlich der künftigen Verbreitung der Übersetzung durch den Verlag geltend machen will, liegt hierin zugleich das stillschweigende Einverständnis des Klägers mit der fraglichen Lizenzausgabe. Wegen dieses Honoraranspruchs aber kann der Kläger, wie das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei ausgeführt hat, auf die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung als Anspruchsgrundlage zurückgreifen, und zwar unabhängig davon, ob diese rechtlich als Verlags- oder als Werkvertrag zu beurteilen ist. Die in dieser Vereinbarung festgelegte Vergütungspflicht des Beklagten geht zwar,wie das Berufungsgericht nicht yer-kannt hat, von einer im Verlag des Beklagten erscheinenden Originalausgabe aus, während der Rail, daß der Beklagte einem anderen Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung einer Lizenzausgabe gestattet, in dieser Vereinbarung nicht Es handelt sich somit insoweit um einen offengebliebenen Punkt, der durch die Parteierklärungen keiner feststellbaren Regelung zugeführt worden ist, der aber, wenn der Kläger nicht einen unzu demutbaren Uachteil erleiden soll, notwendig der Ausfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung bedarf.Zu Recht weist der Kläger darauf hin, daß es nicht Sinn des Vertrages gewesen sein kann, der ihn als Gegenleistung für die Lieferung der Übersetzung auf eine Beteiligung an den Einnahmen des Beklagten aus ihrem Absatz verwies#*ihn leer ausgehen zu lassen, wenn der Beklagte einem anderen Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gestattete. Bei der gebotenen Ausfüllung der fraglichen Vertragslücke aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die Richtlinien von Ereu und Glauben im Verkehr sowie den Parteiwillen berücksichtigt, wie er in dem Vertrag für die dort allein ins Auge gefaßte Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung im Verlag des Beklagten zu dem Ausdruck gekommen ist (BGHZ 9, 273} 12, 337; 19, 269; EG Kommentar 11. § 157 An. 7), Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch für die vom Verlag vertrie- Zur Höhe dieses Stückhonorars geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem im Vertrag festgelegten Mindesthonorar von 25 Bpf pro Exemplar für die Lizenzausgabe nur die Bedeutung einer Berechnungsgrundlage für die Ermittlung eines angemessenen Honorars zukommen könne. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von §§ 139» 286 ZPO von der Vernehmung eines Sachverständigen zu der Behauptung des Beklagten abgesehen, daß der von dem Kläger beanspruchte Anteil von 25 $ des dem Beklagten von der Lizenzgebühr verbleibenden Betrages von 10 Bpf pro Exemplar unangemessen hoch und völlig unüblich sei. Biese Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht zu Recht darauf hinweist, daß es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben habe, wenn sich durch das vom Kläger geforderte Stückhonorar der ihm verbleibende Betrag auf 7»5 Bpf verringere, falls er nicht die Originalverfasserin bewegen könne, in eine Minderung ihres Stückhonorars zugunsten des Klägers zu willigen. Benn es sei Sache des Beklagten gewesen, bei den Verhandlungen mit dem Verlag und der Originalverfas-
I ZR 96/59 Vorkündet am 13. Dezember I960 örunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle 2118 027 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verlegers Fränz S -Verlages in - Prozeßbevollmächtigter; Inh, des Franz S( Beklagten und Revisionsklägers, in Hechtsanwalt Dr. Kl gegen den Schriftsteller 33. A. £. JM, Gr. 0 - Prozeßbevollmächtigter; (Pseudonym; ~ («■■»), Kläger und Revisionsbeklagteno Rechtsanwalt Br. in hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde, der Bundesrichterin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle und Bbol für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 21. Mai 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Schriftsteller, der Beklagte ist Verleger. Im April 1949 erwarb der Beklagte von der amerikanischen Schriftstellerin Gwen Bristow die Ausschließliche Lizenz” für eine deutsche Übersetzung des von ihr verfaßten Romans «»The handsome road” (”Die noble Straße”) sowie für Veröffentlichungen in jeder Form. Der Beklagte fragte bei dem Kläger an, ob er bereit sei, die Übersetzung zu übernehmen. Nachdem man sich mündlich geeinigt hatte, bestätigte der Beklagte die Vereinbarung mit Schreiben vom 17.8.1949» in dem es u.a. heißt, daß der Kläger nach dem englischen Text die Übertragung in die deutsche Sprache übernehme und ein satzfertiges Manuskript liefere? das Übersetzungshonorar betrage 5 # vom Broschurpreis, mindestens aber DM 0,25 für ein Exemplar. Der Kläger erklärte sich mit der Maßgabe einverstanden, daß Abrechnung und Zahlung des Honorars jeweils bis zu dem 15_.^2. und 15.6. zu erfolgen habe. Die Übersetzung wurde von dem Kläger gefertigt und von dem Beklagten in gebundener Form herausgegeben. Über die in seinem Verlag erschienenen Auflagen hat der Beklagte jeweils abgerechnet und die dem Kläger zukommenden Honorarbeträge an diesen bezahlt. Es ist unstreitig, daß der Kläger aus diesen Auflagen bisher ein Honorar von insgesamt etwa DM 12.000,— erhalten hat. Eines Tages erfuhr der Kläger, daß der Beklagte dem Verlag in Gütersloh eine Lizenz für die Verbreitung der Übersetzung unter den Mitgliedern des B^pUfe' sehen ”Leseringsu gewährt hatte und daß dem Beklagten aus dieser Lizenzerteilung erhebliche Beträge zuflossen. Er wandte sich an den Beklagten mit der Aufforderung, ihm auch für diese Lizenzauflagen das vereinbarte Honorar zu zahlen. Der Beklagte lehnte dies jedoch ab. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im ersten Rechtszug Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen widerrechtlicher Lizenzerteilung, hilfsweise Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über die bisherigen Einkünfte aus der Lizenzvergabe sowie zur Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos begehrt. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat der Kläger den früheren Ha upt-antrag fallen gelassen und den früheren Hilfsantrag zu dem Hauptantrag erhoben; nachdem der Beklagte erklärt hat, daß er von dem Verlag B^m^^ pro Exemplar 25 Dpf erhalte, daß hiervon 15 Dpf auf die Originalautorin und 10 Dpf auf ihn selbst entfielen und. daß der Verlag bis zu dem 13.8.1958 insgesamt 329 547 Exemplare abgesetzt habe, hat der Kläger von den abgesetzten Exemplaren ein Stückhonorar von 2,5 Dpf gefordert und dementsprechend beantragt; unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, a) an den Kläger DM 8.258,67 nebst 4 # seil Zustellung des Schriftsatzes vom 21.1.1959 zu zahlen; b) dem Kläge^Auskunft zu erteilen über die vom erlag weiterhin verkauf- ten Exemplare des Romans “Die noble Straße“ dies jeweils nach Eingang der Abrechnung des Verl ages; c) dem Kläger entsprechend dieser Abrechnung nach deren Vorliegen eine Lizenz von 2,5 Dpf pro verkauftem Exemplar*zu zahlen. Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat den Klageanträgen in vollem Umfang stattgegeben. Hierbei hat es den Klageantrag unter c als Feststellungsantrag verstanden und die Urteilsformel dementsprechend gefaßt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Abrede, wonach die Höhe der Vergütung, die der Beklagte dem Kläger zu zahlen hat, 5 # vom Broschurpnois, mindestens aber 0,25 DM je Exemplar betragen soll,'dahin ausgelegt, daß die HonorarZahlung nach Maßgabe des Absatzes der . Übersetzung durch den Beklagten erfolgen sollte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht aus dieser Bindung des Honoraranspruches an den Absatz des Werkes gefolgert hat, der Beklagte sei dem Kläger gegenüber zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung verpflichtet, es handele sich somit bei dem Vertrags Verhältnis der Parteien um einen Verlagsvertrag und nicht, wie der Beklagte geltend macht, um einen Werkvertrag. Dieser Angriff der Revision kann schon deshalb auf sich beruhen, weil es für die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger V ergütungsansprüche gegen den Beklagten für die Verbreitung der Übersetzung durch den Verlag zustehen, um die es allein im vorliegenden Rechtsstreit geht, belanglos ist, ob den Beklagten eine Auswertungspflicht trifft und ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien verlags- oder werkvertragsrechtliche Grundsätze anzuwenden sind. Bedeutsam für die Frage der Honorarzahlungspflicht des Beklagten ist vielmehr allein, daß der Beklagte I sich verpflichtet hat, den Kläger als Gegenleistung für die Lieferung der Übersetzung an den Einnahmen aus dem Absatz der Übersetzung zu beteiligen. Eine solche Vertragsgestaltung ist, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, auch bei einem Werkvertrag möglich. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt somit in erster Linie davon ab, wie diese Honorarvereinbarung auszulegen ist, insbesondere ob sie auch für den Absatz des Werkes durch den von dem Beklagten zur Verbreitung der Übersetzung ermächtigten Bertelsmann Verlag maßgebend ist. Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber berechtigt war» dem Verlag das Recht ein- zuräumen, die Übersetzung unter den Mitgliedern des B^pl^ sehen Leseringes zu verbreiten. Denn der Kläger wendet sich nicht gegen diese Art der verlegerischen Auswertung seiner Übersetzung, sondern verlangt hierfür nur eine Vergütung, die er nach der Zahl der vom Verlag ab- gesetzten Exemplare errechnet. Da er diesen Anspruch, wie sich aus seinem Auskunft- und Eeststellungsantrag ergibt, auch hinsichtlich der künftigen Verbreitung der Übersetzung durch den Verlag geltend machen will, liegt hierin zugleich das stillschweigende Einverständnis des Klägers mit der fraglichen Lizenzausgabe. Wegen dieses Honoraranspruchs aber kann der Kläger, wie das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei ausgeführt hat, auf die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung als Anspruchsgrundlage zurückgreifen, und zwar unabhängig davon, ob diese rechtlich als Verlags- oder als Werkvertrag zu beurteilen ist. Die in dieser Vereinbarung festgelegte Vergütungspflicht des Beklagten geht zwar,wie das Berufungsgericht nicht yer-kannt hat, von einer im Verlag des Beklagten erscheinenden Originalausgabe aus, während der Rail, daß der Beklagte einem anderen Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung einer Lizenzausgabe gestattet, in dieser Vereinbarung nicht * * ausdrücklich berücksichtigt worden ist. Es handelt sich somit insoweit um einen offengebliebenen Punkt, der durch die Parteierklärungen keiner feststellbaren Regelung zugeführt worden ist, der aber, wenn der Kläger nicht einen unzu demutbaren Uachteil erleiden soll, notwendig der Ausfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung bedarf. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, daß es nicht Sinn des Vertrages gewesen sein kann, der ihn als Gegenleistung für die Lieferung der Übersetzung auf eine Beteiligung an den Einnahmen des Beklagten aus ihrem Absatz verwies#*ihn leer ausgehen zu lassen, wenn der Beklagte einem anderen Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gestattete. Bei der gebotenen Ausfüllung der fraglichen Vertragslücke aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die Richtlinien von Ereu und Glauben im Verkehr sowie den Parteiwillen berücksichtigt, wie er in dem Vertrag für die dort allein ins Auge gefaßte Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung im Verlag des Beklagten zu dem Ausdruck gekommen ist (BGHZ 9, 273} 12, 337; 19, 269; EG Kommentar 11. Aufl. § 157 Anm. 7), Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch für die vom Verlag vertrie- benen Exemplare der Übersetzung ein Stückhonorar zu zahlen. Zur Höhe dieses Stückhonorars geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem im Vertrag festgelegten Mindesthonorar von 25 Bpf pro Exemplar für die Lizenzausgabe nur die Bedeutung einer Berechnungsgrundlage für die Ermittlung eines angemessenen Honorars zukommen könne. Da*von der im Verlag des Beklagten erscheinenden Hormalausgäbe die Qriginalver-fasserin 72 Dpf, der Kläger als Übersetzer 25 Dpf pro abgesetztem Exemplar erhalten habe, könne der vom Kläger gefor- derbe Betrag von 2,5 Bpf pro Exemplar der Lizenzausgabe - also von 10 £ der vom Verlag an den Beklag- ten gezahlten Lizenzgebühr von 25 Bpf, von der der Beklagte 15 Bpf an die Originalverfasserin abführe - keinesfalls als übersetzt angesehen werden. Auch die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von §§ 139» 286 ZPO von der Vernehmung eines Sachverständigen zu der Behauptung des Beklagten abgesehen, daß der von dem Kläger beanspruchte Anteil von 25 $ des dem Beklagten von der Lizenzgebühr verbleibenden Betrages von 10 Bpf pro Exemplar unangemessen hoch und völlig unüblich sei. Biese Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht zu Recht darauf hinweist, daß es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben habe, wenn sich durch das vom Kläger geforderte Stückhonorar der ihm verbleibende Betrag auf 7»5 Bpf verringere, falls er nicht die Originalverfasserin bewegen könne, in eine Minderung ihres Stückhonorars zugunsten des Klägers zu willigen. Benn es sei Sache des Beklagten gewesen, bei den Verhandlungen mit dem Verlag und der Originalverfas- serin auch eine angemessene Vergütung für den Kläger in Rechnung zu stellen. Auf das Verhältnis des von dem Kläger beanspruchten Stückhonorars zu den Einnahmen, die dem Be- klagten aus der Lizenzausgabe verbleiben, konnte es bei dieser Sachlage nicht ankommen, die angeblich zu Unrecht übergangene Behauptung des Beklagten war somit nicht entscheidungserheblich. Die Revision v/ar hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Krüger-Rieland Jungbluth Pehle Ebel