Beantragt der von einem Gläubiger gemäß Art 34 REAO auf Zahlung in Anspruch genommene Rückerstattungsberechtigte. .,3, Sind den jüdischen Aktionären einer Familien -Aktiengese 11 schaf t die': Aktlen widerrechtlich entzogen worden und haben die Erwerber der Aktien das geschäftliche Un-. ternehmen als Aktiengesellschaft fortgesetzt, so kann sich die Aktiengesellschaft gegenüber Gläubigern, deren Ansprüche in der Zeit nach der "Arisierung" entstanden -/:,/..- sind, nicht auf die Haftungsbeschränkung des Art 34 Abs 2- REAO berufen. des Treuhänders der amerikanischen, britischen und französi-s^litärregierung für zwangsübertragene Vermögen, Willi schaft als Cust^lan für^die Firma Gebr. Klägerin■und Revisiohsbeklagte ichtigter: Rechtsanwalt flHHHi hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Bas Unternehmen wurde, da es sich um eine jüdische Eamilien-Aktiengesellschaft handelte, nach 1933 in der'Weise "arisiert", daß die jüdischen Inhaber der Aktien, darunter auch das Vorstandsmitglied Eduard IW—P•. Hach der Kapitulation wurde dieses Unternehmen im Jahre 1946 durch eine Verfügung des Magistrats von C-roß-Berlin in den Zustand der Liquidation versetzt. Die Eintragung der Liquidation und der Bestellung des Liquidators wurde aber auf Grund eines ‘Beschlusses des Registergerichts vonr 1, Oktober 1948 gemäß § 142 EGG wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen-für die Liquidation als unzulässig gelöscht. Juli 1951 steht das Unternehmen auf Grund des Gesetzes Ir 52 .Art I Abs 2 unter Treuhänderschaft; Custodian ist der Beklagte, Die klagende Bank mit Sitz in West-Berlin hatte der; Aktiengesellschaft in Birma Woil- und Textilhandels- Sie verlangt mit der Klage vom Beklagten als Custodian der Aktiengesellschaft in Firma "Gebr, OiNMili Aktiengesellschaft" Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM der Bank Deutscher Länder nebst Zinsen seit dem 1, Januar 1945. Sie habe weder.Betriebsmittel noch Warenläger oder sonstige.Werte der "WfMM®" übernommen, auch nicht den Kunden- und Lieferantenkreis. I" habe ihren Sitz von Anfang an und auch späterhin :im jetzigen- Ostsektor Berlin gehabt, lach dem Kriege sei ein Geschäftsbetrieb der "WWMI" in der W< straße aufgenommen worden, dieser Betrieb sei aber unter die Treuhandschaft des Ostmagistrats von Berlin gestellt worden. 3s könne unmöglich als personengleich mit der betrachtet werden» Die Klägerin müsse sich an das unter Ost-Treuhandschaft stehende Unternahmen der "v,rMNV”' halten; der seinerzeit die Kredite ausschließlich zugeflossen seien. Die Beklagte hat hilfsweise beantragt, ihr die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung gemäß Art 34 Abs 2 der Rückerstattungsanordnung für West-Berlin in Verbindung mit §§ 1990. Zur Frage, ob der Beklagte für den Klageanspruch passiv legitimiert ist, führt das Berufungsgericht aus, es komme nur darauf an, festsusteilen, welcher Rechtspersönlichkeit der Kredit gewährt worden sei, den die Klägerin mit der Klage zurückverlange. Der Wechsel in dem Besitz der Aktien sei für das Bestehen der Aktiengesellschaft und damit für die Identität der Darlehensempfängerin mit der Firma Gehr'. hergestellt worden»: ,0h viuao flHNMMMNi das unter dieser Firma betriebene Unternehmen nunmehr mit eigenen Mitteln ausgestättet und völlig neu aufgebaut habe, sei für die Präge der rechtlichen, Idenr; tut ■ 1 ’ajBMI" i • • 1943 stattgefundenen Bestellung des Notvorstandes BIHHIHR ln den britischen Sektor von Berlin verlegtVhabetPferdei dies aber als richtig unterstellt, so komme eine Umstellung der Klageforderung nach den Westberliner Umstellungsvorschriften nicht in Betracht ■> Die Revision will mit diesem- Vorbringen offenbar auf die Rechtsprechung Bezug nehmen , wonach für das anzuwendende Währungsrecht, wenn Gläubiger und Schuldner ihren Wohnsitz in verschiedenen . Art 34 der lückerstattungsordnung für Berlin, auf den die Revision Bezug nimmt;, regelt die Rechtslage der (Gläubiger eines 'geschäftlichen Unternehmens, wenn dieses vom Rückerstattuhgs'befechtigteh (nachfolgend genannt "Berech- . (unter entsprechender Anwendung der §§ 1990, 1991 BGB) und nach Abs 3 auf eine Belastungsgrenze, die.nach näherer Be-Stimmung des Art 30 ftEAO zu bemessen ist und deren Zweck es ist. Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens bereits vorhanden waren» Die Viedergutmachungs kämmen soll den Streit der verschiedenen Gläubiger über das Maß ihrer Kürzungen nach ihrem Ermessen entscheiden (Art 34 Abs 3 Satz 2 REAO). Der Beklagte will die Haftungsbeschränkung aus Art 34 Abs 2 in diesem Rechtsstreit für die Gebr. Der Hilfsantrag des Beklagten ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil über Ansprüche und Einreden eines Berechtigten aus Art 1 bis 41 REAO die Wiedergutmachungsbehörden in ausschließlicher Zuständigkeit zu entscheiden haben (Art 64 REAO). Denn der Sinn des Hilfsantrages, mit dem nicht eine Entscheidung, sondern nur der Ausspruch eines Vorbehalts, begehrt wird geht ersichtlich dahin, den Beklagten dagegen zu schützeni daß vor der Entscheidung ...der Wiedergutmachungsbehördeh f eine recht'Skräftige vorbei haltlose Verurteilung ergeht und möglicherweise vollstreckt wird. SPD ausgesprochen werden«;Iur■in diesem begrenzten Rahmen, ob nämlich ein Vorbehalf gemäß § 780 ZPO geboten ist, obliegt mithin dem ordentlichen Gericht die Prüfung der Voraussetzungen des Art 34 Abs 2 REAO, Die Bejahung oder Verneinung dieser :Prage ist für die '..'sachliche Entscheidung der Wiedergutmachungsbehöröen ohne verbindliche Kraft,. . Schon deshalb kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des Art 64 EEAO nicht in Betracht« denn der Beklagte begehrt keine die etwaigen Wiedergutmachungsansprüche der Gebr. .MÜHM AG, wie noch darzulegen sein wird, gar nicht "Berechtigte" im Sinne des Art 64 REAO ist, sodaß eine Aussetzung des Verfahrens auch aus diesem Grunde entfällt. lg dem Sinn und Zweck der Rückerstattung in Widerspruch stehende Beeinträchtigung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens- verhindert werden. -Das bedeutet daß idie .Haftungsbeschränkung und die Belastungsgrenze des :-Art 34 t REAO auch der Gebr. Art 34 REAO gibt, wie dargelegt, dem Gläubiger neben seinem - durch die Rückerstattung unberührt gebliebenen - Anspruch gegen den ursprünglichen Schuldner einen weiteren Anspruch gegen den Berechtigten, vorausgesetzt, daß dieser das geschäftliche Unternehmen zurück erlangt Mat , Angesichts d ex-rechtlichen Identität zwischen der Schuldnerin, die den Kredit von der Klägerin aufgenommen hat, und der Gebr. tUteglilj AG fehlt es schon an diesen Voraussetzungen für die Anwendung des Art 34 REAO. Dieser steht vielmehr nur den früheren jüdischen Aktionären zu :und-Rückerstattungsobjekt ist nicht das von der Aktienge- . die Grundlagen des deutschen Privatrechtssystems bedeuten würde,.findet auch in den einschlägigen Bestimmungen der Rückerstattungsgesetze keine ausreichende Rechtfertigung. Die Rückerstattungsgesetze1 beseitigen keineswegs den Unterschied zwischen der Entziehung von-Beteiligungen1 -an einer juristischen Person und der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens als solchen. der Rückerstattung nach den Bestimmungen der Rückerstattungsanordnung» ?Die Anteilsrechte sind also in diesem Fall das Bückerstattungsobjekt, nicht das geschäftliche Unternehmen seihst» ■ Damit steht auch die Regelung im Einklang, die in Art 19 bis 21 REAO für den Rail getroffen ist, daß eine Beteiligung, z.B. durch Aktienentzogen worden ist und das Unternehmen selbst inzwischen aufgelöst oder mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder sonstwie in seiner rechtlichen oder finanziellen Verfassung verändert worden ist» In diesen Rallen hat der Inhaber der entzogenen Beteiligung einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dem veränderten Unternehmen» "Berechtigter" i.S. dieser Vorschriften ist also immer der Anteilcinliaber, den die Betel-ligung entzogen ist» Das muß auch gelten, wenn die entzogenen Beteiligungen die Gesamtheit aller Beteiligten ausmachen, da eine Unterscheidung zwischen dem Ausmaß der Beteiligungen zu rechtlich unabsehbaren Schwierigkeiten führen müßte (vgl von Godin, Ruckerstattungsgesetze, 2.Auf!, Anna 9 zu Art-25 -hrREG gegen Schilling SJZ 1948, 459; vgl auch Kubuschok-Weißstein Rückerstattungsrecht Anm 17 aE zu Art 25 brEBG)„ Art 8 RGAQ, auf den sich die Revision beruft, behandelt nur den Rail, daß eine handelsrechtliche Teilhaberschaft, Gesellschaft oder Körperschaft "aufgelöst" worden ist» In diesem Rail kann der Rückerstattungsanspruch von jedem Teilhaber, also auch' jedem Aktionär, geltend gemacht .werden» Das ist auch sinnvoll, weil sonst - bei dem Behlen irgendwelcher für die GmbH oder Aktiengesellschaft i hahdlüagsberechtigteri 'Personen - niemand den Rückerstattungsanspruch hätte» Daß aberg wie die Revision es will, im Ralle der Entziehung-von'Aktien und der Fortführung der Aktienge- Seilschaft durch die Erwerber den Aktionären oder der.Aktiengesellschaft ein Rückerstattungsanspruch auch in Bezug auf das geschäftliche Unternehmen zustehen solle, ist in 'den ■Rückerstattungsgesetzen nicht bestimmt. Aus Art 74 EEÄO läßt sich gleichfalls nichts für den Standpunkt der.Revision entnehmen. Steht nämlich dem Gläubiger nur ein und dieselbe juristische Person als Schuldner zur Verfügung, so würde er nicht nur, wie im Falle des Art 34 REAO, möglicherweise in der tatsächlichen Verwirklichung seiner Ansprüche beeinträchtigt werden, sondern er würde jeden Rechtsanspruch auf seine Forderung (ganz oder .zu dem Teil) verlieren. Während im Palle des Art 34 dem Gläubiger in jedem Fall der Rechtsanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner verbleibt, würde er in Fällen der vorliegenden Art überhaupt keinen Schuldner mehr haben. daß sie, • wenn überhaupt 3 nur gezogen werden könnte , -wenn eine entsprechende eindeutige besatzungsrechtliche’ Anordnung Vorlagen'Das trifft" aber nach dem Ausgeführten nicht zu,. den der Beklagte dem Klageanspruch entgegensetzt, kann nicht durchgreifen. Hierbei übersieht der Beklagte, daß es nicht Sache der Klägerin ist, den Aktionären der Gebr. Soweit die Voraussetzungen des Vertragshilfegesetzes vom 26.; März 1952 (BGBl I, 198) gegeben sind, ist für die Gewährung eines L'eistungsverweigerungsrechtes aus § 242 BGB, wenn keine zusätzlichen Umstände hinzutreten, ohnehin kein Baum, Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet„
■Für das laclisclilagewerfc! : Für die amtliche Sammlung?
Gesetz 's Rückersta11ungsanordnung für West-Berlin vom 26.7»1949 (V0B1 Berlin 1949, 221, Art 34 (= US-Gesetz Nr 59) V :Art'41 (=!BritGes NrR59d Art 33.) / Art 64 (= US-Ges Nr 59), Art 71 (= BritGes Nr 59 Art 62); ZPO §§ 780; 549»
Rechtssatz: 1» Art 34 und 64 der Westberliner Rückerstat-tungsanordnung sind revisibles RechtR / : "
; : " ' P 2. Beantragt der von einem Gläubiger gemäß Art 34 REAO auf Zahlung in Anspruch genommene Rückerstattungsberechtigte. ihm die beschränkte Haftung gemäß Art 34 Abs 2 REAO vorzubehalten, so muß das ordentliche Gericht prüfen, ob die 'Voraussetzungen des Art 34 Abs 2 gegeben sind. Art 64 REAO
findet in diesem Falle keine Anwendung. .,3, Sind den jüdischen Aktionären einer Familien -Aktiengese 11 schaf t die': Aktlen widerrechtlich entzogen worden und haben die Erwerber der Aktien das geschäftliche Un-. ternehmen als Aktiengesellschaft fortgesetzt, so kann sich die Aktiengesellschaft gegenüber Gläubigern, deren Ansprüche in der Zeit nach der "Arisierung" entstanden -/:,/..- sind, nicht auf die Haftungsbeschränkung des Art 34 Abs 2- REAO berufen.
Aktenzeichens- I ER 96/52 .RR/
Urte"I des BUH vom 10» Juli 19oo Ku Beilin
yu-r kündet am 10, Juli 1953
G r u viau, J u s t iz o n e r s e k r e 1; ä r ai 5 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
des Treuhänders der amerikanischen, britischen und französi-s^litärregierung für zwangsübertragene Vermögen, Willi
schaft als Cust^lan für^die Firma Gebr. G4HBR Aktienge-
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte::.': Rechtsanwalt -
die Bank der Di
elischaft, B
Klägerin■und Revisiohsbeklagte
ichtigter: Rechtsanwalt flHHHi
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 19153 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. lindenraaier. Dr„ Birnbach, Wilde, Dr» Bock und Dr. Weiß
für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das ürueil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/ie sen.,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Iru Handelsregister des Amtsgerichts Berlin war die Aktiengesellschaft in Birma "Gebr. Aktiengesell-
schaft" eingetragen. Bas Unternehmen wurde, da es sich um eine jüdische Eamilien-Aktiengesellschaft handelte, nach 1933 in der'Weise "arisiert", daß die jüdischen Inhaber
der Aktien, darunter auch das Vorstandsmitglied Eduard IW—P•. gezwungen wurden, ihre Aktien durch Kaufvertrag' vom 25. November 1958 an eine Käufergruppe zu verkaufen. Durch' Beschluß der Hauptversammlung vom 16. Januar 1939 wurde die.Birma der Aktiengesellschaft in Voll- und Textilhandels-Aktiengeseilschaff geändert. Die :?irmenänderung wurde im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsleitung befand sich in R-tiMMI C ^ und zwar ursprünglich in der HflHi K®HPstraße (HHHHI und zuletzt - nach Ausbombuhg - in der W®B|str.^J (beides zu dem jetzigen Ostsektor Berlin gehörig).
Hach der Kapitulation wurde dieses Unternehmen im Jahre 1946 durch eine Verfügung des Magistrats von C-roß-Berlin in den Zustand der Liquidation versetzt. Die Eintragung der Liquidation und der Bestellung des Liquidators wurde aber auf Grund eines ‘Beschlusses des Registergerichts vonr 1, Oktober 1948 gemäß § 142 EGG wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen-für die Liquidation als unzulässig gelöscht. Gleichzeitig wurde gemäß § 76 AktG der Kaufmann Britz in wohnhaft, als Hotvor-
stand bestellt. -Er wurde am 27. Februar 1950 abberufen und durch den Kaufmann Eduard LflHHHBHI ersetzt. Am 30. Mai 1949 ist vcm Registergericht - ebenfalls gemäß § 142 EGG -die Löschung der Birnenänderung in "WlilMSÜi Woll- und Tex-tilhandels-Aktiengesellschaft" angeordnet worden. Seitdem
lautet die Firma wieder "Gebr. CiMüHH Aktiengesellschaft», Seit dem 5. Juli 1951 steht das Unternehmen auf Grund des Gesetzes Ir 52 .Art I Abs 2 unter Treuhänderschaft; Custodian ist der Beklagte,
Die klagende Bank mit Sitz in West-Berlin hatte der; Aktiengesellschaft in Birma Woil- und Textilhandels-
Akti enge seil schaft" (nachstehend "ffJI|" genannt) größere Kredite eingeräumt, die nach ihrer Behauptung am. 30. April 1945 in Höhe von.noch Pli 269.605,? 13 nicht zurückgezahlt waren. Sie verlangt mit der Klage vom Beklagten als Custodian der Aktiengesellschaft in Firma "Gebr, OiNMili Aktiengesellschaft" Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM der Bank Deutscher Länder nebst Zinsen seit dem 1, Januar 1945.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und den Klageanspruch, nach Grund und Betrag bestritten. Br macht geltend, die Birma Gebr.
AG könne weder als Rechts-nachfolgerin .der Birma noch als mit dieser iden-
tisch, angesehen werden. Sie habe weder.Betriebsmittel noch Warenläger oder sonstige.Werte der "WfMM®" übernommen, auch nicht den Kunden- und Lieferantenkreis. Die' "WflMHI" habe zwar mehrere im OstSektor Berlins belegene Grundstücke? die der arisierteil Birma Gebr.. GMpBMI AG gehört hätten? von dieser übernommen? diese Grundstücke würden:jetzt;aber in Ost-Berlin nach/ den dort geltenden Bestimmungen verwal-
tet, Die
I" habe ihren Sitz von Anfang an und auch
späterhin :im jetzigen- Ostsektor Berlin gehabt, lach dem
Kriege sei ein Geschäftsbetrieb der "WWMI" in der W< straße aufgenommen worden, dieser Betrieb sei aber unter die Treuhandschaft des Ostmagistrats von Berlin gestellt worden. ’ m.
Das jetzige Unternehmen der Firma Gehr. GffiHHi AG sei von Eduard mit eigenen Mitteln in neuen
neu aufgebaut worden. 3s könne unmöglich als personengleich mit der betrachtet werden» Die Klägerin
müsse sich an das unter Ost-Treuhandschaft stehende Unternahmen der "v,rMNV”' halten; der seinerzeit die Kredite ausschließlich zugeflossen seien.
Die Beklagte hat hilfsweise beantragt, ihr die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung gemäß Art 34 Abs 2 der Rückerstattungsanordnung für West-Berlin in Verbindung mit §§ 1990. 1991 3G3 vorzubehalten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt' erklärt, das Kammergericht hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Mit der’ Revision verfolgt die Beklagte ihren-Klagabweisungsantrag-weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent schei dungsgründ e j_
Zur Frage, ob der Beklagte für den Klageanspruch passiv legitimiert ist, führt das Berufungsgericht aus, es komme nur darauf an, festsusteilen, welcher Rechtspersönlichkeit der Kredit gewährt worden sei, den die Klägerin mit der Klage zurückverlange. Diese Rechtspersönlichkeit sei eine Aktiengesellschaft gewesen, die im Zeitpunkt der Darlehnshinga.be unter der Firma "iflS11 geführt worden sei. Der Wechsel in dem Besitz der Aktien sei für das Bestehen der Aktiengesellschaft und damit für die Identität der Darlehensempfängerin mit der Firma Gehr'. AG
unerheblich- Sine den Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechende Neugründung der Gebr. GiHÜi AG nahe nicht s tatt ge fund eh , es sei vielmehr lediglich die frühere Bir-raenheZeichnung der Aktiengesellschaft, nämlich "Gehr„ GflMHHI Aktiengesellschaft" durch Löschung' der zwischenzeitlich stattgefundenen Umbenennung in wieder-
hergestellt worden»: ,0h viuao flHNMMMNi das unter dieser Firma betriebene Unternehmen nunmehr mit eigenen Mitteln ausgestättet und völlig neu aufgebaut habe, sei für die Präge der rechtlichen, Idenr; tut ■ 1 ’ajBMI" i • •
Gehr . GflMHi AG ohne Bedeutung„
Biese Ausführungen lassen einen Hechtsirrtum nicht
ebkenh^^chlrdigr''1.pl 1 vvilk1 1 .■■■;vvkv-l
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nichtJ den ;Vortrag.; des Beklagten gewürdigt, wonach die "WlMMT ihren Sitz von Anfang an und'auch späterhin im jetzigen Ostsektor von Berlin gehabt habe (§ 286 ZPO)» Sie rügt;in■: diesem Zusammenhang auch die Verletzung von § 139 ZPO. Der Beklagte hätte nämlich auf Befragen vorgetragen, i : ' „'MM" du IVv orst nach der am 1« Oktober .
1943 stattgefundenen Bestellung des Notvorstandes BIHHIHR ln den britischen Sektor von Berlin verlegtVhabetPferdei dies aber als richtig unterstellt, so komme eine Umstellung der Klageforderung nach den Westberliner Umstellungsvorschriften nicht in Betracht ■> Die Revision will mit diesem- Vorbringen offenbar auf die Rechtsprechung Bezug nehmen , wonach für das anzuwendende Währungsrecht, wenn Gläubiger und Schuldner ihren Wohnsitz in verschiedenen . Zonen haben, das Währungsrecht desjenigen Gebietes maßgebend sei, in welchem der Schuldner am-Währungsstichtag seihen" Wohnsitz hatte» Es braucht indessen auf ;die" Frage. '°b 'dieser Punkt entscheidungserheblich ist und ob das Beru-
Aufklärungspflicht insoweit etwa nicir icht näher eingegangeii zu werden. ■ Denn in hat auf den Vortrag der Eevisionsbe-»wflBHiit habe der Klägerin schon am 24» Sep-mitgeteilt, daß sie ihren Sitz in Berlin-(v!Ps+.Tipi -in'i h«Up. fernerken raüssen, sie kÖnn(
-Berlin) habe,
erzu keine Erklärung abgeben. Daraus ergibt sich aber, die Rüge aus § 139 ZPO nicht mehr als schlüssig vorge-en gelten kann, da es an einem eindeutigen und wider— -•ktt,- n^en darüber, was die Revisionsklagerin + auf Befragen erklärt hätte, fehlt.
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gegen die Nachprüfbarkeit der in Rede stehenden TorSchriften durch das Eevisionsgericht (BC-HZ 4, 215; 6. 47)»
Art 34 der lückerstattungsordnung für Berlin, auf den die Revision Bezug nimmt;, regelt die Rechtslage der (Gläubiger eines 'geschäftlichen Unternehmens, wenn dieses vom Rückerstattuhgs'befechtigteh (nachfolgend genannt "Berech- . tigter") zurückerlangt worden ist, In diesen Fällen1soll nach Art 34 Abs"! REAG für die Geschäftsschulden, die vor der Rückgabe des Unternehmens' an den Berechtigten entstanden sind, nicht nur der bisherige Schuldner ('Rückerstat--vtungspflichfiger) ‘haften, sondern es soll daneben die Haftung des Berechtigten treten» Insoweit dient die Vorschrift also dem Schutz der Gläubiger eines der: Rückerstattungs--pflicht unterliegenden Unternehmens, da in vielen Fällen der Eückerstattungspflichtige nach Herausgabe des Unternehmens zur Regelung der Verbindlichkeiten infolge Vermögenslosigkeit nicht mehr imstande sein wird (vgl § 25 Abs 1’ Satz. 1 HGB). Biese zusätzliche Haftung des Berechtigten ■ ■t;) ist aber durch!die. Absätze 2 (und 3 (des Art 34 'Weitgehend (((:(,; ( elngeshhfahkt , nämlich;(durch Abs 2 in jedem :Fäll (auf deh:;(( Bestand des zurückerstatteten Vermogensgegen3ta.nües (unter entsprechender Anwendung der §§ 1990, 1991 BGB) und nach Abs 3 auf eine Belastungsgrenze, die.nach näherer Be-Stimmung des Art 30 ftEAO zu bemessen ist und deren Zweck es ist. den Berechtigten.nicht mit höheren Verbindlichkeiten zu belasten, als sie im. Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens bereits vorhanden waren» Die Viedergutmachungs kämmen soll den Streit der verschiedenen Gläubiger über das Maß ihrer Kürzungen nach ihrem Ermessen entscheiden (Art 34 Abs 3 Satz 2 REAO). Der Beklagte will die Haftungsbeschränkung aus Art 34 Abs 2 in diesem Rechtsstreit für
die Gebr. (:HHNHhR AG in Anspruch nehmen, indem 'er für den Ps.ll seiner Verurteilung hilfsweise um einen entsprechenden Haftungsvorbehalt in der Urteilsformel bittet.
Der Hilfsantrag des Beklagten ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil über Ansprüche und Einreden eines Berechtigten aus Art 1 bis 41 REAO die Wiedergutmachungsbehörden in ausschließlicher Zuständigkeit zu entscheiden haben (Art 64 REAO). Denn der Sinn des Hilfsantrages, mit dem nicht eine Entscheidung, sondern nur der Ausspruch eines Vorbehalts, begehrt wird geht ersichtlich dahin, den Beklagten dagegen zu schützeni daß vor der Entscheidung ... der Wiedergutmachungsbehördeh f eine recht'Skräftige vorbei haltlose Verurteilung ergeht und möglicherweise vollstreckt wird. 'Ein solcher Vorbehalt müsste zur Herbeiführung' der beschränkten Haftung, in entsprechender Anwendung: des § 780..,..;. SPD ausgesprochen werden«;Iur■in diesem begrenzten Rahmen, ob nämlich ein Vorbehalf gemäß § 780 ZPO geboten ist, obliegt mithin dem ordentlichen Gericht die Prüfung der Voraussetzungen des Art 34 Abs 2 REAO, Die Bejahung oder Verneinung dieser :Prage ist für die '..'sachliche Entscheidung der Wiedergutmachungsbehöröen ohne verbindliche Kraft,. . Schon deshalb kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des Art 64 EEAO nicht in Betracht« denn der Beklagte begehrt keine die etwaigen Wiedergutmachungsansprüche der Gebr. MMHI iG berührende sachliche Entscheidung des ordentlichen Gerichts, sondern lediglich einen prozessualen Vorbehalt. Es kommt aber hinzu, daß die Gebr. .MÜHM AG, wie noch darzulegen sein wird, gar nicht "Berechtigte" im Sinne des Art 64 REAO ist, sodaß eine Aussetzung des Verfahrens auch aus diesem Grunde entfällt.
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Das Berüfi 1ehnt, d a ni ch■
gerächt hat den Haftimgsvorbehalt a lose
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vielmehr .die früheren Aktionäre e:
AG- die -Berechtigte seis nen Ansprüche auf Büc'kga
h e' i h r e r Ale tie; das' geschäftli dar st exitcR-o '■ ■
daher auch'nur'Die A.
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iternehmen Gegenstand der Rückerstattung
Diese Rechtsansicht wird .von der Revision-bekämpft . ;
Sie hält die f ormalrechtliche Trennung zwischen derjuri-stischen Person einerseits und ihren Anteilsinhabern ande-rerseits''vfurtnich.t;'';VereihBai:t:mit ''''äem'iBihnv:undtBweck ; der ,
1 t< h j i U ttungsgesetzgebungo1 Sie weist darauf nin, daß, bereits bei den Arisierungsmaßnahmen diese Trennung nicht durchgeführt worden sei, Di 1 - Vorm do ng cc A-1 < hohü> -gergesetz vom 14, Juni 1938 (RG31 I 627) habe in § 1 Abs 3 b den. Gewerbebetrieb einer juristischenvPerson dann als jü-
disch definiert, wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend beteiligt seien. Durch diese Kennzeichnung d <=- e ) i ,i m c t r "U e fr ' - o* H ir > citi i< u cj 7erfolgungsraaßnahmen:einer Personalgesellschaft gleich-
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dem Sinn und Zweck der Rückerstattung in Widerspruch stehende Beeinträchtigung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens- verhindert werden. -Das bedeutet daß idie .Haftungsbeschränkung und die Belastungsgrenze des :-Art 34 t REAO auch der Gebr. ( üÜÜiiP AG zugute kommen müsse.
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Art 34 REAO gibt, wie dargelegt, dem Gläubiger neben seinem - durch die Rückerstattung unberührt gebliebenen - Anspruch gegen den ursprünglichen Schuldner einen weiteren Anspruch gegen den Berechtigten, vorausgesetzt, daß dieser das geschäftliche Unternehmen zurück erlangt Mat , Angesichts d ex-rechtlichen Identität zwischen der Schuldnerin, die den Kredit von der Klägerin aufgenommen hat, und der Gebr. tUteglilj AG fehlt es schon an diesen Voraussetzungen für die Anwendung des Art 34 REAO. Die Gebr. Grumach AG' als-solche hat überhaupt keinen Rückerstattungsanspruch. Dieser steht vielmehr nur den früheren jüdischen Aktionären zu :und-Rückerstattungsobjekt ist nicht das von der Aktienge- . Seilschaft betriebene geschäftliche Unternehmen, sondern sind die Anteiisrechte’(Aktien) an der Aktiengesellschäft (so für die GmbH WK Stuttgart KJ’V 1952, 326 RzW). Die Betrachtungsweise 'der Revision, die einen weitgehenden Einbruch in. die Grundlagen des deutschen Privatrechtssystems bedeuten würde,.findet auch in den einschlägigen Bestimmungen der Rückerstattungsgesetze keine ausreichende Rechtfertigung. Die Rückerstattungsgesetze1 beseitigen keineswegs den Unterschied zwischen der Entziehung von-Beteiligungen1 -an einer juristischen Person und der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens als solchen. Sind maßgebliche Beteiligungen,.z.B. an Eamiliengeseilschäften entzogen worden, so unterliegen sie gemäß Art 18 Abs 3 a REAO
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der Rückerstattung nach den Bestimmungen der Rückerstattungsanordnung» ?Die Anteilsrechte sind also in diesem Fall das Bückerstattungsobjekt, nicht das geschäftliche Unternehmen seihst» ■
Damit steht auch die Regelung im Einklang, die in Art 19 bis 21 REAO für den Rail getroffen ist, daß eine Beteiligung, z.B. durch Aktienentzogen worden ist und das Unternehmen selbst inzwischen aufgelöst oder mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder sonstwie in seiner rechtlichen oder finanziellen Verfassung verändert worden ist» In diesen Rallen hat der Inhaber der entzogenen Beteiligung einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dem veränderten Unternehmen» "Berechtigter" i.S. dieser Vorschriften ist also immer der Anteilcinliaber, den die Betel-ligung entzogen ist» Das muß auch gelten, wenn die entzogenen Beteiligungen die Gesamtheit aller Beteiligten ausmachen, da eine Unterscheidung zwischen dem Ausmaß der Beteiligungen zu rechtlich unabsehbaren Schwierigkeiten führen müßte (vgl von Godin, Ruckerstattungsgesetze, 2.Auf!, Anna 9 zu Art-25 -hrREG gegen Schilling SJZ 1948, 459; vgl auch Kubuschok-Weißstein Rückerstattungsrecht Anm 17 aE zu Art 25 brEBG)„ Art 8 RGAQ, auf den sich die Revision beruft, behandelt nur den Rail, daß eine handelsrechtliche Teilhaberschaft, Gesellschaft oder Körperschaft "aufgelöst" worden ist» In diesem Rail kann der Rückerstattungsanspruch von jedem Teilhaber, also auch' jedem Aktionär, geltend gemacht .werden» Das ist auch sinnvoll, weil sonst - bei dem Behlen irgendwelcher für die GmbH oder Aktiengesellschaft i hahdlüagsberechtigteri 'Personen - niemand den Rückerstattungsanspruch hätte» Daß aberg wie die Revision es will, im Ralle der Entziehung-von'Aktien und der Fortführung der Aktienge-
Seilschaft durch die Erwerber den Aktionären oder der.Aktiengesellschaft ein Rückerstattungsanspruch auch in Bezug auf das geschäftliche Unternehmen zustehen solle, ist in 'den ■Rückerstattungsgesetzen nicht bestimmt. Aus Art 74 EEÄO läßt sich gleichfalls nichts für den Standpunkt der.Revision entnehmen. Diese Vorschrift besagt - in Verbindung mit Art 73 - lediglich, daß in Fällen, in denen die Firma . einer juristischen Person während der nationalsozialistischen Herrschaft gelöscht worden ist, die.Wiederherstellung der früheren Firmenbezeichnung verlangt werden kann-, An-tragöberechtigt ist. nach Art 73 her "Inhaber" der Firma, . was nach Art 74 für juristische Personen "entsprechend" gelten soll. Das wird dahin zu deuten sein, daiß die juristische Person durch ihre Organe die Wiederherstellung der alten Firmenbezeichnung verlangen kann. Würde selbst aber dieses Recht den Aktionären zuzubilligen sein, so könnten doch daraus keine Rückschlüsse auf die hier zu entscheidende, ganz anders gelagerte Frage gezogen werden. Denn die Auffassung, der Revision muß letztlich daran scheitern,.daß sie zu einer entschädigungslosen Enteignung der Gläubiger eines der Rückerstattung unterliegenden Unternehmens führen würde. Steht nämlich dem Gläubiger nur ein und dieselbe juristische Person als Schuldner zur Verfügung, so würde er nicht nur, wie im Falle des Art 34 REAO, möglicherweise in der tatsächlichen Verwirklichung seiner Ansprüche beeinträchtigt werden, sondern er würde jeden Rechtsanspruch auf seine Forderung (ganz oder .zu dem Teil) verlieren. Während im Palle des Art 34 dem Gläubiger in jedem Fall der Rechtsanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner verbleibt, würde er in Fällen der vorliegenden Art überhaupt keinen Schuldner mehr haben. Eine solche Folgerung widerspräche aber, da der Gläubiger außerhalb des Entziehungstatbestandes steht,
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rechtsstaatlichen Grundsätzen in solchem Maße. daß sie, • wenn überhaupt 3 nur gezogen werden könnte , -wenn eine entsprechende eindeutige besatzungsrechtliche’ Anordnung Vorlagen'Das trifft" aber nach dem Ausgeführten nicht zu,.
Der Umstand schließlich, daß den Machthabern des nationalsozialistischen Staates das Vorhandensein jüdischer Aktionäre genügt hat. um dem von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmen Nachteil.e zuzufügen, kann es nicht rechtfertigen, den .Rückersta11ungSahspruch der■Aktiengesellschaft auch dann zuzusprechen,.wenn der. Entziehungs- . tatbestahd, wie hier., in der Person der Aktionäre, nicht derb Aktiengesellschaft., verwirklicht worden ist.
Auch der allgemeine Einwand aus- § 242 BGB. den der Beklagte dem Klageanspruch entgegensetzt, kann nicht durchgreifen. Er stützt sich hierbei auf sein Vorbringen, wo- . nach .die Aktionäre nur den leeren Mantel einer AktiengeselL schäft zurückerhälten hatten'.! Es: widerspreche freu undlGlaü
ben, wenn dieser Aktienrnantel mit einer Verbindlichkeit belastet werde, die von denjenigen begründet und genutzt worden sei, die den Aktionären damals ihr Hab und Gut genommen hätten. Hierbei übersieht der Beklagte, daß es nicht
Sache der Klägerin ist, den Aktionären der Gebr. Grumach AG
dazu zu verhelfen, wieder in den Besitz der ihr entzogenen Vermögensgegenstände zu gelangen oder sonstige Entschädigung zu erhalten. Dennjdie Klägerin hat mit der Entziehung', die zu der Vermögensbeeinträchtigung der A.ktionare gb^ührt hat, ••nichts zu'tun. Allgemeine Billigkeitserwägungen können für sich allein den Einwand aus § 242 BGB. nicht rechtfer-
tigen. Soweit die Voraussetzungen des Vertragshilfegesetzes vom 26.; März 1952 (BGBl I, 198) gegeben sind, ist für die
Gewährung eines L'eistungsverweigerungsrechtes aus § 242 BGB, wenn keine zusätzlichen Umstände hinzutreten, ohnehin kein Baum,
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet„
Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Lindenmaier Wilde Bock
zugleich für die durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr.Birnbach