- prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt profoDr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 220 November 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Drohte«, Weinkauff und der Bundesrichter Br0Bock, DroNastelski« Dr«Christoph und DroNÖrr Juni 1955* auf das im übrigen Bezug genommen wird, wurde die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Rammergerichts in Berlin vom 120 Februar 1954 auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Gegen das Ver--säumnisurtei’’ hat der Beklagte formund fristgemäß Einspruch eingeiegto In dem zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch anberaumten Termin, zu dem der Prozeßbe-vollraächtigte des Beklagten ordnungsgemäß geladen war, ist für den Beklagten niemand erschienene Dem Antrag des Klägers entsprechend war daher der Einspruch des Beklagten durch Versäumnisurteil auf Kosten des Beklagten zu verwerfen 545 ZPO)o
2512 046. I ZR 96 Verkündet am 22 0 November ^955 Grunau, Just izober sekretär als Ur kundsbeamt er der Geschäftsstelle«, V er säümni surt eil —»>—11 1«MW tm Ii Namen des Volkes ’ In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willi Beklagten und RevisF-nsklägers, Pr0zeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt g © g e ». den Kaufmann Otto Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt profoDr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 220 November 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Drohte«, Weinkauff und der Bundesrichter Br0Bock, DroNastelski« Dr«Christoph und DroNÖrr 4 für Recht erkannt* Per Einspruch des Beklagten gegen das Ver~ säumnisurteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10o Juni 1955 wird auf Kosten des Beklagten verworfen«. Von Rechts wegen Tatbestand und Gründeg Durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom io. Juni 1955* auf das im übrigen Bezug genommen wird, wurde die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Rammergerichts in Berlin vom 120 Februar 1954 auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Gegen das Ver--säumnisurtei’’ hat der Beklagte formund fristgemäß Einspruch eingeiegto In dem zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch anberaumten Termin, zu dem der Prozeßbe-vollraächtigte des Beklagten ordnungsgemäß geladen war, ist für den Beklagten niemand erschienene Dem Antrag des Klägers entsprechend war daher der Einspruch des Beklagten durch Versäumnisurteil auf Kosten des Beklagten zu verwerfen 545 ZPO)o Weinkauff Bock Nastelski Christoph fförr