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BGH

Gericht: BGH

Kläger und Revisionsbeklagten, -• 1 rozei-bevollmächtigter; Rechtsanwalt Brof.Br. hat der Erste Zivilsenat des Euncesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Rer Kläger hat verlangt, daß der Beklagte dieses V/ertpapier- Rer Revisionsbeklagte hat darauf beantragt, die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Iss Landgericht Berlin hat dem ursprünglichen Antrag festgesteVlt, daß dem beklagten Ansprüche aus der Verpfändung nicht mehr zueteben. le klagte verurteilt wird, das bei der Rhein-ßiain-Bank in Frankfurt bestehende Wertpapierdepot des Klägers freizugeben Diesem Antrag war gemäß r 557, 330 ZPO stattzugehen. Gemäß j 70S hr 3 ZPO wer das urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Volltext der Entscheidung

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Kläger und Revisionsbeklagten, -• 1 rozei-bevollmächtigter; Rechtsanwalt Brof.Br.
hat der Erste Zivilsenat des Euncesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1955 unter Mitwirkung des 1 residenten des Bundesgerichtshofs Br.h.e. Weinkauff und der Bund esrichter Br.h.c. Wilde, Br .Bock, Br. Rastelski und Br. beirr
 für Recht erkannt:
nie Revision des Beklagten ^egen das Urteil des G. Zivilsenate des Kaanergerichts in Berlin vom 12. Februar 1954 wird auf Kosten des Beklagten z u r üc kg ew i e s en.
Bas erteil ist vorläufig vollstreckbar.
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baaptet, hat a.a. auf Grand einer Verpfändungserklärung des Klägers Ansprache auf Wertpapiere erhoben, die dem klarer gehören uno auf einem Konto des Klägers von der Rhein-Main-Bank in Frankfurt a.A. verwahrt werden. Rer
 Kläger hat verlangt, daß der Beklagte dieses V/ertpapier-
depot freigebe. 1er Beklagte hat um klageabweisung gebeten und sich dabei auch auf ein Zurückbehaltungsrecht gestützt, das ihm an uiesen Wertpapieren zustehe.
Oes Klägers entsprechend durch Urteil vom 31. Oktober 1953
gegen dieses Urteil mit der .raßgebe zurückgewiesen, daß der
 gerichts ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet.
In dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberäugten Termin hat der ordnungsgemäß.geladene Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers nach Verkündung des Beschlusses über die Versagung des von dem Beklagten beantragten Armenrechts erklärt, daß er für den Beklagten nicht auftrete. Rer Revisionsbeklagte hat darauf beantragt, die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
Iss Landgericht Berlin hat dem ursprünglichen Antrag
 festgesteVlt, daß dem beklagten Ansprüche aus der Verpfändung nicht mehr zueteben. Gemäß einem Lill'santrag des hid-
le klagte verurteilt wird, das bei der Rhein-ßiain-Bank in Frankfurt bestehende Wertpapierdepot des Klägers freizugeben
 Diesem Antrag war gemäß r 557, 330 ZPO stattzugehen.
Gemäß j 70S hr 3 ZPO wer das urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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